Urteil des FG Hessen vom 30.05.2007

FG Frankfurt: kapitalerhöhung, börsengang, ablauf der frist, kaufpreis, geldwerter vorteil, geschäftsverkehr, konstitutive wirkung, dienstverhältnis, kaufvertrag, nennwert

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1999
Aktenzeichen:
2 K 841/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19a Abs 8 EStG 1997, § 11
Abs 2 S 1 BewG 1991, § 8 Abs
2 S 1 EStG 1997, § 9 BewG
1991
(Wert einer Vermögensbeteiligung - Ermittlung des
gemeinen Werts - Verkäufe im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr)
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr erklärungsgemäß mit
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung
zusammen mit Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 22.02.2001 zur
Einkommensteuer veranlagt.
Aufgrund von Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Beklagten wurde der
Einkommensteuerbescheid 1999 mit Änderungsbescheid vom 31.05.2005 gemäß
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO - insoweit geändert, als sich die Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers zu 1. um DM 3.485.522,- auf DM
3.636.793,- erhöhten.
Die Änderung erfolgte aufgrund der Annahme des verbilligten Sachbezuges des
Klägers zu 1. gemäß § 19a Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - im Rahmen
seines Dienstverhältnisses in Form von Kapitalbeteiligungen an dem Arbeitgeber
des Klägers zu 1. der A. Aktiengesellschaft für xxx - (jetzt A. AG).
Mit Aktienkauf- und Abtretungsvertrag vom 25.02.1999 erwarb der Kläger zu 1.
385 Aktien (1,5 % des Grundkapitals von 128.235 DM, Nennwert je Aktie DM 5,-)
der A. AG von Frau B. zum Kaufpreis von DM 330.000,-. Dem Kaufpreis der Aktien
lag eine Bewertung der A. AG in Höhe von DM 22 Mio. zugrunde. Die Abtretung
erfolgte mit Wirkung zum 28.02.1999, gleichzeitig wurde der Kläger zu 1.
Arbeitnehmer der A. AG.
Mit Mandatsvereinbarung vom 22.04.1999 zwischen der A. AG und der C.
AG wurde Letztere als Emissionsberater und alleiniger Konsortialführer und D. für
die öffentliche Erstplazierung beauftragt. Geplant war eine öffentliche
Erstplazierung eines durch eine Kapitalerhöhung um ca. 35 % erweiterten
Grundkapitals auf der Grundlage eines Bookbuildingverfahrens über ein
Bankenkonsortium am Kapitalmarkt und die Zulassung des Handels des
gesamten Grundkapitals der Gesellschaft an der E. Wertpapierbörse zum Handel
im Geregelten Markt mit Notierung im Neuen Markt. Die Vertragspartner gingen
dabei von einem fiktiven Eigenkapitalwert der Gesellschaft bei Börsennotierung vor
der Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung in Höhe von ca. DM 130 Mio. bis
DM 180 Mio. aus.
Am 30. April 1999 beschloss die Hauptversammlung der A. AG u. a. eine
Kapitalerhöhung des Grundkapitals um DM 18.190,- auf DM 146.425,- durch
Ausgabe von 3.638 neuen Inhaberaktien im Nennwert von DM 5,-. Der Kläger zu 1.
wurde zur Zeichnung von 354 Aktien im Nennwert von insgesamt DM 1.770,- zzgl.
eines Agios in Höhe von insgesamt DM 361.377,36 mithin insgesamt DM
363.147,36 (354 Aktien á DM 5,- Nennwert zuzüglich DM 1.020,84 Agio = DM
1.025,84) zugelassen, wobei der Vorstand u. a. gleichzeitig ermächtigt wurde
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1.025,84) zugelassen, wobei der Vorstand u. a. gleichzeitig ermächtigt wurde
innerhalb einer Frist von 18 Monaten die neuen Aktien von den
Zeichnungsberechtigten zu dem Betrag zurück zu erwerben, den der
Zeichnungsberechtigte für den Erwerb aufgewendet hatte. Gleichzeitig wurden
Verkaufsbeschränkungen für den Fall des Ausscheidens der
Zeichnungsberechtigten beschlossen, die mit Beschluss der Hauptversammlung
vom 3. Juni 1999 in Bezug auf den Kläger zu 1. modifiziert worden sind. Mit
Zeichnungsschein vom 30.04.1999 zeichnete und übernahm der Kläger zu 1.
entsprechend seinem Zeichnungsrecht die neuen Aktien.
