Urteil des FG Hamburg vom 24.10.2012

FG Hamburg: mitgliedstaat, verordnung, haushalt, einspruch, aufenthalt, hochschule, einkünfte, sammlung, bekanntgabe, einverständnis

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Einkommensteuer/Kindergeld: Kindergeldberechtigung eines Deutschen für sein Kind, das im
Haushalt der im EU-Ausland lebenden Kindesmutter aufgenommen ist
Besteht nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedstaaten nur insgesamt ein Anspruch auf
Kindergeld für nur eine Person, kann ein Kindergeldanspruch anderer Personen nicht aufgrund
europäischer Vorschriften fingiert werden.
FG Hamburg 1. Senat, Urteil vom 24.10.2012, 1 K 197/11
Art 67 S 1 EGV 883/2004, Art 68 EGV 883/2004, Art 11 Abs 3 EGV 883/2004, Art 87 Abs 8 S 1 EGV 883/2004, §
65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2010
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob einem Anspruch des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld
europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist leiblicher Vater des Kindes A, geboren am .... Der Kläger hatte im
Streitzeitraum seinen alleinigen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg. Er war - schon seit
Oktober 1998 - selbständig in Deutschland als ... tätig. Die von dem Kläger geschiedene Kindesmutter hatte im
Streitzeitraum ihren alleinigen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in B, Polen. Sie übte eine
Vollzeiterwerbstätigkeit bei der C ... (C) in D, Polen, aus.
A lebte im Streitzeitraum im Haushalt seiner Mutter in Polen. Er besuchte im Jahr 2010 bis einschließlich Juni
2010 das Allgemeinbildende Lyzeum in B. Am 01.10.2010 begann er das Studium an der Fakultät ..., ... und ...
der E (E Technische Hochschule), wobei er dies im Streitzeitraum ab Oktober 2010 in B ausübte (auswärtiger
Verbund der Technischen Hochschule E). A hatte in den Jahren 2010 und 2011 keine eigenen Einkünfte und
Bezüge.
Polnische Familienleistungen wurden nach Auskunft der zuständigen polnischen Behörde vom 18.11.2011 und
vom 04.06.2012 der Kindesmutter nicht gewährt.
Die Beklagte hob die ursprüngliche Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn A mit Bescheid vom
19.04.2010 ab Juli 2010 wegen dessen voraussichtlichen Ausbildungsendes im Juni 2010 auf. Einen Einspruch
hiergegen legte der Kläger nicht ein.
Am 18.11.2010 beantragte der Kläger die Festsetzung des Kindergeldes für seinen Sohn A. Die Beklagte
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.11.2010 ab, da sich die "EU-Rechtsvorschriften" ab Mai 2010 geändert
hätten. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 15.12.2010 Einspruch ein. Die Beklagte wies den
Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20.07.2011 zurück.
Am 22.08.2011 erhob der Kläger Klage. Er ist der Auffassung, es sei Kindergeld für seinen Sohn A
festzusetzen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24.11.2010 über die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für
das Kind A, geboren am ..., in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2011 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für das Kind A für den Zeitraum Mai 2010 bis einschließlich Juli 2011
festzusetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, allein kindergeldberechtigt sei der Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen habe, im Streitfall die Kindesmutter.
Die Beteiligten haben am 12.09.2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
auch durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt.
Dem Gericht hat die Kindergeldakte der Familienkasse Hamburg - Bundesagentur für Arbeit -, Kindergeld-
Nummer ..., vorgelegen.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
I. Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit
Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
II. Die Klage betrifft die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn A für den Zeitraum Mai
2010 bis einschließlich Juli 2011.
Die Beklagte hat mit dem bestandskräftigen Aufhebungsbescheid vom 19.04.2010 nur über die
Kindergeldfestsetzung bis einschließlich April 2010 entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) bindet die bestandskräftige Ablehnung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nur
bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Bescheides, ggf. der Einspruchsentscheidung (BFH-Urteil
vom 05.07.2012 V R 58/10, juris; BFH-Beschluss vom 02.11.2011 III B 48/11, Sammlung der Entscheidungen
des BFH - BFH/NV - 2012, 265, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -).
