Urteil des FG Hamburg vom 26.06.2014

FG Hamburg: gericht erster instanz, ware, erlass, firma, eugh, einfluss, absicht, einspruch, begriff, erfüllung

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Zollrecht: Zum Begriff des "besonderen Falls" i. S. von Art 899 ZK-DVO
Zu den Voraussetzungen eines besonderen Falls i. S. v. Art. 239 Abs. 1 Zollkodex i. V. m. Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 26.06.2014, 4 K 149/13
Art 239 Abs 1 ZK
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin begehrt den Erlass von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin war Hauptverpflichtete eines am 20.08.2009 eröffneten Versandverfahrens T
1 (...). Ausweislich des Versandscheins sollten im Versandverfahren 413 Kartons Sweater
von einem Versender in China zu einem Empfänger in Rumänien befördert werden.
Abgangsstelle und Bestimmungszollstelle war das Zollamt Hamburg-1. Die
Gestellungsfrist lief bis zum 21.08.2009. Ausweislich der Handelsrechnung Nr. XXX vom
21.07.2009 handelte es sich um insgesamt 23.871 Sweater zu einem Stückpreis von 0,20
US-Dollar. Die Ware wurde mit Zollverschluss gesichert.
Tatsächlich wurde die Ware jedoch unstreitig nicht beim Zollamt Hamburg-1
wiedergestellt.
Nachdem der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass die Beendigung des
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Versandverfahrens (T 1 ...) nicht nachgewiesen worden sei und ihr ergebnislos
Gelegenheit gegeben hatte, weitere Nachweise für die Beendigung des
Versandverfahrens zu erbringen, erhob er mit bestandskräftigem
Einfuhrabgabenbescheid vom 04.01.2010 im Hinblick auf die hier streitigen 413 Kartons
Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 1.119,62 €, da diese nicht bei der
Bestimmungszollstelle gestellt und daher der zollamtlichen Überwachung entzogen
worden seien.
Der Beklagte zweifelte gegenüber der Klägerin gem. Art. 181 a ZK DVO die Rechnung
an, ohne dass die Klägerin zunächst weitere Belege für die Richtigkeit des angegebenen
Zollwerts beigebracht hätte. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28.05.2010 erhob der
Beklagte daraufhin Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 22.713,19 € (Zoll und
Einfuhrumsatzsteuer) nach. Dabei ging er von einem Warenwert in Höhe von 2,10 € je
Sweater aus. Insoweit bezog er sich auf den sich aus dem System ATLAS ergebenden
Durchschnittswert für entsprechende Waren aus China (Importdaten). Der
Einfuhrabgabenbescheid ist bestandskräftig geworden. Die Klägerin entrichtete die
Einfuhrabgaben.
Mit Antrag vom 04.02.2011 begehrte die Klägerin die Erstattung der Einfuhrabgaben.
Dabei wies sie darauf hin, Opfer ihr nicht zuzurechnender betrügerischer Handlungen
geworden zu sein. Da sie selbst keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Abwicklung
des Versandverfahrens gehabt habe, habe sie sich in einer außergewöhnlichen Lage
befunden. Sie habe lediglich die Aufgabe gehabt, T1-Dokumente zu erstellen, die sie von
der Firma A erhalten habe. Den Transport habe sie weder organisiert noch durchgeführt.
Die Firma A sei ihr gegenüber verpflichtet gewesen, die T1 ordnungsgemäß zu erledigen.
Darauf, dass dies geschehen würde, habe sie vertraut. Die Firma A habe sie auf
Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Abgabenerhebung stehe auch der
Wirtschaftsgedanke des Zollrechts entgegen.
Mit Bescheid vom 01.02.2013 lehnte der Beklagte die Erstattung der Einfuhrabgaben ab.
Zur Begründung führte er aus, die Nichterledigung eines Versandverfahrens und die
Entstehung der Zollschuld sein typisches Risiko eines Hauptverpflichteten.
Am 28.02.2013 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie betonte unter Wiederholung der
Antragsbegründung im Übrigen, besondere Umstände hätten vorgelegen, weil sie keinen
Einfluss auf die Wahl des Transportunternehmens gehabt habe und daher nicht durch
organisatorische Vorkehrungen Einfluss auf die Transportabwicklung hätte nehmen
können. Sie treffe kein Verschulden.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 zurückgewiesen. Zur
Begründung führte der Beklagte aus, dass allein ein Erlass nach Art. 239 Zollkodex in
Betracht komme. Einer der Fälle des Art. 900 ZK-DVO liege nicht vor. Insbesondere
handele es sich nicht um einen Fall nach Art. 900 Abs. 1 a) ZK-DVO, da nicht
nachgewiesen worden sei, dass die Waren aus dem Versandverfahren gestohlen worden
seien. Ebenso wenig handele es sich um einen Fall nach Art. 900 Abs. 1 e) ZK-DVO, da
die Ware weder irrtümlich unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben zum
freien Verkehr abgefertigt worden sei, noch die Voraussetzungen für eine abgabenfreie
Wiedereinfuhr erfüllt seien. Die von der Klägerin behauptete Doppelbesteuerung wäre
nicht in einem Erstattungsverfahren nach Art. 239 Zollkodex zu klären. Besondere
Umstände im Sinne von Art. 239 Zollkodex lägen nicht vor. Es handele sich um eine
Situation, die eine unbestimmte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern treffen könne, die die
Verantwortung eines Hauptverpflichteten übernommen hätten. Hauptverpflichtete nach
Art. 96 Abs. 1 Zollkodex übernähmen regelmäßig eine Verpflichtung, die sie selbst nicht
erfüllen könnten, weil der Transport regelmäßig durch den Auftraggeber für das
Versandverfahren organisiert und durch Dritte durchgeführt werde. Der Hauptverpflichtete
hafte auch, wenn er Opfer betrügerischer Machenschaften werde. Er müsse für das
Fehlverhalten Dritter einstehen. Die Klägerin befinde sich in derselben Lage, wie andere
Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausübten. Ob der Klägerin offensichtliche
Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, müsse nicht mehr geprüft werden.
Mit ihrer am 15.11.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter. Sie wiederholt die Antrags- sowie die Einspruchsbegründung und
betont, dass die Firma A ihr gegenüber verpflichtet gewesen sei, die Versandverfahren im
gesetzlichen Rahmen zu erledigen. Sie sei zwar Hauptverpflichtete gewesen, habe aber
in Bezug auf die gesamte Abwicklung weder Einfluss noch Kontrollmöglichkeiten gehabt.
Das Landgericht Hamburg habe die Firma A mit Urteil vom ... 2013 (...) verurteilt, ihr den
Schaden zu ersetzen. Es liege zudem die Vermutung nahe, dass die Ware auf dem Weg
von Hamburg zu rumänischen Zollbestimmungsstelle entwendet worden sei. Nachweisen
könne sie dies jedoch nicht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2013 in Gestalt der
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Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 zu verpflichten, die mit
Einfuhrabgabenbescheid vom 28.05.2010 festgesetzten Abgaben i. H. v. 22.713,19 € zu
erstatten,
hilfsweise
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2013 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 zu verpflichten, ihren Erstattungsantrag vom
04.02.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und den sonstigen
Akteninhalt. Er betont, dass die Abgaben entstanden seien, weil das Versandverfahren
nicht beendet worden sei. Auf das Schicksal des anschließenden Versandverfahrens T1
... komme es nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I. Der Bescheid vom 01.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013
ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 S. 1 FGO. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der mit Bescheid vom 28.05.2010 erhobenen
Einfuhrabgaben.
Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach Art. 239 Zollkodex liegen nicht
vor.
Nach Art. 239 Abs. 1 Zollkodex können Einfuhrabgaben in anderen als den in den
Artikeln 236, 237 und 238 Zollkodex genannten Fällen erstattet oder erlassen werden.
Nach Art. 239 Abs. 1 Anstrich1 Zollkodex werden diese Fälle nach dem
Ausschussverfahren festgelegt. Darüber hinaus können sich diese Fälle nach Art. 239
Abs. 1 Anstrich 2 Zollkodex aus den Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische
Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Die
Vorschrift des Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 Zollkodex stellt nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union eine auf Billigkeitserwägungen beruhende
Generalklausel dar, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für
die eine besondere Regelung (vgl. Art. 900 bis 903 ZK-DVO) geschaffen werden konnte,
erfassen soll (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Rn. 18; EuGH, Urteil
vom 27.09.2001, C-253/99, Rn. 56).