Mit außerordentlicher Hauptversammlung vom 03.06.1999 wurde u. a. die
Umstellung des Grundkapitals von DM auf Euro, eine weitere Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln auf € 146.425,-, eine Umstellung auf nennwertlose
Stückaktien im Wert von € 5,- (29.285 Stückaktien), eine Neueinteilung des
Grundkapitals in 146.425 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von € 1,- und
eine weitere Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um € 1.653.575,- auf €
1.800.000,- beschlossen. Nach Beendigung dieser Maßnahmen hielt der Kläger zu
1. insgesamt 45.423 Stückaktien (23.665 Stückaktien aus dem Vertrag vom
28.02.1999 und 21.748 Stückaktien aus der Kapitalerhöhung April 1999).
Der Börsengang der A. AG am Neuen Markt der E. Wertpapierbörse erfolgte zum
01.07.1999. Der Ausgabepreis betrug € 46,-, der erste notierte Kurs € 70,-. Am
Tag der Einbuchung der Aktien des Klägers zu 1. in dessen Depot am 12.07.1999
wurde der niedrigste Börsenkurs der A. AG an der F. Wertpapierbörse mit € 90,44
notiert.
Auf dieser Grundlage ermittelte der Beklagte einen geldwerten Vorteil in Höhe von
DM 3.485.522,14 (21.758 Aktien x 90,44 € = € 1.067.793,50 = DM 3.848.669,50
abzgl. Kaufpreis DM 363.147,36).
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 07.07.2005 legten die Kläger Einspruch
gegen den Änderungsbescheid vom 10.06.2005 ein. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen vorgetragen, dass der Zufluss der Aktien nicht erst am 12.07.1999,
sondern bereits zum 30.04.1999, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der
Anmeldung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister am 16.05.1999 erfolgt sei.
Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Gegenwert für die gezeichneten Aktien
eingezahlt und das Geld dem Unternehmen zur freien Verfügung gestanden. Das
zivilrechtliche Entstehen der Aktien mit Eintragung der Kapitalerhöhung im
Handelsregister sei sodann nur noch ein zufälliger Zeitpunkt, auf den die
Beteiligten keinen Einfluss gehabt hätten. Entgegen der Ansicht des Beklagten
komme es auch nicht zu einem sachenrechtlichen Bezug, wenn Aktien an einer
Aktiengesellschaft bei Gründung oder Kapitalerhöhung gezeichnet würden. Diese
neu geschaffenen Aktien entstünden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Kapitalerhöhung, zudem sei die Ausgabe der Aktie keine Voraussetzung für die
Entstehung der Mitgliedschaft. Die Eintragung der Kapitalerhöhung habe am
21.05.1999 stattgefunden. Ihr komme unmittelbar konstitutive Wirkung für die
Entstehung der Mitgliedsrechte zu, welche auch mit der Entstehung verkehrsfähig
würden. Eine nochmalige Übereignung der Aktien gemäß § 929 BGB sei somit
nicht notwendig. Aus steuerrechtlicher Sicht sei der Kläger zu 1. somit spätestens
am 16.05.1999 wirtschaftlicher und zum 21.05.1999 zivilrechtlicher Eigentümer
geworden. Des Weiteren sei bei der Bewertung einer Vermögensbeteiligung der
gemeine Wert anzusetzen, welcher sich nach § 11 Abs. 2 Bewertungsgesetz -
BewG - bei noch nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften aus den
Verkäufen abzuleiten sei, die weniger als ein Jahr zurück lägen, wobei der Verkauf
aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden könne, wenn der Gegenstand des
Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil sei. Im Streitfall habe es diverse nach
marktwirtschaftlichen Grundsätzen unter fremden Dritten getätigte Verkäufe
innerhalb des Jahreszeitraums gegeben, welche auf der Grundlage einer
Bewertung des Grundkapitals in Höhe von DM 30 Mio. basierten, mithin des
Betrages, der auch Grundlage für den Aktienkauf des Klägers vom 01.03.1999
gewesen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2006 wurde die Einkommensteuer für 1999
von DM 1.976.974,- (€ 1.010.810,76) auf DM 974.702 (€ 498.357,22) unter
Berücksichtigung eines nunmehr auf der Basis des Ausgabepreises von € 46,-
ermittelten geldwerten Vorteils von DM 1.594.380,30 herabgesetzt. Im Übrigen
wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Aktien, die am Tag der Beschlussfassung
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Aktien, die am Tag der Beschlussfassung
der Überlassung an den Arbeitnehmer nicht an einer deutschen Börse zum
amtlichen Handel zugelassen seien, gemäß §§ 19a Abs. 8 Satz 1 EStG a. F., 11
Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen seien. Für Anteile an
Kapitalgesellschaften sei der gemeine Wert in erster Linie aus den Verkäufen
abzuleiten, welche weniger als ein Jahr zurück lägen. Bei Verkäufen sei der
Verkaufspreis nach den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs
gebildet, wenn er nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und
Nachfrage, unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das
Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehörten, gebildet werde, wobei sich
jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung
seiner wirtschaftlichen Interessen zu handeln in der Lage sein müsse. Aus dem
Wort "ableiten" in § 11 Abs. 2 BewG folge jedoch nicht, dass die Festsetzung des
gemeinen Wertes zwingend mit den tatsächlich vorliegenden Kaufpreisen
übereinstimmen müsse. Lägen Umstände vor, die eine Abweichung gebieten
würden, so seien diese zu berücksichtigen, d.h. der gemeine Wert sei zu schätzen.
Grundsätzlich seien Verkäufe, bei denen der Vertragsschluss erst nach dem
Stichtag erfolge, für die Ermittlung des gemeinen Wertes unbeachtlich. Nach der
Rechtsprechung des BFH könnten jedoch ausnahmsweise Kauffälle, bei denen die
Vertragsabschlüsse kurz nach dem Bewertungsstichtag lägen und die Einigung
über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag vorhanden gewesen sei,
herangezogen werden. In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung habe der BFH
entschieden, dass die Einigung über den Kaufpreis eines kurz nach dem Stichtag
abgeschlossenen Verkaufs (sechs Wochen) auch dann als vor dem Stichtag
zustande gekommen anzusehen sei, wenn sich die Verhandlungen vor dem
Stichtag durch Festlegung eines Preisrahmens soweit verdichtet hätten, dass der
Kaufpreis durch den Kaufvertrag nur noch dokumentiert werde. In diesem Fall
bedürfe es keines neuen Verhandlungsansatzes mehr, den nach dem Stichtag
verbindlich vereinbarten Kaufpreis zu bestimmen. Im Streitfall lägen Umstände
vor, die eine Abweichung von den tatsächlichen Verkaufspreisen gebieten würden.
Es sei zwingend davon auszugehen, dass sich mit der Entscheidung des
Börsenganges die Verhältnisse der A. AG hinsichtlich der Vermögens- und
Ertragsaussichten grundlegend verändert hätten. Mangels anderweitiger
Kenntnisse sei davon auszugehen, dass die bis zum 01.03.1999 erfolgten
Verkäufe unter Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zustande
gekommen seien, weil die Entscheidung über den Börsengang erst nach bzw. mit
Eintritt des Ehemannes in die A. AG getroffen worden sei. Nach der Entscheidung
über den Börsengang hätten keine Anteilsverkäufe mehr stattgefunden. Es sei
jedoch zwingend davon auszugehen, dass Verkäufe nach der Kenntnis des
geplanten Börsenganges nicht mehr zu den erzielten Verkaufspreisen
stattgefunden hätten. Die Änderung der Verhältnisse der A. AG dokumentiere sich
u. a. in der Präsentation der C.AG zum Börsengang und in der
Mandatsvereinbarung zur Börseneinführung, wonach ein Eigenkapitalwert in Höhe
von DM 130 - DM 180 Mio. ermittelt worden sei. Auch bei der Finanzierung durch
die G. Bank sei man davon ausgegangen, dass die zu vergleichsweise geringen
Gehältern zur A. AG gewechselten leitenden Mitarbeiter beim Börsengang mit
einer Verfünffachung des Aktienwertes hätten rechnen können. Der Kläger zu 1.
