Urteil des FG Hamburg vom 17.09.2012

FG Hamburg: bebauungsplan, grundstück, befreiung, subjektives recht, grünfläche, zahl, neubau, ausweisung, gärtnerei, ausschluss

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1. Zur Bestimmung der Grenzen eines in einem Bebauungsplan nach dem BBauG ausgewiesenen
Wohngebiets, der vor Anwendbarkeit des aufgrund des BBauG ergangenen Verordnungsrechts erlassen
worden ist und das eine Wohnnutzung (nur) in festgesetzten Baukörpern zulässt und im Übrigen private
Grünflächen festsetzt.
2. Für die Errichtung und Nutzung einer baulichen Anlage zu Bürozwecken eines Konsulats kommt die
Erteilung einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit in Betracht. Diese Nutzung berührt
nicht die Grundzüge der Planung eines besonderen Beschränkungen unterliegenden Wohngebiets nach §
10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Beschluss vom 17.09.2012, 2 Bs 169/12
§ 9 Abs 1 Nr 1 BBauG, § 9 Abs 1 Nr 2 BBauG, § 9 Abs 1 Nr 15 BBauG, § 31 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 10 Abs 4
Abschn W BauPolV
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012
wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼ mit Ausnahme außergerichtlicher
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren mit ihrer Beschwerde weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer
Widersprüche gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines überwiegend
dreigeschossigen Neubaus als Erweiterung der Baulichkeiten auf einem Grundstück, auf dem die Beigeladene
ein Generalkonsulat unterhält.
Das Grundstück der Beigeladenen hat eine Größe von ca. 6.350 m² und ist bisher mit einem unter
Denkmalschutz stehenden dreigeschossigen Gebäude bebaut, in dem sich die die Büro- und
Repräsentationsräume des Generalkonsulats sowie ein aus 18 Zimmern bestehender Wohnbereich für
Konsulatsbedienstete befinden. Auf dem Grundstück befinden sich ferner ca. 20 offene und gedeckte
Stellplätze sowie ein zweigeschossiges Nebengebäude für die Visaabteilung, das dem Bauvorhaben weichen
soll. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Othmarschen 2 (HmbGVBl. 1963, S. 34), der für die
durch Baugrenzen gekennzeichnete bebaubare Fläche des Grundstücks die Ausweisung „W2o“ enthält und
Gewerbebetriebe jeder Art durch eine Festsetzung in § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan
ausschließt sowie in seinem § 2 Nr. 4 für den Rest des Grundstücks eine private Grünfläche festsetzt.
Außerdem liegen das Grundstück der Beigeladenen und die Grundstücke aller Antragsteller in einem
Landschaftsschutzgebiet.
Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin eines östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks
(Flurstück …), das mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit Satteldach und einer Höhe von ca. 9 m
bebaut ist. Es ist teilweise lediglich ca. 2 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Für die dem
heutigen Grundstück der Antragstellerin zu 1) entsprechende Grundstücksfläche des früher größeren
Flurstücks enthält der Bebauungsplan Othmarschen 2 die Festsetzung einer privaten Grünfläche; die
bebaubare Fläche jenes Flurstücks befindet sich auf einem inzwischen neu gebildeten südlicher gelegenen
Grundstück.
Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer eines ca. 3.100 m² großen Grundstücks (Flurstück …), das nördlich an
das Grundstück der Beigeladenen sowie an jenes der Antragstellerin zu 1) angrenzt und östlich des
Grundstücks der Beigeladenen mit einem im Jahre 2009 genehmigten zweigeschossigen Einfamilienhaus mit
einer Höhe von ca. 10 m bebaut ist. Der Antragsteller zu 3) ist Eigentümer eines nordwestlich gelegenen
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Grundstücks (Flurstück …), das vom Grundstück der Beigeladenen durch eine Wegefläche und andere
Nachbargrundstücke getrennt ist. Aufgrund einer im Jahre 2010 erteilten Baugenehmigung ist es ebenfalls mit
einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut. Der Antragsteller zu 4) ist Eigentümer eines durch dieselbe
Wegefläche vom Grundstück der Beigeladenen getrennten und nördlich von diesem gelegenen Grundstücks
(Flurstück …), das bisher unbebaut ist. Für die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 4), die zum Zeitpunkt
der Planaufstellung Teile eines einheitliches Grundstücks (Flurstück …) waren, enthält der Bebauungsplan
Othmarschen 2 die Festsetzung „Fläche für Land- und Forstwirtschaft (private Gärtnerei)“. Diese Grundstücke
befinden sich zugleich im zukünftigen Geltungsbereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Othmarschen 35, der für sie die Ausweisung „WR2o“ enthalten soll. Die
Wohngebäude der Antragsteller zu 2) und 3) wurden im Wege einer Genehmigung nach § 33 Abs. 1 BauGB
zugelassen.
