Urteil des FG Hessen vom 09.08.2004
FG Frankfurt: eltern, abkommen über den europäischen wirtschaftsraum, wohnung, haus, berufsausbildung, lebensmittelpunkt, aufenthalt, staatsangehörigkeit, gymnasium, fachhochschule
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2002
Aktenzeichen:
3 K 1532/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 63 EStG 2002, § 8 AO
(Inlandswohnsitz von Kindern bei langjährigem
Auslandsaufenthalt)
Leitsatz
Kinder, die sich ab einem Alter von 16 bzw. 17 Jahren über einen langen Zeitraum
hinweg zu Ausbildungszwecken (Gymnasium und Hochschulausbildung) in ihrem
Herkunftsland aufhalten, können neben ihrem Wohnsitz am Ausbildungsort unter
bestimmten Umständen noch einen weiteren Wohnsitz im Inland haben.Dabei
rechtfertigt eine Aufenthaltsdauer von über sieben Jahren allein noch nicht die
Annahme, die Kinder hätten ihren Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich aufgegeben.
Kinder, die sich über eine lange Zeit im Ausland aufhalten, können auch dann noch
einen Wohnsitz bei den Eltern im Inland haben, wenn die Aufenthalte in der Wohnung
der Eltern insgesamt weniger als fünf Monate im Jahr betragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Frage streitig, ob Kinder, die sich ab einem Alter
von 16 bzw. 17 Jahren in ihrem Herkunftsland zu Ausbildungszwecken
(Gymnasium, Universität, Berufsausbildung, Fachhochschule) aufhalten, noch bei
ihren Eltern im Inland einen (weiteren) Wohnsitz haben können und ob in-soweit für
diese Kinder ein Kindergeldanspruch besteht. Dem Rechtsstreit liegt im
Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin (geboren xxx in xxx - Deutschland) ist deutsche Staatsangehörige. Ihr
Ehemann (geboren xxx in Y bei Z , Ausland) besitzt sowohl die deutsche als auch
die xxx - ausländische- Staatsangehörigkeit. Die Eheleute haben drei gemeinsame
Kinder: E (geboren 1976), T (geboren 1978) und A (geboren 1979). Alle Kinder
haben die deutsche und die xxx-ausländische - Staatsangehörigkeit. Gegenstand
des Rechtsstreits ist der Kindergeldanspruch für die beiden jüngeren Kinder.
Die Klägerin hatte ihren Ehemann in xxx- jetzt: Bundesrepublik Deutschland -
kennen gelernt. Dort hatte sie zusammen mit diesem und dem ältesten Sohn E
zunächst gelebt. Im Jahre 1976 war die Familie nach Y (Ausland) umgesiedelt, wo
dann die beiden jüngeren Kinder geboren sind. Im Jahr 1986 hatte der Ehemann
der Klägerin dort auch mit dem Bau eines Hauses begonnen. Die gesamte Familie
war dann im Jahre 1989 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, wo sie
zunächst an verschiedenen Orten gewohnt hat. Durch verwandtschaftliche
Beziehungen war sie schließlich nach B (Inland) gezogen. Dort hatten die Klägerin
und ihr Ehemann dann im Jahr 1994 ein Hausgrundstück erworben.
Das Haus verfügt über zwei großräumige Wohnungen im Erdgeschoss und im
Obergeschoss sowie über eine kleine Einliegerwohnung im Untergeschoss. Die
Erdgeschosswohnung mit einer Größe von xxx qm nutzen die Klägerin und ihr
Ehemann selbst. Der Sohn E wohnt im Obergeschoss. Die Einliegerwohnung ist
derzeit vermietet. Für die Kinder T und A stehen in der Erdgeschosswohnung zwei
Zimmer zur Verfügung.
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Nachdem die Familie nach B umgezogen war, besuchten die beiden Kinder T und A
die dortige Realschule. Im Jahre 1995 beendeten sie beide gleichzeitig diese
Schulzeit mit dem Abschluss der Klasse 10. Nach den Sommerferien 1995
wechselten sie zum Gymnasium in Z (Ausland). Im Jahr 1999 schlossen sie dort
das Gymnasium mit dem Abitur ab.
Der Sohn T besuchte sodann bis 2003 die Universität in Z (Ausland) mit der
Fachrichtung "Umweltingenieur". Seit dem Abschluss dieses Studiums ist er als
Umweltingenieur und Lehrer bei der Fa. xxx beschäftigt. Derzeitiger Einsatzort ist
die Betriebsstätte des Unternehmens in Z (Ausland).
Die Tochter A besuchte im Anschluss an die Abiturprüfung in Z (Ausland) die
Fachhochschule für die Berufsausbildung zur Kleinkindpflegerin. Nachdem sie diese
Ausbildung im Jahre 2002 abgeschlossen hatte, begann sie eine weitere
Ausbildung zur Krankengymnastin an derselben Fachhochschule. Derzeit hat sie
den Schulbesuch für ein Jahr unterbrochen. Im September 2004 wird sie die
Ausbildung weiter fortsetzen.
Während ihres Schulbesuchs in Z (Ausland) wohnten die Kinder T und A zunächst
bei ihrer Großmutter väterlicherseits in Y (Ausland). Von dieser wurden sie auch
versorgt. Nachdem die Großmutter im Jahre 1997 verstorben war, zogen sie in das
von ihrem Vater errichtete Haus um. Zuvor hatten sie das (noch nicht fertig
gestellte) Haus mit der Hilfe ihres Vaters notdürftig hergerichtet. In Folgezeit
versorgten sie sich während ihres dortigen Aufenthalts selbst.
Der Beklagte (die Familienkasse) hatte für die beiden Kinder T und A Kindergeld
festgesetzt und bis zum Monat Februar 2002 ausgezahlt. Die von der
Familienkasse angeforderten Ausbildungsbescheinigungen hatte die Klägerin
(zuletzt für das Jahr 2001) regelmäßig vorgelegt. Aufgrund einer entsprechenden
Anfrage bei der Klägerin gelangte die Familienkasse Anfang des Jahres 2002 zu der
Auffassung, dass die Kinder über keinen Wohnsitz im Inland verfügten und dass
deshalb für sie kein Kindergeldanspruch bestehe. Mit Bescheid vom 22.02.2002
hob sie sodann die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem Monat März 2002
auf. Zur Begründung gab sie an: Ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
liege nicht vor, da die Kinder sich lediglich während der Sommerferien bei den
Eltern aufhielten. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies sie als unbegründet
zurück, u. a. mit der Begründung: Ein Wohnsitz könne nicht gleichzeitig an
mehreren Orten bestehen. Bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Ausland
begründeten kurzfristige Aufenthalte in Deutschland keinen Wohnsitz im Inland
(Einspruchsentscheidung vom 10.04.2002).
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Zur
Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Annahme der
Familienkasse, die Kinder T und A hätten sich nur während der Sommerferien in B
(Inland) aufgehalten und hätten daher ausschließlich in xxx (Ausland) einen
Wohnsitz, sei unzutreffend. Die Kinder verbrächten ihre gesamte ausbildungsfreie
Zeit im Elternhaus. Dies gelte insbesondere für die Sommerferien. Während der
Sommerferien der letzten Jahre seien die Kinder zudem regelmäßig in der Nähe
des elterlichen Wohnorts Aushilfstätigkeiten nachgegangen. Entgegen der
Annahme der Familienkasse erstreckten sich die Sommerferien in xxx
(Ausland)über drei bis vier Monate (etwa Juni bis September). Die räumlichen
Verhältnisse im Elternhaus seien so geartet, dass ein längerfristiger Aufenthalt für
die Kinder ohne weiteres möglich sei. Auch seien die Lebensverhältnisse in
B(Inland) für die Kinder langfristig gefestigt. Dies zeige sich beispielhaft in den
persönlichen Beziehungen zu Freunden. Beide Kinder hätten die Absicht, zukünftig
ausschließlich in Deutschland zu leben. Aufgrund der vorgenannten Umstände
müsse davon ausgegangen werden, dass die Kinder keinen einheitlichen
Lebensmittelpunkt hätten und somit über zwei Wohnsitze verfügten. Die neuere
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stünde dieser Annahme nicht
entgegen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 22.02.2002 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung
sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.04.2004 aufzuheben.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Zur Begründung verweist sie zunächst
auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt sie im
Wesentlichen Folgendes vor: Nach der Rechtsprechung des BFH komme es für die
Bestimmung des Wohnsitzes entscheidend auf die Frage an, wo sich der
Schwerpunkt der Lebensverhältnisse befinde. Es könnten zwar im Einzelfall zwei
Wohnsitze nebeneinander bestehen. Dies setze jedoch voraus, dass nach den
äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei verschiedenen
Orten zuzuordnen sei und dass so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse
gebildet worden seien. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor: Die
Kinder T und A seien im Alter von zehn bzw. elf Jahren aus xxx (Ausland) nach
Deutschland gekommen. Bereits nach sechs Jahren seien sie wieder nach xxx
(Ausland) zurückgekehrt. Damit hätten sie die entscheidenden Jahre ihrer
Sozialisation in xxx (Ausland) verbracht. Dort seien sie - zumindest bis zum Tod
der Großmutter - in die Familie ihres Vaters integriert gewesen. Zudem seien auch
die Eltern der Kinder noch sehr stark in den xxx Lebensverhältnissen verwurzelt.
Dies zeige sich darin, dass sie neben ihrem Haus in B (Inland) ein weiteres Haus in
xxx (Ausland) besäßen. Für die hier vertretene Auffassung spreche zusätzlich die
Tatsache, dass die Kinder von vorneherein zweisprachig aufgewachsen seien. Die
Gesamtumstände des Streitfalles gäben einen ausreichenden Beleg für die
Annahme, die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt ausschließlich in xxx
(Ausland) gehabt. Die Tatsache, dass die Kinder sich während der Ferien bei ihren
Eltern in Deutschland aufgehalten hätten, rechtfertige nicht die Schlussfolgerung,
sie hätten in gleichberechtigtem Umfang ihre Lebensverhältnisse in Deutschland
aufrechterhalten. An dem vorgenannten Ergebnis ändere sich auch nichts durch
den Hinweis auf die von den Kindern übernommenen Ferienjobs. Denn aufgrund
ihrer Staatsangehörigkeit sei es den Kindern ohne weiteres möglich, in
Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Gesamtumstände des
Streitfalles sprächen schließlich nicht dafür, dass die Kinder nach dem Abschluss
ihrer Ausbildung mit Sicherheit wieder nach Deutschland zurückkehren würden. Ein
Rückkehrwille könne allenfalls für den Fall angenommen werden, dass die Kinder
ihre beruflichen Vorstellungen in xxx (Ausland) nicht verwirklichen könnten. Ein
eventueller Rückkehrwille sage jedoch nichts aus über das Beibehalten des
bisherigen Wohnsitzes. Im Übrigen sei es für eine optimale Vorbereitung auf das
Berufsleben sowie für das Erhalten der Zweisprachigkeit nicht erforderlich
gewesen, die Kinder zur Ausbildung nach xxx (Ausland) zu schicken.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, ihre Kinder T
und A hätten in der Zeit ab März 2002 sowie in der davor liegenden Zeit auch
einen Wohnsitz bei den Eltern in B (Inland) gehabt. Hierzu hat es die beiden
vorgenannten Kinder als Zeugen gehört. Auf das Ergebnis der Beweisauf-nahme
wird Bezug genommen.
Das Gericht hat des Weiteren zum Verfahren die Akten hinzugezogen, die beim
Finanzamt B betreffend die Kinder T und A für die Veranlagung zur
Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 2001 geführt werden. Außerdem hat die
Klägerin in Kopie die für die Kinder betreffend das Jahr 2002 ausgestellten
Lohnsteuerkarten vorgelegt. Diese Unterlagen sowie die den Streitfall betreffenden
Akten der Familienkasse waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Die Familienkasse ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Kinder T und A hätten
in der Zeit ab März 2002 und in der davor liegenden Zeit ihren Wohnsitz
ausschließlich in Y (Ausland) und nicht auch in der Wohnung ihrer Eltern in B
(Inland) gehabt.
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) hat derjenige, der im Inland über einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für
diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Republik xxx zählte noch nicht zu den in §
63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten, als der hier angefochtene Bescheid
erlassen wurde. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides kam es also darauf an, ob
die hier betroffenen Kinder zum damaligen Zeitpunkt einen Wohnsitz im Inland
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die hier betroffenen Kinder zum damaligen Zeitpunkt einen Wohnsitz im Inland
hatten.
Nach § 8 der Abgabenordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine
Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird. Diese Umschreibung des Wohnsitzes
stimmt wörtlich mit der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB I) überein. Die diesbezügliche Rechsprechung des
Bundessozialgerichts, insbesondere zum früheren Kindergeldrecht, hat daher für
die Anwendung des Wohnsitzbegriffs nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 8 AO
weiterhin Bedeutung (vgl. Urteil des BFH vom 23.11.2000 VI R 107/99,
Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2001, 294).
Das BSG hat in seinem Urteil vom 17.12.1981 10 RKg 12/81 (Sozialrecht -SozR- 3-
5870 § 2 Nr. 25) zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG) noch folgende Auffassung
vertreten: Das Kind eines Gastarbeiters, das sich zur Schul- oder Berufsausbildung
im Heimatland der Eltern aufhalte, habe im Inland keinen Wohnsitz. Mit dem
Schulbesuch in der Heimat der Eltern würden die natürlichen Bindungen an den
heimatlichen Kulturkreis hergestellt, wiederhergestellt oder gefestigt. Die
Schulausbildung des Kindes im Heimatland der Eltern sei die Grundlage für eine
weitere Berufsausbildung oder eine Beschäftigung in der Heimat. Die familiäre
Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern werde für die zeitlich
nicht absehbare Dauer der Ausbildung aufgegeben.
Die vorstehend dargestellte Auffassung hat das BSG in seinem Urteil vom
30.09.1996 10 RKg 29/95 (SozR 3-5870 § 2 Nr. 33) ausdrücklich aufgegeben. Es
hat dort ausgeführt: Für Ausländerkinder, die ihren Wohnsitz bisher bei ih-ren
Eltern in Deutschland begründet hätten und anschließend im Land ihrer
Staatsangehörigkeit die Schule besuchten, bestehe für die Zeit vom Jahr 1985 ab
kein Erfahrungssatz des Inhalts mehr, dass die familiäre Wohn- und
Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern für die Dauer der Ausbildung
auf-gegeben werde. Ein großer Teil der Kinder, die zum Schulbesuch in das
Heimatland ihrer Eltern geschickt würden, kehre wieder nach Deutschland zurück.
Ein von vornherein auf drei Jahre begrenzter Auslandsaufenthalt sei, wie bei den
deutschen Kindern, die für einige Jahre ein Internat im Ausland besuchten, als
vorübergehend anzusehen. Im Übrigen stellten sich eher Bedenken gegen eine
starre Zeitgrenze bei der Anwendung des Begriffs des vorübergehenden
Aufenthalts. Der periodische Auslandsaufenthalt eines ausländischen Kindes von
etwa dreieinhalb Monaten pro Schulhalbjahr sei kein rechtliches Hindernis für die
Annahme, dass es im Inland in der Wohnung seiner Eltern einen Wohnsitz
innehabe.
Bereits mit Urteil vom 22.03.1988 8/5a RKn 11/87 (SozR 2200 § 205 Nr. 65) hat
das BSG zum Wohnsitz eines in Ausbildung befindlichen Kindes klargestellt: Nur im
Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise lasse sich entscheiden, ob
jemand sich in einem bestimmten Gebiet gewöhnlich aufhalte oder nur
vorübergehend verweile. Hierbei seien alle Umstände zu berücksichtigen, die bei
Beginn des streitigen Zeitraums erkennbar und für die Beurteilung der künftigen
Entwicklung bedeutsam seien. Ob sich die vorgenannte Prognose bei
rückschauender Betrachtung im Ergebnis als richtig erweise, sei nicht
entscheidend.
In seinem Urteil vom 28.05.1997 14/10 RKg 14/94 (SozR 3-5870 § 2 Nr. 36) hat das
BSG seine Rechtsprechung zum Wohnsitzbegriff für das Kindergeldrecht nochmals
folgendermaßen verdeutlicht: Der Wohnsitz richte sich allein nach den objektiv zu
beurteilenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten desjenigen, für
den dieses Tatbestandmerkmal erheblich sei. Dabei könnten im Einzelfall auch
zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der
Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten
zuzurechnen sei und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet
worden seien. Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort, wie etwa
der Aufenthalt eines Kindes zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung, stehe
der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. So sei es nach der bisherigen
Rechtsprechung unbedenklich, wenn der Auslandsaufenthalt Zeiträume von drei
Jahren oder von fünf Jahren umfasse. Auf der anderen Seite reiche die
Feststellung, dass ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer
bestimmten Maßnahme (wie z. B. der Schul- oder Berufsausbildung) diene und
deshalb von vornherein zeitlich beschränkt sei, allein nicht aus, vom Fortbestand
des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Bei
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des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Bei
einem Auslandsaufenthalt von über einem Jahr gelte dies selbst dann, wenn der
Betroffene die Absicht habe, nach dem Abschluss der Maßnahme an den
bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren. Der
Inlandswohnsitz werde in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene
entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort habe (keine
Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder wenn er zwar keinen
einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr habe, aber nunmehr über zwei
Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfüge (zwei Wohnsitze). An dem
bisherigen Wohnort müsse weiterhin eine Wohnung unterhalten werden.
Kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs-
oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter
gleichkämen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen
Wohnung bedeuteten, seien unerheblich.
Der BFH hat in seinem Urteil in BStBl II 2001, 294 die vorstehend dargestellten
Grundsätze des BSG übernommen. Ergänzend dazu hat er seine Rechtsprechung
zum Wohnsitzbegriff nach § 8 AO im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst: Der
steuerliche Wohnsitz setze neben bestimmten zum dauerhaften Wohnen
geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus,
dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen könne und sie als Bleibe
ständig benutze oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in
größeren Zeitabständen - aufsuche. Ein nur gelegentliches Verweilen während
unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken
reiche nicht aus. Außer dem Innehaben einer Wohnung setze der Wohnsitzbegriff
zunächst Umstände voraus, die darauf schließen ließen, dass die Wohnung durch
den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden solle.
Weiter führt der BFH in dem vorgenannten Urteil aus: Eine vorübergehende
räumlich Trennung vom Wohnort stehe der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht
entgegen. Dabei komme es nicht allein entscheidend darauf an, wie lange der
auswärtige Aufenthalt insgesamt dauere. So behielten Studenten ihren Wohnsitz
bei den Eltern weiter bei, wenn sie am Studienort oder in dessen Nähe in einem
möblierten Zimmer oder in einem Studentenheim wohnten. In derartigen Fällen
komme es nicht zu einer Auflösung der familiären Bindungen zu den Eltern und
auch nicht zu einer Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den
Ort des Studiums. Außerdem heißt es in dem für das Urteil gebildeten Leitsatz Nr.
3: Ein Kind könne auch bei einem langjährigen Auslandsaufenthalt jedenfalls dann
einen Wohnsitz im Inland haben, wenn es sich während eines Jahres fünf Monate
im Inland in der Wohnung der Eltern aufhalte.
Das erkennende Gericht schließt sich den vorstehend dargelegten Grundsätzen
des BSG und des BFH an. Allerdings vermag es in der vom BFH gemachten
Aussage, bei einem langjährigen Auslandsaufenthalt spreche ein Inlandsaufenthalt
von fünf Monaten im Jahr für einen entsprechenden Inlandswohnsitz, nicht eine
starre Zeitgrenze, sondern allenfalls eine beispielhaft genanntes
Beweisanzeichens zu erkennen. Denn der BFH hat den Fünf-Monats-Zeitraum
nicht aus allgemein anerkannten Grundsätzen, sondern offenbar aus dem
Sachverhalt abgeleitet, der dem Urteil des BSG in SozR 3-5870 § 2 Nr. 33
zugrunde lag.
a) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätze ist das Gericht aufgrund des
Inhalts der Akten sowie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der
Überzeugung gelangt, dass die beiden Kinder der Klägerin, T und A, während der
Jahre 1996 bis 2002 und in der Zeit danach sowohl in Y (Ausland) als auch in B
(Deutschland) ihren Wohnsitz hatten.
Den Kindern stand während der vorgenannten Zeit durchgehend jeweils ein
eigenes Zimmer in der Wohnung der Eltern zur Verfügung. Dies ergibt sich zur
Überzeugung des Gerichts aus den übereinstimmenden Aussagen, die die
Klägerin einerseits und die beiden Kinder als Zeugen andererseits in der mündli-
chen Verhandlung gemacht haben. Die Kinder hatten insofern jederzeit die
Möglichkeit, sich bei Eltern zum "zwischenzeitlichen Wohnen" im Sinne der
Rechtsprechung des BSG aufzuhalten.
Die Aufenthalte im Elternhaus waren während der genannten Zeit auch nie so
kurzfristig, dass insoweit von einem "Besuchscharakter" gesprochen werden
könnte. Die beiden Kinder haben als Zeugen glaubhaft bekundet: Die
Sommerferien hätten stets über drei Monate gedauert. Während ihrer Schulzeit
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Sommerferien hätten stets über drei Monate gedauert. Während ihrer Schulzeit
hätten sie immer die Sommerferien und die Weihnachtsferien und - fast immer -
die Osterferien bei den Eltern verbracht. Auch während des Studiums bzw.
während der Ausbildung seien sie im Sommer zur ausbildungsfreien Zeit immer
bei den Eltern gewesen. Dies gelte grundsätzlich auch für die ausbildungsfreie Zeit
im Winter. Lediglich bei Prüfungen sei der Sohn T zeitweise während der
Semesterferien im Winter am Studienort geblieben. Dieser Sachverhalt
entscheidet sich grundlegend von den Fällen, bei denen die neuere
Rechtsprechung die Inlandsaufenthalte eines ansonsten im Ausland lebenden
Kindes als nur kurzfristig und vorübergehend eingestuft hat (vgl. BFH-Beschlüsse
vom 08.11.2001 VI B 115/01, juris, und vom 05.02.2004 VIII B 271/03, juris).