habe zum 28.02.1999 Aktien der A. AG erworben und sei am 01.03.1999 als
Mitarbeiter in gehobener Position bei der A. AG angestellt worden. Folglich sei ihm
und den weiteren führenden Mitarbeitern im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung
bekannt gewesen, dass der dem notariellen Vertrag vom 30.04.1999 zugrunde
gelegte Unternehmenswert von DM 30 Mio. unzutreffend und die Differenz
zwischen dem festgelegten Kaufpreis und dem Aktienwert nach Börsengang Teil
der Arbeitsvergütung gewesen sei. Dass es sich bei dem von der C.AG ermittelten
Eigenkapitalwert von DM 130 bis DM 180 MIO um einen realistischen Wert
gehandelt habe, dokumentiere sich zusätzlich am Ausgabepreis von € 46,- je
Stückaktie. Aus diesen Gründen sei der gemeine Wert zum 16.05.1999, dem
Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, zwingend zu
schätzen gewesen.
Hiergegen erhoben die Kläger mit am 17. März 2006 bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Klage. Ergänzend zu ihrem vorgerichtlichen
Vorbringen tragen die Kläger vor, dass ein geldwerter Vorteil einen höheren
steuerlichen Wert der Aktien zum 16.05.1999 voraussetze, als ihn der Kläger zu 1.
gezahlt habe. Maßgeblich sei der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG, welcher im
Streitfall aus den Verkäufen des Jahres vor der zu bewertenden Maßnahme
abzuleiten sei. Zudem sei die sogenannte Verdichtungsrechtsprechung des BFH
auf den Streitfall nicht anwendbar. Auch berücksichtige der Beklagte nicht
ausreichend, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalmaßnahme ein
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ausreichend, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalmaßnahme ein
Börsengang lediglich geplant, die Durchführung hingegen noch ungewiss gewesen
sei. Auch die von der C.AG getroffenen Wertangaben hätten lediglich auf der
Unterstellung beruht, dass die noch zu erbringenden Tätigkeiten zur vollsten
Zufriedenheit der Emissionsbank erfolgen und keine für den Börsengang negativen
Umstände sich offenbaren würden. Wesentliche für den Börsengang notwendige
Tätigkeiten seien am 30.04.1999 noch nicht durchgeführt worden. Auch sei zu
berücksichtigen, dass ca. 75 % aller geplanter Börsengänge im Jahre 1999 und
2000 gescheitert seien. Auch sei nicht bekannt gewesen, ob die Aktien der A. AG
zum Handel im neuen Markt oder aber nur im geregelten Markt bzw. Freiverkehr
zugelassen werden würden. Des Weiteren sei die Bookbuildingspanne noch nicht
ermittelt worden. Insoweit habe sich der Wert der A. AG nicht bereits soweit
verdichtet gehabt, dass der Kaufpreis durch den nach den Kapitalmaßnahmen
tatsächlich erfolgten Börsengang nur noch dokumentiert worden sei. Auch zeige
das Verhalten der die Zeichnung der neuen Aktien durch den Kläger zu 1.
finanzierenden H. Volksbank, dass es vor dem Börsengang zu keiner Verdichtung
des Wertes der A. AG gekommen sei. Aufgrund der dargelegten Aktienverkäufe
während des Jahres vor der Kapitalerhöhung sei von einem Unternehmenswert von
DM 30 Mio. auszugehen, wobei die Kaufverträge im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr abgeschlossen worden seien.
Die Kläger beantragen sinngemäß, den geänderten Einkommensteuerbescheid
1999 vom 31.05.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2006
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und
ist weiterhin der Ansicht, dass der geplante Börsengang ein Umstand gewesen sei,
der eine Abweichung der Bewertung nach Maßgabe der getätigten Verkäufe
rechtfertige, wobei die Schätzung sich am objektiven Wert des Ausgabepreises der
neuen Aktien zu orientieren habe. Auch seien die von den Klägern dargelegten
Aktienverkäufe nach dem 01.03.1999 nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
erfolgt.
