Urteil des FG Hamburg vom 26.02.2014

FG Hamburg: zweitwohnung, familienwohnung, mittelpunkt der lebensinteressen, politische gemeinde, begriff, fahrtkosten, eng, eingrenzung, lebensmittelpunkt, arbeitsweg

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Einkommensteuer: Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde?
1. Zu den Anforderungen an das Auseinanderfallen von Ort des eigenen Hausstandes und
Beschäftigungsort auch bei Belegenheit von Familienwohnung und Zweitwohnung in einer großflächigen
Gemeinde.
2. Ebenso wie für den Begriff des Beschäftigungsortes kommt es auch für die Frage des
Auseinanderfallens des Ortes des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes nicht auf politische
Grenzen an.
3. Der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort müssen aus der Perspektive beider Orte
auseinanderfallen. Befindet sich der eigene Hausstand am Beschäftigungsort im Sinne der ständigen
Rechtsprechung des BFH, scheidet daher eine doppelte Haushausführung aus.
FG Hamburg 1. Senat, Urteil vom 26.02.2014, 1 K 234/12
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2010, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 6 EStG 2010
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für eine Zweitwohnung als Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung und damit als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger
Arbeit zu berücksichtigen sind.
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger wohnen seit 1997 mit ihren beiden ... und ...
geborenen Kindern in Hamburg ..., X-Straße in einem Einfamilienhaus. Der Kläger ist Rechtsanwalt und
Steuerberater und seit ... 2009 Geschäftsführer ... in Hamburg, Y-Straße. Zum 01.05.2010 mietete er eine 46
m² große Zweizimmerwohnung in Hamburg ..., Z-Straße (Zweitwohnung) an. Die Entfernung zwischen der
Familienwohnung in Hamburg ... und dem Arbeitsplatz des Klägers in Hamburg ... beträgt gemäß
Berechnungen eines Routenplaners 25,24 km und ist mit dem Pkw in einer Zeit von 41 Minuten
zurückzulegen. Demgegenüber beträgt die Entfernung von der Wohnung in Hamburg ... zum Arbeitsplatz des
Klägers 3,5 km bei einer Fahrzeit von neun Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Wegezeit
von der Familienwohnung in Hamburg ... zum Arbeitsplatz des Klägers knapp eine Stunde.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2010 erklärte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
in Höhe von 10.717 €, die neben Fahrtkosten in Höhe von 8 € für die erste und letzte Fahrt zum Arbeitsplatz
und 186 € für Familienheimfahrten Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.404 € sowie
Aufwendungen für die Anmietung und Ausstattung der Zweitwohnung in Höhe von 9.119 € enthielten. Der
Beklagte berücksichtigte diese Aufwendungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2010 mit
Bescheid vom 10.05.2012 nicht. Der rechtzeitig eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung
vom 09.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Einkommensteuer aus hier nicht streitigen
Gründen erhöht wurde. Mit Bescheid vom 30.11.2012, bezeichnet als Anlage zur Einspruchsentscheidung für
2010, setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2010 aus hier ebenfalls nicht streitigen Gründen auf
62.414 € herab.
Die Kläger begehren mit der am 07.12.2012 erhobenen Klage die Berücksichtigung von Mehraufwendungen
für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 10.717 €. Sie tragen vor, der Kläger halte sich wegen seiner
langen Arbeitszeiten lediglich von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. bis Montag früh in der
Familienwohnung auf und fahre ansonsten täglich von seinem Arbeitsplatz zur Zweitwohnung und übernachte
dort. Es sei unschädlich, dass sowohl der Ort des eigenen Hausstandes wie der Beschäftigungsort sich in
Hamburg befänden. Für die Frage, ob Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstandes
auseinanderfallen, komme es nicht auf politische Gemeindegrenzen an. Maßgeblich sei auch nicht, ob der
Beschäftigungsort von dem Ort des eigenen Hausstandes in zumutbarer Weise erreichbar sei. Vielmehr
müsse darauf abgestellt werden, ob sich der Beschäftigungsort (noch) am Ort des privaten
Lebensmittelpunktes befinde, in dessen näherer Umgebung der Steuerpflichtige üblicherweise sein
Privatleben führe. Hierzu nehmen die Kläger insbesondere Bezug auf eine Entscheidung des Finanzgerichts
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(FG) Berlin vom 29.07.1985, VIII 221/84, EFG 1986, 286, in der eine doppelte Haushaltsführung bei einem
Familienhausstand und einer Unterkunft in einem Personalwohnheim beim Arbeitsplatz jeweils innerhalb
Berlins, aber mit einer Entfernung von 15 bis 20 km zwischen der Familienwohnung und der Zweitwohnung
bejaht wurde, sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.04.2012, VI R 59/11, BFHE 237,449,
BStBl II 2012, 833 zum Begriff der Wohnung am Beschäftigungsort. Aus dem Urteil des BFH sei zu folgern,
dass die politische Gemeindegrenze nicht nur für den Begriff des Beschäftigungsortes unerheblich sei,
sondern auch kein Kriterium dafür sein könne, ob der Ort des eigenen Hausstandes und der
Beschäftigungsort auseinanderfielen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 30.11.2012 dahingehend zu ändern, dass Mehraufwendungen
des Klägers für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 10.717 € als zusätzliche Werbungskosten des
Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, es fehle an einer örtlichen Trennung von "Ort des eigenen Hausstandes"
und "Beschäftigungsort". Dem Kläger seien tägliche Fahrten von der Familienwohnung zu seinem
Arbeitsplatz ohne weiteres möglich und zumutbar. Auch wenn man mit der vom Kläger angeführten
Entscheidung des FG Berlin eine doppelte Haushaltsführung auch bei der Familienwohnung und der weiteren
Wohnung in derselben politischen Gemeinde für möglich halte, müsse die berufliche Veranlassung der
Begründung der Zweitwohnung besonders geprüft werden. Hier sei eine solche berufliche Veranlassung zu
verneinen im Hinblick auf die geringe Entfernung zwischen Familienwohnung und Arbeitsstätte.
Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten IV und Rechtsbehelfsakten zur Einkommensteuer 2010 zur
die Kläger betreffenden Steuernummer ... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I. Streitgegenstand ist gemäß § 68 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der nach der
Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 ergangene Bescheid vom 30.11.2012 zur Einkommensteuer 2010.
Die Bezeichnung des Bescheides als Anlage zur (vorher ergangenen) Einspruchsentscheidung ist angesichts
des eindeutigen Regelungsgehaltes - Herabsetzung der Einkommensteuer für 2010 - unerheblich.
II. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Kläger sind insoweit in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO), als der Beklagte Fahrtkosten des
Klägers in Höhe von 194 € für Fahrten von der Familienwohnung zum Beschäftigungsort nicht berücksichtigt
hat. Der Beklagte hat jedoch im Übrigen zu Recht die geltend gemachten Mehraufwendungen für doppelte
Haushaltsführung nicht als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit berücksichtigt, weil die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt sind.
1. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG in der im
Streitjahr geltenden Fassung Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer
wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar
unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
In der ständigen Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass der Begriff des Beschäftigungsortes weit
auszulegen und darunter insbesondere nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen ist (vgl. z. B.
BFH vom 19.04.2012, VI R 59/11, BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833). Der BFH leitet aus der gesetzlichen
Definition der doppelten Haushaltsführung und der beruflichen Veranlassung der Errichtung eines
Zweithaushalts am Beschäftigungsort her, dass der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort
wohnt, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte täglich
aufsuchen kann. Die Entscheidung darüber, ob die fragliche Wohnung derart zur Arbeitsstätte gelegen ist,
dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in
erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Der BFH hat in der oben genannten Entscheidung
bei einer Zugfahrzeit von einer Stunde und einer Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz von
141 km eine Wohnung am Beschäftigungsort bejaht.
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Zur Möglichkeit der Annahme einer doppelten Haushaltsführung bei Belegenheit sowohl des eigenen
Hausstandes wie der Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes in derselben politischen Gemeinde liegt
bisher lediglich das Urteil des FG Berlin vom 29.07.1985, VIII 221/84, EFG 1986, 286 (zustimmend
Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 9 Rz 142) vor. Danach ist der Ort des eigenen Hausstandes
nicht identisch mit der politischen Gemeinde und eine doppelte Haushaltsführung deshalb grundsätzlich auch
innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde möglich. Das FG Berlin stellt für die Eingrenzung des
Ortes des eigenen Hausstandes darauf ab, wo der Ort des privaten Lebensmittelpunktes liegt und wo daher
üblicherweise die mit der Führung eines privaten Haushaltes verbundenen und von der Wohnung aus
unternommenen Besorgungen erledigt zu werden pflegen, also der Radius, in dem Lebensmittelläden,
Drogerien, Apotheken, Postamt, Bank und Tankstelle erreicht und übliche Spaziergänge unternommen
werden können. Bei einer im dortigen Streitfall vorliegenden Entfernung der Zweitwohnung von 15 bis 20 km
von der Familienwohnung hat das FG Berlin angenommen, dass die Zweitwohnung nicht mehr am Ort des
eigenen Hausstandes liegt, hat aber auch die Notwendigkeit der Prüfung der beruflichen Veranlassung betont.
Dahin stehen kann, ob eine doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde
wie Hamburg in bestimmten Konstellationen denkbar ist. Jedenfalls kann für die Beurteilung, ob
Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands auseinanderfallen, nicht mit den Ausführungen des FG
Berlin allein darauf abgestellt werden, wie weit der Ort des eigenen Hausstandes als Ort des privaten
Lebensmittelpunktes reicht. Vielmehr muss auch in den Blick genommen werden, dass der
Beschäftigungsort unter Heranziehung der oben genannten ständigen Rechtsprechung des BFH nicht eng zu
verstehen ist, sondern eine Wohnung am Beschäftigungsort vorliegt, wenn der Arbeitnehmer von dort in
zumutbarer Weise täglich seine Arbeitsstätte aufsuchen kann. Eine doppelte Haushaltsführung innerhalb
einer großflächigen politischen Gemeinde kann daher nur dann vorliegen, wenn der Ort des eigenen
Hausstandes und Beschäftigungsort sowohl aus der Perspektive des eigenen Hausstandes wie aus der
Perspektive des Beschäftigungsortes auseinanderfallen. Befindet sich der eigene Hausstand am
Beschäftigungsort entsprechend dem Verständnis in der ständigen Rechtsprechung des BFH, scheidet daher
eine doppelte Haushaltsführung aus. Es kann deshalb nicht nur auf einen Lebensmittelpunkt der Kläger in
Hamburg ... nebst angrenzenden Stadtteilen (und damit nicht in Hamburg ...) abgestellt werden, sondern es
kommt auch darauf an, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz in Hamburg ... in zumutbarer Weise täglich vom
eigenen Hausstand aus aufsuchen kann und der eigene Hausstand daher auch dem Beschäftigungsort
zuzurechnen ist. Denn eine Entfernung von 25 km bei einer Fahrzeit von 41 Minuten mit dem Pkw bzw. eine
Wegezeit von unter einer Stunde bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist unter großstädtischen
Bedingungen auch für den täglichen Arbeitsweg üblich und ohne weiteres zumutbar. Im Streitfall fallen Ort
des eigenen Hausstandes und Beschäftigungsort daher nicht auseinander.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG gehören zu den Werbungskosten auch Aufwendungen des
Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Hat ein Arbeitnehmer
mehrere Wohnungen, so sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG die Wege von einer Wohnung, die nicht
der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Diese
Voraussetzungen sind grundsätzlich für die Familienwohnung des Klägers in Hamburg ... erfüllt, so dass
neben den bereits berücksichtigten Fahrten für die Wege des Klägers zwischen der Zweitwohnung und
seinem Arbeitsplatz auch die einmal wöchentlich durchgeführten Fahrten von der Familienwohnung zu
seinem Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Hierfür ist der für diese zusätzlichen Fahrten angegebene
Betrag gemäß Einkommensteuererklärung der Kläger in Höhe von 194 € anzusetzen, der sich bei 0,30 € je
Entfernungskilometer errechnet. Danach ist die Einkommensteuer auf 62.332 € herabzusetzen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Die Kläger obsiegen und der Beklagte
unterliegt lediglich in einem Umfang von weniger als 2 % des Klagebegehrens, so dass es angemessen ist,
den Klägern die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.