Urteil des FG Hamburg vom 04.03.2014

FG Hamburg: ware, überwachung, daten, kopie, einreihung, versicherung, begriff, entziehung, zollgebiet, garantenstellung

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Zollrecht: Zollschuldentstehung nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex
1. Nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Eine derartige
Entziehungshandlung liegt vor, wenn ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren nicht erledigt
wurde und der Verbleib des Versandgutes nicht geklärt werden konnte.
2. Zur Zuständigkeit für die Abgabenerhebung nach Art. 215 Abs. 1 Zollkodex.
3. Ist unklar, welche Ware genau Gegenstand der Versandanmeldung war und finden sich in der
Zollanmeldung, der vorgelegten Handelsrechnung und dem Bill of Lading unterschiedliche Angaben, ist
es nicht zu beanstanden, wenn das Hauptzollamt auf die in der Handelsrechnung u. a. angegebene
Warennummer als einzig konkreter Angabe abstellt.
4. Ist der in der Handelsrechnung angegebene Preis unrealistisch niedrig und kann er daher nicht als
Transaktionswert zugrunde gelegt werden (Art. 181a ZK-DVO), kann der Zollwert gemäß Art. 31 Zollkodex
aus ATLAS-Importdaten ermittelt werden.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 04.03.2014, 4 K 117/13
Art 29 Abs 1 Buchst d ZK, Art 31 ZK, Art 203 Abs 1 ZK, Art 203 Abs 3 Anstrich 4 ZK, Art 215 Abs 1 ZK, Art 96 Abs
1 ZK, Art 181a ZKDV, Art 366 ZKDV
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Am 01.03.2012 beantragte die Klägerin als Hauptverpflichtete beim Hauptzollamt Hamburg-1 die Eröffnung
eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens für eine Sendung "Freizeitschuhe". Versender war eine
Firma in Dubai, als Empfänger war eine Firma in Polen angegeben. Die Versandanmeldung wurde
angenommen, der Klägerin wurde eine Frist zur Gestellung der Ware bis zum 05.03.2012 bei der
Bestimmungsstelle A gesetzt.
Die Beendigung des Versandverfahrens wurde nicht im IT-Verfahren ATLAS angezeigt. Daher forderte der
Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.03.2012 auf, den Nachweis für die Beendigung des
Versandverfahrens bis zum 26.04.2012 zu erbringen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Auf Anforderung des Beklagten übersandte die Klägerin eine Handelsrechnung, aus der sich ergibt, dass es
sich um 860 Kartons (10.320 Stück) "Candbord Shoes" handelte, wobei die Warennummer 6403 9936 99
angegeben wurde. Der Verkaufspreis inkl. Frachtkosten war in der Handelsrechnung mit 10.320 US-Dollar
angegeben. In der Handelsrechnung heißt es weiter: "Goods once sold not to be returned, B & C Grade
quality, no guarantee as all goods from stock lots". Ferner übersandte sie ein Bill of Lading, wonach es sich
um "Leisure Shoes" handelte.
Mit Schreiben vom 23.05.2012 und erneut vom 29.06.2012 zweifelte der Beklagte den angegebenen
Warenwert nach Art. 181a ZK-DVO an und räumte die Klägerin die Möglichkeit ein, den tatsächlichen Zollwert
durch Unterlagen zu belegen. Irgendwelche Nachweisunterlagen übersandte die Klägerin nicht.
Mit Bescheid vom 10.08.2012 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben in Höhe von 24.256,26 €. Zur Begründung
führte er aus, die Ware sei nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt worden, daher sei die Zollschuld nach
Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Der sich aus der Handelsrechnung ergebende Wert von 1 US-Dollar je Paar
inkl. Frachtkosten sei unrealistisch niedrig, der Zollwert sei nach Art. 31 Abs. 1 ZK auf der Grundlage von
Durchschnittszollwerten für gleiche Waren ermittelt worden. Angenommen wurde ein Zollwert von 85.050 €
(8,24 € je Paar Schuhe)
Am 15.08.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie meinte, die Zollwertermittlung sei willkürlich, es habe
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sich um "Cardboard Shoes", also Pappschuhe, von zweit- bzw. drittklassischer Qualität gehandelt. Dies
ergebe sich aus der Handelsrechnung, die Einreihung in die HS-Position 6403 durch den Verkäufer sei
unverbindlich. Zudem sei die Zollschuld, da die Schuhe nach Polen geliefert worden seien, in Polen
entstanden. Sie fügte eine Kopie der Handelsrechnung bei, auf der sich der Zusatz "Ware erhalten" und ein
Stempelabdruck der polnischen Empfängerfirma findet. Weiter fügte sie Kopien eines Schnittmusters sowie
Fotos eines aus Pappe nachgebauten Sportschuhs der Marke B, die sie von der Empfängerfirma erhalten
haben will, bei und trägt vor, um derartige Schuhe habe es sich gehandelt.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2013 zurück. Zur Begründung legte
er dar, dass die insoweit als Hauptverpflichtete verantwortliche Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass das
gemeinschaftliche Versandverfahren ordnungsgemäß beendet worden sei. Daher sei die Einfuhrzollschuld
nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Die Klägerin sei Zollschuldnerin nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK.
