Urteil des FG Hessen vom 13.09.2006

FG Frankfurt: steuerfestsetzung, bindungswirkung, abgabenordnung, fürsorge, einspruch, behörde, ergänzung, anschluss, klagebegehren, rechtsverletzung

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1989, 1990
Aktenzeichen:
3 K 1790/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 174 Abs 1 AO 1977
(Widerstreitende Steuerfestsetzung bei der
Einkommensteuer einerseits und der Lohnsteuer
andererseits)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Änderung einer
Lohnsteueranmeldung bzw. eines Lohnsteuerfestsetzungsbescheids vorliegen.
Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau vom Beklagten (dem Finanzamt) für
die Streitjahre 1989 und 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden.
Während dieses Zeitraums hatte er als angestellter Ingenieur Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit erzielt. Im Rahmen der genannten Einkunftsart hatte er als
Werbungskosten u. a. Aufwendungen geltend gemacht, die ihm für die
Beschäftigung seiner Ehefrau als "Schreibkraft" im Rahmen eines
Unterarbeitsverhältnis entstanden sein sollten, und zwar für 1989 in Höhe von
5314,00 DM und für 1990 in Höhe von 6.274,00 DM. Das Finanzamt hatte die
genannten Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen mit der
Begründung, das von dem Kläger geltend gemachte Unterarbeitsverhältnis sei
steuerlich nicht anzuerkennen (Bescheide vom 03.09.1991). Den dagegen
eingelegten Einspruch hatte es als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchs-
entscheidungen vom 20.03.1992). Die Klagen, die der Kläger daraufhin, vertreten
durch den Prozessbevollmächtigten erhoben hatte, waren ebenfalls erfolglos
geblieben. Das Gericht hatte die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass das
Arbeitsverhältnis, das der Kläger mit seiner Ehefrau angeblich begründet hatte,
nicht den insoweit einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen entspreche (Urteile
vom 22.11.2001 in den Verfahren 3 K 46/96 und 3 K 66/96).
Für die im Streitjahr 1989 (angeblich) getätigten Lohnzahlungen hatte der Kläger
am 22.01.1990 eine Lohnsteueranmeldung mit folgenden Beträgen beim
Finanzamt eingereicht: (1) Lohnsteuer: 480,00 DM, (2) Kirchenlohnsteuer: 16,30
DM, (3) Summe: 496,30 DM. Für das Streitjahr 1990 hatte er hingegen keine
Lohnsteueranmeldung abgegeben. Deshalb hatte das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen geschätzt und die Lohnsteuer durch Bescheid vom
12.04.1991 festgesetzt, und zwar mit folgenden Beträgen: (1) Lohnsteuer: 580,00
DM, (2) Kirchenlohnsteuer: 21,00 DM, (3) Summe: 601,00 DM.
Mit Schreiben vom 14.01.2002 stellte der Kläger, weiter vertreten durch den
Prozessbevollmächtigten, beim Finanzamt den Antrag, die Lohnsteueranmeldung
für das Jahr 1989 sowie die Lohnsteuerfestsetzung für das Jahr 1990 in der Weise
zu ändern, dass die Lohnsteuer jeweils auf 0,00 DM festgesetzt wird. Zur
Begründung machte er - sinngemäß - Folgendes geltend: Die angemeldeten bzw.
festgesetzten Lohnsteuerbeträge beträfen ausschließlich das mit seiner Ehefrau
abgeschlossene Unterarbeitsverhältnis. Nachdem nunmehr auch das
Finanzgericht dem genannten Arbeitsverhältnis die Anerkennung versagt habe, sei
der Rechtsgrund für die Erhebung einer entsprechenden Lohnsteuer entfallen.
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Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte es u. a. aus: Die hier
betroffenen Lohnsteuerfestsetzungen könnten nicht mehr geändert werden. Zum
einen sei die Festsetzungsfrist abgelaufen. Zum anderen lägen die
Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), wonach eine
Änderung auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist zulässig sei, nicht vor (Bescheid
vom 15.02.2002). Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 23.04.2002).
