Urteil des FG Hamburg vom 29.10.2014

FG Hamburg: aufschiebende wirkung, ablauf des verfahrens, bauherr, unterbrechung, richterliche rechtsfortbildung, erlöschen, genehmigung, hauptsache, nachbar, erlass

Rechtsprechung
Suche
Erweiterte Suche
Gerichte
Rechtsgebiete
Gesetze/Verordnungen
DRUCKEN
WEITEREMPFEHLEN
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
1. Eine Baugenehmigung läuft nicht nur dann nicht gemäß § 73 Abs. 1 HBauO nach drei Jahren ab, wenn die Baugenehmigung durch hoheitlichen Eingriff (vorübergehend) aufgehoben
wird, sondern auch dann, wenn der Bauherr aufgrund eines Rechtsmittels des Nachbarn unabhängig von ihrer Vollziehbarkeit nicht auf den Bestand der Baugenehmigung vertrauen
kann oder die Bauaufsichtsbehörde ihre Fortgeltung ausdrücklich bestreitet.
2. Der Lauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist während dieses Zeitraums dem Rechtsgedanken des § 209 BGB entsprechend gehemmt; eine Unterbrechung der Geltungsdauer
tritt nicht ein.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Beschluss vom 29.10.2014, 2 Bs 179/14
§ 73 Abs 1 BauO HA
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 19. August 2014, Az: 9 E 2397/14, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. August 2014 geändert. Es wird
vorläufig festgestellt, dass die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 noch nicht erloschen ist und bis zum 5. Juli
2015 noch nicht erloschen sein wird.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gründe
I.
Zur Hauptnavigation springen
.
Zur Suche springen
.
Zum Inhalt springen
.
Stichwort, Adresse oder Veranstaltung
Suchen
Hamburger Justiz
Justizportal Hamburg
Gerichte
Staatsanwaltschaften
Behörde für
Justiz und Gleichstellung
E-Justice
Impressum
Unternehmen
Sitemap
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Geltungsdauer einer Baugenehmigung, deren vorläufige
Feststellung der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt.
Dem Antragsteller wurde am 6. Juli 2009 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit
Staffelgeschoss und Tiefgarage erteilt. Auf den Widerspruch einer Nachbarin vom 28. Juli 2009 hob die Antragsgegnerin die
Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 auf, wogegen der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht
Hamburg erhob. Die Antragsgegnerin setzte mit Bescheid vom 29. November 2010 die Genehmigungswirkung der Baugenehmigung
nach § 212a BauGB aus und ordnete zusätzlich am 18. Mai 2011 (nachträglich) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Nachbarin an. Auf den Eilantrag des Antragstellers hob das Verwaltungsgericht diese Anordnungen der Antragsgegnerin mit Beschluss
vom 21. Juni 2011 auf. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 30. September 2011 die dagegen gerichteten
Beschwerden der Antragsgegnerin und der Nachbarin zurück. Mit dem am 8. Juli 2012 rechtskräftig gewordenen Urteil hob das
Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin auf.
Zeitgleich führte der Antragsteller ein zivilgerichtliches Verfahren, um zu klären, ob eine zu Gunsten der Nachbarin auf seinem
Grundstück eingetragene Grunddienstbarkeit dem Bau der genehmigten Tiefgarage in der betreffenden Fläche entgegenstehe. Der
Rechtsstreit wurde mit Urteil des Landgerichts vom 22. November 2012 zu seinen Lasten entschieden, so dass eine Umplanung der
Tiefgarage erforderlich wurde.
Im Oktober 2013 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um eine Mitteilung, wann die Geltungsdauer seiner Baugenehmigung ende.
Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2013, zugegangen am 27. Dezember 2013, mit, dass die Baugenehmigung
ihrer Auffassung nach am 31. Januar 2013 erloschen sei. Als fristhemmend sei allein die Zeitspanne angerechnet worden, innerhalb derer
die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung ausgesetzt worden sei. Eine Bitte des Antragstellers auf Überprüfung der Rechtsansicht führte
nicht zum Erfolg.