Unter dem 14. März 2012 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung
eines dreigeschossigen, ca. 11 m hohen Neubaus mit Flachdach im nördlichen Grundstücksbereich, der
überwiegend Räume für Konsulatszwecke sowie im ersten und zweiten Obergeschoss jeweils eine ca. 80 m²
große Wohnung enthalten soll. Hierfür erteilte sie u.a. eine planungsrechtliche Befreiung für das Abweichen von
der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Wohngebiet, für das Überschreiten der zulässigen Zahl der
Vollgeschosse um ein Geschoss, für eine Bebauung außerhalb der festgesetzten Baugrenzen auf privater
Grünfläche im Landschaftsschutzgebiet, für das Überschreiten der im Bebauungsplan festgesetzten
höchstzulässigen Baubreite um 21 m auf 41 m sowie für das Unterschreiten der im Bebauungsplan
festgesetzten Abstandsfläche von 5 m zur westlichen Grundstücksgrenze auf 2,6 m. Der Abstand des
Gebäudes zum Grundstück der Antragstellerin zu 1) steigt von ca. 6 m an der nördlichen Gebäudeecke auf 10
m an der südlichen Gebäudeecke an. Der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze beträgt mindestens 5,5
m.
Die Antragsteller erhoben Widerspruch und haben beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf
Anordnung seiner aufschiebenden Wirkung gestellt, mit dem sie insbesondere geltend gemacht haben, die
gesetzlichen Voraussetzungen für die erteilten Befreiungen lägen nicht vor. Durch die Befreiungen werde ihr
Gebietserhaltungsanspruch sowie ein bestehender Anspruch auf Erhalt der Gebietsprägung nach § 15 Abs. 1
Satz 1 BauNVO verletzt. Das genehmigte Gebäude verstoße gegen die großzügige Bebauung mit
weiträumigen parkähnlichen Gartenanlagen entlang der Elbchaussee, die mit den Festsetzungen des
Bebauungsplans Othmarschen 2 habe gesichert werden sollen.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2012 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch der Antragsteller auf Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten
Art der Nutzung werde durch die Baugenehmigung nicht verletzt. Die Antragsteller zu 2) bis 4) könnten sich
hierauf schon deshalb nicht berufen, weil sich ihre Grundstücke nicht im selben Baugebiet wie das
Vorhabengrundstück befänden. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin zu 1) sei nicht verletzt, weil
die Befreiung von der Art der zulässigen Nutzung voraussichtlich rechtmäßig erfolgt sei. Sie berühre die
Grundzüge der Planung nicht, die der Plangeber ausweislich der Begründung des Bebauungsplans verfolgt
habe, und sei inhaltlich aus Gründen des Allgemeinwohls, der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschlands zu einem Drittstaat, erforderlich, da das Generalkonsulat der Beigeladenen seit mehr als zwanzig
Jahren auf dem Grundstück ansässig sei und nur ein zusätzlicher Raumbedarf befriedigt werden solle. Die
Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit deren Belangen vereinbar. Unzumutbare
Störungen der Nachbarschaft durch einen gesteigerten Besucherverkehr oder Auswirkungen von
Demonstrationen etc. seien nicht zu erwarten. Keine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller ergebe
sich aus der Zulassung des Bauvorhabens außerhalb der festgelegten Baugrenzen auf der festgesetzten
privaten Grünfläche. Die Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan diene keinen nachbarlichen
Belangen, sondern allein städtebaulichen Zwecken. Nichts anderes gelte für die Festsetzung der privaten
Grünflächen. Die Festsetzungen über die zulässige Zahl der Vollgeschosse und der nach dem Bebauungsplan
zulässigen Frontlänge seien kraft Bundesrechts ebenfalls nicht nachbarschützend; der Plangeber habe keine
abweichende Zielsetzung zum Ausdruck gebracht. Das Rücksichtnahmegebot nach § 31 Abs. 2 BauGB bzw. §
15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei nicht verletzt. Die Bauten auf den Grundstücken der Antragsteller zu 2) und 4)
und die zukünftig zulässige Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers zu 3) befänden sich in
erheblicher Entfernung zum vorgesehenen Vorhaben. Es sei nur unwesentlich höher als die vorhandene
Bebauung der Nachbargrundstücke. Auch im Verhältnis zum Wohnhaus der Antragstellerin zu 1) gehe das
Volumen der insoweit maßgeblichen Schmalseite des genehmigten Baukörpers kaum über jenes ihres eigenen
Wohnhauses hinaus, das nach Westen nur im Dachgeschoss über zwei Fenster verfüge. Die
bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Soweit von einzelnen Teilen der geplanten
Stellplatzanlage unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ausgehen könnten, könne dem, sollten
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sich diese realisieren, durch ergänzende Schutzmaßnahmen Rechnung getragen werden.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihrem
Ergebnis fehlerhaft ist.
