Urteil des FG Hamburg vom 11.11.2014

FG Hamburg: rechtliches gehör, ausweisung, drogenabhängigkeit, akteneinsicht, laden, gerichtsakte, verfahrensmangel, umschulung, ausreise, aufenthaltserlaubnis

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Das Gericht ist im Falle eines Anwaltswechsels grundsätzlich nicht gehalten, einen Beteiligten über seinen neuen Bevollmächtigten zu einem Verhandlungstermin erneut zu laden, wenn
bereits eine wegen § 87 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäße Ladung über einen früheren Bevollmächtigten erfolgt ist.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Beschluss vom 11.11.2014, 4 Bf 270/13.Z
Art 103 Abs 1 GG, § 102 Abs 2 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 87 Abs 1 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 29. August 2013, Az: 11 K 957/13, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
29. August 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
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Der 46 Jahre alte Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 1981 nach Deutschland ein. Sein Vater war hier bereits als
Arbeitnehmer tätig. Der Kläger erhielt erstmals im Juni 1986 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Im Oktober 1992 erhielt er eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, vor allem wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz. Zwischenzeitlich
befand er sich in Strafhaft. Die Beklagte erließ erstmals im Januar 2004 eine Ausweisungsverfügung, die das Verwaltungsgericht auf die
Klage des Klägers aufhob.
Nach weiteren Verurteilungen des Klägers verfügte die Beklagte unter dem 14. April 2009 erneut die Ausweisung des Klägers und
drohte seine Abschiebung an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009
zurück.
Nach Klageerhebung durch den früheren Bevollmächtigten des Klägers hat das Verwaltungsgericht das Verfahren zunächst mit
Beschluss vom 15. Februar 2011 ausgesetzt. Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder
aufgenommen. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses ist dieser Beschluss dem früheren Bevollmächtigten
des Klägers am 11. Juni 2013 zugestellt worden. In der Folge hat das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung auf den 29. August
2013 terminiert. Diese Ladung, die die Hinweise enthalten hat, dass der Kläger nicht persönlich geladen worden sei und dass bei
Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden könne, ist dem früheren Bevollmächtigten des Klägers
ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Juni 2013 zugestellt worden.
Mit Schriftsätzen vom 3. Juli 2013 und vom 4. Juli 2013 haben die Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass sie den Kläger nunmehr
verträten, und beantragt, dass ihnen Akteneinsicht gewährt werden möge. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 hat der frühere
Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis mit dem Kläger beendet sei. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 hat das
Verwaltungsgericht den Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass die Sachakten für zwei Werktage zur Einsicht in die Kanzlei
abgeholt werden könnten. Am 31. Juli 2013 haben die Bevollmächtigten des Klägers die Sachakten bei der Geschäftsstelle des
Verwaltungsgerichts abgeholt und am 5. August 2013 wieder zurückgereicht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. August 2013 ist für den Kläger niemand erschienen. Am Schluss der Sitzung hat das
Verwaltungsgericht den Urteilstenor verkündet. Nach Zustellung des Sitzungsprotokolls hat der Kläger beantragt, die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen.
Mit dem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2013 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die
Wirkung der Ausweisung des Klägers auf sieben Jahre ab Ausreise zu befristen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Der Kläger
könne nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß § 55 AufenthG ausgewiesen werden, da er ein
Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 habe. Der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sei erfüllt. Zwar
genieße er besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.