Die Beteiligten wurden hinsichtlich der Entscheidung des Senats ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid gehört.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Steuerakten verwiesen, die Gegenstand der
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom
31.05.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2006 erweist sich als
rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.
V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die
dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner
individuellen Arbeitskraft zufließen. Die verbilligte Überlassung von Aktien kann
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - einen geldwerten
Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer
"für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2005, VI R
124/99, BStBl. II 2005, 766, m. w. N.). Vorteile werden "für" eine Beschäftigung
gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers
veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des
Arbeitnehmers erweist. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitsohn, die
sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern
lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung
erweisen (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteile vom 01.02.2007, VI R 72/05,
Juris; 18. August 2005, VI R 32/03, BStBl. II 2006, 30; vom 7. Juli 2004, VI R 29/00,
BStBl. II 2005, 367; vom 30. Mai 2001, VI R 177/99, BStBl II 2001, 671; vom 5. Mai
1994, VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771; vom 4. Juni 1993, VI R 95/92, BStBl II 1993,
687). Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer
Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis
beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird
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beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird
(BFH-Urteile vom 22. März 1985, VI R 170/82, BStBl. II 1985, 529; vom 24. Januar
2001, I R 100/98, BStBl. II 2001, 509 und vom 19. August 2004, VI R 33/97, BStBl. II
2004, 1076). Dagegen steht es der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen,
wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt "für" eine
Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt,
erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des
Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH-Urteile vom 5. Juli 1996, VI R
10/96, BStBl. II 1996, 545; vom 10. Mai 2006, IX R 82/98, BFH/NV 2006, 1569).
Vorliegend war zur Überzeugung des Gerichts der Aktienerwerb des Klägers zu 1.
aus der Kapitalerhöhung im April 1999 durch das Dienstverhältnis veranlasst. Das
verdeutlicht schon der Umstand, dass der Kläger zu 1. fast zeitgleich mit dem
Erwerb der 385 Aktien aus dem Aktienkauf- und Abtretungsvertrag vom
25.02.1999 Arbeitnehmer der A. AG wurde und hinsichtlich der im April 1999
durchgeführten Kapitalerhöhung nur insgesamt neun Mitarbeiter in gehobener
Position bezugsberechtigt waren, die zu vergleichsweise niedrigen Gehältern zur A.
AG gewechselt waren und einen Teil ihrer Vergütung über das mit der
Kapitalerhöhung verbundene Beteiligungsprogramm erhielten.
Im Streitfall flossen dem Kläger zu 1. jedoch keine Einnahmen aus dem aus der
Kapitalerhöhung resultierenden Aktienerwerb zu, weil der Beklagte von einer
unzutreffenden Bewertung der vom Kläger zu 1. erworbenen Aktien ausgegangen
ist.
Gemäß § 19 a Abs. 1, i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 Satz 1 EStG in der im
Streitjahr gültigen Fassung ist als Wert einer Vermögensbeteiligung in Form von
vom Arbeitgeber ausgegebenen Aktien der gemeine Wert anzusetzen. Die
Bewertungsregel in § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG verdrängt als Sonderregelung
insoweit den sonst für die Bewertung von Sachbezügen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1
EStG regelmäßig anzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort (Blümich/ von
Twickel, § 19a EStG Rz. 35; Herrmann/Heuer/Raupach/Pflüger, § 19a EStG Rz. 35;
BFH-Urteil vom 01.02.2007, VI R 72/05, a.a.O.). Dem Wortlaut von § 19a Abs. 8
Satz 1 EStG ist nicht zu entnehmen, dass die Vorschrift nur für die Berechnung
des Freibetrags nach § 19a Abs. 1 EStG maßgeblich sein soll. Darüber hinaus wäre
es auch systematisch nicht gerechtfertigt, den Freibetrag gemäß § 19a Abs. 1
EStG nach anderen Grundsätzen zu berechnen als den Sachbezug selbst. Dessen
Bewertung kann wiederum nicht davon abhängen, ob der Freibetrag nach § 19a
Abs. 1 EStG zu gewähren ist oder nicht. Im Streitfall ist der gemäß § 19a Abs. 8
Satz 1 EStG maßgebliche gemeine Wert der Beteiligung indessen nicht § 9 Abs. 2
BewG zu entnehmen. Für die im Zeitpunkt der Übertragung auf den Kläger nicht
börsennotierten Aktien bestand kein offener Markt in dem Sinne, dass Angebot
und Nachfrage laufend festgestellt werden konnten. Deshalb wird der gemeine
Wert dieser Aktien auch nicht durch den Preis bestimmt, der bei einer
Veräußerung "zu erzielen wäre" (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG). Vielmehr ist der
gemeine Wert der noch nicht börsennotierten Aktien gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu
ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 1986, II R 232/82, BStBl. II 1986, 591 und
vom 9. März 1994, II R 39/90, BStBl. II 1994, 394; Thüringer FG, Urteil vom 9. April
2003, III 313/02, EFG 2004, 334). Nach dieser Vorschrift ist der gemeine Wert von
Aktien, die nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind,
grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen.
