Urteil des FG Hamburg vom 20.02.2013
FG Hamburg: darlehen, wertminderung, tochtergesellschaft, wertberichtigung, verfügung, insolvenz, hamburger, beteiligungsgesellschaft, anschaffungskosten, stammkapital
2
3
4
5
6
7
1
Bilanzsteuerrecht: Voraussetzungen für Teilwertberichtigungen auf Darlehensforderungen gegen
ausländische Tochtergesellschaft und auf die Beteiligung selbst
Gewährt die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft, an der sie mit 94,5 % beteiligt ist, Darlehen,
bedarf es für die Beurteilung der für eine Wertberichtigung dieser Darlehensforderungen erforderlichen
dauerhaften Wertminderung auch der Betrachtung des Vermögenswertes und der funktionalen Bedeutung
des Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverband.
NZB, Az.: I B 60/13
FG Hamburg 2. Senat, Urteil vom 20.02.2013, 2 K 89/12
§ 8 Abs 1 KStG, § 8b Abs 3 KStG, § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG, § 5 Abs 1 EStG, § 253
HGB, § 32a GmbHG
Tatbestand
Streitig sind die Wertberichtigung von Forderungen und die Berichtigung eines Beteiligungswertes.
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, betreibt in Hamburg ein Containerdepot und erbringt Reparatur- und
andere Dienstleistungen für den Containerverkehr. Sie verfügt über Tochtergesellschaften in A (B GmbH) und C
(D). Mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1997 gründete sie zusammen mit der E die F mit beschränkter Haftung
(F), die am ... 1997 in das Handelsregister von G eingetragen wurde und die ebenfalls ein Containerdepot mit
Reparaturbetrieb betrieb. Die Klägerin hielt einen Anteil von 94,85 %, das Stammkapital betrug ... (= 161.952
€).
Vor ihrem Beteiligungsengagement hatte die Klägerin eine detaillierte betriebswirtschaftliche Beurteilung und
Risikoeinschätzung vornehmen lassen, die ab 1997 von der Erzielung von Gewinnen und ab 1998 von
positiven Liquiditätsüberschüssen ausging (Anlage K 7). Tatsächlich konnte die in der Prognose zugrunde
gelegte Containerzahl in der Folgezeit nicht erreicht werden. Zudem zeigten sich Mängel am Betriebsgelände,
die trotz zahlreicher Reparaturmaßnahmen nicht nachhaltig behoben werden konnten. Zwischen 2000 und 2003
wurden jeweils Verluste erwirtschaftet, in 2004 ergab sich ein Gewinn von 22.794 €, resultierend aus der
Veräußerung von Anlagevermögen. Gleichwohl ging die Geschäftsleitung der F im Juni 2002 "nach wie vor von
einer nachhaltigen Werthaltigkeit aus, so dass die inneren Werte der Beteiligung den Buchwert übersteigen",
weil durch Sanierungsmaßnahmen ein stabiler Untergrund auf dem Betriebsgelände erreicht worden sei (Anlage
K 11).
Die Klägerin führte für ihre Beteiligungsgesellschaft ein Verrechnungskonto, auf dem deren Leistungen an die
Klägerin sowie von der Klägerin verauslagte Kosten und zusätzlich geleistete Zahlungen verrechnet wurden.
Hierzu hatte die Klägerin mit der F am 01.01.1998 vereinbart (Anlage K 5), dass zur Abdeckung des
kurzfristigen Liquiditätsbedarfs und zur effektiveren Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Kontokorrentkonto
eingerichtet wird, das mit 4,5 % p. a. zu verzinsen war. Das Verrechnungskonto wies in den Streitjahren
folgende Forderungen gegen die F aus:
2001 493.038,16 €
2002 517.986,55 €
2003 504.769,16 €
2004 615.789,08 €.
Diese Forderungen wurden in 2001 (493.038,16 €), 2002 (24.948,39 €) und 2004 (111.019,92 €) in voller Höhe
wertberichtigt, in 2003 erfolgte eine Korrektur der Wertberichtigung um 13.217,39 €.
