Urteil des FG Hessen vom 23.06.2010

FG Frankfurt: körperliche ertüchtigung, geschäftsbetrieb, anerkennung, gemeinnützigkeit, sportart, satzung, körperschaft, ausnahme, steuerbefreiung, hessen

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2005, 2006
Aktenzeichen:
4 K 501/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 52 Abs 2 Nr 2 AO vom
01.10.2002, §§ 51ff AO, § 5
Abs 1 Nr 9 KStG 2002, § 51 AO
vom 01.10.2002
Förderung des Drehstangen-Tischfußballs ist gemeinnützig
Orientierungssatz
Die Förderung des Tischfußballs in der Form des wettkampfmäßigen Drehstangen-
Tischfußballs ist gemeinnützig, weil es sich um Förderung des Sports i.S. des § 52 Abs.
2 Nr. 2 Satz 1 AO handelt
Tenor
1. In Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide für 2005 und 2006 vom
02.11.2007 und 06.11.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2009 wird
festgestellt, dass sich die Körperschaftsteuerpflicht des Klägers lediglich auf den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erstreckt und dass er im Übrigen nach § 5 Abs. 1
Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil er ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecken i.S.d. §§ 51ff. AO verfolgt.
2. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Jahre 1969 gegründete Kläger gem. §§
52, 53 der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung (AO)
i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre
geltenden Fassung (KStG) deswegen von der Körperschaftsteuer befreit war, weil
er mit seiner Vereintätigkeit die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr.
2 AO verfolgt.
Der Vereinszweck des Klägers besteht nach § 2 seiner Satzung in der Förderung
des Tischfußballsports. Dabei soll die Gesundheit der Mitglieder durch
Leibesübungen erhalten und gefördert werden, wobei ein Schwerpunkt bei der
Jugendarbeit im Bereich des Sports liegen soll. Bei dem Kläger handelt es sich um
den Bundesverband für den organisierten Tischfußball. Der Kläger will nach § 3 der
Vereinssatzung die Interessen seiner Mitglieder von allgemeiner und
grundsätzlicher Bedeutung in der Öffentlichkeit vertreten. Darüber hinaus
organisiert er den Tischfußballbetrieb durch Ausrichtung und Organisation von
Meisterschaften und Länderkämpfen. Schließlich nimmt der Verein die Vertretung
der deutschen Tischfußballspieler gegenüber ausländischen und internationalen
(Sport-) Organisationen wahr. Wegen der weiteren Einzelheiten der
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(Sport-) Organisationen wahr. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Satzungszwecke wird auf die § 2-4 der für die Streitjahre gültigen Satzung
verwiesen. Der Kläger ist Mitglied der ITSF (international table soccer federation)
mit Sitz in Nantes (Frankreich). Er richtete im Jahr 2006 unter anderem auch die
Weltmeisterschaft im Tischfußball mit zwanzig teilnehmenden Nationen aus.
Der Kläger fördert als Bundesverband den sogenannten „Drehstangen-
Tischfußballsport“, der nach den Regeln der ITSF bzw. deren Rule Book gespielt
wird. Diese Form des Tischfußballs ist zu unterscheiden von den
Tischfußballsportarten Subbuteo bzw. Tipp-Kick. Der Drehstangen-Tischfußballsport
wird an einem speziellen Sportgerät ausgeübt. Es besteht aus einem ca. 140 cm
langen und ca. 75 cm breiten Korpus. Die Spielfiguren befinden sich auf
Metallstangen. Das Gewicht dieses Sportgerätes beträgt teilweise über 100 kg.
Der Drehstangen-Tischfußball wird umgangssprachlich auch als „Kicker“
bezeichnet. Wegen des Spielgeräts, des Spielablaufs im Einzelnen, der dafür
erforderlichen Körperbewegungen und des dafür erforderliche Kraftaufwands wird
insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.04.2009 und die mit diesem
Schriftsatz vorgelegten Unterlagen und Materialien verwiesen.
Der Kläger ist Ausrichter und Organisator der Bundesliga dieser
Tischfußballsportart. Er koordiniert, berät und unterstützt die Landesverbände,
bildet Schiedsrichter aus, wirkt auf die Errichtung von Tischfußball-
Sportleistungszentren hin und fördert diese aktiv.
Der Kläger beantragte im Jahre 2005 die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Daraufhin erteilte das Finanzamt am 21.11.2005 zunächst eine entsprechende
vorläufige Bescheinigung. Der Kläger reichte dann für die Streitjahre auf dem
Erklärungsvordruck für gemeinnützige Körperschaften Steuererklärungen zur
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ein und fügte diesen Erklärungen
umfangreiche Unterlagen, insbesondere auch Einnahme- Überschussrechnungen,
bei. Aus den Steuererklärungen und den eingereichten
Einnahmeüberschussrechnungen ergibt sich, dass im Jahre 2005 ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit einem Gewinn von Euro und im Jahre 2006
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit einem Verlust in Höhe von Euro
betrieben worden war. Die Einnahme aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
betrugen im Jahre 2005 Euro und im Jahre 2006 Euro.
Das Finanzamt erließ am 11.10.2007 einen Körperschaftsteuerbescheid für das
Jahr 2005 und setzte die Körperschaftsteuer auf Euro fest. Es erkannte die
Gemeinnützigkeit des Klägers nicht an. Hinsichtlich des Jahres 2006 erging am
25.10.2007 ein Körperschaftsteuerbescheid, mit dem die Körperschaftsteuer auf
Euro festgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde die Feststellung getroffen, dass der
Verein nicht als gemeinnützig anerkannt werde. Im Anschluss daran änderte das
Finanzamt nochmals den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005 durch
Bescheid vom 02.11.2007, um einen verbleibenden Verlustrücktrag aus dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers bei der Steuerfestsetzung zu
berücksichtigen. Die Körperschaftsteuer 2006 wurde durch inhaltsgleichen
Bescheid vom 06.11.2007 dann nochmals auf Euro festgesetzt.
Die dagegen erhobenen Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung des Antrags auf
Anerkennung der Gemeinnützigkeit richteten, wies das Finanzamt durch
Einspruchsentscheidung vom 15.01.2009 als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, nach der Definition, die der
Bundesfinanzhof für den gemeinnützigen Sport entwickelt habe, müsse Sport für
eine körperliche Ertüchtigung geeignet sein und über das sonst übliche Maß an
Aktivität erheblich hinausgehen. Dies sei beim Tischfußball nicht zu erkennen, was
u.a. auch daran abzulesen sei, dass Tischfußball weder vom Landessportbund
Hessen e.V., noch vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V. als Sportart
aufgenommen worden sei. Tischfußball erfülle vielmehr die Kriterien einer
Freizeitbeschäftigung, auch wenn er wettkampfmäßig betrieben werde.
Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage bringt der Kläger vor, die
Ausübung des Tischfußballsports erfülle in jeder Hinsicht die Kriterien, die durch die
Rechtssprechung zum Begriff „Sport“ im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts
entwickelt worden seien. Der Kläger weist insoweit auf das Urteil des BFH vom
29.10.1997 I R 13/97 (BStBl. II 1998, 9) hin. Nach dieser Entscheidung sei für die
Anerkennung einer Freizeitaktivität als Sport nicht mehr Voraussetzung, dass die
körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen erfolge. Sport umfasse auch eine
Vielzahl von Aktivitäten, die im geringeren Maß der körperlichen Ertüchtigung
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Vielzahl von Aktivitäten, die im geringeren Maß der körperlichen Ertüchtigung
dienten, wie der Schießsport, das Segelfliegen, das Bogenschießen und Billard.
Gemäß der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 25.07.1994 sei auch
Dart Sport im Sinne des § 52 AO, wenn es nach den Regeln des Deutschen
Dartverbandes e.V. wettkampfmäßig betrieben werde.
Soweit in der Einspruchsentscheidung auf das BFH-Urteil vom 12.11.1986 I R
204/85 hingewiesen werde, müsse in aller Deutlichkeit festgestellt werden, dass in
dem angeführten BFH-Urteil dem „Tipp-Kick-Spiel“ die Anerkennung als Sportart
verweigert worden sei. „Tipp-Kick“ sei jedoch das Spiel, bei dem die Spielfiguren
mit der Hand auf dem Spielfeld bewegt würden und der Ball durch Antippen des
Knopfes auf der Spielfigur angekickt werde. Dieses Spiel habe nichts mit der von
dem Kläger geförderten Tischfußballsportart zu tun, bei der an international
genormten Sportgeräten Figuren an Stangen geführt würden.
Die Ausübung des Tischfußballsports erfordere enorme motorische Fähigkeiten,
insbesondere der Koordinationsfähigkeit. Dabei stünde primär die Automatisierung
der Bewegungsabläufe und die Schulung der Auge/Hand- Koordination im
Vordergrund. Spitzenspieler würden täglich mehrere Stunden trainieren, um eine
Vielzahl von Schuss- und Passtechniken zu üben. Doch dies allein reiche nicht aus,
um im Wettkampf zu bestehen. Weitere zwingende erforderliche Fähigkeiten seien
eine hohe Konzentrationsgabe, psychische Belastbarkeit und natürlich die
körperliche Fitness, um auch am Ende eines langen Turniertages noch
Bestleitungen abrufen zu können. Bis zu 50 km/h würden die präzisen Schüsse der
Besten erreichen und für das ungeübte Auge eines Laien sei es oftmals schwierig,
die Spielzüge zu verfolgen. Bei der Ausübung des Drehstangen-Tischfußballs
überwögen sportliche und körperliche Geschicklichkeit, Kraft und Ausdauer
gegenüber anderen Anforderungen. Darüber hinaus würden ethische Werte wie
z.B. Fair-Play, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft
durch Regeln und ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilung gewährleistet.
Den dem Finanzamt vorliegenden Präsentationsunterlagen sei auch zu
entnehmen, in welch schwerpunktmäßigem Maße sich der Kläger in der Förderung
des Jugendsports und des Senioren- und Behindertensport betätige.
Soweit die Ablehnung des Einspruchs seitens der Finanzverwaltung damit
begründet werde, dass Tischfußball weder im Landessportbund Hessen e.V. noch
vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V. als Sportart aufgenommen worden
sei, müsse berücksichtigt werden, dass gemäß der geltenden Aufnahmerichtlinien
der deutschen Sportbünde der Nachweis über die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports gerade Voraussetzung für die
Aufnahme sei. Sobald dem Kläger die Gemeinnützigkeit zugesprochen werde,
stehe der Aufnahme in die Landessportverbände nichts mehr im Wege. Alle
sonstigen Aufnahmekriterien seien erfüllt.
Der Drehstangen-Tischfußball müsse als gemeinnützig anerkannt werden.
Finanzgerichtliche Urteile stünden dieser Entscheidung nicht entgegen, da sich die
Finanzgerichte bislang noch nicht mit dem Drehstangen-Tischfußball sondern nur
mit Subbuteo oder Tipp-Kick beschäftigt hätten. Weder Tipp-Kick noch Subbuteo
verlangten jedoch eine körperliche Aktivität des Ausmaßes wie es beim
Drehstangen-Tischfußball erforderlich sei. Ergänzend werde auch darauf
hingewiesen, dass Tischfußball in anderen Ländern als Sportart anerkannt sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Körperschaftsteuerbescheide 2005 vom 02.11.2007 und 2006 vom
06.11.2007 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2009
dahingehend zu ändern, dass festgestellt wird, dass der Kläger mit Ausnahme der
Einkünfte aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von der
Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit ist,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt hat seine Klage im Klageverfahren über die
Einspruchsentscheidung hinaus nicht begründet.
Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom
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Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom
08.06.2007 und 12.04.2009 verwiesen.
Dem Gericht haben drei Bände Steuerakten sowie ein Aktenordner mit Unterlagen
des Klägers vorgelegen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom
07.06.2010 und 15.06.2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist -mit Ausnahme der Einkünfte aus seinem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb- gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO von der
Körperschaftsteuer befreit, weil die Förderung des wettkampfmäßig betriebenen
Drehstangen-Tischfußballs Förderung des Sports ist.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer
befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Im Einzelnen sind
die Voraussetzungen der Steuerbefreiung, die die Körperschaft hinsichtlich ihrer
Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung erfüllen muss, in den §§ 52 ff. AO
geregelt (§ 51 AO). Soweit die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhält, ist die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG ausgeschlossen.
Gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke,
wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigen
oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit setzt
voraus, dass der Kreis der Personen, denen die Förderung zu Gute kommt, weder
fest abgeschlossen ist noch dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 S.2 AO).
Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO ist als Förderung der
Allgemeinheit auch die Förderung des Sports anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1
AO).
Die Tätigkeit der Klägerin in Gestalt des Drehstangen-Tischfußballs ist als
Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 2 S.1 AO
anzuerkennen, da es sich dabei um Sport i. S. d. Gesetzes handelt.
Mit der Auslegung des Begriffs Sport im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung
des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO hat sich der BFH ausführlich in seinem Urteil vom
29.10.1997 I R 13/97 (BStBl. II 1998, 9) auseinandergesetzt. Der Senat schließt
sich dieser Umschreibung des Begriffs Sport an. Danach umfasst der Begriff Sport
im Sinne dieser Gesetzesvorschrift Betätigungen, die die allgemeine Definition des
Sports erfüllen und die der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist daher
eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die
durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem
persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen gezeichnet ist. Ein
wesentliches Merkmal des Begriffs Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO ist
die körperliche Ertüchtigung. Soweit sich aus den Ausführungen des BFH zu der
Tischfußball-Variante Tipp-Kick in seinem Urteil vom 12.11.1996 I R 204/85
(BFH/NV 1987, 705) ergeben könnte, dass der Sport auch die körperliche
Ertüchtigung durch Leibesübung fördern müsse, hat der BFH diese
Rechtssprechung ausdrücklich aufgegeben. Der BFH sieht in der Konsequenz
sämtliche Formen des Motorsports und auch das Sportschießen als Sport im
Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO an (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom
29.10.1997 I R 13/97, BStBl. II 1998, 9 m.w.N.).
Legt man diese Umschreibung des Begriffs Sports zugrunde, so fällt auch der
Drehstangen-Tischfußball, insbesondere soweit er – wie von dem Kläger gefördert -
wettkampfmäßig in Gestalt von Ligaspielen, Weltmeisterschaften und Turnieren
betrieben wird, darunter. Wie sich aus den umfangreichen tatsächlichen
Ausführungen des Klägers zu dieser Sportart ergibt und wie das Gericht auch aus
eigener Anschauung weis, stellt der Drehstangen-Tischfußball insbesondere in
seiner Wettkampfsvariante eine über das ansonsten übliche Maß hinausgehende
Aktivität dar. Darüber hinaus erfordert er auch, was die Betätigung der
Drehstangen anbelangt, in hohem Maße einem persönlichen Können
zurechenbare Kunstbewegungen.
Die von dem Kläger geförderte Variante des Tischfußballs ist insofern abzugrenzen
von den Tischfußball-Varianten Subbuteo und Tipp-Kick. Die bisherige, eine
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von den Tischfußball-Varianten Subbuteo und Tipp-Kick. Die bisherige, eine
Förderung des Sports ablehnende Rechtssprechung der Finanzgerichte betraf
lediglich diese beiden Varianten des Tischfußballs (zu Subbuteo FG Köln vom
17.10.1994, juris; zu Tipp-Kick BFH-Beschluss vom 28.05.1986 I S 17/85, juris und
BFH-Urteil vom 12.11.1986 I R 204/85, BFH/NV 1987, 705 sowie das der BFH-
Entscheidung vorhergehende erstinstanzliche Urteil des FG Berlin vom 09.09.1985,
EFG 1986, 419).
Das für die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit entscheidende Kriterium ist die
Eignung des Drehstangen-Tischfußballs zur körperlichen Ertüchtigung (so auch
BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, BStBl. II 1998, 9 für die Frage der
Förderungswürdigkeit des Motorsports). Die hier zu beurteilende Variante des
Tischfußballs eignet sich aufgrund des dafür erforderlichen Körpereinsatzes und
der sich ergebenden Anforderungen an Konzentration und Kondition zur
körperlichen Ertüchtigung der Spieler. Der Drehstangen-Tischfußball erfordert
einen wesentlich höheren Kraft- und Bewegungsaufwand als die
Tischfußballvarianten Subbuteo und Tipp-Kick. und stellt aufgrund der
Spielgeschwindigkeit weit höhere Anforderung an das Konzentrations- und
Reaktionsvermögen der Spieler. Die Eignung zur körperlichen Ertüchtigung ist auch
augenfällig, wenn man die von dem Kläger geförderte Tischfußball-Variante
hinsichtlich ihrer Anforderungen an Geschick, körperliche Leistungsfähigkeit und
Konzentrationsvermögen mit anderen Sportarten vergleicht, deren Eignung zur
körperlichen Ertüchtigung in Rechtsprechung und Verwaltung anerkannt ist (so z.B.
Motorsport, Segelfliegen, Dart und Sportschießen).
Der von dem Kläger in den Streitjahren betriebene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
ist von der Steuerbefreiung auszunehmen, deswegen bleibt es bei der
Körperschaftsteuerfestsetzung mit 0,-- Euro (für 2005 ergibt sich das aus
Verlustrückträgen des Jahres 2006). Es sind lediglich zusätzlich Feststellungen
dahin gehend zu treffen und in die vorhandenen Körperschaftsteuerbescheide
aufzunehmen, dass der Kläger mit Ausnahme des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt
und insoweit von der Körperschaftsteuer befreit ist. Hinsichtlich der wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe ergeben sich auch keine anderen Beurteilungen aus § 67 a AO,
zumal keine entsprechenden Anträge seitens des Klägers gestellt worden sind.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
3. Die Revision war auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Dies folgt schon aus den
einheitlichen Ländererlassen der Finanzverwaltung, die die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit des Tischfußballs ohne jede weitere Differenzierung insgesamt
ablehnen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3
FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.