Indes liege ein Regelfall i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, weil der Kläger die Voraussetzungen aus § 53 Nr. 2 AufenthG erfülle. Eine
Ausnahme sei insoweit nicht gegeben. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass er die begangenen Straftaten vor dem Hintergrund seiner
Drogenabhängigkeit begangen habe. Dies begründe für sich genommen keinen Ausnahmefall, da davon auszugehen sei, dass in Zukunft
mit weiteren Straftaten zu rechnen sei, denn der Kläger habe seine Drogenabhängigkeit trotz wiederholter Therapien in der Vergangenheit
nicht in den Griff bekommen. Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) stehe der Ausweisung des Klägers
ebenso wenig entgegen wie Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Der Kläger habe gravierende Straftaten begangen. Eine Wiederholungsgefahr sei
gegeben, da er auch in der Vergangenheit trotz empfindlicher Freiheitsstrafen und zwischenzeitlich erfolgreicher Therapien immer wieder
in die Drogenabhängigkeit zurückgefallen und straffällig geworden sei. Für diese Einschätzung spreche auch seine soziale und
wirtschaftliche Situation. Er habe außer seinem Bruder und zwei Halbschwestern keine Verwandten in Deutschland und auch sonst keine
engen persönlichen Bindungen. Er habe keinen Schul- und Ausbildungsabschluss und sei seit vielen Jahren arbeitslos. Auf Art. 28 Abs. 3
Buchstabe a) der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) könne er sich nicht berufen. Die von der Beklagten angestellten
Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Hierbei seien auf der einen Seite die Dauer
des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland, seine persönlichen Bindungen im Bundesgebiet – u.a. zu seinem Bruder – und
seine berufliche und wirtschaftliche Perspektive sowie auf der anderen Seite die Möglichkeit einer Reintegration in der Türkei und das
erhebliche öffentliche Interesse an einer Unterbindung des Drogenhandels zu berücksichtigen. Allerdings sei die Beklagte zu verpflichten,
die Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von sieben Jahren ab Ausreise zu befristen.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers, mit dem er begehrt, die Berufung zuzulassen.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag, auf die die
Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich weder ein
Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (hierzu 1.), noch ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu 2.).
1. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht in einer das
rechtliche Gehör verletzenden Weise verhandelt und entschieden habe, obwohl weder er selbst noch seine Bevollmächtigten in der
mündlichen Verhandlung vom 29. August 2013 anwesend gewesen seien.
Der Kläger macht hierzu zunächst geltend, das Verwaltungsgericht hätte seine Bevollmächtigten zum Verhandlungstermin laden müssen,
da dem Gericht bekannt gewesen sei, dass das Mandatsverhältnis zu dem früheren Bevollmächtigten beendet gewesen sei und seine
Bevollmächtigten das Mandat übernommen hätten. Jedenfalls im Verhandlungstermin hätte das Verwaltungsgericht durch Nachfrage oder
auf andere Weise aufklären müssen, warum auf Klägerseite niemand erschienen sei.
Das greift nicht durch. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
Allerdings begründet der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch (Art. 103 Abs. 1 GG) auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO)
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Allerdings begründet der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch (Art. 103 Abs. 1 GG) auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO)
das Recht der Beteiligten, an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und
Rechtsfragen zu äußern. Die fehlerhafte Ladung zur mündlichen Verhandlung führt grundsätzlich zu einer Verletzung rechtlichen
Gehörs. Da der gerügte Mangel der Entscheidung den gesamten Streitstoff erfasst, kommt es auch nicht auf die Frage an, was die
Beteiligte noch hätte vortragen wollen und zur Begründung ihrer Rechtsauffassung noch vorgetragen hätte, wenn ihr ordnungsgemäß
Gehör gewährt worden wäre (BVerwG, Urt. v. 3.7.1992, 8 C 58.90, NJW 1992, 3185, juris Rn. 8, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v.
6.4.2011, 4 Bf 377/08.Z, BA S. 4).
