Urteil des FG Hamburg vom 19.05.2011

FG Hamburg: reis, verordnung, ware, dienstanweisung, analyse, einfuhrzoll, pakistan, verkehr, stichprobe, kommission

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Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis
1. Die Zollbehörde hat mindestens zwei Teilproben gleicher Größe aus verschiedenen Schichten der Ware
zu ziehen.
2. Die Teilproben müssen einen Mindestumfang von 500 g aufweisen.
3. Die Mindestprobenmenge von 500 g ist auch zu untersuchen.
4. Es ist nicht zulässig, die Ergebnisse einer Teilbeschau auf Waren zu übertragen, die Gegenstand einer
anderen Anmeldung sind.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 19.05.2011, 4 K 140/10
EGV 1549/2004, EGV 972/2006, Art 62 Abs 1 ZK, Art 70 ZK, Art 71 ZK, Art 1 EGV 272/2010
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin meldete am 24.07.2008 beim beklagten Hauptzollamt unter Vorlage einer Einfuhrlizenz insgesamt
175.000 kg Basmati-Reis Typ Super Basmati, der sich in sieben verschiedenen Containern befand, unter der
Codenummer 1006 2098 13 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
an (Zollanmeldung XXX). Nach der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission vom 29.06.2006 zur
Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden
Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung (ABl. Nr. L 176/53, im Folgenden: VO Nr. 972/2006) dürfen
bestimmte Sorten von Basmati-Reis des KN-Codes 1006 2017 und 1006 2098 zum Zollsatz Null eingeführt
werden, sofern der Einführer eine in der Verordnung näher bezeichnete Einfuhrlizenz sowie ein
Echtheitszeugnis des Ursprungslandes vorlegt.
Nach Ankunft des Schiffes im Hamburger Hafen wurden die sieben Container nacheinander entladen und der
angemeldete Basmati-Reis in einen Silo der Klägerin (Nr. 11) umgefüllt. Eine Durchmischung des Reises
erfolgte nicht.
Am 25.07.2008 führte das beklagte Hauptzollamt bei der Klägerin eine Beschaffenheitsbeschau durch und ließ
aus dem Silo Nr. 11 insgesamt 3 Durchschnittsproben à 500 g entnehmen. Die Niederschrift über die
Entnahme und Behandlung von Proben enthält neben der Angabe, dass die Proben "im oberen Bereich"
entnommen wurden (Ziffer 9), die Bestätigung eines Vertreter der Klägerin, dass "gegen Art und Umfang der
Probenentnahme ... keine Einwendungen" erhoben würden (Ziffer 23).
Mit Schreiben vom 30.07.2008 übersandte die Bundesfinanzdirektion Nord den pakistanischen Behörden eine
Teilprobe und bat um Durchführung eines Sortentests mittels DNA-Analyse. Die pakistanischen Behörden
("Trading Corporation of Pakistan Limited") gelangten in ihrem Untersuchungsbericht vom 19.09.2008 zu dem
Ergebnis, dass es sich bei der untersuchten Probe um Super Basmati mit einem in Pakistan zulässigen Anteil
allgemein verbreiteter Beimischung handelt ("Sample ... is Super Basmati within permissible level of admixture
prevalent in Pakistan"). Daraufhin erhob das beklagte Hauptzollamt mit Einfuhrabgabenbescheid vom
24.04.2009 unter Hinweis darauf Einfuhrzoll in Höhe von € 11.375,00 nach, dass der von der Klägerin
eingeführte Reis angesichts des Untersuchungszeugnisses der pakistanischen Behörden nicht ausschließlich
aus der im Echtheitszeugnis bezeichneten und nach der Verordnung Nr. 972/2006 präferenzbegünstigten Sorte
bestanden habe.
Vor dem Hintergrund der im Frühjahr 2010 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 272/2010 der Kommission
vom 30.3.2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für
die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmungen
(ABl. Nr. L 84/23, im Folgenden: VO Nr. 272/2010), wonach das Vorhandensein von bis zu 5 % geschältem
Reis des KN-Codes 1006 2017 oder 1006 2098 zulässig ist, der keiner der Sorten gemäß Anhang XVIII der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (= Anhang IIIa der Verordnung Nr. 1785/2003) entspricht, bat das beklagte
Hauptzollamt im Verlauf des Einspruchsverfahrens das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der
Bundesfinanzverwaltung, Dienstsitz Hamburg, einen Sortentest durchzuführen, das seinerseits mit dieser
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Untersuchung die A GmbH (im Folgenden: A) beauftragte. Die A gelangte in ihrer Analyse vom 28.05.2010 zu
dem Ergebnis, dass sich in der untersuchten Probe eine 25 %ige Beimischung von Nicht-Basmati-Reis
befunden habe. In der Analyse der A ist des Weiteren vermerkt, dass die übersandte Probe ein Gesamtgewicht
von 200 g hatte und dass das Analyse-Ergebnis eine Messunsicherheit von +/- 6,0 % beinhaltet.
Mit Einspruchsentscheidung vom 09.07.2010 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin
gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 24.04.2009 zurück. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus,
dass selbst unter Berücksichtigung der im Gutachten der A angegebenen Messunsicherheit von +/- 6,0 % der
verbleibende Nicht-Basmati-Anteil in Höhe von 19 % noch deutlich über dem durch die Verordnung Nr.
272/2010 eingeführten Toleranzwert liege.
Mit ihrer am 22.07.2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie wendet ein, dass das
beklagte Hauptzollamt aus der von ihr am 24.07.2008 angemeldeten Warensendung keine repräsentative Probe
entnommen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 24.04.2009 (XXX) sowie die Einspruchsentscheidung vom
09.07.2010 (RL 1) aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf eine repräsentativ entnommene Probe und
bemerkt insoweit, dass die Klägerin die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet habe. In einem solchen
Fall entspreche es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, dass sich die Zollbehörde auf die
Beschau einer Stichprobe beschränke.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten
Hauptzollamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage führt zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und
verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid des beklagten
Hauptzollamtes kommt allein die Vorschrift des Art. 220 Abs. 1 ZK, die die Nacherhebung von
Eingangsabgaben regelt, in Betracht. Danach erfolgt die nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der einer
Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder in einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten
Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 ZK sind im Streitfall nicht
erfüllt.
In Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission vom 29.06.2006 zur Festlegung von
Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die
Ursprungsbestimmung (ABl. Nr. L 176/53, im Folgenden: VO Nr. 972/2006) hat der Unionsgesetzgeber
bestimmt, dass die in Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 [Fußnote 1] aufgeführten Sorten von
Basmati-Reis der KN-Codes 1006 2017 und 1006 2098 - scil. Basmati 217, Basmati 370, Basmati 386, Kernel
(Basmati), Pusa Basmati, Ranbir Basmati, Super Basmati, Taraori Basmati (HBC-19) und Type-3 (Dehradun) -
für die Einfuhr zum Zollsatz Null in Betracht kommen. Die Inanspruchnahme dieser Zollpräferenz setzt voraus,
dass der Einführer Inhaber einer Einfuhrlizenz für Basmati-Reis ist und bei der Einfuhr ein vom Ausfuhrland
erteiltes Echtheitszeugnis vorliegt, was im Streitfall durch die Klägerin unstreitig erfolgt ist. Zur Verhinderung
von Betrugshandlungen hat der Unionsgesetzgeber freilich Mechanismen für die Überprüfung der angegebenen
Sorte festgeschrieben (vgl. 6. Erwägungsgrund der VO Nr. 972/2006). So ist in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO
Nr. 972/2006 geregelt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der nach dem Zufallsprinzip durchgeführten oder
gezielten Kontrollen bei Vorgängen mit Betrugsrisiko unter den Bedingungen gemäß Art. 242 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 repräsentative Proben von dem eingeführten Basmati-Reis entnehmen, die an die
zuständige Stelle des Ursprunglandes gemäß Anhang V gesandt werden, die einen Sortentest mittels DNA-
Analyse vornimmt. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO Nr. 972/2006 kann der Mitgliedstaat ebenfalls einen
Sortentest derselben Probe in einem Gemeinschaftslabor durchführen lassen. Erweist sich bei einem der Tests
gemäß Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 972/2006, dass das analysierte Erzeugnis nicht der im Echtheitszeugnis
gemachten Angaben entspricht - so hat der Unionsgesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 VO Nr. 972/2006 verordnet -,
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wird der Einfuhrzoll gemäß Art. 11a VO Nr. 1785/2003 fällig.
Die Regelung des Art. 6 Abs. 2 VO Nr. 972/2006 sieht keinen Toleranzwert für das Vorhandensein von Reis
vor, der den in Anhang IIIa der VO Nr. 1785/2003 aufgeführten Sorten nicht entspricht. Der sog. "Code of
Practice on Basmati Rice", der in Abstimmung mit den britischen Überwachungsbehörden und den offiziellen
Analyselaboren von der britischen Reisindustrie und Handel verabschiedet worden ist, wonach in echtem
Basmati-Reis bis zu sieben Prozent Fremdreis enthalten sein darf,[Fußnote 2] hat damit keinen Eingang in die
Verordnung Nr. 972/2006 gefunden. Allerdings hat der Unionsgesetzgeber in der Folge bedacht, dass aufgrund
der Bedingungen bei der Erzeugung von und dem Handel mit Basmati-Reis nur schwer garantiert werden kann,
dass eine Partie zu 100 % aus Basmati-Reis der Sorten besteht, die nach der Anlage IIIa zur Verordnung Nr.
1785/2003 i. V. m. Art. 1 VO Nr. 972/2006 präferenzbegünstigt sind. Vor diesem Hintergrund hat er deshalb in
Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 272/2010 der Kommission vom 30.03.2010 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 972/2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer
vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmungen (ABl. Nr. L 84/23, im Folgenden: VO Nr.
272/2010) klargestellt, dass das Vorhandensein von bis zu 5 % geschältem Reis des KN-Codes 1006 2017
oder 1006 2098 zulässig ist, der keiner der Sorten gemäß Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (=
Anhang IIIa der Verordnung Nr. 1785/2003) entspricht. Außerdem hat der Unionsgesetzgeber bestimmt, dass
die Regelung des Art. 1 VO Nr. 272/2010 auch für Einfuhren von Basmati-Reis gilt, die vor In-Kraft-Treten der
Verordnung Nr. 272/2010 erfolgt sind und bei denen die zuständigen Behörden die Entscheidung, dass für sie
ein Zollsatz Null gilt, noch nicht endgültig getroffen haben (vgl. Art. 2 VO Nr. 272/2010), wobei nach dem
Dafürhalten des erkennenden Senats die Entscheidung der Zollbehörde, dass für eine Einfuhr von Basmati-
Reis ein Zollsatz Null gilt, (auch) dann noch nicht endgültig getroffen ist, wenn - wie hier - im Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens der Verordnung Nr. 272/2010 ein Rechtsbehelfsverfahren betreffend einen Einspruch gegen einen
auf Art. 220 ZK i. V. m. Art. 6 Abs. 2 VO Nr. 972/2006 gestützten Nacherhebungsbescheid noch nicht durch
Erlass der Einspruchsentscheidung abgeschlossen ist. Dieses Verständnis legt insbesondere der 6.
Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 272/2010 nahe, wonach der Toleranzwert für alle Einfuhren von Basmati-
Reis gilt, bei denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch keine abschließende Entscheidung
über die Zuschussfähigkeit der Partien getroffen haben. Ob die zuständige Behörde des Mitgliedstaates bereits
eine abschließende Entscheidung über die Zuschussfähigkeit der Partie Basmati-Reis getroffen hat, beurteilt
sich nach dem jeweils einschlägigen nationalen Recht (vgl. Art. 243, 245 Zollkodex), in concreto also nach den
Regelungen der Abgabenordnung. Da das in der Abgabenordnung geregelte Einspruchsverfahren (auch) der
Selbstkontrolle der (Zoll-)Verwaltung dient, hat das beklagte Hauptzollamt die Entscheidung, dass für eine
Einfuhr von Basmati-Reis der Zollsatz Null gilt, bei In-Kraft-Treten der Verordnung Nr. 272/2010 noch nicht
endgültig getroffen, wenn zu diesem Zeitpunkt entweder das Ergebnis eines nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1
Satz 2 bzw. Unterabsatz 2 VO Nr. 972/2006 veranlassten Sortentests noch aussteht oder - wie hier - das
Einspruchsverfahren betreffend einen auf Art. 220 ZK i. V. m. Art. 6 Abs. 2 VO Nr. 972/2006 gestützten
Nacherhebungsbescheid noch nicht abgeschlossen ist. Eine Geltung des durch Art. 1 VO Nr. 272/2010
eingeführten Toleranzwertes auch in sog. Altfällen scheidet dagegen aus, wenn im Zeitpunkt des In-Kraft-
Tretens der Verordnung Nr. 272/2010 die Zollbehörde Einfuhrzoll gemäß Art. 6 Abs. 2 VO Nr. 972/2006 i. V. m.
Art. 11a VO Nr. 1785/2003 bereits bestandskräftig festgesetzt oder der Einführer gegen die Erhebung des
Einfuhrzolls bereits Klage erhoben hat.
Hinsichtlich des Streitfalles ist zwar nach dem Gutachten der A vom 28.05.2010 davon auszugehen, dass sich
in der untersuchten Probe lediglich ein Anteil von präferenzbegünstigtem Basmati-Reis in Höhe von insgesamt
75 % befand; der von der A analysierte Fremdanteil von insgesamt 25 % liegt damit deutlich über der durch
Art. 1 VO Nr. 272/2010 eingeräumten Toleranzgrenze, so dass der Senat die Frage unerörtert lassen kann, ob
in der vom Unionsgesetzgeber festgesetzten Toleranzgrenze von 5 % Messungenauigkeiten bereits Eingang
gefunden haben oder zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen wäre, dass die A in ihrem Gutachten vom
28.05.2010 eine Messunsicherheit von 6,0 % eingeräumt hat. Das Untersuchungsergebnis der A kann indes
schon deshalb nicht als Grundlage für die Erhebung des Einfuhrzolls für geschälten Reis nach Art. 6 Abs. 2
VO Nr. 972/2006 herangezogen werden, weil aus der von der Klägerin angemeldeten Warensendung keine
repräsentative Probe entnommen (hierzu unter 1.), geschweige untersucht (hierzu unter 2.) worden ist. Auch
unter Berücksichtigung des Untersuchungsberichts der pakistanischen Behörden scheidet vorliegend eine
Nacherhebung des regulären Einfuhrzolls für geschälten Reis aus (hierzu unter 3.).
1. Das beklagte Hauptzollamt hat aus der von der Klägerin angemeldeten Warensendung keine repräsentative
Probe entnehmen lassen, so dass bereits aus diesem Grunde das Untersuchungsergebnis der A nicht
verwertet werden darf.
Der Begriff der "repräsentativen" Probe wird weder in der Verordnung Nr. 972/2006 noch im Zollkodex definiert
oder konkretisiert. Auch fehlen im Zollkodex und in der Zollkodex-DVO Regelungen und allgemeine Vorgaben
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bezüglich des Umfangs einer Teilbeschau. Vor diesem Hintergrund nimmt der Bundesfinanzhof in ständiger
Rechtsprechung zum einen an, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des
Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII
R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.). Da der Zollanmelder nach Art. 62 Abs.
1 Satz 2 ZK verpflichtet ist, die Waren mit den Merkmalen anzumelden, die zur Anwendung der Vorschriften für
das von ihm beantragte Zollverfahren erforderlich sind, und zu diesen Merkmalen bei der Abfertigung zum
freien Verkehr die Beschaffenheit der Ware und damit auch gehört, ob die angemeldete Ware in sich
unterschiedlich beschaffen ist (Schwarz, in: Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rz. 6),
geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung zum anderen davon aus, dass es regelmäßig einer
pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als
einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau einer Stichprobe beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom
21.08.2007, VII R 34/04, juris; BFH, Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris, m. w. N.). Mache der
Zollanmelder nämlich solche Angaben zu einer etwaigen unterschiedlichen Beschaffenheit nicht, bekunde er
selbst, dass sich Fragen zum Umfang und zur Repräsentativität einer Durchschnittsprobe von vornherein nicht
stellten, weil in Fällen dieser Art bereits eine einzige Probe die gesamte Warensendung "repräsentiere" (BFH,
Urteil vom 24.01.2006, VII R 40/04, juris).
Dem beklagten Hauptzollamt ist im zu betrachtenden Kontext zwar zuzugeben, dass die Klägerin in ihrer
Zollanmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr keine Angaben über eine unterschiedliche Beschaffenheit
des Basmati-Reises gemacht hat. Im Streitfall durfte sich das beklagte Hauptzollamt indes schon vor dem
Hintergrund seiner Dienstanweisung "Entnahme und Behandlung von Proben zum Untersuchen"
(Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung - VSF - Z 07 12) nicht auf die Entnahme und
Untersuchung einer Stichprobe beschränken. Es entspricht nämlich ebenfalls gefestigter Rechtsprechung (vgl.
FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, IV 408/02, juris; FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003, IV 68/00, juris; FG
Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.10.2003, IV 158/01, juris), dass diese Dienstvorschrift der
Bundesfinanzverwaltung das Ermessen der Zollbehörden in der Weise bindet, dass eine Unterschreitung der in
der Dienstanweisung VSF Z 07 12 festgeschriebenen Mindestprobenmengen a limine einen Ermessensfehler
darstellt mit der Folge, dass das Ergebnis einer solchen fehlerhaften Teilbeschau nicht gemäß Art. 70 Abs. 1
Unterabsatz 1 ZK auf alle in der Anmeldung bezeichneten Waren übertragen werden darf.
In der Dienstanweisung VSF Z 07 12 ist festgeschrieben, dass für die Untersuchungsprobe und die
Rückstellprobe jeweils mindestens die aus der Anlage ersichtlichen Mengen zu entnehmen sind (Absatz 8),
wobei die Anlage bezüglich der Warenart Getreide (Kap. 10) eine Mindestprobenmenge von 500 g vorgibt. Dass
das beklagte Hauptzollamt diese ermessensbindende Vorgabe beachtet hat, übersieht der erkennende Senat
nicht. Der Unionsgesetzgeber hat allerdings mit der Verordnung Nr. 272/2010 dem Umstand Rechnung
getragen, dass bei der Erzeugung von und dem Handel mit Basmati-Reis nur sehr schwer garantiert werden
kann, dass eine Partie zu 100 % aus Basmati-Reis der Sorten besteht, die präferenzbegünstigt sind (vgl. 5.
Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 272/2010), und deshalb - wie bereits ausgeführt - in Art. 1 VO Nr.
272/2010 bestimmt, dass das Vorhandensein von 5 % geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 17 oder 1006
20 98 zulässig ist, der keiner der Sorten gemäß Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (= Anhang I
der Verordnung Nr. 1549/2004 = Anhang IIIa der Verordnung Nr. 1785/2003 i. d. F. der Verordnung Nr.
797/2006) entspricht. Da dieser Toleranzwert auch für alle Einfuhren von Basmati-Reis gilt, bei denen die
zuständige Behörde - wie hier - noch keine endgültige Entscheidung über die Geltung des Zollsatzes Null
getroffen hat (vgl. Art. 2 VO Nr. 272/2010), strahlt die Geltung dieses Toleranzwertes nach dem Dafürhalten
des Senats auch auf die Auslegung und das Verständnis einer "repräsentativen Probe" in Art. 6 Abs. 1 Satz 1
VO Nr. 972/2006 in der Weise aus, dass sich die Zollbehörde nicht auf die Ziehung einer (Mindest-)Probe aus
einer Stelle oder Schicht der angemeldeten Ware beschränken darf. Vielmehr hat die Zollbehörde wenigstens
zwei Teilproben gleicher Größe aus verschiedenen Schichten der Ware zu ziehen und diese nach
Durchmischung zu einer Gesamtprobe zusammen zu führen, wobei die Teilproben jeweils wenigstens den in
der Anlage zur Dienstanweisung VSF Z 07 12 enthaltenen Umfang von 500 g aufweisen müssen.
Entsprechend ist in Bezug auf die Rückstellprobe zu verfahren.
Der erkennende Senat ist sich bewusst, dass im Zeitpunkt der streitrelevanten Probenziehung durch das
beklagte Hauptzollamt ein Toleranzwert in Bezug auf das Vorhandensein von Basmati-Reis, der keiner der in
Anhang IIIa der Verordnung Nr. 1785/2003 aufgeführten Sorten entspricht, in das Unionsrecht noch nicht
Eingang gefunden hatte. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund bestand für das beklagte Hauptzollamt an
sich keine Veranlassung, aus der von der Klägerin angemeldeten Warensendung mehrere Teilproben an
unterschiedlichen Stellen zu entnehmen. Dieser Umstand ist dem beklagten Hauptzollamt freilich deshalb nicht
behilflich, weil der Unionsgesetzgeber die Geltung des Toleranzwertes auch für Einfuhren von Basmati-Reis
angeordnet hat, die - wie hier - vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung Nr. 272/2010 erfolgt sind und bei denen
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die zuständige Zollbehörde die Entscheidung, dass für sie ein Zollsatz Null gilt, noch nicht endgültig getroffen
hat (vgl. Art. 2 VO Nr. 272/2010). Diese unionsgesetzgeberische Entscheidung würde aber im Ergebnis leer
laufen, wenn sich das beklagte Hauptzollamt in den sog. Altfällen darauf beschränken dürfte, die Einhaltung
des Toleranzwertes anhand einer Probe zu überprüfen, die nicht aus verschiedenen Schichten der
angemeldeten Warensendung entnommen worden ist. Das vorstehend skizzierte Verständnis entspricht im
Übrigen auch der Dienstanweisung VSF Z 07 12, die in ihrem Absatz 10 den Zollbehörden ermessensbindend
vorgibt, Teilproben gleicher Größe aus verschiedenen Schichten - auch aus der unteren - zu entnehmen und zu
einer Gesamtprobe zu vereinigen, sofern die Beschaffenheit der Ware eine Entmischung oder abweichende
Zusammensetzung einzelner Teile erkennen oder vermuten lässt.
Der erkennende Senat vermag hinsichtlich des Streitfalles nicht zu erkennen, dass die gezogenen Proben aus
verschiedenen Schichten des Silos - etwa aus dem oberen und mittleren Bereich oder dem oberen Bereich und
vom Boden - entnommen wurden. In der Niederschrift über die Entnahme und Behandlung von Proben vom
25.07.2008 findet sich unter Ziffer 9 "Proben an folgenden Stellen entnommen (z. B. am Boden, am Rand)"
lediglich der Eintrag "im oberen Bereich". Die beim beklagten Hauptzollamt tätige Zollbeamtin B hat in der
mündlichen Verhandlung bezüglich des Ablaufes einer Probenziehung u. a. ausgeführt hat, dass Proben allein
durch die ca. 0,5 qm große Öffnung des Siloabschlusses gezogen werden könnten. Die Entnahme von Proben
nur aus dem oberen oder obersten Randbereich des Silos durch eine etwa 0,5 qm große Öffnung genügt den
Anforderungen an eine repräsentative Probe freilich nicht. Denn sie repräsentiert gerade nicht die von der
Klägerin angemeldete Warensendung von insgesamt 175.000 kg Reis, der sich in sieben Containern befand.
Auch mehrere Proben im Mindestumfang von 500 g aus dem oberen oder obersten Bereich des Silos erweisen
sich angesichts des von der Klägerin in concreto angemeldeten Warenumfangs und unter Berücksichtigung der
auf die Probenziehung ausstrahlenden Normierung des Art. 1 VO Nr. 272/2010 als bloßer Zufallsbefund und
können deshalb nicht die rechtliche Grundlage für eine Nacherhebung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VO Nr.
972/2006 bilden.
Der erkennende Senat hat schließlich bedacht, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.03.2004
(C-290/01, juris) entschieden hat, die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften sei dahin auszulegen, dass ein Zollanmelder oder sein Vertreter, der bei der Entnahme
eines Musters oder einer Probe eingeführter Waren durch die Zollbehörden anwesend gewesen sei, ohne
geltend zu machen, dass dieses Muster oder diese Probe nicht repräsentativ sei, deren Repräsentativität
bestreiten könne, wenn er von den Zollbehörden aufgrund der von ihnen durchgeführten Analysen dieses
Musters oder dieser Probe aufgefordert werde, zusätzliche Eingangsabgaben zu zahlen, sofern die
betreffenden Waren noch nicht freigegeben worden seien oder, wenn sie freigegeben worden seien, in keiner
Weise verändert worden seien, was der Anmelder nachzuweisen habe. Diese Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs beruht auf der Erwägung, dass sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch
der praktischen Wirksamkeit eine Beschränkung der Möglichkeit gebieten, Einwände im Hinblick auf die
Repräsentativität der genommenen Probe zu erheben; denn ein Zollanmelder bzw. sein Vertreter wird
regelmäßig nicht mehr in der Lage sein, die Repräsentativität eines Musters oder einer Probe zu bestreiten,
wenn die eingeführten Waren freigegeben und vermarktet wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2004, C-290/01,
Rz. 43 u. 44, juris). Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, die Repräsentativität eines Musters oder einer
Probe zu bestreiten, entspricht überdies dem Zweck des Zollkodex, scil. zügige und wirksame Verfahren zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2004, C-290/01,
Rz. 45, juris). Könnte der Anmelder diese Repräsentativität zeitlich unbegrenzt bestreiten, müssten die
Zollbehörden nämlich, um sich gegen ein solches Risiko abzusichern, von Amts wegen eine beträchtliche
Anzahl weiterer Proben ziehen und untersuchen, was weder im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer, denen vor
allem an der möglichst raschen Freigabe der Waren gelegen ist, liegen dürfte noch von den Zollbehörden
angesichts des damit verbundenen tatsächlichen und zeitlichen Aufwands geleistet werden könnte. Freilich
folgt aus der vorstehend beschriebenen Beschränkung, die Repräsentativität der von der eingeführten Ware
entnommenen Probe zu bestreiten, nicht zugleich, dass auch dem Gericht im Rahmen eines gerichtlichen
Verfahrens, in dem sich der Zollanmelder gegen die Festsetzung von Eingangsabgaben bezüglich der von den
Zollbehörden beschauten Waren wendet, verwehrt ist, die Repräsentativität der gezogenen und untersuchten
Probe zu prüfen. Denn die Frage, ob die gezogene und untersuchte Probe überhaupt objektiv geeignet ist, zu
einem sachgerechten und damit verwertbaren Ergebnis im Rahmen einer Teilbeschau zu führen, prüft das
Gericht ebenso wie die Einhaltung der gegebenenfalls hinsichtlich der Probenziehung zu beachtenden
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von Amts wegen.
2. Eine Verwertung des Probenergebnisses scheidet - ungeachtet der vorstehenden Erörterungen - aus einem
weiteren selbständigen Grunde mit der Folge aus, dass im Streitfall auch nach dieser Betrachtungsweise kein
Einfuhrzoll nach Art. 6 Abs. 2 VO Nr. 972/2006 fällig geworden ist.
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Die Vorschrift des Art. 6 Unterabsatz 1 Satz 1 VO Nr. 972/2006 hält das beklagte Hauptzollamt nicht nur an,
eine repräsentative Probe aus dem eingeführten Basmati-Reis zu entnehmen. Vielmehr ist das beklagte
Hauptzollamt auch verpflichtet, die gezogene repräsentative Probe insgesamt untersuchen zu lassen. Denn
nicht nur in der entnommenen, sondern auch in der untersuchten Probenmenge muss sich die
Warenbeschaffenheit repräsentativ widerspiegeln. Da sich das beklagte Hauptzollamt über die
Dienstanweisung VSF Z 07 12 jedenfalls in der Weise gebunden hat, dass bei Getreide sowohl die
Untersuchungsprobe als auch die Rückstellprobe mindestens die in der Anlage ersichtlichen Mengen aufweisen
müssen, hätte von der A auch eine komplette Probe, also 500 g der angemeldeten Ware untersucht werden
müssen. Im Streitfall hat indes das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der A lediglich eine Probe im Umfang
von 200 g zugesandt. Die A kann daher - wenn überhaupt - lediglich 40 % der Mindestprobenmenge von 500 g
analysiert haben.
Der Dienstanweisung VSF Z 07 12 liegt die Erwägung zugrunde, dass bei bestimmten Waren - scil.
insbesondere Schüttgut und Flüssigkeiten - die Ziehung und Untersuchung nur einer einzelnen (Stich-)Probe zu
einer Beschaffenheitsfeststellung führen kann, die mit Unsicherheiten behaftet ist, weshalb aus diesem Grunde
Proben in einer bestimmten Mindestmenge und/oder an verschiedenen Stellen zu ziehen sind, um eine
repräsentative Probe zu erhalten (vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 34/04, juris). Aus dieser Überlegung
folgt: Selbst wenn den unter 1. dargelegten Ausführungen des Senats zum Umfang und zur Zusammensetzung
einer repräsentativen Probe - scil. Ziehung von wenigstens zwei Teilproben gleicher Größe aus verschiedenen
Schichten der Ware sowie Zusammenführung und Durchmischung dieser Teilproben zu einer Gesamtprobe -
nicht gefolgt wird, hätte das beklagte Hauptzollamt jedenfalls entsprechend seiner das Ermessen bindenden
Dienstanweisung VSF Z 12 07 eine Mindestprobenmenge von 500 g untersuchen lassen müssen. Die - wie im
Streitfall geschehen - Untersuchung einer bloßen Stichprobe von 200 g ist nach jeder Betrachtungsweise als
mangelhaft anzusehen und kann deshalb nicht die rechtliche Grundlage dafür bieten, den regulären Einfuhrzoll
für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 nachzuerheben.
3. Auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsberichts der pakistanischen Behörden scheidet vorliegend
eine Nacherhebung des regulären Einfuhrzolls für geschälten Reis aus. Die pakistanischen Behörden haben
zwar in ihrer Analyse der zugesandten Probe Anteile von Nicht-Basmati-Reis festgestellt. Es fehlt allerdings
jeder Hinweis darauf, ob dieser Fremdanteil oberhalb oder unterhalb der in Art. 1 VO Nr. 272/2010
vorgesehenen Toleranzgrenze liegt. Die Erläuterung "Sample ... is Super Basmati within permissible level of
admixture prevalent in Pakistan" lässt sich in keine denkbare Richtung verwerten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 151
Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind
nicht gegeben.
1 Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29.09.2003 über die gemeinsame Marktorganisation Reis
(ABl. Nr. L 270/96), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 797/2006 des Rates vom 22.05.2006 zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis (ABl. Nr. L 144/1).
2 Vgl. http://www...; http://www...; http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/verbraucher/basmati-reis-im-
test/1893330.html.