Urteil des FG Hamburg vom 13.02.2014
FG Hamburg: subjektives recht, konstitutive wirkung, juristische person, betroffene person, unterrichtung, eigenschaft, beratung, hamburger, herausgabe, hauptsache
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--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
1. Natürliche Personen, über die ein Untersuchungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft in
seinem Bericht eine wertende Äußerung abgeben will, sind Betroffene i.S. des § 19 Abs. 1 des Gesetzes
über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft (HmbUAG), sobald die
Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Einer formellen Feststellung gemäß § 19 Abs. 2 HmbUAG
durch den Untersuchungsausschuss bedarf es hierzu nicht.
2. Der Wille des Untersuchungsausschusses zu wertenden Äußerungen über natürliche Personen in
seinem Bericht kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus sonstigen Umständen wie dem
Untersuchungsauftrag, Erklärungen gegenüber dem Betroffenen, oder durch von außen erkennbares
Verhalten ergeben. Darauf, ob dieser Wille mit dem Abschlussbericht auch umgesetzt wird, kommt es
nicht an.
3. Nach außen erkennbares Handeln und erkennbare Willensäußerungen des gemäß § 16 HmbUAG vom
Untersuchungsausschuss gewählten, nur als sein unselbständiges Hilfsmittel tätigen Arbeitsstabes sind
dem Untersuchungsausschuss zuzurechnen.
4. Die aus § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG resultierende Pflicht, Betroffene über die wesentlichen
Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, stellt nicht nur einen
objektiv-rechtlichen Auftrag an den Untersuchungsausschuss dar, sondern vermittelt Betroffenen auch
das subjektive Recht auf entsprechende Unterrichtung.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 13.02.2014, 3 Bs 46/14
Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 123 VwGO, § 19 UAbgG HA, § 16 UAbgG HA
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 4. Februar 2014, Az: 5 E 153/14, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Februar
2014 geändert.
Der Antragsgegner zu 2. wird verpflichtet, dem Antragsteller eine Zusammenfassung der wesentlichen der ihn
betreffenden Untersuchungshandlungen und ihre Ergebnisse mitzuteilen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner zu 2. trägt 1/6 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und 1/3 der Kosten des
Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt, teilweise explizit so erstmalig im Beschwerdeverfahren, den Antragsgegner zu 2.
(Antragsgegner), den parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Elbphilharmonie“ der Bürgerschaft der
Freien und Hansestadt Hamburg, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Eigenschaft
als „Betroffener“ i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG festzustellen, ihm eine Zusammenfassung der wesentlichen,
ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und Ergebnisse mitzuteilen, sowie keine Beratung und keinen
Beschluss über den Entwurf des Abschlussberichtes vorzunehmen, bevor er nicht innerhalb von vier Wochen
ab der Mitteilung der Ergebnisse Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Der Antragsteller war bis zu seiner Amtsniederlegung im September 2008 vom Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg beauftragter Projektkoordinator für die von ihr überwiegend aus öffentlichen Mitteln
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finanzierte Elbphilharmonie sowie einer der Geschäftsführer der R… Gesellschaft mbH ( … ) und in diesen
Positionen für Planung und Bau der Hamburger Elbphilharmonie zuständig.
Nach erheblichen Bauverzögerungen und Kostensteigerungen bei der Umsetzung des Projektes
„Elbphilharmonie“ wurde in der vorangegangenen (19.) Legislaturperiode ein (erster) parlamentarischer
Untersuchungsausschuss insbesondere zur Aufklärung der Kostensteigerung eingesetzt. Sein
Sachstandsbericht vom 21.1.2011 (BüDrs 19/8400) war Grundlage für die Wiedereinsetzung des
Antragsgegners mit im Wesentlichem gleichem Untersuchungsauftrag (vgl. Antrag BüDrs. 20/164).