Der im hiesigen Verfahren angefochtene Ablehnungsbescheid vom 24.11.2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 20.07.2011 betrifft nur die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den
Sohn A von Mai 2010 bis einschließlich Juli 2011. Denn der Zeitraum, über den die Beklagte im Fall der
Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld entscheidet, verlängert sich bis zum Ende des Monats der
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, wenn der Einspruch zulässig ist. Dieser zeitliche Regelungsbereich
wird durch eine Klageerhebung nicht verändert, da im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene
Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) das gerichtliche Verfahren keine Fortsetzung des
Verwaltungsverfahrens ist (BFH-Urteil vom 22.12.2011 III R 70/09, BFH/NV 2012, 1446 m. w. N.).
III. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Der Bescheid vom 24.11.2010 über die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für das Kind A, geboren
am ..., in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
a) Der Kläger ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anspruchsberechtigt, da er
seinen Wohnsitz im Inland hat.
Die Kindesmutter ist nicht gemäß § 62 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt, da sie im Inland keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine Berechtigung der Kindesmutter auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist nicht
ersichtlich, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BKGG nicht vorliegen.
b) Das Kind A ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen. Dass das Kind
seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat, steht nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG seiner
Berücksichtigung nicht entgegen. A ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG
für die Zeit von Mai 2010 bis einschließlich Juni 2010 sowie für die Zeit von Oktober 2010 bis einschließlich
Juli 2011 zu berücksichtigen, da er während dieser Zeit an dem Allgemeinbildenden Lyceum bzw. an der
Technischen Hochschule E für einen Beruf ausgebildet wurde. In der Zeit von Juli 2010 bis einschließlich
September 2010 ist A gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG zu berücksichtigen. Die Einkünfte
und Bezüge von A lagen in den Kalenderjahren 2010 und 2011, während der Zeit, für die er als Kind zu
berücksichtigen ist, unter dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
c) § 64 Abs. 2 EStG ist nicht anzuwenden, da diese Vorschrift voraussetzt, dass mehrere Personen nach
deutschem Recht berechtigt sind (ebenso Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 15.12.2011, 3 K
155/11, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011, 2 K 2085/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -
EFG - 2012, 716; FG München, Urteil vom 27.10.2011, 5 K 3245/10, EFG 2012, 256 m. w. N.,
Revisionsaktenzeichen: V R 46/11).
d) Ein Anspruch des Klägers auf Familienleistungen nach deutschen Rechtsvorschriften ist nicht durch
Ansprüche nach vorrangigen Rechtsvorschriften eines anderen Staates ausgeschlossen. Insbesondere ergibt
sich kein Anspruch des Klägers infolge europäischer Vorschriften.
aa) Der Kläger unterfällt als deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland als Selbständiger erwerbstätig ist,
dem persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29.04.2004 (im Folgenden: EG-VO 883/2004, Amtsblatt der Europäischen Union [früher:
Gemeinschaften] - Abl. - L 166 vom 30.04.2004, S. 1 ff, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 465/2012
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des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012, Abl. L 149 vom 08.06.2012, S. 4 ff.) gemäß Art.
2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a EG-VO 883/2004.
Die seit dem 01.05.2010 geltende EG-VO 883/2004 (Art. 91 Satz 2 EG-VO 883/2004 in Verbindung mit - i. V.
m. - Art. 97 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16.09.2009 - im Folgenden: EG-DVO 987/2009 -, Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1 ff.) ist auf den Kläger
anwendbar, da für den Kläger gemäß Art. 87 Abs. 8 Satz 1 EG-VO 883/2004 infolge der EG-VO 883/2004 nicht
die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen gelten, der durch Titel II der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (im Folgenden: EWG-VO 1408/71, Abl. L 149 vom 05.07.1971, S. 2, zuletzt geändert durch die
Verordnung [EG] Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008, Abl. L 177 vom
04.07.2008, S. 1) bestimmt wird. Danach galten für den Kläger die deutschen Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs.
2 Buchstabe b EWG-VO 1408/71), wie dies auch nach Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a EG-VO
883/2004 der Fall ist.
bb) Ein Anspruch des Klägers auf Familienleistungen nach anderen als den deutschen Rechtsvorschriften
ergibt sich nicht aus Art. 67 Satz 1 EG-VO 883/2004. Danach hat eine Person auch für Familienangehörige, die
in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Aus Art. 67 Satz 1 EG-VO 883/2004 kann allenfalls ein Anspruch auf Familienleistungen nach deutschen
Rechtsvorschriften für den Kläger bestehen. Denn nach Art. 67 Satz 1 EG-VO 883/2004 hätte der Kläger
Ansprüche auf Familienleistungen für sein Kind, das in Polen wohnt, nach den deutschen Rechtsvorschriften,
als ob die Kinder in Deutschland wohnen würden.
Zuständiger Mitgliedstaat im Sinne des Art. 67 Satz 1 EG-VO 883/2004 ist im Streitfall Deutschland. Gemäß
Art. 1 Buchstabe s EG-VO 883/2004 ist der Mitgliedstaat "zuständiger Mitgliedstaat", in dem der zuständige
Träger seinen Sitz hat. Zuständiger Träger ist im Streitfall die Beklagte. Diese ist "Träger", da "Träger" in
jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde meint, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines
Teils hiervon in Bezug auf die Familienleistungen obliegt (Art. 1 Buchstaben p und l EG-VO 883/2004).
Zuständiger Träger ist die Beklagte, da sie der Träger ist, gegenüber dem die betreffende Person einen
Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre
Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat (Art. 1
Buchstabe q Ziff. ii EG-VO 883/2004).
cc) Die Prioritätsregeln des Art. 68 Abs. 1 EG-VO 883/2004 sind nicht anzuwenden, da nicht
Familienleistungen von mehreren Mitgliedstaaten zu gewähren sind.
Nur der Kläger ist anspruchsberechtigt nach den deutschen Rechtsvorschriften (siehe III.1.a).
Es besteht daneben kein Anspruch auf polnische Familienleistungen für das Kind A.
(1) Der Kläger hat selbst keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen.
Ein Anspruch des Klägers auf polnische Familienleistungen ist nicht gegeben, da der Kläger keinen Wohnsitz
in Polen hat (vgl. zu dieser Voraussetzung Bundeszentralamt für Steuern - BZSt -, Schreiben vom 07.12.2011,
Bundessteuerblatt Teil I - BStBl I - 2012, 18).
(2) Die Kindesmutter hat keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen. Gemäß Art. 5.1 des polnischen
Gesetzes über Familienleistungen (Gesetz vom 30.12.2003, polnisches Gesetzblatt von 2006 Nr. 139, Pos.
992 mit späteren Änderungen) wird das polnische Kindergeld bewilligt, wenn das Familieneinkommen pro
Familienmitglied oder das Einkommen der Person in der Ausbildung den Betrag von 504 PLN (ca. 122 €) nicht
übersteigt (vergleiche auch BZSt-Schreiben vom 07.12.2011, BStBl I 2012, 18). Im Streitfall ist davon
auszugehen, dass die Einkünfte der Kindesmutter diesen Betrag übersteigen. Sie ist vollzeitbeschäftigt bei der
C ... (C) in D. Ihr dortiges Einkommen dürfte über dem in Polen gesetzlich festgelegten monatlichen
Mindesteinkommen (1.317,00 PLN im Jahr 2010 und im Jahr 2011 1.386,00 PLN) liegen. Die zuständige
polnische Behörde hat im Übrigen bestätigt, dass keine polnischen Familienleistungen gewährt werden.
e) Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld ist nicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen.
Danach wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, wenn für das Kind im Ausland u. a. dem Kindergeld
vergleichbare Leistungen gewährt werden und für das Kind diese Leistung im Ausland zu zahlen ist oder bei
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entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre. Die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist schon
deshalb nicht einschlägig, weil keine im Ausland dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden
bzw. zu zahlen wären.
f) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Festsetzung von Kindergeld nicht abzulehnen, weil
nach den Vorschriften der EG-VO 883/2004 i. V. m. § 64 EStG nur der Person Kindergeld zu gewähren ist, die
das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Dieser Rechtsauffassung ist nicht zu folgen.
Die Prioritätsregeln des Art. 68 EG-VO 883/2004 sind nicht anwendbar (siehe III.1.d]cc]).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kindesmutter nicht das deutsche Kindergeld zu zahlen. Soweit
sich die Beklagte für diese Auffassung auf die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit -
Familienkasse Direktion - zum über- und zwischenstaatlichen Recht (DA-üzV, Stand: Januar 2010,
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-
Leistungen/Publikation/pdf/DA-Famka-Ueber-zwischenstaatliches-Recht-2010.pdf) beruft, hier: DA-üzV 214.7,
ist dies nicht überzeugend.
