Urteil des FG Hessen vom 07.12.2004

FG Frankfurt: geldwerter vorteil, grobes verschulden, abgabenordnung, neue tatsache, finanzen, veranlagung, wahrscheinlichkeit, gehalt, arbeitslohn, eigentumswohnung

1
2
3
4
Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1996, 1997, 1998,
1999
Aktenzeichen:
2 K 2030/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Nr 58 EStG 1990, § 3 Nr 58
EStG 1997, § 173 Abs 1 Nr 2
AO 1977
(Geldwerter Vorteil aus Zinsvergünstigung durch
Familienheimdarlehen - Änderung wegen neuer Tatsachen §
173 Abs. 1 Nr. 2 AO)
Leitsatz
Die Änderung eines bestandskräftigen Bescheides nach § 173 Abs.1 AO setzt die
Rechtserheblichkeit der Unkenntnis der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache für
die ursprüngliche Veranlagung voraus.
Dies ist nicht der Fall, wenn für die zugrunde liegende ausfüllungs- und
auslegungsbedürftige gesetzliche Regelung bindende Verwaltungsanweisungen und
eine höchstrichterliche Rechtsprechung im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung
nicht existieren und die Auslegung der Vorschrift mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ergibt, dass die Finanzbehörde zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis gelangt wäre.
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Kläger begehren von dem Beklagten die Änderung der -bestandskräftigen-
Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 1999 und die Festsetzung einer
niedrigeren Einkommensteuer durch den Abzug von in den Streitjahren als
geldwerter Vorteil in die Lohnversteuerung einbezogener Zinsvergünstigungen aus
der Inanspruchnahme eines zinsvergünstigten Darlehens aus
Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes (Familienheimdarlehen).
Die verheirateten Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Landesbeamtin, der Kläger als
Bundesbeamter beim Bundeskriminalamt tätig. Dem Kläger wurde im Jahr 1992 im
Zusammenhang mit dem Erwerb einer selbstgenutzten Eigentumswohnung
seitens des Arbeitgebers ein Familienheimdarlehen zur Verfügung gestellt. Die
Zinsvergünstigungen aus diesem Darlehen wurden vom Arbeitgeber als im
Beschäftigungsverhältnis zugeflossene geldwerte Vorteile angesehen und
dementsprechend dem laufenden Gehalt zugeschlagen und bis einschließlich dem
Lohnabrechnungszeitraum 2000 lohnversteuert. Die Einkommensteuer für die
Streitjahre wurde erklärungsgemäß festgesetzt. Sämtliche
Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre wurden bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 an die Bundesbehörden, deren
Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen vorgenommen werden, an das
Bundesamt für Finanzen und die Oberfinanzdirektionen wies das
Bundesministerium der Finanzen offenbar im Hinblick auf die zum 01. Januar 1996
in Kraft getretene Änderung des § 3 Nr.58 Einkommensteuergesetz darauf hin,
dass bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen Zinsersparnisse aus
Familienheimdarlehen sowie Aufwendungszuschüssen aus Wohnungsfördermitteln
des Bundes nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien und bat um
Rückgängigmachung zuviel versteuerter geldwerter Vorteile im laufenden Jahr
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Rückgängigmachung zuviel versteuerter geldwerter Vorteile im laufenden Jahr
2000, für abgelaufene Kalenderjahre um Erteilung einer kalenderjahresspezifischen
Bescheinigung über zu Unrecht mitversteuerte Sach- und Nebenbezüge in
entsprechenden Vordrucken an die betroffenen Bediensteten sowie
gegebenenfalls die Übermittlung eines Abdrucks des BMF-Schreibens vom 07.
Dezember 2000 an die obersten Finanzbehörden zur lohnsteuerlichen Behandlung
von Zinsersparnissen und Aufwendungszuschüssen aus Wohnungsfürsorgemitteln
an diese für Zwecke eventuell noch offener steuerlicher Rechtsbehelfsverfahren
beim Wohnsitzfinanzamt.
Die Dienststelle des Klägers, das Bundeskriminalamt, setzte mit Schreiben vom
15. März 2001 das BMF-Schreiben um und erteilte dem Kläger Bescheinigungen
des Bundesamtes für Finanzen über die Höhe der in den Kalenderjahren 1996 bis
1999 zu Unrecht mitversteuerten Sach-/Nebenbezüge.
