Urteil des FG Hessen vom 23.06.2010

FG Frankfurt: einkünfte, geschäftsbetrieb, personengesellschaft, vermögensverwaltung, teleologische auslegung, gesellschafter, körperschaft, unbewegliches vermögen, kapitalgesellschaft, steuerpflicht

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2006
Aktenzeichen:
4 K 2258/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, §
14 S 1 AO, § 182 Abs 1 AO, §
15 Abs 2 EStG 2002, § 5 Abs 1
Nr 9 S 2 KStG 2002
Gemeinnützige Körperschaft unterhält keinen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch Beteiligung an
gewerblich geprägter Personengesellschaft
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom …5.2009 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom ...08.2009 wird dahingehend abgeändert, dass die
Gewinne aus den Beteiligungen an der A-KG, der B-KG und der C-KG als
steuerfreie Vermögensverwaltung qualifiziert werden.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
erstattungsfähigen Kosten abwenden,
sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als gemeinnützige Körperschaft
durch Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften, die
vermögensverwaltend tätig sind, einen steuerpflichtigen, wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb betreibt oder ob es sich insoweit um steuerfreie
Vermögensverwaltung handelt.
Die Klägerin ist als gemeinnützige Stiftung anerkannt. Zweck der Stiftung ist die
Förderung von … . Ort der Geschäftsleitung der Klägerin, die ihren Sitz in … hat, ist
… .
Neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit erzielt die Klägerin als Kommanditistin
Einkünfte aus Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften in
folgender Höhe
Personengesellschaft2006
A- KG
… €
B- KG
… €
C- KG
… €
Summe
… €
Die Personengesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt ist, üben
vermögensverwaltende Tätigkeiten aus. In dem Bescheid über die einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung der Personengesellschaften sind die Einkünfte der
Gesellschaften und aus den Beteiligungen wegen der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG als gewerbliche Einkünfte festgestellt worden.
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Im Rahmen ihrer Körperschaftssteuererklärung erklärte die Klägerin diese
Beteiligungserträge als Einkünfte aus steuerfreier Vermögensverwaltung.
Nach Vorlage von geänderten ESt 4 - Mitteilungen erließ das Finanzamt am
...5.2009 einen geänderten Körperschaftssteuerbescheid 2006, in dem es die
Körperschaftssteuer unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs auf …,-- EUR
festsetzte. Dabei ordnete es die Einkünfte aus den o.g. Beteiligungen den Erträgen
des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 14 AO zu.
Es ging davon aus, dass die Feststellung der Gewerblichkeit der Einkünfte durch
das für die Personengesellschaft zuständige Finanzamt für die Qualifizierung als
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bindend sei.
Gegen die Qualifizierung der Beteiligungseinkünfte als Einkünfte aus
wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb in dem Körperschaftsteuerbescheid 2006
wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch
Einspruchsentscheidung vom ...8.2009 zurückwies. Auf deren Begründung wird im
Einzelnen verwiesen (Bl. 51-63 FG-Akte).
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der aus der
Beteiligung an den Personengesellschaften erzielten Einkünfte als solche aus
steuerfreier Vermögensverwaltung im Sinne des § 14 Satz 1 und 3 AO i.V.m. § 5
Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG. Die nach § 14 Satz 1 AO vom wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgenommene Vermögensverwaltung liege nach Satz 3 dieser
Vorschrift regelmäßig vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen
verzinslich angelegt, oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet
werde. Dies sei im Streitfall gegeben, da Gegenstand der Gesellschaften, an
denen die Klägerin beteiligt ist, die Errichtung und Vermietung von Immobilien sei.
An der steuerlichen Beurteilung solcher vermögensverwaltender Tätigkeiten
gemeinnütziger Körperschaften ändere sich auch durch deren mittelbare
Ausübung unter Einschaltung von Personen- oder Kapitalgesellschaften nichts.
Die in den Gewinnfeststellungsbescheiden der Personengesellschaften getroffenen
Feststellungen, dass es sich bei den Einkünfte um solche aus Gewerbebetrieb
handele, seien dagegen für die Beurteilung der Einkünfte auf Ebene der Stiftung
nicht maßgebend. Die einkommensteuergesetzliche Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG habe für den Umfang der Steuerpflicht gemeinnütziger
Körperschaften keine Bedeutung. Zwar werde in dem einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft festgestellt,
dass gewerbliche Einkünfte vorlägen, gleichwohl sei bei der
Körperschaftsteuerveranlagung einer gemeinnützigen Körperschaft ebenso wie bei
der Entscheidung, ob aufgrund der gewerblichen Einkünfte ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb oder ein Zweckbetrieb vorliegt, zu entscheiden, ob es sich um
die Beteiligung an einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft
handele, so dass die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG an der abgabenrechtlichen
Qualifizierung der Beteiligung als vermögensverwaltend im Sinne des § 14 Satz 2
AO nicht ändere. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liege nur vor, wenn originär
gewerbliche Einkünfte erzielt würden. Dabei komme es für die Qualifizierung der
Einkünfte, ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelungen über das Vorliegen
eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO), entscheidend
darauf an, ob die Klägerin durch die Beteiligung eine wettbewerbsrelevante
Tätigkeit ausübe. Der Wettbewerbsschutz sei Richtschnur für das Vorliegen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Zwischenzeitlich habe die Rechtsprechung bei
der Abgrenzung der Steuerpflicht gemeinnütziger Körperschaften den
Gesetzeszweck einer wettbewerbsneutralen Besteuerung in den Mittelpunkt
gestellt. Der am Wettbewerbsgedanken orientierten Rechtsauslegung habe sich
auch das Schrifttum weitgehend angeschlossen. Unter Hinweis auf die Dissertation
von Hüttemann (Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit, Köln
1991) führt die Klägerin aus, dass die Abgrenzung der Steuerpflicht
gemeinnütziger Körperschaften vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes einer
wettbewerbsneutralen Besteuerung zu erfolgen habe. Regelungszweck des § 5
Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG i.V.m. § 14 AO sei die Identifizierung wirtschaftlich
relevanter Tätigkeiten, die über die Vermögensverwaltung hinausgingen. § 14 AO
regele daher nicht die objektive Steuerpflicht nach den Einzelsteuergesetzen,
sondern nur eine sachliche Eingrenzung der subjektiven Steuerbegünstigung. Erst
wenn die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft die Tatbestandsmerkmale
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 14 AO erfülle, sei weiter
zu prüfen, ob mit dieser Tätigkeit steuerbare Einkünfte nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m.
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zu prüfen, ob mit dieser Tätigkeit steuerbare Einkünfte nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m.
§§ 2 Abs. 1, 13 ff. EStG erzielt würden. Auch komme der BFH in seinem Urteil vom
21.05.1997 I R 164/94 BFH/NV 1997, 825 nicht zu dem zwingenden Schluss, dass
sobald ein Unternehmen als gewerblich zu beurteilen sei, auch ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb vorliege. Die gezogene Rechtsfolge beziehe sich lediglich auf
einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG und nicht auf die Fiktion
eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Da
vermögensverwaltende Tätigkeiten selbst dann Vermögensverwaltung einer
gemeinnützigen Körperschaft blieben, wenn diese die Tätigkeit durch eine von ihr
beherrschte Kapitalgesellschaft ausüben lasse, könne nichts anderes für die
Ausübung von Tätigkeiten der Vermögensverwaltung durch eine Personen-
gesellschaft gelten.
Erst im Rahmen der Steuerveranlagung der gemeinnützigen Körperschaft sei zu
entscheiden, ob die Wahrung der Wettbewerbsneutralität eine Besteuerung ihrer
Einkünfte erfordere oder ob diese bei fehlendem Wettbewerbsbezug steuerfrei zu
belassen seien.
Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27.07.1988 I R 113/84, BStBl II
1989, 134 die Bindungswirkung der einheitlichen und gesonderten Feststellung für
das Vorliegen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bejaht
habe, sei diese Rechtsauffassung nach der Entscheidung des Großen Senats,
Beschluss vom 11.4.2005 GrS 2/02 BStBl. II 2005, 679 aufgegeben worden.
Danach werde die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich
an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters sowohl
ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung des
Gesellschafters zuständige Finanzamt entschieden. Die Feststellungswirkung des §
180 Abs. 1 Nr. 2 a AO beziehe sich nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten
Tatbestandsmerkmale. Über die persönlich vom jeweiligen Gesellschafter
verwirklichten Tatbestandsmerkmale werde nicht mehr im Grundlagenbescheid,
sondern erst im Folgebescheid, demzufolge hier im Körperschaftssteuerbescheid
der gemeinnützigen Körperschaft, entschieden. Derartige persönlich vom
jeweiligen Gesellschafter verwirklichte Tatbestandsmerkmale seien insbesondere,
das Vorliegen eines steuerbefreiten Zweckbetriebs oder einer steuerbefreiten
Vermögensverwaltung i.S.d. § 14 Satz 3 AO.
Bezogen auf den Streitfall würden die Tatbestandsmerkmale des § 14 AO von den
Gesellschaftern der gewerblich geprägten Personengesellschaft, die ausschließlich
vermögensverwaltend tätig sei, nicht gemeinschaftlich verwirklicht, so dass diese
Tatbestandsmerkmale bei einer gemeinnützigen Körperschaft zu den verbindlich
festgestellten Besteuerungsgrundlagen im Bereich der persönlichen
Tatbestandsverwirklichung als Gesellschafter hinzuträten und demzufolge zu einer
Bewertung als steuerfreie Vermögensverwaltung im Sinne des § 14 Satz 1 und
Satz 3 AO führten. Somit verdränge die Steuerbefreiung der gemeinnützigen
Gesellschafterin die Fiktion gewerblicher Einkünfte aufgrund gewerblicher Prägung
der Gesellschaft, da die Tätigkeiten der Gesellschaft steuerbefreite
Vermögensverwaltung im Sinne des § 14 Satz 1 und 3 AO der gemeinnützigen
Gesellschafterin seien.
Entsprechend sei die Rechtslage bei der Abgrenzung zum Vorliegen eines
Zweckbetriebes im Sinne des §§ 65-68 AO. Auch hier werde trotz bindender
Feststellung gewerblicher Einkünfte bei der Körperschaftsteuerveranlagung der
gemeinnützigen Körperschaft auf das Vorliegen hinzutretender
Tatbestandsmerkmale im Sinne des §§ 65-68 AO abgestellt. Dass eine gesetzliche
Fiktion bei der Gesellschaft keine Auswirkung auf die Einkünftequalifizierung beim
Gesellschafter habe, ergebe sich auch aus der Reichweite einer vergleichbaren
Fiktion in § 8a KStG 2003 (Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung
aufgrund einer schädlichen Gesellschafterfinanzierung bei der
Einkommensermittlung einer Kapitalgesellschaft), die insoweit mit der
vorliegenden Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vergleichbar sei.
Des Weiteren verweist die Klägerin auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH zu
angrenzenden Rechtsfragen und zieht entsprechende Parallelen, z.B. zur
Gewerbesteuerbefreiung der Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens bei
der Betriebsaufspaltung, trotz der Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte im
Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG infolge der „Abfärbung des
Betriebsunternehmens“.
Die Klägerin beantragt,
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den Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom ...5.2009 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom ...03.2008 dahingehend zu ändern, dass die
Körperschaftsteuer auf 0 € herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Feststellung der Gewerblichkeit der Einkünfte des für die
Personengesellschaft zuständigen Finanzamts in den
Gewinnfeststellungsbescheiden sei für das Veranlagungsfinanzamt hinsichtlich der
Qualifizierung der Einkünfte als gewerbliche Einkünfte bindend. Damit lägen hier
Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO i.V.m. § 64
AO vor.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Rahmen einer Beteiligung an einer
gewerblich geprägten Personengesellschaft sei nicht deshalb zu verneinen, weil
Dritten kein (potentieller) Wettbewerbsnachteil durch die Steuerbegünstigung
entstehe. Zwar diene die Steuerpflicht wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe dem
Schutz des Wettbewerbs, dennoch sei ein tatsächlich bestehender Wettbewerb mit
Dritten nicht Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im
Sinne des § 14 AO. Der BFH habe in seinem Urteil vom 21.05.1997 I R 164/94
ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht der Sinn des Gesetzes sei,
in jedem Einzelfall festzustellen, ob sich die Steuerbefreiung konkret auf das
Marktgebaren (Wettbewerb) ausgewirkt habe. Vielmehr liege, sobald ein
Unternehmen einkommensteuer- und gewerberechtlich als gewerblich zu
beurteilen sei, auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO vor.
In der Urteilsbegründung habe der BFH ausdrücklich ausgeführt, dass durch die
Feststellung der Gewerblichkeit der Beteiligungseinkünfte mit bindender Wirkung (§
182 Abs. 1 AO) festgestellt werde, dass auch aus den Beteiligungen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt würden. Bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
handele es sich gerade nicht um ein allein den einzelnen Gesellschafter
betreffendes Besteuerungsmerkmal, über das im Rahmen seiner Veranlagung
unabhängig von der einheitlichen Gewinnfeststellung entschieden werden könne.
Die von der Klägerin gezogene Parallele der Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem
Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb aufgrund einer Wettbewerbssituation im Sinne
des § 65 Nr. 3 AO könne nicht zum Vergleich herangezogen werden, da ohne das
Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 14 AO ein
Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO nicht möglich sei, dieser setze das Vorliegen
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerade voraus. Anders als bei der
Regelung des § 14 AO sei die Wettbewerbssituation gerade Tatbestands- und
damit Abgrenzungsmerkmal des Zweckbetriebes (§ 65 Nr. 3 AO).
Eine Gleichstellung der Beteiligung an einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft mit einer solchen an einer vermögensverwaltenden
Kapitalgesellschaft komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil für die
Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft kein Feststellungsverfahren nach §§
179, 180 AO durchzuführen sei, so dass eine bindende Feststellung nach § 182
Abs. 1 AO zur Gewerblichkeit der Einkünfte bei Kapitalgesellschaften im
Unterschied zu Personengesellschaften nicht vorliege. Aus dem gleichen Grund sei
auch der von der Klägerin herangezogene Vergleich zu § 8a KStG nicht zielführend,
da die Regelung des § 8a KStG nur für die Kapitalgesellschaft gelte, ohne im
Gegensatz zu § 182 Abs. 1 AO eine Bindungswirkung für die Einkünftequalifizierung
des Anteilseigners zu begründen.
Eine Regelungslücke, die durch teleologische Auslegung zu schließen sei, sei im
Verhältnis zwischen § 14 AO und § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht erkennbar. Soweit
die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 26.06.2007
(IV R 9/05) folgere, dass die dort vorgenommene teleologische Auslegung zu § 9
Nr. 1 Satz 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf den vorliegenden Fall zu
übertragen sei und zu dem Schluss gelange, es läge deshalb eine
vermögensverwaltende Tätigkeit vor, sei dies rechtsirrig. Der BFH habe in diesem
Fall lediglich entschieden, dass eine Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG weiterhin zu gewähren sei, wenn ein
Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes ein
weiteres Grundstück einem steuerbefreitem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters
überlasse. Damit habe er jedoch keine Umqualifizierung der gewerblichen
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überlasse. Damit habe er jedoch keine Umqualifizierung der gewerblichen
Grundstücksüberlassung als nicht gewerblich vorgenommen, sondern vielmehr die
Aussage getroffen, dass die nach wie vor gewerblichen Einkünfte aus der
Überlassung von Grundstücken an einen Gesellschafter, der sachlich von der
Gewerbesteuer befreit ist, nicht notwendigerweise zum Ausschluss der
Steuervergünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG
führe. Die Begünstigung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setze im Übrigen die
Gewerblichkeit der Einkünfte voraus. Es sei nicht die Frage entschieden worden, ob
die Einkünfte aus der Grundstücksüberlassung an den Gesellschafter von der
Gewerbesteuer befreit seien, sondern nur, ob diese Einkünfte die erweiterte
Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG notwendigerweise ausschlössen.