Angesichts der Garantenstellung des Hauptverpflichteten könne dieser unabhängig von der Feststellung
weiterer Zollschuldner in Anspruch genommen werden. Da der Ort der Zuwiderhandlung und der Verbleib der
Waren nicht habe geklärt werden können, sei er gem. Art. 215 Abs. 1 Anstrich 3 ZK i. V. m. Art. 450 a ZK-
DVO für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig. Im Hinblick auf den Zollwert führte er aus, die Klägerin
habe die Waren als "Freizeitschuhe" angemeldet. Dieser Begriff sei unbestimmt, daher habe man auf die in
der Handelsrechnung angegebene Warennummer zurückgreifen müssen. Die weder zur Warenbezeichnung
"Freizeitschuhe" noch zur Warennummer passende Bezeichnung "Cardboard Shoes" sei nicht berücksichtigt
worden. Die Angaben der Klägerin zeigten, dass sie über die Art der Waren nicht informiert gewesen sei. Der
Zollwert könne, da der sich aus der Handelsrechnung ergebende Wert von 1 US-Dollar je Paar zu niedrig und
nicht weiter belegt sei, nur nach Art. 31 ZK ermittelt werden. Es seien daher die Durchschnittszollwerte, die
von der Zentralstelle Zollwert auf der Grundlage der ausgewerteten ATLAS-Importdaten ermittelt und 2012
veröffentlicht worden seien, zugrunde gelegt worden.
Mit ihrer am 13.09.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint,
die Schuhe seien vollständig aus Pappe gewesen und daher in die Warennummer 6405 9090 einzureihen. Ein
Muster könne sie nicht beschaffen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, in der Versandanmeldung eine
Warennummer anzugeben. Daher sei die Bezeichnung "Freizeitschuhe" hinreichend gewesen. Diese
Bezeichnung stimme mit der im Bill of Lading überein. Die Warenanmeldung sei von der Abgangszollstelle
überprüft und nicht beanstandet worden. Der niedrige Wert der Waren erkläre sich aus dem Umstand, dass es
sich um Restposten eines noch vorhandenen Lagerbestandes gehandelt habe. Es sei schwierig, den Weg
einer solchen Ware weiterzuverfolgen. Die in der Handelsrechnung angegebene Warennummer habe allein
statistischen Wert und stehe im Widerspruch zum verwendeten Material der Schuhe.
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 10.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
28.08.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die Begründung der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass die
Angabe "Freizeitschuhe" für die Annahme der Versandanmeldung ausreichend gewesen sei. Den
Widerspruch in der Handelsrechnung zwischen der Warenbezeichnung und der Warennummer habe die
Klägerin nicht aufklären können.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Bescheid vom 10.08.2012 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2013 rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Die Einfuhrabgaben sind zunächst dem Grunde nach entstanden.
Nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige
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Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Eine derartige Entziehungshandlung liegt vor, wenn ein
externes gemeinschaftliches Versandverfahren nicht erledigt wurde und der Verbleib des Versandgutes nicht
geklärt werden konnte (Witte in Witte, Zollkodex, Art. 203 Rn. 8).
Das Versandverfahren wurde in Bezug auf die streitige Ware, auf die sich die Versandanmeldung vom
01.03.2012 bezieht, nicht nachweislich ordnungsgemäß erledigt. Die Erledigung eines Versandverfahrens
erfolgt durch die Bestätigung der Bestimmungszollstelle, der die Ware unter Vorlage der erforderlichen
Unterlagen zu gestellen ist (Art. 361, 362, 363 ZK-DVO). Ein derartiger Verfahrensabschluss ist nach der
Aktenlage nicht feststellbar. Ersatznachweise im Sinne von Art. 366 ZK-DVO hat die Klägerin nicht
vorgelegt.