Die in DA-üzV 214.7 genannten EuGH-Urteile (Urteil vom 10.10.1996, Rs. C-245/94 - Höver/Zachow -,
Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts, Teil I - Gerichtshof - Slg. I - 1996, S. I-
04895; Urteil vom 07.06.2005, Rs. C-543/03 - Dodl/Oberhollenzer -, Slg. I 2005, S. I-05049; Urteil vom
07.07.2005, Rs. C-153/03 - Weide, verheiratete Schwarz -, Slg. I 2005 Seite I-06017) sind auf den vorliegenden
Fall, in dem es unter Zugrundelegung der Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten nur einen
Anspruch auf Familienleistungen des Klägers nach deutschen Rechtsvorschriften gibt, nicht übertragbar.
Entgegen der Auffassung des FG Bremen (Urteil vom 10.11.2011, 3 K 26/11 [1], EFG 2012, 143,
Revisionsaktenzeichen: III R 69/11) ist aus der in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EG-DVO 987/2009 angeordneten
sogenannten Familienbetrachtung nicht zu fingieren, dass alle beteiligten Personen unter die deutschen
Rechtsvorschriften fallen und in Deutschland wohnen. Art. 60 Abs. 1 EG-DVO 987/2009 begründet keine
zusätzlichen materiell-rechtlichen Ansprüche, sondern enthält lediglich verfahrensrechtliche Regelungen zur
Umsetzung der EG-VO 883/2004 (Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.02.2012, 9 K 353/10, EFG 2012, 1284,
m. w. N.).
Es würde dem Sinn und Zweck der EG-VO 883/2004 sowie der EG-DVO 987/2009 widersprechen, wenn in
Deutschland ein Kindergeldanspruch einer nicht in Deutschland lebenden Person konstruiert wird, der bei
Anwendung der nationalen Vorschriften der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten nicht bestehen würde und auch
nicht zuvor bestand (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 31.01.2012, 1 K 204/11, EFG 2012, 1364; FG
Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2012, 16 K 3154/10 Kg, juris, Revisionsaktenzeichen: V R 26/12; FG Düsseldorf,
Urteil vom 25.08.2012, 10 K 2183/11 Kg, juris; FG Hamburg, Urteil vom 13.08.2012, 1 K 268/11, juris; FG
Münster, Urteil vom 26.07.2012, 4 K 3940/11 Kg, juris, Revisionsaktenzeichen: III R 42/12; FG Münster, Urteil
vom 24.07.2012, 11 K 489/11 Kg, juris, Revisionsaktenzeichen: III R 40/12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
27.06.2012, 2 K 1224/12, juris; Revisionsaktenzeichen: XI R 33/12; FG Münster, Urteil vom 09.05.2012, 10 K
4079/10 Kg, EFG 2012, 1680, Revisionsaktenzeichen: III R 31/12; FG Hamburg, Urteil vom 10.05.2012, 1 K
19/11, EFG 2012, 1684, Revisionsaktenzeichen: XI R 23/12; FG Hamburg, Urteil vom 23.04.2012, 1 K 238/11,
EFG 2012, 1682; Revisionsaktenzeichen: VI R 31/12; FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012, 16 K 1564/11 Kg,
EFG 2012, 1369; Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.12.2011, 3 K 155/11, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 14.12.2011, 2 K 2085/10, EFG 2012, 716; Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.12.2011, 16 K 291/11,
EFG 2012, 849, Revisionsaktenzeichen: III R 4/12; FG München, Gerichtsbescheid vom 21.11.2011, 5 K
2527/10, EFG 2012, 627, Revisionsaktenzeichen: V R 50/11; FG München, Urteile vom 27.10.2011, 5 K
1145/11, EFG 2012, 255, 5 K 1075/11, EFG 2012, 253, Revisionsaktenzeichen: V R 49/11, 5 K 2614/10, EFG
2012, 249, Revisionsaktenzeichen: III R 73/11, und 5 K 3245/10, EFG 2012, 256, Revisionsaktenzeichen: V R
46/11; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011, 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323).
2. Die Sache ist spruchreif (§ 101 Satz 1 FGO). Die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für das Kind A für
die Zeit von Mai 2010 bis einschließlich Juli 2011 in voller Höhe festzusetzen. Allein der Kläger ist nach
deutschen Rechtsvorschriften für sein Kind kindergeldberechtigt.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 1 und Abs. 3, 155 FGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung der EG-VO 883/2004 und der EG-DVO 987/2009
wegen der differierenden Rechtsauffassungen in den oben genannten finanzgerichtlichen Entscheidungen und
wegen der bereits anhängigen Revisionsverfahren beim BFH.