Urteil des FG Hessen vom 09.05.2006

FG Frankfurt: park and ride, stadt, zuschuss, gemeinde, finanzielle beteiligung, parkraum, pendler, eigenverbrauch, anteil, erfüllung

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1993
Aktenzeichen:
6 K 2462/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1993
(Bau einer "Park-and-Ride"-Anlage einer Gemeinde als
umsatzsteuerbare Leistung an die die Gemeinde
bezuschussende Großstadt)
Tatbestand
Streitig ist, ob der Bau einer "Park-and-Ride" Anlage eine umsatzsteuerbare
Leistung einer Gemeinde an eine nahe gelegene Großstadt anzusehen ist, wenn
diese hierfür zum Zwecke der Verminderung des Autoverkehrs in der Großstadt
aus Mitteln der Stellplatzablösungen einen Zuschuss gezahlt hat.
Die Klägerin ist eine Gemeinde, die verschiedene Betriebe gewerblicher Art
unterhält, darunter den Betrieb Park-and-Ride Anlage . Dieser wurde in den Jahren
1989 bis 1994 auf einem Grundstück für 22 Mio. DM errichtet. Die Maßnahme
wurde finanziert durch Zuwendungen des Landes nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz (GVFG) in Höhe von 9,6 Mio DM, dem
Finanzausgleichsgesetz (FAG) in Höhe von 3,5 Mio DM sowie durch den (streitigen)
Zuschuss der Stadt A.
Auf eine Anfrage der Klägerin bei der Stadt teilte diese mit Schreiben vom
5.9.1990 mit: "Wir bedanken uns für ihr Interesse, durch die Errichtung einer P+R
Anlage am Bahnhof in B die Parkplatz- und Verkehrsprobleme im Stadtbereich A
zu lösen zu helfen. Den beigefügten Richtlinien können sie entnehmen, nach
welchen Kriterien Zuschussanträge geprüft und in welcher Höhe eine finanzielle
Beteiligung erfolgt."
In den Zuschussbedingungen heißt es:
"1. Die Mitfinanzierung der P+R Plätze im Umland dient der Erfüllung bereits
eingegangener Stellplatzablöseverpflichtungen ... im Rahmen des § 67 Abs.6 und
7 der Hessischen Bauordnung.
2. Die mitfinanzierte Maßnahme liegt im Verbandsgebiet des A Verkehrsverbundes
...oder angrenzender Bereiche mit Pendlerstruktur mit Zielrichtung A.
Höhe der Mitfinanzierung:
Von den ... noch verbleibenden Kosten zahlt die Stadt A grundsätzlich als
Zuschuss einen Anteil, der dem des prozentualen Anteils der Pendler mit
Zielrichtung A entspricht."
Nachdem festgestellt wurde, dass ca. 76,4 % der Pendler nach A fuhren und dies
mit Schreiben vom 21.1.1991 der Stadt A mitgeteilt wurde, wurde am 1.2.1993 ein
Kostenzuschuss von insgesamt 4.043.700 DM bewilligt, wobei im Streitjahr 1993
sowie in 1994 jeweils ein Anteil von 1.500.000 DM ausgezahlt wurde. In dem
Vertrag heißt es:
"Die Stadt A hat zur Behebung der Parkplatz und Verkehrsprobleme im
Stadtbereich beschlossen, Park-und-Ride Anlagen im Umland mitzufinanzieren.
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Stadtbereich beschlossen, Park-und-Ride Anlagen im Umland mitzufinanzieren.
Dies dient dem Nachweis der Verpflichtung zur Herstellung zusätzlicher
Parkeinrichtungen zugunsten des Gemeindegebietes entsprechend § 67 Abs.7
Satz 3 der Hessischen Bauordnung.
Die Stadt B hat beschlossen, eine P+R Anlage für Bahnbenutzer mit 469
Stellplätzen ... zu errichten. Die Stadt A gewährt ... einen einmaligen
Kostenzuschuss in Höhe von maximal 4.043.700 DM. Der Zuschuss ist
zweckgebunden und wird ausschließlich zur Mitfinanzierung von 469 dauernd als
P+R Stellplätze nutzbaren Parkständen gewährt."
Das FA sah den Zuschuss als Entgelt für eine steuerbare Leistung an und erhöhte
die Umsatzsteuer mit Änderungsbescheid vom 18.4.1995 u.a. um 195.652 DM
(1.500.000 DM brutto = 1.304.347 DM netto x 15% USt).
