Urteil des FG Hamburg vom 19.09.2012

FG Hamburg: einreihung, arzneimittel, eugh, behandlung, lebensmittel, pos, zollrechtliche tarifierung, heilende wirkung, erzeugnis, ware

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Zolltarif: Einreihung von Aminosäuremischungen
1. Aminosäuremischungen, die notwendigerweise im Rahmen einer Behandlung von Säuglingen mit
Kuhmilchproteinallergie eingesetzt werden, sind gleichwohl nicht als Arzneimittel in die Position 3003 KN
einzureihen.
2. Eine Einreihung in die Position 3003 KN setzt eine arzneiliche Wirkung des Erzeugnisses voraus, das
darüber hinausgehen muss, dem Körper die für seinen Stoffwechsel erforderlichen Grundstoffe zu liefern.
Rev., Az.: VII R 37/12
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 19.09.2012, 4 K 21/11
Pos 2106 KN, Pos 3003 KN
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für Aminosäuremischungen und zwar
im Wesentlichen darüber, ob sie als Lebensmittel oder als Arzneimittel einzureihen sind.
1. Die streitgegenständlichen Aminosäuremischungen bestehen aus weißem Pulver, das jeweils aus mehreren
(18 bzw. 19) verschiedenen, hochrein hergestellten Einzelaminosäuren gemischt wird. Aminosäuren sind
Bestandteile von auch Eiweiße genannten Proteinen.
Die streitgegenständlichen Aminosäuremischungen sind dazu bestimmt, vom Menschen oral (= enteral)
aufgenommen zu werden. Die Klägerin stellt die nicht für den Einzelverkauf aufgemachten, sondern als
sogenannte Bulkware gehandelten Mischungen nach Vorgaben ihres Abnehmers her, der aus ihnen und
Kohlenhydraten und Fetten Waren herstellt, die er als Säuglings- und Kindernahrung ("A") vermarktet.
Zielgruppe sind Säuglinge und Kinder mit Kuhmilch(-protein-)allergie. Menschen mit Kuhmilchproteinallergie
haben durch immunologische Mechanismen hervorgerufene Hypersensitivitäts- bzw.
Überempfindlichkeitsreaktionen auf ein oder mehrere Kuhmilchproteine, die schwerwiegend sein und auch
weitere gesundheitliche Störungen nach sich ziehen können. Die sogenannten Kuhmilchproteine sind nicht
tierartspezifisch. Kuhmilchproteine können auch in der Muttermilch auftreten.
Im Rahmen der Behandlung eines Kuhmilchallergikers wird versucht, jegliche Zufuhr von Kuhmilchproteinen zu
vermeiden, um die Überreaktion des Immunsystems zu vermeiden. Bei Säuglingen und Kleinkindern ist die
Vermeidung (Karenz) schwierig bis unmöglich, weil der Verzicht von Milch bzw. Milchprodukten gleichzeitig
den Verzicht auf die Zufuhr der notwendigen Proteine des im Wachstum begriffenen Organismus darstellt und
von Mangelzuständen, Wachstumsstörungen und schweren Entwicklungsstörungen begleitet wird; für Ältere
gegen die Symptome eingesetzte Medikamente werden zudem von Säuglingen und Kleinkindern zumindest
zumeist nicht vertragen.
Unstreitig führt eine Behandlung unter Verabreichung der streitgegenständlichen Aminosäuremischungen bei
ca. 80 % der Fälle dazu, dass sich das Immunsystem des Kindes normal entwickelt mit der Folge, dass auch
eine normale Ernährungsaufnahme möglich ist.
2. Die Klägerin stellte am 12.08.2008 zwei Anträge auf verbindliche Zolltarifauskünfte zur Einreihung von
Aminosäuremischungen mit den Bezeichnungen R-1 bzw. R-2 in die Kombinierte Nomenklatur (KN). Die
Klägerin gab zur Einreihung die Warentarifnummer 3003 9090 "Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der
Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken
gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf - andere" an.
Dem Antrag beigefügt worden war jeweils ein Blatt mit Angaben über die Zusammensetzung der Waren. Eine
Warenprobe wurde nicht vorgelegt.
