Urteil des FG Hessen vom 16.11.2004

FG Frankfurt: abkommen über den europäischen wirtschaftsraum, abkommen über soziale sicherheit, eltern, aufenthalt, sorgerecht, körperverletzung, wohnung, abgabenordnung, reisepass, scheidung

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2001
Aktenzeichen:
3 K 3457/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 AO 1977, § 63 Abs 1 Nr 1
EStG 1997, § 63 Abs 1 S 3
EStG 1997
(Inländischer Wohnsitz eines im Ausland befindlichen
Kindes)
Leitsatz
Wohnsitz eines minderjährigen Kindes
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger nach den Bestimmungen der §§
62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld für ein bei den Großeltern
in der Türkei lebendes Kind mit der Begründung beanspruchen kann, das Kind
habe seinen Wohnsitz im Inland. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender
Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist Vater von zwei Kindern, und
zwar der Tochter J , geboren am 21.01.1999, und der Tochter A , geboren am
22.05.2001. Seit 2000 ist er in zweiter Ehe verheiratet mit der türkischen
Staatsangehörigen I. Die erste Ehe, die der Kläger mit einer anderen türkischen
Staatsangehörigen geschlossen hatte, wurde im Jahr 1999 geschieden. Aus der
ersten Ehe stammt die Tochter J.
Am 31.05.2001 stellte der Kläger erstmals einen Kindergeldantrag. Hierbei machte
er u. a. sinngemäß folgende Angaben: Die Tochter J lebe bei seinen Eltern in der
Türkei. Er selbst habe jedoch das Sorgerecht. Die Tochter könne nicht nach
Deutschland einreisen, weil es diesbezüglich "Probleme" gebe. Der Beklagte
(Agentur für Arbeit ......-Familienkasse, im Folgenden: Familienkasse) setzte
daraufhin Kindergeld nur für die Tochter A fest.
Am 17.10.2001 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Kindergeld. Hierzu legte
er eine Haushaltsbescheinigung vor, in der neben der Tochter A auch die Tochter J
aufgeführt war, des Weiteren eine Anmeldebestätigung, aus der sich ergibt, dass
die Tochter J am 26.09.2001 in die Wohnung des Klägers eingezogen war. Die
Familienkasse setzte daraufhin gegenüber dem Kläger Kindergeld für beide Kinder
fest. Dabei ging sie - ausweislich eines Aktenvermerks - davon, das Kind J werde
auf Dauer in Deutschland bleiben.
Anfang des Jahres 2003 wurde der Familienkasse im Rahmen eines
Meldedatenabgleichs bekannt, dass das Kind J am 16.11.2001 in die Türkei
abgemeldet worden war. Auf entsprechende Anfrage teilte der Kläger der
Familienkasse sodann mit: Seine Tochter J habe sich im Oktober 2001 bei ihm in
Deutschland aufgehalten. Die Ausländerbehörden hätten den Aufenthalt des
Kindes jedoch als illegal behandelt und den Reisepass des Kindes eingezogen. Sie
hätten ihm sodann die Zusage gegeben, wenn die Tochter jetzt ausreise, werde
sie später ein Einreisevisum erhalten. Weil dies immer noch nicht geschehen sei,
habe er einen Rechtsanwalt mir seiner Interessenvertretung beauftragt.
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Mit Bescheid vom 15.08.2003 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für
das Kind J mit Wirkung ab Dezember 2001 teilweise auf, und zwar in der Weise,
dass dem Kläger nur ein Kindergeldanspruch in Höhe von 5,11 € belassen wurde.
Das zuviel gezahlte Kindergeld forderte sie gleichzeitig zurück. Zur Begründung
führte sie aus: Das Kind habe in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt. Deshalb könne Kindergeld nur nach dem deutsch-
türkischen Abkommen über soziale Sicherheit gewährt werden. Den hiergegen
gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom
02.09.2003 als unbegründet zurück.