Mit Schreiben vom 24.05.2005 teilte der Prozessbevollmächtigte im Namen des
Klägers dem Gericht mit, er erhebe Klage "wegen Einspruchsentscheidung vom
23.04.2002 über Ablehnung der Anträge auf geänderte Steuerfestsetzung zur
Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1989 und 1990". Weiter führte er aus:
Klageantrag und Klagebegründung würden "urlaubsbedingt" nachgereicht.
Weil der Prozessbevollmächtigte trotz mehrfacher Erinnerung weder einen
Klageantrag noch eine Klagebegründung einreichte, forderte das Gericht den
Prozessbevollmächtigten durch Verfügung vom 08.10.2002 auf, innerhalb der bis
zum 15.11.2002 gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens
zu bezeichnen. Die Frist blieb unbeachtet.
Mit Schreiben vom 18.12.2002 teilte das Gericht den Beteiligten sodann Folgendes
mit: An der Auffassung, der Kläger habe bisher den Gegenstand des
Klagebegehrens nicht bezeichnet und insofern die Mindestanforderungen an die
Ordnungsmäßigkeit einer Klage innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht
erfüllt, werde nicht mehr so ohne weiteres festgehalten. Dies ergebe sich aus einer
Durchsicht der nunmehr vorliegenden Lohnsteuerakten des Finanzamts.
Nach einer entsprechenden Stellungnahme des Finanzamts hat sich der Kläger,
weiter vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, erstmals zur Sache näher
geäußert. Hiernach trägt er - sinngemäß - im Wesentlichen Folgendes vor: (1) Die
Klage sei - entgegen der Auffassung des Finanzamts - zulässig. Aus den im
Klageschriftsatz vom 24.05.2002 angesprochenen Punkten ergebe sich eindeutig
der Gegenstand des Klagebegehrens. Außerdem sei der Streitstoff hinreichend
klar aus der angefochtenen Einspruchsentscheidung zu entnehmen. (2) Das
Finanzamt sei verpflichtet, die streitigen Lohnsteuerfestsetzungen zu ändern.
Denn es widerspreche rechtstaatlichen Grundsätzen, wenn das Finanzamt einen
bestimmten Sachverhalt bei der einen Steuerfestsetzung zu seinen Ungunsten
berücksichtige, während es den gleichen Sachverhalt bei der anderen
Steuerfestsetzung, ebenfalls zu seinen Ungunsten, unberücksichtigt lasse. Zudem
sei das Finanzamt aus Gründen der Gleichbehandlung und der Fürsorge
verpflichtet gewesen, entsprechend seiner im Einkommensteuerverfahren
vertretenen Rechtsauffassung auch im Lohnsteuerverfahren zu handeln und
demzufolge die Lohnsteuerfestsetzungen zu ändern. Schließlich seien die beiden
Urteile des Gerichts vom 22.11.2002 im Sinne von sog. Grundlagenbescheiden zu
verstehen, so dass die Lohnsteuerfestsetzung auf der Grundlage des § 175 AO
geändert werden müssten.
Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 15.02.2002 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 23.04.2002 aufzuheben und das Finanzamt zu
verpflichten, die Lohnsteueranmeldung vom 22.01.1990 für das Jahr 1989 sowie
den Lohnsteuerbescheid vom 12.04.1991 für das Jahr 1990 in der Weise zu
ändern, dass die Lohnsteuer jeweils auf 0,00 DM festgesetzt wird.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es u. a. Folgendes vor: (1) Die Klage sei unzulässig. Der
Kläger habe den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet. Zwar reiche
es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die
Ordnungsmäßigkeit der Klage aus, wenn der Kläger in der Klageschrift die
Aufhebung eines Bescheids beantrage, durch den das Finanzamt die Änderung
eines Steuerbescheids abgelehnt habe (Hinweis auf den Beschluss vom
17.01.2002 VI B 114/01, BStBl II 2002, 306). Im Streitfall habe der Kläger einen
solchen Antrag jedoch nicht gestellt. Nach dem Ablauf des Einspruchsverfahrens
könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger nur eine teilweise Aufhebung
des Ablehnungsbescheids und der nachfolgenden Einspruchsentscheidung
begehren könnte. So habe er in seiner Einspruchsbegründung den Umfang der
angestrebten Änderung nicht klar definiert. (2) Die Klage sei jedenfalls
unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für die von dem Kläger erstrebte Änderung sei
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unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für die von dem Kläger erstrebte Änderung sei
nicht gegeben. In Betracht komme allenfalls eine Änderung nach § 174 Abs. 1 AO.