Indes ist der frühere Bevollmächtigte des Klägers unter Beachtung der Vorschrift des § 102 VwGO am 27. Juni 2013 ordnungsgemäß zur
mündlichen Verhandlung geladen worden. Einer persönlichen Ladung des Klägers bedurfte es daneben nicht (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 5
VwGO). Einer weiteren bzw. erneuten Ladung bedurfte es auch nicht deshalb, weil die Bevollmächtigten des Klägers dem
Verwaltungsgericht mit Schriftsätzen vom 3. Juli 2013 und vom 4. Juli 2013 mitgeteilt hatten, dass sie den Kläger nunmehr verträten, und
dass der frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 10. Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass das
Mandatsverhältnis mit dem Kläger beendet sei. Denn das mit diesen Mitteilungen angezeigte Erlöschen der Prozessvollmacht ist gemäß §
173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO dem Gericht gegenüber erst nach der bereits ordnungsgemäß zugestellten Terminsladung
wirksam geworden. Eine erneute Terminsladung – nunmehr an die (neuen) Bevollmächtigten des Klägers – war unter diesen Umständen
nicht erforderlich. Das Gericht ist im Falle eines Anwaltswechsels grundsätzlich nicht gehalten, einen Beteiligten über seinen neuen
Bevollmächtigten zu einem Verhandlungstermin erneut zu laden, wenn bereits eine wegen § 87 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäße Ladung
über einen früheren Bevollmächtigten erfolgt ist. Denn die Beendigung der Prozessvollmacht hat weder zur Konsequenz, dass die
Terminsladung an den früheren Bevollmächtigten eines Beteiligten ihre Wirkung für und gegen diesen verliert, noch zur Folge, dass das
Verwaltungsgericht allein ihretwegen gehalten ist, einen ordnungsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben
oder zu vertagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1982, 9 C 894.80, NJW 1983, 2155, juris Rn. 10; vgl. ferner BSG, Beschl. v. 12.3.1975,
12 RJ 330/74, NJW 1975, 1384, juris Rn. 5; Urt. v. 12.3.1958, 11/9 RV 976/56, BSGE 7, 58, juris Rn. 6; BFH, Beschl. v. 15.4.2003, X
B 20/03, BFH/NV 2003, 1085, juris Rn. 9).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers folgt auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ohne weitere Nachfragen den
Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. August 2013 durchgeführt und aufgrund dieser mündlichen Verhandlung in der Sache
entschieden hat, obwohl auf Seiten des Klägers niemand im Termin erschienen war. Das Verwaltungsgericht, das in der Terminsladung
gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen hatte, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden
werden könne, ist nach dieser Vorschrift verfahren. Dafür, dass es dabei von dem ihm insoweit zustehenden Ermessen fehlerhaft
Gebrauch gemacht haben könnte, legt der Kläger nichts dar und ist auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere war das Gericht mangels
besonderer Anhaltspunkte dafür, dass bei der Ladung oder bei der Weitergabe des Termins an die Bevollmächtigten des Klägers etwas
„schief gegangen“ sein könnte, nicht schon allein wegen der Anzeige über den erfolgten Anwaltswechsel gehalten, von der Möglichkeit
des § 102 Abs. 2 VwGO abzusehen, in Abwesenheit des Klägers zu verhandeln. Ob dann etwas anderes gelten würde, wenn dem
Gericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gewichtige Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Kläger oder seine
Bevollmächtigten wegen des nach der Ladung, aber vor dem Termin stattgefundenen Anwaltswechsels an der Wahrnehmung der
mündlichen Verhandlung verhindert waren, bedarf hier keiner Klärung. Denn dass derartige gewichtige Anhaltspunkte vorgelegen haben,
legt der Kläger nicht dar. Da er ferner auch nicht behauptet, in der mündlichen Verhandlung seien tatsächliche oder rechtliche
Gesichtspunkte erörtert worden, zu denen er sich bis dahin nicht habe äußern können, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch
nicht darin, dass das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit Rücksicht auf die Abwesenheit des Klägers nicht vertagt hat
(vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1982, 9 C 894.80, NJW 1983, 2155, juris Rn. 12, m.w.N.).