Im Zuge der Untersuchungen des Antragsgegners wurde der Antragsteller als Zeuge befragt. Eine
Feststellung seines Status als Betroffener gem. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die
Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427 m.
spät. Änd.), HmbUAG, erfolgte bisher nicht.
Nach nicht autorisierter Weitergabe von Entwürfen des Abschlussberichtes, in denen auch negative
Wertungen zu seiner Person enthalten waren, sowie Presseberichten darüber, monierte der Antragsteller
gegenüber dem Antragsgegner seine Behandlung als Betroffener und bat um Übersendung des Entwurfes.
Der Antragsgegner ließ ihm daraufhin mitteilen, dass er am 14. und 15. Februar 2014 beabsichtige, über den
Entwurf des Abschlussberichts zu beraten und, wenn von ihm die Betroffeneneigenschaft des Antragstellers
festgestellt werde, ihm anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bisherigen
Untersuchungsergebnissen zu geben.
Den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, unverzüglich eine
Kopie des Entwurfes des Abschlussberichts des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses
„Elbphilharmonie“ an ihn zu übergeben und es zu unterlassen, über den Entwurf des Abschlussberichts des
Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Elbphilharmonie“ zu beraten und/ oder zu beschließen,
bevor dem Antragsteller mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den in dem
Entwurf enthaltenen, ihn betreffenden Wertungen als Betroffener Stellung zu nehmen, hat das
Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Betroffeneneigenschaft des Antragstellers sei noch nicht von dem
Antragsgegner gemäß § 19 Abs. 2 HmbUAG festgestellt worden. Solches sei erforderlich, da erst nach
ausdrücklicher Willensbetätigung des Antragsgegners feststehe, dass er in seinem Bericht eine wertende
Äußerung über den Antragsteller abgeben wolle. Dies sei wiederum Voraussetzung für die
Betroffeneneigenschaft gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG. Einen Anspruch auf Übergabe des Berichtsentwurfes
habe der Antragsteller nicht. Die Verpflichtung zur Unterrichtung über die wesentlichen
Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse gemäß § 19 Abs. 5 HmbUAG könne auch anders als durch
Übergabe des Berichtsentwurfes erfüllt werden. Aus dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der
Hamburgischen Bürgerschaft ergebe sich auch kein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner Beratungen
oder Beschlüsse über einen Berichtsentwurf vor einer Stellungnahme des Antragstellers unterlasse.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er habe einen Anspruch auf Feststellung der
Betroffeneneigenschaft aus § 19 Abs. 1 HmbUAG, weil seine materielle Betroffenheit schon nach dem
Untersuchungsauftrag von vornherein festgestanden habe. Infolgedessen habe er auch auf Grund von § 19
Abs. 5 Satz 2 HmbUAG einen Anspruch darauf, zusammengefasst über die ihn betreffenden
Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse unterrichtet zu werden. Aus dem Umkehrschluss zu § 19
Abs. 5 Satz 1 HmbUAG, wonach alle vor der Feststellung der Betroffeneneigenschaft durchgeführten
Untersuchungshandlungen wirksam bleiben, ergebe sich, dass nach der Feststellung der
Betroffeneneigenschaft zunächst eine Stellungnahme des Betroffenen ermöglicht werden müsse, bevor
weitere Handlungen, auch Beratungen über einen Abschlussbericht, erfolgen dürften.
Der Antragsgegner tritt dem entgegen: Der erst mit der Beschwerde gestellte Antrag, den Antragsgegner zu
verpflichten, die Eigenschaft des Antragstellers als „Betroffener“ i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG festzustellen,
sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und damit eine unzulässige
Antragserweiterung im Beschwerde verfahren. Erstinstanzlich habe der Antragsteller die Übermittlung des
gesamten Berichtsentwurfes begehrt. Wenn er nunmehr nur noch die Verpflichtung des Antragsgegners
verlange, ihm eine Zusammenfassung der wesentlichen, ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und
Ergebnisse mitzuteilen, sei das ein aliud dazu und könne nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
gemacht werden. Im Übrigen fehle es für alle drei Beschwerdeanträge an einem Anordnungsanspruch. Die
rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu fehlenden Anordnungsansprüchen habe die Beschwerde
nicht mit gewichtigen Argumenten in Frage gestellt.
II.
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Die Beschwerde, die sich nicht mehr gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die
Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft (vormals Antragsgegnerin zu 1), sondern nur noch gegen den
Antragsgegner zu 2. richtet, ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben und begründet worden. Sie hat in
der Sache jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem
Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, die Eigenschaft des Antragstellers als „Betroffener“ i.S. des § 19
Abs. 1 HmbUAG festzustellen, fehlt es an einem Anordnungsgrund (1). Mit Recht macht der Antragsteller
dagegen einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch für die Verpflichtung des Antragsgegners
zur Mitteilung einer Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und
ihrer Ergebnisse an ihn geltend (2.). Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt,
keine Beratung und keinen Beschluss über den Entwurf des Abschlussberichtes vorzunehmen, bevor er nicht
innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung der Ergebnisse Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ergeben
sich aus den Darlegungen der Beschwerdebegründung, die das Beschwerdegericht zunächst zu prüfen
verpflichtet ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine tragfähigen Argumente, die die rechtliche Bewertung der
angefochtenen Entscheidung insoweit in Zweifel ziehen (3.).
1. a) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stellt der erstmals im Beschwerdeverfahren explizit gestellte
Antrag, die Antragsgegnerin zur Feststellung zu verpflichten, dass der Antragsteller „Betroffener“ sei, keine
Erweiterung des erstinstanzlichen Ersuchens um vorläufigen Rechtsschutz dar. Das Verwaltungsgericht hat
im angefochtenen Beschluss (BA S. 5) unter I. den Vortrag des Antragstellers dahin zusammengefasst, er
sei Betroffener i. S. d. § 19 HmbUAG, dafür sei weder ein Antrag noch eine förmliche Verleihung erforderlich.
Zudem sei für die Erlangung des Betroffenen- status nicht notwendig, dass „feststehe“, dass der Ausschuss
in seinem Abschlussbericht eine wertende Äußerung über einen Betroffenen machen wolle. Dies sei nicht mit
§ 19 Abs. 3 HmbUAG vereinbar, der eine zeitlich vorrangige Anhörung der Betroffenen vorschreibe. Damit
war der Streit über die Eigenschaft des Antragstellers als Betroffener i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG
Gegenstand seines Ersuchens um Eilrechtsschutz. Daran ändert sich auch nichts, wenn er, aus seiner Sicht
konsequent, keinen ausdrücklichen Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur entsprechenden
Feststellung gestellt hat und das Verwaltungsgericht, auf der Basis seiner rechtlichen Erkenntnis ebenfalls
konsequent, die formelle Feststellung durch den Antragsgegner für das Entstehen der Betroffenheit für
erforderlich gehalten hat. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht und damit die Begründung des angefochtenen
Beschlusses insoweit hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf § 19 Abs. 3
HmbUAG und den Verweis auf seine sich bereits aus dem Einsetzungsbeschluss des
Untersuchungsausschusses ergebende deutliche Betroffenheit hinreichend in Zweifel gezogen. Gleichwohl
kann der auf vorläufige Verpflichtung zur Feststellung der Betroffeneneigenschaft gerichtete Antrag im
Ergebnis keinen Erfolg haben.
