Urteil des FG Hamburg vom 15.08.2012

FG Hamburg: wirtschaftliche einheit, treu und glauben, steuer, einstellung des verfahrens, aufschiebende bedingung, datum, grundbuch, zwangsversteigerung, gemeinde, bestimmtheitsgebot

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Grunderwerbsteuer: Inhaltliche Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheides bei
Zusammenfassung mehrerer Erwerbe in einem Bescheid
1. Die Grunderwerbsteuer für den Erwerb mehrerer Grundstücke ist grundsätzlich in getrennten
Steuerbescheiden bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Steuerfall
gesondert festzusetzen.
2. Dem Bestimmtheitsgebot ist aber Genüge getan, wenn der Steuerpflichtige im
Zwangsversteigerungsverfahren ein einheitliches Meistgebot abgegeben hat und sich aus dem Bescheid
ergibt, für welche Erwerbsvorgänge die festgesetzte Steuer erhoben worden ist. Darüber hinaus müssen die
festgesetzten Grundstückswerte bekannt sein, nach denen das Meistgebot auf die einzelnen erworbenen
Einheiten aufzuschlüsseln ist.
3. Bei einem Grundstückserwerb in einer Zwangsversteigerung ist die Abgabe des Meistgebotes der zu
besteuernde Erwerbsvorgang und nicht die Zuschlagserteilung.
NZB, Az.: II B 128/12
FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 15.08.2012, 3 K 173/11
§ 1 Abs 1 Nr 4 GrEStG, § 119 Abs 1 AO, § 125 Abs 1 AO, § 125 Abs 2 Nr 1 AO, § 63 Abs 3 S 2 ZVG, § 72 Abs 3
ZVG, § 81 Abs 1 ZVG, § 86 ZVG, § 90 Abs 1 ZVG
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Grunderwerbsteuer für den Erwerb von 13 Wohnungs- und 15
Teileigentumsrechten in einer Zwangsversteigerung in einem Bescheid festgesetzt werden durfte, ob der
Erwerbsvorgang in dem Bescheid hinreichend bestimmt bezeichnet ist und ob die Grunderwerbsteuer mit
Abgabe des Meistgebotes oder mit Rechtskraft des Zuschlagbeschlusses entstanden ist.
I.
1. a. Am ... 2009 fand in einem Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-1 (Az. X-1, X-2
bis X-3 und X-4 bis X-5) ein Versteigerungstermin bzgl. der in der X-Straße, Y-Straße belegenen, im
Grundbuch von A Blatt ... bis ... eingetragenen 13 Wohnungs- und 15 Teileigentumsrechte (Stellplätze) statt.
Auf den Inhalt der Terminsbestimmung und Ladung nebst Anlage (Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 56 ff.) wird
Bezug genommen.
b. Die Klägerin bot auf das Gesamtausgebot € ...sowie auf die Einzelausgebote für die Wohnung Nr. 2.2 € ...,
die Wohnung Nr. 2.3 € ... und die Wohnung Nr. 2.4 € .... Die Klägerin blieb mit diesen Geboten Meistbietende
und beantragte die Zuschlagserteilung. Wegen des weiteren Verlaufs des Versteigerungstermins, in dem u. a.
der Grundstückseigentümer den Rechtspfleger, der den Termin leitete, wegen der Besorgnis der Befangenheit
ablehnte, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen und wegen der für die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentumsrechte festgestellten Verkehrswerte auf die Anlage zu diesem Protokoll (Anlage zum Schriftsatz
der Klägerin vom 23.11.2011, FGA Anlagenband).
c. Wegen des Befangenheitsantrages sowie wegen eines unmittelbar vor dem Versteigerungstermin vom
Grundstückseigentümer eingereichten Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß §
765a Zivilprozessordnung (ZPO) wurde der Zuschlagsbeschluss erst am 11.01.2010 verkündet. Mit diesem
Beschluss (Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. 2 ff.) wurden der Vollstreckungsschutzantrag
zurückgewiesen und die Wohnungs- und Teileigentumsrechte der Klägerin als Ersteherin zugeschlagen für das
Gebot in Höhe von € .... Rechte Dritter blieben nicht bestehen. Der Grundstückseigentümer und Schuldner
legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein, die mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom ...
