Urteil des FG Hessen vom 26.02.2009

FG Frankfurt: erdgas, reduktion, systematische auslegung, energiesteuer, verwaltungsbehörde, entlastung, verbrennung, begriff, verbrauch, unternehmen

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2006
Aktenzeichen:
7 K 2900/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 Nr 1 Buchst c
EnergieStG, Art 2 Abs 4
Buchst b EGRL 96/2003
(Energiesteuer - Verheizen von Erdgas im Rahmen des
Einfärbens von Stoffen)
Tatbestand
Das von der Klägerin betriebene mittelständische Textilunternehmen setzt für
verschiedene Verfahren im Bereich der Textilveredelung beim Einfärben von
Stoffen Erdgas ein. Mit der Klage soll die steuerliche Entlastung der Erdgasmenge
erreicht werden, die die Klägerin im Zeitraum August bis einschließlich Dezember
2006 für von ihr als chemische Reduktionsverfahren bezeichnete Abläufe
verbraucht hat.
Die Klägerin beantragte am 10. Mai 2007 die Entlastung von der Energiesteuer
nach § 51 Abs. 1 Nr. 1c (Energiesteuergesetz) für im Kalenderjahr 2006
verwendete 808,800 MWh Erdgas. Nach der damals vorgelegten
Betriebserklärung, ergänzt durch die im gerichtlichen Verfahren erfolgten
Darlegungen stellen sich die im Betrieb der Klägerin ablaufenden textilen Prozesse
und Verfahren wie folgt dar:
- Färben von cellulosischen Fasern:
Cellulosische Fasern sind pflanzlichen Ursprungs. Sie werden im Betrieb der
Klägerin mit Küpenfarbstoffen gefärbt werden. Diese sind zunächst nicht
wasserlöslich und deshalb nur verwendbar, wenn der Farbstoff in eine
wasserlösliche Form überführt wird. Damit dies gelingt, wird ein schwefelhaltiges
Reduktionsmittel eingesetzt. Der Küpenprozess läuft bei einer Temperatur von 50
Grad Celsius bis 60 Grad Celsius ab. Das Erdgas wird eingesetzt, um die
notwendige Aktivierungsenergie bereit zu stellen. Ohne das Aufheizen der Flotte,
d.h. der Flüssigkeit, in der der Färbeprozess stattfindet, ist ein gleichmäßiges
Verteilen des Farbstoffs nicht möglich, sodass der Einsatz des Erdgases
unabdingbar ist, um die gleichmäßige Farbstoffapplikation in einer praktikablen
Reaktionsgeschwindigkeit unter reduktiven Bedingungen ablaufen zu lassen.
- Färben von synthetischen Fasern:
Der Färbeprozess für synthetische Fasern, insbesondere von Polyesterfasern und –
garnen, erfolgt mit Dispersionsfarbstoffen unter erhöhter Temperatur (80 Grad
Celsius bis 130 Grad Celsius). Der Färbeprozess wird durch einen reduktiven
Nachreinigungsschritt abgeschlossen, um ausreichende Wasch- und
Lichtechtheiten der Ware zu erhalten. Als Reduktionsmittel kommen organische
Schwefelverbindungen zum Einsatz. Um deren Reduktionpotential effektiv nutzen
zu können, sind erhöhte Temperaturen unerlässlich. Dies wird durch das Aufheizen
der Flotte mit Erdgas erreicht.
- Reduktive Bleiche:
Textile Rohstoffe wie Wolle oder Baumwolle weisen eine natürliche Färbung auf, die
beim Färben mit der gewünschten Farbe störend ist. Deshalb werden diese
Rohstoffe chemisch behandelt, um die darin enthaltene Färbung aufzuhellen oder
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Rohstoffe chemisch behandelt, um die darin enthaltene Färbung aufzuhellen oder
vollständig zu beseitigen. Die Klägerin setzt hierzu die sog. reduktive Bleiche ein.
Als Reduktionsmittel werden dabei Natriumdithionit und Natriumhydrogensulfid
verwendet, die den für die Reduktion benötigten Sauerstoff und Wasserstoff liefern.
Der freigesetzte Sauerstoff bzw. Wasserstoff geht mit den unerwünschten
Farbstoffen im textilen Rohstoff eine Verbindung ein und zerstört dabei den
Farbstoff. Die Farbstoffe werden dabei chemisch reduziert, da sie Sauerstoff bzw.
Wasserstoff aufnehmen. Damit diese chemischen Reduktionsprozesse ablaufen
können, muss die Bleichflotte entsprechend aufgeheizt werden. Dazu wird Erdgas
eingesetzt.
- Abziehen/Reinigen:
Die als Abziehen/Reinigen bezeichneten Abläufe sind verwandt mit der reduktiven
Nachreinigung, die bei dem beschriebenen Färben von synthetischen Fasern
notwendig ist und auch mit der reduktiven Bleiche. Das Abziehen dient zum
Aufhellen oder Egalisieren ungleichmäßig ausgefallener Färbungen oder für Um-
bzw. Neuauffärbungen. Das Abziehen erfolgt mir Farbstoff zerstörenden Mitteln
unter Reduktionsbedingungen. Auch zum Reinigen von Färbeaggregaten werden
Chemikalien mit reduzierendem Potential eingesetzt. Verwendet werden jeweils
Schwefelverbindungen. Damit die chemischen Reduktionsprozesse stattfinden
können, sind jeweils erhöhte Temperaturbedingungen erforderlich. Diese erreicht
die Klägerin durch den Einsatz von Erdgas.
Die beklagte Verwaltungsbehörde lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom
13.06.2007 ab. Im Einspruchsverfahren begehrte die Klägerin noch die
uneingeschränkte Zuerkennung der Steuerentlastung. Mit der
Einspruchsentscheidung vom 13. September 2007 wurde der Einspruch insgesamt
als unbegründet zurückgewiesen. Für die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31.
Juli 2006 verwendete Menge Erdgas von 471,800 MWh stützte die
Verwaltungsbehörde diese Entscheidung darauf, dass eine Entlastungsmöglichkeit
für diesen Zeitraum bereits wegen fehlender Rechtsgrundlage ausscheiden würde.
Denn § 51 Energiesteuergesetz sei erst mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft
getreten. Für rückwirkende Zeiträume sei der Entlastungstatbestand nicht
anwendbar. Die für das im Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.12.2006 eingesetzte
Erdgas begehrte Steuerentlastung könne deswegen nicht gewährt werden, weil
das Erdgas nicht an dem Reduktionsverfahren teilnehme, sondern bei allen von
der Klägerin beschriebenen Verwendungsvorgängen nur dazu diene, die
Bereitstellung der Energie für die zur Durchführung der chemischen
Reduktionsprozesse erforderlichen erhöhten Temperatur zu gewährleisten. Dies
stelle mithin ein Verheizen dar, für das eine steuerliche Entlastung vom Gesetz
nicht vorgesehen sei.
Mit dem vorliegenden Klageverfahren beschränkt die Klägerin ihr
Entlastungsbegehren auf den Betrag, der auf das im Zeitraum ab dem 01.08.2006
bis zum 31.12.2006 verwendete Erdgas zu den genannten betrieblichen Zwecken
entfällt. Die Klägerin hat ihren Antrag betragsmäßig begrenzt, weil sie neben der
beantragten vollständigen Steuerentlastung nach § 51 Energiesteuergesetz auch
die Teilentlastung für das produzierende Gewerbe nach § 43 Energiesteuergesetz
und den Ökosteuerspitzenausgleich nach § 55 Energiesteuergesetz beantragt und
auch erhalten hatte. Die Klägerin berechnet daher den nunmehr nur noch von ihr
geltend gemachten Erstattungsbetrag mit 620,08 .
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr die beantragte Steuervergütung
zustünde, weil die bei ihr durchgeführten chemischen Reduktionsverfahren solche
im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1c Energiesteuergesetz seien und sie hierfür das
Erdgas verwendet habe. Die beschriebenen Verwendungszwecke stellten
chemische Reduktionsverfahren dar. Hierfür sei auch das Erdgas eingesetzt
worden. Denn ohne dessen Einsatz hätten die chemischen Reduktionen in der
beschriebenen Art nicht ablaufen können. Das Gesetz verlange aber zwischen
dem Einsatz des Erdgases und der chemischen Reduktion nicht mehr als eine
Kausalität im Sinne einer „conditio sine qua non“. Diese läge aber hier vor, denn
ohne den Einsatz des Erdgases zum Aufheizen der Flotte könnten die
Temperaturen nicht erzielt werden, die zum Ablaufen der chemischen
Reduktionverfahren erforderlich seien. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass
das Energieerzeugnis in irgendeiner Weise an der Reaktion würde teilnehmen
müssen. Die Richtigkeit der von der Klägerin vertretenen Auffassung werde auch
durch die systematische Auslegung mit einem Blick auf das Stromsteuergesetz
bestätigt. Dort befände sich nämlich eine parallele Entlastungsvorschrift in § 9a
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bestätigt. Dort befände sich nämlich eine parallele Entlastungsvorschrift in § 9a
Abs. 1 Nr. 4 Stromsteuergesetz. Strom, der für chemische Reduktionsverfahren
verwendet werde, werde von der Stromsteuer entlastet. Eine Teilnahme des
Stroms an der Reduktion werde nicht gefordert und sei physikalisch auch gar nicht
möglich. Warum dies im Bereich des Energiesteuergesetzes anders gesehen
werden sollte, sei nicht nachvollziehbar. Seitens der Verwaltungsbehörde werde
nicht dargelegt, wie sich aus dem Gesetzestext das Erfordernis herleiten lasse,
dass der Begriff „Einsatzstoff“ eine unmittelbare Teilnahme des Erdgases an dem
Prozess der chemischen Reduktion bedingen würde. Die Klägerin fühle sich in ihrer
Auffassung bestätigt durch das Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 9.
Januar 2008 (4 K 2572/07 VM).
Auch die Energiesteuerrichtlinie stehe der von der Klägerin vertretenen Auffassung
nicht entgegen.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 2008 (Aktenzeichen
VII R 6/08) habe für den vorliegenden Rechtsstreit keine Auswirkungen.
Insbesondere lasse sich daraus kein Hinweis auf die Notwendigkeit herleiten, dass
das Energieerzeugnis in das Produkt einzugehen hätte. Das Urteil des
Bundesfinanzhofs beziehe sich ausschließlich auf § 51 Abs. 1 Nr. 1d
Energiesteuergesetz und definiere, wie der zweite Verwendungszweck neben dem
Verheizen auszusehen habe. Hierauf komme es aber bei der chemischen
Reduktion, die in Buchst. c geregelt ist, nicht an, weil Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der
Richtlinie insoweit eine Fiktion enthalte. Diese erlaube es dem nationalen
Gesetzgeber, eine vollständige Energiesteuerbefreiung zu gewähren.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 13.06.2007 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 13. September 2007 dahingehend zu ändern, dass
die Vergütung auf 620,08 EUR festgesetzt wird sowie im Unterliegensfalle die
Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Regelung des § 51 Energiesteuergesetz stelle die nationale Umsetzung des
Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der RL 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 dar. Nach
Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Spiegelstrich dieser Richtlinie gelte sie nicht für
Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck, d.h., diese
Energieerzeugnisse können entsteuert werden. Ein Energieerzeugnis habe dann
zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere
Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werde. Die Verwendung von
Energieerzeugnissen unter anderem bei der chemischen Reduktion sei als
zweierlei Verwendungszweck anzusehen.
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Energiesteuergesetz könne eine
Steuerentlastung für teilversteuertes Erdgas gewährt werden, wenn es von einem
Unternehmen des produzierenden Gewerbes für chemische Reduktionsverfahren
verwendet worden sei. Nach der Begründung zu § 51 Energiesteuergesetz in der
Einsatzstoff
für die chemische Reduktion verwendet würden, wie z.B. Kohle in Hochöfen,
vollständig von der Steuer entlastet. Das Erdgas müsse selbst an dem Färben von
cellulosischen und synthetischen Fasern, der reduktiven Bleiche und dem
Abziehen/Reinigen teilnehmen. Eine bloße „Befeuerung“ der chemischen
Reduktionsverfahren durch das Energieerzeugnis reiche nicht aus.
Nach der vorliegenden Betriebserklärung nehme das verwendete Erdgas nicht an
der eigentlichen Reaktion teil, sondern werde nur zur Erzeugung der
entsprechenden Reaktionstemperaturen verheizt. Einem weiteren
Verwendungszweck diene das Erdgas nicht. An der chemischen Reduktion seien
verschiedene Chemikalien beteiligt, nicht jedoch das Erdgas. Es werde auch nicht
durch die Reduktion verbraucht. Das Erdgas habe somit nicht zweierlei
Verwendungszweck und werde damit nicht von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2.
Spiegelstrich der RL 2003/96/EG erfasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
Es haben dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen die Verwaltungsunterlagen
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Es haben dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen die Verwaltungsunterlagen
zu Rechtsbehelfslistennummer.
Entscheidungsgründe
II. Die Klage ist nicht begründet.
Die grundlegenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Besteuerung von
Energieerzeugnissen sind in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Energiesteuer-Richtlinie) vom 27.
Oktober 2003 niedergelegt.
Gemäß Art. 2 Abs. 4b (2. Anstrich) Energiesteuer-Richtlinie gilt die Richtlinie unter
anderem nicht für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszwecken. Dabei
bestimmt die Richtlinie selbst, was unter zweierlei Verwendungszweck zu
verstehen ist, nämlich der Einsatz eines Energieerzeugnisses sowohl als Heizstoff
als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff. Unter anderem ist die
Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion als zweierlei
Verwendungszweck anzusehen. Die Richtlinie stellt es mithin den Mitgliedstaaten
frei, die Verwendung eines Energieerzeugnisses „bei der chemischen Reduktion“
zu besteuern oder steuerlich zu entlasten.
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1c Energiesteuergesetz wird eine Steuerentlastung auf
Antrag gewährt, wenn die Energieerzeugnisse von einem Unternehmen des
produzierenden Gewerbes für chemische Reduktionsverfahren verwendet worden
sind.
Der Senat ist der Auffassung, dass durch die Formulierung des nationalen
Gesetzgebers der Sachverhalt, bei dessen Vorliegen eine Steuerentlastung
eingeräumt werden soll, nicht präzise genug formuliert ist.
Ausgehend vom Wortlaut der zitierten Norm fällt auf, dass in der Energiesteuer-
Richtlinie der Einsatzzweck beschrieben wird als „Verwendung von
bei der
für
Reduktionsverfahren“. Zwar heißt es dazu in der Begründung der Bundesregierung
zum Gesetzentwurf (Drucksache 16/1172, Seite 44), dass damit
Energieerzeugnisse, die als Einsatzstoff für chemische Reduktionsverfahren
verwendet werden, von der Steuer entlastet werden sollen. Dabei wird auf die
Richtlinienbestimmung ausdrücklich Bezug genommen. Andererseits verwendet
der nationale Gesetzgeber in § 9a Stromsteuergesetz in der Tat die nämliche
Formulierung für die Möglichkeit der Steuerentlastung des Einsatzes von Strom
„für chemische Reduktionsverfahren“ (§ 9a Abs. 1 Nr. 4 Stromsteuergesetz). Auch
diese Möglichkeit der Steuerentlastung wird von der Energiesteuerrichtlinie
vorgegeben, wobei der Richtlinientext insoweit lautet: „Für elektrischen Strom, der
hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion
wird“ (Hervorhebungen jeweils hinzugefügt). Der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Einsatz von Strom
bei der chemischen Reduktion schon aus technischen Gründen niemals dem
Erfordernis eines Einsatzstoffes entsprechen könnte.
Die von der Klägerin beschriebenen Verfahrensabläufe, bei denen die hier
streitgegenständlichen Erdgasmengen verwendet wurden, werden im
tatsächlichen Bereich von der Verwaltungsbehörde nicht bezweifelt. Der Senat hat
insbesondere aufgrund der speziellen Fachkenntnisse eines der ehrenamtlichen
Richter ebenfalls keine Zweifel an den Beschreibungen. Danach steht fest, dass
das Erdgas in allen Fällen dazu verwendet wird, um die sog. Flotte, also das
Behältnis, in dem sich die Flüssigkeit befindet, in der die chemischen
Reduktionsprozesse ablaufen sollen, zu erhitzen. Die durch das Verbrennen der
thermischen Energie des Erdgases gewonnene Wärme und ihre Übertragung auf
die Flotte ist unabdingbare Voraussetzung für das in Gang setzen und Ablaufen
der chemischen Reduktionsprozesse. Denn diese benötigen eine bestimmte,
bezogen auf den jeweiligen Verwendungsvorgang unterschiedliche Temperatur,
damit die chemischen Prozesse optimal ablaufen können. Mithin kann auf den
Einsatz eines Energieerzeugnisses bei der chemischen Reduktion nicht verzichtet
werden.
Aus der Begründung zum Gesetzentwurf des Energiesteuergesetzes ergibt sich
weiter, dass mit diesem Gesetz nicht nur eine Umsetzung der
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weiter, dass mit diesem Gesetz nicht nur eine Umsetzung der
Energiesteuerrichtlinie vorgenommen werden sollte, sondern zugleich die
gesetzgeberischen Konsequenzen aus der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 29. April 2004 (C-240/01 Sammlung 2004 I-4733) gezogen
werden sollten. In jenem Verfahren war die Bundesrepublik Deutschland aufgrund
eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahrens verurteilt worden. Der Gerichtshof hatte
festgestellt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 der Richtlinie 92/81 des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung
der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöl verstößt, wenn er in seiner
nationalen Regelung eine einschränkende Definition verwendet, die zur Folge hat,
dass die Fälle von der Verbrauchsteuer ausgenommen sind, in denen die
Verbrennung des Mineralöls mit der Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes,
der die aus der Verbrennung freigesetzte Wärmeenergie aufnimmt, in einem
einheitlichen Vorgang zusammenfällt, und wenn er mit dieser Vorgehensweise
nicht alle Mineralöle, die zum Verbrauch als Heizstoff bestimmt sind, der
Verbrauchsteuer unterwirft.
Zu dem Begriff des Verheizens hatte der Gerichtshof in dieser Entscheidung weiter
ausgeführt, dass ein Verbrauch als Heizstoff nicht nur die Fälle betrifft, in denen
die durch die Verbrennung des Mineralöls erzeugte thermische Energie zu
Heizzwecken verwendet wird, sondern auch die Fälle umfasst, in denen die so
erzeugte thermische Energie zu anderen Zwecken verwendet wird. Der Begriff
„Verbrauch als Heizstoff“ beziehe sich mithin auf alle die Fälle, in denen Mineralöle
verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt
wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 (VII R 6/08 in
BFH/PR 3/2009 Seite 116) unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 und unter
Verknüpfung mit den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie herausgestellt, dass
gemeinsames Merkmal aller Tatbestände, durch die Energieerzeugnisse von der
Besteuerung ausgenommen würden, deren Einsatz als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff
zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produktes sei. Die erforderliche
und gemeinschaftsrechtlich gebotene Auslegung des § 51 Abs. 1
Energiesteuergesetz erfordere es daher, dass Energieerzeugnisse, die als
Heizstoffe verwendet würden und deren Verbrennung der Erzeugung von
thermischer Energie diene, der harmonisierten Energiesteuer unterlägen.
Dieses Rechtsverständnis des Bundesfinanzhofs hält der Senat für überzeugend
und folgt ihm deswegen. Da das für die betrieblichen Vorgänge der Klägerin
eingesetzte Erdgas ausschließlich dazu verwendet wird, um die durch das
Verbrennen frei werdende thermische Energie auf einen anderen Stoff, nämlich die
Flüssigkeit in der Flotte zu übertragen, mithin also den Heizwert des
Energieerzeugnisses auszunutzen, ist die konkrete Verwendung des Erdgases mit
der Wärmeerzeugung abgeschlossen. Das Energieerzeugnis wird mithin verheizt,
sodass die von der Klägerin erstrebte Entlastung zu Recht seitens der
Verwaltungsbehörde abgelehnt wurde.
Der Senat hält die Zulassung der Revision nicht für geboten, weil er hinsichtlich der
entscheidungserheblichen Frage dem Urteil des Bundesfinanzhofes folgt. Ein
anderes, abweichendes Urteil eines Instanzgerichtes liegt nicht vor, denn mit der
genannten Entscheidung des Bundesfinanzhofs hatte dieser das insoweit
entgegenstehende Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Die Kosten des erfolglosen Klageverfahrens hat die Klägerin gemäß §135 Abs. 1
FGO zu tragen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.