Urteil des FG Hessen vom 12.06.2009

FG Frankfurt: aussetzung, einstweilige verfügung, aufhebung der beschlagnahme, verordnung, vollziehung, vorläufiger rechtsschutz, europäische union, erlass, zollgebiet, hauptsache

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 V 476/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 9 Abs 1 EGV 1383/2003,
Art 244 ZK, Art 244 EWGV
2913/92, § 69 FGO, Art 10 EGV
1383/2003
(Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags bzgl. einer
angeordneten Aussetzung der Überlassung von Waren -
Aussetzung der Überlassung von Waren während eines
Berufungsverfahrens)
Tatbestand
I. Mit Antragsschriftsatz vom 17. Februar 2009 begehrte die Antragstellerin die
Aufhebung der Vollziehung der Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung von
Waren.
Die Antragstellerin betreibt unter anderem für Unterhaltungselektronik einen
Onlinehandel. Sie bietet die von ihr vertriebenen Waren nicht nur auf dem
deutschen Markt bzw. im Bereich der Gemeinschaft, sondern auch in Drittländern
zum Verkauf an. Die von ihr verkauften Waren werden teilweise aus Drittländern
eingeführt. Die Antragstellerin verfügt über ein Zolllager.
Am 2. Oktober 2008 stellten die zum gewerblichen Rechtsschutz eingesetzten
Beamten des Antragsgegners bei dem Kurierdienst eine Warensendung fest, in
der sich unter anderem fünf Stück XY 1-Kameras befanden. Da die XY -GmbH
Markenschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli
2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen,
bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen
gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (EG-VO), in
Verbindung mit den Bestimmungen des Markengesetzes beansprucht, ordnete
der Antragsgegner mit Verfügung vom 4. Oktober 2008 die Aussetzung der
Überlassung/Zurückhaltung von Waren gemäß Art. 9 Abs. 1 EG-VO an. Diese
Verfügung wurde der Antragstellerin am 8. Oktober 2008 übersandt. Sie enthält
eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Antragstellerin legte gegen diese Verfügung
keinen Einspruch ein.
Da die Antragstellerin dem Vernichtungsbegehren der Markenrechtsinhaberin
widersprach, erwirkte diese den durch das Landgericht A unter dem 6. November
2008 erlassenen Beschluss, mit dem der Antragstellerin im Wege einer
einstweiligen Verfügung unter anderem verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr
mit der Marke „XY“ gekennzeichnete Digitalkameras, insbesondere des Typs XY 1
in die Europäische Union einzuführen, anzubieten oder zu vertreiben oder sie zu
den vorgenannten Zwecken zu besitzen.
Mit dem am 20. Januar 2009 verkündeten Urteil hob das Landgericht A die
einstweilige Verfügung auf und wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der
Markenrechtsinhaberin zurück. Gegen dieses Urteil ist beim Oberlandesgericht die
Berufung anhängig. Über die Berufung ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 wandte sich die Bevollmächtigte der
Antragstellerin an den Antragsgegner und bat aufgrund des Urteils des
Landgerichtes A um Aufhebung der Aussetzung vom 4. Oktober 2008. Den mit
Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28. Januar 2009 erbetenen
Rechtskraftnachweis konnte die Antragstellerin wegen des laufenden
Berufungsverfahrens nicht beibringen.
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Mit dem eingangs genannten Schriftsatz vom 17. Februar 2009 stellt die
Antragstellerin ausdrücklich einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 69
Abs. 3 FGO.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Anordnung der Aussetzung der
Überlassung/Zurückhaltung von Waren sei zwar zunächst im Hinblick auf die
einstweilige Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt,
zwischenzeitlich indes durch das die Verfügung aufhebende Urteil des
Landgerichts A rechtswidrig geworden. Daraus folge, dass die Aussetzung gemäß
§ 147 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Markengesetz aufzuheben sei, weil
zu Gunsten der Markenrechtsinhaberin keine vollziehbare gerichtliche
Entscheidung mehr bestehe, die die Verwahrung der Waren oder eine
Verfügungsbeschränkung anordnen würde.
Nach dem entsprechenden richterlichen Hinweis darauf, dass eine Aussetzung der
Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht zulässig wäre, machte
die Antragstellerin darüber hinaus geltend, dann sei vorläufiger Rechtsschutz
durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gewähren. Dabei vertritt sie
grundsätzlich die Auffassung, dass es auf die Frage, ob fristgerecht Einspruch
gegen die Aussetzung eingelegt worden sei, nicht ankommen könne. Denn
unabhängig davon dürfe die Aussetzung nur solange aufrecht erhalten werden, wie
eine vollstreckbare zivilgerichtliche Entscheidung die von der Aussetzung
betroffene Ware als rechtsverletzend einstufen würde. Eine solche Entscheidung
liege indes seit dem Urteil des Landgerichts A vom 20. Januar 2009 nicht mehr vor.