In dem Feld "8. Warenbeschreibung" gab die Klägerin zunächst jeweils an: "Produktbezeichnung:
Aminosäuremischung R-1 bzw. R-2, Aminosäuremischung bestimmt als Rohstoff zur Herstellung von
Produkten zur therapeutischen Ernährung (z. B. postoperativen enteralen Ernährung per Sonde unter ärztlicher
Aufsicht".)
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3. Die von der Bundesfinanzdirektion B am 23.10.2008 erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte reihten die
Waren jeweils in die Position 2106 9092 KN "Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch
inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend; kein Erzeugnis
der Position 3003 KN, da es weder zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken im Sinne dieser
Position noch intravenös verabreicht wird" ein.
Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass es sich nicht um Waren der Positionen 3002, 3005 oder
3006 KN handelt.
4. Die Klägerin legte am 24.11.2008 Einspruch ein. Eine Nachfrage bei ihrem Abnehmer habe ergeben, dass
die Aminosäuremischungen nicht - wie irrtümlich im Antrag ausgeführt - zu Sondennahrung verarbeitet werden,
sondern zu Produkten, die zur Therapierung hauptsächlich von Kuhmilchallergie sowie anderen verschiedenen
Nahrungsmittelallergien und Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes und zur Prophylaxe verwendet werden und
die von ihrem Abnehmer für den Einzelverkauf aufgemacht werden.
Den Einspruch wies der zwischenzeitlich auf Behördenseite zuständig gewordene Beklagte mit
Einspruchsentscheidung vom 05.01.2011 als unbegründet zurück. Die streitgegenständlichen
Aminosäuremischungen stellten keine zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten
Arzneiwaren im Sinne der Position 3003 dar. Ihr Einsatz bei Kuhmilch- oder ähnlichen Allergien sei nicht in
einer pharmakologischen Wirksamkeit begründet; therapeutisches Potential hätten lediglich einzelne
Aminosäuren. Der Einsatz der Mischungen erfolge im Rahmen einer Behandlung des Allergikers, die auf dem
Verzicht der allergenen Stoffe beruhe. Um Mangelerscheinungen infolge des Verzichts auf diese
Nahrungsmittel vorzubeugen, würden bei Säuglingen und Kleinkindern in bestimmten Fällen die
Aminosäuremischungen als Ersatz für lebenswichtige Proteine verwendet und dienten damit als
Nährstofflieferanten in erster Linie der Ernährung. Für die Einreihung als Arzneiware fehle es den
Aminosäuremischungen an einem arzneilichen Wirkstoff bzw. an einer für das Kapitel 30 typischen
Darreichungsform. Die Linderung bzw. Vermeidung allergischer Reaktionen durch ein diätetisches,
allergenfreies Nahrungsmittel stelle noch keinen therapeutischen oder prophylaktischen Zweck im Sinne einer
Arzneiware des Kapitels 30 des Zolltarifs dar. Eine etwaige Verschreibungspflicht sei für die Einreihung nicht
maßgeblich. Wegen ihres genauen Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
5. Die Klägerin hat am 02.02.2011 Klage erhoben.
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die streitgegenständlichen Aminosäuremischungen seien entgegen der
Auffassung des Beklagten nicht als Nahrungsergänzungsmittel in die Position 2106 KN, sondern als
Arzneimittel in die Position 3003 KN bzw. 3004 KN einzureihen.
Die Mischungen würden ausschließlich im medizinischen Bereich eingesetzt.
Aufgrund des unangenehmen Geschmacks und Geruchs der Ware sei seine Verwendung als Lebensmittel
nicht mehr als eine nur theoretische Möglichkeit; Geschmack und Geruch seien vielmehr ein Indiz gegen eine
Einreihung als Lebensmittel. Etwaige - auf Vereinfachung und Werbewirksamkeit zielende - Angaben ihres
Abnehmers im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte seien für die Einreihung nicht maßgeblich.
Auch unter wirtschaftlicher Betrachtung sei eine Verwendung im nichtmedizinischen Bereich - etwa als
Sportlernahrung in der Fitnessbranche - auszuschließen.
Die Klägerin nimmt für die Frage, was ein Arzneimittel im Sinne des Tarifs sei, Bezug auf die Rechtsprechung
des EuGH. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass der Umstand, dass ein Erzeugnis
Gegenstand eines Antrags auf Zulassung als Arzneimittel im Rahmen der nationalen Gesetze gewesen sei,
Indiz dafür sei, dass es sich um eine Arzneimittel im Sinne des Tarifrechts handele. Entsprechendes ergebe
sich damit aus dem Umstand, dass ein Erzeugnis arzneimittelrechtlich verschreibungsfähig sei. Die mittels der
streitgegenständliche Ware hergestellten Produkte seien - unstreitig - nach deutschem Recht
verschreibungsfähig und auch im walisischen "Drug Tarif" aufgenommen.
Die Klägerin weist darauf hin, dass die Mischungen aus Einzelaminosäuren bestünden, die nach Anhang 3 der
Liste P des Zolltarifs als pharmazeutische Wirkstoffe anzusehen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine
Mischung auf Grundlage von in dieser Liste aufgeführten und typischerweise im medizinischen Bereich
eingesetzten Einzelaminosäuren nicht als Arzneiware im Sinne des Zolltarifs behandelt werde.
Eine Tarifierung unter Position 3003 KN setze ihrem Wortlaut nach zwar voraus, dass die Ware zu einem
therapeutischen oder prophylaktischen Zweck gemischt sei, nicht jedoch, dass sie einen medizinischen
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Wirkstoff enthalte, durch den der therapeutische oder prophylaktische Zweck hervorgerufen werde.
Die Klägerin behauptet allerdings, die Gabe der Aminosäuren verhindere die Aufnahme der allergenen Stoffe,
also der Kuhmilcheiweiße.
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass es für eine Einreihung als Arzneimittel ausreiche, dass
mit dem Erzeugnis ein therapeutischer oder prophylaktischer Zweck verfolgt werde; ob der Zweck erreicht
werde, sei nicht erheblich. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich weiterhin, dass ein therapeutischer
Zweck bereits dann verfolgt werde, wenn die Bedingungen für den Einsatz der Selbstheilungskräfte des
Körpers - wie im vorliegenden Fall - geschaffen oder verbessert würden. Die Aminosäuremischungen seien
Immunsuppressiva vergleichbar, die zur temporären Unterdrückung des Immunsystems beispielsweise bei
Organtransplantationen eingesetzt würden; entsprechend diene die Gabe der Aminosäuremischungen bei
Allergikern der Vermeidung der allergischen Überreaktionen ihres Immunsystems.
Im Übrigen müsse eine Therapie nicht zwingend auf Heilung gerichtet sein, sondern könne auch dazu dienen,
die Voraussetzungen für eine Heilung zu schaffen oder aber die Symptome zu lindern oder zu vermeiden, ohne
dass es zu einer Heilung komme (sog. palliative Therapieform).
Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf eine von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von Frau Dr. ...
C vor, durch den Einsatz der Aminosäuremischungen würden sog. Allergiekarrieren vermieden. Ihre
Vermeidung sei ein therapeutischer und prophylaktischer Effekt der Mischungen und nicht lediglich ein
medizinischer Nebeneffekt der Karenz von Kuhmilcheiweiße enthaltenden Nahrungsmitteln. Die Gabe von
Aminosäuremischungen bewirke sowohl die gesunde Entwicklung des Kindes als auch die allmähliche
Überwindung der Kuhmilchallergie, indem sie das Auftreten allergischer Reaktionen verhindere und die
Voraussetzungen für die Ausreifung des Magen-Darm-Trakts schaffe, über den die Aminosäuren wie bei einer
natürlichen Ernährung aufgenommen würden. Damit diene die Einnahme der in Rede stehenden
Aminosäuremischungen im Säuglings- und Kindheitsalter der Bekämpfung eines Krankheitsbildes und führe
perspektivisch dazu, dass der betroffene Mensch im späteren Alter nicht mehr unter Kuhmilchallergie leide,
weil sein Körper nunmehr in der Lage versetzt worden sei, die zuvor allergieauslösenden Stoffe zu verarbeiten.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass eine erfolgreiche Behandlung von kuhmilchallergischen Säuglingen und
Kleinkindern zwingend den Einsatz von Aminosäuremischungen, wie den streitgegenständlichen, verlange,
eine Alternative gebe es hierzu nicht.
Die Klägerin beantragt,
die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE ...-1 und DE ...-2 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
05.01.2011 aufzuheben und die Waren entsprechend ihrem Antrag vom 12.08.2008 einzureihen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung.
6. Dem Gericht lagen folgende Akten des Beklagten vor:
...
...
...
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der
mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 und das Protokoll des Erörterungstermins vom 11.01.2012.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des
Bundesfinanzhofes (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren
allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und
Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs
festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - AV - Ziff. 1
bis 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung
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bis 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung
nach AV 2 bis 5. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen
(ErlHS) und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der
Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches
Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. aus jüngerer Zeit EuGH, Urteil
vom 27.10.2011, Rs. C-559/10 m. w. N). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt
werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium
Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 03.04.2009, VII B 123/08 m. w. N.).
2. Dem Wortlaut nach gehören zur Position 3003 KN
"Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Pos. 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu
therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert
noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf".
Die streitgegenständlichen Aminosäuremischungen unterfallen nicht der Pos. 3003 KN, weil sie keine
Arzneiwaren im Sinne des Tarifs sind.
Es ist allerdings festzustellen, dass die eingesetzten Aminosäuren zu therapeutischen und prophylaktischen
Zwecken gemischte Bestandteile sind. Es gibt auch keinen Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen
Aminosäuremischungen zu genau diesen Zwecken verwendet werden und durch ihren Einsatz diese Zwecke
auch tatsächlich erreicht werden.
Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit aus hochreinen und entsprechend wertvollen, nach genau
spezifizierten Vorgaben des Herstellers der "A"-Produkte synthetisierten und gemischten Aminosäuren, kann
festgestellt werden, dass sie - insoweit gleich einer Arzneiware - dazu bestimmt sind, im Rahmen einer
medizinischen Behandlung stark kuhmilchproteinallergischen Säuglingen und Kleinkindern verabreicht zu
werden. Diese bedürfen aufgrund ihrer Erkrankung, der Allergie, und der mit ihr verbundenen Gefahren für Leib
und gegebenenfalls sogar Leben, der medizinischen Versorgung, und nur durch eine Versorgung, die auch die
Gabe von Aminosäuremischungen, wie den streitgegenständlichen, umfasst, kann diese Behandlung zum
Erfolg führen, dass nämlich zunächst, gleichsam als Nahziel die allergischen Reaktionen vermieden werden,
sodann die ungestörte Entwicklung des Säuglings bzw. Kleinkinds stattfinden kann und schließlich, als
Fernziel in einer Vielzahl der Fälle sogar eine Überwindung der Allergie ermöglicht wird.
Auch wenn die Eigenschaften der streitgegenständlichen Waren insoweit der eines Arzneimittels im
allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen mögen, sieht sich der erkennende Senat doch durch die Systematik
der Kombinierten Nomenklatur, wie sie insbesondere durch die zu ihr und zu dem ihr zugrunde liegenden
Harmonisierten System ergangenen Erläuterungen und Anmerkungen erhellt wird, daran gehindert, sie innerhalb
des Tarifs als Arzneimittel einzureihen. Denn an der Schnittstelle zwischen Lebensmitteln (Abschnitt IV, und
zwar insbesondere den in Kapitel 21 erfassten) und pharmazeutischen Erzeugnissen (Abschnitt VI, Kapitel 30)
ist von entscheidender Bedeutung, dass die Aminosäuremischungen zum einen Nährstoffe im Sinne des Tarifs
sind, was die Einreihung als Lebensmittel ermöglicht, und zum anderen keine eigene pharmakologische
Wirkung haben, was sie andernfalls gleichwohl und vorrangig zu Arzneimitteln machen würde.
3. Die Kombinierte Nomenklatur enthält allerdings keine Definition eines Arzneimittels. Aufgrund der
Erläuterungen zu Kapitel 30 KN unter "Allgemeines" ist es sogar ausgeschlossen, insoweit auf die
Bezeichnungen eines Erzeugnisses in anderen Rechtsquellen zurückzugreifen. Eine etwaige
Verschreibungspflichtigkeit oder -fähigkeit ist ohne Bedeutung.
Zur Bestimmung des Begriffs des Arzneimittels kann jedoch auf die Erläuterungen zum Harmonisierten
System, Rd. 20.0, zurückgegriffen werden, nach denen der Position 3003 ausnahmsweise solche
Zubereitungen unterfallen, in denen die Lebensmittel oder Getränke nur als Trägerstoff, Bindemittel oder
Süßungsmittel für den oder für die arzneilichen Wirkstoffe dienen sollen. Aus dem Inhalt und der Formulierung
dieser Erläuterung ergibt sich einerseits, dass Lebensmittel und Arzneimittel gegeneinander abzugrenzen sind,
und es wird andererseits deutlich, dass die Einreihung einer Ware als Arzneimittel in die Pos. 3003 KN auf
jeden Fall das Vorhandensein eines arzneilichen Wirkstoffs voraussetzt.
Aus den Erläuterungen HS ergeben sich weitere Hinweise, wie Arzneimittel gegenüber Lebensmitteln
abzugrenzen sind. Die Erläuterungen HS zu Pos. 3003, Rd.17.0, Satz 2, geben vor, dass Lebensmittel und
Getränke nicht als Arzneimittel, sondern nach ihrer Beschaffenheit einzureihen sind, und zwar insbesondere
Lebensmittelzubereitungen, die nur Nährstoffe enthalten. Als die wichtigsten Nährstoffe, die in Lebensmitteln
vorkommen, werden Eiweißstoffe, Kohlenhydrate und Fette angegeben. Daraus ergibt sich, dass die im
menschlichen Stoffwechsel eingesetzten Grundstoffe im System des Tarifs als Lebensmittel anzusehen sind.
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Aminosäuren selbst sind die Bausteine für Eiweißstoffe (auch Eiweiße oder Proteine genannt) und werden in
eben dieser Funktion zu den streitgegenständlichen Aminosäuremischungen gemischt. Da nach dem Vortrag
der Klägerin mit diesen Aminosäuremischungen die für die Ernährung jeweils erforderlichen Eiweißbestandteile
"als Paket" zur Verfügung gestellt werden, sind sie - unbeschadet möglicher Unterschiede in sonstiger, etwa
chemischer oder biologischer Hinsicht zu natürlich vorkommenden Proteinen und unbeschadet auch des
Umstandes, dass einzelne Aminosäuren (auch) ein arzneilicher Wirkstoff sein können - im maßgeblichen
System der Kombinierten Nomenklatur als "Nährstoffe" anzusehen. Etwas anderes ist auch nicht aufgrund des
Vortrags der Klägerin anzunehmen, die Aminosäuren verhinderten die Aufnahme der allergieauslösenden
Kuhmilcheiweiße bzw. der entsprechenden Bestandteile. Damit soll offensichtlich nicht behauptet werden, sie
enthielten einen Wirkstoff, der etwa in dem Fall, dass der Allergiker allergene Stoffe zu sich genommen hat,
verhindere, dass diese Stoffe im Körper aufgenommen werden und allergene Reaktionen auslösen. Durch die
Gabe der Aminosäuremischungen wird vielmehr lediglich nur die Möglichkeit geschaffen, dass auf die
Ernährung mit allergenen Stoffen verzichtet werden kann, dem Körper solche Stoffe also schon gar nicht
zugeführt werden.
Auch wenn eine Unterversorgung des Körpers mit Nährstoffen, wie sie etwa beim Säugling und Kleinkind
auftritt, dem zur Vermeidung der allergischen Reaktionen natürliche Nahrung vorenthalten wird, zu
pathologischen, auch medizinisch zu behandelnden Zuständen führt, bedeutet das nicht, dass die ihm statt
dessen und zur Verhinderung dieser Zustände und zur Ermöglichung einer gesunden Entwicklung verabreichten
Nährstoffe als arzneilicher Wirkstoff bezeichnet werden können, sofern sie nicht stofflich eine über die
Zuführung von Nahrung hinausgehende Wirkung entfalten. Dass die Aminosäuremischungen eine darüber
hinausgehende Funktion haben, die als arzneiliche Wirkung bezeichnet werden könnte, ist nicht festzustellen
und hat die Klägerin auch auf Nachfrage des Gerichts nicht dargelegt.
Der von der Klägerin angeführte unangenehme Geruch und Geschmack steht einer Einreihung als Lebensmittel
nicht entgegen.
4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage in Bezug
genommenen Entscheidung des EuGH vom 10.12.1998 in der Rechtssache Glob-Sped AG gegen
Hauptzollamt Lörrach ("Taxofit", C-328/97). Diese Entscheidung ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - auf
den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Streitgegenständlich waren dort Tabletten, die Vitamin-C, das der Mensch nicht selbst erzeugen kann,
enthielten und zwar in einer Dosierung, die über das für die allgemeine Ernährung notwendige oder empfohlene
Maß hinausging. Die Tabletten unterstützten damit das Immunsystem des menschlichen Organismus und
wurden zur Behandlung allergischer Reaktionen und Mangelerkrankungen empfohlen.
