Urteil des FG Hamburg vom 24.07.2014

FG Hamburg: ware, zubehör, spielzeug, unterhaltung, zollrechtliche tarifierung, eisenbahn, stamm, einreihung, nachbildung, landschaft

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Zollrecht: Tarifierung der Nachbildung eines Nadelbaums (Modelltanne)
Die Nachbildung eines Nadelbaums mit einer Höhe von ca. 13,5 cm und einem Durchmesser von max. 5 cm kann nicht als
Zubehör für eine elektrische Eisenbahn in die Unterposition 9503 0030 und nicht als anderes Spielzeug bzw. maßstabsgetreu
verkleinertes Modell in die Unterposition 9503 0095 eingereiht werden.
NZB, Az.: VII B 129/14
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 24.07.2014, 4 K 155/13
Pos 9503 UPos 0030 KN, Pos 9503 UPos 0095 KN
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die
Nachbildung eines Nadelbaums (Modelltanne).
Die Klägerin beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Ware,
die sie aus China einführt und mit "Bäume für Landschaften für Modelleisenbahnen"
beschreibt.
Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-1 vom 20.11.2012 reihte der Beklagte die
Waren in die Unterposition 6702 9001 ein. Zur Warenbeschreibung heißt es darin:
Nachbildung eines Nadelbaums, sog. Modelltanne (...), Abbildung siehe Anlage,
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* aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware, bestehend aus:
* einem zusammengedrehten Draht aus unedlem Metall (Stamm),
* mit unterschiedlich langen, eingedrehten Fäden aus Spinnstoff (Monofile unter 1 mm;
Astwerk), die mit einer Beflockung aus pflanzlichen Partikeln versehen sind
(Tannengrün/Blattwerk),
* mit Wurzelwerk aus Kunststoff (Durchmesser von ca. 2,5 cm),
* die einzelne Elemente werden durch Stecken und Kleben in Blumenbindetechnik
zusammengefügt,
* mit einer Höhe von ca. 13,5 cm und einem max. Durchmesser von ca. 5 cm,
* insbesondere im Hinblick auf das optische Erscheinungsbild (Zierwirkung) bestimmen
der Spinnstoff und die pflanzlichen Stoffe (andere Stoffe als Kohlenstoff) den
wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware,
* keine Ware der Unterposition 9503 0030, weil sie nicht ausschließlich oder
hauptsächlich als Zubehör für Modelleisenbahnen bestimmt ist, sondern z. B. auch für die
Dioramengestaltung ohne Bezug zur Eisenbahn oder für Architekturmodelle verwendet
wird.
Am 20.12.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie meinte, es handele sich nicht um
künstliches Blattwerk im Sinne der Position 6702. Die Ware sei auch aufgrund ihrer
Gestaltung und Größe nicht zum Ausschmücken von Räumen oder Verzieren von
Kleidungsstücken geeignet. Nach Art und Aufmachung handele es sich um Spielzeug der
Position 9503, das Spielen bestehe darin, Landschaften zu erstellen und durch diese
Landschaften Eisenbahn oder Autos fahren zu lassen; das Spielzeug müsse nicht
beweglich sein. Die gelegentliche Verwendung bei Architekturmodellen oder Dioramen
widerspreche nicht der hauptsächlichen Verwendung als Zubehör für
Modelleisenbahnen. Die maßstabsgetreuen Bäume dienten ausschließlich der
Unterhaltung und hätten keinen allgemeinen Dekorationscharakter. Sie würden auch
ausschließlich für den Eisenbahnmodellbau beworben und in entsprechenden
Fachgeschäften angeboten. Die Bäume würden nicht nach Blumenbindetechnik
hergestellt.
Im Einspruchsverfahren nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der
Bundesfinanzverwaltung mit Schreiben vom 25.03.2013 und vom 28.10.2013 Stellung.
Darin heißt es, es handele sich mangels Erkennbarkeit nicht um Zubehör für elektrische
Modelleisenbahnen. Wie die Waren beworben bzw. vertrieben würden, sei unerheblich.
