Urteil des FG Hessen vom 06.12.2006

FG Frankfurt: stadt, vorsteuerabzug, juristische person, gegenleistung, projekt, unternehmen, zuschuss, ausführung, gemeinde, aufteilung

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1996, 1997, 1998
Aktenzeichen:
6 K 3145/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 UStG 1993, § 1 Abs
1 Nr 1 UStG 1993, § 3 Abs 9
UStG 1993, Art 17 Abs 2
EWGRL 388/77, § 15 Abs 1 Nr
1 UStG 1993
(Umsatzsteuerbarkeit der Zahlungen einer Gemeinde an
eine gemeinnützige GmbH - Vorsteuerkürzung wegen dem
ideellen Bereich einer gemeinnützigen GmbH
zuzuordnender Eingangsumsätze)
Tatbestand
Streitig ist, ob als "Zuschüsse" bezeichnete Zahlungen einer Gemeinde an eine als
gemeinnützig anerkannte GmbH als Entgelt für Gegenleistungen anzusehen sind
sowie die Vorsteueraufteilung.
1. Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft "für Arbeit und
Umwelt" in der Rechtsform einer GmbH. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag ist
Gegenstand der Gesellschaft die Weiterbildung von Langzeitarbeitslosen und
sonstigen schwer vermittelbaren Arbeitslosen mit dem Ziel der
Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als Ausdruck praktizierter christlicher
Nächstenliebe. Die Klägerin beschäftigte hierzu jeweils einen Malermeister,
Gärtnermeister, Landmaschinen Mechanikermeister, zwei Gärtner und drei
Sozialarbeiter. Sie wurde gefördert durch Zuschüsse der Arbeitsverwaltung, des
Landkreises und des Landes, der Kirche und des Europäischen Sozialfonds, durch
Spenden des Fördervereins sowie durch die -vorliegend umsatzsteuerrechtlich
umstrittenen- Zahlungen der Stadt A. Nach ihrem Jahresbericht 1999 konnten
25% der benötigten Mittel durch Erträge aus den Dienstleistungen selbst
erwirtschaftet werden (Jahresbericht Bl.34 Einspruchsband). Zur Erreichung des
Satzungszwecks wurden bei der Klägerin sowohl Bildungsarbeit allgemeiner Art
(Deutsch als Fremdsprache, Erlernen von Konfliktlösungsstrategien,
Bewerbertraining und berufliche Orientierung) als auch fachspezifischer Art
(Obstbaumschnittkurs, Maschinenkurs, Farbtechnik) geleistet.
In den Streitjahren führte die Klägerin insbesondere Arbeiten für die Stadt A im
Rahmen eines Projektes "Soziale Brennpunkte der Stadt A" durch. Sie renovierte
im Eigentum der Stadt befindliche Wohnungen und erneuerte oder pflegte Spiel-
und Bolzplätze. Die Stadt übernahm hierbei die angefallenen Regiekosten und den
nicht durch ABM - Maßnahmen abgedeckten Personalkostenanteil von 20% sowie
die Materialkosten (Abschlußbericht Bl. 25 Sonderband BP). Im Einzelnen wurden
durchgeführt
- die Innenrenovierung von Gemeinschaftshäusern
- Aufarbeiten und Lackieren von ca. 500 Klappläden
- Renovierung von 2 Büros und 20 Treppenhäusern
- Maler und Lackierungsarbeiten in 11 Reihenhäusern
-Renovierung von 20 Wohnungen
-Renovierung des Kindergartens
- Aufräum- und Reparaturarbeiten an einem Bolz- und Spielplatz, Beseitigung von
Sperrmüll.
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2. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung nahm das FA mit Änderungsbescheiden
vom 13.12.2000 unter anderen, nicht streitigen Punkten Umsatzerhöhungen bzw.