Ohne Erfolg beanstandet der Kläger weiter, dass seinen Bevollmächtigten trotz entsprechenden Antrags keine Einsicht in die Gerichtsakte
gewährt worden sei und er deshalb keine Kenntnis vom Verhandlungstermin habe erhalten können. Ein die Zulassung der Berufung
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigender Verfahrensmangel folgt hieraus zum einen deshalb nicht, weil der Kläger schon nicht
hinreichend darlegt, dass das Verwaltungsgericht seinen Bevollmächtigten die Einsicht in die Gerichtsakte verweigert hat. Zwar hatte das
Verwaltungsgericht auf den unbeschränkten Antrag seiner Bevollmächtigten auf Akteneinsicht nur verfügt, dass die Sachakten zur
Einsichtnahme in den Kanzleiräumen abgeholt werden könnten. Hieraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass deshalb der Antrag auf
Einsicht in die Gerichtsakte abgelehnt worden wäre. Es entspricht vielmehr den üblichen Gepflogenheiten, dass diese auf der
Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts eingesehen werden kann. Dass dies den Bevollmächtigten des Klägers – etwa aufgrund des
Fehlens eines diesbezüglichen klarstellenden Hinweises – nicht bekannt war, legt der Kläger nicht dar. Dessen ungeachtet legt der Kläger
eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zum anderen deshalb nicht dar, weil
er nicht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wahrgenommen hat, um seine prozessualen Rechte wahrzunehmen und sich Gehör
zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.2.1987, 4 C 2.86, NJW 1987, 2694, juris Rn. 12). Sollte er das Schreiben des
Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 tatsächlich dahin verstanden haben, dass hiermit lediglich Akteneinsicht in die Sachakten gewährt
worden war, so hätte es ihm zumindest oblegen, auf seine Rechte aus § 100 Abs. 1 VwGO hinzuweisen und ihre Wahrung gegenüber
dem Verwaltungsgericht einzufordern.
Schließlich greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht hätte zumindest auf den Antrag seiner
Bevollmächtigten hin die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen. Diese in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene
Möglichkeit ist zeitlich beschränkt und besteht nur bis zum Erlass des Urteils (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 10.2.1999, 6 UZ 371/98.A,
AuAS 1999, 201, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.3.1999, A 14 S 1361/97, AuAS 1999, 199, juris Rn. 6). Indes hatte das
Verwaltungsgericht das angegriffene Urteil bereits am Schluss der Sitzung am 29. August 2013 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO
verkündet und damit in dem vorgenannten Sinne erlassen. Den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hatten die
Bevollmächtigten des Klägers erst am 5. September 2013, also zeitlich später gestellt.
2. Es liegen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.
Solche sind dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige
Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner
tragender Rechtssatz – sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz –
oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v.
23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8
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23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8
f.). So liegt es hier nicht.
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht alle relevanten Gesichtspunkte in der gebotenen Weise gewürdigt.
Namentlich habe es seine familiäre Situation, seine mangelnde Perspektive bei einer Rückkehr in die Türkei sowie seine guten
Berufsaussichten in Deutschland nicht hinreichend beachtet. Des Weiteren habe er sich im Strafvollzug positiv entwickelt und befinde
sich seit November 2013 in einer Langzeittherapie, für die eine Kostenzusage der Deutschen Rentenversicherung vorliege und für die die
weitere Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe zurückgestellt worden sei. Der Therapieverlauf sei positiv. Im Übrigen genüge die
Ausweisung nicht den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Er habe sich nur in der Drogenszene bewegt, nie
Fremdgefährdungen herbeigeführt und stets nur im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt.
Mit diesen Ausführungen zieht der Kläger die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in
Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung, ob die Ausweisung des Klägers den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt
(vgl. UA S. 15 f.), die persönliche Situation des Klägers hinreichend gewürdigt. Seine familiären Bindungen in Deutschland –
insbesondere den bestehenden Kontakt zu seinem in Deutschland lebenden Bruder – hat das Verwaltungsgericht ebenso gewürdigt wie
den Umstand, dass der Kläger bereits als Jugendlicher nach Deutschland eingereist ist und seither nicht in der Türkei gelebt hat.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich darauf verwiesen, dass der Kläger die türkische Sprache spreche und ihm daher eine
Reintegration in die Lebensverhältnisse der Türkei möglich sei (vgl. UA S. 16). Dass diese Einschätzung unzutreffend ist oder hierbei
maßgebliche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind, legt der Kläger nicht dar.
Auch die berufliche Perspektive des Klägers in Deutschland hat das Verwaltungsgericht hinreichend gewürdigt. Es hat zwar, anders als
dies der Kläger einschätzt, die Auffassung vertreten, dass der Kläger über eine berufliche und wirtschaftliche Perspektive nicht verfüge,
da er keinen Schul- und Ausbildungsabschluss habe, seit vielen Jahren arbeitslos sei und seinen Lebensunterhalt allein aus öffentlichen
Sozialleistungen bestreite. Dass diese Einschätzung unzutreffend ist, legt er indes nicht dar. Hierfür reicht es nicht aus, ohne nähere
Erläuterungen darauf zu verweisen, dass er eine Umschulung zum Glas- und Gebäudereiniger absolviert und hierfür ein Zertifikat
erhalten habe. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dem Kläger fehle ein Ausbildungsabschluss, wird hierdurch nicht erschüttert. Im
Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, der Kläger habe keine berufliche Perspektive, mit einer Reihe von Erwägungen
im Rahmen einer Gesamtwürdigung begründet. Dass diese Gesamtwürdigung allein deshalb anders ausfallen könnte, wenn und weil er
eine Umschulung zum Glas- und Gebäudereiniger absolviert hat, legt der Kläger nicht dar.
Der Kläger legt auch nicht dar, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb fehlerhaft ist, weil er sich seit Ende
des Jahres 2013 in einer Therapie befindet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand ebenso wenig wie die Beklagte berücksichtigen
können, weil die mündliche Verhandlung bereits im August 2013 stattgefunden hat. Der Kläger legt aber nicht dar, dass die
Berücksichtigung dieses erstmals mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgebrachten Umstandes (zur
Berücksichtigungsfähigkeit „neuen“ Vorbringens im Zulassungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 14.6.2002, 7 AV 1/02, NVwZ-RR 2002,
894, juris Rn. 6 ff.) zu der Einschätzung führen müsste, die von der Beklagten erlassene Ausweisungsverfügung sei fehlerhaft. Das
Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Frage befasst (vgl. UA S. 12 ff.), ob zu erwarten stehe, dass der Kläger zukünftig seine
Drogenabhängigkeit überwinden könne und deshalb weitere Straftaten nicht begehen werde. Es hat diese Fragen verneint und hierbei
insbesondere und maßgeblich berücksichtigt, dass er in der Vergangenheit wiederholt Therapien erhalten habe, die zunächst erfolgreich
gewesen seien und durch die dennoch nicht habe verhindert werden können, dass er erneut und nach kurzer Zeit in die
Drogenabhängigkeit zurückgefallen und wiederholt straffällig geworden sei. Es hat in diesem Zusammenhang ferner die Einschätzung
zum Ausdruck gebracht, dass auch eine weitere Drogentherapie nicht die Aussicht rechtfertige, der Kläger könne zukünftig straffrei
leben, weil angesichts des langfristigen Misserfolgs der letzten drei Therapien nichts dafür zu erkennen sei, dass der Kläger allein
aufgrund der Bemühungen seiner Therapeuten sein Verhalten zu ändern vermöge (UA S. 13). Dass diese prognostisch im Vorwege
getroffene Einschätzung unzutreffend ist, legt der Kläger allein durch den Hinweis darauf, gegenwärtig wieder eine Drogentherapie zu
absolvieren, nicht dar.
Schließlich rechtfertigen auch die Ausführungen des Klägers zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht die Zulassung der Berufung wegen
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat
seine Einschätzung, die Ausweisung genüge den sich aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ergebenden Anforderungen, eingehend begründet
(vgl. UA S. 11 ff.) und hierbei auch die Gesichtspunkte berücksichtigt, auf die der Kläger mit der Begründung seines Antrags auf
Zulassung der Berufung verweist. Warum die Einschätzung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, lässt sich seinen Darlegungen nicht
entnehmen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs.
2 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, Nr. 8.2).