Die Kläger beantragten am 22. März 2001 unter Vorlage der genannten
Bescheinigungen die Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre
und Rückerstattung zuviel gezahlter Einkommensteuer. Der Beklagte lehnte
diesen Antrag mit Bescheid vom 31. Mai 2001 ab. Den Einspruch der Kläger
hiergegen wies er mit Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2002 als unbegründet
zurück, weil die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden
Änderungsvorschrift des § 173 Abs.1 Nr.2 AO nicht vorlägen. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Die Kläger haben gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2001 und
dessen Einspruchsentscheidung am 14. Juni 2002 Klage erhoben, mit der sie die
Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre und Rückerstattung
von Einkommensteuer weiterverfolgen. Sie halten die Voraussetzungen des § 173
Abs.1 Nr.2 AO in ihrem Fall für gegeben und führen im wesentlichen aus, neue
Tatsache im Sinne dieser Vorschrift sei der Zufluss des geldwerten Vorteils aus der
Zinsersparnis für das Familienheimdarlehen, der für den Sachbearbeiter des
Beklagten aus den Lohnsteuereintragungen des Arbeitgebers in den Streitjahren
nicht erkennbar gewesen sei, da nur der Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens
bescheinigt worden sei. Der Sachbearbeiter habe erst durch ihren, der Kläger,
Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre von
diesem Zufluss Kenntnis erlangt. Sie treffe kein grobes Verschulden am
nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache, da sie darauf vertrauen durften,
dass der Arbeitgeber des Klägers die Lohnsteuerbescheinigung korrekt erstelle
und dabei insbesondere einschlägige lohnsteuerrechtliche Gesetzesänderungen
beachte. Demgegenüber könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, er sei an
die in den Streitjahren geltenden Verwaltungsanweisungen gebunden gewesen.
Maßgeblich sei die Änderung der gesetzlichen Regelungen und die Pflicht zur
Beachtung geltenden Rechts. Insoweit könne sich der Beklagte nicht darauf
berufen, die Voraussetzungen des § 3 Nr.58 Einkommensteuergesetz in der seit
1996 geltenden Fassung hätten in ihrem Falle nicht vorgelegen, weil sie eine
Förderung nach dem II. Wohnungsbaugesetz wegen Überschreitung der dortigen
Einkommensgrenzen nicht hätten in Anspruch nehmen können. Maßgeblich sei
nach der Formulierung "soweit" in der Vorschrift allein der Vergleich des möglichen
Umfangs bzw. der Höhe der Förderung nach dem II. Wohnungsbaugesetz mit der
Zinsersparnis eines Familienheimdarlehens, nicht aber die Einhaltung von
Einkommensgrenzen.
Die Kläger beantragen,
1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Mai 2001 in der
Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2002 zu verpflichten, die
Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 1999 zu ändern und die Einkünfte des
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für 1996 um 810,33 DM, 1997 um 332,40
DM, 1998 um 322,17 DM und 1999 um 312,69 DM zu ermäßigen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen,
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
Er macht im wesentlichen geltend, er hätte auch bei Kenntnis der Einstellung eines
geldwerten Vorteils aus der Zinsvergünstigung durch das Familienheimdarlehen in
den Bruttoarbeitslohn des Klägers in den Streitjahren keine andere Entscheidung
treffen können, weil die Voraussetzungen des § 3 Nr.58 Einkommensteuergesetz
für die Steuerfreiheit dieser Zinsersparnis nicht vorgelegen hätten. Die Förderung
nach dem II. Wohnungsbaugesetz sei an bestimmte Einkommensgrenzen
gebunden. Diese seien von den Klägern sowohl bei Beantragung und Bewilligung
des Familienheimdarlehens in 1992 als auch in dem diesem Jahr
vorangegangenen Jahr (1991) und in den Streitjahren auch unter Berücksichtigung
ihnen zustehender pauschaler Abzüge und Freibeträge deutlich überschritten
worden. Wegen der Einzelheiten der vom Beklagten angestellten Berechnungen
wird auf seinen Schriftsatz vom 28. August 2003 (Bl. 67 d.A.) verwiesen.
Auch komme eine Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 1999
nicht nach § 175 Abs.1 Nr.2 AO in Betracht. Ereignisse mit steuerlicher Wirkung für
die Vergangenheit seien Tatsachen des Lebenssachverhalts oder rechtliche
Vorgänge wie die Einwirkung auf oder durch Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse,
Gerichtsentscheidungen, nicht aber rückwirkende Gesetze oder
Gesetzesänderungen, sowie die Änderung von Verwaltungsanweisungen, da durch
diese der zu besteuernde Sachverhalt keine Änderung erfahre.
Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band Einkommensteuerakten 1996 bis
1999, 1 Band "Änderungsantrag") waren beigezogen und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung des Antrages der Kläger auf Änderung der bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 und Festsetzung einer
niedrigeren Einkommensteuer unter Abzug dem Kläger als geldwerte Vorteile
zugeflossener Zinsersparnisse bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
im angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2001 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2002 ist nicht rechtswidrig und verletzt die
Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung).