Vorsteuerkürzungen aufgrund folgender Feststellungen vor:
a) Zahlungen der Stadt A im Zusammenhang mit dem Projekt "Soziale
Brennpunkte der Stadt A" an die Klägerin, die von der Stadt als Zuschüsse
bezeichnet wurden, sah das FA als Gegenleistung im Zusammenhang mit einem
Leistungsaustausch an und erfasste diese Zahlungen mit dem begünstigten
Steuersatz. Die Entgelte betrugen 1996: DM, 1997: DM und 1998: DM .
b) Weiterhin nahm das FA eine Vorsteuerkürzung vor. Das Unternehmen der
Klägerin bestehe aus einem unternehmerischen und einem
nichtunternehmerischen, arbeits- und sozialtherapeutischen Bereich. Der
unternehmerische Bereich umfasse die zur Ausführung entgeltlicher Umsätze
entfalteten Tätigkeiten einschließlich der unmittelbar hierfür erforderlichen
Vorbereitungshandlungen. Der nichtunternehmerische Bereich umfasse die
Betreuung eines Naturschutzgebietes, der eigenen baulichen Anlagen sowie die
Betreuung einer Obstplantage. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin
bestehe kein einheitlicher, geschlossener Unternehmensbereich. Soweit die
Eingangsleistungen nicht in direktem Zusammenhang mit den Auftragsarbeiten
standen, kürzte es die verbleibenden Vorsteuern im Verhältnis der Einnahmen, die
im ideellen Bereich angefallen waren, zu den der Gesamteinnahmen. Danach
wurden z.B. für das Streitjahr 1996 ca. 44% der erklärten Vorsteuern direkt den
Bereichen Wareneinkauf, Auftragsarbeiten, Energiekosten Betriebe und Werbung
zugeordnet. Die verbleibenden ca. 56 % der nicht den Auftragsarbeiten
zuzuordnenden Vorsteuern wurden im Verhältnis der Einnahmen, die nicht mit
dem Zweckbetrieb in Zusammenhang standen (64,83 % von den
Gesamteinnahmen) aufgeteilt und demnach die nicht direkt zuzuordnende
Vorsteuer um 64,83 % gekürzt. Dies führte im Gesamtergebnis zu einer
Vorsteuerkürzung von durchschnittlich 35% (1996: 28,5%, 1997: 37%, 1998: 41%).
Wegen der zahlenmäßigen Darstellung wird auf Anlage 2 zum
Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
Vorsteueraufteilung der nicht direkt dem Zweckbetrieb zuzuordnenden Vorsteuer:
Vorsteueraufteilung
Geltend gemachte VSt
Erträge gesamt (=100%)
Davon Zweckbetrieb
Davon Zuschüsse
Nicht zuzuordnende VSt
Nicht anzuerkennende VSt
3. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung
vom 21.6.2001 in den im Klageverfahren noch streitigen Punkten als unbegründet
zurück. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt:
Das FA habe zu Unrecht einen Leistungsaustausch zwischen der Tätigkeit der
Arbeitnehmer der Klägerin und der Stadt A bejaht. Es handele sich vielmehr um
einen nicht steuerbaren Zuschuss, weil die Zahlungen unabhängig von
bestimmten Leistungen gewährt worden seien. Die Zahlungen seien allein aus
beschäftigungspolitischen Gründen geleistet worden. Dies ergebe sich aus einer
Bescheinigung der Stadt A vom 5.3.2001. Art und Umfang der Arbeiten seien nicht
durch die Stadt A festgelegt worden. Die Klägerin habe frei entscheiden können,
ob und wann sie Arbeiten ausführen würde. Die Gespräche mit der Stadt hätten
lediglich dazu gedient, die Ausführung zu ermöglichen. Die Abrechnungen seien
nicht gegenüber dem Bauamt, sondern gegenüber dem Sozialamt erfolgt.
Die Vorsteuerkürzung sei zu Unrecht erfolgt. Es könne nicht zwischen einem
unternehmerischen und nichtunternehmerischen, arbeits- und
sozialtherapeutischen Bereich unterschieden werden, in dem der Vorsteuerabzug
zu versagen sei. Es sei vielmehr von einem einheitlichen, untrennbaren
Unternehmen auszugehen. Wesentlicher Inhalt des sozialtherapeutischen Bereichs
der Klägerin sei die Beschäftigung der Personen. 90% der Arbeitszeit diene der
Erbringung der Arbeitsleistung und 10% der Vorbereitung. Der unternehmerische
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Erbringung der Arbeitsleistung und 10% der Vorbereitung. Der unternehmerische
Bereich umfasse die gesamte zur Ausführung der entgeltlichen Umsätze
dienenden Tätigkeiten einschließlich der Vorbereitungsarbeiten. Nicht abziehbar
seien nur die Aufwendungen zur Beantragung der Zuschüsse. Eine Aufteilung im
Verhältnis der Gesamteinnahmen zum ideellen Bereich sei nicht sachgerecht und
führe zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis. Eine Kürzung nach § 15 II
UStG könne nicht erfolgen, weil keine steuerfreien Leistungen erbracht worden
seien.
Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteueränderungsbescheide 1996 -1998 vom
13.12.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.6.2001 um für
1996, um für 1997 und für 1998 zu mindern.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Ein Leistungsaustausch sei gegeben. Für die umfangreichen Arbeiten an dem
Projekt "soziale Brennpunkte" habe die Klägerin als Gegenleistungen umfangreiche
Zahlungen erhalten. Für einen inneren Zusammenhang von Leistung und
Gegenleistung spreche, dass die Stadt durch die Arbeiten einen eigenen
wirtschaftlichen Vorteil erhalten habe. Die Instandhaltung von städtischen
Sozialwohnungen gehöre zu deren eigenem Pflichtenkreis. Zwar sei ein
schriftlicher Werkvertrag nicht vorgelegt worden, jedoch reiche eine mündliche
Vereinbarung aus. Die Stadt habe nicht nur einen allgemeinen, pauschalen
Zuschuss gewährt, der die Klägerin in die Lage versetzen sollte, ihren
Gesellschaftszweck zu erfüllen. Vielmehr sei der Zuschuss für ein ganz
bestimmtes Projekt gewährt worden, aus dem die Stadt erhebliche wirtschaftliche
Vorteile gezogen habe. Die Höhe des Zuschusses habe sich nach den Kosten
gerichtet. Für die Werkleistungen habe die Klägerin monatliche
Abschlagszahlungen erhalten. Am Jahresende seien die Kosten den erhaltenen
Abschlagszahlungen gegenübergestellt worden und Überzahlungen der
Stadt zurückerstattet worden. Unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten seien die
Zuschüsse eingestellt worden. Aus einer Gesprächsnotiz ergebe sich, dass der
Klägerin Listen von städtischen Ämtern über durchzuführende Arbeiten vorgelegen
hätten. Die Stadt habe auf die Arbeiten konkreten Einfluss genommen die
Arbeiten überwacht. Nach einer Gesprächsnotiz habe die Stadt kritisiert, dass ein
entsprechendes Angebot einer anderen Firma "mehr als die Hälfte billiger"
gewesen sei. Der Stadt sei es auf eine marktgerechte Gegenleistung für die
Zahlungen angekommen. Dass die Abrechnung nicht mit dem Bauamt, sondern
dem Sozialamt erfolgt sei, beruhe auf der schlechten Haushaltslage des
Bauamtes.
Auch die Vorsteuerkürzung sei rechtens. Der Vortrag der Klägerin sei bereits
unschlüssig. Würde der Klägerin die Unternehmereigenschaft fehlen, weil sie nur
echte Zuschüsse für ihre ideelle Tätigkeit erhielte, sei ein Vorsteuerabzug ohnehin
ausgeschlossen. Bejahe man hingegen die Unternehmereigenschaft, müsse die
Vorsteuer hinsichtlich des nichtunternehmerischen Teils aufgeteilt werden. Die
Klägerin übe in dem bezuschussten Bereich umfangreiche Tätigkeiten aus, die
nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung stünden, nämlich
Sozialarbeit, Konfliktlösung, Lebensberatung, Bewerbertraining, Deutschkurse,
Bildungsfahrten, allgemeine Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie den
Betrieb einer Jugendwerkstatt. Zum unternehmerischen Bereich gehörten nicht
sämtliche Vorbereitungsarbeiten, sondern nur die unmittelbar mit der Erzielung
der steuerpflichtigen Umsätze verbundene Eingangsumsätze. Würden sämtliche
Tätigkeiten entsprechend dem Vortrag der Klägerin lediglich zur Vorbereitung der
wirtschaftlichen Betätigung dienen, wäre der Klägerin als reinem
Wirtschaftsunternehmen die Gemeinnützigkeit zu entziehen.
Überzahlungen seien von der Stadt zurückgefordert worden. Die Vorsteuerkürzung
sei zu Recht erfolgt, da die Vorsteuern teilweise im Zusammenhang mit dem
ideellen Bereich der Klägerin stünden, soweit sie nämlich Aus- und
Weiterbildungen oder arbeits- und sozialtherapeutische Maßnahmen durchführe.
Es handele sich allenfalls um mittelbare Vorbereitungshandlungen für den
unternehmerischen Bereich. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin liege
kein in sich geschlossener, untrennbar einheitlicher Unternehmensbereich vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Das FA hat zu Recht die als "Zuschüsse" bezeichneten Entgelte für die
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1. Das FA hat zu Recht die als "Zuschüsse" bezeichneten Entgelte für die
umfangreichen Renovierungsleistungen der Klägerin der Umsatzsteuer
unterworfen.
a) Gem. § 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
der Umsatzsteuer. Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn die Leistung auf die
Erlangung der Gegenleistung gerichtet ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 2 Nr. 1, Art. 6
Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG
(Richtlinie 77/388/EWG), wonach der Begriff der Dienstleistungen gegen Entgelt das
Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten
Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert voraussetzt (EuGH-Urteil vom
16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 - Fillibeck -, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer- und
Verkehrsteuer-Recht 1997, 430); es muss ein Verbrauch im Sinn des
gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliegen (EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996
Rs. C-215/94 - Mohr -, Slg. 1996, I-959). Demnach sind insbesondere als
"Zuschüsse" bezeichnete Zahlungen der öffentlichen Hand dann nicht als Entgelt
für eine steuerbare Leistung anzusehen, wenn der Zuschuss lediglich die
Förderung des Zuschussnehmers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen
oder allgemeinpolitischen Gründen bezweckt und nicht der Gegenwert für eine
steuerbare Leistung des Zuschussnehmers an den Zuschussgeber sein soll. So
liegt es bei den Zuschüssen, die der Landkreis, das Land, die Kirche, der
Europäische Sozialfonds und der Förderverein geleistet haben. Mit diesen
Zahlungen war zwar die Erwartung oder Bedingung verbunden, dass die Klägerin
diese Gelder zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben verwendet, sich
nämlich um die schwierige Aufgabe der Wiedereingliederung von
Langzeitarbeitslosen und schwer vermittelbaren Arbeitslosen in das Erwerbsleben
zu bemühen. Diese "Gegenleistungen" führen jedoch nicht zu einem individuellen
wirtschaftlichen Vorteil der Spender, sondern sie liegen ausschließlich im Interesse
der Allgemeinheit und sind deshalb nicht das Entgelt von steuerbaren Leistungen.
Anders liegt es jedoch nach der Rechtsprechung des BFH, wenn der
Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen
Kompetenzbereich um der versprochenen Zahlung willen übernimmt (BFH Urteil
vom 22.7.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, für einen Verkehrsverein, der
Aufgaben eines städtischen Verkehrsamtes übernimmt und von der Stadt
"Zuschüsse" erhält; für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die dem Zuschussgeber
zugute kommen, vgl. FG Sachsen - Anhalt, Urteil vom 9.8.2001 3 (2) K 53/97, EFG
2001, 1465). Auch als "Aufwendungsersatz" bezeichnete Zahlungen können
umsatzsteuerliches Entgelt und keinen Schadensersatz darstellen (BFH-Urteile
vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782; vom 07. März
1996 V R 29/93, BFH/NV 1996, 858).
b) Im Streitfall geht der Senat davon aus, dass die "Zuschüsse" der Stadt A an die
Klägerin nicht aus allgemein strukturpolitischen Gründen gezahlt wurden, sondern
die "Zuschussgewährung" im wesentlichen auch durch Ausführung der
umfangreichen Renovierungsleistungen (Renovierung von Gemeinschaftshäusern,
Büros und 20 Treppenhäusern, von 20 Wohnungen, des Kindergartens, Lackieren
von 500 Klappläden) motiviert war. Denn erfolgen im Zusammenhang mit der
Zahlung erheblicher Geldbeträge umfangreiche Leistungen des
Zahlungsempfängers an den Zahlenden, die zu einem individuellen
wirtschaftlichen Vorteil des Zahlenden und nicht nur der Allgemeinheit führen, so
kann vermutet werden, dass Zahlung und Leistung in einem
Leistungsaustauschverhältnis stehen und damit der erforderliche innere
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist. Zwar ist im
Streitfall von den Beteiligten kein schriftlicher Werkvertrag vorgelegt worden. In
einer Gesprächsnotiz der Klägerin ist immerhin von der Existenz eines Entwurfs die
Rede (Aktennotiz der Kl. vom 31.10.1996, Bl.158 Sonderband). Den verschiedenen
vom FA vorgelegten Gesprächsprotokollen lässt sich hinreichend entnehmen, dass
sich die Klägerin und die Stadt über einen Leistungsaustausch einig gewesen sind.