Die Feststellung der Gewerblichkeit der Einkünfte im Feststellungsbescheid binde
das Veranlagungsfinanzamt hinsichtlich der Beurteilung inwieweit ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliege. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin
erst im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden, ob dies der Fall sei oder die
Einkünfte wegen fehlendem Wettbewerb steuerfrei zu belassen seien, verkenne die
Regelung des § 65 Nr. 3 AO, wonach bei Vorliegen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs in einem weiteren Prüfungsschritt zu entscheiden sei, ob die
Zweckbetriebsvoraussetzungen vorlägen, so dass bei Vorliegen der
Zweckbetriebseigenschaften, z.B. weil u.a. keine Wettbewerbsbeeinträchtigung
vorliegt, die Feststellung der Gewerblichkeit im Feststellungsbescheid dennoch
Bindungswirkung entfalte, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur mehr nach § 65
AO steuerfrei sei. Auch die Rechtsprechung des BFH zum Feststellungsverfahren
bei sog. Zebragesellschaften (betriebliche Beteiligung an einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft) habe keine Auswirkungen auf den
vorliegenden Fall. Sie besage nur, dass auf der Ebene der betrieblich Beteiligten
seitens des Veranlagungsfinanzamtes eine Umqualifizierung der
vermögensverwaltenden Tätigkeit in gewerbliche Einkünfte vorgenommen werde.
Die Umqualifizierung von Vermögensverwaltung in gewerbliche Einkünfte sei dabei
Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips des § 20 Abs. 3 EStG.
Dagegen sehe das EStG eine Umqualifizierung von gewerblichen in ver-
mögensverwaltende Einkünfte in keinem Fall vor.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer … vorgelegen, sie
waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beteiligung der Klägerin als Kommanditistin an den gewerblich geprägten
ausschließlich im Bereich der Vermögensverwaltung tätigen Gesellschaften ist
nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren.
Gemeinnützige Körperschaften sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG von der
Körperschaftsteuer befreit. Die Befreiung ist ausgeschlossen, soweit ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG).
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 S. 1 AO eine selbstständige
nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile
erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Die Definition stimmt insoweit grundsätzlich mit dem Begriff des Gewerbebetriebs
im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG und § 2 Abs. 1 GewStG überein. Nicht erforderlich
ist jedoch die Absicht, Gewinn zu erzielen (§ 14 S. 2 AO) sowie eine Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Begrifflich besteht demzufolge kein Zweifel daran, dass ein Gewerbebetrieb
im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14
AO ist (BFH, Urteil vom 21.05.1997 I R 164/94 BFH/NV 1997, 825). Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb ist insoweit der Oberbegriff. Aus der ausdrücklichen
Einschränkung in § 14 AO, wonach Merkmal eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes ist, dass die Tätigkeit über den Rahmen einer
Vermögensverwaltung hinausgehen muss, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch
die Annahme eines Gewerbebetriebes ist vom Nichtvorliegen einer
Vermögensverwaltung im Sinne eines negativen Tatbestandsmerkmals abhängig
(ständige Rechtsprechung BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25.06.1984
GrS 4/82 BStBl. II 1984, 751, 762).
