Urteil des FG Hessen vom 01.11.2007

FG Frankfurt: wohnung, haushalt, dienstleistung, pflege, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, einspruch, begriff

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2005
Aktenzeichen:
4 K 1048/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 35a EStG 2002
Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe
Dienstleistung
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Pflege des
Grabes der verstorbenen Ehefrau des Klägers als haushaltsnahe Dienstleistungen
nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Finanzamt erkannte die vom Kläger für die gärtnerische Pflege des Grabes
geltend gemachten Kosten in Höhe von 85,84 EUR im Streitjahr nicht als
haushaltsnahe Aufwendungen i.S.d. § 35a EStG an. Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 27.12.2006 wandte sich der Kläger mit dem
Einspruch, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007
zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, die Aufwendungen fallen unter den
Steuervergünstigungstatbestand des § 35a EStG. Der gesetzliche Tatbestand "in
dem Haushalt" sei nicht mit der Wohnung bzw. dem Wohngrundstück
gleichzusetzen. Da sich das Grab in räumlicher Nähe der Wohnung befinde, seien
die Kosten für die Dienstleistung als in und für den Haushalt erbracht anzusehen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 27.12.2006 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007 abzuändern und die Aufwendungen für
die Grabpflege in Höhe von 85,84 EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen im
Rahmen des § 35a EStG steuermindernd zu berücksichtigen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Ansicht, dass der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen eine
räumliche Einschränkung auf die Wohnung, deren Zubehör und den Garten
beinhalte. Davon sei die Grabstätte der Ehefrau nicht erfasst.
Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge zur Steuernummer xxxx vorgelegen,
sie waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das Finanzamt hat die Aufwendungen für die Grabpflege zutreffend nicht als
haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd im Rahmen des § 35a EStG
berücksichtigt. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden
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berücksichtigt. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007
verwiesen (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung).
Unabhängig vom Zweck der Norm ist die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2
EStG nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die Leistungen "in einem inländischen
Haushalt" beschränkt. Im Haushalt bedeutet in der privaten Wohnung bzw. dem
Haus nebst Zubehörräumen und Garten (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom
22.09.2005, IV 33/2005, DStRE 2006, 599). Dazu gehört nicht die sich in
räumlicher Entfernung befindliche Grabstätte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.