Urteil des FG Hessen vom 07.07.2005

FG Frankfurt: wohnung, betriebsstätte, privatsphäre, ausstattung, trennung, treppenhaus, wohnhaus, werkstatt, bad, begriff

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 13.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1997, 1998, 1999
Aktenzeichen:
13 K 3854/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1997
(Gemietete Büroräume als häusliches Arbeitszimmer oder
Betriebsstätte eines selbständigen Handelsvertreters)
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten um die Frage der Abgrenzung zwischen häuslichem
Arbeitszimmer und Betriebstätte.
Der Kläger erzielt als Handelsvertreter gewerbliche Einkünfte.
Das Finanzamt stellte für die Jahre 1997 bis 1999 den Gewinn abweichend von den
Erklärungen fest; die Bescheide ergingen teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz
2 Abgabenordnung (AO) und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164
Abs. 1 AO.
In 2001 fand eine Betriebsprüfung beim Kläger statt. Die Betriebsprüfung stellte
zur vorliegend streitgegenständlichen Problematik in Tz. 12 des Berichtes vom
03.12.2001 folgendes fest: "Im Rahmen der Bp wurde festgestellt, dass es sich bei
dem Büro in der Wohnung unter der alten Adresse ... in ... um ein häusliches
Arbeitszimmer handelt, da es sich um einen zur Wohnung gehörenden, aber vom
übrigen Wohnbereich abgetrennten Raum handelt, der ausschließlich zu
betrieblichen Zwecken genutzt wird. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
Betriebstätte liegen trotz Vorhandenseins zweier separater Eingänge im 1. und 2.
Obergeschoss nicht vor, da der Arbeitsbereich nicht von der Wohnung getrennt ist
(innenliegende Wendeltreppe, die die beiden Etagen miteinander verbindet) und
keine nach außen erkennbaren Umstände die häusliche Privatsphäre zu Gunsten
eines eindeutig betrieblichen Bereichs zurücktreten lassen (BStBl II 94, 468, BStBl
II 91, 97, BFH/NV 99, 41). Da bei dem Steuerpflichtigen der Tätigkeitsschwerpunkt
außerhalb dieses häuslichen Arbeitszimmers liegt, wird die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.V.m. BMF-Schreiben vom 16.06.1998
(BStBl I 98, 863) auf 2.400,- DM jährlich begrenzt. Die nicht abzugsfähigen
Betriebsausgaben sind den Gewinnen außerbilanziell hinzuzurechnen." Es folgt
sodann eine außerbilanzielle Zurechnung der nicht abzugsfähigen
Arbeitszimmerkosten für die Jahre 1997 bis 1999 in Höhe von jeweils ... DM.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am
14.01.2002 und 15.04.2002 geänderte bzw. erstmalige
Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide.
Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten,
Einspruch eingelegt. Darin führt er aus, dass seine Arbeiten für den
Gewerbebetrieb in zwei Betriebstätten getätigt worden seien. Die erste
Betriebstätte hätte sich in ... in der ... befunden, nämlich ein Sport-Fashion-Center,
in dem er Ausstellungsräume angemietet gehabt habe. Ein Büroraum hätte sich
dort nicht befunden. Die zweite Betriebstätte sei in der ... in Wiesbaden gewesen.
Dort hätten sich Büroräume im 1.Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses
befunden. In diesem Mehrfamilienhaus sei vom Kläger im Erdgeschoss eine
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befunden. In diesem Mehrfamilienhaus sei vom Kläger im Erdgeschoss eine
Privatwohnung angemietet gewesen. Diese Wohnung hätte Flur, Schlafzimmer,
Wohnzimmer, Küche, Balkon, Terrasse, und Bad, also eine komplette Wohnung,
umfasst, die von ihm selbst genutzt worden sei. Im 1.Obergeschoss, welches auch
von ihm angemietet worden sei, hätten sich zwei Büroräume, sowie ein Flur und
ein Bad mit Toilette befunden; außerdem noch ein Raum, der privat genutzt
worden sei. Das 1.Obergeschoss hätte einen separaten Eingang aus dem
Treppenhaus gehabt, sowie eine vom Vorbewohner provisorisch eingebaute,
mittlerweile wieder entfernte, Wendeltreppe, die vom Flur des Erdgeschosses in
den Flur des Obergeschosses geführt hätte. Diese Treppe sei nicht benutzt
worden. Das 1. Obergeschoss sowie das Erdgeschoss seien als getrennte
Einheiten zu betrachten. Es existieren auch getrennte Abrechnungen der
Stadtwerke für das Erdgeschoss sowie für das Obergeschoss. In den Büroräumen
sei eine kaufmännische Mitarbeiterin tätig gewesen, sowie mehrere Untervertreter,
die von dort sämtliche organisatorischen Arbeiten erledigt hätten.
Das Finanzamt folgte dem nicht und wies mit Einspruchsentscheidung vom
11.10.2004 den Einspruch als unbegründet zurück. Nach Auffassung des
Finanzamtes handelt es sich bei den Räumen im 1.Obergeschoss auf Grund der
räumlichen Nähe zu den Wohnräumen um ein häusliches Arbeitszimmer und nicht
um eine Betriebstätte. Die Büroräume seien nicht klar und eindeutig vom
Wohnbereich abgetrennt und es seien auch keine Umstände ersichtlich, die die
häusliche Privatsphäre zu Gunsten eines eindeutig betrieblichen Bereichs
zurücktreten lassen, wie dies z.B. bei einer Arzt-, Steuerberatungs- und
Anwaltspraxis der Fall sein dürfte. Abgesehen davon müsse der Kläger auch gegen
sich gelten lassen, dass es äußerst unwahrscheinlich gewesen wäre, dass er diese
"klar abgetrennten" Büroräume auch dann als solche angemietet und genutzt
hätte, wenn ein fremder Dritter das 1. Obergeschoss und die übrigen Räume des
2. Obergeschosses bewohnt hätte.
Hiergegen hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben, mit der er sein Ziel
weiterverfolgt.
Auch im Klageverfahren hält er an der Auffassung fest, dass es sich bei den
Räumen um eine Betriebstätte gehandelt habe. Das Erdgeschoss habe
ausschließlich privaten Wohnzwecken gedient. Im 1.Obergeschoss sei der
ehemalige Wendeltreppenaufgang verschlossen gewesen und die Einheit als
abgeschlossene und separate Büroeinheit genutzt worden. Die Büroräume seien
ausschließlich durch das öffentliche Treppenhaus des Mehrfamilienhauses zu
betreten gewesen. Da sich in den Büroräumen neben einer kaufmännischen
Angestellten auch regelmäßig fremde Untervertreter eingefunden hätten, sei
sowohl die räumliche Trennung vom Wohnbereich wie auch die entsprechende
sanitäre Ausstattung notwendig gewesen. Im Obergeschoss sei ein Raum nicht
betrieblich genutzt worden. Dieser Raum sei zeitweilig von der Tochter der
Lebensgefährtin des Klägers genutzt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die äußeren Gegebenheiten
noch wie folgt ergänzt:
Die Wendeltreppe zwischen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sei zwar noch
vorhanden gewesen; diese sei jedoch nicht benutzt worden, da die Treppe sehr
eng und unbequem gewesen sei. Im 1. Obergeschoss sei zwar im Flur die
Wendeltreppe noch erkennbar, jedoch aus Sicherheitsgründen mit einer Holzplatte
abgedeckt gewesen. Im 1. Obergeschoss habe die minderjährige Tochter seiner
Lebensgefährtin ihr Kinderzimmer gehabt. Die Wendeltreppe habe sie nicht
benutzt, auch nicht die im ersten Stock vorhandenen sanitären Einrichtungen.
Diese seien den Untervertretern vorbehalten gewesen. Im Hause habe sich noch
eine Souterrain- und eine Mansardenwohnung befunden. Insbesondere die
Mansardenwohnung sei nur hin und wieder vermietet gewesen. Publikumsverkehr
habe im Hause nicht geherrscht. Aus diesem Grunde sei auch ein problemloser
Verkehr zwischen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss bei jeweils offen stehenden
Türen möglich gewesen. Als Untervertreter habe er zum damaligen Zeitpunkt 2 bis
3 Personen beschäftigt. Eine dieser Personen sei seine Lebensgefährtin gewesen.
Die Untervertreter hätten durchschnittlich einmal wöchentlich die Büroräume
aufgesucht, dies sei aber saisonabhängig gewesen. Diese Saisonabhängigkeit
gelte im Grundsatz auch für die Tätigkeit der Büroangestellten.
Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf die Schriftsätze des
Prozessbevollmächtigten sowie das Sitzungsprotokoll vom 7. Juli 2005 Bezug
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Prozessbevollmächtigten sowie das Sitzungsprotokoll vom 7. Juli 2005 Bezug
genommen.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1997 bis 1999 vom
14.01.2002 und die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag
1997 bis 1999 vom 22.01. und 15.04.2002 jeweils i.d.F. der
Einspruchsentscheidung vom 11.10.2004 dahingehend abzuändern, dass
zusätzliche Betriebsausgaben für die Streitjahre in Höhe von jeweils ... DM
anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt hält auch im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlich
dargestellten Auffassung fest. Nach den räumlichen Gegebenheiten sei nicht von
einer Betriebstätte, sondern von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen.
Hierfür sei ein Betriebsausgabenabzug in Höhe von 2.400,- DM in Ansatz zu
bringen.
Wegen Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Räume im 1. Obergeschoss des
Hauses ... in ... zutreffend als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht als Betriebsstätte angesehen.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt
sich um einen Begriff, der durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH-
geprägt worden ist. Hiernach erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro,
d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die
häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der
Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer daher typischerweise
mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale
Möbelstück darstellt (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 53/01, BStBl II 2004, 55
mit zahlreichen Nachweisen). Demgegenüber werden Räume, die ihrer
Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, nicht als
Arbeitszimmer bezeichnet, wie etwa eine Werkstatt, eine ärztliche Notfallpraxis
oder ein Tonstudio (BFH, a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, somit auch um eine Einbindung in
die häusliche Sphäre handelt, ist auf Grund eines sich aus den konkreten
Verhältnissen ergebenden Gesamtbildes zu beurteilen. Dementsprechend kann
auch ein Kellerraum, der seiner Funktion und Ausstattung nach ein Arbeitszimmer
ist, grundsätzlich unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn er nicht auf Grund
besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der häuslichen
Sphäre des Steuerpflichtigen herausgelöst ist. Dagegen muss ein als Lager,
Werkstatt oder Arztpraxis genutzter Raum bei einer für ein Arbeitszimmer
atypischen Ausstattung und Funktion auch dann kein häusliches Arbeitszimmer
sein, wenn er seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen
eingebunden ist (BFH-Urteil vom 19. September 2002VI R 70/01, BStBl II 2003,
139, 141). Gehört das Arbeitszimmer unmittelbar und ohne besondere räumliche
Trennung zu der Wohnung oder dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen, so ist es
regelmäßig auch in dessen häusliche Sphäre eingebunden. Die häusliche Sphäre
ist allerdings nicht notwendig auf den eigentlichen Wohnbereich beschränkt; sie
kann sich auf weitere Räumlichkeiten erstrecken. Dies hat der BFH (Urteil vom 13.
November 2002, VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550) für ein Zimmer angenommen,
das in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen lag und nur über einen
separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden konnte.
Insgesamt ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen.
Diesen Überlegungen liegt der Gedanke zu Grunde, dass sich die Beschränkung
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Diesen Überlegungen liegt der Gedanke zu Grunde, dass sich die Beschränkung
des Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs für ein häusliches
Arbeitszimmer durch die Berührung mit der privaten Lebensführung und der damit
verbundenen fehlenden Kontrollmöglichkeit der Nutzung durch die Finanzbehörden
rechtfertigt. Aus dieser Rechtfertigung hat der BFH für die Einordnung von
Räumlichkeiten hergeleitet, dass jedenfalls vom Steuerpflichtigen selbst genutzte
Büro- oder Praxisräume, die einen Teil seiner Wohnung bilden und dadurch in seine
privaten Sphäre eingebunden und so der Kontrollmöglichkeit der Finanzbehörde
entzogen sind, in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG fallen.
Nichts anderes kann nach dieser Rechtsprechung für die Räume gelten, die von
zusammen mit dem Steuerpflichtigen im Haushalt lebenden Angehörigen genutzt
werden, die in seinem Unternehmen beschäftigt sind ( BFH-Beschluss vom 12. Juli
2002 IV B 36/01, Juris web Nr. STRE 200250863).
Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Erwägungen handelt es sich vorliegend
um ein häusliches Arbeitszimmer und nicht um eine Betriebsstätte.
Die streitgegenständlichen Räume stellten - unstreitig - typische Büroräume dar.
Diese waren auch in die Privatsphäre des Klägers eingebunden. Gegen eine solche
Einbindung spricht zunächst nicht, dass sich die Räume im 1. Obergeschoss
befanden, wohingegen die übrigen privat genutzten Räume im Erdgeschoss lagen.
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung spricht eine solche räumliche
Trennung nicht zwangsläufig für eine Betriebsstätte. Der Senat hält es letztlich
auch nicht für entscheidungserheblich, ob die vom Erdgeschoss in das 1.
Obergeschoss führende Wendeltreppe noch vorhanden war und benutzt wurde.
Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass das Zimmer des minderjährigen
Kindes der Lebensgefährtin des Klägers im 1. Obergeschoss gelegen war, zwischen
1. Obergeschoss und Erdgeschoss ein Austausch stattfand, ohne dass fremde
Dritte insoweit störten, und dass die Besuche der Untervertreter eher eine
untergeordnete Rolle spielten.
Auf Grund der Schilderung des Klägers und der vorliegenden Grundrisse bot das
Erdgeschoss keinen Platz für ein Kinderzimmer. Der Kläger war daher aus privaten
Gründen darauf angewiesen, ein Kinderzimmer im 1. Obergeschoss einzurichten,
sodass sich die Privatsphäre vom Erdgeschoss auch hierhin verlagerte. Da das
Kind - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung - aus Sicherheitsgründen die
Wendeltreppe nicht benutzen sollte, war eine Verbindung der beiden Stockwerke
über das Treppenhaus erforderlich und auch gegeben. Nach Darstellung des
Klägers geschah dies im wesentlichen auch bei offen stehenden Türen auf beiden
Stockwerken. Auf Grund der Tatsache, dass das Haus - abgesehen von der hier
nicht interessierenden Souterrainwohnung und der nur gelegentlich vermieteten
Mansardenwohnung - dem Kläger nebst Lebensgefährtin und Kind allein zur
Verfügung stand, kann daher auch nicht von 2 isoliert voneinander bestehenden
Wohnungen bzw. Räumen ausgegangen werden. Diese Räume waren vielmehr
miteinander verwoben. Es kommt hinzu, dass die Besuche der Untervertreter
zeitlich lediglich von untergeordneter Bedeutung waren und die Lebensgefährtin
des Klägers ebenfalls als Untervertreterin angestellt war. Auch insoweit ist eine
klare Trennung von beruflicher und privater Sphäre nicht möglich. Allein der
Umstand, dass nach Darstellung des Klägers teilweise eine fremde Angestellte in
den Räumen des 1. Obergeschosses beschäftigt war, vermag nach Auffassung des
Senats angesichts der oben dargestellten Umstände die Einbindung der Räume in
die Privatsphäre nicht zu neutralisieren.
Mangels Vorliegens einer Betriebsstätte hat das Finanzamt somit zu Recht gem. §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2.400,-DM für ein Arbeitszimmer in Ansatz gebracht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -
FGO - abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.