b) Für eine solche Verpflichtung des Antragsgegners fehlt es an dem erforderlichen Grund für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung. Denn anders als der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht meinen,
hat die Feststellung der Betroffeneneigenschaft gemäß § 19 Abs. 2 HmbUAG keine konstitutive Wirkung
sondern lediglich deklaratorischen Charakter. Die rechtlichen Folgen, die aus einer materiellen Betroffenheit
gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG erwachsen, nämlich die auf § 19 Abs. 3 bis 5 HmbUAG beruhenden Pflichten
des Antragsgegners und Rechte des Antragstellers als Betroffener, bedürfen für ihre Beachtung und
Durchsetzung nicht der vorherigen Feststellung der Betroffeneneigenschaft, sie können auch ohne eine
solche geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Ist die begehrte vorläufige
Feststellung der Betroffeneneigenschaft auf Grund einer einstweiligen Anordnung für den Antragsteller nicht
erforderlich, um die aus einer materiellen Betroffenheit (§ 19 Abs. 1 HmbUAG) folgenden Rechte erfolgreich
geltend machen zu können, bedarf es keiner einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner hierzu zu
verpflichten.
Der lediglich deklaratorische Charakter der Feststellung gemäß § 19 Abs. 2 HmbUAG, ob eine natürliche
Person Betroffener ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 HmbUAG, der die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Betroffenheit enthält und dem Antragsgegner keinen wie auch immer gearteten
Beurteilungs- oder Ermessensspielraum belässt. Die in § 19 Abs. 3 bis 5 HmbUAG geregelten Rechtfolgen
knüpfen tatbestandlich nur an das (materielle) Vorliegen der Betroffenheit i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG an,
setzten aber keine (formelle) Feststellung nach Abs. 2 der Vorschrift voraus. Systematisch konsequent wird
dann bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Betroffenheit nur noch durch den
Untersuchungsausschuss (formell) festgestellt. Rechtsfolgen sind mit dieser Feststellung nicht verknüpft.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Tatbestand des § 19 Abs. 1 HmbUAG auf
den Willen des Untersuchungsausschusses zur wertenden Äußerung über eine Person in seinem Bericht
abstellt. Denn der Wille des Ausschusses kann zwar explizit und im Rahmen einer Entscheidung nach § 19
Abs. 2 HmbUAG gebildet und kundgetan werden. Aber auch wenn mangels Anträgen der dazu nach der
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Vorschrift berechtigten Personen eine solche Willensäußerung nicht vorliegt, kann sich der Wille des
Ausschusses zu wertenden Äußerungen über natürliche Personen in seinem Bericht auch aus sonstigen
Umständen ergeben. Zu solchen Umständen zählt zum einen der Untersuchungsauftrag selbst, der den
Auftrag zu wertenden Äußerungen über natürliche Personen beinhalten kann. Zum anderen kann der
Untersuchungsausschuss auch in sonstiger Weise, sei es gegenüber dem Betroffenen direkt, sei es in
öffentlicher Sitzung, sei es durch von außen erkennbares Verhalten, seinen Willen zu wertender Äußerung
über natürliche Personen in seinem Bericht hinreichend deutlich machen. Darauf, ob dieser Wille dann mit
dem Abschlussbericht auch umgesetzt wird, kommt es nicht an. Denn sonst liefen die Vorschriften des § 19
Abs. 3 und Abs. 5 HmbUAG leer, die gerade an eine Betroffenheit zu Beginn der Untersuchung vor der
Beweisaufnahme oder im Laufe der Ermittlungen und damit weit vor der Entschließung des Ausschusses
über den Inhalt des Berichtes anknüpfen und so deutlich machen, dass der ins Blickfeld des Antragsgegners
für eine wertende Entscheidung geratenen Person die Möglichkeit gegeben werden soll, frühzeitig durch ihre
Darstellung auf die wertende Äußerung Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls Anlass zu bieten, von einer
wertenden Äußerung gänzlich Abstand zu nehmen.
Zu einer anderen Betrachtung nötigt auch nicht § 19 Abs. 5 Satz 1 HmbUAG, der daran anknüpft, ob „jemand
erst im Verlauf der Untersuchung die Stellung als betroffene Person“ „erhält“. Nach dem Wortlaut wird damit
nicht auf die formelle Feststellung der Betroffeneneigenschaft abgestellt, sondern an die Verwirklichung der
materiellen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 HmbUAG angeknüpft. Die in § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG
vorgesehene Rechtsfolge, die Unterrichtungspflicht über die (zusammengefassten) wesentlichen
Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse, setzt nach ihrem Sinn und Zweck, eine qualifizierte und die
bisher ermittelten Umstände berücksichtigende Stellungnahme des Betroffenen vor Abschluss der
Untersuchungen zu ermöglichen, ersichtlich die materiell-rechtliche Betroffenheit voraus. Eine ausschließlich
formelle Feststellung ohne materielle Betroffenheit reicht nicht aus.
2. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Mitteilung einer Zusammenfassung der
wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse zu verpflichten, schon
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen (a). Der Antragsteller hat die Richtigkeit der (inzident
erfolgten) Ablehnung seines Begehrs erfolgreich in Zweifel gezogen (b). Die infolgedessen mögliche
uneingeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht ergibt, dass er sich erfolgreich auf einen
Anordnungsgrund (c) und einen Anordnungsanspruch (d) für die Verpflichtung des Antragsgegners zur
Mitteilung einer Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer
Ergebnisse berufen kann.
a) Mit der Antragsschrift hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren zwar in erster Linie die Übergabe
des Entwurfes des Abschlussberichtes verlangt. Zur Begründung hat er aber auch vorgetragen, dass gemäß
§ 19 Abs. 5 HmbUAG erforderlich sei, ihm eine Zusammenfassung der wesentlichen der ihn betreffenden
Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse mitzuteilen (S. 10 der Antragsschrift). Das
Verwaltungsgericht konnte dem entnehmen, dass es dem Antragsteller nicht nur um die Hergabe des
Berichtsentwurfes ging, sondern darum, als Betroffener informiert zu werden und so Gelegenheit zur
Stellungnahme zu erhalten. Wenn der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Herausgabe des
Berichtsentwurfes nicht weiter verfolgt, und nunmehr vom Antragsgegner nur noch die in § 19 Abs. 5 Satz 2
HmbUAG benannten Informationen verlangt, stellt sich dies auch dann nicht als ein Begehr dar, das nicht
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, wenn das Verwaltungsgericht darüber nicht entschieden
hat, weil es den geltend gemachten Informationsanspruch auf der Grundlage des § 19 Abs. 5 Satz 2
HmbUAG nicht als minus zur beantragten Übergabe des Berichtsentwurfes gewertet hat. Angesichts der –
mit Ausnahme der eventuell enthaltenden wertenden Äußerungen zu Personen - weitgehend kongruenten
Inhalte eines Abschlussberichtes gemäß § 31 Abs. 1 HmbUAG und den gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG
zur Unterrichtung erforderlichen Informationen, wenn die Unterrichtung, wie hier, erst nach Schluss der
Ermittlungen erfolgt, ist das mit der Beschwerde geltend gemachte Informationsbegehr mit dem
erstinstanzlichen Antrag auf Herausgabe des Berichtsentwurfes schon Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens gewesen.
b) Mit dem Monitum, die Feststellung der Betroffenheit wirke nicht konstitutiv, ein Anspruch aus § 19 Abs. 5
Satz 2 HmbUAG knüpfe an die materielle Betroffenheit des Antragstellers an, die sich schon aus dem
Untersuchungsauftrag ergebe, ist der Antragsteller der Richtigkeit der rechtlichen Erwägungen des
Verwaltungsgerichts, Ansprüche als Betroffener seien an die vorherige Feststellung der Betroffenheit durch
den Antragsgegner geknüpft mit nachvollziehbaren Argumenten entgegengetreten. Infolgedessen hat das
Beschwerdegericht den geltend gemachten Anspruch selbstständig zu prüfen. Die Prüfung führt zum Erfolg
dieses Antrages.
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c) Auch wenn der Antragsgegner wiederholt betont hat, er werde nach Beratung über den Berichtsentwurf
darüber entscheiden, ob der Antragsteller Betroffener sei und ihm bejahendenfalls Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den bisherigen Untersuchungsergebnissen einräumen, besteht angesichts der unmittelbar
bevorstehenden Beratungen über den Entwurf des Abschlussberichts die Gefahr, dass der Antragsteller trotz
bestehender Betroffenheit nicht in dem ihm zustehenden Maße umgehend gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2
HmbUAG unterrichtet wird. Die effektive Durchsetzung des Anspruches im Hauptsacheverfahren erscheint
wegen der Gefahr zwischenzeitlich eintretender Erledigung unmöglich. Denn der Antragsgegner hat die
Erstellung des Abschlussberichtes für die absehbare Zukunft angekündigt, er ist zumindest in dieser nur
noch etwa ein Jahr währenden Legislaturperiode zu erwarten. Dass in dieser Zeit ein über möglicherweise
mehrere Instanzen geführtes Hauptsacheverfahren abgeschlossen werden könnte, erscheint angesichts der
Belastungssituation der Hamburger Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen. Zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes ist daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.
d) Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch auf Mitteilung einer Zusammenfassung der
wesentlichen der ihn betreffenden Untersuchungshandlungen und ihrer Ergebnisse gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2
HmbUAG mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft
gemacht. Denn der Antragsteller ist Betroffener i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG.
Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob sich, wie der Antragsteller meint, bereits aus dem
Untersuchungsauftrag, eventuell in der Zusammenschau mit dem Sachstandsbericht des (ersten)
Untersuchungsausschusses (BüDrs.19/8400) hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
Antragsteller als natürliche Person – und nicht nur die REGE als juristische Person – Ziel der Untersuchung
und wertender Betrachtung, dann auch notwendig im Bericht des Untersuchungsausschusses, ist.
Denn jedenfalls mit dem Bekanntwerden des Entwurfes des Untersuchungsberichts des Antragsgegners, der
wertende Äußerungen über den Antragsteller enthält, ist deutlich geworden, dass der Antragsgegner in
seinem Bericht wertende Äußerungen über den Antragsteller abgeben will. Darauf, dass er hiervon im
Rahmen einer Schlussberatung im Ergebnis wieder abrücken kann, kommt es für die Erfüllung des
Tatbestandes des § 19 Abs. 1 HmbUAG, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, nicht an. Entgegen der
Ansicht des Antragsgegners sind ihm der Berichtsentwurf und der darin zum Ausdruck gekommene Wille zu
wertenden Äußerungen über den Antragsteller auch zuzurechnen. Denn dieser Berichtsentwurf ist von dem
Arbeitsstab erstellt worden, dessen Handeln und Willensäußerungen dem Antragsgegner zuzurechnen sind.
Dies ergibt sich aus der Funktion des gemäß § 16 HmbUAG zulässigen Arbeitsstabes eines
Untersuchungsausschusses. Der Untersuchungsausschuss beschließt über Größe und Zusammensetzung
des Arbeitsstabes, wählt die erforderlichen Mitglieder aus, die ihm vom Senat zur Verfügung zu stellen sind.
Seine Aufgaben führt der Arbeitsstab nach der Maßgabe der Weisungen des Vorsitzenden des
Untersuchungsausschusses und der Beschlüsse des Ausschusses selbst durch, der auch Arbeitsaufträge
erteilen kann. Durch die Regelungen der regelmäßigen Berichtspflicht des Vorsitzenden des
Untersuchungsausschusse über alle wichtigen Anordnungen und Maßnahmen gegenüber dem Arbeitsstab,
der Pflicht zur unverzüglichen Verteilung aller Arbeitsergebnisse des Arbeitsstabes an alle Mitglieder des
Untersuchungsausschusses wird deutlich, dass der Arbeitsstab unselbständiges Hilfsmittel des
Untersuchungsausschusses ist, er keine Befugnis zu selbständiger Arbeit und Willensbildung hat. Mithin ist
der Berichtsentwurf und der daraus erkennbare Wille zur wertenden Äußerung über eine natürliche Person
dem diesen Bericht und dessen Inhalt in Auftrag gebenden Untersuchungsausschuss zuzurechnen.
Die demnach aus § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG resultierende Pflicht des Antragsgegners, den Antragsteller
über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten,
stellt nicht nur einen objektiv-rechtlichen Auftrag an den Antragsgegner dar, sondern vermittelt dem
Antragsteller auch das subjektive Recht auf entsprechende Unterrichtung. Denn wie der Antragsgegner unter
Berufung auf die Entstehungsgeschichte betont, soll § 19 HmbUAG nur minimale Rechte der Betroffenen
statuieren. Damit wird der auf Art. 1 und 2 Abs. 1 GG beruhende Schutz des Bürgers davor nicht bloßes
Objekt staatlichen Handelns, hier durch einen Untersuchungsausschuss, zu werden, und damit ein
subjektives Recht des Betroffenen einfachgesetzlich konkretisiert.
3. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, keine Beratung und keinen
Beschluss über den Entwurf des Abschlussberichtes vorzunehmen, bevor er nicht innerhalb von vier Wochen
nach der Mitteilung der Ergebnisse Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ergeben sich aus den Darlegungen
der Beschwerdebegründung, die das Beschwerdegericht zunächst zu prüfen verpflichtet ist (§ 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO) keine tragfähigen Argumente, die die rechtliche Bewertung der angefochtenen Entscheidung
insoweit in Zweifel ziehen.
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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung dieses Antrags ausgeführt, das HmbUAG,
welches die Rechte der einzelnen Beteiligten regele, sehe den geltend gemachten Anspruch nicht vor.
Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich, zumal die von der Verfassung verbürgte
Verfahrenshoheit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu beachten sei. Wenn der
Antragsteller demgegenüber meint, aus dem Umkehrschluss zu § 19 Abs. 5 Satz 1 HmbUAG, wonach alle
vor der Feststellung der Betroffeneneigenschaft durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam bleiben,
ergebe sich, dass nach der Feststellung der Betroffeneneigenschaft zunächst eine Stellungnahme des
Betroffenen ermöglicht werden müsse, bevor weitere Handlungen, auch Beratungen über einen
Abschlussbericht, erfolgen dürften, legt er damit kein subjektives Recht dar, auf das er sein Begehren
stützen könnte. Denn auch wenn der Antragsgegner gewillt ist, die Stellungnahmen Betroffener in seinem
Abschlussbericht zu berücksichtigen und dies möglicherweise auch zur effektiven Umsetzung des
Untersuchungsauftrages gehört, hat der Antragsteller damit noch nicht dargelegt, woraus er die vom
Verwaltungsgericht vermissten subjektiven Rechte dafür ableitet, dass der Antragsgegner über die ihn
betreffenden Teile des Berichtsentwurf nicht berät, bevor er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Das
Beschwerdegericht ist daher nicht befugt, unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Begründetheit dieses
Antrages zu prüfen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei zu beachten ist, dass die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts hinsichtlich der vormaligen Antragsgegnerin zu 1) nicht angefochten worden ist. Die
Quotelung berücksichtigt die Möglichkeit differenzierter Entscheidung über jeden der drei Anträge einerseits,
andererseits aber auch die Unmöglichkeit hinsichtlich deren Wertigkeit zu unterscheiden.
Der Streitwert bemisst sich nach § 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Die Aufteilung des als
einheitlich zu bewertenden Rechtsschutzbegehrens in drei Anträge führt nicht zur Erhöhung des
Regelstreitwertes, angesichts der angestrebten weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist eine
Verminderung des Streitwertes trotz des nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung nicht
angezeigt.