Gem. Art. 239 Abs. 1 ZK i. V. m. Art. 899 Abs. 1 Anstrich 1 und Abs. 2 ZK-DVO kann der
Beklagte - auf, wie hier gegeben, fristgerechten Antrag hin, vgl. Art. 239 Abs. 2 Zollkodex -
dementsprechend Einfuhrabgaben erstatten oder erlassen, wenn ein Fall der Art. 900 bis
903 ZK-DVO vorliegt oder - ausgenommen bei einer im vorliegenden Fall allerdings
mangels Einschlägigkeit der in Art. 905 Abs. 1 Anstrich 1 bis 3 ZK-DVO genannten Fälle
nicht gebotenen Befassung der Kommission - in besonderen Fällen, die sich aus
Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche
Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.
Keiner der Fälle des Art. 900 bis 903 ZK-DVO liegt vor. Zu Recht hat der Beklagte
dargelegt, dass insbesondere Fälle des Art. 900 Abs. 1 lit. a) bzw. e) ZK-DVO nicht
gegeben sind. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für einen Diebstahl finden sich
nicht, auch hat die Ware nicht wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten
(Art. 900 Abs. 1 lit. a) ZK-DVO). Auch wurde die Ware ersichtlich nicht unter vollständiger
Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und ohne
zollamtliche Überwachung wieder ausgeführt (Art. 900 Abs. 1 lit. e) ZK-DVO).
Auch ein Erlass nach Art. 239 Abs. 1, Anstrich 2 ZK i. V. m. Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO
scheidet aus. Aus Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, der die Regelung des Art. 239 Zollkodex
präzisiert und weiterentwickelt, ergibt sich, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben von
der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom
Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher
Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten. Der Erlass der Abgaben ist
daher bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (vgl.
Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften - EuG -, Urteil vom 13.09.2005,
T-53/02, Rn. 103). Im Streitfall fehlt es bereits am Vorliegen eines besonderen Falles.
Der Begriff des besonderen Falles ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung
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des Gerichtshofs der Europäischen Union kann auf einen im vorbezeichneten Sinne
besonderen Fall geschlossen werden, wenn im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten
Regelungszweckes des Art. 239 Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren
sich der Antragsteller in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer
Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (vgl. EuGH,
Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rn. 56; Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Rn. 22). Ferner
stellt die Erstattung und der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten
Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können,
eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die
Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng
auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2003, C-156/00, Rn. 91; EuGH, Urteil vom
11.11.1999, C-48/98, Rn. 52; Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften -
EuG -, Urteil vom 12.02.2004, T-282/01, Rn. 55). Besondere Umstände liegen - mit
anderen Worten - mithin vor, wenn das normale berufliche und geschäftliche Risiko des
Beteiligten überschritten wird.
Zu Recht hat der Beklagte einen derart besonderen Fall nicht angenommen. Letztlich hat
sich im Streitfall das normale geschäftliche Risiko der Klägerin verwirklicht. Die
Verantwortung der Klägerin als Hauptverpflichtete ergibt sich aus Art. 96 Abs. 1
Zollkodex. Aus dieser Vorschrift ergibt sich die Verpflichtung, die Waren unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten. Dieser besonderen Garantenstellung (Kampf in Witte, Art.
96 Zollkodex Rn. 1) kann sich der Hauptverpflichtete zollrechtlich nicht entziehen. Es mag
sein, dass - wie die Klägerin darstellt - der zur Abgabenschuld führende Sachverhalt -
nämlich die Nichtgestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle - allein auf das
Verhalten der Firma A zurückzuführen ist, hierauf kommt es jedoch nicht an. Insbesondere
lassen sich daraus keine besonderen Umstände konstruieren. Als Hauptverpflichtete war
die Klägerin verantwortlich für die Auswahl der Personen, derer sie sich bei Erfüllung der
Pflichten aus dem Versandverfahren bedient. Die Folgen des Verhaltens der Firma A
treffen die Klägerin unabhängig von der Frage des Verschuldens so, wie sie auch alle
anderen Wirtschaftsbeteiligte in einer vergleichbaren Situation träfen. Der Fall weist
keinerlei Besonderheiten auf, die die Annahme besonderer Umstände rechtfertigen
könnten.
Die Beteiligung von rumänischen Zollbeamten an einem möglichen Diebstahl der Waren
oder eine sonstige strafrechtlich relevante Beteiligung rumänischer Zollstellen ist
spekulativ, konkrete Anhaltspunkte hierfür gibt es im Streitfall nicht. Von daher muss der
Überlegung, ob sich besondere Umstände aus dem strafbaren Verhalten von Beamten
eines anderen Mitgliedstaats ergeben können, nicht weiter nachgegangen werden.
Ob der Klägerin zudem der Vorwurf offensichtlicher Fahrlässigkeit zu machen ist, kann
dahinstehen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision
zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.