Urteil des FG Hamburg vom 28.09.2012

FG Hamburg: einreihung, zollrechtliche tarifierung, spielzeug, pos, form, gebrauchswert, anmerkung, öffnung, erzeugnis, eugh

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Zolltarifrecht: Einreihung von einer Plüschtierhülle
Eine Plüschtierhülle kann auch dann als Spielzeug in die Pos. 9503 KN einzureihen sein, wenn ihr Leib
über einen Klettverschluss zu öffnen ist und etwa ein kleines, erwärmbares Leinsamensäckchen aufnehmen
kann.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 28.09.2012, 4 K 299/11
Pos 9503 KN
Tatbestand
Die Klägerin, die Spielwaren herstellt bzw. herstellen lässt, streitet mit dem Beklagten um die zolltarifliche
Einreihung einer "Plüschtierhülle".
I.
1. Die Klägerin beantragte am 20.12.2010 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine
Plüschtierhülle in der Form eines Elefanten. Die Klägerin führte in dem Antrag aus, dass die Plüschtierhülle ein
mit Granulat und Lavendel befülltes Säckchen aufnehmen und dann zusätzlich dem Wärmen dienen solle.
Auch könne ein Kind den Tierkörper mit kleinen Gegenständen füllen.
2. Der Beklagte hat am 10.01.2011 eine vZTA erteilt (DE ...-1) und die Ware in die Position 6307 der
Kombinierten Nomenklatur (KN) "andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren
und Lumpen" und dort in die Unterposition 6307 9010 00 "aus Gewirken oder Gestricken" eingereiht. Die
Warenbeschreibung der vZTA lautet:
"Plüschtierhülle, teilgestopft"
- in Form eines ca. 23 cm hohen, stilisierten Elefanten,
- aus Samtgewirken aus Spinnstoffen, zusammengenäht (konfektioniert),
- Kopf einschließlich Rüssel sowie Vorder- und Hinterbeine sind mit Wattierungsstoff gefüllt,
- auf der Rückseite mit einer ca. 10 cm langen Öffnung mit Klettverschlusszum späteren Einfüllen
von Granulat und Lavendelblüte, verpackt in ein Baumwollsäckchen, versehen.
3. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18.01.2011, beim Beklagten eingegangen am 19.01.2011, Einspruch
eingelegt, mit dem sie die Einreihung in die Pos. 9503 KN als "unfertiges Spielzeug" begehrt. Es handele sich
um ein Plüschtier zum Spielen und - durch die zusätzliche Möglichkeit der Befüllung - zum Wärmen. Die nach
dem Zolltarif für Spielwaren maßgebende Spielfunktion sei eindeutig und in erster Linie gegeben. Dass sich
weitere Funktionsmöglichkeiten deswegen ergeben, weil sich der ungestopfte Körper mit einem Klettverschluss
öffnen und schließen lasse, widerspreche dem nicht.
Eine vergleichbare Ware sei auch bereits in die Pos. 9503 KN eingereiht worden. In der Begründung der dort
erteilten vZTA (DE ...-2) heiße es ausdrücklich, "eine mögliche anderweitige Verwendung als sog.
Wärmekissen nach einer dementsprechenden Befüllung steht der Einreihung nicht entgegen." Der Unterschied
zur streitgegenständlichen Ware, dass die auch dort vorhandene Öffnung des Körpers keinen Klettverschluss
aufweise, sei unwesentlich. Dass die streitgegenständliche Ware mit einem Klettverschluss versehen sei, habe
ihre Ursache in der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EC, damit die Hülle ohne Weiteres, also insbesondere
ohne Auftrennen der Hülle zum Herausnehmen ihres Inhalts, gewaschen werden könne.
4. Der Beklagte hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.11.2011 als unbegründet
zurückgewiesen. Für die Einreihung sei maßgebend, dass das Erzeugnis aufgrund seiner objektiven
Beschaffenheitsmerkmale - der Kombination von unbefülltem Hauptkörper und Klettverschluss - klar erkennbar
eine Aufnahme- und Aufbewahrungsfunktion für kleinere Gegenstände aufweise. Dabei handele es sich nicht
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nur um einen "möglichen Zusatznutzen", sondern um einen klar ersichtlichen, beabsichtigten und tatsächlich
vorhandenen Gebrauchswert. Ein dauerhaftes Befüllen mit Füllmaterial sei nicht vorgesehen, was das
Vorhandensein eines Klettverschluss belege, der dem wiederholten Befüllen und Entleeren diene. Es sei üblich
und unterstützt diese Funktion, dass lediglich der Rumpf, nicht jedoch die Gliedmaßen und der Kopf unbefüllt
seien - ähnlich Rucksäcken für Kinder in Plüschtierform. Die Ware weise trotz des spielerischen
Unterhaltungswertes, der nicht in Abrede genommen werde, einen eigenen Gebrauchswert im Sinne der
Anmerkung 1 v) zu Kapitel 95 auf und sei in Anwendung der AV in Verbindung mit der genannten Anmerkung
aus dem Kapitel 95 ausgenommen. Wegen der Einzelheiten ihres Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung
Bezug genommen.
II.
Die Klägerin hat am 21.12.2011 Klage erhoben.
Die Klägerin vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und weist darauf hin, dass die Befüllung von
Plüschtieren mit Granulaten etc. üblich sei, um den "Kuschelfaktor" zu erhöhen. Das mit Granulat oder
alternativ auch mit anderen Füllstoffen gefüllte Plüschtier sei mit einem herkömmlichen, vollständig
konfektionierten "Teddybären" in Form eines Elefanten im Sinne des Zolltarifs identisch.
Die Klägerin beantragt,
die verbindliche Zolltarifauskunft vom 10.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
25.01.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu
erteilen, in der die Ware in die Position 9503 des Zolltarifs eingereiht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.
Vertiefend und ergänzend führt der Beklagte aus, dass für die Einreihung der Zeitpunkt der Einfuhr maßgeblich
sei, zu dem es unbefüllt und mit einem Klettverschluss ausgestattet sei. Aufgrund der Kombination von
unbefülltem Rumpf und einer mit Klettverschluss zum wiederholen Befüllen bzw. Entleeren versehenen
Öffnung weise das Erzeugnis eine Funktion zur Aufbewahrung auf. Wenn die Ware lediglich ein Spielzeug ohne
weitere Funktion sein sollte, wäre eine solche Konstruktion nicht erforderlich. Aufgrund der Verschlussart stelle
sich die Ware nicht als unfertig im Sinne der AV 2a der Kombinierten Nomenklatur dar, sondern als bereits
vollständiges Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven, sichtbaren Beschaffenheitsmerkmale klar erkennbar
eine Aufnahme- und Aufbewahrungsfunkton für Kleinigkeiten aufweise.
Im Übrigen gebe der Klettverschluss einen Hinweis darauf, dass hier auch eine Verwendung im
Zusammenhang mit einem Leinsamensäckchen in Betracht komme und der Plüschelefant damit auch eine
Funktion als Wärmflasche habe.
Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten mit Anlagen auch die Verwaltungsakte des
Beklagten (Heftstreifen mit 91 paginierten Blättern) vor.
Zudem sind folgende Muster zur Akte gereicht worden:
- vom Beklagten das dem Antrag der Klägerin beigefügte Warenmuster,
- von der Klägerin ein weiteres Warenmuster und ein Plüschbär.
Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 28.09.2012 Bezug genommen, in der auch
die vorgelegten Musterstücke in Augenschein genommen worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
Die streitgegenständliche verbindliche Zolltarifauskunft ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
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Rechten. Die Klägerin hat nach Art. 12 Zollkodex einen Anspruch auf die Erteilung einer verbindlichen
Zolltarifauskunft, mit der der Plüschelefant in die Position 9503 KN eingereiht wird.
I.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl.
etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R
69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das
entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen
und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen
zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen
Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und
Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis
5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum
Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur
Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn
auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl.
EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer
Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu
ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom
05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
II.
Zu Unecht hat der Beklagte den Plüschelefanten in die Unterposition 6307 9010 00 KN "andere konfektionieret
Ware aus Spinnstoffen, aus Gewirken" zugewiesen. Mit der Klägerin ist die Ware zutreffend in die Position
9503 KN einzureihen.
1. Die Position 9503 KN ist überschrieben mit "Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche
Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabsgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche
Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzle aller Art". Nach den Erläuterungen HS zu Pos. 9503 Rz.
21.0 unterfallen dieser Position auch Spielzeuge in Form von Tieren.
Zu Recht ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf hier keiner weiteren Begründung, dass der
Plüschelefant der Position 9503 KN grundsätzlich unterfällt; streitig ist lediglich, ob hier die Ausweisung der
verbindlichen Anmerkung zu Kapitel 95 Nr. 1 Buchst. v) Anwendung findet, nach zu diesem Kapitel nicht
Küchenartikel, Toilettenartikel, Teppiche und andere textile Fußbodenbeläge, Kleidung, Bettwäsche,
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege, Küchenwäsche und ähnliche Erzeugnisse, die einen Gebrauchswert
haben gehören und diese gegebenenfalls nach der Anmerkung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit
einzureihen sind.
2. Ein solcher Gebrauchswert setzt allerdings nicht nur voraus, dass die Ware noch zu etwas anderem als zum
Spielen gebraucht werden kann, sondern dass ihr insoweit eine eigenständige, für die Ware wesentliche
Funktion so zukommt, dass nicht (mehr) das Spielen (allein) wesentliche Funktion ist (vgl. insoweit BFH, Urteil
vom 18.12.2001, VII R 78/00 m. w. N.; dort ist ausgeführt: "Für eine Einreihung als Spielzeug der Pos. 9503
KN genügt es also, dass es seiner Beschaffenheit nach --im Wesentlichen-- zum Spielen bestimmt ist; ein
daneben vorliegender dekorativer Charakter schließt die Einreihung als Spielzeug nicht aus.")
Voraussetzung für die Anwendung der Ausweisungsanmerkung ist also zunächst, dass dem Plüschelefanten
neben seiner - unstreitigen - Eigenschaft als Spielzeug überhaupt eine weitere eigenständige
Gebrauchsfunktion zuzuschreiben ist.
3. Das erkennende Gericht stellt aufgrund der Inaugenscheinnahme fest, dass dem streitgegenständlichen
Plüschelefanten keine Funktion im dargelegten Sinne als Aufbewahrungsbehältnis zukommt.
Zwar können durch die mit dem Klettverschluss versehene Öffnung des Elefanten Gegenstände in ihn
hineingelegt und in ihm aufbewahrt und wieder entnommen werden. Es ist jedoch festzustellen, dass die
Aufmachung des Inneren des Elefanten für eine Aufbewahrung nicht geeignet ist, denn es fehlt an einem
Innenfutter oder einer vergleichbaren Ausgestaltung oder auch nur einer ansonsten adäquaten Abgrenzung des
Innenraums gegenüber den ausgestopften Teilen des Plüschelefanten, also gegenüber den Gliedmaßen und
dem Kopf. Auch ist der zur Verfügung stehende Raum im Leib des Plüschelefanten recht klein. Der Raum ist
von birnenförmiger Form mit den ca.-Maßen 11/6/6 cm. Damit unterscheidet sich die streitgegenständliche
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Ware sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch ihrer Größe deutlich von etwa Rucksäcken in Tierform und
Ähnlichem. Einer Verwendung als Tasche oder Transportbehältnis steht auch entgegen, dass der
Plüschelefant über keine Griffe, Henkel, Riemen oder Gurte verfügt, an denen er taschen- oder rucksackgleich
getragen werden könnte.
Der Plüschelefant ist auch im Übrigen weder als Geldbörse, Schmuckbeutel oder Stiftefutteral zu erkennen.
Dabei ist zum einen auch zu bedenken, dass wegen des ohnehin sehr eingeschränkten Volumens allenfalls
wenige kleinere Gegenstände hineingetan werden können. Soweit eine Befüllung des Plüschelefanten mit
solchen Gegenständen zwar durchaus vorstellbar ist, dürfte dies zum anderen eher im Rahmen des Spiels
geschehen. Der der Plüschelefant ist seiner objektiven Beschaffenheit nach offensichtlich für Kleinkinder
bestimmt. Zum Spielverhalten von Kleinkindern gehört auch das Hineinlegen und Herausnehmen von
Gegenständen und das Verstecken von Gegenständen. Dem gegenüber haben Kleinkinder üblicherweise
keinen Bedarf an Portemonnaies, Federtaschen und dergleichen. Ältere Kinder oder Erwachsene, die einen
solchen Bedarf haben, werden den Plüschelefanten wegen seiner Beschaffenheit hierzu üblicherweise nicht
verwenden. Nach der Inaugenscheinnahme des Plüschelefanten ist festzustellen, dass ihm eine eigenständige
Funktion als Tasche oder sonstigem Aufbewahrungsbehältnis nicht zugewiesen werden kann.
4. Die Beweisaufnahme durch Augenscheinnahme hat weiterhin ergeben, dass der Plüschelefant auch - anders
als der Beklagte meint - keine eigenständige Funktion als Wärmflasche o. ä. hat, selbst wenn mit dem
Beklagten und dem entsprechenden Vortrag der Klägerin folgend, davon ausgegangen wird, dass bei
Verwendung des Plüschelefanten bestimmungsgemäß auch ein Säckchen gelegt werden kann, das mit
Leinsamen und etwas Lavendel gefüllt ist und dafür geeignet und bestimmt ist, auf einer Heizung, im Ofen oder
in einer Mikrowelle erwärmt zu werden. Gleichwohl kann der Ware nicht allein deswegen die eigenständige
Funktion einer Wärmflasche oder eines Wärmekissens beigemessen werden.
Wärmflaschen und Wärmkissen dienen dazu, bei Unwohlsein oder bei Schmerzen dem menschlichen Körper
heilende oder lindern wirkende Wärme zuzuführen oder einen frierenden Menschen zu wärmen. Für die
Einreihung der streitgegenständlichen Ware ist indes insbesondere zu berücksichtigen, dass der Innenraum
des Plüschelefanten zu klein ist, um dieser Funktion zu entsprechen. Denn aufgrund des geringen Volumens
ist zum einen auch das einzulegende Säcken bereits hinsichtlich seines Wärmepotentials sehr beschränkt und
zur nachhaltigen Vermittlung einer Wärmemenge nicht geeignet. Selbst in Relation zu dem naturgemäß kleinen
Körper eines Kleinkindes ist das Säckchen zu klein, so dass in Frage kommende Körperteile, typischerweise
der Bauch des Kindes, allenfalls sehr partiell gewärmt werden könnten.
Zwar wäre dem Beklagten zuzugeben, dass einer Ware eine Funktion nicht ohne weiteres deshalb
abzuerkennen ist, weil sie diese Funktion nur mangelhaft ausfüllt. Sofern eine Ware ihrer Beschaffenheit oder -
soweit es ausnahmsweise hierauf ankommt - ihrer Verwendung nach auf eine bestimmte Funktion hinweist, ist
sie dieser Funktion entsprechend einzureihen, ohne dass es auf die objektive Eignung noch ankäme.
Tatsächlich weist der Plüschelefant - selbst in Kombination mit dem einzulegenden Leinsamensäckchen - nicht
auf eine wärmende Funktion im Sinne einer Wärmflasche hin. Da diese Frage nach der objektiven
Beschaffenheit der Ware zu erfolgen hat, kommt es dabei auf einen möglicherweise anders zu verstehenden
Vortrag der Klägerin nicht entscheidend an.
Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die unstreitig gegebene Möglichkeit, den Plüschelefanten
vermittels des einzulegenden Leinsamensäckchens zu Erwärmen, nicht per se für eine eigenständige Funktion
steht selbst als Wärmespender zur dienen, wie es kennzeichnend für Wärmflaschen oder Wärmkissen ist. Es
ist vielmehr zu erkennen, dass die Möglichkeit den Plüschelenfanten zu erwärmen funktionell im
Zusammenhang mit der Spielfunktion steht und dieser dient. Denn der maßgebliche Spielwert des
Plüschelefanten besteht aufgrund seiner Beschaffenheit offensichtlich darin, als Kuscheltier gebraucht zu
werden. Eine ansonsten bei Tierfiguren denkbare Funktion, etwa in einem Spielzoo oder -zirkus oder sonst im
Spiel als ein Tier verwendet zu werden, tritt erkennbar weit zurück. Ein Kuscheltier wird häufig einem Kind
bereits im Säuglingsalter geschenkt und "begleitet" es dann während der gesamten Kindheit. Obwohl das
Kuscheltier an sich ein nicht-lebendiger Gegenstand ist, wird er in der phantasievollen Vorstellungswelt des
Kindes als lebendiges Wesen gesehen, das dem Kind einerseits anvertraut ist und das andererseits als
Beschützer oder Spielgefährte des Kindes dient (vgl. Wikipedia). Kuscheltiere dienen damit dem Kind auch als
Bezugsobjekt, haben also auch eine wichtige Funktion als "Stellvertreter", etwa für die Mutter oder den Vater.
Aus diesem Grunde "funktionieren" Kuscheltiere nur bzw. besonders gut, wenn sie weich, anschmiegsam und
ansonsten im körperlichen Kontakt angenehm sind und ein Gefühl wie das der Nähe eines Menschen
vermitteln. Unter diesem Blickwinkel unterstützt die Möglichkeit, ein Kuscheltier zu erwärmen, seine Eignung
als Bezugsobjekt. Anders als bei einer Funktion als Wärmflasche oder Wärmekissen, bei der ein bestimmtes
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Wärmevolumen und eine gewisses Maß an Kontaktfläche erforderlich ist, die bei der streitgegenständlichen
Ware wie dargelegt gerade nicht in hinreichendem Maße vorhanden sind, reicht es bei der die Eignung als
Kuscheltier unterstützenden Wärmefunktion aus, dass das Kuscheltier selbst sich warm anfühlt, ohne dass es
darauf ankommt, dass es im erheblichen Maß auch Wärme abgeben kann.
5. Selbst man jedoch dem Plüschelefanten wärmende Eigenschaften zumessen würde, wäre diese wegen der
geringen Dimension und wegen der Wärmespeicher- und -abgabefähigkeit des vorgesehenen Mediums
(Leinsamensäcken) so gering ausgeprägt, dass durch diesen weiteren, aber in der anzustellenden
Gesamtschau zu vernachlässigenden Gebrauchswert sein wesentlich Charakter als Spielzeug nicht
aufgehoben wäre.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass dem streitgegenständlichen Plüschelefanten auch dann, wenn
er im Zusammenhang mit dem wärmenden Leinsamensäckchen beurteilt wird, keine neben der Spielfunktion
wesentliche eigenständige Funktion zukommt und er damit nicht gemäß Anm. 1 Buchs. v) zu Kapitel 95 aus
der Pos. 9503 KN ausgewiesen ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; es handelt sich um eine
Entscheidung des Einzelfalls, die im Wesentlichen auf einer Würdigung des Tatsächlichen beruht.