Für die Annahme, dass die Kinder sich während der ausbildungsfreien Zeit nicht
lediglich besuchsweise bei ihren Eltern in Deutschland aufgehalten haben,
sprechen ferner die diesbezüglichen Begleitumstände: Zum einen hatten die
Kinder während ihres Schul- und Ausbildungsaufenthalts in xxx (Ausland) weiterhin
feste persönlichen Bindungen zu Freunden aus ihrem früheren Lebenskreis in
Deutschland. Außerdem lebten in der Nähe des elterlichen Wohnorts Verwandte
des Vaters. Diese Tatsachen ergeben sich aus den Aussagen, die die Kinder
sowohl schriftlich im Einspruchsverfahren als auch mündlich als Zeugen in der
Beweisaufnahme gemacht haben. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der
Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Es entspricht nämlich einer
allgemeinen Lebenserfahrung, dass Jugendliche und Heranwachsende, wie die
beiden Kinder T und A während des fraglichen Zeitraums, besonders enge
persönliche Beziehungen zu Gleichaltrigen aufbauen und - zuweilen über längere
Abwesenheitszeiten hinweg - weiterhin beibehalten. Zum anderen haben die
Kinder ihre Inlandsaufenthalte während der Sommerferien regelmäßig dazu
genutzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich auf diese Weise einen Teil
ihres Lebensunterhalts zu sichern. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den
entsprechenden Besteuerungsvorgängen der Jahre 1997 bis 2002 (jeweiliger
Bruttoarbeitslohn: bei T zwischen 4.700 DM und 9.000 DM, bei A zwischen 2.100
DM und 4.700 DM).
Die Umstände, unter denen die Kinder während der Zeit bis 2002 in Y (Aus-land)
gelebt haben, legen nicht die Annahme nahe, es hätte insoweit nur ein einziger
Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bestanden. Die Kinder haben zwar, nachdem
die Großmutter väterlicherseits verstorben war, allein in dem Haus ihrer Eltern in Y
gewohnt und sich dort auch selbst versorgt. Nach ihren glaubhaften
Zeugenaussagen haben sie sich dabei aber auf sehr einfache Lebensverhältnisse
beschränken müssen, zum einen, weil das Haus nur notdürftig hergerichtet war,
und zum anderen, weil ihnen - angesichts der vergleichsweise hoher
Lebenshaltungskosten - nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung standen.
Gemessen an diesen Verhältnissen waren die Aufenthalte bei den Eltern in
Deutschland von mindestens gleichwertiger Wohn- und Lebensqualität. Mithin
sprechen die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dafür, dass die Kinder
während des hier maßgebenden Zeitraums sowohl in Y (Ausland) als auch in B
(Inland) einen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse gehabt haben.
Die Gesamtumstände des Streitfalles, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Bescheides (im Jahre 2002) dargestellt haben, belegen zudem die
Annahme, dass die Kinder die bisher bei den Eltern innegehabte Wohnung
beibehalten und als solche weiter nutzen würden. Die Kinder haben sich während
des Jahres 2002 in xxx (Ausland) weiterhin zu dem Zweck aufgehalten, um dort ein
Studium bzw. eine Ausbildung zu absolvieren. Es war damals noch nicht
abzusehen, ob der weitere Lebensweg zu einem Daueraufenthalt in xxx (Ausland)
oder in Deutschland führen würde. Für den Sohn T hat sich dies erst nach
Abschluss des Studiums herausgestellt. Wie er als Zeuge glaubhaft dargelegt hat,
war T durchaus daran interessiert, seine berufliche Zukunft in Deutschland zu
suchen (z. B.: durch eine Bewerbung bei der Bundeswehr). Angesichts guter Noten
im Abiturzeugnis dürften seine Erwartungen durchaus berechtigt gewesen sein. Bei
der Tochter A waren zum damaligen Zeitpunkt die Zukunftsperspektiven ebenfalls
noch völlig offen. Daran hat sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts
geändert. Bestätigt wird dies im Übrigen durch die Tatsache, dass A ihre derzeitige
Ausbildung in xxx (Ausland) unterbrochen hat und sich seitdem nur bei den Eltern
in Deutschland aufhält.
An dem vorstehenden Ergebnis ändert sich nichts durch die Tatsache, dass die
Kinder im Jahre 1999 mit dem Abitur einen gewichtigen Ausbildungsgang
abgeschlossen haben. Denn auch zu diesem Zeitpunkt waren noch keine
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abgeschlossen haben. Denn auch zu diesem Zeitpunkt waren noch keine
Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, die Kinder würden ihre Wohnung bei
den Eltern nicht mehr wie bisher beibehalten. Wie sich aus der Beweisaufnahme
ergibt, haben die Kinder im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung eine
neue Entscheidung über den weiteren Weg ihrer jeweiligen beruflichen Ausbildung
getroffen. So haben sie als Zeugen - für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar
- dargelegt, sie hätten sich deshalb für ein Studium bzw. eine Ausbildung in xxx
(Ausland) entschlossen, weil es ihnen aufgrund ihrer xxx Sprachkenntnisse leichter
gefallen sei, den nötigen Einstieg zu finden.
b) Die Gesichtspunkte, die die Familienkasse für ihre Auffassung anführt, hält das
Gericht angesichts der vorstehenden Gesamtwürdigung nicht für durchgreifend.
Zunächst vermag das Gericht nicht dem Hinweis der Familienkasse zu folgen, die
Kinder hätten die entscheidenden Jahre ihrer Sozialisation in xxx (Aus-land)
verbracht und seien dort in die Familie ihres Vaters integriert gewesen. Hierfür
sieht es vor allem drei Gründe als maßgeblich an: Zum einen besteht nach der
Rechtsprechung des BSG kein Erfahrungssatz mehr, dass Kinder, die sich zu
Ausbildungszwecken bei Verwandten im Ausland aufhalten, keine Wohn- und
Lebensgemeinschaft mit den im Inland lebenden Eltern mehr haben. Zum
anderen hat die Beweisaufnahme, wie dargelegt, ergeben, dass die Kinder der
Klägerin während des fraglichen Zeitraums sowohl in xxx (Ausland) als auch in
Deutschland feste persönliche Bindungen unterhalten haben. Zum dritten
unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von solchen Fällten, in de-nen es
um jüngere Kinder geht, die in der Heimat der Eltern die Schule besuchen und dort
bei Verwandten wohnen (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 165/99, BStBl II 2001,
279; BFH-Beschlüsse vom 30.01.2003 VIII B 155/02, Sammlung aller
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 881; vom 01.03.2004 VIII
B 286/03, juris, und vom 29.06.2004 VIII B 116/04, juris; zur Unterscheidung von
volljährigen und minderjährigen Kindern bei der Frage des Lebensmittelpunktes:
vgl. Kanzler, Finanzrundschau - FR - 2001, 431).
Das Gericht hält den Umstand, dass die Kinder von vorneherein zweisprachig
aufgewachsen sind, angesichts der vorstehenden Gesamtwürdigung nicht für
entscheidungserheblich. Denn wie allgemein bekannt, kommt eine zweisprachige
Erziehung bei Kindern, deren Eltern aus einem fremdsprachigen Land stammen,
sehr häufig vor.
Schließlich vermag das Gericht auch nicht der Auffassung der Familienkasse zu
folgen, im Streitfall sei es nicht erforderlich gewesen, die Kinder zur optimalen
Vorbereitung auf das Berufsleben und zur Erhaltung der Zweisprachigkeit nach xxx
(Ausland) zu schicken. Die Familienkasse lässt hierbei offenkundig den Grundsatz
außer Acht, nach dem Eltern und Kinder frei über Fragen der Ausbildung
entscheiden können. Sie berücksichtigt ferner nicht den Umstand, dass xxx nach
seiner historischen Entwicklung zum mitteleuropäischen Kulturkreis gehört und
dass insofern von einem einheitlichen Begriff der Ausbildung auszugehen ist (vgl.
hierzu: BSG in SozR 3-5870 § 2 Nr. 33).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3
und § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.