Die Antragstellerin macht bezüglich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
geltend, ihr stünde als Anordnungsanspruch ein solcher auf Aufhebung der
Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung von Waren zu. Den Anordnungsgrund
bzw. die Berechtigung zur Vorwegnahme der Hauptsache stützt sie darauf, dass
sie als Gewerbetreibende darauf angewiesen sei, angekaufte Ware möglichst
gewinnbringend zu verkaufen. Der Markt der Digitalkameras sei sehr umkämpft
und die Verkaufsmöglichkeiten von Geräten verringere sich von Tag zu Tag, zumal
die Markenrechtsinhaberin bereits im Januar ein neues Modell angekündigt hätte.
Dadurch, dass die festgehaltenen fünf Digitalkameras nicht veräußert werden
könnten, entstehe für die Antragstellerin ein wirtschaftlicher Schaden, der sich auf
ihren geschäftlichen Erfolg, ihre Liquidität und damit letztlich auf ihre
Konkurrenzfähigkeit auf dem hart umkämpften Markt für Digitalkameras auswirke.
Dies könne durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt
werden, sodass im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die
Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt wäre.
Mit dem am 3. Juni 2009 per Telefax übermittelten Schriftsatz vom gleichen Tage
trägt die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ergänzend zur Sache vor,
ohne insoweit diesen Vortrag ausdrücklich dem Antrag nach § 69 FGO oder dem
nach § 114 FGO zuzuordnen. Sie macht insoweit geltend, die Aussetzung der
Überlassung sei gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 1383/2003
aufzuheben, weil die Markeninhaberin in der Frist des Art. 13 der Verordnung kein
zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass
ein Anwendungsfall der genannten Verordnung hier nicht vorliegen würde. Denn
die Markeninhaberin habe selbst an Eides statt versichert, dass es sich bei der
betreffenden Ware um solche aus asiatischen Produktionsstätten handele, die
seitens der Markeninhaberin nicht für die Einfuhr in die EU und den europäischen
Wirtschaftsraum freigegeben worden sei. Derartige Fälle würden von der
Verordnung Nr. 1383/2003 aber nicht erfasst. Die Aussetzung wäre daher schon
aus dem Grunde aufzuheben, da sie sich als rechtswidrig herausgestellt habe.
Unabhängig davon sei durch die Markeninhaberin innerhalb der Fristen des Art. 13
EG-VO kein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet worden, das der Feststellung
einer Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums im Sinne des Art. 2 EG-VO
diene. Denn die Markeninhaberin habe mit dem beim Landgericht A gestellten
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lediglich erreichen wollen, dass es
der Antragstellerin untersagt werden sollte, nicht für den europäischen
Wirtschaftsraum bestimmte Waren der Markeninhaberin nach hier einzuführen.
Das durch die Markeninhaberin anhängig gemachte zivilrechtliche Verfahren richte
sich also gerade nicht gegen Rechtsverletzungen im Sinne des Art. 2 der
Verordnung Nr. 1383/2003. Mithin sei ein zivilgerichtliches Verfahren gemäß
Art. 13 EG-VO nicht eingeleitet worden, sodass die Überlassung der Waren zu
bewilligen sei.
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Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Bescheides über die Aussetzung
der Überlassung/Zurückhaltung von Waren des Antragsgegners vom 4. Oktober
2008 Aktenzeichen aufzuheben, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung
die Aufhebung der Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung von Waren vom 4.
Oktober 2008 Aktenzeichen des Antragsgegners anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, weil die
Antragstellerin gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2008, der eine
ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, keinen
Einspruch eingelegt gehabt hätte. Die Antragstellerin habe darüber hinaus bis dato
nicht auf das Schreiben des Antragsgegners vom 28. Januar 2009, mit dem um die
Vorlage des Rechtskraftnachweises gebeten worden war, reagiert. Die Erklärungen
der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Antrag auf gerichtliche
Aussetzung der Vollziehung, der Antragsgegner habe den Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung der Zurückhaltung von Waren abgelehnt, seien daher
unzutreffend. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung für
einen gerichtlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz seien nicht erfüllt.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2009 erbat die Prozessbevollmächtigte der
Antragstellerin die Übersendung einer Abschrift der dem Schriftsatz des
Antragsgegners vom 23. April 2009 beigefügten Verwaltungsakten bzw. die
Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Gerichtsakte in den Kanzleiräumen. Dem
Büro wurde telefonisch am 27. Mai 2009 mitgeteilt, dass die Akten jederzeit bei
Gericht zur Einsichtnahme zur Verfügung stünden, mit der Entscheidung des
Senats in den nächsten Tagen aber gerechnet werden müsste.