2010 als unzulässig verworfen wurde.
II.
1. Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 28.01.2010 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer unter
Zugrundelegung einer Gegenleistung in Höhe von € ...auf € ... fest. Der Bescheid enthielt u. a. folgende
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Angaben:
"Sie haben durch Meistgebot vom ... 2010 - Amtsgericht Hamburg-1, URNr./AZ: X-1- folgenden
Grundbesitz von B erworben:
Gemeinde/Gemarkung/Grundbuch:
A
X-Straße
Flurstücksnummer/Blattnummer:
/... bis /...
Wohnungs-/Teileigentumsnummer:
13 x WET und 15 x TET (Stellpl.)
Der Erwerbsvorgang unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der
Grunderwerbsteuer."
2. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2010 Einspruch ein und trug vor, dass
gegen den am ... 2010 verkündeten Zuschlagsbeschluss Beschwerde eingelegt worden sei. Der Erwerb sei
somit von dem Eintritt einer Bedingung abhängig und die Steuer erst mit Bedingungseintritt fällig. Außerdem
sei für jedes Wohnungs- und Teileigentum ein gesonderter Bescheid zu erlassen bzw. bei einem
zusammengefassten Bescheid jeder Erwerbsvorgang getrennt mit Besteuerungsgrundlage und Steuer zu
beschreiben. Schließlich sei die Bemessungsgrundlage für die Steuer niedriger, weil alle ersteigerten
Wohnungen mit Küchen ausgestattet gewesen seien, deren gemeiner Wert mit je € ... anzusetzen sei. Auf die
von der Klägerin mit Schreiben vom 04.05.2010 eingereichte Übersicht über die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentumsrechte, die jeweiligen Verkehrswerte, das anteilige Meistgebot und die sich hieraus nach Abzug
des Wertes für die Küchen ergebende Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird Bezug genommen
(GrEStA Bl. 21).
3. Mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die
Erteilung des Zuschlages sei keine durch Rechtsgeschäft begründete aufschiebende Bedingung i. S. des § 14
Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Das im Bescheid versehentlich als Datum des Meistgebotes
angegebene Datum des Zuschlagsbeschlusses (... 2010) werde auf den 11.05.2009 berichtigt, sei für die
Rechtmäßigkeit des Bescheides aber ohne Belang. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, da ihm
Steuerschuldner und besteuerter Sachverhalt eindeutig zu entnehmen seien. Bei der Ersteigerung mehrerer
Grundstücke zu einem einheitlichen Meistgebot sei dem Bestimmtheitsgebot Genüge getan, wenn sich durch
ausdrückliche Bezugnahme auf den Zuschlagsbeschluss ergebe, für welche Erwerbsvorgänge die aus dem
Gesamtgebot festgesetzte Steuer erhoben werde. Zu dem gemeinen Wert der miterworbenen Küchen habe die
Klägerin keine ausreichenden Angaben gemacht.
III.
Die Klägerin hat am 12.09.2011 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Grunderwerbsteuer erst mit Rechtskraft
des Zuschlagsbeschlusses am 09.04.2010 und nicht bereits mit Abgabe des Gesamtausgebotes entstanden
sei. Denn wäre der Befangenheitsantrag gegen den Rechtspfleger erfolgreich gewesen, hätte der
Versteigerungstermin wiederholt werden müssen. Ferner habe es nicht nur ein Meistgebot gegeben, sondern
insgesamt vier, nämlich neben dem Gesamtausgebot noch drei Einzelausgebote. Eine Entscheidung über
deren Wertung habe erst nach Ablehnung des Befangenheitsantrages und des vom Grundstückseigentümer
gestellten Antrages auf Verfahrenseinstellung getroffen werden können. Der verfahrenshemmende
Vollstreckungsschutzantrag des Eigentümers sei erst am Tag des Zuschlagsbeschlusses zurückgewiesen
worden. Somit hätten sich die vier Meistgebote erst mit dem Zuschlagsbeschluss am ... 2010 auf ein
Meistgebot reduziert. Wegen der hiergegen eingelegten Beschwerde sei der Beschluss erst am 09.04.2010
rechtskräftig geworden. Dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG das Meistgebot der Grunderwerbsteuer unterliege,
bedeute nicht, dass die Steuer auch mit Abgabe des Meistgebotes entstehe. Das Meistgebot begründe keinen
Anspruch auf Übereignung des Grundstücks. So sei der Zuschlag zu versagen, wenn das Meistgebot die
Hälfte des Grundstückswertes nicht erreiche. Das Meistgebot entfalte somit keine isolierte Rechtswirkung,
sondern führe den Eigentumsübergang nur zusammen mit dem Zuschlag als konstitutiv wirkendendem
Staatshoheitsakt herbei.
