Urteil des FG Hessen vom 10.11.2008
FG Frankfurt: wirtschaftliche einheit, grundstück, ermessen, anteil, hauptsache, kostenverteilung, beteiligter, quote, erbschaftssteuer, obsiegen
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2001
Aktenzeichen:
3 K 1639/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 138 BewG 1991, § 52 Abs 1
GKG vom 05.05.2004, § 136
Abs 1 S 3 FGO, § 136 Abs 1 S
1 FGO, § 138 Abs 1 FGO
(Kostenverteilung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO bei
Obsiegen i.H.v. 3% im Verhältnis zum Streitwert im
Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO -
Anwendung der gestaffelten Streitwertsätze bei streitigen
Grundbesitzwerten im Falle des Erwerbs zweier
Grundstücke)
Gründe
Zu 1.:
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Es war daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu
entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens waren entsprechend der Quote des Obsiegens
beziehungsweise des Unterliegens verhältnismäßig zu teilen.
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht gemäß
§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen über die
Kosten des Verfahrens durch Beschluss; dabei hat es den bisherigen Sach- und
Streitstand zu berücksichtigen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts
entspricht es billigem Ermessen, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 138
Abs. 1 FGO die Grundsätze des § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechend
anzuwenden.
Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten nach § 136
Abs. 1 Satz 1 FGO grundsätzlich verhältnismäßig zu teilen. Im Streitfall hat die
Klägerin nur zu einem Anteil von 3% im Verhältnis zum Gesamtstreitwert obsiegt.
Sie hat daher die Verfahrenskosten entsprechend einem Anteil von 97% zu
tragen. Die Ermittlung des Streitwerts sowie der vorgenannten Kostenquoten
ergibt sich aus der Anlage zu diesem Beschluss.
Die Kosten des Verfahrens waren nicht nach § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO insgesamt
der Klägerin aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift können einem Beteiligten die
Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil
unterlegen ist. Entsprechendes hat zu gelten, wenn – wie hier im Streitfall – der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und aufgrund dessen das Gericht
gemäß § 138 Abs. 1 FGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat (vgl.
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Anm. 30).
Bei der Frage, ob nur ein geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 136 Abs. 1
Satz 3 FGO gegeben ist, ist in der Regel von der Höhe der Quote auszugehen. Ist
der Streitwert nicht ungewöhnlich hoch und hätte ein Beteiligter bei einer
Kostenverteilung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO weniger als 5% der Kosten zu
tragen, so ist § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO anwendbar (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O.,
§ 136 Anm. 6 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
kommt die Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO jedoch nicht in Betracht, wenn
ein Streitwert von mehr als 75.000 DM vorliegt (Beschluss vom 22.02.1994 VII B
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ein Streitwert von mehr als 75.000 DM vorliegt (Beschluss vom 22.02.1994 VII B
114/92, BFH/NV 1994, 822).
Der hier vorliegende Streitwert liegt zwar unter dem Betrag von 75.000 DM. Das
Gericht hält es aber für ermessensgerecht, angesichts der Gesamtumstände des
Streitfalles den Anteil, zu dem die Klägerin obsiegt hat, als nicht geringfügig zu
behandeln. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass für die beiden hier betroffenen
Grundstücke ein zutreffender Grundbesitzwert erst ermittelt werden konnte,
nachdem der Beklagte – unter Heranziehung des Gutachterausschusses – die
entsprechenden Wertermittlungsgrundlagen geschaffen hatte.
Zu 2.:
Die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Zu 3.:
Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG)
durch Beschluss vom Prozessgericht festzusetzen, weil dies im Hinblick auf die
Besonderheiten des Streitfalles als angemessen anzusehen ist. Die Höhe des
Streitwerts war gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Sachantrag für die
Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache einerseits und dem Ermessen des
Gerichts andererseits zu bestimmen.
Bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, die gemäß §§ 138 ff. des
Bewertungsgesetztes (BewG) für die Erbschaftssteuer oder Schenkungsteuer
festzustellen sind, ist nach dem BFH-Beschluss vom 11.01.2006 II E 3/05 (BStBl II
2006, 333) der Streitwert pauschal, aber gestaffelt anzusetzen, und zwar in
folgender Höhe:
Zur Begründung hat der BFH in dem vorgenannten Beschluss u. a. ausgeführt:
Angesichts der Komplexität, die eine Erbschaftssteuer- oder
Schenkungsteuerfestsetzung nicht nur in Ausnahmefällen erreichen könne, sei es
im Interesse an einer Vereinfachung, den Streitwert in den Fällen zu pauschalieren,
in denen die Feststellung eines Grundstückswerts gemäß den §§ 138 ff. BewG der
Erhebung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer diene. Nur auf diese Weise lasse
es sich vermeiden, in das gesonderte Feststellungsverfahren Streitigkeiten
bezüglich der Erbschaft- oder Schenkungsteuer als Folgesteuer hineinzutragen.
Allerdings sei es wegen der Bandbreite möglicher Erbschaft- und
Schenkungsteuersätze von 7% bis 50% nicht angemessen, der Pauschalierung
einen einzigen Hundertsatz zu Grunde zu legen. Vielmehr sei der Streitwert
anhand von gestaffelten Sätzen zu ermitteln, die sich an der Höhe der
festgestellten Grundstückswerte orientierten.
Nach Auffassung des beschließenden Gerichts sind die vorgenannten Staffelsätze
auch dann auf das einzelne Grundstück beziehungsweise die einzelne
wirtschaftliche Einheit zu beziehen, wenn – wie hier im Streitfall – zu dem jeweiligen
Erwerbsvorgang zwei selbstständige Grundstücke beziehungsweise wirtschaftliche
Einheiten gehören. Zwar ist nach den Ausführungen des BFH für die Höhe der
Streitwertpauschale die Bandbreite der möglichen Erbschaft- und
Schenkungsteuersätze richtungsgebend. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die für
die Grundstücke jeweils festgestellten Grundbesitzwerte für die Ermittlung der
Streitwertpauschale zusammenzurechnen. Denn dadurch würde zum einen der
Gedanke der Vereinfachung, der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegt,
missachtet und zum anderen das Ergebnis von Zufälligkeiten abhängig gemacht.
So ist es nämlich durchaus denkbar, dass für einen Erwerbsvorgang mehrere
Verfahren zur Feststellung des Grundbesitzwertes (zeitlich und örtlich voneinander
unabhängig) durchgeführt werden.
Im Streitfall liegt das Grundstück mit der Flurstücknummer 111/2 unter der
Wertgrenze von 512.000 € und das Grundstück 333/4 im Wertbereich zwischen
512.000 € und 12.782.000 €. Es ist daher für das erstere Grundstück ein
Pauschalsatz von 10% und für das letztere Grundstück ein Pauschalsatz von 20%
anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zu diesem
Beschluss verwiesen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.