Dabei kann der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft
auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn der Gegenstand des
Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist. Erst wenn sich aufgrund dieser vorrangig
durchzuführenden Wertermittlung der gemeine Wert der Aktien nicht feststellen
lässt, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der
Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 5. März
1986, II R 232/82, a.a.O.).
Im Streitfall wurden innerhalb des Jahreszeitraums des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG
insgesamt 6 Kaufverträge über Aktientransaktionen in Höhe von insgesamt 9,7 %
des Grundkapitals der A. AG getätigt (Kaufvertrag vom 01.03.1999, Kaufverträge
vom 25.02.1999, Kaufvertrag vom 24.02.1999 und vom 13.10.1998). Dem
Kaufvertrag vom 01.03.1999 zwischen Frau B und Herrn I. über 0,2 % des
Grundkapitals lag eine Bewertung der A. AG in Höhe von 30 Mio. DM zu Grunde.
Die zeitlich zuvor abgeschlossenen Kaufverträge über insgesamt 9,5 % des
Grundkapitals basierten auf einer Unternehmensbewertung in Höhe von 22 Mio.
DM. Soweit der Kläger zu 1. unstreitig für die aus der Kapitalerhöhung vom
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DM. Soweit der Kläger zu 1. unstreitig für die aus der Kapitalerhöhung vom
30.04.1999 erworbenen 354 Aktien insgesamt einen auf der Basis einer
Unternehmensbewertung von 30 Mio. berechneten Kaufpreis von DM 363.147,36
aufwandte, ist für die Annahme einer verbilligten Aktienüberlassung an den Kläger
zu 1. unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG mithin kein Raum.
Die in den oben genannten Kaufverträgen vereinbarten Verkaufserlöse wurden
auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Sinne des § 9 Abs. 2 BewG erzielt, so
dass aus ihnen der gemeine Wert hergeleitet werden kann.
Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr liegen vor, wenn der Handel sich nach
marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht. Die
Vertragspartner müssen ohne Zwang und Not zur Wahrung ihrer eigenen
Interessen handeln (BFH-Urteil vom 05.03.1986, II R 232/82, BStBl. II 1986, 591).
Von einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kann nur ausgegangen
werden, wenn sich der Verkaufspreis durch den Ausgleich der widerstreitenden
Interessen von Käufer und Verkäufer gebildet hat (Gürsching / Stenger,
Kommentar zum BewG, § 11 Rn 126). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist
nach den Umständen des Einzelfalls unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe
zu beurteilen, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die
Ertragsaussichten gehören (Viskorf in Viskorf / Glier / Knobel, Kommentar zum
BewG, § 11 Rn 25). Veräußerungspreise, die von ungewöhnlichen oder
persönlichen Verhältnissen beeinflusst sind, können für die Anteilsbewertung nicht
zugrunde gelegt werden. Von ungewöhnlichen Verhältnissen ist jedoch nicht schon
dann auszugehen, wenn der Nennwert der umgesetzten Anteile im Verhältnis zum
Grundkapital der Gesellschaft sehr gering ist (BFH-Urteil vom 06.05.1977, III R
17/75, BStBl. 1977, II, S. 626). Ausreichend ist auch ein Verkauf eines Anteils,
wenn es sich nicht um einen Zwerganteil handelt (BFH-Urteil vom 05.03.1986,
a.a.O.).
Im vorliegenden Fall erfolgten die zuvor bezeichneten Kaufverträge über
Aktienerwerbe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da die Verträge unter fremden
Dritten abgeschlossen wurden und verwandtschaftliche Beziehungen zwischen
Verkäufer- und Käuferseite in keinem Fall existierten. Auch ist nicht ersichtlich und
im Übrigen von den Beteiligten auch nicht vorgetragen, dass die Verkaufspreise
der abgeschlossenen Verträge aus den letzten 12 Monaten nicht durch den
Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Käufer und Verkäufer gebildet
wurden. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der
Vertragspartner aus einer Zwangslage heraus gehandelt hat. Unschädlich für die
Annahme des Abschlusses der Kaufverträge im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist
es hingegen, wenn die Geschäftsanteile innerhalb des bisherigen
Gesellschafterkreises veräußert wurden, sofern nicht besondere Umstände
hinzutreten (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2000, 3 K 5548/96, EFG
2001, 956). Schließlich räumt selbst der Beklagte ein, dass die bis zum 01.03.1999
getätigten Veräußerungen unter den Bedingungen des gewöhnlichen
Geschäftsverkehrs zustande kamen.
Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Beklagten, dass im Streitfall besondere
Umstände vorlagen, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH (vgl.
Urteile vom 30.01.1976, III R 74/74, BStBl. II 1976, 280; vom 02.11.1988, II R 52/85,
BStBl. II 1989, 80) eine Abweichung vom Grundsatz des § 11 Abs. 2 BewG
gebieten, mit der Folge, dass der gemeine Wert der aus der Kapitalerhöhung
resultierenden neuen Aktien zu schätzen ist.
Zwar hat der BFH in den o. a. Entscheidungen ausgeführt, dass in Ausnahmefällen
auch ein Verkauf, der formell erst nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossen
wurde, geeignet sein kann, daraus den gemeinen Wert der Anteile am
Bewertungsstichtag abzuleiten. Aufgrund der Auslegung des § 11 Abs. 2 BewG
nach Sinn und Zweck sei aber ein erst nach dem Feststellungszeitpunkt
verbindlich gewordener Verkauf nur dann als Bewertungsgrundlage anzusehen,
wenn die Verhandlungen, die zu dem Verkauf führten, sich im
Feststellungszeitpunkt bezüglich des Kaufpreises schon soweit verdichtet hätten,
dass dieser Kaufpreis durch den kurz nach dem Bewertungsstichtag
abgeschlossenen Kaufvertrag nur noch dokumentiert werde.
Im Streitfall liegen entgegen den Ausführungen des Beklagten entsprechende
besondere Umstände hingegen nicht vor. So gab es zum Zeitpunkt der
Kapitalerhöhung zum 30. April 1999 unstreitig gar keine entsprechenden
Verkaufsverhandlungen über Anteile der A. AG, die als wertbildender Faktor bei der
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Verkaufsverhandlungen über Anteile der A. AG, die als wertbildender Faktor bei der
Ermittlung des gemeinen Wertes hätten berücksichtigt werden können. Der
Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß Mandatsvereinbarung vom
22.04.1999 zwischen der A. AG und der C. AG bereits der Börsengang der A. AG
auf der Grundlage eines fiktiven Unternehmenswertes in Höhe von ca. 130 bis 180
Mio. geplant war, vermag hieran nichts zu ändern. Insbesondere waren die
Umstände des geplanten Börsenganges zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht
bereits hinreichend verdichtet gewesen, in dem Sinne, dass die späteren
Ereignisse quasi nur noch Reflex der vor der Kapitalerhöhung bereits hinreichen
konkreten Vorgaben waren. Zwar zeigt die ex post Betrachtung, dass der
geschätzte Unternehmenswert im Rahmen des Börsenganges realisiert werden
konnte. Gleichwohl lagen der Börseneinführung erhebliche Unsicherheitsfaktoren
zugrunde, mit der Folge, dass die Umstände des Börsenganges bei der Ermittlung