1. Soweit sich die Antragsteller ausführlich gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur
Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiung von der Art der im Bebauungsplan Othmarschen 2 festgelegten Nutzung
wenden und geltend machen, die Befreiung verstoße gegen die Grundzüge der Planung und sei zugleich nicht
aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich, legen sie in der Beschwerdebegründung keine Verletzung
eigener subjektiver Rechte dar.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nicht stets eine Verletzung subjektiver Rechte
Dritter eintritt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer
Befreiung nicht vorliegen. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob die Befreiung von drittschützenden
Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nicht drittschützenden Festsetzungen erfolgt. Nur wenn ein
Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans abweicht, hat der Dritte einen
Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB
(grundlegend BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, NVwZ-RR 1999, 8; Beschl. v. 23.8.1996, BRS 58 Nr. 159; OVG
Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12).
a) Das Verwaltungsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Antragsteller zu 2) bis
4) schon deshalb nicht auf eine Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen
Nutzung berufen können, weil sich ihre Grundstücke außerhalb des durch den Bebauungsplan Othmarschen 2
festgesetzten Wohngebiets und damit nicht im selben Baugebiet mit dem Grundstück der Beigeladenen
befinden. Sie könnten deshalb kein subjektives Recht auf Einhaltung der im Baugebiet zugelassenen Art der
baulichen Nutzung geltend machen. Dem tritt die Beschwerdebegründung nicht erfolgreich entgegen.
Dabei kann dahinstehen, auf welche planerische Festsetzung gegenwärtig für die Grundstücke der
Antragsteller zu 2) bis 4) abzustellen ist. Den Festsetzungen und der Begründung des Bebauungsplans
Othmarschen 2 lässt sich entgegen der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass die für die
Grundstücke dieser Antragsteller getroffene Festsetzung „Fläche für Land- und Forstwirtschaft (private
Gärtnerei)“ vom Plangeber in einer bewussten konzeptionellen Wechselbezüglichkeit zu den Festsetzungen im
benachbarten Wohngebiet getroffen worden ist und deshalb eine Ausnahme zu dem im Regelfall auf die
Grundstücke innerhalb eines (einzigen) Baugebiets beschränkten nachbarlichen Austauschverhältnisses
darstellen könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261/94, juris; OVG Hamburg, Beschl. v.
15.10.2007, 2 Bs 220/07 verneinend im Bereich des Bebauungsplans Othmarschen 6; Beschl. v. 15.11.2006, 2
Bs 298/06). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die (weiterhin) vorgesehene großzügige Villenbebauung
entlang der Elbchaussee mit großen Gärten Anlass war, auch die Bebaubarkeit der nördlich anschließenden
Grundstücksbereiche auszuschließen, und deshalb ein formaler Anspruch darauf bestehen könnte, von der
festgesetzten Nutzungsart im Baugebiet nicht abzuweichen. Vielmehr ist die Festsetzung für die Grundstücke
der Antragsteller ausweislich der Begründung des Bebauungsplans seinerzeit aus allein städtebaulichen
Gründen getroffen worden, um die als erhaltenswert eingestufte historische Nutzung als Gärtnerei zu erhalten
(III der Gesetzesbegründung, Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft 31/1963; vgl. zur rein
städtebaulichen Zielsetzung der Grünflächenfestsetzungen in diesem Plan OVG Hamburg, Beschl. v.