Die Kläger können ihren Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für
1996 bis 1999 nicht erfolgreich auf § 173 Abs.1 Nr.2 Abgabenordnung stützen.
Nach § 173 Abs.1 Nr.2 Abgabenordnung sind Steuerbescheide...zu ändern, soweit
Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer
niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden
daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt
werden.
Tatsache in diesem Sinne ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise
den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses
Steuertatbestandes erfüllt, also Zustände und Vorgänge der Seinswelt, die
Eigenschaft von Gegenständen dieser Seinswelt und die gegenseitigen
Beziehungen zwischen diesen Gegenständen (vgl. Tipke/Kruse,
Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Komm., § 173 Abgabenordnung Rdn.2
m.w.N.).
Keine Tatsachen sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art,
insbesondere steuerliche Bewertungen; fehlerhafte Würdigung der
Tatsachengrundlage, Rechtsirrtümer und die falsche Beurteilung einer Rechtsfrage
sind mithin keine Tatsachen. Ebenso wenig sind die Änderung der eigenen
Rechtsauffassung, die Änderung der Rechtsprechung oder die erstmalige Klärung
einer Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung, die -rückwirkende-
Gesetzesänderung, der nachträgliche Wegfall einer Rechtsgrundlage aufgrund
verfassungsgerichtlicher Entscheidung, die Änderung von Erlassen, Richtlinien,
Verfügungen der Finanzverwaltung zur Änderung eines Bescheides nach § 173
Abgabenordnung berechtigende Tatsachen (vgl. Pahlke/König, Abgabenordnung,
Komm., § 173 Rdn.11, 12 m.w.N.).
Tatsachen werden nachträglich bekannt, wenn sie einem für die Steuerfestsetzung
zuständigen Beamten bekannt werden, nachdem die Willensbildung über die
Steuerfestsetzung abgeschlossen ist.
25
26
27
28
29
30
31
Bei Anwendung dieser Vorgaben sind vorliegend Tatsachen im Sinne des § 173
Abs.1 Nr.2 Abgabenordnung der Zufluss eines geldwerten Vorteils beim Kläger aus
der Bewilligung des zinsverbilligten Familienheimdarlehens sowie die
Lohnversteuerung dieses Vorteils in den Lohnsteueranmeldungen des
Arbeitgebers in den Streitjahren und die entsprechende Berücksichtigung dieses
Vorteils neben dem laufenden Gehalt in den Lohnsteuerbescheinigungen. All diese
Umstände waren dem Beklagten bei den Veranlagungen zu Einkommensteuer für
die Streitjahre nicht bekannt.
Keine zur Änderung nach § 173 Abgabenordnung berechtigende Tatsachen sind
indes die von den Klägern im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen
des Bundesamtes für Finanzen vom 01. März 2001 über in den Streitjahren "zu
Unrecht mitversteuerte Sach-/Nebenbezüge" in der in den Bescheinigungen
jeweils ausgewiesenen Höhe. Diese Bescheinigungen beinhalten in Wahrheit die in
den Schreiben vom 07. und 11. Dezember 2000 zum Ausdruck gebrachte
rechtliche Würdigung des § 3 Nr.58 Einkommensteuergesetz in Zusammenhang
mit der Steuerfreiheit der Zinsvorteile aus Familienheimdarlehen durch das
Bundesministerium für Finanzen.
Der Beklagte ist an diese Bescheinigungen selbst dann nicht gebunden, wenn sie
als -korrigierte- Lohnsteuerbescheinigungen für die Streitjahre im Sinne des § 41b
Einkommensteuergesetz anzusehen wären. Lohnsteuerbescheinigungen sind nicht
Grundlagenbescheide; sie dienen lediglich als Nachweis der eingetragenen
Besteuerungsgrundlagen und binden die Finanzämter bei der Veranlagung des
Arbeitnehmers nicht (BFH, Beschlüsse vom 29. Februar 1996 X B 303/95, BFH/NV
1996, 606 und vom 21. Januar 2000 VII B 205/99, BFH/NV 2000, 1080; Schmidt,
Einkommensteuergesetz, Komm., 23. Aufl., § 41b Rdn.1).
Der Zufluss des geldwerten Vorteils aus dem zinsverbilligten
Familienheimdarlehen beim Kläger und die Lohnversteuerung dieses Vorteils führt
nicht per se zu einer niedrigeren Steuer und entsprechender Verpflichtung zur
Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. § 173 Abs.1
Abgabenordnung ist nach seinem rechtlichen Gehalt keine umfassende
Fehlerberichtigungsvorschrift mit der Folge, dass nicht jede Rechtswidrigkeit eines
Steuerbescheides zur Durchbrechung seiner Bestandskraft führt. Die Änderung
eines bestandskräftigen Bescheides nach setzt nach der zu § 173 Abs.1
Abgabenordnung ergangenen Rechtsprechung des BFH die Rechtserheblichkeit
der Unkenntnis der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache für die
ursprüngliche Veranlagung voraus. Dies ist nur dann der Fall, wenn die
Finanzbehörde bei rechtzeitiger Kenntnis einer ihr unbekannt gebliebenen
Tatsache schon bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen, hier niedrigeren, steuerlichen
Ergebnis gelangt wäre, wobei die Feststellung, wie die Finanzbehörde bei der
ursprünglichen Festsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
entschieden hätte, auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen, wie sie nach
der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurden, und der seinerzeit
geltenden, die Finanzämter bindenden, Verwaltungsanweisungen erfolgt; eine
Bindung an bestimmte Beweismittel besteht nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 23.
November 1987 GrS 1/86, BStBl. I 1988, 180; Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R
22/99, BFH/NV 2000, 818 m.w.N.).
Danach vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit
festzustellen, dass der Beklagte bei Kenntnis des vom Arbeitgeber des Klägers als
geldwerten Vorteil lohnversteuerten Zinsvorteils aus dem Familienheimdarlehen
diesen im Hinblick auf § 3 Nr.58 Einkommensteuergesetz in der seit dem 01.
Januar 1996 geltenden Fassung in den Jahressteuerbescheiden steuerfrei belassen
und eine niedrigere Einkommensteuer festgesetzt hätte.
Nach dieser Vorschrift waren in den Streitjahren steuerfrei u.a. Zinsvorteile bei
Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zinsvorteile die Vorteile
aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz nicht überschreiten.
Nach der vom Bundesministerium für Finanzen in seinem Schreiben vom 07.
Dezember 2000 an die Obersten Finanzbehörden der Länder vertretenen
Auffassung sei bei Gewährung von Aufwendungszuschüssen oder Darlehen aus
32
33
34
35
36
Auffassung sei bei Gewährung von Aufwendungszuschüssen oder Darlehen aus
Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach § 87a
oder 87b II. Wohnungsbaugesetz nur gegen Einräumung eines Besetzungsrechts
und eines Verzichts auf einen Teil der Miete bei Fremdvermietung davon
auszugehen, dass diese Gegenleistung die Vorteile aus der Förderung ausgleiche,
der Vorteil deshalb mit 0,00 DM anzusetzen und die Aufwendungszuschüsse und
Zinsvorteile nicht als Arbeitslohn anzusetzen.
Dieses BMF-Schreiben kann auch dann nicht als den Beklagten bei den
ursprünglichen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre bindend berücksichtigt
werden, wenn es als eine die Finanzämter bindende Verwaltungsanweisung
aufzufassen wäre, da es erst nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide
erging; der letzte Bescheid über Einkommensteuer für die Streitjahre wurde für
das Jahr 1999 am 27. Juni 2000 erlassen.
Eine BFH-Rechtsprechung zu § 3 Nr.58 Einkommensteuergesetz in der Fassung
seit 01. Januar 1996, die die Auffassung des Bundesfinanzministeriums im
Schreiben vom 07. Dezember, auf die die Kläger letztendlich ihr
Änderungsbegehren stützen, bestätigt, existierte, soweit ersichtlich, im Zeitpunkt
der Veranlagungen für die Streitjahre nicht. Ebenso wenig existierte eine die
Finanzämter bindende sonstige Verwaltungsanweisung, die die von dem Kläger für
sich in Anspruch genommene Steuerfreiheit der Zinsvorteile aus dem
Familienheimdarlehen anordnete. Vielmehr sahen die geltenden
Verwaltungsanweisungen nach wie vor die Besteuerung der Zinsvorteile aus
zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen vor.
Auch die Vorschrift des § 3 Nr.58 Einkommensteuergesetz selbst ordnete die von
den Klägern begehrte Steuerfreiheit der vom Kläger erlangten Zinsvorteile nicht
zwingend an. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Voraussetzungen der
Steuerfreiheit mit unbestimmten Rechtsbegriffen ("soweit...die Zinsvorteile die
Vorteile aus einer entsprechenden Förderung...nicht überschreiten") umschrieben,
die der Ausfüllung bzw. Auslegung durch den Rechtsanwender bedürfen. Insoweit
ist die Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht die einzig mögliche und
damit nicht zwingend; vielmehr hält der Senat diese für nicht mit dem Wortlaut des
§ 3 Nr.58 Einkommensteuergesetz vereinbar, ohne dass diese Frage im
vorliegenden Verfahren abschließend zu entscheiden ist. Dabei ist zunächst
festzustellen, dass die Neuregelung des § 3 Nr.58 Einkommensteuergesetz an der
grundsätzlichen Steuerbarkeit von zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen hier an
Angehörige des öffentlichen Dienstes als Arbeitslohn nach § 19
Einkommensteuergesetz nichts geändert hat.