Den vom Antragsteller erhobenen Eilantrag auf vorläufige Feststellung, dass die Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 noch nicht erloschen
sei, sondern frühestens am 6. Juli 2015 erlösche, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2014 abgelehnt: Es könne
dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund bestehe. Dies sei zweifelhaft, da der Antragsteller keine ernsthaften Bauabsichten glaubhaft
gemacht habe. Es fehle jedoch am Anordnungsanspruch. Der Baugenehmigungsbescheid vom 6. Juli 2009 dürfte spätestens am 18. März
2014 gemäß § 73 Abs. 1 HBauO erloschen sein. Der Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung sei nicht bereits durch die
Einlegung des Nachbarwiderspruchs gehemmt worden, aber auch nicht erst durch die zeitweilig fehlende Vollziehbarkeit der
Baugenehmigung. Vielmehr wirke sich auch die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Baugenehmigung durch die Beklagte im
Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 verlängernd auf die Geltungsdauer der Baugenehmigung aus. Unter Berücksichtigung der
Zustelldaten sei die Baugenehmigung jedenfalls spätestens am 18. März 2014 erloschen und könne nicht mehr umgesetzt werden.
II.
Der Antragsteller hat mit seiner zulässigen Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO in ihrer tragenden Begründung hinreichend in Zweifel gezogen (1.). Die dem Beschwerdegericht daraufhin obliegende
umfassende summarische Prüfung des Streitgegenstandes führt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die vorläufige
Feststellung besitzt, dass die ihm erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 noch nicht erloschen ist und bis zum 5. Juli 2015 noch nicht
erloschen sein wird (2.).
1. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist unter Verweis auf die
Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Stimmen in der Literatur dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht
den Zeitraum von der Einlegung des Nachbarwiderspruchs bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nicht
laufzeithemmend bzw. laufzeitunterbrechend berücksichtigt habe. Es sei dem Bauherrn auch dann nicht zuzumuten, das hohe
Kostenrisiko für den Baubeginn auf sich zu nehmen, wenn der (außerhalb seiner Risikosphäre liegende) Nachbarrechtsbehelf keine
aufschiebende Wirkung besitze. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Hamburgische Bauordnung – wie mehrere andere
Bauordnungen – keine ausdrückliche Regelung zur Hemmung oder Unterbrechung der Laufzeit treffe.
Mit diesem Vorbringen wird einer tragenden Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Boden entzogen. Denn die sich
aus § 73 Abs. 1 HBauO ergebende dreijährige Geltungsdauer einer Baugenehmigung läuft nicht nur dann nicht ab, wenn die
Baugenehmigung durch hoheitlichen Eingriff aufgehoben wird, sondern auch dann, wenn der Bauherr aufgrund eines Rechtsmittels des
Nachbarn unabhängig von der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung nicht auf ihren Bestand vertrauen kann. Der Senat hält weiterhin an
dieser bereits im Urteil vom 19. März 2008 (2 Bf 428/03, n. veröff.) geäußerten Rechtsauffassung fest. In diesem Urteil hatte der
Beschwerdesenat ausgeführt:
„Denn obwohl mit der Verwirklichung eines Vorhabens auch dann begonnen werden kann, wenn sich ein Nachbar dagegen
wendet, weil einem Widerspruch und einer Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommen (§ 212 a Abs. 1 BauGB),
ist es dem Inhaber einer Genehmigung nicht zuzumuten, diese auszunutzen, ohne zuvor Klarheit darüber zu haben, ob sie Bestand
behalten wird. In solchen Fällen ist es auf Umstände außerhalb der Person des Genehmigungsinhabers zurückzuführen, dass mit
den Baumaßnahmen nicht begonnen wird. Die Regelung, dass eine Baugenehmigung nach Ablauf von drei Jahren erlischt, trägt
dem öffentlichen Interesse daran Rechnung, dass die Zulässigkeit des Vorhabens nur für einen begrenzten Zeitraum festgestellt
sein soll. Demgegenüber ist das Interesse des Bauherrn, die ihm erteilte Genehmigung auch noch nach Ablauf von drei Jahren
auszunutzen, dann höher zu bewerten als das öffentliche Interesse, wenn die vorherige Ausnutzung unzumutbar gewesen ist, weil
Umstände entgegen gestanden haben, die er nicht beeinflussen konnte.“ …
… „Wie oben ausgeführt, führen die Erhebung eines Nachbarwiderspruchs und einer entsprechenden Klage dazu, dass es dem
Bauherrn bis zum Ablauf des Verfahrens nicht zumutbar ist, die angegriffene Baugenehmigung umzusetzen. Dies hat zur Folge,
dass die Frist des § 71 Abs. 2 Satz 1 HBauO a.F. bzw. § 73 Abs. 1 HBauO n.F. während dieses Zeitraumes nicht abläuft.“
2. Die dem Beschwerdegericht obliegende umfassende Prüfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
2. Die dem Beschwerdegericht obliegende umfassende Prüfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1
VwGO führt zu dem Ergebnis, dass der auf eine vorläufige Feststellung gerichteten Hauptantrag zulässig (a.) und begründet ist, da
sowohl ein Anordnungsgrund (b.) als auch ein Anordnungsanspruch (c.) vorliegen. Insofern erübrigt sich eine Entscheidung über den im
Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag auf die (vorläufige) Feststellung, dass die Baugenehmigung noch nicht erloschen ist, sondern
frühestens am 16. Juni 2015 erlischt.
a. Der Antrag auf Erlass einer sogenannten Feststellungsanordnung ist zulässig.
Der in der Beschwerdebegründung enthaltene Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller – obwohl nicht ausdrücklich
erklärt – die vorläufige Feststellung begehrt, dass seine Baugenehmigung noch nicht erloschen ist. Nur eine vorläufige Feststellung kann
Inhalt einer einstweiligen Anordnung sein, wovon auch der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung selbst ausgeht (vgl. S. 28 der
Beschwerdebegründung). Die fehlende Erwähnung der Vorläufigkeit im gestellten Antrag im Beschwerdeverfahren lässt daher auf ein
Versehen schließen, zumal der Antragsteller im erstinstanzlich gestellten Antrag ausdrücklich eine vorläufige Feststellung beantragt hat.
Unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers wird der gestellte Hauptantrag
„festzustellen, dass die dem Antragsteller und Beschwerdeführer erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 … noch nicht
erloschen ist, sondern frühestens am 6. Juli 2015 erlischt“
dahingehend verstanden, dass vorläufig festgestellt werden soll, dass die Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 noch nicht erloschen ist und
bis zum 5. Juli 2015 nicht erloschen sein wird. Ein Rechtsschutzinteresse für eine positive Feststellung des Erlöschens der
Baugenehmigung zum 6. Juli 2015 ist nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass der Antragsteller
festgestellt wissen möchte, dass die Geltungsdauer seiner Baugenehmigung seiner Auffassung nach jedenfalls nicht vor dem 6. Juli 2015
abläuft, die Genehmigung also noch bis zum 5. Juli 2015 gültig ist.
Der so zu verstehende Antrag ist zulässig. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anordnung
treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123
Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz
2 VwGO). Eine einstweilige Anordnung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch in Gestalt einer vorläufigen
Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003, 1 BvR 2129/02, NVwZ
2003, 856, 857, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.4.1997, Bs IV 389/96, juris).
Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO liegen vor. Denn der Antragsteller begehrt die Feststellung eines konkreten
Rechtsverhältnisses, nämlich ob er noch berechtigt ist, sein am 6. Juli 2009 genehmigtes Bauvorhaben umzusetzen.
Der Antragsteller besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte vorläufige Feststellung, dass die ihm erteilte Baugenehmigung
noch nicht erloschen ist, da sie ihm einen rechtlichen Vorteil verschaffen würde und ihm nicht zugemutet werden kann, die Rechtskraft
einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Er hat glaubhaft gemacht, seinen Architekten wegen eines konkreten Bauwunschs mit
dem Antrag auf Erteilung einer Abrissgenehmigung sowie auf Änderung der erteilten Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 im Hinblick auf
die genehmigte Tiefgarage beauftragt zu haben. Diese Anträge wären nicht erfolgversprechend, wenn der Antragsteller der
Antragsgegnerin nicht die vorläufige Feststellung entgegenhalten könnte, dass die ihm erteilte Baugenehmigung nicht erloschen ist, da die
Antragsgegnerin gegenteiliger Auffassung ist. Sie würde voraussichtlich jedenfalls den Antrag auf Erteilung einer
Änderungsgenehmigung unter Hinweis auf das Erlöschen der ursprünglichen Baugenehmigung ablehnen. Ihm kann nicht zugemutet
werden, über gegebenenfalls mehrere Jahre die Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache über sein Feststellungsbegehren
abzuwarten. Denn nach seiner Rechtsauffassung wird die Baugenehmigung spätestens im Juli 2015 erlöschen. Er hat von der
Antragsgegnerin auch keine Zusage dahingehend erhalten, dass die Zeit eines Rechtsstreits über das Erlöschen der Baugenehmigung
laufzeitverlängernd berücksichtigt werde, wenn die Rechtsauffassung des Klägers, die Baugenehmigung sei noch nicht erloschen,
gerichtlich bestätigt werden sollte.
b. Der Antragsteller hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsgrund gemäß § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3
VwGO für die vorläufige Feststellung glaubhaft gemacht, nämlich seine konkreten Bauabsichten und die Beauftragung des Architekten
mit Vorbereitungshandlungen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird aus dem Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller
und seinem Architekten deutlich, dass sich der Änderungsantrag auf die genehmigte Tiefgarage bezieht, der – wie zivilgerichtlich
festgestellt - die bestehende Grunddienstbarkeit entgegensteht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, obwohl er
ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Laufzeit seiner Baugenehmigung angestrengt hat, von seinem Vorhaben Abstand genommen
hat. Darüber hinaus soll ein Antrag auf Erteilung der Abrissgenehmigung für das Bestandsgebäude gestellt werden sowie auf Erteilung
der notwendigen Nachweise zur Standsicherheit, zum Brandschutz und zur Einhaltung der Rettungsanforderungen für den genehmigten
Neubau. Weitere Nachweise für konkrete Bauabsichten wie etwa die Beauftragung des Architekten oder eines Bauunternehmens mit dem
Abriss des Bestandsgebäudes und dem Neubau können vor dem Hintergrund der noch ausstehenden, erforderlichen ergänzenden
Genehmigungen nicht erwartet werden.
c. Der Antragsteller besitzt einen Anspruch auf Erlass der begehrten vorläufigen Feststellungsanordnung. Denn die ihm am 6. Juli 2009
erteilte Baugenehmigung ist noch nicht nach § 73 Abs. 1 HBauO erloschen und wird am 5. Juli 2015 noch nicht erloschen sein.
aa. Der Umstand, dass die Hamburgische Bauordnung keine ausdrückliche Regelung zur Hemmung oder Unterbrechung der Laufzeit
einer Baugenehmigung enthält, zwingt nicht dazu, die Frist des § 73 Abs. 1 HBauO als absolut anzusehen und eine Verlängerung der
Laufzeit nur anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin sie auf Antrag nach § 73 Abs. 3 HBauO gewährt hat. Der in § 73 Abs. 1 HBauO
enthaltene angemessene Interessenausgleich zwischen dem Schutz des Vertrauens, das der Bauherr in die Zulässigkeit des genehmigten
Vorhabens setzt und dem öffentlichen Interesse daran, die Übereinstimmung eines in angemessener Zeit nicht begonnenen Vorhabens mit
den möglicherweise veränderten baurechtlichen Zulässigkeitsanforderungen herzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1991, NVwZ
1991, 984, 985 f.; juris Rn. 17), bedarf der richterlichen Rechtsfortbildung. Denn die in § 73 Abs. 1 HBauO enthaltene Regelung
behandelt nicht die denkbaren Störfaktoren, die außerhalb der Sphäre des Bauherrn liegen und die ihn daran hindern können, die ihm
23
24
25
26
27
28
behandelt nicht die denkbaren Störfaktoren, die außerhalb der Sphäre des Bauherrn liegen und die ihn daran hindern können, die ihm
gesetzte Frist zur Umsetzung seiner Baugenehmigung auszunutzen. In diesen Fällen gebietet die Effektivität des verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 1 HBauO (ebenso OVG Münster, Urt. v. 6.3.1979,
BRS 35 Nr. 166 zu § 91 BauO NRW vom 27.1.1970).
Auch die Regelung in § 73 Abs. 3 HBauO wird dem nicht gerecht. Denn diese Verlängerung beinhaltet erhebliche Nachteile für den
Bauherrn. Zum einen kann sie jeweils nur für den Zeitraum eines Jahres ausgesprochen werden. Zum anderen stellt sie eine - wenn auch
verfahrensmäßig erleichterte - Neuerteilung der Baugenehmigung dar, mit der Folge, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage verändert und dass die bisher bestehende Legalisierungswirkung nicht ohne weitere Prüfung
verlängert wird (vgl. Niere in: Alexejew, HBauO, Stand Januar 2012, § 73 Rn. 37 ff.). Dadurch läuft der Bauherr Gefahr, seine
Baugenehmigung zu verlieren. Dass der Bauherr vor diesem Hintergrund auch dann auf die Möglichkeit der Verlängerung seiner
Baugenehmigung nach § 73 Abs. 3 BauGB verwiesen wird, wenn die Gründe, die ihn an einem früheren Baubeginn gehindert haben,
nicht in seiner Sphäre lagen, kann daher nicht gefordert werden.
Dass auch die Neufassung der Hamburgischen Bauordnung zum 1. April 2006 (HmbGVBl. 2005, S. 525) keine spezialgesetzliche
Regelung zur Unterbrechung oder Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 HBauO enthält, zwingt ebenfalls nicht zu dem Schluss, dass für
den Gesetzgeber nur im Rahmen des § 73 Abs. 3 HBauO eine Laufzeitverlängerung in Betracht kommt. Diese Rechtsauffassung
vertreten im Übrigen auch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht nicht, die übereinstimmend von der Möglichkeit der
Hemmung der Laufzeit des § 73 Abs. 1 HBauO ausgehen, aber unterschiedliche Auffassungen zur Anwendbarkeit der möglichen
Hinderungsgründe geäußert haben. Dem Hamburgischen Gesetzgeber dürfte im Jahr 2005 bekannt gewesen sein, dass neben anderen
Gerichten auch der Beschwerdesenat die Rechtsauffassung vertreten hat, die Laufzeit einer Baugenehmigung werde nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen u.a. dann verlängert, wenn es dem Bauherrn wegen Nachbarwiderspruch und Nachbarklage zuvor nicht zumutbar
gewesen sei, die Baugenehmigung auszunutzen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.1999, 2 Bf 1/97; OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2001,
7 A 3553, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Urt. v. 15.4.1999, A 2 S 363/97, juris). Hätte der Hamburgische Gesetzgeber die richterliche
Rechtsfortbildung zur Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ausschließen oder beschränken wollen, wäre ihm dies
insbesondere anlässlich der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung möglich gewesen. Er hat stattdessen trotz der genannten
obergerichtlichen Rechtsprechung auf eine solche Regelung verzichtet und damit die fortgesetzte Anwendung der richterlichen
Rechtsfortbildung nicht unterbunden oder konkretisiert.
Im Wege der Rechtsfortbildung können Rechtsgedanken wie z.B. der des § 209 BGB i.V.m. § 206 BGB, wonach die Verjährung einer
Forderung gehemmt ist, wenn der Gläubiger durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, auch auf Fristen übertragen
werden, die Gegenstand des öffentlichen Rechts sind. Dasselbe gilt für § 204 BGB bezüglich der Hemmung der Verjährung einer
Forderung durch Rechtsverfolgung oder für § 203 BGB, wonach die Verjährung einer Forderung bei Verhandlungen mit dem Schuldner
gehemmt ist. Es gibt keinen Anlass, auf die Laufzeit einer Baugenehmigung lediglich den Rechtsgedanken des § 206 BGB anzuwenden,
der auf die rechtliche und tatsächliche (Un-)Möglichkeit der Rechtsverfolgung - bzw. hier der Umsetzung des Bauvorhabens - abstellt.
Denn die Einräumung der dreijährigen Frist des § 73 Abs. 1 HBauO geschieht in Ansehung des Umstandes, dass einem Bauherrn nicht
nur für die endgültige Entscheidungsfindung ein Zeitraum eingeräumt werden soll, sondern dass er für die Umsetzung eines
Bauvorhabens eine Vorbereitungs- und Planungsfrist – u.a. zur Kapitalbeschaffung und zur Beauftragung von Bauunternehmen –
benötigt. Da die Vorbereitungsarbeiten bereits selbst mit der Eingehung von vertraglichen Verpflichtungen über ein erhebliches
finanzielles Volumen verbunden sind, können sie vom Bauherrn erst dann erwartet werden, wenn er auf den Bestand seiner
Baugenehmigung vertrauen kann. Würde ein Nachbarrechtsbehelf nicht zur Laufzeitverlängerung führen, hätte ein Nachbar es in der
Hand, den Bauherrn entweder zu kostspieligen Investitionen trotz unsicherer Rechtslage zu zwingen oder aufgrund der Länge eines
Rechtsbehelfsverfahrens die Baugenehmigung zum Erlöschen zu bringen. Die gegenteilige Auffassung, die in der Einlegung eines
Nachbarrechtsmittels ohne aufschiebende Wirkung noch kein laufzeitverlängerndes Bauhindernis erkennt, würde des Weiteren zur
Benachteiligung desjenigen Bauherrn führen, der sich rechtstreu verhalten und die Schaffung rechtswidriger Zustände vermeiden möchte.
Auch die Vorgaben des öffentlichen Bauordnungs- und Bauplanungsrechts stehen insoweit einer Übertragung des Rechtsgedankens des
§ 203 BGB und zur Berücksichtigung der Zumutbarkeit des Baubeginns nicht entgegen. Denn mit der Erteilung einer Baugenehmigung
wird kein Zwang zur Umsetzung des Bauvorhabens innerhalb der Dreijahresfrist begründet. Vielmehr wird im Wege des
Dauerverwaltungsakts lediglich die Legalität eines geplanten Bauvorhabens bestätigt, auf die sich der Bauherr während der dreijährigen
Frist auch dann berufen kann, wenn sich die Rechtslage zu seinen Lasten zwischenzeitlich geändert haben sollte. Schließlich steht die
Vorschrift des § 212a Abs. 1 BauGB, welche die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die einem
Dritten erteilte Baugenehmigung ausschließt, der genannten Rechtsauffassung nicht entgegen (OVG Hamburg, Urt. v. 19.3.2008, 2 Bf
428/03; Hornmann, a.a.O., Rn. 291). Denn diese Norm verschafft dem Bauherrn lediglich die Möglichkeit, sein Bauvorhaben trotz eines
laufenden Nachbarrechtsmittels zu beginnen, führt aber nicht dazu, dies trotz des Kostenrisikos für zwingend und nach dem
Rechtsgedanken des § 203 BGB für zumutbar zu halten, um das Erlöschen der erteilten Genehmigung zu verhindern. Bezweckt wurde
damit eine Begünstigung, auch während laufender Verfahren bauen zu dürfen, aber nicht die Verpflichtung, dies tun zu müssen, um das
Erlöschen der Baugenehmigung zu verhindern.
In Anlehnung an die in den §§ 203 und 205 BGB genannten Fallgruppen sind somit auch die Konstellationen als laufzeitverlängernd
anzusehen, in denen dem Bauherrn der mit erheblichen Kosten verbundene Baubeginn wegen einer unsicheren Rechtslage und fehlenden
Vertrauens auf den Bestand der Genehmigung und die Umsetzbarkeit des Bauvorhabens nicht zugemutet werden kann. Dies ist etwa
während noch nicht bestandskräftig oder rechtskräftig abgeschlossener Rechtsmittelverfahren nach der Einlegung eines
Nachbarwiderspruchs bzw. einer Nachbarklage der Fall (OVG Hamburg, Urt. v. 19.3.2008, 2 Bf 428/03; OVG Münster, Urt. v.
17.7.2013, a.a.O., juris Rn. 64 und Beschl. v. 22.6.2001, 7 A 3553, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Urt. v. 15.4.1999, A 2 S 363/97, juris;
Hornmann in: Handbuch des öff. Baurechts, Stand: Juni 2014, A I Rn. 291; Johlen in: Gädke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO
NRW, 12. Aufl. 2011, § 77 BauO NRW Rn. 11; a.A.: VG Dresden, Urt. v. 23.5.2008, 4 K 416/06, juris; Niere in: Alexejew, HBauO,
Stand: Januar 2012, § 73 Rn. 14; Knuth in: BauO für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 72 BauO Bln. Rn. 9).
Aus diesem Grund führt nicht nur die Einlegung eines Nachbarrechtsbehelfs zur Verlängerung der Laufzeit einer Baugenehmigung,
sondern auch die von der Antragsgegnerin zu Unrecht geäußerte Rechtsauffassung, die Baugenehmigung sei inzwischen erloschen (vgl.
OVG Münster, Urt. v. 17.7.2013, BauR 2013, 1849, 1851; juris Rn. 62). Denn auch in dieser Situation kann von einem sich rechtstreu
verhaltenden Bauherrn nicht erwartet werden, Maßnahmen zur Vorbereitung des Bauvorhabens zu treffen oder mit diesem zu beginnen.
29
30
31
32
33
34
verhaltenden Bauherrn nicht erwartet werden, Maßnahmen zur Vorbereitung des Bauvorhabens zu treffen oder mit diesem zu beginnen.
Ihm droht ebenfalls ein außerhalb seiner Sphäre liegender hoheitlicher Eingriff, da die Bauaufsichtsbehörde nach § 75 HBauO die
Einstellung der Arbeiten und nach § 76 HBauO die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände fordern kann. Aufgrund der kurzfristig
bestehenden rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde ist für den Eintritt der Laufzeitverlängerung unerheblich, ob dem
Bauherrn bereits Zwangsmaßnahmen angedroht worden sind oder nicht.
Aus der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Baubeginns, etwa aufgrund eines Nachbarrechtsbehelfs, folgt jedoch entgegen der
Auffassung des Antragstellers keine Unterbrechung der Laufzeit der Baugenehmigung, verbunden mit einem Neubeginn entsprechend §
212 BGB, sondern lediglich deren Hemmung entsprechend § 209 BGB (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.1999, 2 Bf 1/97; OVG Münster
in st. Rspr. vgl. Urt. v. 17.7.2013, BauR 2013, 1849, 1850; zur Hemmung der Laufzeit bei Unmöglichkeit des Baubeginns: Niere, a.a.O.,
Rn. 17; Knuth, a.a.O., Rn. 8; a.A.: OVG Koblenz, Urt. v. 23.6.1994, 1 A 11656/93, juris Rn. 19; offen gelassen: OVG Hamburg, Urt. v.
19.3.2007, a.a.O.; OVG Bautzen, Urt. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris). Soweit sich das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil
vom 23. Juni 1994 (a.a.O.) in Anlehnung an den Rechtsgedanken der §§ 209, 217 BGB a.F. für eine Unterbrechung der Laufzeit
ausgesprochen hat, wenn der Nachbar Klage erhebt, überzeugt diese Rechtsansicht nach der Reform der Verjährungsregelungen des
BGB nicht. Denn eine Situation, die derjenigen ähnelt, die nach heutigem Recht zur Unterbrechung bzw. zum Neubeginn der Verjährung
nach § 212 BGB (in der Fassung vom 2.1.2002, BGBl. I S. 42) führt, liegt nicht vor. § 212 Abs. 1 BGB statuiert den Neubeginn der
Verjährung nur bei einem Anerkenntnis des Schuldners oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung
vorgenommen oder beantragt wird. Dagegen führen die oben genannten Sachverhalte, die eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Geltendmachung einer Forderung bewirken, wie z.B. die Klageerhebung durch einen Nachbarn wie bereits ausgeführt, nach den
Vorgaben des BGB lediglich zur Hemmung der Verjährungsfrist. Im Übrigen hätte die Unterbrechung bzw. der Neubeginn der
Verjährung nach der Beendigung des Hinderungsgrundes eine ungerechtfertigte Verschiebung des Ausgleichs der gegenseitigen
Interessen zur Folge, da die Dreijahresfrist auf diese Weise erheblich verlängert werden könnte. Es ist jedoch dem Bauherrn zuzumuten,
innerhalb der verbleibenden Frist die Bauarbeiten zu beginnen bzw. fortzusetzen (ebenso Niere, a.a.O., Rn. 17).
bb. Auf der Basis dieser Erwägungen ist unter Berücksichtigung des § 88 VwGO, wonach über den Antrag des jeweiligen Klägers bzw.
Antragstellers nicht hinausgegangen werden darf, vorläufig festzustellen, dass die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli
2009 noch nicht erloschen ist und bis zum 5. Juli 2015 noch nicht erloschen sein wird.
Die dreijährige Frist des § 73 Abs. 1 HBauO, deren Lauf mit der Bekanntgabe der Baugenehmigung am 9. Juli 2009 (laut
Eingangsstempel) in Gang gesetzt wurde, wäre am 9. Juli 2012 abgelaufen. Der Fristablauf war jedoch zum einen während des Zeitraums
zwischen der Einlegung des Widerspruchs der Nachbarin am 28. Juli 2009 und der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom
22. Mai 2012 über die Nachbarklage, die am 8. Juli 2012 eintrat, gehemmt. Damit verlängert sich die Dreijahresfrist aus diesem Grund
um 2 Jahre, 11 Monate und 10 Tage auf den 19. Juni 2015.
Zum anderen trat eine Hemmung der Laufzeit ab dem 27. Dezember 2013 ein. Zu diesem Zeitpunkt ging dem Antragsteller die
Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2013 zu, in der sie ihm zu Unrecht mitgeteilt hat, dass seine Baugenehmigung bereits
erloschen sei. Diese Hemmung dauert bis zur Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung des Beschwerdesenats fort, da die
Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren weiterhin diese Rechtsauffassung vertritt und so den Baubeginn für den Antragsteller
unzumutbar erschwert hat. Insofern verlängert sich die Laufzeit der Baugenehmigung mindestens um weitere 10 Monate, so dass die
Baugenehmigung jedenfalls bis zum 5. Juli 2015 nicht erloschen sein wird. Einen weitergehenden Antrag hat der Antragsteller nicht
gestellt.
Unschädlich ist für die eingetretene Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 HBauO, dass der Antragsteller zeitgleich mit dem von seiner
Nachbarin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine zivilrechtliche Klage gegen diese geführt hat, welche die zu ihren
Gunsten eingetragene Grunddienstbarkeit zum Gegenstand hatte. Denn das während des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen
Rechtsmittelverfahrens fehlende Vertrauen auf den Bestand der erteilten Baugenehmigung führt auch dann zu einer Hemmung der
Laufzeit, wenn der Bauherr währenddessen aus weiteren überlagernden, gegebenenfalls in seine Sphäre fallenden Gründen das
Bauvorhaben nicht oder nur verzögert umgesetzt hätte. Gegenstand der vorliegenden Prüfung ist allein die Frage, ob der Bauherr aus
nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen auf den Bestand seiner Baugenehmigung vertrauen durfte. Der Bestand der Baugenehmigung,
die gemäß § 72 Abs. 4 HBauO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird, wird durch weitere Gründe, die einer Umsetzung des
Bauvorhabens ebenfalls entgegengestanden haben mögen, nicht berührt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt in einem gesonderten Beschluss.