16.6.1995, Bs II 252/95). Darüber hinaus ist für eine Berufung der Antragsteller zu 2) und 4) auf eine mögliche
Wechselbezüglichkeit der unterschiedlichen Festsetzungen schon deshalb kein Raum, weil die eigene
Grundstücksnutzung zu Wohnzwecken ihrer Art nach der Festsetzung des bisher für ihr Grundstück
fortgeltenden Bebauungsplans gleichermaßen widerspricht. Nichts Anderes gilt in Bezug auf den Entwurf für
den Bebauungsplan Othmarschen 35, unabhängig von der vorliegend ebenfalls nicht entscheidungsbedürftigen
Frage, ob der Planentwurf überhaupt geeignet ist, bereits subjektive Rechte der Grundstückseigentümer zu
begründen. Denn die im Planentwurf vorgesehene intensive Bebauung, die die Grundzüge der Planung für die
Gestaltung des angrenzenden Baugebiets aus dem Bebauungsplan Othmarschen 2 nicht aufnimmt, schließt es
ungeachtet der vorgesehenen Wohngebietsfestsetzung aus, von einem möglicherweise planübergreifenden
nachbarlichen Austauschverhältnis mit dem südlich angrenzenden Baugebiet auszugehen, welches den
Antragstellern einen Anspruch auf Einhaltung der zulässigen Art der Nutzung einräumen könnte.
b) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass ein Gebietserhaltungsanspruch der
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Antragstellerin zu 1) auf Wahrung der durch den Bebauungsplan Othmarschen 2 festgesetzten
Baugebietsausweisung als „Wohngebiet“ unter Ausschluss von „Gewerbetrieben jeglicher Art“ durch die
Befreiung nicht verletzt ist.
aa) Dabei dürfte einer Berufung der Antragstellerin zu 1) auf die Wahrung der Art der festgesetzten Nutzung
nicht bereits der Umstand entgegenstehen, dass sich ihr gesamtes Grundstück, das Flurstück …, mit seiner
Bebauung selbst in einem Bereich befindet, der nach dem Bebauungsplan nicht bebaubar ist, sondern nach § 2
Nr. 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan Othmarschen in Verbindung mit der zeichnerischen Festsetzung
der überbaubaren Grundstücksbereiche als „private Grünfläche“ ausgewiesen ist und ihre eigene
Grundstücksnutzung zu Wohnzwecken dieser Ausweisung nicht entspricht. Vielmehr spricht zu ihren Gunsten
Überwiegendes dafür, dass der Plangeber das Wohngebiet „W“ im Bebauungsplan Othmarschen 2 trotz seiner
alleinigen Kennzeichnung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen jeweils auf die gesamte vorgefundene
Grundstücksfläche erstreckt hat und damit die entsprechende Festsetzung auf dem südlichen Teil des bei
Planerlass ungeteilten Grundstücks, dem heutigen Flurstück …, dem Grunde nach auch für das heutige
Grundstück der Antragstellerin zu 1) gilt. Hierfür spricht nicht nur, dass die Legende zur zeichnerischen
Planfestsetzung bei der Kennzeichnung der „rot“ und mit einem „W“ gekennzeichneten Flächen die
Bezeichnung „Überbaubare Fläche im Wohngebiet“ enthält, sondern dass das gesamte Grundstück der
Antragstellerin zu 1) nebst den westlich und östlich anschließenden Grundstücken von einer orangefarbenen
Linie umschlossen ist, die besondere Beschränkungen kennzeichnen soll und nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes ein
„orange umrandetes Baugebiet“ betrifft. Auch § 10 Abs. 4 BPVO, der nach § 2 Nr. 6 des Gesetzes Anwendung
findet, soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, geht von einer das „Grundstück“ (als
Ganzes) betreffenden Festsetzung der zulässigen Art der Nutzung aus. Ein solches Verständnis der
Festsetzung war auch nicht durch die Regelungen des bei Planerlass bereits geltenden BBauG
ausgeschlossen. Noch die auf Grundlage des BBauG erlassene Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965
(BGBl. I S. 21) ließ in ihrer Anlage eine vergleichbare Ausweisung eines Wohngebiets in den festgesetzten
Baufenstern mit umliegenden Grünflächenfestsetzungen zu, wenn die Grenze des Wohngebiets durch eine
(rote) Linie gekennzeichnet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.1.2012, 2 Bf 183/11; Beschl. v. 6.7.2007, 2
Bs 97/07).
bb) Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin zu 1) ist allerdings nicht verletzt, da die Befreiung
voraussichtlich den Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genügt.