So wurden Listen über die durchzuführende Arbeiten von verschiedenen
städtischen Ämtern vorgelegt (Gesprächsnotiz der Klägerin vom 13.11.96 Bl.156
Sonderband Einspruch), es wurden Arbeitsinhalte und Materialien mit den
Fachämtern abgesprochen und ein Projektkoordinator bestellt (Bl.157). Nachdem
es Schwierigkeiten bei dem Projekt "Bolzplatz" gegeben hatte, hat die Stadt
erwogen, das Projekt abzubrechen und die Bewilligungsbescheide für die
Zahlungen zurückzunehmen (Gesprächsnotiz vom 4.11.1996 Bl.158). Ein Vertreter
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Zahlungen zurückzunehmen (Gesprächsnotiz vom 4.11.1996 Bl.158). Ein Vertreter
der Stadt habe mehr Kostentransparenz verlangt, weil ein entsprechendes
Angebot einer anderen Firma um die Hälfte billiger sei. Nachdem
Finanzierungsschwierigkeiten bei der Stadt aufgetreten waren und zusätzliche
Mittel zusammengetragen werden mussten, schrieb die Leiterin des Sozialamtes
an den Leiter des Hochbauamtes, dass eine Finanzierung aus dem Einzelplan für
die Beschäftigungsförderung nicht gerechtfertigt erscheine, weil es sich um
Arbeiten handele, die unmittelbar in den Bereich des Hochbauamtes fielen.
Schließlich wird der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und
Gegenleistung auch darin deutlich, dass nach Fertigstellung der Arbeiten keine
"Zuschüsse" mehr erfolgten. Die Klägerin beruft sich vergeblich auf die
Bescheinigung der Stadt vom 5.3.2001. Dass danach "die Zuschüsse
ausschließlich für die Integration von arbeitslosen Sozialhilfeempfängern bestimmt
waren" und "die Fördermittel von den in der entsprechenden Konzeption sowie in
Einzelabsprachen festgelegten Gegenleistungen" abhängig waren, steht der
Würdigung des Senates nicht entgegen und könnte ihn im Übrigen auch nicht
binden. Nach dem Gesamtergebnis der Akten und der mündlichen Verhandlung
würdigt der Senat den Sachverhalt dahingehend, dass die als Zuschüsse
bezeichneten Zahlungen der Stadt wesentlich auch durch den Erhalt von
Gegenleistungen bestimmt waren und damit Entgelte für umsatzsteuerbare
Leistungen sind.
Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr.18 UStG für die Leistungen der
Wohlfahrtsverbände besteht nicht, weil steuerbefreit nur die Leistungen der
Wohlfahrtsverbände an den begünstigten Personenkreis sind (vgl. auch Urteil des
FG Hamburg vom 27.10.2004 VII 52/00, EFG 2005, 406 für Leistungen an
Behinderte). Die nicht steuerbefreiten Leistungen einer gemeinnützigen
Gesellschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebes hat das FA gem. § 12 Absatz 2 Nr.
8 UStG mit dem begünstigten Steuersatz von 7% besteuert, wodurch die Klägerin
nicht beschwert sein kann (zum Zweckbetrieb bei gemeinnützigen
Beschäftigungsgesellschaften nach Maßgabe des zur Zweckerreichung
erforderlichen Umfangs von Dienstleistungen BFH Urteil vom 26.4.1995 I R 35/93,
BStBl II 1995, 767; Grabau, Die gemeinnützige GmbH im Steuerrecht, DStR 1994,
1032, S.1033).
2. Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass das FA im Schätzungswege in Höhe
von durchschnittlich 35% Vorsteuerkürzungen wegen der dem ideellen Bereich der
Klägerin zuzuordnenden Eingangsumsätze vorgenommen hat.
a) Gem. § 15 UStG ist der Vorsteuerabzug zu gewähren für Leistungen, die der
Unternehmer "für sein Unternehmen" bezogen hat. Dies entspricht der Reglung
von Art.17 Absatz 2 der sechsten EG Richtlinie, wonach Anspruch auf den
Vorsteuerabzug besteht, "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für
Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind". Damit sind bei
einem Unternehmen die Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der
unternehmerischen Sphäre von denjenigen der nichtunternehmerischen Sphäre
abzugrenzen. Zwar kann eine juristische Person im Gegensatz zur natürlichen
Person keine Privatsphäre haben. Jedoch können -wie es Art.17 Absatz 2 der
sechsten EG Richtlinie präziser als das Deutsche UStG ausdrückt- auch bei einer
juristischen Person Eingangsumsätze im Zusammenhang mit der nicht zu
besteuerten Umsätzen führenden Betätigung stehen, namentlich bei
gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung hinsichtlich ihrer ideellen
Betätigung. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin, wonach lediglich ein
einheitliches, nicht trennbares Unternehmen anzunehmen sei, entspricht nicht
dem Gesetz (vgl. grundlegend das sog. "Sphärenurteil" des BFH vom 20.12.1984 V
R 25/76, BStBl II 1985, 176; Wagner in Sölch / Ringleb, UStG, § 15 Tz.232 ff).
b) Damit hat das FA im Streitfall zu Recht den Vorsteuerabzug gewährt für
Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger
Umsätze, nämlich für den Wareneinkauf, die Auftragsarbeiten sowie die
Energiekosten im Bereich Betriebe und Werbung. Hingegen sind Leistungen an die
Klägerin, die im Zusammenhang mit ihrem ideellen Bereich stehen, vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Hierzu gehören Eingangsbezüge im
Zusammenhang mit der Sozialarbeit, von Unterrichtungen zur Konfliktlösung, der
allgemeinen Lebensberatung, des Bewerbungstrainings, der Deutschkurse für
Ausländer, der Bildungsfahrten, der allgemeinen Bildungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen, somit allen Bereichen, die der allgemeinen
Lebensführung zuzurechnen sind. Aufzuteilen wären lediglich diejenigen Kosten,
die weder dem einen noch dem anderen Bereich zuzuordnen wären und beiden
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die weder dem einen noch dem anderen Bereich zuzuordnen wären und beiden
Bereichen dienen (z.B. die Verwaltungskosten).
Dem Prüfungsbericht sowie dessen Anlagen lässt sich nicht entnehmen, welche
Positionen der Prüfer im Einzelnen dem ideellen Bereich zugeordnet hat. Nach der
vorgelegten Anlage 2 hat er nach Anerkennung der dem unternehmerischen
Bereich zuzuordnenden Eingangsumsätze keine Umsätze unmittelbar dem
ideellen, nicht zum Vorsteuerabzug führenden Bereich zugeordnet, sondern die
gesamten verbleibenden Vorsteuern im Verhältnis der Einnahmen aus dem
ideellen Bereich zu denjenigen des unternehmerischen Bereichs gekürzt. Da sich
dies jedoch lediglich zu Gunsten der Klägerin ausgewirkt hat, kann die fehlende
Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich die Klägerin nicht beschweren.
Für die im Schätzungswege durchzuführende Aufteilung derjenigen
Eingangsumsätze, die weder dem unternehmerischen noch dem ideellen Bereich
eindeutig zuzuordnen sind, stellt die erfolgte Aufteilung nach dem
Umsatzschlüssel mangels präziserer Alternativen einen hinreichend tauglichen
Aufteilungsmaßstab dar. Die Klägerin hat weder schriftsätzlich noch in der
mündlichen Verhandlung im Einzelnen vorgetragen, dass der Prüfer bestimmte
Vorsteuerbeträge in bestimmter Höhe zu Unrecht nicht dem unternehmerischen
Bereich zugeordnet hat und damit eine weitergehende Anerkennung von
Vorsteuern als die durchschnittliche Quote von 65% vorzunehmen gewesen wäre.
Zu Unrecht beruft sie sich die Klägerin auf das Beispiel Nr.7 zu Abschnitt 22 der
Umsatzsteuerrichtlinien. Abgesehen davon, dass diese den Senat nicht binden,
folgt aus der Anerkennung von Kosten der Forschungstätigkeit als
Vorbereitungshandlung für die aus der Forschung gewonnenen Lizenzen nicht,
dass der Vorsteuerabzug aus Kosten der allgemeinen Lebensführung (wie. z.B. der
Deutschkurse oder Konfliktbewältigungskurse) den Umsätzen aus
Renovierungsleistungen zuzurechnen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.