Urteil des FG Hamburg vom 25.03.2014

FG Hamburg: soziale einrichtung, grundstück, pflegeheim, ermächtigung, bebauungsplan, wohngebäude, befreiung, verkehr, anerkennung, eigenschaft

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Der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Fläche in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (bzw. zuvor nach §
9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BBauG 1960) als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen ist, kann sich gegenüber einer von dieser Festsetzung
abweichenden Bebauung eines Nachbargrundstücks, das ebenfalls als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen ist, nicht auf den
bundesrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückseigentümer innerhalb eines Baugebiets nach §§ 2 ff.
BauNVO berufen. Eine Fläche für den Gemeinbedarf ist kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Beschluss vom 25.03.2014, 2 Bs 43/14
§ 9 Abs 1 Nr 5 BauGB, §§ 2ff BauNVO
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 7. Januar 2014, Az: 9 E 5255/13, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Hamburg vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht
beschränkt ist, rechtfertigen nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und der
Antragstellerin nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO vorläufigen Rechtsschutz gegen die der
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von vier Wohngebäuden mit
insgesamt 49 Wohneinheiten zu gewähren. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt
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entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung weder gegen einen
Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin noch gegen das Gebot der
Rücksichtnahme.
1. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die im Bebauungsplan B.
vom 1. Juli 1968 (HmbGVBl. S. 178) enthaltene Festsetzung „Alters- und Pflegeheim
(Freie und Hansestadt Hamburg)“, womit ausweislich der Legende ein „Baugrundstück für
den Gemeinbedarf“ bezeichnet wird, und die sowohl für das Baugrundstück wie für das
Grundstück der Antragstellerin gilt, entfalte zu ihren Gunsten eine nachbarschützende
Wirkung in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs, welcher der genehmigten
Bebauung zu Wohnzwecken auf dem Grundstück der Beigeladenen entgegengehalten
werden kann. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die
Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche grundsätzlich keinen – bundesrechtlichen -
nachbarlichen Gebietserhaltungsanspruch begründet und dass auch der Plangeber
dieser Festsetzung keine nachbarschützende Wirkung beigemessen hat.
Der bundesrechtliche Gebietserhaltungsanspruch, dessen Verletzung die Antragstellerin
rügt, und der für die Festsetzung von Baugebieten nach §§ 2 – 9 BauNVO anerkannt ist,
wird im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung aus einer an Art. 14 Abs. 1 GG
orientierten Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmungen der
Baunutzungsverordnung abgeleitet, in denen die Nutzungsmöglichkeiten der
Grundstückseigentümer ihrer Art nach geregelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993,
BVerwGE 94, 151; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364). Die Anerkennung eines
Gebietserhaltungsanspruchs für den Eigentümer eines als Gemeinbedarfsfläche nach § 9
Abs. 1 Nr. 5 BauGB (bzw. hier nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BBauG 1960) ausgewiesenen
Grundstücks scheidet aus, da es sich hierbei nicht um ein Baugebiet nach der
Baunutzungsverordnung handelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2013, 2 Bs 286/13;
ebenso Beschl. v. 10.1.1992, NVwZ-RR 1993, 108) und da eine bundesrechtliche
Bestimmung der Nutzung für Gemeinbedarfsflächen nicht vorliegt. Obwohl diese
Festsetzung wie eine Gebietsart die Art der Nutzung regelt (BVerwG, Beschl. v.
23.12.1997, BauR 1998, 515), kommen für sie die Vorschriften der
Baunutzungsverordnung gerade nicht durch die Ermächtigung des § 9a BauGB zur
Anwendung (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 39) und die
Nutzungseinschränkungen nach der Baunutzungsverordnung gelten für diese Flächen
nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.1992, NVwZ-RR 1993, 108). Auch aus dem
Bundesbaugesetz ergaben sich keine Vorgaben zur Nutzung, denn der
Bundesgesetzgeber hat bei der Ermächtigung zur Festsetzung von
Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BBauG 1960 ebenso wenig wie heute
bei § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Nutzungsmöglichkeiten bereits vor- oder mitbedacht wie
etwa der Verordnungsgeber bei den Möglichkeiten der planerischen Feinsteuerung in
Baugebieten nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013,
NVwZ-RR 2013, 990). Vielmehr überlässt das Bundesrecht die Wahl und Ausgestaltung
des jeweiligen gemeindlichen Nutzungszwecks dem Plangeber. Gibt das Bundesrecht
dem Ortsgesetzgeber jedoch nicht selbst objektiv-rechtlich vor, welche Festsetzung er im
Bebauungsplan zu treffen hat, kann es ihm keine bindenden Vorgaben über den
Nachbarschutz der „originär“ ortsrechtlichen Festsetzung machen (VGH Mannheim, Urt. v.
11.3.1997, NVwZ 1999, 439).
Im Übrigen ist eine Gemeinbedarfsfläche von ihren Zielsetzungen nicht mit einem
Baugebiet nach §§ 2 – 9 BauNVO vergleichbar und ist anders als die Festsetzung eines
Baugebiets nicht darauf angelegt, zwischen einer Vielzahl von - überwiegend privaten –
Eigentümern ein Austauschverhältnis im Sinne einer bodenrechtlichen
Schicksalsgemeinschaft zu begründen. Allein dieses wechselseitige Austauschverhältnis,
das der Plangeber mit der Baugebietsfestsetzung hervorruft, begründet den
Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückseigentümer (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993,
a.a.O.; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364 und in juris, Rn. 53). Die Baufreiheit wird in
einem Baugebiet aus städtebaulichen Gründen, aber auch zum Nutzen der Beteiligten
wechselseitig beschränkt. Diese Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen
Grundstücks wird in diesem Bereich sinnfällig dadurch ausgeglichen und im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zusätzlich auch gerechtfertigt, dass auch die anderen
Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Der
Gebietserhaltungsanspruch verhindert, dass der gewollte Interessenausgleich aus dem
Gleichgewicht gebracht wird (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364). Auch wenn
Austauschverhältnisse aufgrund von Festsetzungen in Betracht kommen können, die
keine Baugebietsfestsetzung darstellen, erfordert die nachbarschützende Wirkung die
genannte konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen zueinander (vgl.
zur Grünfläche BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261/94, juris).
An dieser fehlt es vorliegend, denn mit der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen wird
gerade kein gegenseitiger Interessenausgleich der von dieser Festsetzung betroffenen
Grundstückseigentümer bezweckt. Die Ermächtigung zur standortgenauen Festsetzung
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von Gemeinbedarfsflächen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BBauG/§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB trägt
einem besonderen Nutzungsinteresse der Allgemeinheit und dem gesteigerten
Gemeinwohlbezug dieser Anlagen Rechnung und erlaubt dem Plangeber, mit der
standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsanlagen die Infrastruktur wirksamer zu
steuern (BVerwG, Urt. v. 30.6.2004, BVerwGE 121, 205; OVG Hamburg, Beschl. v.
27.10.2008, NordÖR 2009, 121; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand:
August 2013, § 9 BauGB Rn. 56). Die Anerkennung eines Gebietserhaltungsanspruchs
für Eigentümer eines als Gemeinbedarfsfläche überplanten Grundstücks würde dagegen
dazu führen, dass die Eigentümer das der Festsetzung zugrundeliegende besondere
Nutzungsinteresse der Allgemeinheit unabhängig von einer Beeinträchtigung eigener
Rechte durchsetzen könnten, und zwar auch dann, wenn dieses Nutzungsinteresse nach
Auffassung der zuständigen Behörden nicht mehr besteht.
Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche betrifft schließlich regelmäßig anders als beim
Baugebiet keine Vielzahl einzelner Grundstücke, sondern typischerweise kleinere
Flächen und häufig nur einzelne Grundstücke, da die konkrete Nutzung gesondert
auszuweisen ist (Bothe in: Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO, 2010, § 9
BauGB Rn. 39). Damit ist sie anders als eine Baugebietsfestsetzung auch bezogen auf
ihre räumliche Ausdehnung nicht auf eine Begründung nachbarschützender Ansprüche
im Austauschverhältnis angelegt.
Ein ausnahmsweise von dieser Regel abweichender Planungswille der Antragsgegnerin
kann nicht, wie die Antragsteller meinen, aus der den Gemeinbedarf konkretisierenden
Zweckbestimmung „Alters- und Pflegeheim“ abgeleitet werden; hierfür existieren keine
Anhaltspunkte in der Planbegründung. Ausweislich der Begründung des
Bebauungsplans B. war das vorrangige Ziel des Plangebers die Ausweisung neuer
Straßenverkehrsflächen für die Bundesautobahn, wohingegen das vorhandene Alters-
und Pflegeheim bestandsentsprechend als Gemeinbedarfseinrichtung festsetzt worden
ist. Allein der Umstand, dass der Plangeber geringfügige Erweiterungen des Alters- und
Pflegeheims berücksichtigt hat, lässt nicht auf seinen Willen schließen, den Eigentümern
dieser Fläche gegenüber einer nicht der Festsetzung entsprechenden Nutzung eines
Nachbargrundstücks innerhalb der Gemeinbedarfsfläche einen nachbarschützenden
Gebietserhaltungsanspruch zuzusprechen. Denn die in der Planbegründung
vorgesehenen Erweiterungen der Gemeinbedarfseinrichtungen sind allein der Aufgabe
des Plangebers geschuldet, Gemeinbedarfseinrichtungen in ausreichender Zahl und
Größe bereitzustellen. Sie lassen nicht auf ein bezwecktes Austauschverhältnis zwischen
unterschiedlichen Grundstückseigentümern der Gemeinbedarfsfläche schließen. Aus
Sicht des Plangebers bestand bereits deshalb kein Anlass, privaten
Grundstückseigentümern der Gemeinbedarfsfläche im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG
untereinander nachbarschützende Rechte gegen planwidrige Nutzungen einzuräumen,
weil es allein einen Eigentümer der Gemeinbedarfsfläche, nämlich die Freie und
Hansestadt Hamburg, gab. Im Übrigen ist bei alten Hamburgischen Bebauungsplänen -
wie dem vorliegenden aus dem Jahr 1968 - nach dem Stand der damaligen rechtlichen
Entwicklung die Zuerkennung von Nachbarschutz regelmäßig nicht zu erwarten (vgl. OVG
Hamburg, Beschl. v. 11.8.1999, 2 Bs 245/99, juris).
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein Gebietserhaltungsanspruch auch
deshalb ausscheidet, weil die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche insgesamt oder
partiell nachträglich funktionslos geworden sein könnte. Ebenfalls unerheblich ist die von
der Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob sich die Antragstellerin auf die Abwehr einer
planwidrigen Nutzung berufen kann, wenn sie für ihr eigenes Grundstück inzwischen
dieselbe Nutzung plant bzw. geplant hat.
2. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen nicht die Prognose, der
im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Nutzungsart genehmigte Neubau
von vier Gebäuden mit 49 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, das bereits jetzt mit
Jugendwohnungen in zwei weiteren Gebäuden zu Wohnzwecken genutzt wird, werde die
Antragstellerin in der Nutzung ihres Grundstücks rücksichtslos beeinträchtigen. Das
Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein
Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt und hat zutreffend einen solchen
Verstoß hier verneint.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Ruhebedürfnis der Bewohner des
Alters- und Pflegeheims werde durch die Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück
gestört. Ein Senioren(pflege)heim dient trotz seiner Eigenschaft als soziale Einrichtung
ebenso dem Wohnen oder einer wohnähnlichen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschl. v.
13.5.2002, ZfBR 2002, 685, 686) und ist trotz des erhöhten Ruhebedürfnisses der
Bewohner grundsätzlich mit Wohnnutzungen kompatibel (vgl. für das allgemeine
Wohngebiet § 4 Abs. 1 BauNVO), so dass keine unverträglichen Nutzungen
aufeinandertreffen. Die gegenseitigen Verpflichtungen zur nachbarlichen
Rücksichtnahme werden auch durch die Entscheidung des Landesgesetzgebers geprägt,
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Immissionen durch spielende Kinder als grundsätzlich verträglich mit anderen Nutzungen,
insbesondere mit Wohnnutzungen anzusehen (vgl. § 6 Satz 2 HmbLärmSchG v.
30.11.2010, HmbGVBl. S. 621), so dass auch Bewohner von Seniorenheimen diese
Immissionen in ihrer Nachbarschaft grundsätzlich nicht abwehren können. Die
Antragstellerin hat mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt, dass die
Lage der genehmigten Baukörper, der Spielfläche, der Parkplätze oder der Zuwegung im
konkreten Fall rücksichtslose Immissionen durch Freizeitaktivitäten der zukünftigen
Bewohner oder durch Verkehrsgeräusche befürchten lassen. Hierfür bestehen auch keine
Anhaltspunkte. Die genehmigten Wohngebäude 1, 2 und 3 befinden sich an der
westlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen, grenzen an die Zufahrt zum
Pflegeheim und befinden sich in der Nähe der Großküche, so dass nicht ersichtlich ist,
inwieweit von ihnen störende Immissionen auf die Wohnbereiche des Pflegeheims
ausgehen sollen. Das bewohnte Gebäude II des Pflegeheims auf dem Grundstück der
Antragstellerin, das den geringsten Abstand von der Grenze zum Grundstück der
Beigeladenen aufweist, ist ca. 18 m vom genehmigten Wohngebäude 4 entfernt, so dass
auch hier keine unzumutbaren Belastungen zu befürchten sind. Die Spielfläche auf dem
Baugrundstück der Beigeladenen wird in einem Abstand von ca. 30 m zum bewohnten
Gebäude III des Pflegeheims errichtet, was ebenfalls keine rücksichtslosen Störungen der
Wohnruhe erwarten lässt. Durch zusätzlichen Verkehr oder durch die außerhalb der
nördlichen, straßennahen Baugrenze liegenden Stellplätze wird die Antragstellerin
ebenfalls nicht in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt, da der Verkehr zum
Baugrundstück der Beigeladenen weit von den bewohnten Gebäuden des Pflegeheims
entfernt ist, die nach der Vollendung des Bauvorhabens vom H. aus betrachtet in dritter
Baureihe liegen werden.
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Befreiung habe in rücksichtsloser Weise
dazu geführt, dass eine Wohnbebauung an ihre emittierende Großküche heranrücke, die
nun auf die Wohnnutzer Rücksicht zu nehmen habe, dringt sie auch mit diesem Argument
nicht durch. Denn die in der Baugenehmigung vom 28. Januar 2013 erteilten Befreiungen
nach § 31 Abs. 2 BauGB betrafen die Nutzungsart sowie das Überschreiten der
nördlichen Baugrenze durch die Stellplätze, nicht die Lage der Baukörper. Diese befinden
sich innerhalb der Baugrenzen. Es erschließt sich nicht, weshalb die Großküche durch
die Genehmigung einer Wohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen in stärkerer
Weise Emissionen reduzieren muss anstelle bei einer plangemäßen Nutzung durch ein
Alters- und Pflegeheim, da Bewohner eines Pflegeheims nach eigenem Vortrag ein
größeres Ruhebedürfnis haben als Wohnnutzer. Hinzu kommt, dass sich die
Antragstellerin für ihre Großküche ohnehin nur die auf der Gemeinbedarfsfläche „Alters-
und Pflegeheim“ zulässigen – wohnverträglichen - Emissionen berufen darf, so dass
unzumutbare Immissionen für die Wohnnutzer nicht zu befürchten sind.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung
des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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