(1) Mit den Ausführungen der Beschwerde lässt sich nicht belegen, dass die erteilte Befreiung von der Art der
zulässigen Nutzung für die räumlich überwiegende Nutzung des Neubaus zu Zwecken des Bürobetriebs des
Generalkonsulats der Beigeladenen – die Nutzung eines Teils des Gebäudes zu Wohnzwecken entspricht der
Gebietsausweisung – die Grundzüge der Planung berührt, wie sie im Bebauungsplan Othmarschen 2 ihren
Niederschlag gefunden haben.
Auch wenn eine Befreiung von der Art der zulässigen Nutzung eher als die Befreiung von anderen
Festsetzungen geeignet sein wird, die Grundzüge der Planung in einem Bebauungsplan zu berühren, werden
diese nicht durch jede Befreiung von der Art der baulichen Nutzung berührt. Für eine derartige
verallgemeinernde Annahme bietet § 31 Abs. 2 BauGB keine Grundlage. Maßgebend sind vielmehr die
konkreten Vorstellungen des Plangebers im Einzelfall sowie der Grad, in dem die zur Befreiung stehende
Nutzungsart von den nach dem Bebauungsplan zugelassenen Arten der baulichen Nutzung abweicht.
Welche Arten der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen zulässig sind, ergibt sich für die
Festsetzung „W“ vorliegend nach § 2 Nr. 6 des Gesetzes über den Bebauungsplan Othmarschen 2 aus § 10
Abs. 4 Abschnitt „W“ BPVO sowie den besonderen Regelungen des § 2 Nr. 3 dieses Gesetzes. Wenn die
Beschwerdebegründung dahingehend zu verstehen ist, dass nach Auffassung der Antragsteller danach im
Baugebiet ausnahmslos eine Wohnnutzung i.e.S. zulässig sein soll, dürfte bereits dieses unzutreffend sein.
Solches wird aus dem Ausschluss von „Gewerbebetrieben jeglicher Art“ in § 2 Nr. 3 nicht zu entnehmen sein.
Dabei kann dahinstehen, ob dieser Ausschluss, dessen Formulierung dem differenzierten Katalog möglicher
Ausschlüsse für Teile des Baugebiets aus § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO terminologisch nicht entspricht, den
Schluss zulässt, jede Art kommerzieller Nutzungen sei unzulässig, oder ob er auf Gewerbebetriebe beschränkt
ist, die nicht gesondert in der BPVO als Nutzungsart erwähnt werden. Es entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass der der Festsetzung „W“ in § 10 Abs. 4 BPVO
zugrundeliegende Begriff der Wohnbedürfnisse weit auszulegen ist und auch solche einschließt, die in einem
Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind, sofern sie nicht durch
weitergehende Schutzvorschriften im Bebauungsplan selbst ausgeschlossen sind (vgl. z.B. OVG Hamburg,
Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69 m.w.N.). Dies hat zur Konsequenz, dass selbst in sog. besonders
geschützten Wohngebieten nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht ausschließlich eine Wohnnutzung i.e.S., sondern
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auch eine Reihe anderer Nutzungen allgemein zulässig sind, die von den Ausschlussmöglichkeiten nicht
erfasst werden.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zur Auffassung gelangt, dass die erteilte
Befreiung von der Festsetzung „W“ für die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen zu konsularischen
Zwecken die Grundzüge der Planung nicht berührt. Denn es hat hervorgehoben, dass es sich bei dieser
Nutzung um eine solche handelt, die ein geringes Störpotential aufweist und aufgrund der besonders gearteten
gemischten Büro- und Wohnnutzung der Wohnnutzung nahesteht. Zutreffend hat bereits das
Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass sich konsularische - und
diplomatische - Vertretungen mit einer derartigen Doppelnutzung typischerweise in hervorgehobenen
Wohngebieten befinden und mit ihrer Errichtung gerade eine besondere Wertschätzung für die Qualität des
Gebietes zum Ausdruck kommt. Die Nutzungsart steht damit nicht in Widerspruch, sondern weitgehend in
Einklang mit der Sicherung des besonderen durch „Herrenhäuser und Landsitze“ gekennzeichneten
großbürgerlichen Charakters der Grundstücke entlang der Elbchaussee. Die Beurteilung des
Verwaltungsgerichts, dass die Befreiung lediglich eine Randkorrektur darstellt, dürfte auch deshalb zutreffend
sein, weil die geringe Zahl der für eine solche Befreiung in Betracht kommenden Einrichtungen einer
Vorbildwirkung für eine schleichende Änderung des Gebietscharakters entgegensteht.
Soweit die Beschwerdebegründung auf die Lage und Größe des genehmigten Gebäudes abstellt, ist dies für die
vom Gebietserhaltungsanspruch allein erfasste Befreiung von der Art der zulässigen baulichen Nutzung im
Baugebiet grundsätzlich ohne Bedeutung. Sollte die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen sein, dass sie
unter Hinweis auf die Lage des Erweiterungsbaus geltend machen will, dass sich der Bau nicht mehr im
Baugebiet befinde, stünde dies nicht nur in Widerspruch dazu, dass die Antragstellerin zu 1) sich gerade auf
die Wahrung des Gebietserhaltungsanspruchs im Baugebiet beruft, ihr wäre voraussichtlich auch eine Berufung
auf diesen Anspruch verwehrt (siehe aa).
(2) Gleichermaßen sind die Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht geeignet die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Befreiung sei aus Gründen des Allgemeinwohls „erforderlich“ i.S.v.
§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit des
Generalkonsulats im Rechtssinne dem Wohl der Allgemeinheit diene, und die Befreiung auf der Basis der
höchstrichterlichen Rechtsprechung auch „erforderlich“ sei, um die Beigeladene, deren Konsulat seit über 20
Jahren auf dem Grundstück bestehe, nicht auf dessen Verlegung zu verweisen, da zugleich die im öffentlichen
Interesse erfolgte Unterschutzstellung des Hauptgebäudes als Baudenkmal seiner nach dem Bebauungsplan
Othmarschen 2 an sich zulässigen Erweiterung – oder gar der Ersetzung durch einen danach zulässigen
größeren Neubau - entgegenstehe.
Soweit die Antragstellerin zu 1) dazu geltend macht, die „Erforderlichkeit“ des Erweiterungsbaus als solche sei
nicht ausreichend dargetan, weil nicht ersichtlich sei, weshalb Platz für 23 weitere Büroarbeitsplätze, weitere
Repräsentationsräume und zwei Wohnungen geschaffen werden müsse, stellt dies die Erforderlichkeit i.S. der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, NVwZ 2011, 748, 751; Urt. v.
9.6.1978, BVerwGE 56, 71, 76 f.) nicht in Frage. Erforderlich ist eine Befreiung danach bereits, wenn es zur
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben an der vorgesehenen
Stelle – hier in diesem Baugebiet – zu verwirklichen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts entsprechen
diesem Maßstab. Ferner lässt die Beschwerdebegründung außer Acht, dass der Neubau nicht allein der
Erweiterung der Räumlichkeiten, sondern auch dem Ersatz des bereits bisher für die Visaabteilung des
Konsulats im hinteren westlichen Grundstücksteil genutzten zweistöckigen Gebäudes dienen soll, das für den
Erweiterungsbau entfernt werden muss. Überdies unterliegt die Frage des angemessenen Raumbedarfs
konsularischer und diplomatischer Vertretungen fremder Staaten besonderen Bedingungen, die im Rahmen des
Gewichts der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen sind.
