Urteil des FG Hessen vom 26.06.2007

FG Frankfurt: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, wiedergabe, einreihung, tonaufzeichnung, zollrechtliche tarifierung, firma, videorekorder, datenverarbeitung, südkorea, videogerät

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2006
Aktenzeichen:
7 K 1564/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Pos 8543 UPos 8799 KN, Pos
8521 UPos 9000 KN
(Tarifierung von digitalen Aufzeichnungsgeräten aus
Südkorea zur Verwendung in Videoüberwachungssystemen
- Keine Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gegen
deren Wortlaut auf der Grundlage von Erläuterungen der
WCO)
Tatbestand
Bei der vorliegenden Sprungklage ist streitig, ob die Abgabenfestsetzung im
Zollbescheid vom 2. Mai 2006 auf der Grundlage einer zutreffenden Einreihung der
von der Abgabenerhebung betroffenen Waren in die Kombinierte Nomenklatur
erfolgt ist.
Die von der Klägerin beauftragte Spedition meldete am 2. Mai 2006 beim Zollamt
Fracht des Hauptzollamtes unter der Warennummer 8521 9000 900 als
„Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder Wiedergabe mit eingebautem
Videotuner“ bezeichnete Waren an und beantragte die Überlassung zum
zollrechtlich freien Verkehr. Dieser Vorgang ist unter der
Registriernummer erfasst. Ursprungs- und Versendungsland ist Südkorea.
Die Abfertigung erfolgte antragsgemäß. Die Abgaben wurden unter
Zugrundelegung eines Abgabensatzes von 14 % auf EUR Zoll sowie EUR
Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt.
Im Luftfrachtbrief wird der „Taric Code: 8471.50.9000“ angegeben.
In der Handelsrechnung vom 25. April 2006 wird die Ware als „PC BACE DIGITAL
EQUIPMENT (TARIC CODE: 8471.50.9000)“ unter Verwendung der Modellangabe A
1 sowie A 2 beschrieben.
Nach dem von der Klägerin vorgelegten Benutzerhandbuch unterscheiden sich die
beiden Modelle insbesondere in der Anzahl der Kameraeingänge. Die digitalen
Videorekorder haben entweder 9 oder 16 Kanäle. Sie sind bis auf die Anzahl der
Kameras und Alarme, die angeschlossen werden können, sowie die Anzahl der
Kameras, die angezeigt werden können, identisch.
Sowohl der Luftfrachtbrief wie auch die Handelsrechnung lagen im Zeitpunkt der
Zollanmeldung nicht bei der Abfertigungsstelle vor, weil die Anmeldung
elektronisch im System ATLAS erfolgte.
Mit der gegen diesen Einfuhrabgabenbescheid vom 2. Mai 2006 gerichteten
Sprungklage beantragte die Klägerin zunächst, festzustellen, dass die zolltarifliche
Einreihung der streitigen digitalen Aufzeichnungsgeräte zur Verwendung in
Videoüberwachungssystemen in die Unterposition 8543 87 99 KN zu erfolgen
habe.
Die Klägerin hatte bereits am 7. Februar 2006 aufgrund entsprechender eigener
Antragstellung von der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt ... für die Geräte
A eine verbindliche Zolltarifauskunft erhalten, mit der diese in die Unterposition
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A eine verbindliche Zolltarifauskunft erhalten, mit der diese in die Unterposition
8521 9000 KN eingereiht worden waren. Die Klägerin hat diese
Verwaltungsentscheidung angegriffen. Eine abschließende gerichtliche
Entscheidung steht insoweit noch aus.
Videoaufzeichnungssysteme vom Typ A werden in kleineren
Videoüberwachungsanlagen eingesetzt. Nach ihrem Verwendungszweck handelt
es sich um digitale Bildspeicher für Sicherheitsanwendungen. Die Hauptaufgabe
dieser Bildspeicher besteht in der Aufzeichnung von Videosignalen; die
Aufzeichnung von Audiosignalen – ihre Zulässigkeit vorausgesetzt – erfolgt
optional je nach Anforderung. Die Qualität der Audioaufzeichnung entspricht der
Qualität einer Telefonverbindung.
Das im Benutzerhandbuch als digitaler Farbvideorekorder (DVR) bezeichnete
Gerät verfügt über Aufnahmefunktionen für 9 oder 16 Kameraeingänge. Es bietet
sowohl im Live- als auch im Wiedergabemodus eine außergewöhnliche Bildqualität
und weist die folgenden Funktionsmerkmale auf:
Die Klägerin beschreibt ihr Produkt wie folgt:
Die Videoaufzeichnungssysteme vom Typ A sind das Herzstück kleinerer
Videoüberwachungsanlagen (im englischen als closed circuit television – CCTV
bezeichnet). Technisch handelt es sich bei diesen CCTV-Systemen um analoge
oder digitale Videokameras, deren Videosignale in speziellen Videoservern bzw. in
Festplattenrekordern der hier betroffenen Art gespeichert und auf einem
Anzeigegerät dargestellt werden. Die Geräte vom Typ A bestehen aus einer
Kombination aus Einzelkomponenten. Der Bildspeicher besteht aus einer
Hauptplatine mit dem Hauptprozessor, Speicherbausteinen und
Anschlussmöglichkeiten für die internen Festplatten. Die Kommunikation der
einzelnen Bausteine der Hauptplatine erfolgt über den internen Bus. Der
Hauptprozessor sorgt zum einen für die Steuerung der internen Komponenten
über den Bus und zum anderen für die externe Kommunikation über
standardisierte Schnittstellen. Über diese Schnittstellen können externe Geräte an
den Bildspeicher angeschlossen werden (z.B. USB-Festplatten, Netzwerkgeräte
oder Modems, Tastatur, Maus, externe Brenner oder auch externe Festplatten).
Daneben enthalten die A spezielle Bausteine für die Digitalisierung (A/D-Wandler)
und die Komprimierung der analogen Videosignale. Diese Bausteine sind auf der
Hauptplatine integriert. Als Betriebssystem wird bei den A eine Linuxplattform
verwendet. Je nach Modell verfügen die A -Geräte über einen oder vier
Audiokanäle, die optional ein- oder ausgeschaltet werden können. Die Anzahl der
Audiokanäle entspricht also nicht grundsätzlich der Anzahl der Videokanäle,
sodass es nicht möglich ist, simultan für alle Videokanäle ein Audiosignal
aufzunehmen. Bei dem A 1 Gerät ist es nicht möglich, ein Audiosignal einem
Videosignal direkt zuzuordnen.
Die Einsatzmöglichkeiten dieser Geräte werden von der Klägerin vertiefend im
Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 beschrieben. Auf diesen Schriftsatz wird insoweit
verwiesen.
Die Klägerin hat ein technisches Gutachten zur Begutachtung der
Leistungsmerkmale der digitalen Überwachungsgeräte vom Typ A im Vergleich zu
Videogeräten der Position 8521 des Zolltarifs als Entscheidungshilfe für die
zolltarifliche Einreihung des A durch Herrn X erstellen lassen. Dieses wurde als
Anlage 6 zum Schriftsatz vom 12. Juni 2006 zu den Gerichtsakten gegeben. X
beschreibt in der unter dem 31. Mai 2006 erstellten Ausarbeitung fünf von ihm als
wesentlich bezeichnete Aspekte, nach denen die im A verwendeten digitalen Bild-
und Tonsignale nicht den in Videogeräten zur Bild- und Tonaufzeichnung üblichen
Fernsehformaten entsprächen. Eine Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild- und
Tonsignalen in der Form und Qualität, wie sie heute im Fernsehrundfunk verwendet
würden, sei mit dem A daher nicht möglich. Der Gutachter hat dabei für seine
vergleichende Gegenüberstellung als von der Position 8521 KN erfasste Geräte
„typische Videogeräte im Consumerbereich“ gewählt. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf dieses Gutachten Bezug genommen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, für die von ihr eingeführten Geräte des Typs
A komme entweder eine Zuordnung zu der Position 8521 KN (Videogeräte zur
Bild- und Tonaufzeichnung oder –wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner)
oder zu der Position 8543 KN (elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit
eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen) in
Betracht. Zu der letztgenannten Position sei eine Zuordnung nur dann möglich,
wenn die Ware nicht von der genaueren Position (hier also Position 8521 KN)
erfasst werde.
Anhand der im maßgebenden Zeitpunkt der Abgabenschuldentstehung
feststellbaren objektiven Merkmale und Eigenschaften könnten die genannten
Geräte A aber nicht der Position 8521 KN zugeordnet werden, weil sie den darin
genannten Videogeräten nicht entsprechen würden. Denn sie würden gerade nicht
die klassischen Aufgaben eines Videorekorders, nämlich die gleichzeitige Bild- und
Tonaufzeichnung und Wiedergabe erfüllen, sondern seien ganz spezifisch auf den
Einsatz in Videoüberwachungssystemen ausgerichtet, die wesentlich höhere
Anforderungen stellen würden. Eine Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild- und
Tonsignalen in der Form und Qualität, wie sie heute im Fernsehrundfunk verwendet
würden, sei mit den Geräten vom Typ A nicht möglich. Ausgehend von den
Kriterien in den Erläuterungen der WCO zur Position 8521 HS handele es sich bei
den Aufzeichnungsgeräten vom Typ A nicht um Videogeräte im Sinne dieser
Position, weil die aufgezeichneten Signale nicht den Bildern und dem Ton
entsprechen, wie sie von einer Fernsehkamera oder einem Fernsehempfangsgerät
oder ggf. auch von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen
worden seien. Damit entfalle die Anwendbarkeit der genaueren Position 8521 KN,
sodass die Geräte als elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener
Funktion der Position 8543 KN (Zollsatz 3,7 %) zuzuordnen seien.
Für diese von der Klägerin vertretene Tarifauffassung spräche auch die
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dem von der
Firma Ikegami geführten Rechtsstreit. Dieses Verfahren habe sich auf von der
Firma Ikegami Electronics (Europe) GmbH als digitale Aufzeichnungsgeräte mit der
Bezeichnung „Digitalrekorder STR/G 800/8“ bezeichnete Geräte bezogen. Auch
diese seien speziell für Sicherheitsanwendungen konzipiert, sodass die
Funktionalitäten prinzipbedingt sehr ähnlich seien. Der Hauptunterschied zwischen
den Ikegami und den A -Bildspeichern bestehe im Betriebsystem, bei dem es sich
bei Ikegami um Windows von Microsoft handele.
Wegen der eingehend herausgearbeiteten Vergleichbarkeit der beiden Geräte wird
auf die Schriftsätze der Klägerin verwiesen.
Diese Überlegungen seien nach Auffassung der Klägerin deswegen von
besonderer Bedeutung, weil nach den Feststellungen der Generalanwältin in ihren
Schlussanträgen vom 20. Januar 2005 in der das Ikegami-Gerät betreffenden
Rechtssache C-467/03 diese festgestellt hätte, dass die Ikegami-Geräte anders als
ein üblicher DVD-Rekorder alle Anforderungen der Anmerkung 5 E des Kapitels 84
KN erfüllen. Sie seien spezifisch auf den Einsatz in einem
Videoüberwachungssystem ausgerichtet, das andere Anforderungen stelle als die
klassischen Aufgaben eines Videorekorders, nämlich die gleichzeitige Bild- und
Tonaufzeichnung und –wiedergabe. Nach ihrem Einsatzzweck seien sie nicht auf
das Aufzeichnen und Anzeigen von Bilddaten beschränkt, sondern würden
zusätzlich die Analyse dieser Daten für Überwachungszwecke und die Steuerung
des Überwachungssystems überhaupt erst ermöglichen. Dies stelle nach
Auffassung der Generalanwältin datenverarbeitende Funktionen dar, die über die
Funktionsbeschreibung der Position 8521 KN hinausreichten.
Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. März
2005 lasse sich zu der hier entscheidungserheblichen zolltariflichen Frage nichts
entnehmen. Denn gemäß den Vorgaben des Vorlagebeschlusses hätte der
Gerichtshof nur darüber zu befinden gehabt, ob das Gerät eine eigene Funktion,
die sich von der Datenverarbeitung unterscheidet, im Sinne der Anmerkung 5 E zu
Kapitel 84 KN ausführt. Dies habe der EuGH bejaht, ohne sich mit der Frage
befassen zu müssen, welche tarifliche Einreihung zutreffend sei.
Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 2. Mai 2006 dahin
gehend zu ändern, dass der Zoll von EUR auf EUR herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Verwaltungsbehörde ist der Auffassung, dass die der Abgabenberechnung
zugrunde gelegte zolltarifliche Einreihung bezüglich der Geräte A zutreffend sei.
Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften seien diese
digitalen Videorekorder in der Lage, Videobilder und Töne auf die im Gerät
enthaltene Festplatte aufzuzeichnen und von dieser wiederzugeben. Damit
entsprächen sie dem Wortlaut der Position 8521 (Codenummer 8521 9000 900
KN). Im Hinblick darauf, dass bereits der Wortlaut der Position diese Waren
erfassen würde, läge keine Konkurrenz von zwei für die gleiche Ware zutreffende
Positionen vor, die nach den allgemeinen Vorschriften (hier 3a) aufgelöst werden
müsste.
Die Position 8521 KN setze von ihrem Wortlaut her nicht voraus, dass eine
gleichzeitige Bild- und Tonaufzeichnung bzw. -wiedergabe möglich sein müsste.
Dieses zolltarifliche Verständnis der Klägerin fände im Wortlaut der Position keine
Stütze. Deswegen könne darin auch kein Kriterium für die Einreihung von Geräten
gesehen werden. Auch die von der Klägerin zitierten Erläuterungen würden keinen
Ausschluss der strittigen Geräte von der Position 8521 KN begründen. Zwar
stellten die Erläuterungen nach ständiger Rechtsprechung ein wichtiges
Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar, dies sei indes
nicht verbindlich. So enthielten die Erläuterungen auch keine abschließende
Aufzählung aller Geräte, die von Position 8521 KN erfasst werden und könnten
deswegen nicht einschränkend ausgelegt werden. Mithin könnten neben den in
den Erläuterungen aufgeführten Waren auch andere, dort (noch) nicht aufgeführte
Waren in die hier in Betracht kommende Position 8521 KN eingereiht werden.
Das seitens der Klägerin vorgelegte Gutachten des X sei nicht geeignet, eine
Einreihung der strittigen digitalen Videorekorder in die Position 8543 KN zu
begründen. Denn die dort herausgestellten fünf Unterschiede zu handelsüblichen
Videogeräten des Consumerbereichs würden sich an Merkmalen orientieren, die
vom Wortlaut der Position nicht vorgegeben würden. So verlange der Wortlaut der
Position 8521 KN gerade nicht, dass ein Videotuner eingebaut sein müsste
(„auch“). Der Wortlaut der Position 8521 KN gebe weder ein bestimmtes
Aufzeichnungsformat vor, noch sei darin die Bildwiederholfrequenz und eine ggf.
geringe Bildauflösung als Einreihungskriterium festgelegt. Zu Art und Weise der
Tonaufzeichnung enthalte der Wortlaut der Position genauso wenig eine Vorgabe
wie zu der Frage, ob das Tonsignal gemeinsam mit dem Bildsignal auf der
Festplatte eines Gerätes abgespeichert werden müsste und dass eine
Synchronisation zu erfolgen hätte.
Soweit sich die Klägerin auf die Ausführungen der Generalanwältin im Verfahren
Ikegami stützen wolle, ließe sich den dortigen Ausführungen keine eindeutige
Aussage zur Einreihung des Videogerätes entnehmen. Das Urteil des
Gerichtshofes sage zur zutreffenden Einreihung der Ikegami Geräten ebenfalls
nichts aus, weil die an den Gerichtshof gerichtete Fragestellung eine andere
gewesen sei.
Die Klägerin hat angeregt, bezüglich des zutreffenden zolltariflichen
Verständnisses der Position 8521 KN den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften anzurufen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Verwaltungsbehörde hat nach zutreffender
Einreihung der Waren in die Position 8521 der Kombinierten Nomenklatur der
Abgabenberechnung in dem streitgegenständlichen Abgabenbescheid den im
Zolltarif vorgesehenen Zollsatz zugrunde gelegt. Die Abgabenfestsetzung verletzt
die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften und des Bundesfinanzhofes ist im Interesse der Rechtssicherheit
und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche
Tarifierung von Waren allgemein in deren im maßgeblichen Zeitpunkt der
Abgabenschuldentstehung vorhandenen objektiven Merkmalen und Eigenschaften
zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und
der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. z.B.
EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Uroplasty BV – C-514/04 und EuGH-Urteil vom 17.
März 2005, Ikegami, C-467/03, Sammlung 2005, I.-2389). Dabei kann auch der
Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er
– was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen
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– was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen
lassen muss – dieser innewohnt. Die von der Kommission erstellten Erläuterungen
zur Kombinierten Nomenklatur und die im Rahmen der Weltzollorganisation
ausgearbeiteten Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und
Kodierung der Waren sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches
Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. z.B. Ikegami, Rdnrn.
17 und 23).
Die hier streitgegenständlichen Geräte A 1 und A 2 stellen nach den objektiven
auch auf den Verwendungszweck hinweisenden Merkmalen und Eigenschaften
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe dar, sodass die
Waren vom Wortlaut der Position 8521 KN erfasst werden.
Mit der Frage, welche Beschaffenheitsmerkmale eine als Videogerät zur Bild- und
Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bezeichnete Ware aufweisen muss, hat sich
der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem Verfahren Goldstar
Europe befasst (Urteil vom 13. Dezember 1994 C-401/93 in Sammlung 1994 I-
5607 ff.).
Nach Randnummer 23 der Urteilsgründe besteht der Zweck eines solchen
Videogerätes in der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe. Der
Generalanwalt hat dies in seinen Schlussanträgen (Rdnr. 29) dahingehend
erläutert, dass wesentliches Beschaffenheitsmerkmal eines Videogeräts dessen
Fähigkeit sei, Bilder und Ton aufzuzeichnen und wiederzugeben. Technisch
ausgedrückt zeichne es die den Bildern und den Ton betreffenden elektrischen
Impulse (Signale) auf einen Träger, ..., auf und wandele aufgezeichnete Signale in
Bilder und in Ton um.
Der Gerichtshof stellt in Randnummer 26 seiner Entscheidungsgründe fest, dass
sowohl die mechanischen Elemente, die in dem damals zu entscheidenden Fall auf
dem Gerätechassis angeordnet waren, ebenso wie die elektronischen Elemente
unentbehrlich für die besondere Funktionsweise eines Videogerätes seien. Die
wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines solchen Gerätes lägen in der
Kombination aus den mechanischen und den elektronischen Teilen.
Dass die Geräte, deren Einreihung im vorliegenden Fall problematisiert wird, die
Fähigkeit haben, Bilder aufzuzeichnen und wiederzugeben, ist unbestritten. Dies
wurde auch von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt anders dargestellt. Abgesehen
davon, dass bereits in der Zollanmeldung die Ware ausdrücklich als Videogeräte
zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe mit eingebauten Videotuner
beschrieben wurden, wird sowohl in dem von der Klägerin vorgelegten
Benutzerhandbuch wie auch in den im Internet zu diesem Gerätetyp allgemein zur
Verfügung stehenden Informationen auf die vielfältigen Bildaufnahme- und
Wiedergabefunktionen dieses Gerätetyps verwiesen. Im Benutzerhandbuch wird
das Gerät als „digitaler Videorekorder“ bezeichnet. Im Internet findet sich unter
der Produktbeschreibung A der Zusatz „digitale Aufnahmelösung: Genau die
Bilder, die Sie brauchen.“ Danach stellt A einen auf modernster Technik
basierenden digitalen Bildspeicher dar. Dieser biete alle Vorteile der digitalen
Aufzeichnung, wobei sich die wirklich herausragenden Vorteile bei der
Bildwiedergabe ergeben würden. Auf Knopfdruck bestünde Zugriffsmöglichkeit auf
die gewünschten Kameraaufnahmen zu einem beliebigen Zeitpunkt und, falls
gewünscht, sogar gänzlich unabhängig vom Standort des Bildspeichers. Infolge
einer ausgefeilten integrierten Aktivitätserkennung sei eine Programmierung
dergestalt möglich, dass sich die Aufzeichnungsrate erhöhe, wenn Bewegungen
erkannt würden. Dadurch könne das Gerät wichtigere Szenen mit höherer
Aufzeichnungsgeschwindigkeit speichern. Die Aufnahmegeschwindigkeit könne bei
diesen Geräten bis zu maximal 50 Bildern pro Sekunde gesteigert werden.
Die zu betrachtenden Geräte erfüllen auch unproblematisch die Voraussetzung
der Bildwiedergabe. Zu den zahlreichen Möglichkeiten, die dabei bestehen, wird
auf die Darstellungen im Benutzerhandbuch und insbesondere auf die
Ausführungen im Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 Bezug genommen, da diese
Fähigkeit des Gerätes grundsätzlich nicht streitig ist. Klarstellend ist dabei
allerdings darauf hinzuweisen, dass die A Geräte nur die entsprechenden Signale
aussenden. Die Darstellung der Bilder erfolgt auf einem Monitor, der nicht Teil des
streitgegenständlichen Gerätes ist.
Die Klägerin meint nun, der Wortlaut der Tarifposition 8521 KN stelle an die
Fähigkeit zur Bild- und Tonwiedergabe höhere Anforderungen als die vorstehend
beschriebenen. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die Erläuterungen der WCO
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beschriebenen. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die Erläuterungen der WCO
zu der Position 8521 HS. Dabei hebt die Klägerin insbesondere darauf ab, dass
dabei Videogeräte genannt werden, die an eine Fernsehkamera oder an ein
Fernsehempfangsgerät angeschlossen werden können, sowie des weiteren darauf,
und
diese Aufzeichnung und auch Wiedergabe gleichzeitig erfolgen müsste. Die
gewöhnlich
Ton zugleich mit dem Bild auf demselben Träger ... aufgezeichnet“ wird dabei
weder mitgeteilt noch thematisiert.
Durch die Erläuterungen kann – worauf bereits hingewiesen wurde – keine
verbindliche Regelung getroffen werden. Insbesondere sind die Erläuterungen nicht
dazu geeignet, dem Wortlaut einer Position der Kombinierten Nomenklatur einen
davon abweichenden Inhalt zu verleihen. Aus dem Wortlaut lässt sich indes keine
Einschränkung dahin gehend ableiten, dass diese Position nur solche Geräte
erfassen soll, bei denen die Bild- und Tonaufzeichnung gleichzeitig erfolgt und eine
Wiedergabe in Form von synchronisierter Bildwiedergabe möglich sein müsste. Ein
solcher gedanklicher Ansatz lässt sich darüber hinaus auch nicht vom Wortlaut der
Erläuterung herleiten, denn diese gehen vielmehr davon aus, dass „gewöhnlich“
der das Bild begleitende Ton zugleich mit dem Bild auf dem selben Träger
aufgezeichnet werden würde. Diese Formulierung macht deutlich, dass es auch
aus der Sicht der WCO durchaus Konstellationen geben kann, bei denen eine
solche „zugleich“ erfolgende Aufzeichnung nicht stattfindet. Damit lässt sich aus
dieser Erläuterung jedenfalls nicht herleiten, dass ein Gerät zur Aufzeichnung und
Wiedergabe von Bildern nur dann als Videogerät im Sinne der Position 8521 KN
angesprochen werden könnte, wenn Bild und Ton zusammen aufgenommen und
ggf. auch wiedergegeben werden können.
Entsprechend verhält es sich mit dem weiteren von der Klägerin herausgestellten
Merkmal der Anschlussfähigkeit an ein Fernsehgerät. Dieser Ansatzpunkt, der
auch der gutachtlichen Betrachtung von X zugrunde liegt, findet im Wortlaut der
Position 8521 KN keinen Rückhalt. Denn aus dem Wortlaut der Position lässt sich
nichts dazu herleiten, dass damit nur Videogeräte des sog. Consumerbereichs
gemeint sein sollen. Wenn Merkmale wie die von Herrn X herausgestellten (z.B.
Aufzeichnungsformat oder Bildwiederholfrequenz) für die Frage der tariflichen
Einreihung von Bedeutung sein sollten, so hätte dies im Wortlaut der Position der
KN festgelegt werden müssen. Dies ist indes erkennbar nicht der Fall.
Nach der Beschreibung der Produkte A 1 und A 2 steht fest, dass diese auch über
Audio-Eingänge verfügen, also die Fähigkeit haben, Tonsignale aufzuzeichnen und
diese Signale auch für die entsprechende Wiedergabe umzuwandeln. Zwar können
die Geräte die Bild- und Tonaufzeichnungen nicht in der Art eines Filmes speichern
und zur Wiedergabe in entsprechende Signale umsetzen. Dennoch findet eine
gewisse Zuordnung der Töne zu den aufgezeichneten Bildern statt. Dies ergibt
sich aus den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Denn für
den sog. Export von Bildern werden diese in ein Containerformat gebracht, wobei
die entsprechenden Audio- und Videosignale in dieser Datei zusammengefasst
sind. Bei Aufruf einer solchen Datei erfolgt dann auch die gemeinsame Wiedergabe
der so gespeicherten Bild- und Tonsignale.
Der Senat sah keine Notwendigkeit, sich mit diesen technischen Einzelheiten
näher zu beschäftigen, weil es nach dem Wortlaut der Position ausreicht, wenn das
Gerät die Fähigkeit hat, Bild- und Tonsignale aufzuzeichnen und wiederzugeben.
Auf die Gleichzeitigkeit bzw. Synchronität der Tonwiedergabe kommt es nicht an.
Die Klägerin kann sich für ihre Tarifauffassung weder auf die Schlussanträge noch
auf das Urteil des Gerichtshofes in der Sache Ikegami stützen. Nach Auffassung
der Klägerin sollen die Geräte des Typs A der Position 8543 KN zugeordnet werden.
Diese Position spielte im Verfahren Ikegami keine Rolle. Der Tarifstreit ging in
jenem Fall um die Positionen 8471 KN und 8521 KN. Dabei hielt Ikegami die
Position 8471 KN für zutreffend. Das in jenem Verfahren den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften anrufende Finanzgericht hatte allerdings nicht
Fragen zum zutreffenden Verständnis dieser Tarifpositionen gestellt, sondern
vielmehr die Problematik darauf beschränkt, ob das von der Firma Ikegami
eingeführte Gerät eine eigene, andere Funktion als die der Datenverarbeitung
ausführen würde. Während die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen diese
Vorlagefrage im Kontext der angesprochenen Tarifpositionen erörterte und sich
dabei auch mit dem Inhalt der Position 8521 KN beschäftigte, findet sich dazu im
Urteil des Gerichtshofes nichts. Der Gerichtshof verwendet vielmehr insbesondere
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Urteil des Gerichtshofes nichts. Der Gerichtshof verwendet vielmehr insbesondere
in den Absätzen 22, 24 und 25 des Urteils die Begriffe der Aufzeichnung von Bild
und Ton sowie deren Wiedergabe, verwendet diese Feststellungen aber im Hinblick
darauf, dass der Verwendungszweck der Geräte im Rahmen der
Videoüberwachung liegt, dazu, um daraus herzuleiten, dass dieser Einsatzbereich
eine andere, eigene Funktion bedeutet, die über die automatische
Datenverarbeitung hinausgeht.
Aber auch die Ausführungen der Generalanwältin stützen die Überlegungen der
Klägerin letztlich nicht. Zwar vertritt sie (vgl. Randnr. 46) die Auffassung, dass bei
einem Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät Bild und Ton gleichzeitig
aufgezeichnet bzw. wiedergegeben werden können müssen. Eine exakte
Herleitung aus dem Wortlaut der Position wird aber nicht angeboten. Soweit die
Generalanwältin aus dem Begriff „Videogeräte“ ableitet, dass das Aufzeichnen
bewegter Bilder zumindest möglich sein müsse, entspricht die
Bildaufnahmefrequenz der Geräte vom Typ A – im Gegensatz zu dem Gerät der
Firma Ikegami – der von der Generalanwältin genannten Bedingung mit ca. 23 bis
25 Bildern pro Sekunde. Denn die Aufnahmefrequenz der einzelnen Kamera kann
bis zu 50 Bildern pro Sekunde gesteigert werden. Die maximale Bildfrequenz bei
der Wiedergabe wird von der Generalanwältin bei dem Ikegami Gerät jedenfalls als
zu gering eingestuft. Dennoch endet dieser Absatz mit dem Hinweis, dass die
Position 8521 KN „allerdings nicht von vornherein außer Betracht gelassen
werden“ sollte. Bei der Bewertung der Überlegungen der Generalanwältin darf
zudem nicht außer Acht bleiben, dass der gedankliche Ansatz in jenem Verfahren
ein anderer war als hier. Aus dem Vorschlag der Generalanwältin wird zudem
deutlich, dass sie eine Einreihung des Gerätes der Firma Ikegami in die Position
8471 KN für zutreffend gehalten hätte.
Vorliegend wird zwar aus manchen Ausführungen der Klägerin deutlich, dass sie im
Ergebnis auch der Auffassung zuneigt, dass die von den Geräten A als
„Herzstück“ der entsprechenden Überwachungssysteme geleistete Überprüfung
der aufgenommenen Daten und – gemäß erfolgter Programmierung –
vorgesehener Reaktionen es eher gerechtfertigt hätten, ihre Geräte ebenfalls als
nach dem Hauptzweck der Datenverarbeitung zuzuordnende zu betrachten.
Dieser Weg ist indes nach dem Urteil des Gerichtshofes in Sachen Ikegami
versperrt. Die von der Klägerin favorisierte Position 8543 KN stellt lediglich eine
Auffangposition dar, die in einem Fall wie dem vorliegenden nur zum Zuge
kommen könnte, wenn die Geräte A nach ihren objektiven Merkmalen und ihrem
Verwendungszweck nicht unter den Wortlaut der Position 8521 subsumiert werden
könnten. Dies ist der Klägerin auch gegenwärtig.
Die Geräte werden dadurch, dass sie über das komprimierte Speichern von
Signalen von Videokameras für die Wiedergabe auf Monitoren hinaus diese
aufgezeichneten Daten nach Maßgabe der implementierten Software prüfen und
ggf. Alarme auslösen, nicht zu anderen Geräten, die von der Position nicht mehr
erfasst würden. Denn insoweit beruhen auch diese weitergehenden Funktionen
grundlegend darauf, dass die Geräte zunächst einmal die Bilder aufzeichnen und
zum Abruf bereithalten. Damit liegt die Hauptaufgabe dieser Geräte im Bereich
eines Videoüberwachungssystems in der Bild- und Tonaufnahme und Wiedergabe.
Dies entspricht nach dem Verständnis des Senates auch der Produktbeschreibung
der Klägerin, die diese für interessierte Wirtschaftskreise zur Verfügung stellt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Da der Senat keine Zweifel an dem zutreffenden Verständnis der Tarifpositionen
hat, besteht kein Anlass, der Anregung der Klägerin zur Anrufung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu folgen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.