Urteil des FG Hessen vom 03.05.2010

FG Frankfurt: vermietung, verpachtung, darlehen, einkünfte, anschaffungskosten, herstellungskosten, einspruch, umschuldung, erwerb, eigentumswohnung

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2002
Aktenzeichen:
3 K 3366/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002,
§ 12 Nr 1 EStG 2002
(Abziehbarkeit von Schuldzinsen: Zusammenhang eines
Zusatzdarlehens mit den Vermietungseinkünften
Leitsatz
Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht allein aufgrund
einer rechnerischen Zuordnung abziehbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Schuldzinsen, die der
Kläger für verschiedene Darlehen bzw. für Kontokorrentverbindlichkeiten
aufgewandt hat, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als
Werbungskosten abziehbar sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger wurden vom Beklagten (dem Finanzamt) für das Streitjahr 2002 als
Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Während dieses Zeitraums
erzielten sie im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, und zwar
der Kläger als … (Bruttoarbeitslohn … €) und die Klägerin als … (Bruttoarbeitslohn
… €). Daneben hatte der Kläger (in geringem Umfang) Einkünfte aus der
Beteiligung an einem Gewerbebetrieb sowie (negative) Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen sich auf die
Eigentumswohnung X-Straße .. in N. Der Kläger hatte diese Wohnung im Jahre
1997 zu einem Kaufpreis von … DM erworben. Im Zusammenhang mit diesem
Erwerb hatte er drei Darlehensverträge über einen Gesamtbetrag von … DM (im
Folgenden: Ursprungsdarlehen) abgeschlossen. Die für die Darlehen angefallenen
Schuldzinsen hatte er für das Jahr 1997 und für die Folgejahre als Werbungskosten
bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Das
Finanzamt war dem jeweils gefolgt. Für die Jahre 1999 bis 2001 hatte er zusätzlich
Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend gemacht mit der Begründung, die „Investitionsausgabe“ von
… DM habe sich durch die laufenden Verluste erhöht. Das Finanzamt hatte die
zusätzlich geltend gemachten Schuldzinsen jeweils unberücksichtigt gelassen.
Für das Streitjahr 2002 machte der Kläger bei den Vermietungseinkünften
wiederum die Schuldzinsen steuermindernd geltend, die im Zusammenhang mit
den Ursprungsdarlehen angefallen waren (insgesamt … €, Zinsbetrag 1 ).
Außerdem beantragte er, für weitere Darlehen (im Folgenden: Zusatzdarlehen)
einen Teil der angefallenen Schuldzinsen als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt ließ bei der Einkommensteuerfestsetzung von den Schuldzinsen
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Das Finanzamt ließ bei der Einkommensteuerfestsetzung von den Schuldzinsen
nur einen Betrag von … € ( Zinsbetrag 1 ) zum Abzug zu. Zur Begründung führte
es (wie bereits in den Vorjahren) aus, nur in Höhe des genannten Betrages sei ein
wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Mietobjekt nachgewiesen worden
(Bescheid vom ...03.2004).
Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie
zunächst vor, zur Finanzierung der aufgelaufenen Verluste hätten die Darlehen
eingesetzt werden müssen mit der Folge, dass die darauf entfallenden
Zinsaufwendungen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzuordnen
seien. Nachdem das Finanzamt seine gegenteilige Rechtsauffassung nochmals
verdeutlicht hatte, trugen die Kläger nunmehr – sinngemäß – folgendes vor: In
Ermangelung einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit sei der bisherige
Kreditrahmen ausgeweitet worden, und zwar zunächst über einen
Kontokorrentkredit und später (im Wege der Umschuldung) über ein zusätzliches
Darlehen. Der Umfang der abziehbaren Schuldzinsen sei daher entsprechend dem
zusätzlichen Kreditbedarf zu berechnen. Dazu seien die ursprünglichen
Anschaffungskosten (einschließlich Nebenkosten) in Höhe von ca. … DM jährlich
um die jeweils aufgelaufenen Schuldzinsen zu erhöhen. Dies ergebe (bei einem
Zinssatz von rd. 6 %) eine Kreditbemessungsgrundlage zum Stichtag 31.12.2001
in Höhe von rd. … DM (= … €) und für das Streitjahr 2002 einen Zinsaufwand in
Höhe von rd. … € ( Zinsbetrag 2 ) (= … DM).
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung
führte es u.a. aus, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass zwischen
den zusätzlich geltend gemachten Schuldzinsen und den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe
(Einspruchsentscheidung vom ...09.2004).
Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die vorliegende Klage. Zu deren
Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Neben den Ursprungsdarlehen
seien weitere Finanzierungsmittel notwendig geworden, um das Vermietungsobjekt
X-Straße in N zu sichern. Sie, die Kläger, hätten den Umfang des zusätzlichen
Finanzierungsaufwandes im Einspruchsverfahren eindeutig nachgewiesen. Deshalb
seien sie auch berechtigt gewesen, den entsprechenden Zinsaufwand im Wege der
Schätzung zu ermitteln. Die Zulässigkeit einer solchen Aufteilung ergebe sich aus
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum so genannten
Zweikontenmodell. Die Auffassung des Finanzamts, zwischen den Zusatzzinsen
und den Vermietungseinkünften bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang, sei
unzutreffend. Ein solcher Zusammenhang ergebe sich vielmehr aus dem bereits
dargelegten Finanzierungsengpass. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei
es bei Immobilien für die Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten
nicht erforderlich, im einzelnen einen Nachweis darüber zu führen, in welcher Weise
die entsprechenden Darlehensvaluta tatsächlich verwendet worden seien. Weiter
könne es entgegen der Auffassung des Finanzamts bei der steuerrechtlichen
Zuordnung von Schuldzinsen nicht nur auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten einer Immobilie, sondern auch auf die damit im
Zusammenhang stehenden Umstände ankommen.
Nach Klageerhebung hat das Finanzamt die angefochtene
Einkommensteuerfestsetzung geändert (Bescheid vom ...10.2004).
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid über Einkommensteuer 2002 vom ...03.2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom ...09.2004 sowie in Gestalt des Änderungsbescheids
vom ...10.2004 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung ein Verlust in Höhe von … € (statt bisher in Höhe von … €)
angesetzt wird.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält an seiner bisherigen Auffassung fest. Weiter trägt es u.a. vor:
Denkgesetzlich könne nicht nachvollzogen werden, dass die für die
Zusatzdarlehen angefallenen Schuldzinsen durch die Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung veranlasst gewesen sein sollen. Die Kläger zögen
aus der Rechtsprechung zum so genannten Zweikontenmodell die falschen
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aus der Rechtsprechung zum so genannten Zweikontenmodell die falschen
Schlüsse, wenn sie meinten, auf dieser Grundlage könne ein anteiliger Zinsbetrag
im Wege der Schätzung ermittelt werden.
Die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts waren Gegenstand des
Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, die für die Zusatzdarlehen
angefallenen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus
Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind
Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten
Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher
wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine
Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst
ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zur
Erzielung von Einkünften verwendet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2001 IX
R 27/97, BStBl II 2001, 573 mit weiteren Nachweisen). Nicht ausreichend ist ein
allein rechtlicher Zusammenhang, etwa aufgrund einer Belastung des Grundstücks
mit einer Hypothek. Ebenso wenig kann der notwendige Zusammenhang aus einer
bloßen gedanklichen Zuweisung durch den Steuerpflichtigen abgeleitet werden.
Die Zinsaufwendungen müssen vielmehr – objektbezogen – einem bestimmten
Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Das ist beispielsweise der Fall, wenn
mit dem den Schuldzinsen zugrunde liegenden Darlehen die Herstellungs- oder
Anschaffungskosten eines bestimmten Gebäudes oder Gebäudeteiles finanziert
werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2001 IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341 mit weiteren
Nachweisen). Insgesamt gesehen, kommt es bei Schuldzinsen – ebenso wie bei
anderen Aufwendungen – darauf an, wie das die Aufwendungen „auslösende
Moment“ steuerrechtlich zu bewerten ist. Die Schuldzinsen dürfen insofern nicht
oder nur in einem unbedeutenden Maße auf privaten, der Lebensführung des
Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen (vgl. Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 unter
Abschnitt C. II. b) bb) der Gründe; dazu auch: Thürmer in Blümich,
Einkommensteuergesetz/Körper-schaftsteuergesetz/Gewerbesteuergesetz, § 9
EStG Rdnr. 206).
Im Streitfall kann bei wertender Beurteilung ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen den Zusatzdarlehen und den Vermietungseinkünften des Klägers nicht
hergestellt werden. Nach den aus den Akten ersichtlichen Umständen spricht
nämlich vielmehr alles dafür, dass der Kläger die Zusatzdarlehen in erster Linie zu
dem Zweck aufgenommen hat, um irgendwelche Lebenshaltungskosten zu
finanzieren, und dass insofern das „auslösende Moment“ für die
Darlehensaufnahme dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Ein
enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der … Wohnung, etwa
vergleichbar der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist
jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die
betreffenden Darlehensvaluta unmittelbar in die Finanzierung entsprechender
Kosten geflossen sind (vgl. beispielsweise den Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in
BStBl II 2001, 573, zugrunde lag). Demgegenüber vermögen die Kläger auch nicht
mit dem Hinweis zu überzeugen, der wirtschaftliche Zusammenhang ergebe sich
aus einem „Finanzierungsengpass“. Sie legen nämlich nicht dar, dass dieser
Zusammenhang sich aufgrund bestimmter Umstände maßgebend aus dem
Bereich der Einkunftserzielung ergibt und dass demzufolge irgendwelche Motive
aus dem Bereich der privaten Lebensführung für die jeweilige Darlehensaufnahme
so gut wie keine Rolle gespielt haben. Solche Darlegungen wären angesichts der
Einkommenssituation des Klägers (Bruttoarbeitslohn von … € im Streitjahr)
jedenfalls notwendig gewesen.
Der von den Klägern geltend gemachte Zusammenhang beruht allein auf einer
gedanklichen Konstruktion. Ein tatsächlich verwirklichter, konkret beschriebener
Lebenssachverhalt, aus dem der notwendige Zusammenhang abgeleitet werden
könnte, ist nicht erkennbar (vgl. auch zur Maßgeblichkeit der
Tatbestandsverwirklichung: BFH-Urteil vom 02.08.1994 IX R 21/91, BFH/NV 1990,
203 mit weiteren Nachweisen). Dies belegt deutlich der Ablauf des
außergerichtlichen Verfahrens. So hat der Kläger den zusätzlichen Kreditbedarf –
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außergerichtlichen Verfahrens. So hat der Kläger den zusätzlichen Kreditbedarf –
wie bereits in den Vorjahren – zunächst mit einem Hinweis auf die zwischenzeitlich
aufgelaufenen Verluste begründet. Erst später hat er vorgetragen, mit einem Teil
der Valuta aus den Zusatzdarlehen hätten die Schuldzinsen für die
Ursprungsdarlehen finanziert werden müssen. Wäre ein tatsächlicher
Zusammenhang im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze von
Anfang an vorhanden gewesen, hätten die Kläger überhaupt keine Veranlassung
gehabt, ihr diesbezügliches Vorbringen auszutauschen.
Entgegen der Auffassung der Kläger spielen die Rechtsprechungsgrundsätze zum
so genannten Zweikontenmodell hier keine Rolle. Wie vorstehend dargelegt, fehlt
es bereits von vornherein an einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den
Zusatzdarlehen und den Vermietungseinkünften des Klägers. Dies gilt
gleichermaßen für die
von den Klägern rechnerisch ermittelten Teile der Darlehensvaluta. Demzufolge
besteht auch nicht die Notwendigkeit, im Wege der Schätzung die angefallenen
Schuldzinsen auf den Bereich der Vermietungseinkünfte einerseits und den
Bereich der privaten Lebensführung andererseits aufzuteilen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.