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Für die Beteiligungen an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, bei der der
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, kann nichts anderes gelten
(BFH, Urteil vom 27.03.2001 I R 78/99, BStBl II 2001, 449 m.w.N.), die daraus
bezogenen Gewinnanteile der Gesellschafter stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
beziehungsweise wenn Gesellschafter eine gemeinnützige Körperschaft ist, bei
dieser einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Dies folgt aus dem System der
Besteuerung von Mitunternehmerschaften, das die einzelnen Mitunternehmer -
unabhängig von ihrer Rechtsform als Gewerbetreibende und Rechtssubjekt
behandelt, und gilt gleichermaßen für Kommanditbeteiligungen.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich -wie im Streitfall- bei der
Kommanditbeteiligung um eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft handelt, die vermögensverwaltend tätig ist. Diese
vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft erfüllt mangels gewerblicher
Tätigkeit tatbestandsmäßig weder die Voraussetzungen des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes noch die eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 Abs. 2
EStG. Gleichwohl sind die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte aufgrund der Fiktion
des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte zu
qualifizieren. Diese Fiktion gilt jedoch nicht für den Bereich der
Abgabenordnung, so dass mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 14 AO, wegen der Ausübung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, kein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist. Anders als im
Gewerbesteuergesetz, das auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft
als
Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG behandelt, weil § 2 Abs. 1
S. 2 GewStG zur Bestimmung eines gewerblichen Unternehmens ausdrücklich auf
die Regelungen des Einkommensteuergesetzes verweist und demzufolge auch als
Fiktion gestaltete Ausnahmeregelungen des Einkommensteuergesetzes in das
GewStG übernommen werden (vergleiche BFH Urteile vom 20.11.2003 IV R 5/02,
BStBl II 2004,464), fehlt eine entsprechende Verweisungsnorm in der
Abgabenordnung.
Nachdem der Bundesfinanzhof seine Geprägerechtsprechung in 1984 aufgegeben
hat, nach der eine vermögensverwaltende Betätigung einer Personengesellschaft
stets als Gewerbebetrieb darstellte, wenn an der Gesellschaft eine
Kapitalgesellschaft beteiligt war, die der Personengesellschaft das Gepräge gab,
betreibt eine Personengesellschaft nunmehr nur dann einen Gewerbebetrieb, wenn
die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit zur Personengesellschaft tatsächlich ein
gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ausüben (BFH, Urteile
vom GrS 4/82 BStBl II 1984, 751). Ein solches gewerb-liches Unternehmen wird
vorliegend nicht betrieben.
Soweit in der Kommentarliteratur vertreten wird, dass eine Beteiligung an einer
mitunternehmerischen - auch an einer gewerblich geprägten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG) - Personengesellschaft stets als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
anzusehen ist (Hübschmann/Hepp/Spitaler, Fischer § 14 AO Rn. 105) verkennen
die Kommentatoren, dass nur ein originärer Gewerbebetrieb gleichzeitig die
Tatbestandsmerkmale eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfüllt. Für die
Qualifizierung einer Tätigkeit als gewerblich außerhalb des
Einkommensteuergesetzes ist – sofern keine ausdrückliche Verweisung auf den
einkommensteuerlichen Begriff des Gewerbebetriebs besteht - dagegen auf Art
und den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Dass nur dann, wenn originär gewerbliche
Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG vorliegen, auch in anderen Rechtsgebieten
außerhalb der Einkommensteuer von gewerblichen Gewinnen auszugehen ist, hat
der Bundesfinanzhof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung für den Bereich
des Abkommensrechts bestätigt (vgl. BFH, Urteil vom 28.4.2010
I R 81/09 DB 2010, 1322). Nichts anderes gilt für das Vorliegen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach der Abgabenordnung, wenn – wie vor-
liegend - kein ausdrücklicher Verweis auf die Definition der gewerblichen
Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz besteht.
Eine Qualifizierung der Gewinnanteile aus den Gesellschaften als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb ergibt sich auch nicht aus der Bindungswirkung der einheitlichen
und gesonderten Feststellung betreffend diese Gesellschaften. Zwar hat das
Betriebsstättenfinanzamt mit bindender Wirkung (§ 182 Abs. 1 AO) festgestellt,
dass die Klägerin aus diesen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt
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dass die Klägerin aus diesen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt
hat (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO). Dies bedeutet jedoch nicht sogleich die Feststellung,
dass die Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt. Soweit der
Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27.07.1988 (BFH-Urteil vom
27.07.1988 I R 113/84, BStBl II 1989, 134) ausgeführt hat, dass im einheitlichen
und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren bindend festgestellt werde, dass
gewerbliche Einkünfte bezogen und damit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
unterhalten worden sei, beruht dies auf der Prämisse, dass der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb als Oberbegriff den Gewerbebetrieb mit umfasst. Auch die
Feststellung des Bundesfinanzhofs, dass über die Art der Tätigkeit der
Gesellschafter einer Personengesellschaft nur einheitlich mit Bindungswirkung
entschieden werden könne und es sich bei der Feststellung eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes um einen gemeinschaftliches Merkmal der Gesellschaft und
nicht um ein nur den einzelnen Gesellschafter betreffendes Steuermerkmal
handele, beruht auf der Feststellung, dass eine gewerbliche Tätigkeit nur im
Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes möglich sei. Dies gilt jedoch
nicht, wenn gewerbliche Einkünfte nur aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG vorliegen. In diesem Fall wird auch im Feststellungsverfahren keine
Abgrenzung zur Vermögensverwaltung getroffen, da die Einkünfte aus einer
gewerblich geprägten Personengesellschaft bereits per Fiktion gewerblich sind.
Faktisch würde damit unzulässigerweise die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG über
die Feststellungswirkung des Grundlagenbescheides auf die Abgabenordnung
übertragen, da im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Einkünfte wegen der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht geprüft wird, ob die
Beteiligungsgesellschaft lediglich vermögensverwaltende Tätigkeiten ausübt.
Demzufolge wird im Rahmen des Feststellungsbescheides zwar die Art der
erzielten Einkünfte der Personengesellschaft verbindlich festgestellt, insoweit
handelte es sich auch um ein gemeinschaftlich verwirklichtes Tatbestandsmerkmal
(im BFH, Beschluss vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II, 2005,679). Darüber, ob die
stets gewerblichen Einkünfte im Rahmen der Gemeinnützigkeit auch steuerbefreit
sind, wird jedoch erst im Rahmen der Steuerveranlagung der Klägerin entschieden.
Wenn - wie im Streitfall - die Kommanditbeteiligung nicht als Mitunternehmerschaft
an einem gewerblichen Unternehmen angesehen werden kann, da die Gesellschaft
nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt, liegt bloße
Vermögensverwaltung und damit keinen wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Der Zweck des Feststellungsverfahrens, verbindliche Vorgaben für alle
(materiellrechtlich) an der Einkunftsquellen Beteiligten zu liefern und divergierende
Entscheidungen der Finanzämter möglichst auszuschließen, steht der Beurteilung
nicht entgegen. Es besteht ein Unterschied zwischen der Art der
einkommenssteuerlichen Einkünfte, die für alle Beteiligten einheitlich festgestellt
werden und dem Umstand, ob die erzielten Gewinne bei dem Einzelnen den
Tatbestand eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erfüllen. § 14 AO regelt
insoweit nicht die objektive Steuerpflicht nach den Einzelsteuergesetzen, sondern
nur eine sachliche Eingrenzung der subjektiven Steuerbegünstigung. Dabei kommt
es für die Qualifizierung der Einkünfte, ausgehend vom Sinn und Zweck der
Regelung über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 14 AO),
entscheidend darauf an, ob die Klägerin durch die Beteiligung eine
wettbewerbsrelevante Tätigkeit ausübt. Der Wettbewerbsschutz ist Richtschnur für
das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, nicht die
einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 115
Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO
i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.