Mit der Klage wendet sich der Kläger sinngemäß gegen die Auffassung der
Familienkasse, für die Tochter J bestehe kein Kindergeldanspruch, weil diese seit
dem Monat Dezember 2001 ihren Wohnsitz ausschließlich in der Türkei habe. Er ist
offenbar der Meinung, ihm stehe deshalb Kindergeld zu, weil die Ausländerbehörde
den Anlass für die Rückkehr des Kindes in die Türkei gegeben und seitdem eine
Wiedereinreise in das Inland verhindert habe. Sein diesbezügliches Vorbringen in
der mündlichen Verhandlung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Mit seiner ersten Frau habe er in ........( Inland ) gelebt. Dort sei auch die Tochter J
geboren. Im Dezember 1999 sei er mit seiner Familie zu einem Urlaubsaufenthalt
in die Türkei gereist. Dort sei es dann zur Trennung zwischen den Ehegatten
gekommen. Die Ehe sei noch während des Urlaubsaufenthalts geschieden worden.
Im Einverständnis seiner früheren Ehefrau sei ihm das Sorgerecht für die Tochter J
zugesprochen worden. Da er auf die Fertigstellung der entsprechenden
Dokumente nicht habe warten können, sei er ohne seine Tochter nach
Deutschland zurückgekehrt. Die Tochter sei bei seinen Eltern geblieben. Seine
frühere Frau habe kurze Zeit nach der Trennung in der Türkei wieder geheiratet.
Seine eigene Wiederverheiratung sei fünf Monate nach der Scheidung gewesen.
Die Ausländerbehörde habe in der Folgezeit die Tochter J amtlich beim
Einwohnermeldeamt abgemeldet, wahrscheinlich im Dezember 2000. Seinen
Eltern sei es gelungen, in der Türkei für J einen Reisepass zu bekommen. Bereits
im Jahr 1999 habe er in Deutschland die Erteilung eines Reisepasses beantragt.
Dieses habe das türkische Generalkonsulat damals jedoch abgelehnt. Die Reise in
die Türkei sei nur deshalb möglich gewesen, weil die deutschen Behörden ein
Dokument zur Aufenthaltsgenehmigung für J erteilt hätten. Allerdings habe das
deutsche Generalkonsulat in ......... (Türkei) - trotz ständiger Bemühungen
seinerseits - es später jedoch immer wieder abgelehnt, für J ein Visum zur Einreise
nach Deutschland auszustellen. Die Ausländerbehörde in ......... habe
diesbezüglich stets neue Bedenken geäußert. Diese Bedenken seien jedoch
unbegründet. Wegen der strafrechtlichen Verwürfe, die gegen ihn, den Kläger,
erhobenen worden seien, habe es in keinem Fall eine Verurteilung gegeben.
Im September 2001 sei seine Mutter zusammen mit seiner Tochter J nach
Deutschland eingereist. Die Ausländerbehörde habe die Einreise seiner Tochter als
illegal behandelt und ihn deshalb gedrängt, das Kind zusammen mit seiner
Großmutter wieder in die Türkei zurückreisen zu lassen. Dabei sei ihm die Zusage
gegeben worden, J werde später ein Visum zum Zweck der
Familienzusammenführung erhalten. Nachdem J ausgereist sei, habe die
Ausländerbehörde die amtliche Abmeldung veranlasst. Seither versuche er mit
allen Mitteln, seine Tochter im Rahmen der Familienzusammenführung nach
Deutschland zu holen. Derzeit laufe ein Klageverfahren gegen das Auswärtige Amt
vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.08.2003 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 02.09.2003 aufzuheben.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, das Kind J habe ab dem Monat Dezember 2001 in
Deutschland keinen Wohnsitz gehabt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Unterlagen
vorgelegt. Hierbei handelt es sich um Schriftverkehr zwischen der
Ausländerbehörde der Stadt ........ und dem Bundesverwaltungsamt bzw. dem
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Ausländerbehörde der Stadt ........ und dem Bundesverwaltungsamt bzw. dem
deutscher Generalkonsulat in ....... sowie um gerichtliche Dokumente aus zwei den
Kläger betreffenden Strafverfahren und zu einer verwaltungsgerichtlichen Klage
des Klägers gegen das Auswärtige Amt.
Die den Streitfall betreffenden Akten der Familienkasse waren Gegenstand des
Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Die Familienkasse hat zu Recht entschieden, dass der Kläger für seine Tochter J
ab dem Monat Dezember 2001 keinen Anspruch auf Kindergeld nach den
Bestimmungen der §§ 62 ff. EStG mehr hat. Dabei ist sie zutreffend von der
Annahme ausgegangen, das Kind habe spätestens dadurch, dass es am
16.11.2001 mit seiner Großmutter in die Türkei ausgereist sei, seinen inländischen
Wohnsitz verloren.
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat derjenige,
der im Inland über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügt,
einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen
Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Republik Türkei zählt
nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.
Für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheids kommt es also darauf an, ob das Kind J nach dem
16.11.2001 im Inland noch einen Wohnsitz hatte.
Nach § 8 der Abgabenordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine
Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Der Wohnsitzbegriff des § 8 AO knüpft ausschließlich an die tatsächliche
Gestaltung, nicht aber an bestimmte rechtliche Gegebenheiten und insbesondere
nicht an den Willen oder die Geschäftsfähigkeit der betreffenden Person an.
Insofern besteht ein maßgebender Unterschied zum bürgerlich-rechtlichen
Wohnsitzbegriff (§§ 7 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Deshalb teilen
minderjährige Kinder (anders als nach § 11 BGB) in steuerrechtlicher Hinsicht nicht
notwendig den Wohnsitz der Eltern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Eltern
bzw. einem Elternteil oder einer anderen Person das Sorgerecht über das
minderjährige Kind zusteht. Ferner ist es unerheblich, ob die Begründung eines
Wohnsitzes an einem bestimmten Ort in anderer Hinsicht rechtlich zulässig ist (vgl.
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.11.1988 II R 139/87,
Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 1989, 182, und vom 22.04.1994 III R 22/92,
BStBl II 1994, 887; zusammenfassend: Buciek in Beermann, Steuerliches
Verfahrensrecht, § 8 AO Rdnr. 8 m. w. N.).
Die gesetzliche Regelung in § 8 AO geht dahin, dass aus äußeren (objektiven)
Tatsachen Schlüsse auf die künftigen tatsächlichen Verhältnisse der betreffenden
Person zu ziehen sind. Es handelt sich insofern um eine Prognose, die nach den
gesamten Umständen des Einzelfalles zu treffen ist (vgl. BFH-Urteil vom
23.11.2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294).
Auf eine Prognose der vorgenannten Art kommt es selbst dann an, wenn ein
minderjähriges Kind gegen den Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils
entführt worden ist und seitdem im außereuropäischen Heimatland des anderen
Elternteils lebt. Auch in einem solchen Fall kann nur dann vom Fortbestehen des
bisherigen Wohnsitzes im Inland ausgegangen werden, wenn aus den äußeren
Umständen darauf zu schließen ist, das Kind werde in absehbarer Zeit wieder in
das Inland zurückkehren. Hat beispielsweise der sorgeberechtigte Elternteil
umgehend die erforderlichen Schritte für die Rückführung des Kindes eingeleitet
und ist das Kind daraufhin tatsächlich innerhalb eines Zeitraums von sechs
Monaten wieder zurückgebracht worden, dann hat das Kind seinen inländischen
Wohnsitz für die genannte Zeit nicht verloren (vgl. BFH-Urteile vom 30.10.2002 VIII
R 86/00, Sammlung aller Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 464; vom
19.03.2002 VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148, und vom 19.03.2002 VIII R 62/00,
BFH/NV 2002, 1146).
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a) Der Streitfall ist mit den vorstehend genannten Urteilssachverhalten zwar in
gewisser Hinsicht vergleichbar: Das Kind J ist auf Druck der Ausländerbehörde und
damit nur sehr eingeschränkt mit dem Willen des Klägers wieder in die Türkei
zurückgekehrt. Auch hat sich der Kläger ständig bemüht die Wiedereinreise des
Kindes nach Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführung zu erreichen.
Aber in einem Punkt besteht ein maßgebender Unterschied zwischen dem
Streitfall und den genannten Urteilsfällen: Die Bemühungen des Klägers haben
nicht alsbald zum Erfolg geführt. Denn die Verhandlungen mit den zuständigen
Behörden ziehen sich nach den Angaben des Klägers schon über drei Jahre hin.
Dabei ist nicht absehbar, ob und wann die Ausländerbehörde einer
Visumserteilung für das Kind J zustimmen wird. Dies belegen anschaulich die
Unterlagen, die der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt
hat.
- Schon in der Anfangszeit hat die Ausländerbehörde der Stadt ......... Bedenken
gegen die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für das Kind J geäußert: Es
bestünden ernstliche Zweifel, ob die Mutter freiwillig auf das Sorgerecht für das
Kind verzichtet habe. Es sei vielmehr zu vermuten, dass die Reise in die Türkei nur
dem Zweck gedient habe, auf möglichst einfachem Wege eine solche Regelung zu
erreichen (Schreiben vom 27.06.2000).
- Später hat die Ausländerbehörde immer wieder darauf gedrängt, dass die Mutter
des Kindes durch das Generalkonsulat in ....... über die Umstände der Scheidung
und der Sorgerechtsregelung befragt wird (Schreiben vom 15.02.2002, vom
16.07.2002, vom 03.09.2002 und vom 27.11.2002). Offenbar sind die
Bemühungen des Generalkonsulats, die Kindesmutter vorzuladen, bisher erfolglos
geblieben.
- In anderem Zusammenhang hat die Ausländerbehörde in Bezug auf den Kläger
weitere Bedenken gegen eine Familienzusammenführung geäußert: Es seien
strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und
wegen Totschlags gegen den Kläger anhängig (Schreiben vom 15.02.2002). Der
Kläger befinde sich in Untersuchungshaft, die Staatsanwaltschaft bereite eine
entsprechende Anklage vor (Schreiben vom 03.03.2003, vom 05.06.2003 und vom
18.11.2003).
- Der Kläger ist zwar - ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen - vom
Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung und der gefährlichen
Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden (Urteil des
Amtsgerichts .......... vom 13.11.2003). Dies hat jedoch nicht dazu geführt, dass
die zuständigen Behörden ihre bisherigen Bedenken gegen eine
Familienzusammenführung aufgegeben hätten. Denn der Kläger sieht sich
nunmehr gezwungen, für seine Tochter J entsprechende Rechte vor dem
Verwaltungsgericht Berlin durchzusetzen (Mitteilung des Prozessbevollmächtigten
des Klägers vom 11.10.2004). Angaben über die Dauer und den möglichen
Ausgang dieses Verfahrens hat der Kläger nicht machen können.
Der (vom Kläger ebenfalls vorgelegte) Beschluss des Amtsgerichts ............
vom 28.06.2002 über die Einstellung des Strafverfahrens wegen gefährlicher
Körperverletzung spielt in dem vorgenannten Zusammenhang offenbar keine
Rolle. Die Ausländerbehörde weist nämlich erst in späterer Zeit auf bestimmte
strafrechtliche Vorwürfe gegen den Kläger hin. Ein sachlicher Zusammenhang
zwischen den verschiedenen Strafverfahren ist insofern nicht zu erkennen.
b) Das Gericht hat bei der Entscheidung über die vorliegende Streitfrage nicht zu
prüfen, ob die Bedenken, die die Ausländerbehörde in Bezug auf den Kläger
vorgebracht hat, berechtigt sind oder nicht. Wie sich aus den dargestellten
Rechtsprechungsgrundsätzen ergibt, kommt es nur darauf an, ob aufgrund der
tatsächlichen Umstände eine alsbaldige Rückkehr des Kindes in das Inland zu
erwarten war. Insofern ist das Verhalten der Ausländerbehörde, die die vom Kläger
gewünschte Familienzusammenführung schon seit Jahren verhindert, eine
Tatsache, die das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt lassen kann.
2. Das Gericht ist sich auch bewusst, dass dem Kläger für seine Tochter J nicht
unerhebliche Aufwendungen entstehen bzw. entstanden sind, und zwar sowohl für
den Unterhalt als auch für die von ihm erstrebte Familienzusammenführung.
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den Unterhalt als auch für die von ihm erstrebte Familienzusammenführung.
Wegen dieser Aufwendungen dürfte der Kläger jedoch noch nachträglich eine
Vergünstigung im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend
machen können. Auf Antrag wird das zuständige Finanzamt daher nochmals
festzustellen haben, ob ein Kinderfreibetrag in den Grenzen des § 32 Abs. 6 Satz 4
EStG für den Kläger in Betracht kommt und ob insoweit die Günstigerprüfung nach
§ 31 EStG neu durchzuführen ist. Auch wenn die betreffenden
Einkommensteuerbescheide bestandskräftig geworden sein sollten, dürfte die
Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
(AO) noch möglich sein. Denn der hier angefochtene Bescheid über die Aufhebung
der Kindergeldfestsetzung stellt für die Zeit ab Dezember 2001 einen
Grundlagenbescheid im Sinne der genannten Vorschrift dar.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.