(3) Auch eine fehlerhafte, unzureichende Berücksichtigung nachbarlicher Belange in Bezug auf die Befreiung
von der Art der allgemein zulässigen Nutzungen ist mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Soweit die
Antragstellerin zu 1) auf eine „große Zahl neu herzustellender PKW-Stellplätze“ und die aufgrund der
transparenten Gestaltung des Gebäudes für die Nachbarn ständig wahrzunehmende Bürotätigkeit an vielen
Arbeitsplätzen und eine damit verbundene „immense“ Beeinträchtigung des im Umfeld herrschenden ruhigen
Wohnklimas verweist, folgt daraus nicht, dass nachbarliche Interessen in der Abwägung mit den öffentlichen
Interessen eine stärkere, die Verwirklichung des Vorhabens ausschließende Berücksichtigung hätten finden
müssen. Eine wesentliche Steigerung der Anzahl der genehmigten bzw. notwendigen Stellplätze ist mit dem
Neubau nicht verbunden; diese erhöht sich lediglich um 2 auf 22. Eine Verschlechterung des Wohnklimas
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durch eine bloße visuelle Wahrnehmung der Konsulatstätigkeit im Neubau ist nicht ersichtlich. Schon aufgrund
der Lage und Entfernung der umliegenden Wohngebäude in dem durch den Bebauungsplan Othmarschen 2
ausgewiesenen Wohngebiet liegt solches fern. Gleichermaßen wird eine in ihrem Umfang unzumutbare
Beeinträchtigung durch mögliche Demonstrationen in keiner Weise substantiiert dargetan.
(4) Soweit die Beschwerdebegründung im Rahmen der Ausführungen zu einem Gebietserhaltungsanspruch der
Antragstellerin zu 1) wiederholt auf die Lage und Größe des genehmigten Gebäudes abstellt, hat sich das
Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss damit im Einzelnen auseinandergesetzt und den
nachbarschützenden Charakter der entsprechenden planerischen Festsetzungen verneint, von denen hierzu
gesonderte Befreiungen erteilt worden sind. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung, die diese
differenzierte Ausgestaltung nachbarlicher subjektiver Rechte unbeachtet lassen, geben insoweit keinen
Anlass zu weiteren Ausführungen.
2. Der von den Antragstellern zu 1) und 2) geltend gemachte Verstoß des genehmigten Baukörpers gegen das
Rücksichtnahmegebot liegt ebenfalls nicht vor.
An einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot fehlt es in der Regel, wenn ein Bauvorhaben auf eigenem
Grund die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber den angrenzenden
Nachbargrundstücken einhält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74). Dies ist hier
der Fall. Die erforderliche Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 5 HBauO von 0,4 H ist durchweg eingehalten.
Soweit der Bebauungsplan Othmarschen 2 in § 2 Nr. 2 des Gesetzes einen darüber hinausgehenden
Mindestabstand von jedenfalls 5 m als (seitlichen) „Bauwich“ festlegt, wird dieser ungeachtet seiner
Festsetzungsqualität gegenüber den Grundstücken beider Antragsteller ebenfalls eingehalten. Auch im Übrigen
ist deren unzumutbare Beeinträchtigung nicht ersichtlich, selbst wenn die Interessen des planwidrig handelnden
Bauherrn im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB tendenziell ein geringeres Gewicht als bei der Beurteilung einer
plankonformen Bebauung besitzen (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, BVerwGE, 82, 343, 347 f.; OVG Hamburg,
Beschl. v. 16.8.2011, NordÖR 2012, 84, 85; Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74).
a) Anders als geltend gemacht, ist das Bauvorhaben trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächen gegenüber der Antragstellerin zu 1) insoweit nicht aus besonderen Gründen unzumutbar. Der
Gebäudekörper weist an seiner Schmalseite, mit der er allein das Grundstück der Antragstellerin zu 1)
beeinträchtigen kann, eine Höhe von ca. 11 m und eine Tiefe von 13,60 m auf. Er liegt weitestgehend parallel
westlich des Wohngebäudes dieser Antragstellerin und geht in der Höhe lediglich um ca. 2 m und in der Tiefe
um weniger als 2 m über die Maße des eigenen Gebäudes der Antragstellerin zu 1) hinaus. Ein weiterer
Versprung des Erdgeschosses nach Süden im Umfang von knapp 3 m erfolgt erst ca. 7 m weiter westlich und
erzeugt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1) keine nennenswerten negativen Wirkungen. Die
nachbarliche Situation unterscheidet sich damit nicht von anderen typischen nachbarlichen Verhältnissen bei
einer in Ost-West Richtung geordneten Zeilenbebauung. Soweit das Wohngebäude der Antragstellerin zu 1)
seinerseits sehr dicht zur gemeinsamen Grenze errichtet worden ist - ob unter Einhaltung
bauordnungsrechtlicher Abstandsvorschriften kann dahinstehen -, folgt daraus auch im Rahmen des § 31 Abs.
2 BauGB kein erhöhter Anspruch auf nachbarliche Rücksichtnahme. Denn das Gebäude ist in seinem
Grundbestand vor Erlass des Bebauungsplans Othmarschen 2 auf einer nach dessen Festsetzungen nicht
(mehr) überbaubaren Fläche errichtet und so auch im Plan verzeichnet worden. Anders als für die weit
überwiegende Zahl der weiteren Grundstücke im Plangebiet hat der Plangeber deshalb seinerzeit bewusst von
einer Entwicklungsmöglichkeit für diese Bebauung Abstand genommen. Dies schließt eine hervorgehobene
Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung in diesem Grundstücksbereich aus.
Auch unzumutbare Auswirkungen der vorgesehenen Kraftfahrzeugstellplätze sind angesichts der
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ersichtlich. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass § 2 Nr. 2
des zugehörigen Gesetzes die Errichtung von Garagen und Kraftfahrzeugstellplätzen grundsätzlich in den
rückwärtigen freien Grundstücksbereich verweist, da ihre Anlage in den Vorgärten sowie in den seitlichen
Abstandsflächen von Gebäuden ausdrücklich ausgeschlossen wird. Zum anderen wird sich die Zahl der auf
dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Stellplätze nicht nennenswert erhöhen, da bisher bereits
jedenfalls 20 der nunmehr vorgesehenen 22 Stellplätze genehmigt und offenbar auch vorhanden waren.
Angesichts der besonderen Sicherheitseinrichtungen des Grundstücks der Beigeladenen sind sie nicht für
einen frei zugänglichen Besucherverkehr mit häufigerem Fahrzeugwechsel zugänglich und besitzen damit
keine gegenüber einer Wohnnutzung typischerweise erhöhte Nutzungsfrequenz und Störungsintensität.
Außerdem weisen die 8 dem Grundstück der Antragstellerin zu 1) nächstliegenden Stellplätze an ihrer diesem
zugewandten Stirnseite einen Abstand von ca. 4 bis 8 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze auf und
befinden sich Zufahrt und Wendemöglichkeiten auf der vom Grundstück der Antragstellerin zu 1) abgewandten
Seite des Grundstücks der Beigeladenen.
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b) Gegenüber dem Antragsteller zu 2) gilt nichts Anderes. Zwar erstreckt sich das geplante Gebäude der
Beigeladenen über einen Bereich von ca. 30 m als dreistöckiges Gebäude parallel zur gemeinsamen
Grundstücksgrenze. Schwerwiegende negative Nutzungsbeeinträchtigungen des Grundstücks des
Antragstellers zu 2), die über die mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen typischerweise
verbundenen Nachteile deutlich hinausgehen, sind daraus jedoch nicht erkennbar. Der dem Vorhaben
gegenüberliegende Grundstücksbereich ist sowohl nach dem bisherigen Bebauungsplan Othmarschen 2 wie
zukünftig nach dem Bebauungsplan Othmarschen 35 nicht bebaubar und als private Grünfläche ausgewiesen.
Der zukünftige Bebauungsplan enthält für das Grundstück des Antragstellers zu 2) in diesem Bereich nahe der
gemeinsamen Grundstücksgrenze zudem ein Erhaltungsgebot für mehrere vorhandene Bäume, die
Sichtbeziehungen abmildern. Eine Sichtbeziehung zum genehmigten Neubau besteht von der Westfassade des
Wohnhauses dieses Antragstellers nur diagonal über einen Abstand von ca. 20 m und würde damit sogar noch
den Vorstellungen des – für das Grundstück des Antragstellers zu 2) nicht anwendbaren - § 2 Nr. 2 des
Gesetzes über den Bebauungsplan Othmarschen 2 über den Mindestabstand mehrerer Gebäude auf einem
Grundstück entsprechen. Dies schließt einen Abriegelungseffekt des Neubaus für dessen Grundstück, aber
auch eine außergewöhnliche Verschattung des Gartenbereichs aus, so dass auch insoweit schwerwiegende
Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers zu 2) nicht dargetan sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgten aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die subjektive Antragshäufung der vier
Antragsteller.