Urteil des FG Hessen vom 21.11.2005

FG Frankfurt: treu und glauben, neue tatsache, vermietung, verpachtung, saldo, dispositionsfreiheit, eigenmittel, kapitalvermögen, auszahlung, abgabenordnung

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1982, 1983, 1984,
1985, 1986, 1987
Aktenzeichen:
11 K 4434/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 1987,
§ 173 Abs 1 Nr 1 AO 1977
(Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei
Abführung einer Darlehensvaluta in einen Cashpool und
späterer Zahlung von Grundstücksaufwendungen aus
Mitteln des Pools)
Leitsatz
Darlehn, cashpool, Verwendungszusammenhang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kreditzinsen als
Werbungskosten.
Die Kläger waren Gesellschafter der ehemaligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts
„A“(GbR). Zweck der GbR war die Vermietung und Verwaltung ihres in den Jahren
1968 - 1971 errichteten Bürohochhauses in B. Die Anschaffungs- und
Herstellungskosten in Höhe von ca. 34 Mio DM wurden teilweise, nach Behauptung
des Finanzamtes vollständig, kreditfinanziert. Seit 1972 waren Frau C zu 90 v.H.
und ihre Kinder D und E zu je 5 v.H. an der GbR beteiligt. D und E haben ihre
Anteile durch Verträge vom 22.12.1986 mit Wirkung zum 31.12.1986, bzw. vom
31.03.1987 mit Wirkung vom gleichen Tage an ihre Mutter verkauft. Dadurch ist die
Klägerin untergegangen und das Gebäude wird von Frau C im Alleineigentum
gehalten.
Die GbR gehörte zur F-Firmengruppe. Auf der Basis eines
Generaldarlehensvertrages vom 26.03.1970 zwischen der G und 12 Firmen des
Verbundes, darunter der GbR, wurde in der Firmengruppe folgendes Cashpool-
Verfahren praktiziert. Jeweils abends wurden alle Salden der Bankkonten der
Gruppe auf einem Konto der G zusammengeführt. Das bedeutet Guthaben wurden
abgezogen und Schulden ausgeglichen. Die Kontenstände der beteiligten
Unternehmen waren somit abends zwingend jeweils DM 0,--. Diese Handhabung
führte dazu, dass im Fall von Darlehensaufnahmen die Darlehensvaluta am Ende
des Auszahlungstages automatisch abgezogen und am Ende des Tages an dem
die entsprechende Ausgabe getätigt wurde, wieder zurücküberwiesen wurde,
sofern das Ausgabenkonto in das Cashpooling-Verfahren einbezogen war, was
hinsichtlich eines für die GbR bei der H geführten Kontos nur bedingt der Fall war.
Hier verblieben für längere Zeiträume negative Salden. Für den Zeitraum zwischen
Darlehnsauszahlung und Rücküberweisung wurde bei den Verbundunternehmen
eine Forderung gegen die G ausgewiesen, die im Falle der GbR nicht verzinst
werden sollte.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1982
bis 1987 wurden folgende Feststellungen getroffen. Die Klägerin hatte bei der I
Lebensversicherung Darlehen in Höhe von insgesamt DM 337.600,00
aufgenommen, wovon nach Abzug von Zinsen und Gebühren DM 312.882,40 am
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aufgenommen, wovon nach Abzug von Zinsen und Gebühren DM 312.882,40 am
25. März 1982 an die Klägerin ausgezahlt wurden. Einen Tag später flossen DM
320.000,-- von dem Konto der Klägerin auf ein Konto der G. In 1983 hatte die
Klägerin bei der gleichen Gesellschaft vier weitere Darlehen in Höhe von insgesamt
DM 772.600,00 aufgenommen, wovon am 11.02.1983 nach Abzug von Zinsen und
Gebühren DM 718.176,50 an die Klägerin ausgezahlt wurden. Am 14.02.1983
flossen DM 723.000,-- an die G. In 1985 gewährte die K der Klägerin zwei Darlehen
(Nr. 001 und 002) in Höhe von DM 2.400.000,-- und DM 2.300.000,--. Das Darlehn
001 über DM 2.400.000,-- wurde am 19.07.1985 nach Abzug von
Bearbeitungsgebühren mit einem Betrag von DM 2.395.2000,-- an die Klägerin
ausgezahlt. Am gleichen Tag wurde eben dieser Betrag auf ein Konto der G
umgebucht. Das Darlehen 002 über DM 2.300.000,-- wurde am 23.10.1985 nach
Abzug von Bearbeitungsgebühren mit einem Betrag von DM 2.295.400,--
ausgezahlt.
Dieser Betrag wurde in Höhe von DM 1.865.007,15 (=81,24%) direkt an die L zur
Ablösung eines dort bestehenden Kredites und in Höhe von DM 430.392,85
(18,76%) auf ein Girokonto der Klägerin überwiesen, wovon dieser Betrag am
gleiche Tag auf ein Konto der G floss.
Das beklagte Finanzamt sah wegen der Weiterleitung der Valuta die unmittelbare
Veranlassung der Darlehensaufnahme durch die Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung für nicht gegeben an und versagte die
Berücksichtigung der gezahlten Zinsen und Gebühren als Werbungskosten in
folgender Höhe:
1982: DM 24.717,60
1983: DM 81.431,50
1984: DM 108.324,90
1985: DM 177.234,90
1986: DM 288.099,50
1987: DM 90.230,51
Am 23. März 1999 änderte das beklagte Finanzamt die Feststellungsbescheide
1982 bis 1986 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) und den
Gewinnfeststellungsbescheid 1987 nach § 164 Abs. 2 AO entsprechend. Die gegen
die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die im Rahmen des pool-Verfahrens
abgeflossenen Beträge keine Mittelverwendung außerhalb des steuerlich
relevanten Bereiches darstelle. Der pool habe die Funktion eines Bankkontos auf
dem die gesamte Liquidität der Klägerin gehalten werde. Die Unverzinslichkeit sei
dabei nicht von Bedeutung, da es nicht unüblich sei, dass Girokonten unverzinslich
geführt werden. Die Beteiligten des Verfahrens seien bei Vereinbarung der
generellen Unverzinslichkeit (außer bei Kapitalgesellschaften) davon ausgegangen,
dass Zinsvor- und Zinsnachteile sich ausgleichen werden. Eine exakte
Zinsermittlung wäre aufgrund der vielen Bewegungen auf dem Verrechnungskonto
nur mit großem Aufwand möglich gewesen.
Die Kläger hätten sich durch das Cashpool Verfahren nicht ihrer Mittel begeben.
Sie hätten alle ihre Mittel im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung verwendet. Die Werbungskosten in den Jahren der
Kreditaufnahmen überstiegen die Summe der aufgenommenen Kredite erheblich
und zwar um DM 3.063.172,-- in 1982, um DM 2.621.934,-- in 1983 und DM
1.631.779,-- in 1985. Unter Berücksichtigung aller Entnahmen in den Jahren 1982 -
1986 sei ein Betrag von DM 3.217.000,-- des grundsätzlich entnehmbaren
Überschusses in der Gesellschaft verblieben. Es bleibe daher kein Raum für die
Unterstellung, es seien der Gesellschaft Mittel für Zwecke außerhalb der
Einkunftserzielung entnommen worden.
Für die Veranlagungszeiträume 1982 bis 1986 lägen zudem die Voraussetzungen
für eine Änderung der ursprünglichen, bestandskräftigen Bescheide nach § 173
Abs. 1 Satz 1 AO nicht vor. Dem Finanzamt wären keine neuen Tatsachen bekannt
geworden.
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Den Feststellungserklärungen waren jeweils ein Vermögensstatus, ähnlich einer
Bilanz, beigefügt, aus denen Vermögensgegenstände und Schulden, sowie
Einnahmen und Ausgaben zu ersehen waren. Die Darlehensaufnahme und die
gezahlten Zinsen seien daraus ersichtlich gewesen. Zudem habe das beklagte
Finanzamt seine Amtsermittlungspflicht verletzt. So hätten, wie aus dem Status
ersichtlich, im Jahre 1985 die Entnahmen der Klägerin C, ihren Gewinnanteil
überstiegen. Das Finanzamt hätte den sich daraus ergebenden Zweifeln
nachgehen müssen. Aus einem Vergleich der Stati hätte das Finanzamt erkennen
müssen, dass neue Kredite trotz fehlender Investitionen aufgenommen wurden.
Einer Änderung der Bescheide stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben
entgegen. Der damalige Steuerberater der Eheleute habe bei dem in 1971 für
deren Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt die Zusicherung erwirkt,
dass aus der Nichtberechnung vor Zinsen zwischen den Eheleuten keine
steuerlichen Folgen gezogen würden, solang diese gemeinsam zur
Einkommensteuer veranlagt würden. Frau C sei zunächst mit 90%, ab 01.01.1987
bis zur Beendigung mit 95% an der GbR beteiligt gewesen. Bei der G als
„Kapitalsammelstelle“ sei der Ehemann von C bis 1986 alleiniger Gesellschafter
gewesen. Im Rahmen einer Änderung der Unternehmensstruktur seien E und D
Kommanditisten mit einem Anteil von je 0,99% geworden. Wirtschaftlich betrachtet
handele es sich somit um Beziehungen zwischen den Eheleuten , die aufgrund
ihrer Vereinbarung mit dem Finanzamt einen besonderen Vertrauensschutz
genießen würden, der einer Änderung entgegenstehe.
Die Kläger beantragen,
die einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheide für die Jahre
1982 bis 1987 vom 23. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.
September 2000 aufzuheben.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Schuldzinsen könnten nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn
das aufgenommene Darlehen zur Erzielung von Einkünften tatsächlich verwendet
worden sei. An diesem Veranlassungszusammenhang fehle es im Streitfall. Dem
Finanzamt sei erst nachträglich bekannt geworden, dass die Darlehensmittel
entweder am gleichen Tag oder wenige Tage nach ihrer Auszahlung von einem
laufenden Konto der GbR auf ein Konto der G überwiesen bzw. umgebucht wurden.
Das gleiche gelte für den Umstand, dass diese Art der Mittelverwendung ihre
Veranlassung in dem Generaldarlehensvertrag vom 26. März 1970 hat. Eine
Verletzung des Ermittlungsgrundsatzes sei nicht gegeben, da die Erklärungen der
Kläger - besonders die Vermögensaufstellungen - keinen Anlass zu Zweifelsfragen
gegeben hätten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die in Streit stehenden Schuldzinsen nicht
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen als Werbungskosten
abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann
gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die
durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet
worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-
3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997
GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteile vom
2. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203; vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE
184, 80, BStBl II 1997, 772; vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276,
BStBl II 1999, 676). Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch eine
bloße gedankliche Zuweisung des Steuerpflichtigen begründet werden (BFH-Urteile
vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353; in BFHE 187,
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vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353; in BFHE 187,
276, BStBl II 1999, 676). Unerheblich ist andererseits aber auch, ob und weshalb
der Steuerpflichtige vorhandene Eigenmittel nicht zum Bestreiten der mit
Darlehen finanzierten Aufwendungen eingesetzt hat. Er ist frei, wie er Fremd- und
Eigenmittel verwendet. Seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung ist der
Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. dazu z. B. Beschluss in BFHE 184,7, BStBl II
1998,1 193 unter B.I.2.; Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676). Deshalb ist es
unerheblich, dass die Summe der Werbungskosten in den Jahren der
Kreditaufnahme die Kreditsumme übersteigt oder dass rein rechnerisch in den
Streitjahren (mit einer Ausnahme) genügend entnahmefähige Mittel vorhanden
waren. Wollte man diese Aspekte berücksichtigen, liefe dies auf eine unzulässige
Saldierung hinaus. Es ist vielmehr jeder einzelne Zahlungsfluss auf seine
Veranlassung hin zu untersuchen.
Ausgehend von der Prämisse, dass Schuldzinsen nur dann als Werbungskosten bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn die
Darlehensschuld ersichtlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen ist, die
den vermieteten oder verpachteten Gegenstand betreffen, unterscheidet der BFH
(Urteil vom 18. November 1980 VIII R 194/78 BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510)
nach dem Zweck der Schuldaufnahme. Dabei sollen für den Nachweis des
Veranlassungszusammenhangs bei fremdfinanzierten Werbungskosten - wie im
Streitfall - strenge Anforderungen zu stellen sein. Ein zeitlicher Zusammenhang
soll ebenso wenig ausreichen, wie eine Benennung des Zweckes bei der
Schuldaufnahme. Vielmehr muss der Steuerpflichtige, den die Feststellungslast
trifft, nachprüfbar darlegen, dass die Schuld zur Bestreitung eines bestimmten
Werbungskostenaufwands aufgenommen und die Schuldsumme
zweckentsprechend verwandt worden ist. Wird die Schuldsumme vorzeitig an den
Steuerpflichtigen ausgezahlt, ist sie bis zu ihrer zweckentsprechenden
Verwendung in einer Weise festzulegen, dass eine anderweitige Verwendung in der
Zwischenzeit ausgeschlossen ist. Diesen Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung der aufgenommenen Darlehen, deren Valuta zunächst in den
Cashpool überführt wurden, konnten die Kläger nicht erbringen.
Dafür reicht es entgegen der Auffassung der Kläger nicht aus, dass ein der
Darlehenssumme entsprechender Betrag tatsächlich zur Begleichung laufender
Kosten verwendet wurde. Es ist vielmehr auf die tatsächliche Verwendung der
konkreten Darlehensvaluta abzustellen. Diese wurde aber zunächst an den
Cashpool abgeführt und zwar auch dann, wenn auf dem Konto der H durch
Begleichung grundstücksbezogener Aufwendungen bereits ein negativer Saldo
bestand. Dieser wurde, wie das beklagte Finanzamt in mehreren Fällen aufgezeigt
hat, erst später aus Mitteln des Cashpools ausgeglichen. Damit fehlt es aber an
der erforderlichen Nämlichkeit der Darlehensvaluta und der Mittel, die zum
Ausgleich der durch grundstücksbezogene Aufwendungen entstandenen negativen
Salden verwandt wurden.
Dies lässt sich am Beispiel der vier in 1983 gewährten Darlehen der I
Lebensversicherung, die am 11. Februar mit einem Valutabetrag von DM
772.600,-- ausgezahlt wurde, deutlich machen. Von diesem Betrag wurden am 14.
Februar DM 723.000,-- an den Cashpool weitergeleitet, obwohl zu diesem
Zeitpunkt auf dem Konto der H ein negativer Saldo von DM 57.185,71 bestand,
der bis zum 3. März auf DM 558.396,78 anwuchs. Erst am 21. Februar und am 8.
März flossen DM 227.000,-- und DM 550.000,-- vom Cashpool an die GbR zurück.
Ähnlich liegen die Verhältnisse bei dem Darlehn aus 1982. Hier floss am 26.03. die
ausgezahlte Darlehnssumme von DM 312.882,40 voll-ständig an den Cashpool,
obwohl das Konto bei der H einen negativen Saldo von über DM 500.000,--
aufwies, der weiter anstieg und erst am 07.04. durch den Cashpool ausgeglichen
wurde. Auch bei der Auszahlung und Weiterleitung in 1985 blieb ein bestehender
negativer Saldo bei der H zunächst unberücksichtigt und wurde erst später
ausgeglichen.
Von der Zielsetzung des Pools als Mittel des Liquiditätsmanagements in der
Unternehmensgruppe F ausgehend, dürfte feststehen, dass die Mittel zu-nächst
für Zwecke tatsächlich verwandt wurden, die mit der GbR nichts zu tun haben und
das, obwohl dort bereits konkreter Finanzierungsbedarf bestand.
Soweit die Kläger die erforderliche Nämlichkeit der Darlehensmittel und der zum
Ausgleich grundstücksbezogener Aufwendungen verwandten Mittel mit der
Einstellung in ein bei der G geführtes Verrechnungskonto begründen wollen,
schließt sich der Senat dieser Betrachtungsweise nicht an. Diese Vorgehensweise
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schließt sich der Senat dieser Betrachtungsweise nicht an. Diese Vorgehensweise
ist nicht vergleichbar mit der vorübergehenden Gutschrift der Darlehensvaluta auf
einem für die GbR bei einer fremden Bank bestehenden Girokonto. In diesem Fall
bliebe die GbR über die Gelder uneingeschränkt verfügungsbefugt. Bei der
Einstellung in das bei der G geführte Verrechnungskonto liegen die Verhältnisse
aber anders. Ausweislich Ziffer 2 des Generaldarlehensvertrages vom 26. März
1970 wird der G volle Dispositionsfreiheit eingeräumt. Diese war lediglich gehalten,
bei der Ausübung dieser Dispositionsfreiheit die berechtigten finanziellen und
liquiditätsmäßigen Interessen der beteiligten Firmen zu berücksichtigen, was nur
eingeschränkt geschah. So konnten die Kläger nicht nachvollziehbar begründen,
warum -bezogen auf die GbR- eine Einstellung in das keine Verzinsung erbringende
Verrechnungskonto erfolgte, obwohl doch bei der H negative Salden bestanden.
Auch wird verkannt, dass es bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
keinen „betrieblichen“ Bereich gibt. Das Verrechnungskonto steht außerhalb des
Bereichs der Vermietung und Verpachtung. Während bei den Gewinneinkünften
betrieblich entstandene Kapitalforderungen bis zur Entnahme Betriebsvermögen
bleiben, werden bei den Überschusseinkünften Einnahmen mit der Gutschrift auf
einem Konto Kapitalvermögen (BFH-Urteil VIII R 194/78 vom 18. November 1980
a.a.O).
Aus diesem Kapitalvermögen bezog die GbR wegen der vereinbarten
Unverzinslichkeit jedoch keine Einkünfte, so dass mit der Gutschrift der
Darlehensvaluta auf dem Verrechnungskonto kein Zusammenhang mehr
zwischen den Schuldzinsen und steuerpflichtigen Einkünften mehr bestand,
weshalb der Werbungskostenabzug zu versagen war. Auf das Erfordernis einer
Zuordnung von Schuldzinsen zu einer Einkunftsart kann und muss ein
Steuerpflichtiger sich einrichten, mag er auch wirtschaftlich alle Kredite als einen "
Finanzpool " verstehen. Er muss deshalb Sorge dafür tragen, dass ein
Veranlassungszusammenhang zwischen Kreditaufnahme und
Erwerbsaufwendungen festgestellt werden kann (BFH-Urteil vom 7. November
1996 IV R 87/95, BFH/NV 1997, 339).
Das beklagte Finanzamt konnte auch die Feststellungsbescheide 1982 bis 1986
trotz eingetretener Bestandskraft noch ändern.
Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 können Steuerbescheide geändert
werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu
einer höheren Steuer führen. Die Änderung eines Bescheides ist nach Treu und
Glauben ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene
Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen
geblieben wäre. Allerdings muss der Steuerpflichtige dann seinerseits seine
Mitwirkungspflicht erfüllt haben. Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen den
Sachverhalt richtig vollständig und deutlich darzustellen (BFH-Urteil vom 29.
November 2001 IV R 13/00 BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147). Haben sowohl der
Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in
der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der
Steuerbescheid geändert werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom
10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757; vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98,
BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286, und vom 4. März 1999 II R 79/97, BFH/NV 1999,
1301; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 IV B 6/99, BFH/NV 2000, 1445).Das FA
braucht eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen; es
kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (Tipke/Kruse,
Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand April 1998, § 173 AO
1977 Tz. 65). Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das
FA zum Tun verpflichtet (BFH-Urteile vom 22. November 1988 VIII R 184/84,
BFH/NV 1989, 726, und in BFH/NV 1997, 757).
Zur Änderung berechtigende neue Tatsache war im Streitfall die Einstellung der
Darlehensvaluta in den Cashpool, nicht die Kreditaufnahme als solche. Es war
Sache der Kläger den Sachverhalt darzustellen. Ein Verstoß gegen
Ermittlungspflichten des beklagten Finanzamtes liegt nicht vor.
Die Nichtberücksichtigung der Zinsen und Gebühren verstößt auch nicht gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Kläger beziehen sich insoweit auf eine
Zusage des Finanzamtes vom 3. Februar 1971 wonach aus dem Verzicht einer
Zinsverrechnung zwischen den Eheleuten aus Vereinfachungsgründen keine
negativen steuerlichen Folgen gezogen werden sollen. Diese Vereinbarung bezieht
sich ausdrücklich auf einem Darlehensvertrag zwischen den Eheleuten vom
26.3.1969 über einen Höchstbetrag von DM 20 Millionen. Dieser Betrag sollte aber
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26.3.1969 über einen Höchstbetrag von DM 20 Millionen. Dieser Betrag sollte aber
der Finanzierung verschiedener KG-Beteiligungen dienen. Für die Besteuerung der
GbR kommt dem Vertrag also keine Bedeutung zu. Der Senat kann daher offen
lassen, ob die Aussage des Finanzamtes überhaupt Bindungswirkung für ein
anderes Finanzamt entfalten kann.
Die Kosten des Verfahrens waren nach § 135 Finanzgerichtsordnung den Klägern
aufzuerlegen, da die Klage erfolglos geblieben ist.
Die Revision war aus den Gründen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung
zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.