Die grob pauschalierende und typisierende Auffassung des
Bundesfinanzministeriums, bereits die Einräumung eines Besetzungsrechts im
Darlehensvertrag über ein Familienheimdarlehen kompensiere die Zinsvorteile
hieraus vollständig, so dass diese Vorteile die aus einer Eigenheimförderung nach
dem II. Wohnungsbaugesetz von vornherein und stets nicht überschritten, findet
im Wortlaut des § 3 Nr.58 Einkommensteuergesetz keine Stütze. Vielmehr legt
dieser nahe, dass vom Gesetzgeber ein betragsmäßiger Vergleich der Vorteile der
Eigenheimförderung aus Wohnungsfürsorgemitteln mit denen nach dem II.
Wohnungsbaugesetz gewollt war und die Vorteile der Förderung aus
Wohnungsfürsorgemitteln nur dann steuerfrei sein sollen, wenn sie die aus dem II.
Wohnungsbaugesetz betragsmäßig nicht übersteigen. Dies erfordert in jedem
Einzelfall die betragsmäßige Ermittlung der jeweiligen Vorteile; mithin kann ein
vertraglich eingeräumtes Besetzungsrecht und ein Verzicht auf eine höhere Miete
bei Fremdvermietung bei Inanspruchnahme von Darlehen aus
Wohnungsfürsorgemitteln allenfalls dann von Bedeutung und betragsmäßig zu
bewerten sein, wenn es durch den Darlehensgeber tatsächlich ausgeübt wird. In
allen anderen Fällen kommt der Darlehensnehmer uneingeschränkt in den Genuss
der Zinsvorteile aus den Familienheimdarlehen. Auch vorliegend haben die Kläger
ihre Eigentumswohnung in den Streitjahren ausschließlich selbst genutzt und hat
der Bund als Darlehensgeber von dem im Darlehensvertrag vom 30. Juni 1992
eingeräumten Besetzungsrecht offensichtlich keinen Gebrauch gemacht.
Ebenso schließt die Vorschrift des § 3 Nr.58 Einkommensteuergesetz hinsichtlich
der verwendeten Formulierung "soweit" eine Auslegung dahingehend, dass die
Zinsvorteile aus einem Familienheimdarlehen die Vorteile aus einer Förderung
nach dem II. Wohnungsbaugesetz überschreiten, soweit auf letztere wegen
Überschreitens der festgesetzten Einkommensgrenzen kein Anspruch besteht,
nicht aus. Die Formulierungen "soweit" und "... die Vorteile aus einer
37
38
39
nicht aus. Die Formulierungen "soweit" und "... die Vorteile aus einer
entsprechenden Förderung" legen durchaus nahe, die Bediensteten des Bundes,
die Mittel aus Wohnungsfürsorgemitteln zum Zwecke der Eigenheimförderung
beziehen, steuerlich nicht besser zu stellen, als diejenigen, die beispielsweise
wegen der Überschreitung festgesetzter Einkommensgrenzen, nicht auf die
grundsätzlich allgemein zugänglichen Fördermittel zugreifen können. Diese
Auffassung vertritt der Beklagte im vorliegenden Verfahren und verneint die
Steuerfreiheit der Zinsvorteile aus dem dem Kläger gewährten
Familienheimdarlehen, weil nach seinen Berechnungen eine Eigenheimförderung
nach dem II. Wohnungsbaugesetz wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen
im Jahr der Darlehensbeantragung und auch in den Folgejahren einschließlich der
Streitjahre ausgeschlossen gewesen sei.
Insgesamt vermag der Senat daher nicht festzustellen, dass der Beklagte auch bei
Kenntnis des Zuflusses geldwerter Vorteile aus dem zinsverbilligten
Familienheimdarlehen beim Kläger diesen Zinsvorteil in der in den
Bescheinigungen des Bundesamtes für Finanzen vom 01. März 2000
ausgewiesenen Höhe steuerfrei belassen und für die Streitjahre eine niedrigere
Einkommensteuer festgesetzt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 Finanzgerichtsordnung.
Die Revision war antragsgemäß nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.