Eine widerstreitende Steuerfestsetzung im Sinne dieser Vorschrift liege allerdings
nur dann vor, wenn der betreffende Sachverhalt hätte nur einmal berücksichtig
werden dürfen. Der hier streitige Sachverhalt (Zahlung von Vergütungen an die
Ehegattin des Klägers) sei jedoch zweimal zu berücksichtigen gewesen, einmal bei
der Festsetzung der Einkommensteuer und einmal bei der Anmeldung bzw.
Festsetzung der Lohnsteuer. Im Übrigen habe der Kläger genügend Zeit gehabt,
die Änderung der Lohnsteuerfestsetzung zu beantragen, nachdem er von der
abweichenden Auffassung der Behörde im Rahmen der
Einkommensteuerfestsetzung erfahren habe.
Das Gericht hat - neben den den Streitfall betreffenden Lohnsteuerakten des
Finanzamts - die Gerichtsakten zu den Verfahren 3 K 49/96 und 3 K 66/96 zu dem
vorliegenden Verfahren hinzugezogen. Alle diese Vorgänge waren Gegenstand des
Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Zulässigkeit steht nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger - entgegen
der Ankündigung des Prozessbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 24.05.2002
- die Klage zunächst nicht näher begründet hat. Denn der vorgenannte Schriftsatz
erfüllt die Mindestanforderungen, die an die ordnungsgemäße Erhebung einer
finanzgerichtlichen Klage zu stellen sind. Die gerichtliche Verfügung vom
08.10.2002 ist insofern von einer unzutreffenden Sach- und Rechtslage
ausgegangen und daher hinfällig.
§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert für eine
Anfechtungsklage neben der Angabe des Klägers, des Beklagten und des
angefochtenen Verwaltungsaktes sowie der Entscheidung über den
außergerichtlichen Rechtsbehelf zusätzlich die Bezeichnung des Gegenstands des
Klagebegehrens. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der
Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu
der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65
Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit
ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO
genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte
Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl
verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschluss vom 17.10.1996 V B 75/96,
BFH/NV 1997, 415).
Nach der Rechtsprechung des BFH hat der Kläger zur Bezeichnung des
Gegenstandes des Klagebegehrens vorzutragen, worin die ihn treffende
Rechtsverletzung liegt. Da das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über das
Klagebegehren hinausgehen darf, obliegt es dem Kläger, den Umfang des
begehrten Rechtschutzes zu bestimmen. Wie weit das Klagebegehren einer Klage
im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab,
insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart
und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers
in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende
Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Der Gegenstand des Klagebegehrens
kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten
festgestellt werden. Bei einer solchen Auslegung sind sämtliche - dem Gericht und
der Finanzbehörde erkennbaren - Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu
berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 2002, 306, sowie BFH-Beschluss
vom 08.06.2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die im Streitfall vorliegende Klageschrift entspricht den vorstehenden
Grundsätzen. Durch die Formulierung "wegen Einspruchsentscheidung vom
23.04.2002 über Ablehnung auf geänderte Festsetzung zur Lohnsteuer für die
Kalenderjahre 1989 und 1990" sowie die in Bezug genommenen Vorgänge in den
Lohnsteuerakten des Finanzamts wird hinreichend deutlich, auf welche
Sachverhalte sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht. Der Kläger
hatte mit seinem Antrag vom 14.01.2002 klar und deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass sowohl für das Jahr 1989 als auch für das Jahr 1990 die Lohnsteuer
im Wege der Änderung jeweils auf 0,00 DM festgesetzt werden sollte. In seinem
Einspruchsschreiben vom 05.03.2002 hatte er sich zwar nur allgemein gegen den
Ablehnungsbescheid vom 15.02.2002 gewandt. In dem nachfolgenden
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Ablehnungsbescheid vom 15.02.2002 gewandt. In dem nachfolgenden
Begründungsschreiben hatte er jedoch unmissverständlich die
Lohnsteuerfestsetzung für die beiden Jahre 1989 und 1990 genannt. Auch das
Finanzamt hatte sich in der Einspruchsentscheidung auf die Jahre 1989 und 1990
bezogen.
Aus den vorgenannten Gründen vermag das Gericht nicht dem Finanzamt in
seiner Auffassung zu folgen, der Kläger habe im außergerichtlichen Verfahren den
Umfang der von ihm angestrebten Änderung nicht klar definiert. Allein der
Umstand, dass er in der Klageschrift nicht den Antrag gestellt hat, den
angefochtenen Ablehnungsbescheid aufzuheben, rechtfertigt nicht die Annahme
des Finanzamts, der Kläger habe sein Rechtsschutzbegehren möglicherweise nur
auf einen Teil dieses Bescheides beziehen wollen. Vielmehr wird aus den
Gesamtumständen des Streitfalles hinreichend deutlich der Wille des Klägers
erkennbar, durch die vorliegende Klage den Ablehnungsbescheid vom 15.02.2002
im vollen Umfang anzufechten.
2. Das Finanzamt hat den Antrag des Klägers, die Lohnsteuerfestsetzungen für die
Jahre 1989 und 1990 zu ändern, zu Recht abgelehnt. Entgegen der Auffassung des
Klägers fehlt es für dieses Begehren an einer verfahrensrechtlichen Grundlage.
a) Ein Anspruch auf die begehrte Änderung ergibt sich zunächst nicht aus § 174
Abs. 1 AO.
Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines
oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte
berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag
aufzuheben oder zu ändern (§ 174 Abs. 1 Satz 1 AO). Ist die Festsetzungsfrist für
diese Steuerfestsetzung - wie unstreitig im Streitfall - bereits abgelaufen, so kann
der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte
der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist (§ 174 Abs. 1 Satz 2
AO).
Ein bestimmter Sachverhalt wird in dem vorgenannten Sinne "berücksichtigt",
wenn er in einem Steuerbescheid (Festsetzungsbescheid oder Steueranmeldung)
steuerrechtlich erfasst oder geregelt wird. Der Sachverhalt muss also einer
Steuerfestsetzung zu Grunde gelegen haben. Dabei müssen aus dem Sachverhalt
irgendwelche steuerliche Folgen gezogen worden sein. Es ist allerdings nicht
erforderlich, dass das Finanzamt den erfassten Sachverhalt in alle Einzelheiten
kennt. So reicht es beispielsweise aus, wenn der betreffende Vorgang in ein
komprimiertes Zahlenwerk eingegangen ist und dieses dem Finanzamt vorgelegen
hat. Auch bei einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist die fehlerhafte
Mehrfachberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts im Sinne des § 174
Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich möglich, etwa dann, wenn das Finanzamt zu dem
konkret betroffenen Sachverhalt einzelne Angaben, die der Steuerpflichtige zu
einem vergleichbaren Sachverhalt gemacht hat, als Schätzungsgrundlage
heranzieht (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.1990 VIII R 28/84, BStBl II 1990, 558; s. a.:
von Wedelstädt in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, §
174 AO Rdnr. 20 und 27).
Der bestimmte Sachverhalt ist entsprechend dem Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz
1 in unvereinbarer Weise mehrfach berücksichtigt, wenn diesbezüglich nach dem
materiellen Recht ein wechselseitiges Ausschließlichkeitsverhältnis besteht, etwa in
der Weise, dass die Berücksichtigung desselben Sachverhalts bei einem anderen
Steuerpflichtigen, bei einer anderen Steuerart oder in einem anderen
Besteuerungszeitraum denkgesetzlich ausgeschlossen ist. Nach seinem Wortlaut
ist § 174 Abs. 1 Satz 1 AO jedoch nicht einschlägig für die Fälle, in denen der
bestimmte Sachverhalt nach materiellem Recht zulässigerweise in zwei oder
mehreren Steuerbescheiden berücksichtigt werden darf oder muss. Liegt ein
solcher Fall vor, ist eine Änderung nach § 174 Abs. 1 AO auch dann
ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt bei der Berücksichtigung des betreffenden
Sachverhalts Fehler insofern unterlaufen sind, als die steuerrechtlichen
Folgerungen nicht miteinander korrespondieren. Hat beispielsweise das Finanzamt
einen Darlehensvertrag zwischen Vater und Sohn (als Darlehensnehmer einerseits
und Darlehensgeber andererseits) nicht anerkannt und deswegen beim Vater für
die geltend gemachten Darlehenszinsen den Betriebsausgabenabzug versagt, so
kann der Sohn nicht auf der Grundlage des § 174 Abs. 1 AO verlangen, dass der
ihm gegenüber ergangene Einkommensteuerbescheid nach Eintreten der
Bestandskraft geändert und dadurch die Erfassung der Darlehenszinsen als
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Bestandskraft geändert und dadurch die Erfassung der Darlehenszinsen als
Einkünfte aus Kapitalvermögen wieder rückgängig gemacht wird (vgl. BFH-Urteil
vom 02.08.1994 VIII R 65/93 BStBl II 1995, 264; s. a.: von Wedelstädt in
Beermann/Gosch, a. a. O., § 174 AO Rdnr. 32 und 35).
Im Streitfall war der hier betroffene Sachverhalt (Lohnzahlung an die Ehefrau des
Klägers) für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Jahr 1989 und Jahr 1990) sowohl
bei der Festsetzung der Einkommensteuer als auch bei der Anmeldung bzw.
Festsetzung der Lohnsteuer zu steuerrechtlich zu erfassen. Dabei spielte es nach
den vorgenannten Grundsätzen keine Rolle, dass dieser Sachverhalt in die
betreffende Lohnsteueranmeldung bzw. Lohnsteuerfestsetzung nur als
zahlenmäßige Größe eingegangen ist (z. B.: Lohnsteuer in Höhe von 480,00 DM
für das Jahr 1989 bzw. in Höhe von 580,00 DM für das Jahr 1990). Grundlage der
Lohnsteueranmeldung (1989) wie der Lohnsteuerfestsetzung (1990) war jeweils
das Unterarbeitsverhältnis, das der Kläger zu einem früher Zeitpunkt einmal
gegenüber dem Finanzamt angegeben hatte. Durch die Übernahme der vom
Kläger angemeldeten Lohnsteuerbeträge (1989) sowie die Schätzung
entsprechender Lohnzahlungen (1990) hat das Finanzamt steuerrechtliche
Folgerungen aus dem (angeblichen) Bestehen eines Unterarbeitsverhältnisses
gezogen.
Das Versagen des Werbungskostenabzugs für die vom Kläger geltend gemachten
Lohnzahlungen (Einkommensteuerveranlagung) einerseits und das Übernehmen
der angemeldeten Lohnsteuerbeträge bzw. die Lohnsteuerfestsetzung aufgrund
geschätzter Lohnzahlungen (Lohnsteuererhebung) andererseits durch die jeweils
zuständige Stelle des Finanzamts stehen nicht in einem Verhältnis der
wechselseitigen Ausschließlichkeit zu einander. Vielmehr liegt ein Fall vor, bei dem
die Entscheidungen, die das Finanzamt in den verschiedenen Steuerbescheiden
getroffen hat, materiell-rechtlich nicht miteinander korrespondieren. Ein von der
Regelung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO erfasster Fall wäre allenfalls dann gegeben
gewesen, wenn aus dem hier streitige Unterarbeitsverhältnis entweder nur bei der
Einkommensteuer oder nur bei der Lohnsteuer rechtliche Folgerungen zu ziehen
gewesen wären. Im Streitfall jedoch musste der Sachverhalt sowohl bei der
Einkommensteuerveranlagung als auch bei der Lohnsteuererhebung in eine
steuerrechtliche Regelung einbezogen werden. Ob die jeweilige Regelung für den
Kläger günstig oder ungünstig gewesen wäre, ist dabei gleichgültig.
b) Die vom Kläger begehrte Änderung kann auch nicht aus § 174 Abs. 3 AO
abgeleitet werden.
Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass "ein bestimmter Sachverhalt
in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden
(ist), dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und ... sich
diese Annahme als unrichtig heraus(stellt) ...". § 174 Abs. 3 AO erfordert hiernach
das Vorliegen eines "negativen Widerstreits". Ein "bestimmter Sachverhalt" darf in
keinem von mehreren in Betracht zu ziehenden Steuerbescheiden berücksichtigt
worden sein, obwohl er in einem dieser Bescheide hätte berücksichtigt werden
müssen (vgl. BFH-Urteile vom 27.05.1993 IV R 65/91, BStBl II 1994, 76, und vom
29.05.2001 VIII R 19/00, BStBl II 2001, 743).
Ein "negativer Widerstreit" in dem vorgenannten Sinne liegt im Streitfall nicht vor.
Der streitige Sachverhalt, Lohnzahlungen aufgrund eines (angeblich bestehenden)
Unterarbeitsverhältnisses, war für das jeweilige Jahr nach den maßgebenden
Vorschriften des materiellen Steuerrechts in den Regelungsbereich von zwei
Steuerbescheiden (Einkommensteuerbescheid einerseits und
Lohnsteueranmeldung bzw. Lohnsteuerfestsetzung andererseits) einzubeziehen,
also im Sinne der o. g. Grundsätze zu "berücksichtigen". In dieser Weise ist auch
das Finanzamt verfahren. Von einer "Nichtberücksichtigung" im Sinne des § 174
Abs. 3 AO kann daher keine Rede sein.
c) Schließlich kommt auch nach den Regeln des § 175 AO eine Änderung der
streitigen Lohnsteuerfestsetzungen nicht in Betracht.
Nach der genannten Vorschrift ist - auch nach Ablauf der regulären
Festsetzungsfrist - ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
soweit ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO, dem
Bindungswirkung für diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder
geändert wird (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche
Wirkung für die Vergangenheit hat (sog. rückwirkendes Ereignis, Abs. 1 Satz 1 Nr.
2).
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aa) Die für die Jahre 1989 und 1990 gegenüber dem Kläger ergangenen
Einkommensteuerbescheide stellen im Verhältnis zu den streitigen
Lohnsteuerfestsetzungen keine Grundlagenbescheide im Sinne von § 171 Abs. 10
und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dar.
Die Regelung in § 171 Abs. 10 AO definiert den Grundlagenbescheid als einen
Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, ohne die
Voraussetzungen der Bindungswirkung näher zu bestimmen. Nach der
Rechtsprechung des BFH ist jedoch für die Annahme einer Bindungswirkung
grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich. Ohne
gesetzlich angeordnete Bindungswirkung ist hiernach die Annahme eines
Grundlagenbescheids nur für solche Fälle möglich, in denen Sachverhalte zu
beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst
nachzuprüfen vermag. So besteht - wegen des Fehlens einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung - beispielsweise im
Einkommensteuerveranlagungsverfahren keine verfahrensrechtliche Bindung an
die im Lohnsteuerpauschalierungsverfahren getroffenen Entscheidungen (vgl.
BFH-Urteil vom 10.06.1988 III R 232/84, BStBl II 1988, 981).
Für den Streitfall wird - im Vergleich zu dem vorgenannten Urteilsfall - in Bezug auf
die Bindungswirkung zwar ein anders herum gerichtetes Verhältnis geltend
gemacht, nämlich die Einkommensteuerfestsetzung als (angeblich) vorrangige
Entscheidung gegenüber der Lohnsteuerfestsetzung als (angeblich) nachfolgende
Entscheidung. Jedoch gilt für diesen Fall im Ergebnis nichts anderes. Denn es ist
auch hier keine gesetzliche Regelung ersichtlich, aus der abgeleitet werden
könnte, dass die Einkommensteuerfestsetzung beim Kläger als Arbeitgeber
bindende Wirkung für die seine Ehefrau als Arbeitnehmerin betreffende
Lohnsteuererhebung haben könnte. Eine bindende Wirkung ohne gesetzliche
Regelung kommt hier ohnehin nicht in Betracht.
bb) Die beiden Urteile, die das Gericht betreffend die Bescheide zur
Einkommensteuer 1989 und 1990 am 22.11.2001 erlassen hat, stellen im
Verhältnis zu den streitigen Lohnsteuerfestsetzungen jeweils kein rückwirkendes
Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
Zwar kann eine Gerichtsentscheidung die Bedeutung eines rückwirkenden
Ereignisses haben, wenn sie den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft,
rückwirkend verändert. Keine Rückwirkung kommt jedoch einem finanzgerichtlichen
Urteil zu, das einen bekannten und unveränderten Sachverhalt abweichend von
der Sichtweise des Klägers rechtlich würdigt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1995, 264).
Um eine rechtliche Würdigung in dem vorgenannten Sinne und nicht um eine
rückwirkende Gestaltung eines Lebenssachverhaltes ging es in den Urteilen vom
22.11.2001. Denn an dem Sachverhalt, den das Gericht damals steuerlich zu
bewerten hatte, hat sich durch den jeweiligen Urteilsausspruch selbst nichts
geändert. Durch die Entscheidungen des Gerichts ist lediglich klargestellt worden,
dass der Sachverhalt, an den der Kläger damals sein Begehren auf Minderung der
festzusetzenden Einkommensteuer geknüpft hatte, vom Finanzamt in zutreffender
Weise rechtlich behandelt worden war.
d) Das Gericht vermag schließlich nicht dem Kläger in seinem Vorbringen zu
folgen, das Finanzamt sei im Rahmen der verfahrensrechtlichen Fürsorge
verpflichtet gewesen, im Anschluss an die bei der Einkommensteuer getroffenen
Entscheidungen auch die entsprechende Änderungen bei der Lohnsteuer zu
veranlassen.
Gewisse Fürsorgepflichten des Finanzamts ergeben sich zwar aus § 89 AO. Danach
soll die Finanzbehörde u. a. die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese
offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind. Die
Bestimmung legt aber keine allgemeine Beratungspflicht des Finanzamts fest,
welche Anträge der Steuerpflichtige im Einzelfall stellen soll. Nur wenn für das
Finanzamt offenkundig ist, dass der Steuerpflichtige den Antrag versehentlich oder
aus Unkenntnis nicht gestellt hat, muss es auf die Möglichkeit der Antragstellung
hinweisen. Wird der Steuerpflichtige - wie hier im Streitfall - durch einen
Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten, braucht die Behörde im
allgemeinen nicht davon ausgehen, dass ein - an sich sachlich gebotener - Antrag
aus bloßer Unkenntnis oder aufgrund eines Versehens nicht gestellt worden ist
(Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 89 AO Tz. 3).
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Dem Prozessbevollmächtigten als dem damaligen steuerlichen Berater des
Klägers wäre es ohne weiteres möglich gewesen, im Anschluss an den Erlass der
die Einkommensteuer 1989 und 1990 betreffenden Bescheide vom 03.09.1991 die
Änderung der für die gleichen Jahre geltenden Lohnsteuerfestsetzungen -
zumindest vorsorglich - zu beantragen. Wie dem Gericht aus den Verfahren 3 K
46/96 und 3 K 66/96 bekannt, hat sich der Prozessbevollmächtigte nicht gescheut,
betreffend die Einkommensteuer 1989 und 1990 namens des Klägers in größerer
Zahl finanzgerichtliche Klagen anhängig zu machen, obwohl das jeweilige
Rechtsschutzziel teilweise auch auf einfacherem Wege zu erreichen gewesen wäre.
Von daher erscheint es nicht nachvollziehbar, warum das Finanzamt bei der
Lohnsteuerfestsetzung ohne das Zutun des Prozessbevollmächtigten, gleichsam
von Amts wegen, zugunsten des Klägers hätte tätig werden sollen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.