Eine Vergleichbarkeit jener Ware mit den Aminosäuremischungen ist zwar insoweit gegeben, als auch sie im
Rahmen der Behandlung sowohl der allergischen Reaktionen von Allergikern als auch der Allergie selbst
eingesetzt werden.
Zutreffend weist die Klägerin auch darauf hin, dass jenes Erzeugnis - anders als die streitgegenständlichen
Aminosäuremischungen - zwar in Tablettenform für den Einzelverkauf aufgemacht war, der BFH jedoch in
seinem Folgeurteil vom 05.10.1999 (VII R 42/98) die Entscheidung des EuGH auf eine in ihren Bestandteilen
vergleichbare, aber in Granulatform fassweise eingeführte Ware mit der Begründung übertragen hat, dass der
EuGH nicht entscheidend auf die Aufmachung abgestellt habe.
Auch wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass ihre Aminosäuren nur im Rahmen der
Behandlung kranker Allergiker eingesetzt werden, liegt kein den Vitamin-C-Präparaten der zitierten EuGH- und
BFH-Entscheidungen vergleichbares Erzeugnis vor, weil es sich bei den streitgegenständlichen
Aminosäuremischungen, wie dargelegt, um Nährstoffe handelt. Dass Vitamine in der Ernährung "ebenfalls"
eine Rolle spielen (Erläuterungen zum Harmonisierten System, Pos. 3003, Rd. 17.0 Satz 3), bedeutet nicht,
dass sie im System der Kombinierten Nomenklatur als Nährstoff, nicht aber als arzneilicher Wirkstoff
angesehen werden können.
Zu berücksichtigen ist auch, dass nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System, Pos. 3003, Rd. 19.0,
Zubereitungen, die Vitamine und Angaben über die Verhütung oder Behandlung einer Krankheit enthalten, in
Position 3003 eingereiht werden können, während sie andernfalls, wenn sie nur zur Erhaltung der Gesundheit
oder des Wohlbefindens dienen, als "Ergänzungslebensmittel" bezeichnet werden und nicht in Pos. 3003 KN
einzureihen sind. Eine entsprechende Differenzierung im Bereich der Nährstoffe, mittels derer eine Einreihung
von Aminosäuremischungen als Arzneimittel ermöglicht werden könnte, enthalten die Erläuterungen und
Anmerkungen indes nicht.
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Dafür, dass die Vitamine jener Entscheidungen als arzneilicher Wirkstoff angesehen werden können, spricht
auch, dass der EuGH seine Entscheidung, in der er die Vitamintabletten als Arzneimittel einreiht, ausdrücklich
auf den Umstand stützt, dass sie das Vitamin-C in einer Überdosis enthielten, die über das zur allgemeinen
Ernährung notwendige und empfohlene Maß hinausging, und dass sie nicht allein das Immunsystem des
Körpers unterstützten, sondern ihre heilende Wirkung gegen Allergiereaktionen und Mangelerkrankungen
gerade in dieser Überdosierung begründet war.
Demgegenüber werden die Aminosäuremischungen bei der von der Klägerin zur Grundlage ihrer Klage
gemachten Verwendung dem Allergiker nur in dem Maß verabreicht, in dem dieser sie benötigt, um dem Körper
die für seine Ernährung erforderlichen Nährstoffe zuzuführen. Anders als bei dem Vitamin-C-Erzeugnis der
zitierten Entscheidungen ist eine Überdosierung für die streitgegenständlichen Aminosäuremischungen weder
vorgesehen noch ist vorgetragen oder sonst davon auszugehen, dass ihre Überdosierung Wirkungen entfalten
würde, die über die Zufuhr der für die Ernährung eines (gesunden) Körpers erforderlichen Aminosäuren
hinausgehen.
5. Da eine Einreihung unter die von der Klägerin begehrte Position 3003 KN ausscheidet und auch eine
Einreihung in keine andere Position des Kapitels 30 in Betracht kommt, steht der in den angefochtenen vZTA
vorgenommen Einreihung in die Position 2106 nichts entgegen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 FGO.