Per 31.12.2001 hatte die Klägerin die Beteiligung, ebenso wie im Folgejahr, mit einem Wert von 199.403,83 €
ausgewiesen. Per 31.12.2002 verzichtete sie ausweislich der Ausführungen in der Bilanz auf eine
Abschreibung des Beteiligungsansatzes trotz defizitärer Entwicklung wegen "einer leicht positiven Tendenz".
8
9
10
11
12
13
Am 29.09.2003 erhöhte sie ihren Beteiligungswert durch Bareinzahlung von 34.000 € und nahm zum
31.12.2003 eine Teilwertabschreibung "wegen andauernder Verlustsituation" in Höhe von 145.668,01 € vor; der
Beteiligungsansatz betrug danach 87.735,82 €. Demgegenüber verzichtete die Klägerin in ihrem Abschluss für
2005 auf eine Wertberichtigung der per 31.12.2005 aufgelaufenen Forderungen von 27.894,98 €, da bei der
Beteiligungsgesellschaft "mit künftig positiven Ergebnissen" gerechnet werde.
Im Sommer 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F eröffnet, mit Gerichtsbeschluss vom
30.11.2009 das Liquidationsverfahren für beendet erklärt und die Gesellschaft aufgelöst.
Nach einer Außenprüfung sah der Beklagte die Forderungen der Klägerin gegen die F sowie die geleisteten
Überzahlungen als eigenkapitalersetzende Darlehen an, deren Abschreibung ebenso wie die
Teilwertberichtigung einer Beteiligung eine dauerhafte Wertminderung erfordere. Da eine derartige
Wertminderung nicht nachgewiesen worden sei, erließ der Beklagte am 04.03.2008 geänderte
Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuermessbescheide sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für die
Streitjahre 2001 bis 2004, in denen die Wertberichtigungen auf die Forderungen und die Wertberichtigung auf
die Beteiligung außer Ansatz blieben. Hiergegen richteten sich die Einsprüche vom 03.04.2008. Die
Forderungen gegen die F seien zunächst dem Umlaufvermögen zuzurechnen gewesen, weil es sich um
Ansprüche aus dem Leistungsverkehr mit der Tochtergesellschaft gehandelt habe. Erst ab 2003 hätten die
Forderungen den Charakter kapitalersetzender Darlehen annehmen können. Vom jeweiligen Bilanzstichtag aus
betrachtet seien die Forderungen aus gewissenhafter kaufmännischer Sicht wegen der anhaltenden
Verlustsituation als dauerhaft wertgemindert zu betrachten gewesen. Mit Entscheidung vom 11.12.2009 wies
der Beklagte den Einspruch zurück.
Am 07.01.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Wertberichtigungen seien zu Recht erfolgt. Die im Rahmen
des Verrechnungskontos zur Verfügung gestellten Mittel hätten der kurzfristigen Verauslagung von Kosten und
zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen gedient, die Forderungen seien mithin dem Umlaufvermögen
zuzuordnen und keine kapitalersetzenden Darlehen. Sie, die Klägerin, habe mit einer Rückführung innerhalb
kürzester Zeit aus Liquiditätsüberschüssen rechnen können. Diese Einschätzung sei durch die -zunächst-
günstigen Prognosen gestützt worden. Tatsächlich habe sich dann ab 2003 herausgestellt, dass eine
dauerhafte Sanierung des Betriebsgeländes nicht möglich und die Gewinnzone nicht zu erreichen sein würde.
Insoweit habe es nach einer Phase der Zuversicht immer wieder Rückschläge gegeben. Soweit in der Anlage 4
zum Jahresabschluss auf den 31.12.2005 von einer günstigen Prognose ausgegangen werde, handele es sich
nicht um ihre eigenen Erläuterungen, sondern um solche des Wirtschaftsprüfers.
Entgegen der Annahme des Beklagten habe die Beteiligung auch keine strategische Bedeutung gehabt,
sondern allein der Erzielung von Gewinnen gedient, um Geschäftsrückgänge auf anderen Betätigungsfeldern
aufzufangen. Die Kunden hätten die Containerdepots an den einzelnen Standorten unabhängig voneinander
genutzt. Die Preise seien immer individuell ausgehandelt worden, Rahmenverträge habe es nicht gegeben.
Vollstreckungsmaßnahmen seien auch nicht aus strategischen Überlegungen unterblieben, sondern wegen
erkennbarer Ausweglosigkeit und einer dann drohenden Insolvenz. Sie, die Klägerin, sei davon ausgegangen,
dass die Beteiligungsgesellschaft nach Vornahme von Investitionen in der Lage sein würde, die Forderungen
zu begleichen und in die Gewinnzone zu kommen.
Die Bewertung der Forderungen habe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unabhängig von der
Bewertung der Beteiligung zu erfolgen. Dies gelte auch für kapitalersetzende Darlehen. Soweit sich der
Beklagte auf das BMF-Schreiben vom 29.03.2011 zum Außensteuergesetz berufe, gebe dies nur eine Ansicht
der Finanzverwaltung wieder, die nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt sei.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer
zum 31.12.2001, zum 31.12.2002, zum 31.12.2003 und zum 31.12.2004, den
Gewerbesteuermessbescheid für 2002 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 und auf den 31.12.2004, jeweils vom 04.03.2008,
und die Einspruchsentscheidung vom 11.12.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass Wertberichtigungen
auf Forderungen
in 2001 in Höhe von 493.038,16 €,
in 2002 in Höhe von 24.948,39 €,
15
16
17
14
20
22
23
19
21
18
in 2003 in Höhe von 13.217,29 € und
in 2004 in Höhe von 111.019,92 € sowie
in 2003 in Höhe von 145.668 € eine Teilwertberichtigung auf die Beteiligung an der F berücksichtigt
werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Zuwendungen der Klägerin an ihre Tochtergesellschaft seien als eigenkapitalersetzende Darlehen zu
qualifizieren. Die F habe sich von Anfang an in einer defizitären, krisenhaften Situation befunden. Für die
Beurteilung der dauernden Wertminderung komme es deshalb vornehmlich auf den Substanzwert und die
funktionale Bedeutung der Beteiligung an. Im Streitfall habe die Beteiligung einen strategischen Wert für die
Klägerin gehabt, deren Containerkundschaft ausweislich der Projektdarstellung (Anlage K 7) großes Interesse
an dem Depot-Objekt in H gehabt habe. Ziel sei es gewesen, am wirtschaftlichen Aufschwung in U und dem
günstigen Zugang zu anderen östlichen Märkten zu partizipieren. Mit anderen Tochtergesellschaften in A und C
verfüge die Klägerin über einen Zusammenschluss mehrerer Containerservicebetriebe.
Der innere Wert der Beteiligung sei im Streitzeitraum auch nicht gesunken gewesen. Im Memorandum vom
20.06.2002 (Anlage K 11) beurteile die Klägerin ihre Beteiligung selbst als werthaltig. Nach den eingereichten
Bilanzen der F sei auch mit steigenden Ergebnissen zu rechnen gewesen. Schließlich sei das BMF-Schreiben
vom 29.03.2011 zu beachten, wonach eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht komme, solange die
inländische beherrschende Gesellschafterin Zahlungen an ihre ausländische Tochtergesellschaft leiste.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften über den Erörterungstermin vom
18.07.2012 und die Senatssitzung vom 20.02.2013 Bezug genommen.
Die die Klägerin betreffenden Steuerakten nebst Beiakten zu Steuernummer .../.../... haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Der Beklagte hat zu Recht die Wertberichtigung der Forderungen (dazu 1.) sowie die Teilwertabschreibung
auf die Beteiligung der Klägerin an der F (dazu 2.) unberücksichtigt gelassen.
1.) Die Voraussetzungen für eine Teilwertberichtigung der Forderungen sind nicht erfüllt.
a) Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) hat die buchführende Klägerin in ihrer Bilanz das Betriebsvermögen
anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.
Die Klägerin hat ihre Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis dem Umlaufvermögen zugeordnet. Nach
Maßgabe des Vertrages vom 01.01.1998 diente das Verrechnungskonto "zur Abdeckung des kurzfristigen
Liquiditätsbedarfs und zur effektiveren Abwicklung des Zahlungsverkehrs" mit der F, und enthielt damit
Forderungen, die zum Verbrauch im laufenden Geschäftsbetrieb bereitgehalten wurden (vgl. dazu z. B. BFH
vom 18.04.2012 X R 7/10, BFH/NV 2012, 1363 m. w. N.).
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich mit den
Anschaffungskosten zu bewerten. Bei Begründung der Forderung durch Vertrag entsprechen die
Anschaffungskosten dem Nennwert (BFH vom 23.11.1967 IV 123/63, BStBl II 1968, 176; BFH vom 18.04.2012
X R 7/10, BFH/NV 2012, 1363). Diese für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens geltende Vermutung ist auch
auf spätere Bewertungsstichtage anzuwenden (z. B. BFH vom 24.07.2003 I B 107/02, BFH/NV 2004, 34). Ist
der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt
werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG
ermitteln, ergibt sich aufgrund des Grundsatzes der Maßgeblichkeit und des handelsrechtlichen strengen
Niederstwertprinzips für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (§ 253 Abs. 3 HGB) bei gesunkenem Teilwert
steuerrechtlich eine Pflicht zur Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (vgl. z. B. BFH vom
05.05.2004 XI R 43/03, BFH/NV 2005, 22). Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein
Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen
würde (z. B. BFH vom 18.04.2012 X R 7/10, BFH/NV 2012, 1363 und vom 24.10.2006 I R 2/06, BStBl II 2007,
469).
24
25
26
27
28
29
b) Im Streitfall durften die Forderungen aus dem Kontokorrentvertrag zu den streitigen Bilanzstichtagen 2001,
2002 und 2004 nicht auf Null wertberichtigt werden.
aa) Einer Teilwertberichtigung steht allerdings nicht bereits § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG i. d. F.
Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (KStG a. F.) entgegen. Zwar handelt es sich bei den in Streit
stehenden Darlehen um sog. eigenkapitalersetzende Darlehen i. S. von § 32a des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der in der Streitjahren geltenden Fassung (GmbHG a. F.). Darlehen
sind danach dann eigenkapitalersetzend, wenn sie zu einem Zeitpunkt hingegeben werden, in dem sich die
Gesellschaft bereits in der Krise befindet, oder wenn ein Darlehen für den Fall der Krise bestimmt ist. Weiterhin
können Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie zu einem Zeitpunkt gewährt wurden, in
dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, sie aber bei Eintritt der Krise stehen gelassen
wurden. Krise ist nach der Legaldefinition des § 32a Abs. 1 Satz 1 GmbHG der Zeitpunkt, in dem ein
Gesellschafter der Gesellschaft als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital statt eines Darlehens gewährt hätte,
wobei nach den zu §§ 30, 31 GmbHG entwickelten zivilrechtlichen Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. BGH
vom 13.07.1992 II ZR 269/91, BGHZ 119, 201) und über § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG a. F. das Stehenlassen
eines Gesellschafterdarlehens in der Krise dem gleichgestellt wird (st. Rspr., vgl. z. B. BFH vom 10.11.2005 IV
R 13/04, BStBl II 2006, 618 m. w. N.; vgl. auch BFH vom 07.07.1992 VIII R 24/90, BStBl II 1993, 333, vom
06.07.1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817, zum eigenkapitalersetzenden Charakter der Übernahme einer
Bürgschaft; BGH vom 27.11.1989 II ZR 43/89, ZIP 1990, 98).
Für ihre sich aus dem Saldo des Kontokorrents ergebenden Darlehensforderungen gegen die F hat die Klägerin
den kapitalersetzenden Charakter der Darlehen für die Jahre ab 2003 nicht in Abrede gestellt. Diese
Qualifizierung trifft indes auch für die in den Streitjahren 2001 und 2002 begründeten Forderungen zu. Die
Klägerin hatte der Ende 1997 mit einem Stammkapital von umgerechnet 161.952 € errichteten F bis Ende 2000
bereits Mittel in Höhe von 330.565,75 € zur Verfügung gestellt, d. h. das Stammkapital war bereits zu diesem
Zeitpunkt aufgezehrt. In 2001 stellte sie weitere Mittel von 162.472,41 € zur Verfügung, zusammen ergibt sich
daraus die per 31.12.2001 auf null berichtigte Forderung von 493.038,16 €. Diese Umstände belegen, dass die
F bereits Ende 2000 nicht mehr in der Lage war, sich aus eigener Kraft Mittel zu beschaffen und ihren Betrieb
fortzusetzen und sich damit in einer krisenhaften Situation befand. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass
die Klägerin nach ihrem Vortrag selbst davon ausging, dass die Insolvenz der F gedroht hätte, wenn sie ihre
Forderungen gegen die Tochtergesellschaft geltend gemacht hätte.
Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen sind aber keine bei der Gewinnermittlung nicht zu
berücksichtigende Gewinnminderungen i. S. v. § 8b Abs. 3 KStG a. F. Nach der Rechtsprechung des BFH
handelt es sich bei eigenkapitalersetzenden Darlehen um eigenständige Schuldverhältnisse, die von der
Beteiligung als solcher unbeschadet ihrer gesellschaftlichen Veranlassung zu unterscheiden sind. Derartige
Darlehensforderungen stehen als eigenständige Wirtschaftsgüter neben der Beteiligung (BFH vom 14.01.2009 I
R 52/08, BStBl II 2009, 674; s. a. BMF vom 29.03.2011, BStBl I 2011, 277). Die Neufassung von § 8b Abs. 3
KStG a. F. durch das Jahressteuergesetz 2008, der nunmehr in seinen Sätzen 4 bis 7 ausdrücklich auch
Wertverluste von Gesellschafterdarlehen in den Abzugsausschluss einbezieht, sieht der BFH zu Recht -
entgegen der Verwaltungsauffassung- als rechtsbegründend und nicht als klarstellend an (BFH vom 14.01.2009
I R 52/08, BStBl II 2009, 674 Tz. 11), so dass sie auf den Streitfall keine Anwendung finden kann.
bb) Für die begehrte Teilwertberichtigung fehlt es an der erforderlichen dauernden Wertminderung der
Darlehensforderungen zu den streitigen Bewertungsstichtagen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gelten für die Bewertung kapitalersetzender Darlehen
Besonderheiten. Und zwar sind diese nach den für die Bewertung von Beteiligungen geltenden Kriterien zu
bewerten, d. h. auch der Substanzwert und die funktionale Bedeutung der Beteiligung sind einzubeziehen (BFH
vom 18.04.2012 X R 7/10, BFH/NV 2012, 1363; vom 10.11.2005 IV R 13/04, BStBl II 2006, 618 und vom
14.10.2009 X R 45/06, BStBl II 2010, 274). Die Teilwertabschreibung erfordert, dass sich die Anschaffung als
Fehlmaßnahme erweist oder sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens gemindert hat. Eine derartige
Wertminderung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil das Beteiligungsunternehmen hohe Verluste
erwirtschaftet hat. Vielmehr sind für den Wert der Beteiligung nicht nur die Ertragslage und die
Ertragsaussichten von Bedeutung, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des
Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverbund maßgeblich (z. B. BFH vom 28.04.2004 I R 20/03,
BFH/NV 2005, 19 m. w. N.). Aus der Berücksichtigung der funktionalen Bedeutung folgt, dass eine
Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten des Beteiligungsunternehmens und des beteiligten Unternehmens
vorzunehmen ist (BFH vom 06.11.2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416).
Diese Rechtsprechung betraf allerdings Fälle der Betriebsaufspaltung, sie ist jedoch auch auf Konstellationen
30
31
32
33
34
Diese Rechtsprechung betraf allerdings Fälle der Betriebsaufspaltung, sie ist jedoch auch auf Konstellationen
wie die des Streitfalles zu übertragen (ebenso Kulosa in Schmidt, EStG31, § 6 Rz 307; FG Niedersachsen,
Urteil vom 17.11.2011 6 K 320/09, n. v., juris; offen gelassen von BFH vom 24.10.2012 I R 43/11, DStR 2013,
21 und BFH vom 28.08.2007 IV B 120/06, BFH/NV 2008, 204). Denn durch die gesellschaftsrechtliche
Verflechtung der Klägerin mit der F -ihrer Beteiligung in Höhe von 94,5 %- und der damit eröffneten Möglichkeit,
ihren geschäftlichen Betätigungswillen auch bei der Tochtergesellschaft durchsetzen zu können, besteht eine
einer Betriebsaufspaltung vergleichbare wirtschaftliche Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die
Bonität der Tochtergesellschaft als Schuldnerin maßgeblich von der Kapitalausstattung der Muttergesellschaft
abhängt und ein gedachter Erwerber des Betriebes dies mit berücksichtigen würde.
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen
Buchwert gesunken ist und deshalb aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich
mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der
Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose. Abzustellen ist darauf, ob aus Sicht des
Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern sprechen als dagegen (BFH vom 21.09.2011 I R 89/10,
BFH/NV 2012, 306 m. w. N.).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kann nicht festgestellt werden, dass aus der Sicht der jeweiligen
Bilanzstichtage 2001, 2002 und 2004 unter Beachtung der vorstehend dargestellten Maßgaben eine dauernde
Wertminderung der Forderungen eingetreten war. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, ging sie bis 2003
davon aus, dass nach Abschluss der Investitionen in die Bodenbefestigung des Terminals die ursprünglich
geplante Auslastung erreicht werden könnte und sich in der Folge die Ertrags- und Liquiditätslage deutlich
verbessern würde. Im Memorandum vom 20.06.2002 (Anl. K 11) heißt es, dass zwar auch in 2001 nicht der
break even point erreicht worden sei und erhebliche Mittel in die Befestigung des Bodens hätten investiert
werden müssen. Ohne die Ausbesserungsarbeiten am Terminal Ground sei ein operativer Verlust von rund
18.000,00 DM eingetreten, der aber eine "klar ansteigende Tendenz im positiven Sinne der Geschäftsabläufe
aufweise". In 2001 habe die Gesellschaft ihre Stellung im ... Markt weiter verfestigen und stabilisieren können.
Man gehe nach wie vor von einer nachhaltigen Werthaltigkeit aus, so dass die inneren Werte der Beteiligung
den Buchwert überstiegen. Vor diesem Hintergrund kann für die Bilanzstichtage 2001 und 2002 nicht von der
erforderlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung ausgegangen werden.
Es fehlt auch an der erforderlichen Wertminderung auf den Bilanzstichtag 31.12.2004. Denn die Klägerin hat,
wie in den Jahren zuvor, auch in 2003 und 2004 über das in Rede stehende Verrechnungskonto Mittel ihrer
Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt, um den Betrieb aufrecht zu erhalten und deren Ertragsfähigkeit
herzustellen. In 2003 hat sie zudem eine Einlage in Höhe von 34.000 € geleistet, die ersichtlich auch der
Sanierung diente. Leistet der Gesellschafter seiner Beteiligungsgesellschaft aber aus kaufmännischen
Erwägungen derartige Sanierungszuschüsse und dienen die Zahlungen nicht allein der Abwendung einer
Insolvenz, kommt eine Teilwertberichtigung nicht in Betracht (vgl. z. B. BFH vom 28.04.2004 I R 20/03,
BFH/NV 2005, 19). Denn ein potentieller Erwerber des ganzen Betriebs würde -unter der Maßgabe der
Fortführung des Betriebs- im Rahmen eines Gesamtkaufpreises die Forderungen als werthaltig ansehen vor
dem Hintergrund, dass durch die Zuführung der Mittel letztendlich die Rentabilität der Beteiligung erreicht
werden sollte. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass die Geltendmachung ihrer Forderungen zur Insolvenz
der F geführt hätte, gleichwohl ging die Klägerin bei ihren Zuwendungen davon aus, dass nach der Vornahme
von Investitionen mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Mittel die F die Gewinnzone erreichen könne.
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Wert F von deren funktionaler
Bedeutung im Unternehmensverband beeinflusst wurde. Zwar hat die Klägerin in Abrede genommen, dass das
Beteiligungsunternehmen irgendeine strategische Bedeutung gehabt und allein der Gewinnerzielung gedient
habe, nachdem ihre klassischen Betätigungsfelder, wie das Stauereigeschäft, fortgefallen seien. Tatsächlich
sind aber ausweislich der Projektdarstellung zum Betreiben eines Containerreparaturbetriebes in H und
Eingehen einer Beteiligung (Anl. K 7) sehr wohl strategische Überlegungen angestellt worden. So sind intensive
Befragungen der Containerkundschaft, verbunden mit einer Projektkurzdarstellung erfolgt, die großes Interesse
an dem Depotprojekt in H gezeigt habe. Das Hauptinteresse der Kundschaft habe in einer guten technischen
Leitung sowie dem "reporting" nach Hamburger Maßstäben gelegen. Ziel des Projektes sei die Teilhabe am
wirtschaftlichen Aufschwung in U und an dem günstigen Zugang zu den anderen östlichen Märkten gewesen.
Durch das Angebot aller Leistungen rund um den Container aus einer Hand, werde es möglich sein, in H
schnell Fuß zu fassen. Dieses sei auch im Hinblick auf "unmittelbare Hamburger Hafen Containerinteressen" in
U, Blockzüge u. ä. als wichtigster Containerhafen für U interessant (S. 8 der Projektdarstellung). Diese
Überlegungen zeigen, dass das Engagement in U wirtschaftliche Bedeutung und Auswirkungen auch für den
übrigen Konzern haben sollte, sei es durch den günstigen Zugang zu östlichen Märkten oder der Ausdehnung
von Container-Interessen im Hamburger Hafen auf U.
35
36
37
38
39
c) Die Voraussetzungen für eine Wertberichtigung der Beteiligung um 145.668,01 € im Streitjahr 2003 liegen
ebenfalls nicht vor.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG sind Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren
Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Für die Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft gilt nach der Rechtsprechung des BFH die Vermutung, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs
der Beteiligung den Anschaffungskosten entspricht. Eine Teilwertabschreibung setzt somit voraus, dass
entweder die Anschaffung als Fehlmaßnahme anzusehen ist oder die Wiederbeschaffungskosten nach dem
Erwerb der Beteiligung gesunken sind, weil sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat.
Eine solche Wertminderung ergibt sich nicht bereits daraus, dass im Beteiligungsunternehmen hohe Verluste
entstanden sind. Denn für den Wert der Beteiligung sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten,
sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens im
Unternehmensverbund maßgebend (BFH vom 27.07.1988 I R 104/84, BStBl II 1989, 274, vom 07.11.1990 I R
116/86, BStBl II 1991, 342; BFH vom 09.03.2000 X B 106/99, BFH/NV 2000, 1184; vom 28.04.2004 I R 20/03,
BFH/NV 2005, 19).
Gem. § 8b Abs. 3 KStG in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung vom 15.10.2002 (KStG a. F.) sind
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem in Absatz 2 der Vorschrift genannten Anteil entstehen,
d. h. eines Anteils an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. von § 20 Abs.
1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG gehören -im Streitfall dem Anteil an der F- bei der Gewinnermittlung nicht zu
berücksichtigen. Gewinnminderungen i. S. dieser Vorschrift ist auch die Teilwertberichtigung i. S. von § 6 Abs.
1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Unabhängig vom Vorliegen weiterer tatsächlicher Voraussetzungen ist danach die Berücksichtigung der
Wertberichtigung auf die Beteiligung an der F gesetzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus käme aber eine
Teilwertberichtigung auch aus den unter a) genannten Gründen nicht in Betracht.
II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision ist gem.
§ 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.