Darüber hinaus habe der Beklagte zu Unrecht nur einen Grunderwerbsteuerbescheid erlassen. Tatsächlich sei
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er zum Erlass jeweils eines Bescheides für jeden einzelnen Erwerbsvorgang, also für jedes Wohnungs- und
Teileigentumsrecht, verpflichtet bzw. bei einem zusammengefassten Bescheid zur Beschreibung jedes
Erwerbsvorgangs getrennt mit Besteuerungsgrundlage und Steuer, da es sich bei den 13 Wohnungs- und 15
Teileigentumsrechten nicht um eine wirtschaftliche Einheit handele, sondern jeweils um selbständige
Grundstücke im grunderwerbsteuerlichen Sinne. Die Ladung zum Zwangsversteigerungstermin sie ihr, der
Klägerin, von der Bank-1 ohne Anlage übermittelt worden. Die Anlage zur Ladung sei über eine "Link-Datei" aus
einer Termininformation am 24.03.2009 heruntergeladen worden.
Schließlich sei der ursprüngliche Bescheid vom 28.01.2010 nicht hinreichend bestimmt. So sei der
Erwerbsvorgang als "Meistgebot vom ... 2010" bezeichnet, obwohl an diesem Tag kein Meistgebot abgegeben
worden sei. Die Angabe "Amtsgericht Hamburg-1, URNr./AZ X-1" sei unklar, denn es gebe im
Zwangsversteigerungsverfahren keine Urkundenrollennummern und das genannte Aktenzeichen betreffe
lediglich das Wohnungseigentum Nr. 1.1. Eine "Gemeinde A" gebe es ebenso wenig. Die Angabe der
"Flurstücksnummer/Blattnummer" fehle in der Einspruchsentscheidung, im Bescheid seien die Blattnummern
aufgeführt. Informationen zur "Wohnungs-/Teileigentumsnummer" fehlten insgesamt. Werte man diese Fehler -
insbesondere das unrichtig angegebene Datum -, Unvollständigkeiten und falschen Zuordnungen zu den
Gliederungsbegriffen insgesamt, so fehle es dem Steuerbescheid - auch in Gestalt der
Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheides vom 14.07.2012 - an der für die Wirksamkeit
notwendigen Bestimmtheit.
Die Klägerin hat zunächst die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und hilfsweise die Herabsetzung der
Steuer wegen des miterworbenen Inventars beantragt. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am
01.06.2012 darüber verständigt, dass der gemeine Wert des miterworbenen Inventars (der Küchen) € ...
insgesamt beträgt und der gemeine Wert der erworbenen Wohnungseigentumsrechte insgesamt € .... Daraufhin
hat der Beklagte am 04.07.2012 einen entsprechend geänderten Grunderwerbsteuerbescheid erlassen, in dem
er die Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung einer Gegenleistung in Höhe von € ... auf € ... festgesetzt hat.
Die Angaben zum Erwerbsvorgang in diesem Bescheid sind mit denen im Bescheid vom 28.01.2010 identisch
(oben II.1.). Die weiteren Aktenzeichen des Zwangsversteigerungsverfahrens sind in den Erläuterungen zum
Bescheid aufgeführt. Der Beklagte hat das Datum des Meistgebotes in der mündlichen Verhandlung auf den
11.05.2009 berichtigt.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 28.01.2010 betreffend den Erwerb der 13 Wohnungs- und 15
Teileigentumsrechte X-Straße in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.08.2011, geändert mit
Bescheid vom 04.07.2012 und berichtigt am 15.08.2012, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass die
Grunderwerbsteuer nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG durch die Abgabe des
Meistgebotes am ... 2009 entstanden sei. Der weitere Verlauf des Versteigerungsverfahrens habe auf den
bereits verwirklichten Steuertatbestand keinen Einfluss mehr. Zudem entstehe mit Abgabe des Meistgebots ein
Anspruch auf Erteilung des Zuschlages und damit auf den Eigentumsübergang (§ 81 Abs. 1
Zwangsversteigerungsgesetz -ZVG-).