Die Klägerin ist auch gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 Zollkodex Schuldnerin der Abgaben geworden, weil
sie als Hauptverpflichtete verpflichtet gewesen ist, die Sendung bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen
(Art. 96 Abs. 1 Zollkodex). Sie ist als Verfahrensinhaberin Abgabenschuldnerin geworden, ohne dass es
darauf ankommt, ob sie selbst die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen oder sonst eine
Zuwiderhandlung begangen hat oder ob ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen (etwa der Warenführer oder der
Fahrer) ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
Die Inanspruchnahme ist auch ermessensfehlerfrei. Inwieweit weitere Zollschuldner neben der Klägerin
gesamtschuldnerisch (Art. 213 Zollkodex) hätten in Anspruch genommen werden können, kann offen bleiben.
Wird der Hauptverpflichtete als einer von mehreren Gesamtschuldnern wegen Entziehung von Waren aus
dem Versandverfahren in Anspruch genommen, bedarf es wegen seiner besonderen Garantenstellung für die
Inanspruchnahme keiner näheren Begründung (BFH, Beschluss vom 13.03.1997, VII R 65/96).
Das Gericht geht auch davon aus, dass Deutschland für die Abgabenerhebung zuständig ist. Art. 215 Abs. 1
Zollkodex bestimmt, dass die Zollschuld bei einem nicht erledigten Zollverfahren dort entsteht, wo die Ware
in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht worden ist, wenn kein Ort feststeht, an dem der Zollschuld-entstehungstatbestand
eingetreten ist und es auch keinen Ort gibt, an dem die Zollbehörden festgestellt haben, dass sich die Ware
in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Nach dieser Vorschrift ist die Zollschuld bei
der Abgangsstelle in Deutschland entstanden. Denn es liegen weder Erkenntnisse darüber vor, wo die
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung tatsächlich stattgefunden hat, noch liegt ein Fall vor, bei dem
es einen Ort gibt, an dem die Zollbehörden haben feststellen können, dass die Ware sich in einer Lage
befunden hat, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Dass die Ware Polen erreicht hat, kann nicht
festgestellt werden. Es sind insoweit keine bestätigenden Unterlagen vorgelegt worden. Der Vermerk "Ware
erhalten" des polnischen Empfängers auf der Handelsrechnung stellt keinen Nachweis i. S. von Art. 366 ZK-
DVO dar, besagt nicht, dass die Ware bei der Bestimmungsstelle oder bei einer polnischen Zollstelle gestellt
worden ist und ist zudem in seinem Aussagewert zweifelhaft. Die Handelsrechnung mit Vermerk liegt
lediglich in Kopie vor und wird durch keinerlei weitere Unterlagen, wie etwa einen Frachtbrief, ein
Bestätigungsschreiben oder einen Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin bestätigt. Weil
mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus den genannten Gründen das Schicksal der Ware nach
dem Verlassen der Abgangsstelle nicht hinreichend aufgeklärt werden kann, ist gemäß Art. 215 Abs. 1, 3.
Anstrich Zollkodex die Abgangsstelle der Ort der Zollschuldentstehung.
Die Erhebung der Einfuhrabgaben ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Insbesondere ist der Beklagte bei der Ermittlung des Zollwerts zu Recht von der Warennummer 6403 9936 99
ausgegangen. Diese Warennummer findet sich auf der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung und ist
die einzige konkrete Angabe zu der eingeführten Ware. Die Position 6403 beschreibt Schuhe mit Laufsohlen
aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstruiertem Leder und Oberteil aus Leder. Die Position passt
auch durchaus zu dem allgemeinen Begriff "Freizeitschuhe", den die Klägerin selbst in ihrer
Versandanmeldung angegeben hat und der sich in englischer Übersetzung auch im Seefrachtbrief findet. Die
Klägerin verweist zwar zu Recht darauf, dass es in der Handelsrechnung heißt "cardboard shoes", also
Pappschuhe, dass es sich tatsächlich um derartige Schuhe gehandelt hat, ist jedoch in keiner Weise belegt
worden. Diese Warenbeschreibung widerspricht der in der Handelsrechnung angegebenen Warennummer und
insbesondere auch den eigenen Angaben der Klägerin in der Versandanmeldung. Pappschuhe sind keine
Freizeitschuhe. Bei derart widersprüchlichen Angaben seitens eines Einführers, der ohne weiteres in der Lage
sein müsste, die eingeführte Ware präzise zu benennen, ist es naheliegend, bei der für die
Zollwertbemessung erforderlichen Einreihung in den Zolltarif auf die einzig präzise Warenbeschreibung, die
sich hier aus der angegebenen Warennummer ergibt, abzustellen.
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Der vom Beklagten angenommene Zollwert ist nicht zu beanstanden. Eine Zollwertbestimmung nach dem
Transaktionswert kommt vorliegend nicht in Betracht, weil dieser Wert nicht bekannt ist. Nach Art. 29 Abs. 1
lit. d) Zollkodex ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei
einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Dieser
Preis ergibt sich aus den von der darlegungspflichtigen Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend.
Art. 181a ZK-DVO sieht vor, dass die Zollbehörden, wenn sie begründete Zweifel daran haben, dass der
angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, den Zollwert nicht auf der Grundlage
des Transaktionswerts ermitteln müssen. Sofern die Zweifel fortbestehen, nachdem sie zusätzliche
Informationen oder Dokumente verlangt und der betroffenen Person angemessen Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben haben, können die Zollbehörden den angemeldeten Preis ablehnen. Die von der
Klägerin vorgelegte Rechnung begründet derartige Zweifel. Ausweislich der vorgelegten Handelsrechnung
beträgt der Preis pro Paar Schuhe 1 US-Dollar, wobei der Preis, wie sich aus der Lieferbedingung "CIF
Hamburg" ergibt, auch die Kosten für den Transport und die Versicherung enthalten soll. Dieser Preis ist
unrealistisch niedrig, auch wenn man davon ausgeht, dass die Ware für den polnischen Markt bestimmt war
und das dortige Preisniveau unter dem Preisniveau im Bundesgebiet liegt. Den unrealistisch niedrigen
Kaufpreis hat die Klägerin auch nicht hinreichend und überzeugend erläutert. Selbst wenn es sich um
Restposten und Waren minderer Qualität gehandelt haben soll, ist ein Kaufpreis von 1 US-Dollar für
Lederschuhe der Position 6403 inklusive Fracht und Versicherung derart niedrig, dass er allein mit den
Hinweisen zur Ware auf der Handelsrechnung nicht nachvollziehbar wird. Abgesehen davon ist der
Beweiswert einer Handelsrechnung, die in Bezug auf ihre ohnehin unrealistisch niedrigen Preisangaben nicht
maßgebend ist, auch in Bezug auf die darin enthaltenen Angaben zur Warenqualität erheblich eingeschränkt
(vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2011, 4 V 42/11).
Kann der Transaktionswert nicht nach Art. 29 Zollkodex bestimmt werden, muss die Wertermittlung nach Art.
30 Zollkodex oder Art. 31 Zollkodex erfolgen. Anhaltspunkte für eine Wertermittlung nach Art. 30 Abs. 2
Zollkodex liegen nicht vor.
Nach Art. 31 Zollkodex ist der Zollwert auf der Grundlage von in der Union verfügbaren Daten durch
zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Dem dürfte der seitens des Beklagten für die Schuhe ermittelte
Zollwert entsprechen. Der Beklagte stützt sich auf die ermittelten ATLAS-Importdaten (vgl. Sachakte Heft I
Bl. 17), die sich, wie er im Schriftsatz vom 26.02.2014 dargelegt hat, auf ein unterdurchschnittliches
Qualitätsniveau beziehen und mit 8,24 € je Paar weit unter dem durchschnittlichen Wert von 15,14 € liegen.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2014 hat der Beklagte dies dahingehend präzisiert, das der Wert
von 8,24 € nach den behördeninternen Vorgaben einen Mindestwert darstellt, ab dem der in der
Zollanmeldung angegebene Preis bei Waren der hier angenommenen Warennummer hinterfragt werden muss.
Dass es sich bei der Zugrundelegung dieser ATLAS-Daten um eine zweckmäßige Methode handelt und dass
die Daten in der EU verfügbar sind, hält der Senat grundsätzlich nicht für zweifelhaft (so bereits FG Hamburg,
Beschluss vom 09.02.2011, 4 V 4/11 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte insoweit von
unzutreffenden Preisen ausgegangen ist, sieht das Gericht nicht. Die angesetzte Zollwert pro Paar Schuhe
von 8,24 € scheint nicht überzogen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe
des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.