Sie könnten ebenso gut in Landschaften ohne elektrische Eisenbahnen eingesetzt
werden. Es handele sich auch nicht um eigenständige Spielzeuge der Position 9503. Sie
dienten nicht zum Bespielen (Aufbauen, Umbauen, mit Figuren herumlaufen...), wozu sie
auch nicht geeignet seien. Es handele sich auch nicht um Modelle zur Unterhaltung der
Position 9503, da es sich bei Modellen in diesem Sinne eher um technische Waren
handele. Es handele sich um Bäume, die entsprechend dem zweiten Teil des Wortlauts
der Position 6702 aus künstlichem Blattwerk zusammengesetzt worden seien. Es handele
sich um ein Herstellungsverfahren im Sinne der Anm. 3 b) zu Kap. 67.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 01.11.2013 zurück.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Stellungnahmen des Bildungs- und
Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung.
Mit ihrer am 03.12.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, es handele sich um maßstabsgetreue
Bäume für Modelleisenbahnen mit den Spurbreiten H0 und TT. Im Rahmen des
Modellbaus dienten sie ausschließlich der Unterhaltung und hätten keinen allgemeinen
Dekorationscharakter. Spielwaren der Position 9503 müssten nicht ausschließlich
spielerischen Unterhaltungswert für Kinder haben. So würden auch z. B. 2 cm große
Figuren für Modelleisenbahnen in die Position 9503 eingereiht. Eine Einreihung als Ware
aus künstlichem Blattwerk scheide aus, da Spielzeug nach der Anm. 1 e) zu Kap. 67 aus
diesem Kapitel ausgeschlossen sei. Zudem seien Bäume kein Blattwerk im Sinne der
Position 6702, unter diese Position fielen vielmehr Waren wie Kränze oder Zierranken,
zudem seien die Waren auch nicht durch Binden, Kleben, Zusammenstecken oder
ähnliche Verfahren aus künstlichem Blattwerk hergestellt. Jedenfalls seien sie nicht in
Blumenbindetechnik hergestellt. Die Bäume eigneten sich auch nicht zum Ausschmücken
von Wohnungen oder zum Verzieren von Bekleidungsgegenständen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-1 vom
20.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.11.2013 zu verpflichten, ihr
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eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die Waren in die Unterposition 9503
0030, hilfsweise in die Unterposition 9503 0095 eingereiht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage zuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend
vor, Waren des Kap. 95 seien aus dem Kap. 67 ausgenommen. Vorrangig sei also zu
prüfen, ob die Bäume in Kap. 95 erfasst seien. Dies sei indes nicht der Fall. Es handele
sich nicht um Zubehör für elektrische Eisenbahnen. Den Bäumen sei nicht anzusehen,
dass sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für elektrische Eisenbahnen
bestimmt seien. Sie könnten genauso gut in eine Landschaft für manuell bewegte
Eisenbahnen oder eine sonstige Modelllandschaft eingebaut werden Die Aufmachung
und der Vertriebsweg seien für die Einreihung unerheblich. Die Bäume seien auch nicht
mit dem "Set Reisende" vergleichbar, das gerade nicht als Zubehör für elektrische
Eisenbahnen in die Unterposition 9503 0030, sondern als anderes Spielzeug in die
Unterposition 9503 0095 eingereiht worden sei. Auch maßstabsgetreue Häuser für
Modelleisenbahnen würden als Bausatz oder als anderes Spielzeug eingereiht. Es
handele sich auch nicht um eigenständiges Spielzeug der Position 9503. Die Bäume
dienten nicht zum Bespielen (Aufbauen, Umbauen, Bewegen...), wofür sie aufgrund ihrer
Gestaltung (spitz, flockt, stehen alleine nicht besonders lange) nicht geeignet seien. Es
handele sich schließlich nicht um maßstabsgetreue verkleinerte Modelle oder ähnliche
Modelle zur Unterhaltung im Sinne der Position 9503. Wie sich aus der Erl.KN 46.0-48.0
zur Position 9503 ergebe, handele es sich bei Modellen um technische Waren und nicht
um Lebewesen oder Pflanzen. Die Bäume dienten aufgrund ihrer Gestaltung nicht der
spielerischen Unterhaltung. Daher komme eine Einreihung als Ware aus künstlichem
Blattwerk der Position 6702 in Betracht. Die Bäume seien durch Binden, Kleben,
Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden, wie dies nach der
Anm. 3 b) zu Kap. 67 erforderlich sei. Der Baum bestehe aus mindestens vier Teilen
(Kunststofffäden = Äste, Kunststofffuß = Wurzel, gedrehter Draht = Stamm, Beflockung =
Blätter). Stamm und Wurzelwerk sowie Blattwerk und Äste seien jeweils verklebt. Das
Eindrehen der Kunststofffäden in einen Draht, wodurch der Stamm und das Astwerk
dargestellt würden, stelle eine Art des Ineinandersteckens dar. Zudem handele es sich
auch um eine Nachahmung von Gewächsen im Sinne der Erl.KN 01.0 und 04.0 zur
Position 6702. Eine Ausweisung aus der Position 6702 nach der Anm. 3 b) zu Kap. 67
komme also nicht in Betracht.
Im Erörterungstermin vom 24.07.2014 haben sich die Beteiligten zu Protokoll mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Sachakten sowie die
vorliegenden Warenproben Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung,
§ 90 Abs. 2 FGO.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig aber unbegründet.
I. Die verbindliche Zolltarifauskunft DE ...-1 vom 20.11.2012 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 01.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen
Zolltarifauskunft, mit der die Ware mit der Bezeichnung "Bäume für Landschaften für
Modelleisenbahnen" in die Unterposition 9503 0030 bzw. die Unterposition 9503 0095
eingereiht wird, § 101 Abs. 1 S. 1 FGO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des
Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.6.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom
18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom
05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium
für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in
den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs
festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes
bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die
Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen
zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission
ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für
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die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom
09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer
Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den
Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH,
Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom
24.10.2002, VII B 17/02).
Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von der Klägerin eingeführten Ware mit
der Bezeichnung "Bäume für Landschaften für Modelleisenbahnen" sprechen nach
Überzeugung des Gerichts gegen eine Einreihung in die Unterpositionen 9503 0030 bzw.
9503 0095. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die von der Klägerin für richtig gehaltenen Unterpositionen beschreiben elektrische
Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör; maßstabgetreue
Modelle zum Zusammenbauen (Unterposition 9503 0030) bzw. anderes Spielzeug;
maßstabsgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung
(Unterposition 9503 0095).
Ersichtlich handelt es sich nicht um ein Teil einer elektrische Eisenbahn im Sinne der
Unterposition 9503 0030, da es mit deren Betrieb nicht zusammenhängt. Es handelt sich
aber auch nicht um Zubehör für eine elektrische Eisenbahn. Gemäß Anm. 3 zu Kap. 95
würde dies voraussetzen, dass die Waren erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich
für Waren dieses Kapitels bestimmt sind. Vorliegend müsste also erkennbar sein, dass
die Bäume ausschließlich oder hauptsächlich als Zubehör zu einer elektrischen
Eisenbahn bestimmt sind. Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich für sich genommen um
Nachbildungen von Bäumen im Miniaturformat, die in jede Form von Landschaft
eingebaut werden können. Einen Zusammenhang mit elektrischen Eisenbahnen sieht
man Ihnen nicht an. Auf die Verpackung und darauf enthaltene Verwendungshinweise
sowie auf den Vertriebsweg kommt es nicht an. Die Nadelbäume haben zwar, wenn sie in
eine Modelleisenbahnlandschaft eingebaut werden, dekorativen Charakter und dienen
der Vervollständigung des landschaftlichen Kontextes, in dem die Modelleisenbahn fährt,
die Verwendung der Modelleisenbahn als Hauptware wird aber in keiner Weise
verbessert, auch werden deren Nutzungsmöglichkeiten nicht erweitert (vgl. zur Definition
Zubehör NEH zur AV 1 Rn. 03.0). Die Eisenbahn fährt nicht besser und kann auch nicht
besser genutzt werden, wenn die streitgegenständlichen Bäume in die Landschaft
eingebaut werden, da sie mit dem Betrieb der Eisenbahn selbst in keinerlei
Zusammenhang stehen.
Es handelt sich aber auch nicht um ein anderes Spielzeug im Sinne der Unterposition
9503 0095. Spielzeuge sind nach der ErlHS 19.0 zur Position 9503 im Wesentlichen zur
Unterhaltung für Personen (Kinder und Erwachsene) bestimmt. Maßstabsgetreu
verkleinerte Modelle können grundsätzlich darunter fallen. Ausdrücklich erwähnen die
ErlHS 47.0 und 48.0 zur Position 9503 Modelle von Schiffen, Luftfahrzeugen,
Eisenbahnen usw., zum Spielen, wobei dazu auch Reproduktionen von Waren gehören,
sofern sie Unterhaltungszwecken dienen. Fraglos handelt es sich um das
maßstabsgetreu verkleinerte Modell einer Tanne. Offen bleiben kann, ob sich aus der
ErlHS 47.0 zur Position 9503 ergibt, dass Modelle zum Spielen technischer Art sein
müssen, wofür sprechen könnte, dass in der beispielhaften Aufzählung lediglich
technische Modelle - Schiffe, Luftfahrzeuge und Eisenbahnen - genannt werden.
Jedenfalls eignet sich das Modell eines Nadelbaums sich für sich genommen weder für
Kinder noch für Erwachsene zum Spielen. Der Baum ist wenig standfest, die "Äste" sind
unangenehm spitz und er "nadelt" bei Berührung erheblich, so dass Spielen im Sinne
eines aktiven Umgangs mit der Ware nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dabei ist auf die
Ware selbst abzustellen. Dass der Baum in eine Landschaft eingebaut werden kann, die
dann ihrerseits - wie das etwa bei einer Modelleisenbahn der Fall ist - zum Spielen
geeignet ist, reicht nicht, um ihn selbst bereits als Spielzeug anzusehen. Auch insoweit ist
erheblich, dass gerade nicht nur der Einbau in dem Spielen dienende Modelleisenbahnen
in Betracht kommt, sondern auch der Einbau in sonstige Landschaften, die nicht der
Unterhaltung, sondern etwa der Bildung oder - wie man dies etwa bei Architekturmodellen
annehmen könnte - beruflich Zwecken dienen. Insofern handelt es sich auch nicht um
eine Reproduktion von Waren im Sinne der ErlHS 48.0 zur Position 9503, die eindeutig
Unterhaltungszwecken dient. Es ist auch unerheblich, dass der Aufbau einer Landschaft
für sich genommen spielenden bzw. unterhaltenden Charakter haben mag. Abzustellen ist
auf die Ware selbst, mit der man - wie dargelegt - nicht sinnvoll spielen kann und die für
sich genommen auch keinen Unterhaltungswert besitzt.
Demgegenüber kommt eine Einreihung in die in der streitgegenständlichen verbindlichen
Zolltarifauskunft vergebene Position 6702 in Betracht, obwohl der Wortlaut dies zunächst
nicht unbedingt nahelegt. Der Baum kann als Ware aus künstlichem Blattwerk im Sinne
dieser Position angesehen werden. Nach Anm. 3 b) zu Kap. 67 muss die Ware, die aus
mehreren Teilen bestehen kann, durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche
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Verfahren miteinander verbunden worden sein. Das ist vorliegend der Fall. Wie die
Klägerin im Erörterungstermin vom 24.07.2014 dargelegt hat, wird der Stamm in den Fuß
(Wurzelwerk) gesteckt und sodann verklebt. Die Äste werden in den aus Drähten
bestehenden Stamm eingedreht (eingedrillt), was als Form des Ineinandersteckens
angesehen werden kann. Schließlich werden die Blätter an die Äste geklebt. Damit
werden ausschließlich Herstellungsverfahren im Sinne der Anm. 3 b) zu Kap. 67
angewandt.
Nach der ErlHS 02.0 zur Position 6702 gehören dorthin Waren, die Naturerzeugnisse
nachahmen und durch Zusammensetzen verschiedener Elemente hergestellt worden
sind, dabei reicht es, wenn sie den Naturerzeugnissen mehr oder weniger ähneln. Es
handelt sich im Streitfall um die Nachbildung eines Nadelbaums, wobei Nadeln im
botanischen Sinne Blätter sind. Insofern wird man die Äste, die zumindest aus einer
gewissen Entfernung echten Ästen eines Nadelbaums mehr oder weniger ähneln, als
künstliches Blattwerk bezeichnen können. Die ErlHS 06.0 zur Position 6702 gibt zwar vor,
dass Waren dieser Art hauptsächlich zum Ausschmücken von Wohnräumen, kirchlichen
Gebäuden usw. oder zum Verzieren von Hüten, Kleidungsstücken usw. bestimmt sind,
dies führt jedoch vorliegend nicht zwangsläufig zu einer anderen Betrachtung. Sicherlich
sind die streitgegenständlichen Bäume nicht zum Ausschmücken oder Verzieren im
Sinne der ErlHS 06.0 zur Position 6702 bestimmt. Der Begriff "hauptsächlich" bedingt
aber, dass es auch andere Bestimmungen geben kann. Durch die Verwendung in
Modelllandschaften - sei es für elektrische Eisenbahnen oder sonstige Zwecke - kommt
den Bäumen durchaus eine ausschmückende oder verzierende Wirkung zu. Außerdem ist
nicht ersichtlich, dass Waren der Position 6702 nicht maßstäblich verkleinert sein dürfen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht
zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.