Urteil des FG Hamburg vom 18.07.2014

FG Hamburg: pos, einreihung, stahl, zollrechtliche tarifierung, eisen, bestandteil, einverständnis, eugh, übereinkommen, ausnahme

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Zolltarifierung: Einreihung von Dehnhülsen
Dehnhülsen aus Stahl, die aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften mit entsprechenden Dehnschrauben der Verbindung
von Gegenständen dienen, sind in die Pos. 7318 KN ("Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken,
Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder
Stahl") einzureihen.
NZB, Az.: VII B 128/14
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 18.07.2014, 4 K 183/12
Pos 7304 KN, Pos 7318 UPos 2900 KN
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) und zwar darüber,
wie bestimmte Waren "Dehnhülsen" in den Zolltarif einzureihen sind.
1. Die Klägerin stellte unter dem 30.09.2011 einen Antrag auf Erteilung einer
verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). In den Anträgen beschreibt die Klägerin die Ware
u. a. wie folgt: "Bei den Dehnhülsen handelt es sich um Unterlegscheiben mit
spezifischen, technischen Eigenschaften, die von der Konstruktion der Firma () lt.
technischer Zeichnung und Dokumentation für den speziellen Einsatz in
Windkraftanlagen konstruiert wurden. Durch den Einsatz dieser Dehnhülsen können aus
technischen Gründen längere Dehnschrauben eingesetzt werden, weil dadurch eine
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maximale Vorspannkraft und Elastizität ausgeschöpft werden kann ... Diese Dehnhülsen
werden in verschiedenen Längen und Durchmessern nach kundenspezifischen Vorgaben
hergestellt. Die Längen reichen von 40 mm bis 300 mm. Der Einsatz dieser Dehnhülsen
erfolgt ausschließlich für das Verschrauben von Komponenten an Windenergieanlagen."
Die Klägerin legte auch Warenmuster vor und schlug zur Einreihung die Codenummer
7326 9098 900 der Kombinierte Nomenklatur (KN - "andere Waren aus Stahl") vor.
2. Der Beklagte erließ nach Durchführung einer Zollprüfung (Prüfungsbericht vom
15.11.2011, Anlage K 2) zwei vZTA. Mit der vZTA Nr. DE ...-1 vom 06.03.2012 wurden die
- kürzeren - Dehnhülsen mit den Artikel-Nummern ... antragsgemäß als "andere Waren
aus Stahl" der Warennummer 7326 9098 900 des Zolltarifs zugewiesen. Mit der
streitgegenständlichen vZTA Nr. DE ...-2 vom 05.03.2012 wurden die - längeren -
Dehnhülsen mit den Artikel-Nummern ... als "nahtlose Rohre ..." der Warennummer 7304
3992 30 0 zugewiesen. Nur diese vZTA ist Gegenstand des Rechtsstreits.
Den Einspruch der Klägerin vom 05.04.2012 gegen diese vZTA wies der Beklagte mit
Einspruchsentscheidung vom 04.10.2012 als unbegründet ab. Wegen der Begründung
wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
3. Mit Klage vom 08.11.2012 verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Da kurze und lange Dehnhülsen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften, weil sie
in gleicher Weise hergestellt, vertrieben und verwendet würden, habe der Beklagte die
längeren Dehnhülsen in dieselbe Warennummer der Pos. 7326 KN einzureihen wie die
kürzeren Dehnhülsen.
Eine Dehnhülse sei kein Rohr der Pos. 7304 KN. Ein Rohr im Sinne der Kombinierten
Nomenklatur sei erst gegeben, wenn die Länge den Durchmesser in erheblichem Maße
überschreite, wofür das Verhältnis von 2 zu 1 keinesfalls ausreiche.
Bei der Einreihung sei außerdem der Verwendungszweck der Ware zu berücksichtigen,
der für Rohre in ErlHS 22.0 zu Pos. 7304 wiedergegeben. Dehnhülsen sei dort nicht
genannt, so dass nicht als Rohre in den Tarif eingereiht werden könnte. Auch der
Umstand, dass es zahlreiche DIN-Vorschriften im Zusammenhang mit Rohren gebe,
Dehnhülsen jedoch in der DIN-Vorschriften 2510 zu Schraubverbindungen behandelt
würden, sei ein Hinweis darauf, dass es sich um verschiedene Waren handele.
Die Klägerin trägt auf die Erörterung zuletzt vor, die streitgegenständlichen Dehnhülsen
seien in Unterpos. 7318 2900 KN als "andere Waren, ähnlich Unterlegscheiben"
einzureihen, denn Dehnhülsen seien den Unterlegscheiben ähnlich. Bei beiden Waren
handele es sich um Teile von Schraubverbindungen, die zwischen der Schraubenmutter
und dem zu befestigenden Gegenstand verwendet würden mit dem gemeinsamen Zweck,
die Vorspannung zu erhöhen und die Schraubenverbindung zu sichern. Der Unterschied
zwischen beiden Waren, der allein in der Scheibenhöhe liege, sei für die Einreihung
unwesentlich.
Die Klägerin beantragt,
1. die verbindliche Zolltarifauskünfte DE ...-2 vom 05.03.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 04.10.2012 aufzuheben;
2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft zu
erteilen, in der die Waren der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-2 vom 05.03.2011 in
die Warennummer 7318 der Kombinierte Nomenklatur eingereiht werden,
oder
hilfsweise in die Warennummer 29007326 9098 der Kombinierte Nomenklatur eingereiht
werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung.
Vertiefend trägt er vor, dass der Begriff "Rohr" im Sinne der Pos. 7304 KN ausdrücklich
nicht auf Waren beschränkt sei, die dem Durchleiten von Stoffen dienten, sondern auch
solche umfasse, die für mechanische Beanspruchungen oder zur Kraftübertragung
verwendet würden. Die Einreihung von Rohren in die Pos. 7304 KN werden allein
dadurch begrenzt, dass ein bestimmtes Verhältnis von Rohrlänge zu äußerem
Rohdurchmesser gemäß ErlKN Pos. 7304 Rz. 01.0 nicht unterschritten werden dürfe,
weswegen hier zwei verschiedene vZTA für kürzere und für längere Dehnhülsen zu
erlassen gewesen seien.
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Eine Ausweisung der Dehnhülsen nach ErlHS Pos. 7304 Rz. 29.0 als Rohre, die
eindeutig zu erkennbaren Waren verarbeitet seien, komme nicht in Betracht. Die bloße
Ablängung des Ausgangsrohres auf die Abmessungen der konkreten Dehnhülsen sei
nicht hinreichend, weil damit keine eindeutig als Dehnhülse erkennbaren Ware hergestellt
werde.
Ergänzend führt der Beklagte aus, dass Dehnhülsen keine gemäß Unterpos. 7318 "den
Unterlegscheiben ähnliche Ware" seien, insbesondere weil ihre Funktion nicht erkennbar
sei.
4. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch ein Hefter
mit dem Verwaltungsvorgang des Beklagten vor.
Die Beteiligten haben im Rahmen des Erörterungstermins am 23.05.2013
übereinstimmend den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung; das Einverständnis mit
einer Entscheidung durch den Berichterstatter hat der Beklagte sogleich und die Klägerin
in ihrem Schriftsatz vom 17.10.2013 erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 90 Abs. 2, § 79a Abs. 3, 4
Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) DE ...-2 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA, in der die in
der angefochtenen vZTA genannten Dehnhülsen in die Unterpos. 7318 2900 KN
eingereiht werden.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des
Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom
18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom
05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium
für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in
den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs
festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes
bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die
Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen
zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission
ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für
die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom
09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer
Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den
Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH,
Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom
24.10.2002, VII B 17/02).
2. Zwischen den Beteiligten ist infolge der Erörterung und der darauf eingereichten
weiteren Schriftsätzen vorrangig die Frage im Streit, ob die streitgegenständlichen Waren
in die Position 7304 KN (so der Beklagte) oder in die Position 7318 KN (so die Klägerin)
einzureihen sind.
Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der streitgegenständlichen Waren führen zu
der von der Klägerin begehrten Einreihung in die Pos. 7318 KN.
3. Zum Einreihungsantrag der Klägerin, Pos. 7318 KN.
a) Die Pos. 7318 KN bezeichnet "Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben,
Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -
scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl".
Die Dehnhülsen sind aus Stahl gefertigt und erfüllen damit die Materialvorgabe der Pos.
7318 KN.
Einschlägig ist die von der Klägerin angesprochene Unterpos. 7318 2900 KN, die Waren
ohne Gewinde, andere als Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -
scheiben, andere als Unterlegscheiben, Niete, Splinte und Keile und andere als Waren
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für bestimmte Luftfahrzeuge umfasst.
Allerdings handelt es sich bei den Dehnhülsen unstreitig nicht um Niete, Splinte oder
Keile. Die weiterhin genannten Unterlegscheiben sind gemäß Erl.HS Pos. 7318 Rz. 26.0,
27.0 im Allgemeinen kleine, ziemlich dünne Scheiben mit einem Loch in der Mitte, die
zwischen die Mutter und das zu verbindende Stück eingesetzt werden, um dieses zu
schützen; wobei sie geschlossen, geschlitzt (z. B. geschlitzte Unterlegscheiben vom Typ
Grower), gebogen oder gewölbt, mit teilweise ausgeschnittenen Lamellen
(Fächerunterlegscheiben) sein oder aus zwei ganz flachen Kegelstümpfen bestehen
können. Solcherart Unterlegscheiben, mit Ausnahme der geschlossenen, werden auch
Federringe oder -scheiben genannt.
Die streitgegenständlichen Dehnhülsen entsprechen zwar nicht dieser allgemeinen
Beschreibung von Unterlegscheiben, schon weil sie keine dünne Scheiben sind und nicht
den Zweck haben, das zu verbindende Stück zu schützen.
Allerdings sind die Dehnhülsen, was für die Einreihung in Pos. 7318 KN genügt, den
Unterlegscheiben ähnlich.
b) Was "ähnlich" im Sinne der Warenbeschreibung der Pos. 7318 KN ist, muss durch
Auslegung ermittelt werden. Eine Ähnlichkeit ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts
jedenfalls dann gegeben, wenn eine Ware aus Eisen oder Stahl mit einer der in der
Warenbeschreibung der Pos. 7318 KN ausdrücklich genannten Ware insoweit
vergleichbar ist, dass sie eine vergleichbare Funktion in einer vergleichbaren Art und
Weise erfüllt.
Hinsichtlich der Funktion der in Pos. 7318 KN genannten Waren ist zunächst
festzustellen, dass es sich um vorgefertigte Bestandteile von Schraub- oder anderen
standardisierten Verbindungssystemen - z. B. mit Bolzen und Splinten (ErlHS Pos. 7318
Rz. 02.1) oder mit Nieten - handelt, die zum Zusammenbauen oder Befestigen von Waren
verwendet werden. Überwiegend, wenn auch nicht zwingend, erfolgt diese Verbindung
so, dass verbundenen Teile ohne Beschädigung leicht wieder auseinandergenommen
werden können (vgl. ErlHS Pos. 7318 Rz. 02.1, Gegenbeispiel: Niete, vgl. ErlHS Pos.
7318 Rz. 19.0 betr. Niete).
Neben den eigentlichen Verbindungselementen Schrauben, Bolzen, Niete etc. sind in der
Warenbeschreibung der Pos. 7318 KN ausdrücklich zum einen auch gegebenenfalls
benötigte Gegenstücke genannt, z. B. Muttern oder Splinte (vgl. ErlHS Pos. 7318 Rz.
02.1), zum anderen weitere Elemente, die bei den angesprochenen
Verbindungssystemen erkennbar zusätzlich verwendet werden, wie z. B.
Unterlegscheiben. Den genannten weiteren Elementen kommt eine eigenständige
Funktion im Hinblick auf den Warenzweck "Verbindungssystem zu". So wird in ErHS Pos.
7318 Rz. 27.0 als Zweck von Unterlegscheiben "im Allgemeinen" ausdrücklich der Schutz
des zu verbindenden Werkstücks genannt.
Dass "ähnlich" im Sinne der Warenbeschreibung in Pos. 7318 KN auch Scheiben mit
anderer (für die Verbindung der Werkteile relevanter) Funktion sein können, ergibt sich
aus der Warenbeschreibung der Unterpos. 7318 21 KN, die ausdrücklich neben
Federringen und -scheiben und "andere Sicherungsringe und -scheiben" nennt und damit
die Sicherungsfunktion von bei einem Verbindungssystem verwendeten Elementen
anspricht.
c) Vor diesem Hintergrund sind auch Dehnhülsen als Funktionssteil der in Pos. 7318 KN
erfassten standardisierten Schraubverbindungen den dort ausdrücklich genannten Waren
ähnlich. Denn sie sind bestimmt, wie auch vom Beklagten nicht in Abrede genommen,
Bestandteil von Schraubverbindungen zu sein und haben bei diesen
Schraubverbindungen eine dem Verbindungssystem dienende Funktion.
Dehnhülsen gleichen den Sicherungsringen und -scheiben in der Anwendung insoweit,
als beide Arten von Waren in Schraubverbindungen derart verwendet werden, das die
Schraube durch sie hindurchgeführt wird und die Waren sich dann - unmittelbar oder
mittelbar - zwischen dem Schraubenkopf und dem Gegenstück, in das die Schraube
hineingeschraubt wird, befinden. Hinsichtlich der Funktion ist festzustellen, dass die
Dehnhülsen ebenso wie die Sicherungsringe die Vorspannung erhöhen und so die
Schraubenverbindung sichern. Dass es sich bei Dehnhülsen um funktionale
Standardteile von Schraubverbindungen handelt, erhellt auch eine Blick in die Vorschrift
DIN 2510, deren Gegenstand Dehnschrauben sind und in der explizit auch die
Verwendung von Dehnhülsen angesprochen wird, um eine ausreichende Elastizität
insbesondere bei temperaturbeanspruchten Schraubenverbindungen zu erhalten.
Dass Dehnhülsen anders als Sicherungsscheiben und -ringe nicht flach sind, ist ein
äußerer Unterschied, der der Feststellung einer Ähnlichkeit nicht entgegen, denn die für
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Pos. 7318 KN wesentlichen Merkmale bestimmen sich nicht nach der Optik, sondern nach
der Funktion und Funktionsweise von Verbindungssystemen.
d) Dieses Einreihungsergebnis folgt der objektiven Beschaffenheit der Dehnhülsen.
Dafür genügt es, dass Dehnhülsen, wie auch der Blick in die DIN 2510 beweist, ein
typischer Bestandteil eines Verbindungssystems auf der Basis einer Dehnschraube ist.
Weiterhin sind die von der Klägerin zur Tarifierung vorgelegten Dehnhülsen - was
unbestritten ist - im Hinblick auf das zu ihrer Herstellung verwendete Material, auf die
Behandlung dieses Materials zur Herstellung und auf die Maße spezifisch für den
Anwendungsbereich "Windanlagenbau" gefertigt worden.
Dass es sich bei den Dehnhülsen um eine Ware handelt, die von einem in diesem
Technikbereich unbewanderten Betrachter in Unkenntnis von solchen
Verbindungssystemen und den spezifischer Vorgaben für ein schlichtes Rohrstück
gehalten werden kann, ist für die Tarifierung in Pos. 7318 KN nicht von Bedeutung.
4. Eine Einreihung der Ware in die Pos. 7304 "Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen
oder Stahl", scheidet demnach aus, auch wenn der Wortlaut dieser Warenbeschreibung
auch die streitgegenständlichen Dehnhülsen erfasst.
a) Gemäß ErlHS Pos. 7304 Rz. 29.0 sind Rohre und Hohlprofile, die zu eindeutig
erkennbaren Waren verarbeitet sind, aus der Pos. 7304 KN ausgewiesen. Unstreitig sind
die Rohre verwendungsspezifisch abgelängt worden, um die jeweiligen Dehnhülsen zu
erhalten. Darin liegt - entgegen der Ansicht des Beklagten - eine Verarbeitung im Sinne
der Erläuterung. Das Gericht hält unter Bezugnahme auf seine Ausführungen unter
Gliederungspunkt 3 d die Dehnhülsen für eindeutig erkennbar.
b) Im Übrigen würde auch eine Beachtung der AV 3a) zu einem Vorrang der Einreihung
unter Pos. 7318 KN führen, weil es sich dabei um die genauere Warenbezeichnung
handelt. Rohre sind gemäß ErlHS Kap. 73 Rz. 04.0 Satz 1 "Konzentrische
Hohlerzeugnisse, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen
geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt der selben inneren und äußeren
Form". Ausgewiesen aus der Pos. 7304 sind gemäß Erl.KN Pos. 7304 Rz. 1.0 die Waren,
deren Länge die größte äußere Querschnittsabmessung nicht zweimal überschreitet.
Somit lässt sich feststellen, dass alle Dehnhülsen, sofern sie die Ausweisungsmaß
überschreiten, Rohre im Sinne der Pos. 7304 KN sind. Umgekehrt sind jedoch mitnichten
alle Rohre der Pos. 7304 KN Dehnhülsen der Pos. 7318 KN. Somit enthält, unbeschadet
des Umstandes, dass Dehnhülsen in der Warenbeschreibung der Pos. 7318 KN nicht
ausdrücklich benannt, sondern (nur) als "ähnliche Ware" erfasst werden, die Pos. 7318
KN für Dehnhülsen die genauere Warenbeschreibung. Anders als das von dem
Beklagten herangezogenen Gegenbeispiels des Präzisionsstahlrohrs, das zur
Herstellung von Stoßdämpfern für Motorradgabeln verwendet wird und noch nicht
verarbeitet ist (Schriftsatz vom 26.11.2013, S. 4), sind die Dehnhülsen nicht erst noch
herzustellen, sondern sind bereits vollständig hergestellt.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben.