Urteil des FG Hessen vom 23.11.2004

FG Frankfurt: besteuerung der kapitalgesellschaft, einkünfte, vollziehung, aussetzung, einspruch, zustand, abgabenordnung, gleichheit, unvereinbarkeit, gewährleistung

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2003
Aktenzeichen:
7 V 3590/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG
2002, § 3 Nr 40j EStG 2002,
Art 3 Abs 1 GG, § 69 Abs 3
FGO, § 45d EStG 2003
(Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten
Veräußerungserträgen)
Leitsatz
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte
( Wertpapiere ) im Veranlagungszeitraum 2003
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
In seiner Einkommensteuererklärung für 2003 erklärte der Antragsteller einen
Gewinn aus dem An- und Verkauf von Aktien in Höhe von 2.315,11 EUR, den das
Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 22 Satz 1
Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Nr. 40j, 3c Abs. 2 EStG zur Hälfte mit 1.157,--
EUR der Besteuerung zu Grunde legte. Gegen den Einkommensteuerbescheid für
2003 vom 17.09.2004 legten die Antragsteller unter Berufung auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, HFR 2004, 471
bzw. NJW 2004, 1022 Einspruch mit der Begründung ein, die Besteuerung sonstiger
Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien sei auch in 2003 verfassungswidrig. Den
gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides lehnte das Finanzamt ab, da es keine Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gebe. Über den Einspruch
hat das Finanzamt bislang noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2004 beantragten die Antragsteller gerichtliche
Aussetzung der Vollziehung. Da sich am Besteuerungsverfahren sonstiger
Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien auch im Jahr 2003 nichts geändert
habe, sei deren Besteuerung auch in diesem Jahr verfassungswidrig. In 2003
bestünden ebenfalls in Folge von Kontrollhemmnissen strukturelle Mängel beim
Besteuerungsverfahren, so dass die Besteuerung der Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften nicht entsprechend des Grundsatzes der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung durchgesetzt werde bzw. worden sei. Die
dadurch verursachte Belastungsungleichheit gefährde die Verfassungsmäßigkeit
der Besteuerung dieser Einkünfte. Insofern bestünden Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Ein erhebliches Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Gewinnen aus
Wertpapierverkäufen sei auch von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom
27.07.2004 8 V 806/04 A (E), DStRE 2004, 957) und des Landes Brandenburg
(Beschluss vom 24.05.2004 3 V 974/04, DStRE 2004, 956) angenommen worden,
die eine Aussetzung der Vollziehung in ähnlich gelagerten Fällen gewährt hätten.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 17.09.2004 in Höhe
von 368,-- EUR auszusetzen.
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Das Finanzamt beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist begründet.
Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel
im Sinn des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-
an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides der Antragsteller für
2003 vom 17.09.2004. Es besteht eine Unsicherheit in der Beurteilung der
Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfassungsgemäß ist oder ob diese
Vorschrift - wie die Vorgängervorschrift in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG a.F. -
wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nichtig ist. Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ergeben sich bereits aus dem
Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 16.07.2002 IX R 62/99,
Bundessteuerblatt - BStBl - II, 2003, 74, der zu dem Urteil des BVerfG vom
09.03.2004 a.a.O. geführt hat. In Abschnitt B.III.4 b und c dieses Beschlusses
nimmt der BFH nämlich auch zur Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 1999
Stellung und führt aus, dass der gleichmäßige Belastungserfolg weder durch § 45d
Abs. 1 EStG noch durch organisatorische Maßnahmen hergestellt werden könne;
außerdem sei die der Gewährleistung von Gleichheit im steuerlichen
Belastungserfolg gegenläufige Vorschrift des § 30a Abgabenordnung unangetastet
geblieben. Diese Erwägungen haben in einem den Veranlagungszeitraum 2000
betreffenden - mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren - Fall dazu geführt,
dass der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der auch hier
einschlägigen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bejaht und Aussetzung
der Vollziehung gewährt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 04.08.2003 IX B 45/03,
BFH/NV 2004, 37).