Nach Zurückweisung des Einspruchs begründete die Klägerin ihre Klage wie folgt:
Der Zuschuss sei weder als Entgelt für die Parkplatzschaffung der Kl. anzusehen
noch als zusätzliches Entgelt eines Dritten an die Parkplatznutzer. Es fehle an
einem Leistungsaustausch, weil die Stadt A den Zuschuss unabhängig von einer
bestimmten Leistung lediglich im überwiegenden öffentlichen Interesse an der
Förderung strukturpolitischer, volkswirtschaftlicher oder allgemeinpolitischer
Zwecke gezahlt habe. Die Zweckbestimmung eines Zuschusses reiche nicht aus,
einen Leistungsaustausch zu begründen, weil jeder Zuschuss einem öffentlichen
Zweck diene. Die Stadt A habe keinen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung des
P+R Platzes gehabt. Ihr sei kein Nutzungsrecht an Stellplätzen eingeräumt
worden. Es handele sich nicht um ein Entgelt für eine Leistung, sondern um eine
Finanzhilfe. Die Kl. habe mit den Planungen 1987 und mit ersten
Gründungsarbeiten 1989 begonnen. Erst später, am 5.9.1990, habe die Stadt A
auf Anforderung der Kl. ihre Förderungsrichtlinien versandt.
Der Zuschuss stelle auch kein Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs.1 Satz 3 UStG
dar, weil die Zahlung im überwiegenden Interesse des leistenden
Unternehmers (der Klägerin) erbracht wurde und nicht im überwiegenden
Interesse der Leistungsempfänger (Parkplatznutzer). Der Zuschuss habe nicht den
Zweck gehabt, die Entgeltzahlung der Parkplatznutzer zu mindern.
Nachdem im Anschluss an einen Erörterungstermin in einer Parallelsache (6 K
4122/96) ein weiterer Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens (Eigenverbrauch
i.H. von 207.759 DM Umsatzsteuer) einvernehmlich beigelegt wurde, erließ das FA
am 12.12.2001 einen Teilabhilfebescheid, in dem die Umsatzsteuer um 66.671 DM
gemindert wurde. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte die Streitsache "in
diesem Punkt" für erledigt und beantragte, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Der gezahlte Zuschuss sei als Entgelt für eine gezielte Leistung der Kl. anzusehen.
Diese habe öffentlichen Parkraum im Interesse der Stadt A geschaffen und hierfür
ein vereinbartes Entgelt erhalten. Eine innere Verknüpfung zwischen dem
Zuschuss und der Anlagenerrichtung sei daher nachweisbar. Die Stadt A habe sich
mit Schreiben vom 5.9.1990 dafür bei der Kl. bedankt, dass sich diese bereiterklärt
habe, zur Minderung der Verkehrsprobleme beizutragen. Die Stadt A sei somit
frühzeitig in die Planung der Anlage einbezogen worden. Sie habe der Kl. frühzeitig
mitgeteilt, was sie zu beachten habe, wenn sie den Zuschuss erlangen wolle. Die
Kl. habe die Stadt auch darauf hingewiesen, dass 76 % der Bahnkunden Pendler
nach A seien. Auch in der Präambel des Vertrages habe die Stadt A ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Bezuschussung erfolge, um eigene
Verkehrsprobleme zu lösen. Die Stadt A habe nicht im allgemein öffentlichen
Interesse wahllos P+R Anlagen in Hessen finanziert, sondern nur solche, bei denen
eine Pendlerstruktur nach A gegeben war. Nach § 44 HessBauO könne die
Gemeinde auf den Bau von Parkplätzen verzichten, wenn der Bauherr einen
Geldbetrag zwecks Ablösung der Verpflichtung zahle. Diese Beträge müsse die
Stadt zweckgerichtet zur Schaffung von Parkraum oder für den öffentlichen
Personennahverkehr verwenden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt.
1. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen
Entgelt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren
Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen
Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muß
einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und
damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts
führt (vgl. dazu die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften -
EuGH- vom 18. Dezember 1997 Rs C -384/95, Umsatzsteuer-Rundschau 1998,
102; vom 29. Februar 1996 Rs C-215/94, Mohr, Umsatzsteuer- und
Verkehrsteuerrecht 1996, 110). In Fällen, in denen ein anderer die Erfüllung der
Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im
Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, ist für die Beantwortung der Frage,
ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung (Zuschuss) verknüpft
ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, in erster
Linie auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen.
Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem
gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche
Leistungsaustausch grundsätzlich vor (Urteile des BFH vom 24. Februar 2005 V R
17/02, BFH/NV 2005, 1394; vom 21.04.2005 V R 11/03 BFH/NV 2005, 2320). Etwas
anderes gilt nur dann, wenn mit den Zahlungen lediglich eine aus
strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen
erwünschte Tätigkeit gefördert werden soll (BFH Urteil vom 30.01.1997 V R 133/93.
BStBl II 1997, 335). Nach dieser Entscheidung war die Zuwendung des Landkreises
für die Brachlegung von Ackerland nicht als steuerbarer Leistungsaustausch
angesehen worden, weil die Zahlungen weder im Interesse des Landkreises noch
im Interesse einer anderen Person des öffentlichen Rechts erfolgten und es sich
deshalb mangels identifizierbarem Leistungsempfänger um eine
allgemeinpolitische Maßnahme handelte.
2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall ein steuerbarer Leistungsaustausch zu
bejahen. Die zuschussgebende Gemeinde war nach § 44 Abs. 2 der Hessischen
Bauordnung (HBO) verpflichtet, die aus den Parkplatzablösungen eingenommenen
Gelder zweckgerichtet für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen, wie z.B.
Parkhäuser oder P+R Anlagen, zu verwenden. Hätte die Gemeinde selbst den Bau
eines Parkhauses bei einem Bauunternehmer in Auftrag gegeben, so wäre
unzweifelhaft zwischen diesem und der Gemeinde ein umsatzsteuerbarer
Leistungsaustausch gegeben. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn die
Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Parkraum nicht durch eigene
Bauaufträge nachkommt, sondern eine andere, im Einzugsgebiet liegende
Gemeinde beim Bau von Parkanlagen unterstützt. Dass es der Stadt A bei der
Zuschussvergabe nicht um die Verteilung von Steuermitteln im
allgemeinpolitischen Interesse, sondern um die Verfolgung eigener Zwecke ging,
wird in dem mit der Kl. geschlossenen Vertrag und den Zuschussbedingungen
deutlich, wonach die Bezuschussung von P + R Anlage im Einzugsgebiet "der
Erfüllung eigener Stellplatzablöseverpflichtungen im Rahmen des § 67 des HBO"
diente. Danach setzte die Mitfinanzierung voraus, dass die bezuschusste
Maßnahme im Verbandsgebiet des A Verkehrsverbundes liegt "mit Pendlerstruktur
in Richtung A." Mit dem Zuschuss sollte eben nicht aus allgemeinpolitischen
Gründen die Parkplatzsituation in der fremden Gemeinde verbessert werden,
sondern nur insoweit, wie die Maßnahme mit einem eigenen Vorteil der Stadt A
verknüpft war. Deshalb entsprach der Zuschuss der Höhe nach "dem prozentualen
Anteil der Pendler mit Zielrichtung A", im Streitfall 76,4 %. Der Zuschuss war
deshalb nach dem Vertrag "ausschließlich" daran geknüpft, dass die Kl. 469
Parkstände dauernd als P+R Plätze Bahnkunden vorbehielt.
Ob die Stadt A "Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Parkplätze" hatte und
dass die Stadt A den Zuschussvertrag erst nach Durchführung der
Gründungsarbeiten im Jahre 1989 geschlossen hatte, ist entgegen der Ansicht der
Kl. nicht entscheidungserheblich, solange die Zweckbestimmung der Parkflächen
für den Pendlerverkehr gesichert war. Denn nicht in der konkreten Ausgestaltung,
sondern in der Zweckbindung der Stellplätze für den Pendelverkehr und in der
damit verbundenen Entlastung der Stadt Frankfurt vom Individualverkehr liegt die
den Leistungsaustausch begründende Gegenleistung der Kl. für das erhaltene
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den Leistungsaustausch begründende Gegenleistung der Kl. für das erhaltene
Entgelt.
3. Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BFH, der mit Urteil vom
13.11.1997 V R 11/97 (BStBl. II 1998, 169) entschieden hat, dass ein
Leistungsaustausch vorliegt, wenn eine Sparkasse im Interesse der Gemeinde
einen Teil ihrer Tiefgaragenplätze zur Nutzung für die Allgemeinheit zur Verfügung
stellt. Die Gemeinde habe durch die Schaffung der Stellplätze einen eigenen
Vorteil erhalten, weil es zu ihren Aufgaben gehöre, im Rahmen der öffentlichen
Daseinsvorsorge für ausreichend öffentlichen Parkraum zu sorgen. Sie ziehe aus
dem Bau des Parkhauses einen ähnlichen Vorteil, als wenn sie das Parkhaus selbst
errichtet hätte (BFH Beschluss vom 14.01.1999 V R 70/97, BFH/NV 1999, 840; vgl.
auch FG Münster, Urteil vom 16.09.2004 5 K 6922/97 U, Juris).
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Abgrenzung von "unechten zu
echten" Zuschüssen geklärt erscheint (BFH-Beschluss vom 18.07.2000 V B 35/00,
BFH/NV 2001, 71).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Absatz 1 FGO. Der Senat konnte dem
Antrag der Kl. nicht entsprechen. Die Kosten des ersten, erledigten Streitpunktes
"Eigenverbrauch" gegeneinander aufzuheben, da der Streitgegenstand eines
Verfahrens die für den Veranlagungszeitraum festzusetzende Steuer und nicht der
einzelne Streitpunkt ist. Es kann daher nur eine einheitliche Kostenentscheidung
ergehen.
Berechnung:
Streitwert lt. Klageantrag:
a) Eigenverbrauch:
b) Zuschuss:
Summe
Das Obsiegen der Kl. bis zum Ergehen des Teilabhilfebescheides in Höhe
von 66.671 DM entspricht 16,5 % des Streitwertes, das Unterliegen
beträgt = 83,5 %.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.