Mit dem bereits genannten Schriftsatz vom 3. Juni 2009 wiederholte die
Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ihre Bitte um Übersendung einer
Abschrift der dem Schriftsatz des Antragsgegners beigefügten Verwaltungsakte.
Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der räumlichen Entfernung der Kanzlei zum
Gerichtsort die Akteneinsicht nur durch Übersendung der Akten gewährt werden
könne.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 Zollkodex i.V.m. §
69 Finanzgerichtsordnung ist nicht zulässig. Denn die Verfügung des
Antragsgegners, mit dem die Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung von
Waren gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 angeordnet wurde, ist
bestandskräftig geworden. Das Verfahren zur Gewährung von Aussetzung oder
auch Aufhebung der Vollziehung setzt aber voraus, dass ein angegriffener
Verwaltungsakt vorliegt, weil denknotwendigerweise einer gerichtlichen Prüfung
zugängliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung
voraussetzen, dass diese Verwaltungsentscheidung überhaupt noch durch das
Gericht überprüfbar ist. Dies ist bei bestandskräftigen Verwaltungsakten
regelmäßig nicht der Fall.
Vorliegend kommt hinzu, dass die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO
ebenfalls nicht erfüllt sind, denn die Antragstellerin hat vor Anrufung des Gerichtes
nicht den entsprechenden Antrag bei der Verwaltungsbehörde gestellt.
Letztlich entspricht dieses Verfahren inhaltlich ohnehin nicht dem, was die
Antragstellerin begehrt. Sie trägt selbst vor, dass die Anordnung der Aussetzung
der Überlassung/Zurückhaltung von Waren jedenfalls solange rechtmäßig war, bis
die zunächst erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil des Landgerichts A
vom 20. Januar 2009 aufgehoben wurde.
Das hat aus ihrer Sicht dazu geführt, dass infolge des Urteils die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Art. 13 EG-VO eingetreten sind und
mangels eines Verfahrens nach Art. 10 EG-VO die Überlassung der Waren
nunmehr zu bewilligen oder die Zurückhaltung aufzuheben ist.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist damit auf den Erlass einer
einstweiligen Anordnung gerichtet. Denn die Antragstellerin möchte die vorläufige
Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erreichen. Der von der
Antragstellerin in Form eines Hilfsantrages gestellte Antrag leitet ein
eigenständiges vorläufiges Rechtsschutzverfahren ein. Denn nach der Systematik
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eigenständiges vorläufiges Rechtsschutzverfahren ein. Denn nach der Systematik
der Finanzgerichtsordnung schließen sich diese gegenseitig aus (vgl. § 114 Abs. 5
FGO). Die Verfahrensarten können mithin nicht im Wege eines Hilfsantrages
miteinander verbunden werden.
Eine Umdeutung des zunächst als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
gestellten Rechtsschutzbegehrens in ein solches auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung scheitert daran, dass bei rechtskundig vertretenen Antragstellern nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, eine
Umdeutung von Prozesserklärungen nicht in Betracht kommt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, denn die
Antragstellerin kann sich auf keinen Anordnungsanspruch berufen.
Die Verordnung Nr. 1383/2003 legt die Voraussetzungen fest, unter denen die
Zollbehörden tätig werden können, wenn Waren im Verdacht stehen, ein Recht
geistigen Eigentums zu verletzen und bestimmt die Maßnahmen, die in einem
solchen Fall von den zuständigen Behörden zu treffen sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Kleinbuchst. a und b EG-VO wird die Zollbehörde nicht nur
dann tätig, wenn Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur
Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden, sondern auch dann, wenn sie
nach Art. 37 und Art. 183 Zollkodex in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht werden sollen und im Rahmen einer dabei stattfindenden
zollamtlichen Prüfung entdeckt werden.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Zollkodex unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der
zollamtlichen Überwachung und können nach dem geltenden Recht zollamtlich
geprüft werden.
Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt, denn die fünf XY Digitalkameras
waren aus einem Drittland, nämlich den Vereinigten Staaten von Amerika
kommend, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden und befanden
sich in der vorübergehenden Verwahrung.
Da der Verdacht einer Verletzung geistigen Eigentums bestand, ordnete der
Antragsgegner gemäß Art. 9 Abs. 1 EG-VO die Zurückhaltung dieser Waren an.
Gemäß Art. 10 EG-VO richtet sich die Prüfung, ob ein Recht geistigen Eigentums
nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verletzt ist, nach den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich die Waren in einer der in Art. 1
Abs. 1 EG-VO genannten Situationen befinden.
Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auf dessen Gebiet sich die
Waren im maßgeblichen Zeitpunkt befanden, sind für die Feststellung dieser
Rechtsverletzung die Bestimmungen des Markengesetzes einschlägig.
Die Rechtsinhaberin hat das nach dem Markengesetz erforderliche Verfahren
durch Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht in
A eingeleitet. Davon wurde der Antragsgegner auch benachrichtigt.
Art. 13 EG-VO bestimmt, dass die Zurückhaltung der Waren – vorausgesetzt, alle
Zollförmlichkeiten sind erfüllt – dann aufgehoben wird, wenn die handelnde
Zollstelle nicht von dem Rechtsinhaber zeitgerecht darüber unterrichtet worden
ist, dass ein Verfahren nach Art. 10 EG-VO eingeleitet worden ist, in dem
festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den
Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates verletzt ist.
Das Verfahren nach der EG-VO wird in § 150 Markengesetz geregelt. Die nationale
Norm übernimmt dabei die Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen im Hinblick auf die Aussetzung der Überlassung der Waren oder
Zurückhaltung.
In § 150 Abs. 8 Markengesetz wird „im Übrigen“ auf die entsprechende
Anwendung der §§ 146 bis 149 Markengesetz verwiesen, soweit nicht die
Verordnung Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Mit den §§ 146 und 147 Markengesetz wird die Beschlagnahme bei der Verletzung
von Kennzeichenrechten sowie die Einziehung, der Widerspruch und die Aufhebung
der Beschlagnahme geregelt. Dabei wird in § 147 Abs. 3 Markengesetz für das
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der Beschlagnahme geregelt. Dabei wird in § 147 Abs. 3 Markengesetz für das
Aufrechterhalten der Beschlagnahme die Notwendigkeit einer vollziehbaren
gerichtlichen Entscheidung, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder
eine Verfügungsbeschränkung anordnet, verlangt. Liegt eine solche nicht vor, so
ist die Beschlagnahme aufzuheben.
Die Antragstellerin kann sich auf diese vorgenannte Bestimmung nicht berufen,
weil die Verweisung in § 150 Abs. 8 Markengesetz wegen der enthaltenen
Ausschlussformulierung diesen Teil nicht mit umfasst. Denn die EG-Verordnung
verlangt in Art. 13 nur, dass ein Verfahren nach Art. 10 EG-VO eingeleitet worden
ist. Sie verlangt gerade nicht, dass insoweit eine nach nationalen Bestimmungen
vollziehbare gerichtliche Entscheidung zur Verfügung steht. Die Möglichkeit, die in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren zurück zu behalten, soll
mithin solange bestehen, bis nach Einleitung des nach den nationalen
Bestimmungen erforderlichen Verfahrens feststeht, ob eine Verletzung geistigen
Eigentums vorliegt. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sehen die
nationalen Bestimmungen die Möglichkeit vor, sich mit dem Rechtsmittel der
Berufung gegen die negative Entscheidung der Vorinstanz zu wenden. Deswegen
lässt sich zurzeit nicht erkennen, ob die behauptete Verletzung vorliegt oder ob
die Antragstellerin unbeschränkt über die Waren verfügen darf. Die Antragstellerin
hat mithin im jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch darauf, dass die
Verwaltungsbehörde die Zurückhaltung der Waren aufhebt.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung würde aber auch daran scheitern, dass
damit die Hauptsache vorweggenommen würde. Soweit die Antragstellerin sich
darauf beruft, dass in einem Hauptsacheverfahren ihren schützenswerten Rechten
nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte, vermag der Senat dem
deswegen nicht zu folgen, weil evtl. wirtschaftliche Schäden, die der Antragstellerin
bei einem ungerechtfertigten Markenschutzverfahren entstehen könnten, durch
die Rechtsinhaberin ersetzt werden müssten.
Der Senat hält es im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 77 und 78
Finanzgerichtsordnung nicht für geboten, zur Gewährung rechtlichen Gehörs eine
vollständige Kopie der vorgelegten Verwaltungsakte fertigen zu lassen und diese
Kopien der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu übersenden. Die
Prozessbevollmächtigte hätte jederzeit nach Absprache bei Gericht Einsicht in die
Unterlagen nehmen können. Dazu hätte sie sich gegebenenfalls auch eines am
Sitz des Gerichtes dienstansässigen Rechtsanwaltes bedienen können. Zudem
wurde der Prozessbevollmächtigten die Kopie eines ihr anscheinend besonders
dringlichen Schriftstückes, nämlich Blatt 7 der Verwaltungsakten, übersandt. Eine
Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser dienstlichen Erklärung lässt sich dem
daraufhin eingereichten Schriftsatz vom 3. Juni 2009 allerdings nicht entnehmen.
Die Kosten des erfolglosen Antragsverfahrens hat die Antragstellerin gemäß § 135
Abs. 1 FGO zu tragen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.