Die Unsicherheit bei der hier für das Jahr 2003 zu beurteilenden Rechtsfrage ist
durch die Ausführungen in Abschnitt D.III.2. des Urteils des BVerfG vom
09.03.2004 a.a.O. nicht beseitigt worden. Dort lehnt es das BVerfG lediglich ab, die
Nichtigkeitserklärung bezüglich der für 1997 und 1998 geltenden Gesetzesfassung
auch auf die hier einschlägige Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu
erstrecken, weil sich die Relation zwischen Norm und Vollzugsrealität so verändert
haben könnte, dass ein zur Verfassungswidrigkeit führendes strukturelles
Vollzugsdefizit nicht mehr vorliegt. Eine Festlegung des Inhalts, dass der
verfassungswidrige Zustand ab 1999 beseitigt worden ist, enthält das Urteil des
BVerfG dagegen nicht. Nach der Vorlage, die sich auf einen Fall aus dem
Veranlagungszeitraum 1997 bezog, bestand hierzu auch keine Veranlassung (vgl.
Beschlüsse des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.07.2004 und des Finanzgerichts
des Landes Brandenburg vom 24.05.2004 a.a.O.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für Veräußerungserträge im
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2002 (§ 52
Abs. 4 b Nr. 2 EStG) nach § 3 Nr. 40j EStG das Halbeinkünfteverfahren gilt. Diese
Neuregelung beruht nur auf einer völligen Trennung der Besteuerung der
Kapitalgesellschaft und der Gesellschafter. Die Angleichung an die Besteuerung
anderer Einkünfte soll nicht mehr durch eine anrechnende Verknüpfung von
Körperschaftsteuer und Einkommensteuer erreicht werden, sondern durch
separate Steuervergünstigungen (vergl. Heinicke in Schmidt, Kommentar zum
EStG, § 3 ABC der steuerfreien Einnahmen, Stichwort "Halbeinkünfteverfahren").
Eine gerechtere Erfassung der Veräußerungserträge war nicht Sinn dieser
Neuregelung und wird dadurch auch nicht erreicht.
Ob die vom Gesetzgeber ab 1999 geschaffene erweiterte
Verlustverrechnungsmöglichkeit, die das BVerfG als weiteren Umstand für eine
Änderung der Verhältnisse erwähnt, den verfassungswidrigen Zustand beseitigt
hat, bedarf - wie auch das BVerfG betont - weiterer Feststellungen. Diese sind
allerdings nicht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen (vgl.
Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.07.2004 a.a.O.). Die ab 1999
geschaffene erweiterte Verlustverrechnungsmöglichkeit hat auch den BFH -
ebenso wenig wie § 45d EStG - nicht dazu veranlasst, ernstliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu verneinen.
Allein die negative Kursentwicklung an den Kapitalmärkten, die ab Frühjahr 2000
eingesetzt hat, hält der erkennende Senat nicht für ausreichend, um bei
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eingesetzt hat, hält der erkennende Senat nicht für ausreichend, um bei
summarischer Prüfung das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Einkommensteuerbescheides zu verneinen. Diese negative
Kursentwicklung, insbesondere beim ehemaligen neuen Markt, hat zwar
naturgemäß die Anzahl der gewinnbringenden Veräußerungsgeschäfte drastisch
reduziert, nach Auffassung des Senats bestehen jedoch nach wie vor ernsthafte
Zweifel an der Beseitigung des strukturellen Vollzugsdefizits. Es ist mehr als
fraglich, ob allein durch die Reduzierung der absoluten Zahl von privaten
Spekulationsgewinnen trotz der nach wie vor bestehenden Kontrollhemmnisse
keine strukturellen Mängel des Erhebungsverfahrens mehr bestehen.
Auch das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei ernstlichen Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm erforderliche berechtigte Interesse der
Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutz ist gegeben. Der Senat
schließt sich insoweit den Ausführungen des BFH im Beschluss vom 11.06.2003 IX
B 16/03, BStBl II 2003, 663 an.
Bei außer Ansatz der Einkünfte der Antragsteller aus privaten
Veräußerungsgeschäften ergibt sich eine Minderung der Einkommensteuer in
Höhe von 368,-- EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Zulassung der Beschwerde beruht auf den §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.