Der Erlass eines einzigen Bescheides sei nicht zu beanstanden. Nach Abgabe des Gesamtausgebotes durch
die Klägerin sei es auf die Einzelausgebote nicht mehr angekommen. Dies habe der Rechtspfleger telefonisch
bestätigt (s. Aktenvermerk des Beklagten vom 06.06.2011, GrEStA Bl. 38).
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.06.2012 (FGA Bl. 55) der Einzelrichterin übertragen.
Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 01.06.2012 und der mündlichen Verhandlung vom
15.08.2012 wird Bezug genommen.
Dem Gericht hat ein Band Grunderwerbsteuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Änderungsbescheid vom 14.07.2012 ist gemäß § 68 Satz 1 FGO in Gestalt der Berichtigung vom
15.08.2012 (§ 68 Satz 1 Satz 4 Nr. 1 FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden, ohne dass es der
Durchführung eines erneuten Vorverfahrens bedurft hätte (§ 68 Satz 2 FGO).
II.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung, des
Änderungsbescheides und der Berichtigung ist wirksam und rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Der Bescheid ist hinreichend bestimmt.
a. aa. Gemäß § 119 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt
sein. Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die
Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Bei nichtperiodischen Steuern ist die nähere Konkretisierung des
Steuergegenstands unerlässlich, so bei Grunderwerbsteuerbescheiden die Angabe des zu besteuernden
Erwerbsvorgangs (BFH-Urteil vom 13.09.1995 II R 80/92, BFHE 178, 468, BStBl II 1995, 903). Ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§
133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu ermitteln. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde
und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm
bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteile vom
22.08.2007 II R 44/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754; vom 11.07.2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl
II 2007, 96). Ein Verwaltungsakt, dem der notwendige Inhalt auch nach Auslegung nicht hinreichend sicher
entnommen werden kann, ist im Allgemeinen gemäß § 125 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig (Seer in
Tipke/Kruse, AO/FGO, § 119 AO Rz. 10).
bb. Bei der Grunderwerbsteuer gibt es ebenso viele Steuerfälle, wie Grundstücke i. S. des § 2 GrEStG
übergegangen sind. Wohnungs- und Teileigentumsrechte sind Grundstücke in diesem Sinne (Pahlke in
Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl., § 2 Rz. 57). Die Grunderwerbsteuer ist deshalb grundsätzlich in getrennten
Steuerbescheiden bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Steuerfall gesondert
festzusetzen (Konrad, HFR 2008, 592). Bei einem Erwerb mehrerer Grundstücke zu einem einheitlichen
Kaufpreis ist dem Bestimmtheitsgebot aber Genüge getan, wenn sich durch ausdrückliche Bezugnahme auf
den Kaufvertrag ergibt, für welche Erwerbsvorgänge die aus dem Gesamtkaufpreis festgesetzte Steuer
erhoben worden ist (BFH-Urteil vom 17.09.1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738). Ebenso können die
Steuerfestsetzungen für mehrere Grundstückserwerbe ohne Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz
unaufgegliedert in einem Grunderwerbsteuerbescheid zusammengefasst werden, wenn der Steuerpflichtige im
Zwangsversteigerungsverfahren ein einheitliches Meistgebot abgegeben hat und sich, z. B. durch die
ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluss des AG über die Erteilung des Zuschlags, aus dem Bescheid
ergibt, für welche Erwerbsvorgänge die festgesetzte Steuer erhoben worden ist. Darüber hinaus müssen, etwa
aus der Ladung zur Versteigerung, die festgesetzten Grundstückswerte bekannt sein, nach denen das
Meistgebot auf die einzelnen erworbenen Einheiten aufzuschlüsseln ist (BFH-Urteil vom 13.12.2007 II R 28/07,
BFHE 220, 537, BStBl II 2008, 487; der BFH sah den dort streitgegenständlichen Bescheid als hinreichend
bestimmt an, obwohl im Abschnitt "Sachverhalt" nur das Aktenzeichen des Zwangsversteigerungsverfahrens
und das Datum des Zuschlags genannt und der Zuschlagsbeschluss als "Kaufvertrag" und das AG als "Notar"
bezeichnet waren).
b. aa. Der besteuerte Lebenssachverhalt war im Streitfall schon in dem ursprünglichen Bescheid vom
28.01.2010 hinreichend bestimmt beschrieben. Zum Sachverhalt ist angegeben, dass die Klägerin durch
Meistgebot (in Höhe von € ...) die in der X-Straße belegenen 13 Wohnungs- und 15 Teileigentumseinheiten
erworben hat. Durch diese Angaben war auf Seiten der Klägerin als Empfängerin die Gefahr einer
Verwechslung mit einem anderen Vorgang ebenso ausgeschlossen wie eine Unsicherheit bzgl. der Frage, ob
alle Wohnungs- und Teileigentumseinheiten erfasst werden sollten. Bei dem Umstand, dass das Datum des
Meistgebotes im ursprünglichen und auch in dem geänderten Bescheid vom 14.07.2012 zunächst
fälschlicherweise mit dem 11.01.2010 angegeben war, handelte es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die der
Beklagte in der mündlichen Verhandlung gemäß § 129 AO berichtigt hat. Dasselbe gilt für die Angabe zunächst
nur eines Aktenzeichens des AG Hamburg; die übrigen Aktenzeichen sind in den Erläuterungen zu dem
Änderungsbescheid vom 14.07.2012 aufgeführt.
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Aber auch ohne die weiteren Aktenzeichen und mit dem unrichtigen Datum des Meistgebots war der Bescheid
hinreichend bestimmt, weil für die Klägerin eindeutig erkennbar war, welcher Sachverhalt besteuert werden
sollte, nämlich die Abgabe des Meistgebotes für die 13 Wohnungs- und 15 Teileigentumsrechte X-Straße.
Ohne dass es nach dem Vorstehenden darauf ankäme, war für die Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft,
auch verständlich, dass "Gemeinde/Gemarkung/Grundbuch" als "Gemeinde oder Gemarkung oder Grundbuch"
zu lesen sein sollte und sich die Angabe "A" auf das Grundbuch bezieht. Entsprechendes gilt für
"Flurstücknummer/Blattnummer" und die folgende Angabe der Grundbuchblattnummern.
Dass die Klägerin den Grunderwerbsteuerbescheid auch tatsächlich richtig verstanden hat, ergibt sich aus
ihrem Einspruch vom 22.02.2010, in dem sie das erworbene Objekt zutreffend bezeichnet und nur auf die
Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss hingewiesen hat und nicht etwa auf eine Unklarheit bzgl. des
Regelungsgehaltes des Bescheides.
bb. Die Zusammenfassung der 28 einzelnen Erwerbsvorgänge in einem Bescheid führt nicht zu dessen
inhaltlicher Unbestimmtheit. Dabei ist unschädlich, dass die ersteigerten Wohnungs- und
Teileigentumseinheiten keine wirtschaftliche Einheit i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bildeten, wovon
zugunsten der Klägerin daher ohne weitere Prüfung ausgegangen werden kann. Denn aus dem Bescheid ergibt
sich, wie dargelegt, eindeutig, welche einzelnen Erwerbsvorgänge erfasst werden sollten. Darüber hinaus waren
der Klägerin auch die vom AG Hamburg-1 festgesetzten einzelnen Verkehrswerte, nach denen das einheitliche
Meistgebot der Klägerin auf die Wohnungs- und Teileigentumsrechte aufzuschlüsseln war, bekannt, und zwar
sowohl aus der Anlage zur Ladung zum Versteigerungstermin (oben A.I.1.a., FGA Bl. 59), die sie nach
eigenem Bekunden heruntergeladen hat, als auch aus der Anlage zum Versteigerungsprotokoll (oben A.I.1.b.).
Die Klägerin hat das Meistgebot dementsprechend selbst auf die einzelnen Einheiten aufgeschlüsselt (Anlage
K 5, FGA Anlagenband).