des gemeinen Wertes außer Acht zu bleiben haben. So verkennt der Beklagte,
dass eine zum Zwecke eines Börsengangs vorgenommene
Unternehmensbewertung, auch wenn sie in einem ordnungsgemäßen und
handelsüblichen Verfahren durchgeführt wird, dem Grunde nach spekulativer Natur
ist. Denn im Zeitpunkt der Erstellung der Unternehmensbewertung konnte
keineswegs für alle Beteiligte gewiss sein, dass ein später erfolgter Börsengang
tatsächlich die angegebenen Bewertungszahlen bestätigen wird. So wurde auch in
der Präsentation zur Ermittlung des Eigenkapitalwerts ausdrücklich der Vorbehalt
aufgeführt, dass die seinerzeitigen Kapitalmarktverhältnisse weiter vorherrschen
und keine im Unternehmen begründeten wesentlichen negativen Ereignisse
eintreten werden. Auch waren die genaueren Umstände des Börsenganges,
insbesondere die Frage, in welchem Marktsegment (Freiverkehr oder geregelter
Markt) der Aktienbörse die Aktien der A. AG zugelassen und gehandelt werden
würden, noch gänzlich ungewiss. Des Weiteren hat der Beklagte vollkommen
unberücksichtigt bleiben lassen, dass nicht jeder geplante Börsengang zu
realisieren ist und ein Großteil der beabsichtigten Börsengänge - aus welchen
Gründen auch immer - abgebrochen werden. Selbst wenn man im Streitfall
berücksichtigt, dass der Börsengang der A. AG zu einem Zeitpunkt stattgefunden
hat, als sich die Aktienmärkte allgemein in einer Boomphase befanden, die bis
Mitte des Jahres 2000 andauerte, muss zugunsten der Kläger berücksichtigt
werden, dass auch in dieser Börsenphase des außergewöhnlichen Aufschwungs
Restrisiken verblieben. So scheiterten nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag
der Kläger auch in den Jahren 1999 und 2000 ca. 75 % aller geplanten
Börsengänge. Schließlich verdeutlichen auch die Verhältnisse am Aktienmarkt
nach dem Zusammenbruch des Neuen Markts ab Mitte 2000, dass die
Gegebenheiten eines geplanten Börsenganges sich schnell ändern können,
risikobehaftet und daher nicht für die Ableitung des gemeinen Wertes der
Anteilsscheine aus einer zeitlich vorher durchgeführten Kapitalerhöhung geeignet
sind. Letztlich hat der Beklagte die Verkaufsbeschränkungen für die
Zeichnungsberechtigten der Kapitalerhöhung innerhalb der ersten 24 Monate nach
Ausgabe der neuen Aktien gemäß notarieller Urkunde vom 30.04.1999 (Punkt 1, a,
aa.) bei der Ermittlung des gemeinen Wertes völlig außer Acht gelassen. Insoweit
war es zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung ungewiss, ob der Kläger zu 1. den
Ausgabepreis in Höhe von € 46,- nach Ablauf der Frist von 24 Monaten noch hätte
realisieren können.
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO
stattzugeben.
Im Streitfall konnte gemäß § 90 a FGO - nach entsprechender Anhörung der
Beteiligten -ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden
werden.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestehenden Schwierigkeit der Streitsache
erforderlich (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
dem Beklagten auferlegten Kosten ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m.
§§ 708, Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision war vorliegend wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115
Abs. 2 Nr. 1 FGO). Insbesondere erscheint es dem Senat klärungsbedürftig, ob und
inwieweit bei der Ableitung des gemeinen Wertes von nicht an einer deutschen
Börse zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien, neben den Verkäufen aus den
letzten 12 Monaten, weitere wertbildende Faktoren, beispielsweise aus einem zum
letzten 12 Monaten, weitere wertbildende Faktoren, beispielsweise aus einem zum
Zeitpunkt der Kapitalerhöhung beabsichtigten Börsengang, zu berücksichtigen
sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.