Urteil des FG Hamburg vom 01.04.2014

FG Hamburg: ware, motiv, zollrechtliche tarifierung, einreihung, form, druck, einspruch, zustand, pos, transparenz

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Zollrecht: Tarifierung eines Glasquaders
Ein massiver, rechteckiger Glasquader aus gegossenem, farblosem Glas mit einer großen Transparenz und Klarheit sowie
einer vollkommenen Homogenität, allseitig geschliffen und poliert, mit abgeschrägten und polierten Kanten, der der
Weiterverarbeitung/Veredelung per Laserstrahl dient, um den Glasquader im Inneren mit einem dreidimensionalen Motiv zu
versehen, ist als Glasware zur Verwendung im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken in die Unterposition
7013 9900 einzureihen.
NZB, Az.: VII B 57/14
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 01.04.2014, 4 K 126/13
UPos 7013 9900 KN, UPos 7020 0080 KN
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Klägerin führt aus China massive Glasquader aus geschliffenem und poliertem
optischem Glas in verschiedenen Abmessungen (z. B. 8 x 5 x 5 cm) ein. Diese Quader
versieht sie nach der Einfuhr mittels eines Laserstrahls mit einem dreidimensionalen
Motiv. Regelmäßig handelt es sich dabei um fotografische Vorlagen der Kunden.
Am 07.11.2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Ware beschrieb sie als: "Andere Ware aus Glas, sog. Glasblock in Form eines
massiven, rechteckigen Quaders, vorliegend in verschiedenen Abmessungen als Beispiel
hier 8 x 5 x 5 cm aus gegossenem, farblosem Glas mit einer großen Transparenz und
Klarheit sowie einer vollkommenen Homogenität, optisches Glas, allseitig geschliffen und
poliert, mit abgeschrägten und polierten Kanten (Phase), kein Glas mit einem niedrigen
Ausdehnungskoeffizienten i. S. der Upos. 7020 0030, dient der
Weiterverarbeitung/Veredelung per Laserstrahl, um den Glasquader im Inneren mit einem
dreidimensionalen Motiv zu versehen." Der Einkaufspreis betrage 2,63 US-Dollar. Nach
der Veredelung betrage der Verkaufspreis 59 € brutto. Die Ware werde vom Endkunden
ausschließlich in veredelter Form also mit per Laserstrahl eingebrachtem Motiv
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verwendet. Sie schlug die Einreihung in die Warennummer 7020 0080 00 vor.
Am 07.11.2012 erteilte der Beklagte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit
der er die Ware in die Unterposition 7013 9900 einreihte. Zur Warenbeschreibung hieß
es: "Glasware zur Innenausstattung, sog. Glasblock, Abbildung siehe Anlage, in Form
eines massiven, rechteckigen Quaders aus lt. Anlage optischem Glas (kein Bleikristall),
mechanisch gefertigt (gegossen), in verschiedenen Abmessungen (vorliegend in den
Abmessungen von 8 x 5 x 5 cm), aus gegossenem, farblosem Glas mit einer großen
Transparenz und Klarheit sowie einer vollkommenen Homogenität, allseitig geschliffen
und poliert sowie mit abgeschrägten und polierten Kanten, dient der Weiterbearbeitung
per Laserstrahl, um den Glasquader im Inneren mit einem dreidimensionalen Motiv zu
versehen, keine Zuweisung zu Pos. 7006, da keine Platten, Tafeln oder Profile, keine
Zuweisung zu Pos. 7016, weil es sich nicht um Würfel für Mosaike oder ähnliche
Zierzwecke handelt, stellt sich in der vorliegenden Form bereits als Glasware zur
Innenausstattung dar (z. B. Briefbeschwerer), daher keine Zuweisung zu Pos. 7020 als
andere Ware aus Glas. Glasware zur Innenausstattung, aus gewöhnlichem Glas."
Am 27.02.2013 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf die
verbindlichen Zolltarifauskünfte DE -1 und DE -2. Weiter trug sie vor, die Erläuterungen
zur Position 7013 wiesen in den Rn. 01.0, 04.0 und 05.0 beispielhaft Büroglaswaren wie
Briefbeschwerer oder Glaswaren für die Innendekoration der Position 7013 zu. Die Waren
müssten also einer bestimmten Verwendung im Büro oder im Haushalt dienlich sein, die
sich erkennbar aus ihrer Ausformung/Gestalt ergebe. Die eingeführte Ware solle nicht als
Briefbeschwerer dienen, vielmehr stelle sie einen Rohling dar, um eine bildliche
Darstellung aufzunehmen. Dies werde auch durch die Möglichkeit verdeutlicht, den
Glasquader auf einen - von ihr ebenfalls vertriebenen - Leuchtsockel zu stellen, um das
Motiv besser hervorzuheben. Zum Zeitpunkt der Einfuhr lasse der Glasquader eine
Bestimmung für Zwecke der Büro- oder Innenausstattung nicht erkennen. Es handele sich
auch nicht um eine unvollständige oder unfertige Ware im Sinne der Allgemeinen
Vorschrift 2. Der Glasquader weise gerade nicht die wesentlichen Merkmale der fertigen
Ware auf, da es sich bei dem einzuarbeitenden Motiv um das wesentliche Element
handele.
Mit Schreiben vom 07.03.2013 und 06.08.2013 nahm das Bildungs- und
Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zu dem Einspruch Stellung. Es
bestätigte die bisherige Einreihungsauffassung. Es handele sich um eine Ware zur
Innenausstattung aus gewöhnlichem Glas. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung
sei die Zollverwaltung bis Februar 2011 gefolgt. Die Einreihung noch nicht verzierter
Glasblöcke, die sich schon durch ihre Form z. B. als Briefbeschwerer darstellten, erfolge
seit dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 24.02.2011 als Glasware zur
Innenausstattung in die Position 7013. Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft DE -2 lasse
sich die streitgegenständliche Ware nicht vergleichen, da jene Ware nicht geschliffen und
poliert gewesen sei, sondern als Rohglas als Ausgangsmaterial zur Herstellung optischer
Elemente wie z. B. Prismen verwendet werde. Ein Vergleich mit der verbindlichen
Zolltarifauskunft DE -3 scheitere daran, dass jene Rohglasblöcke lediglich grob
zugeschnitten und grob geschliffen, also nicht weiter bearbeitet worden seien und als
Ausgangsmaterial zur Herstellung optischer Elemente verwendet würden. Bei der
verbindlichen Zolltarifauskunft DE -4 handele es sich um einen massiven, achteckigen
Glaskörper, der als Unterlage bei der Verarbeitung von künstlichen Augenwimpern mit
Wimperngliedern verwendet werde; dieser Einreihung liege noch die überholte
Tarifierungsauffassung zu Grunde. Bei der verbindlichen Zolltarifauskunft GB -5 scheitere
die Vergleichbarkeit daran, dass die weitere Verwendung der dort erfassten Ware nicht
bekannt sei. Bei den mit den genannten deutschen verbindlichen Zolltarifauskünften
eingereihten Waren handele es sich um Ausgangsprodukte zur Herstellung von optischen
Elementen, die entsprechend weiter ver- und bearbeitet würden. Der
streitgegenständliche Glasblock stelle sich demgegenüber bereits als Fertigware dar, die
Verzierung mit einem dreidimensionalen Motiv mittels Laserstrahls erhöhe die bereits
vorhandene Zierwirkung der Ware. Der Erlass vom 24.02.2011 beruhe auf einer
bilateralen Einigung mit Belgien.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29.08.2013 zurückgewiesen. Der
Beklagte referierte die Stellungnahmen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der
Bundesfinanzverwaltung und betonte, der Glasquader könne aufgrund der bereits
erfolgten Bearbeitung als Briefbeschwerer oder auch sonstiger Dekorationsartikel
verwendet werden. Eine weitere Verzierung sei dafür nicht zwingend notwendig.
Mit ihrer am 27.09.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und betont, der Glasblock sei
nicht unmittelbar als Glasware zur Innenausstattung einzureihen. Am unbehandelten
Glasblock sei seine spätere Verwendung noch nicht erkennbar. Erst die Bearbeitung
führe dazu, dass es sich bei dem Glasblock um ein graphisches Erzeugnis handele, in
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unbearbeitetem Zustand sei er der Position 7020 0080 zuzuweisen. Erneut verweist sie u.
a. auf die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE -2 und DE -3. Darin heiße es u. a., dass
regelmäßig geformte Blöcke von keiner anderen Position des Kapitels 70 erfasst seien
und daher von der Position 7020 erfasst würden. Die Bearbeitungsform sei nicht
einreihungserheblich. Der fertige Glasquader könne ebenfalls nicht der Position 7013,
sondern müsse der Position 4911 zugewiesen werden. Nach der Anm. 2 zu Kapitel 49
würden Erzeugnisse, die in einem computergesteuerten Verfahren hergestellt worden
seien, als gedruckt gelten. Die Lasergravur würde durch ein computergestütztes
Verfahren aufgebracht. So würde ein Glasbild, bei dem ein Motiv auf Folie gedruckt und
anschließend auf eine Glasplatte geklebt werde, in die Position 4911 eingereiht
(verbindliche Zolltarifauskünfte DE -6 und DE -7). Die Position 4911 sei der Position 7013
vorzuziehen, da sie genauer sei (Allgemeine Vorschriften 3 a). Könne schon der fertige
Glasquader nicht in die Position 7013 eingereiht werden, müsse dies erst recht für die
eingeführte Ware gelten, der die wesentlichen Eigenschaften des fertigen Erzeugnisses
fehlten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 28.01.2013
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2013 zu verpflichten, ihr eine
verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die streitgegenständliche Ware in
die Warennummer 7020 0080, hilfsweise in die Warennummer 4911, eingereiht
wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Im Hinblick auf die Klagebegründung
führt er ergänzend aus, die Position 7013 sei gegenüber der Position 7020 vorrangig. Die
Ware sei als Dekorationsglasware zur Innenausstattung erkennbar. Sie besitze einen
zierenden Charakter und stelle bereits ohne das Motiv einen Dekorationsartikel dar. Sie
könne z. B. als Briefbeschwerer eingesetzt werden. Die Rohglasblöcke der verbindlichen
Zolltarifauskünfte DE -2 und DE -3 taugten demgegenüber nicht als
Innenausstattungsgegenstand und seien Ausgangsprodukte zur Herstellung optischer
Elemente. Eine Einreihung in die Position 4911 komme nicht in Betracht. Zwar handele
es sich bei der Lasergravur um ein computergestütztes Verfahren im Sinne der Anm. 2 zu
Kapitel 49, das Gravieren sei jedoch kein im Kapitel 49 zugelassenes Druckverfahren. Bei
den von der Klägerin angeführten Glasbildern werde eine Kunststofffolie bedruckt. Das
sei nicht vergleichbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des
Beklagten und die vorgelegten Warenproben Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I.
Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 28.01.2013 ist in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 29.08.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen
Zolltarifauskunft, mit der die streitgegenständlichen Glasquader in die Unterposition 7020
0080 oder die Position 4911 eingereiht werden, § 101 Abs. 1 S. 1 FGO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des
Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom
18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom
05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium
für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in
den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs
festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes
bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die
Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen
zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission
ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für
die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom
09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer
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Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den
Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH,
Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom
24.10.2002, VII B 17/02).
Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von der Klägerin in verschiedenen
Abmessungen eingeführten Glasquader sprechen nach Überzeugung des Senats für eine
Einreihung in die Unterposition 7013 99. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a.
Die Ware ist in das Kapitel 70 und dort in die Unterposition 7013 99 einzureihen.
Ersichtlich und für sich genommen unstreitig handelt es sich bei den
streitgegenständlichen Glasquadern um Glas bzw. Glaswaren des Kapitels 70. Zur
Unterposition 7013 99 gehören u. a. andere Glaswaren zur Verwendung im Büro, zur
Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken. Die Position 7020 beschreibt andere
Waren aus Glas.
Zu den Waren der Position 7013 gehören ausweislich der Erläuterungen (HS) Rn. 04.0
und 05.0 u. a. Büroglaswaren wie Briefbeschwerer und Glaswaren für die
Innendekoration. Unabhängig von der erst nach der Einfuhr vorzunehmenden Lasergravur
stellen die Glasquader bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr Waren dar, die im Büro -
namentlich als Briefbeschwerer - oder für die Innendekoration verwendet werden können
und für die keine andere nahe liegende Verwendung ersichtlich ist. Bereits ohne
Lasergravur haben die hoch transparenten, polierten und an den Kanten gleichmäßig
abgeschrägten Glasquader nicht zuletzt wegen der effektvollen Lichtbrechung, die beim
Betrachten aus unterschiedlichen Blickwinkeln sichtbar wird, eine dekorative Wirkung und
eignen sich daher für die Innenausstattung von Räumen. Dass die Glasquader von der
Klägerin mittels Laserstrahls im Inneren nach Kundenvorgaben mit einem
dreidimensionalen Motiv versehen werden, führt zu einer Individualisierung des
Glasquaders und mag den dekorativen Charakter steigern, begründet den dekorativen
Charakter für sich genommen aber nicht. Insofern eignen sich die Glasquader auch -
unabhängig von der Lasergravur - z. B. als dekorative Briefbeschwerer.
Dass es sich um Glaswaren zur Verwendung im Büro und zur Innenausstattung handelt,
wird auch durch die sorgfältige Ausführung unterstrichen. Die Quader sind allseits
geschliffen und poliert, an den Kanten sind sie gleichmäßig abgeschliffen und wirken
dadurch edel. Dass sie als Rohmaterial zur Herstellung anderer Glaswaren, wie etwa
optischen Elementen, dienen, kommt angesichts dieser Ausführung kaum in Betracht.
Glas, das weiterverarbeitet werden soll, um daraus Gebrauchsartikel herzustellen, müsste
nicht in dieser Weise vorbereitet eingeführt werden. Die mit dem sorgfältigen Schliff etc.
verbundenen Kosten könnten gespart werden.
Die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE -2 und DE -3 führen entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht zu einer anderen Betrachtung. Gegenstand dieser verbindlichen
Zolltarifauskünfte war sog. Blockglas in Form von regelmäßig zugeschnittenen,
quaderförmigen Blöcken, die an allen sechs Seiten geschnitten waren und als Rohlinge
für optische Elemente bestimmt waren. Wie schon aus der Warenbeschreibung,
insbesondere aber aus dem der verbindlichen Zolltarifauskunft DE -2 anliegenden Foto
ersichtlich ist, handelt es sich um zwar geschnittenes, ansonsten aber nicht weiter
behandeltes Glas. Es ist jedenfalls an drei Seiten weder geschliffen noch poliert und auch
an den Kanten nicht abgeschrägt. Diese Glasblöcke sind einerseits ersichtlich nicht für
dekorative Zwecke bestimmt, lassen andererseits aber auch den Verwendungszweck
nicht erkennen, so dass eine Einreihung in die Unterposition 7020 0080 sachgerecht
erscheint. Im Hinblick auf den Bearbeitungsgrad und die Ersichtlichkeit des
Verwendungszwecks unterscheiden sie sich einreihungserheblich von den
streitgegenständlichen Glasquadern.
Auch die von der Klägerin vorgelegte britische verbindliche Zolltarifauskunft GB -5 legt
keine andere Betrachtung nahe. Die damit eingereihte Ware ist mit der
streitgegenständlichen Ware nicht vergleichbar. Es handelte sich ausweislich der
Warenbeschreibung um eine flache, undurchsichtige Glasscheibe mit einem
Durchmesser von 17 cm. Eine derartige Glasscheibe, die - wie die Vertreter des
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2014 ergänzend dargelegt haben -
als Lampenabdeckung verwandt wird, hat ersichtlich keine mit dem
streitgegenständlichen Glasquader vergleichbare dekorative Wirkung.
b.
Die hilfsweise begehrte Einreihung in die Position 4911 kommt nicht in Betracht. In diese
Position gehören nach dem Positionswortlaut andere Drucke einschließlich Bilddrucke
und Fotografien. Bei der eingeführten Ware handelt es sich jedoch nicht um einen Druck.
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Dies gilt offensichtlich für die Ware in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der
Einfuhr befindet, da es sich um Glas handelt, das in keiner Weise bedruckt ist. Es handelt
sich indes auch nicht um einen unvollständigen oder unfertigen Druck im Sinne der
Allgemeinen Vorschrift 2 a, wonach jede Anführung einer Ware in einer Position auch für
die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn sie im vorliegenden Zustand die
wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat.
Unabhängig von der Frage, ob die Lasergravur überhaupt einen Druck im Sinne des
Kapitels 49 darstellt, lässt die eingeführte Ware nicht im Ansatz erkennen, dass sie
bedruckt werden soll und weist insofern auch nicht die wesentlichen
Beschaffenheitsmerkmale eines fertigen Drucks auf. Ebenso gut könnte man ein leeres
Blatt Papier, das sich ersichtlich zum Bedrucken eignet, als unvollständigen bzw.
unfertigen Druck bezeichnen - ein solches Einreihungsergebnis läge ersichtlich fern.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht
zugelassen, weil Gründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.
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