2. Der Beklagte hat zu Recht das Meistgebot als zu besteuernden Erwerbsvorgang behandelt und nicht den
Zuschlagsbeschluss.
a. Wie dargelegt, ist die Angabe des zu besteuernden Erwerbsvorgangs notwendiger Inhalt eines
Grunderwerbsteuerbescheides. Ist im Bescheid ein anderer als der tatsächlich zu besteuernde Erwerbsvorgang
bezeichnet, ist der Bescheid rechtswidrig; der tatsächlich zu besteuernde Lebenssachverhalt kann im Prozess
nicht als nachgeschobene Begründung gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 AO berücksichtigt werden
(Urteil des FG Münster vom 24.03.2011 8 K 547/10 GrE, EFG 2011, 1539).
b. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG unterliegt das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren der
Grunderwerbsteuer.
aa. Nach dieser Bestimmung ist das Meistgebot der Erwerbsvorgang, an den die Besteuerung anknüpft. Der
Wortlaut dieser Regelung ist eindeutig und verbietet eine Auslegung dahingehend, dass grundsätzlich oder
jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden stattdessen auf den Zuschlagsbeschluss abzustellen wäre.
bb. Grund für die Anknüpfung an das Meistgebot ist, dass der Meistbietende durch ein wirksames Meistgebot
gemäß § 81 Abs. 1 ZVG den Anspruch auf den Zuschlag und damit auf das Eigentum am Grundstück (§ 90
Abs. 1 ZVG) erwirbt. Das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren entspricht steuersystematisch
weitgehend dem Abschluss eines entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts zwischen dem
Grundstückseigentümer und dem Ersteher (BFH-Beschluss vom 25.08.2010 II R 36/08, BFH/NV 2010, 2304;
Fischer in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 1 Rz. 432), das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ein steuerbarer
Erwerbsvorgang ist.
cc. Wegen der Anknüpfung des grunderwerbsteuerrechtlichen Tatbestands an das Meistgebot hat der weitere
Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens - vorbehaltlich der Regelungen gemäß § 16 GrEStG und § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - keinen Einfluss mehr auf den einmal verwirklichten Tatbestand (Fischer in Boruttau,
GrEStG, 17. Aufl., § 1 Rz. 432). Wird einem Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens stattgegeben
oder der Versteigerungstermin aufgehoben, erlischt das Meistgebot (§ 72 Abs. 3 ZVG). Dasselbe gilt bei einer
rechtskräftigen Versagung des Zuschlags (§ 86 ZVG). Damit wird der Besteuerungstatbestand durch ein
rückwirkendes Ereignis vernichtet und der Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben
(Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl., § 1 Rz. 208).
c. Danach löste im Streitfall entgegen der Auffassung der Klägerin die Abgabe des Meistgebotes auf das
Gesamtausgebot die Entstehung der Grunderwerbsteuer aus und nicht die Rechtskraft des
Zuschlagsbeschlusses.
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aa. Dass die Klägerin im Streitfall auch drei Einzelmeistgebote abgegeben hat, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG wird der Zuschlag auf Grund des Gesamtausgebotes (nur) erteilt,
wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote. Da das hier der Fall war, hatte
die Klägerin aufgrund ihres Gesamtmeistgebotes einen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags.
bb. Ebenso wenig von Bedeutung sind das Ablehnungsgesuch des Grundstückseigentümers gegenüber dem
Rechtspfleger und sein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung. Der Einstellungsantrag
hätte, wie dargelegt, bei Erfolg zu einem Erlöschen des Meistgebotes und einer Verpflichtung des Beklagten
zur Aufhebung des Bescheides geführt, hinderte das Entstehen der Grunderwerbsteuer jedoch nicht.
Entsprechendes hätte gegolten, wenn das Ablehnungsgesuch gegenüber dem Rechtspfleger erfolgreich
gewesen wäre und der nach Anbringung des Gesuchs liegende Teil des Versteigerungstermins gemäß § 47
Abs. 2 Satz 2 ZPO hätte wiederholt werden müssen.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und bzgl. des durch den Teilabhilfebescheid
erledigten Teils des ursprünglichen Klageantrags auf § 138 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO,
weil der erledigte Teil nur geringfügig ist.
2. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor.