Urteil des FG Hamburg vom 31.10.2012

FG Hamburg: stand der technik, maschine, zollrechtliche tarifierung, einreihung, ware, auskunft, gewebe, form, papier, gsg

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Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Verbindliche Zolltarifauskunft für Haushaltsnähmaschine
Einreihung einer Haushaltsnähmaschine als Steppstichnähmaschine in die Unterposition 8452 1011
(Codenummer 8452 1019 000) KN.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 31.10.2012, 4 K 88/10
Art 12 Abs 1 ZK, Kap 84 Pos 8452 Unterpos 8452 1011 (Codenr 8452 1019 000) KN, Kap 84 Pos 8452 Unterpos
8452 1090 KN, Anh 1 EWGV 2658/87
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung von zwei verbindlichen Zolltarifauskünften.
Die Klägerin, die Nähmaschinen einführt und vertreibt, beantragte am 18.07.2008 die Erteilung jeweils einer
verbindlichen Zolltarifauskunft für jeweils eine Haushaltsnähmaschine der Handelsbezeichnung A 0 bzw. A 1.
Die Ware beschrieb sie in einem Fall (A 0) u. a. wie folgt: "Es handelt sich um eine Mehrnadel, Drei Fäden
Haushaltsnähmaschine mit eingebautem Elektromotor. Die Maschine ist für das Nähen mit zwei Nadeln
ausgelegt und führt Nähstiche mittels dreier Fäden (zwei Oberfäden, ein Unterfaden) aus. Für die beiden
Oberfäden ist die Maschine an der Oberseite mit zwei Garnrollenträgern ausgestattet sowie mit einer
Doppelnadel. Mit dem Nähmaschinenmodell können daher in einem Arbeitsgang doppelte, also mehrere Nähte
hergestellt werden. ... Daneben ist die Maschine auch für den herkömmlichen Einzelnadelbetrieb geeignet, bei
dem die Nähstiche nur mittels zweier Fäden (ein Oberfaden, ein Unterfaden) ausgeführt werden und
entsprechend nur eine Naht hergestellt wird. Die Maschine verfügt über 20 Stichprogramme. ...", in dem
anderen Fall (A 1) u. a. wie folgt: "Es handelt sich um eine Mehrnadel, Drei Fäden Haushaltsnähmaschine mit
eingebautem Elektromotor. Die Maschine ist für das Nähen mit zwei Nadeln ausgelegt und führt Nähstiche
mittels dreier Fäden (zwei Oberfäden, ein Unterfaden) aus. Für die beiden Oberfäden ist die Maschine mit zwei
Garnrollenträgern ausgestattet und einer Zwillingsnadel. Mit dem Nähmaschinenmodell können daher in einem
Arbeitsgang doppelte, also mehrere Nähte hergestellt werden. ... Daneben ist die Maschine auch für den
herkömmlichen Einzelnadelbetrieb geeignet, bei dem die Nähstiche nur mittels zweier Fäden (ein Oberfaden,
ein Unterfaden) ausgeführt werden und entsprechend nur eine Naht hergestellt wird. Zum Umschalten von
Mehrnadel- zum Einzelnadelbetrieb befindet sich an der Oberseite der Maschine ein Nadelwählschalter. Die
Maschine verfügt über 21 Stichprogramme. ...".
Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München bei der Bundesfinanzdirektion Südost (ZPLA) holte eine
Auskunft von Herrn Prof. B, Hochschule C, ein, der sich mit E-Mail vom 13.11.2008 dahin gehend äußerte,
dass es Nähte der Steppstichklasse, die mit einer bzw. zwei Nadeln hergestellt werden, gibt und
Nähmaschinen entweder als Steppstichmaschine oder als Kettenstichmaschine konzipiert sind und
abgewandelte Stiche unter die Gattung des Ursprungsstiches fallen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die Anfrage der ZPLA und die Auskunft vom 13.11.2008 verwiesen.
Am 19.11.2008 wurde der Klägerin jeweils eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt. Dabei wurde die Ware in
beiden Fällen (A 0 und A 1) in die Codenummer 8452 1019 000 eingereiht. Die Warenbeschreibung lautete in
einem Fall (A 0) u. a.: "Automatik-Freiarm-Nähmaschine in Form einer Haushaltsnähmaschine mit ... und
einem Stückwert von weniger als 65 Euro, mit 20 Stichprogrammen, ausschließlich mit dem Steppstich
arbeitend, mittels Einzel- oder Doppelnadel und einem Unterfaden, ..." bzw. in dem anderen Fall (A 1) u. a.:
"Freiarmnähmaschine in Form einer Haushaltsnähmaschine mit ... und einem Stückwert von weniger als 65
Euro, mit 21 Stichprogrammen, ausschließlich mit dem Steppstich arbeitend, mittels Einzel- oder Doppelnadel
und einem Unterfaden, ..."
Die Klägerin legte gegen die beiden verbindlichen Zolltarifauskünfte Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor,
die Nähmaschinen hätten jeweils in die Unterposition 8452 1090 als "Haushaltsnähmaschinen, andere
Nähmaschinen" eingereiht werden müssen. Entscheidende Warenmerkmale seien jeweils die Anzahl der Fäden
- drei - und die Tatsache, dass die Maschinen mittels dreier Fäden auch doppelte Nähte herstellen könnten. Die
von dem Beklagen angenommene Unterposition 8452 1019 erfasse jedoch nur solche (Regel-)Nähmaschinen,
die nur Nähstiche mittels zweier Fäden ausführten. Die Beschränkung auf Zweifaden-Nähmaschinen in der
Erläuterung zur KN zu Unterposition 8452 1019 (KN) Rz. 03.0 sei bewusst getroffen worden, dies ergebe sich
aus dem systematischen Zusammenhang zu der Erläuterung zur KN zu Position 8452 (HS) Rz. 03.0, in der
ausdrücklich zwischen Regel-Nähmaschinen, die Nähstiche mit zwei Fäden ausführten, und Mehrnadel-
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ausdrücklich zwischen Regel-Nähmaschinen, die Nähstiche mit zwei Fäden ausführten, und Mehrnadel-
Nähmaschinen, mit denen in einem Arbeitsgang mehrere Nähte hergestellt werden könnten, unterschieden
werde. Damit erfasse die Unterposition 8452 1019 nur solche Nähmaschinen, die nur Nähstiche mittels zweier
Fäden ausführten und in einem Arbeitsgang nur eine einfache Naht herstellten. Ergänzend sei darauf
hinzuweisen, dass die Maschinen neben den in der Erläuterung zur KN zu Unterposition 8452 1019 (KN) Rz.
03.0 aufgeführten Steppstich-Nähstichen (Geradstich, Zickzackstich, Zierstich) auch den, jeweils mit einem
speziellen Nähfuß auszuführenden, Blindsaumstich und Knopflochstich beherrschten.
Das mittlerweile zuständig gewordene Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung nahm
unter dem 08.04.2009 und dem 10.02.2010 zum Einspruch Stellung und bestätigte jeweils die bisherige
Einreihungsauffassung.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26.03.2010, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin
zugestellt am 31.03.2010, zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die objektiven
Beschaffenheitsmerkmale der Nähmaschinen, insbesondere darauf, dass diese, wie aus den vorliegenden
Gebrauchsanweisungen zu den Maschinen ersichtlich, jeweils ausschließlich Steppstiche ausführten, wozu
neben dem Gerad-, Zickzack- und Zierstich auch der Blindsaum- und der Knopflochstich sowie sämtliche in
den Datenblättern zu den beiden Nähmaschinenmodellen angeführten Stiche gehörten. Darüber hinaus
arbeiteten die Maschinen auch nach dem Prinzip einer Steppstichnähmaschine. Steppstichnähmaschinen
kennzeichneten sich dadurch, dass sie grundsätzlich mit Unter- und Oberfaden arbeiteten und dabei ein Faden
durch das Nähgut geführt, während der andere unter dem Nähgut durch die Tätigkeit eines beweglichen
Schiffchens an den ersten gebunden werde. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Geräte mit zwei Oberfäden
arbeiteten, da in den Erläuterungen zur KN Unterposition 8452 1019 (KN) Rz. 01.1, 02.0, 03.0 lediglich die
Arbeitsweise einer Steppstichnähmaschine, nämlich das Verbinden von Ober- und Unterfaden, beschrieben
werde. Auch seien die Maschinen keine anderen Nähmaschinen i. S. d. Unterposition 8452 1090. Die darin
beispielsweise angeführten Mehrnadel-Nähmaschinen kennzeichneten sich u. a. dadurch, dass sie mehrere
Nadeln und mehrere Schiffchen bzw. Spulen besäßen. Die streitgegenständlichen Modelle arbeiteten jedoch
entweder mit einer Einzel- oder einer Doppelnadel. Eine Doppelnadel sei ebenfalls nur eine Nadel, die lediglich
zweigeteilt sei und in die zwei Fäden eingeführt werden könnten. Die streitigen Maschinen arbeiteten jedoch
nicht mit mehreren einzelnen Nadeln, da sie jeweils nur einen Nadelkopf und eine Unterfadenspule besäßen.
Die mit den Maschinen herstellbaren doppelten Nähte würden an der Unterseite des Nähgutes durch nur einen
Unterfaden miteinander verbunden. Die Tatsache, dass die verschiedenen Nähte mit einem speziellen Nähfuß
ausgeführt würden, habe keinen Einfluss auf die zolltarifliche Einreihung.
Mit ihrer am 28.04.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und
wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Der Zolltarif
unterscheide Nähmaschinen nach der Anzahl der Fäden und Nadeln. Die Regelnähmaschine führe danach
Nähstiche mit zwei Fäden und einer Nadel aus, wobei der eine Faden (Oberfaden) von der Nadel durch das
Nähgut geführt werde, während der andere Faden (Unterfaden) durch die Tätigkeit eines beweglichen
Schiffchens mit dem Oberfaden verbunden werde. Dagegen könnten mit Mehrnadel-Nähmaschinen in einem
Arbeitsgang mehrere, z. B. doppelte, Nähte hergestellt werden. Als Steppstichnähmaschinen der Unterposition
8452 1019 gälten nur die einfachen Regel-Haushaltsnähmaschinen, die nur den klassischen Doppelsteppstich
des Stichtyps 301 der DIN-Norm 6100 / ISO 4915 beherrschten, da sie nur mit einer Nadel und zwei Fäden
arbeiteten, alle anderen Maschinen seien in der Unterposition 8452 1090 zu erfassen. Dies ergebe sich aus
dem eindeutigen Wortlaut der Erläuterung zur KN Unterposition 8452 1019 (KN) Rz. 02.0, 03.0, zumal auch bei
Abfassung der Erläuterung bereits bekannt gewesen sei, dass Steppstiche auch durch mehrere Nadeln und mit
zwei Nähten hergestellt werden könnten, und die Erläuterung somit durchaus dem aktuellen Stand der Technik
entspreche. Da die beiden streitgegenständlichen Nähmaschinen Nähstiche mittels dreier Fäden ausführten
und mit ihnen doppelte Nähte hergestellt werden könnten - 2-Nadel-Doppel-Steppstich, Stichtyp 309 der DIN-
Norm 6100 / ISO 4915 -, handele es sich mithin nicht um Regel-, sondern um Mehrnadel-Nähmaschinen.
Mehrnadel-Nähmaschinen unterfielen unstreitig nicht der Unterposition 8452 1019. Die sog. Zwillingsnadel, über
die die streitgegenständlichen Maschinen verfügten, hätten zwei Spitzen und zwei Ösen und stellten daher
zwei lediglich miteinander verbundene Nadeln dar. Damit könnten doppelte Nähte hergestellt werden, wodurch
sich die Mehrnadel-Nähmaschinen nach den Erläuterungen zur KN entscheidend auszeichneten. Überdies
führten die Maschinen auch andere als Steppstiche aus, die Nähmaschine A 0 u. a. den Überwendlingsstich
der Stichklasse 500 und die Nähmaschine A 1 u. a. den Overlockstich, so dass sie auch aus diesem Grund
keine Steppstichnähmaschinen der Unterposition 8452 1019 seien. Dass der Overlockstich kein Steppstich
sei, ergebe sich daraus, dass er einer eigenen Stichklasse zuzuordnen sei und es Overlocknähmaschinen
gebe, die nicht nach dem Steppstichprinzip hergestellte Overlockstiche ausführten und dementsprechend, wie
sich aus vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskünften des Beklagten und anderer Zollverwaltungen in der EU
ergebe, als andere Nähmaschinen in die Unterposition 8452 1090 eingereiht würden. Auch führten die
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streitgegenständlichen Maschinen ausweislich der in den Gebrauchsanleitungen genannten Stichtabellen mehr
als die in der Erläuterung zur KN Unterposition 8452 1011 und 8452 1019 als Steppstiche abschließend
aufgezählten Nähstiche Geradstich, Zickzackstich und Zierstich oder entsprechende Kombinationen daraus
aus. Darüber hinaus könne mit den streitgegenständlichen Maschinen nicht nur genäht werden, also zwei oder
mehr Teile aus Gewebe, etc. durch Nähte mittels einer beweglichen Nadel miteinander verbunden werden,
sondern es könnten auch andere Funktionen wie Knopflöcher nähen, Knöpfe annähen oder Stopfen ausgeführt
werden. Schließlich sei auf zwei von der polnischen Zollverwaltung erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte
(VZTA-Nummern ...- ...77 und ...- ...79) zu verweisen, nach denen den streitgegenständlichen Maschinen
vergleichbare Waren in die Unterposition 8452 1090 eingereiht würden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19.11.2008 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 26.03.2010 zu verpflichten, ihr gemäß Anträgen vom 18.07.2008
verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, in denen die Waren jeweils in die Unterposition 8452 1090 00
eingereiht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zunächst auf die Einspruchsentscheidung. Er betont, dass die Tatsache, dass die
streitgegenständlichen Nähmaschinen neben dem Stichtyp 301 auch den Stichtyp 309 beherrschten, nicht den
Erläuterungen zur KN widerspreche, da diese lediglich die Arbeitsweise einer Steppstichnähmaschine, nämlich
das Verbinden von Ober- und Unterfaden, beschrieben, und es dabei keine Rolle spiele, ob ein Oberfaden (mit
Einzelnadel) oder zwei Oberfäden (mit Doppelnadel) mittels eines Schiffchens bzw. einer Unterfadenspule mit
einem Unterfaden verbunden würden. Die Einreihung in die Unterposition 8452 1090 als "Mehrnadel-
Nähmaschine" komme nicht in Betracht, da diese sich dadurch auszeichneten, dass sie aus mehreren
einzelnen Nadeln und mehreren Schiffchen bzw. Unterfadenspulen bestünden. Dies treffe auf die
streitgegenständlichen Nähmaschinen nicht zu, da diese auf Grund ihrer Ausstattung Einzel- oder
Doppelnadeln, jedoch nicht mehrere Einzelnadeln aufnehmen könnten.
In der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2012 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer
Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.
Mit näher begründeter Verfügung vom 18.07.2012 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine
Einholung eines Sachverständigengutachtens weder gemäß den mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen
der Klägerin vom 12.06.2012 gestellten Anträgen zur Beweiserhebung noch zur Beweiserhebung über die
allgemeine Funktionsweise der streitgegenständlichen Nähmaschinen beabsichtigt ist, sowie auf die vom
Gericht zur Begründung eigener Sachkunde herangezogenen allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen
hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne - weitere - mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2
FGO.
II.
Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf antragsgemäße
Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskünfte gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr.
L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - ZK -, § 101 Satz 1 FGO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl.
etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001,
VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und
vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung
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von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der
Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen
Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten
Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die
Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur
(Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1, m. spät. Änd.)) - im Folgenden: KN -.
Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise,
die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission
ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der
einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 09.12.1997, Rs. C-143/96, EuGHE 1997, I-7039
Rn. 14, und vom 19.05.1994, Rs. C-11/93, EuGHE 1994, I-1945 Rn. 11 und 12). Auf den Verwendungszweck
einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen
dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99,
und vom 05.10.1999, VII R 42/98, jeweils in: juris; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02, in: juris).
Ausgehend von diesen Kriterien hält das Gericht die vom Beklagten vorgenommene Einreihung der
streitgegenständlichen Nähmaschinen in die Unterposition 8452 1011, und dort unter die Codenummer 8452
1019 000, für richtig.
Die streitgegenständlichen Maschinen sind - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - Nähmaschinen
der Position 8452 und Haushaltsnähmaschinen der Unterposition 8452 10. Streitig ist allein, ob sie als
"Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt"
im Sinne der Unterposition 8452 1011 (und dort aufgrund ihres Stückwerts von weniger als 65,01 Euro unter der
Codenummer 8452 1019 000) oder als "andere Nähmaschinen" im Sinne der Unterposition 8452 1090
einzureihen sind.
Da die streitgegenständlichen Nähmaschinen mit einem Gewicht von je ca. 7,7 kg unterhalb des nach dem
Wortlaut der Unterposition 8452 1011 maximal zulässigen Gewichts bleiben, ist insoweit allein streitig, ob die
Nähmaschinen "Steppstichnähmaschinen" im Sinne der genannten Unterposition sind. Dem - verbindlichen und
insoweit für die Tarifierung vorrangig maßgeblichen - Wortlaut der Unterposition, hier also dem Begriff
Steppstichnähmaschinen, kann zunächst nur entnommen werden, dass die hier zugehörigen Nähmaschinen
Steppstiche fertigen können müssen. Darüber hinausgehende, besondere Einschränkungen können dem
Wortlaut nicht entnommen werden. Nach den - unverbindlichen, aber gleichwohl zu Auslegungszwecken
heranzuziehenden - Erläuterungen zur KN zu Unterpositionen 8452 1011 und 8452 1019 (KN) Rz. 02.0, 03.0
heißt es für die hier interessierende Fragestellung, ob eine Steppstichnähmaschine im tarifrechtlichen Sinne
gegeben ist: "Hierher gehören Nähmaschinen, die den zwei nachstehenden Merkmalen entsprechen: a) sie
dürfen nur den Steppstich, d. h. Nähstiche (Geradstich, Zickzackstich, Zierstich) mittels zweier Fäden
ausführen, von denen der eine von der Nadel durch das Nähgut (Gewebe, Papier, usw.) geführt wird, während
der andere unter dem Nähgut durch die Tätigkeit eines beweglichen Schiffchens an den ersten gebunden wird;
b) ...". Dieser Erläuterung sind zwei Aussagen zu entnehmen: Zum einen die Aussage, dass nur solche
Nähmaschinen, die ausschließlich den Steppstich ausführen, von der Unterposition erfasst sind (vgl. insoweit
auch die Erläuterung zur KN zu Unterposition 8452 10 (HS) Rz. 25.0, wonach zu dieser Unterposition nur
Nähmaschinen gehören, die mindestens den Steppstich ausführen können). Zum zweiten enthält die
Erläuterung eine Aussage darüber, was unter "den Steppstich ausführen" zu verstehen ist. Dies ergibt sich
daraus, dass nach dem Wort "Steppstich" - eingeleitet mit "d. h." - ein erläuternder Zusatz angeschlossen ist,
in welchem beschrieben wird, wie dieser Nähstich unter Berücksichtigung von Fadenführung und Verschlingung
gebildet wird, nämlich mittels zweier Fäden, von denen der eine von einer Nadel durch das Nähgut geführt und
der andere unter dem Nähgut durch die Tätigkeit eines beweglichen Schiffchens an den ersten gebunden wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich der Formulierung der Erläuterung darüber hinaus nicht
entnehmen, dass nur solche Steppstichnähmaschinen, die maximal mittels zweier Fäden, also einem
Oberfaden und einem Unterfaden, Nähstiche in der beschriebenen Weise herstellen, als
Steppstichnähmaschinen im Sinne der Unterposition anzusehen wären mit der Folge, dass Nähmaschinen, die
- wie die streitgegenständlichen, was übrigens unstreitig und damit nicht weiter beweisbedürftig im Sinne des
klägerischen Beweisantrages ist - auch mit zwei Oberfäden und gleichsam aber nur einem Unterfaden
Nähstiche anfertigen können, nicht der Unterposition 8452 1011, sondern als "andere Nähmaschinen" der
Unterposition 8452 1090 zuzuordnen wären. Die Erläuterung stellt zur Beschreibung, in welcher Weise der
Steppstich ausgeführt wird, anknüpfend an die Funktionsweise des Steppstichs erkennbar nur deshalb auf die
Nähstichbildung mittels "zweier" Fäden ab, um die für die Nähstichbildung erforderliche Verbindung eines
oberhalb des Nähguts geführten Oberfadens mit einem unterhalb des Nähguts geführten Unterfaden zu
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beschreiben. Denn daraus ergibt sich die maßgebliche Abgrenzung zu der Nähstichbildung des mit nur einem
einzigen Faden gebildeten Einfachkettenstichs (vgl. zur Nähstichbildung von Steppstich und Kettenstich die
Angaben in Wikipedia unter dem Stichwort: Funktionsweise der Nähmaschine
[http://de.wikipedia.org/wiki/Funktionsweise_der_ N%C3%A4hmaschine], dort unter: Grundsätzliches,
Maschinen für verschiedene Stichtypen, Kettenstichmaschinen, Schnurstichmaschinen, Der Doppelsteppstich,
und unter dem Stichwort: Nähmaschine [http://de.wikipedia.org/wiki/ N%C3%A4hmaschine], dort unter:
Zusammenspiel von Nadel und Faden, vgl. zum Kettenstich auch die Erläuterung zur KN zu Unterposition 8452
10 (HS) Rz. 30.0). Dieses Verständnis eines auf die allgemeine Funktionsweise des Steppstichs begrenzten
Aussagegehalts der Erläuterung wird zudem dadurch gestützt, dass in der Erläuterung ferner auf die
Verbindung der Fäden durch die Tätigkeit eines beweglichen Schiffchens hingewiesen wird. Denn auch damit
wird anknüpfend an die Funktionsweise des Steppstichs die Nähstichbildung des Steppstichs beschrieben, und
zwar insofern in Abgrenzung zu dem ebenfalls mit zwei Fäden, aber durch eine andere Art der Verschlingung,
nämlich mittels einer schwingenden sog. Zirkuliernadel oder mit einer zweiten öhrspitzigen Nadel mit
zweifacher Bewegung, gebildeten Schnur- (oder auch: Knoten- oder Doppelketten-)stich (vgl. zur
Nähstichbildung des Schnurstichs die Angaben in Wikipedia, a. a. O.). Demgegenüber wird in der Erläuterung
nicht in der für eine im Sinne der Klägerin vorzunehmende Auslegung erforderlichen Eindeutigkeit erkennbar,
dass nur Nähmaschinen, die Steppstiche mittels zweier - und nicht mehr - Fäden ausführen, als
Steppstichnähmaschinen erfasst werden sollen. Denn dann hätte die Bezugnahme auf eine bestimmte Anzahl
von Fäden nicht innerhalb des erläuternden Zusatzes nach "d. h." erfolgen dürfen, sondern vielmehr
unabhängig von der Beschreibung der grundsätzlichen Funktionsweise der Fertigung des Steppstichs in
besonderer Weise herausgestellt sein müssen.
Etwas anderes ergibt sich hierzu auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Erläuterung zur KN zu
Position 8452 (HS) Rz. 03.0. Darin heißt es: "Außer bei bestimmten, mit Halbkettenstich ausgeführten
Stickarbeiten führen Nähmaschinen in der Regel Nähstiche mit zwei Fäden aus. Der eine Faden (Oberfaden)
wird von der Nadel durch das zu nähende Material (Gewebe, Papier usw.) geführt, während der andere, unter
dem Nähgut liegende Faden (Unterfaden) durch die Tätigkeit eines beweglichen Schiffchens mit dem
Oberfaden verbunden wird. Nähmaschinen haben meistens nur eine Nadel und ein Schiffchen (Nähmaschinen
mit einem Nadelkopf). Manche Nähmaschinenmodelle, die Mehrnadel-Nähmaschinen, besitzen jedoch mehrere
Nadeln und mehrere Schiffchen. Mit ihnen können in einem Arbeitsgang mehrere, z. B. doppelte oder dreifache
Nähte hergestellt werden." In der Erläuterung zur KN zu Position 8452 (HS) werden - entsprechend der
übergeordneten Position 8452: Nähmaschinen - Nähmaschinen in der hinsichtlich ihrer technischen
Funktionsweisen, Ausstattungen und Verwendungszwecke vorkommenden Vielfalt beschrieben. Dabei
beschreibt die Rz. 03.0, dass Nähmaschinen in der Regel Nähstiche in der Funktionsweise eines Steppstichs
ausführen. Daneben wird auf die allgemein bei allen, also auch bei anderen als Steppstiche ausführenden,
Nähmaschinen vorkommenden Varianten hinsichtlich der Anzahl der Nadelköpfe hingewiesen, indem auf
Nähmaschinen mit nur einer Nadel und einem Schiffchen und auf Nähmaschinen mit mehreren Nadeln und
mehreren Schiffchen hingewiesen wird. Darin erschöpft sich der Aussagegehalt dieser Erläuterung.
Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, dass - wie indes die Klägerin meint - damit eine Regel-
Steppstichnähmaschine beschrieben werde, von der die Steppstichnähmaschine im Sinne der Unterposition
8452 1011 durch eine Begrenzung auf maximal zwei verwendbare Fäden zu unterscheiden wäre, weil
ansonsten die Unterposition 8452 1011 überflüssig wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach der
Erläuterung zur KN zu Position 8452 (HS) Rz. 03.0 Nähmaschinen Nähstiche nur "in der Regel" in der
beschriebenen Funktionsweise einer Steppstichmaschine ausführen, mithin nach der erkennbaren Aussage der
Erläuterung gerade nicht alle Nähmaschinen in dieser Weise arbeiten. Damit macht es aber auch nach der
Erläuterung durchaus Sinn, eine gesonderte Unterposition für Steppstichnähmaschinen zu bilden, in der als
Untergruppe alle Steppstichnähmaschinen unabhängig von der Anzahl der verwendeten Fäden erfasst werden.
Auch bietet der Umstand, dass die Erläuterung ferner die sog. Mehrnadel-Nähmaschinen anspricht, keinen
Anknüpfungspunkt für eine im Sinne der Klägerin eingeschränkte Auslegung der Erläuterung zu Unterposition
8452 1011, begrenzt auf mit maximal zwei Fäden arbeitende Steppstichnähmaschinen. Denn dass es
Nähmaschinen gibt, die mittels mehrerer Nadeln und mehrerer Schiffchen, mithin mehrerer Nadelköpfe, in
einem Arbeitsgang doppelte und dreifache Nähte herstellen können, bedeutet nicht zwingend, dass deshalb
jede Steppstichnähmaschine, die aufgrund des Vorhandenseins mehrerer Nadeln und mehrerer Schiffchen in
einem Arbeitsgang doppelte Nähte herstellen kann, keine Steppstichnähmaschine im Sinne der Unterposition
8452 1011 mehr sein kann. Die Erläuterung zur KN zu Position 8452 (HS) Rz. 03.0 grenzt - anders als die
Klägerin meint - nicht Regel-Steppstichnähmaschinen (Satz 1 und 2) gegen Mehrnadel-Nähmaschinen (Satz 4)
ab, sondern vielmehr Nähmaschinen mit einem Nadelkopf (Satz 3) gegenüber Mehrnadel-Nähmaschinen
(Nähmaschinen mit mehreren Nadeln und mehreren Schiffchen) (Satz 4). Somit dürften auch Mehrnadel-
Nähmaschinen im vorgenannten Sinne, also Maschinen mit mehreren Nadeln und mehreren Schiffchen,
vorausgesetzt sie erfüllen die Kriterien einer Haushaltsnähmaschine im Sinne der Unterposition 8452 10,
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dennoch gleichwohl Steppstichnähmaschinen im Sinne der Unterposition 8452 1011 sein, wenn sie
ausschließlich Steppstiche fertigen können. Dies bedarf im vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit
allerdings keiner abschließenden Klärung. Denn unstreitig verfügen die streitgegenständlichen Nähmaschinen
nicht über mehrere Schiffchen bzw. in ihrer Funktionalität dem Schiffchen vergleichbare mehrere Greifer mit
Unterfadenspule (vgl. zur Funktionalität des Schiffchens bzw. des Greifers als sogenannter Schlingenfänger
die Angaben in Wikipedia, a. a. O., und Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl. 1976/1981, unter:
Nähmaschine), so dass sie - ungeachtet der Möglichkeit des Einsatzes einer Zwillings- bzw. Doppelnadel und
der dadurch bedingten zweifachen Oberfadenführung - schon insoweit nicht als Mehrnadel-Nähmaschinen im
Sinne der Erläuterung zur KN zu Position 8452 (HS) Rz. 03.0 anzusehen sind. Dies erhellt zudem daraus, dass
die von den streitgegenständlichen Nähmaschinen bei Verwendung der Zwillings- bzw. Doppelnadel herstellbare
Naht keine doppelte Naht, sondern aufgrund des die beiden Oberfäden verbindenden gemeinsamen einen
Unterfadens und des deshalb nur an einer einzigen Nahtlinie zusammengefügten Nähgutes letztlich nur eine
einfache Naht ist, die sich lediglich durch eine doppelte Fadenführung oberhalb des Nähgutes auszeichnet.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund des vorstehend aufgezeigten Verständnisses der
Erläuterung zur KN zu Unterpositionen 8452 1011 und 8452 1019 (KN) Rz. 02.0, 03.0 auch nicht davon
auszugehen ist, dass diese Erläuterung nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen könnte und insofern
gegebenenfalls im Auslegungswege anzupassen wäre. Denn da darin lediglich die grundsätzliche
Funktionsweise des Steppstichs beschrieben wird, kann es nicht darauf ankommen, ob darüber hinaus etwaige
technische Besonderheiten, wie beispielsweise die für die streitgegenständlichen Nähmaschinen mögliche
Verwendung von Zwillings- bzw. Doppelnadeln oder die Anwendung besonderer Stichprogramme, ggf. auch
unter Verwendung besonderen Zubehörs, insbesondere spezieller Nähfüße, dort im Einzelnen vollständig
erfasst und beschrieben werden.
Nach den vorstehenden Ausführungen sind mithin diejenigen Nähmaschinen, die ausschließlich nach der in der
Erläuterung zur KN zu Unterpositionen 8452 1011 und 8452 1019 (KN) Rz. 02.0, 03.0 beschriebenen
allgemeinen Funktionsweise eines Steppstichs Nähstiche fertigen, Steppstichnähmaschinen.
Die streitgegenständlichen Nähmaschinen fertigen Nähstiche ausschließlich nach der in der Erläuterung zur KN
zu Unterpositionen 8452 1011 und 8452 1019 (KN) Rz. 02.0, 03.0 beschriebenen allgemeinen Funktionsweise
eines Steppstichs und sind daher als Steppstichnähmaschinen in Sinne der Unterposition 8452 1011
anzusehen. Sämtliche von den streitgegenständlichen Nähmaschinen ausführbare Nähstiche werden dadurch
ausgeführt, dass (zumindest) ein Faden (ggf. auch zwei Fäden, sofern die Zwillings- bzw. Doppelnadel
verwendet wird) von der Nadel durch das Nähgut geführt wird, während ein anderer zweiter (bzw. bei
Verwendung der Zwillings- bzw. Doppelnadel: dritter) Faden durch die Tätigkeit eines beweglichen Schiffchens
(bzw. hier eines in seiner Funktionalität dem Schiffchen vergleichbaren Greifers mit Unterfadenspule) an den
ersten Faden (bzw. die beiden ersten Fäden) gebunden wird. Davon geht das Gericht aufgrund der in den
Bedienungsanleitungen der streitgegenständlichen Nähmaschinen beschriebenen mechanischen Bestandteile
und Funktionsweisen der Nähmaschinen und der Angaben des Prof. B in seiner Auskunft vom 13.11.2008
sowie der Erkenntnisse, die das Gericht aus allgemein zugänglichen und den Beteiligten im Verfahrensgang
vorab mitgeteilten Quellen (insbesondere die Angaben in Wikipedia, a. a. O., und in Meyers Enzyklopädisches
Lexikon, a. a. O.) gezogen hat und damit als offenkundige Tatsachen zugrunde legt, aus - weshalb es das
Gericht auch nicht für geboten hielt, zur allgemeinen Funktionsweise der streitgegenständlichen Nähmaschinen
ein Sachverständigengutachten zu erheben. Nach den Bedienungsanleitungen haben die
streitgegenständlichen Nähmaschinen jeweils Vorrichtungen für eine Oberfadenführung und eine
Unterfadenführung, wobei der Oberfaden durch eine Nadel (ggf. auch zwei Oberfäden durch eine Zwillings- bzw.
Doppelnadel) gefädelt ist und die Nadel den Oberfaden durch das Nähgut führt und der Unterfaden durch die
Bewegung eines Greifers mit Unterfadenspule mit dem Oberfaden verschlungen wird. Damit entspricht die
Funktionsweise der streitgegenständlichen Nähmaschinen der Funktionsweise einer
(Doppel)steppstichnähmaschine (zur Funktionsweise und mechanischen Ausstattung einer
(Doppel)steppstichnähmaschine vgl. die Angaben in Wikipedia, a. a. O.). Demgegenüber arbeiten die
streitgegenständlichen Nähmaschinen weder mit nur einem, durch einen rotierenden bzw. osziliierenden Greifer
oder eine Häkelnadel in Verbindung mit einem Schlingenleger ineinander zu verschlingenden Faden (was
erforderlich wäre, um einen Kettenstich produzieren zu können) noch weisen die streitgegenständlichen
Nähmaschinen eine schwingende, sog. Zirkuliernadel oder eine zweite öhrspitzige Nadel mit zweifacher
Bewegung auf (was erforderlich wäre, um einen Schnurstich, d. h. Knoten- oder Doppelkettenstich, produzieren
zu können) (zur Funktionsweise und mechanischen Ausstattung einer Kettenstichnähmaschine und einer
Schnurstichnähmaschine vgl. die Angaben in Wikipedia, a. a. O.). Damit ist davon auszugehen, dass aufgrund
der technischen Gegebenheiten der streitgegenständlichen Nähmaschinen sämtliche in den
Bedienungsanleitungen genannten Nähstiche dadurch ausgeführt werden, dass (zumindest) ein Faden (ggf.
auch zwei Fäden, sofern die Zwillings- bzw. Doppelnadel verwendet wird) von der Nadel durch das Nähgut
geführt wird, während ein anderer zweiter (bzw. bei Verwendung der Zwillings- bzw. Doppelnadel: dritter) Faden
durch die Tätigkeit eines beweglichen Schiffchens (bzw. hier eines in seiner Funktionalität dem Schiffchen
vergleichbaren Greifers mit Unterfadenspule) an den ersten Faden (bzw. die beiden ersten Fäden) gebunden
wird, m. a. W. die streitgegenständlichen Nähmaschinen ausschließlich Steppstiche ausführen. Dies wird
schließlich auch durch die Einschätzung von Prof. B, Hochschule C, vom 13.11.2008 bestätigt, der zufolge
Nähmaschinen entweder als Steppstichmaschine oder Kettenstichmaschine konzipiert sein können und sie
dann entweder Steppstiche oder Kettenstiche herstellen können und abgewandelte Stiche durch Beeinflussung
der Nadelstellung, der Stichdichte, der Stichlänge und aller Kombinationen daraus hergestellt werden und unter
die Gattung des Ursprungsstiches fallen, so dass es sich bei allen in den Bedienungsanleitungen der
streitgegenständlichen Nähmaschinen angegebenen Stichen um Steppstiche handelt. Die von dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel an der Richtigkeit
dieser Einschätzung unter Hinweis darauf, dass es Nähmaschinen gebe, die mehr als nur den Steppstich
ausführen könnten, und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass Nähmaschinen entweder als
Steppstichmaschine oder als Kettenstichmaschine konzipiert sein könnten, teilt das Gericht nicht. Die von
Prof. B getroffene Differenzierung ist unter Berücksichtigung der dem Gericht im Rahmen der aus allgemein
zugänglichen Quellen gewonnenen Erkenntnisse zur Funktionsweise von Steppstichmaschinen einerseits und
Kettenstichmaschinen andererseits nachvollziehbar, da je nach zu erzeugender Stichart jeweils
unterschiedliche technische Anforderungen zur Umsetzung der Fadenführung und Fadenverschlingung,
insbesondere eine unterschiedliche Ausgestaltung des sog. Schlingenfängers, erfüllt sein müssen. Auch dass
es möglicherweise Nähmaschinen geben mag, die technische Vorrichtungen nicht nur für die Fertigung von
Steppstichen, sondern daneben auch für die Fertigung von Kettenstichen haben, also insbesondere mehrere
unterschiedliche Schlingenfänger aufweisen, steht dem nicht entgegen. Denn erkennbar bezieht sich die
Auskunft von Prof. B unter Berücksichtigung der ihm mit der Anfrage vorgelegten Bedienungsanleitungen der
streitgegenständlichen Nähmaschinen auf die nach den technischen Gegebenheiten der streitgegenständlichen
Nähmaschinen erkennbare Ausgestaltung als ausschließlich Doppelsteppstiche fertigende Nähmaschinen, da
die streitgegenständlichen Nähmaschinen weder mit nur einem Faden arbeiten können (Kettenstich) noch die
für Schnurstiche (Doppelkettenstiche) erforderlichen Vorrichtungen einer Zirkuliernadel oder einer zweiten Nadel
mit zweifacher Bewegung haben. Insofern ist die von Prof. B getroffene Schlussfolgerung, dass es sich bei
allen nach den Bedienungsanleitungen der streitgegenständlichen Nähmaschinen angegebenen Stichen um
Steppstiche handelt, nachvollziehbar und schlüssig. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung ferner
darauf hinzuweisen, dass auch der sog. Overlockstich bzw. Überwendlich(bzw. Überwendlings)stich, den die
streitgegenständlichen Nähmaschinen ausführen, ein nach der Funktionsweise einer Steppstichnähmaschine
hergestellter Nähstich, und nicht etwa ein davon zu unterscheidender Einfaden-Kettenstich oder ein
Schnurstich (Doppelkettenstich) ist. Dies folgt aus der vorstehend beschriebenen technischen Ausgestaltung
von Nadel und Schlingenfänger der streitgegenständlichen Nähmaschinen und der dadurch bedingten
technischen Möglichkeiten hinsichtlich der Führung von Ober- und Unterfaden und deren Verschlingung, die auf
die Fertigung von Steppstichen begrenzt sind. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der
Stichklasseneinteilung nach DIN 61400/ISO 4915. Der dort benannte Überwendlichkettenstich der Stichklasse
500 ist eine Unterart des Kettenstichs (vgl. den der Auskunft von Prof. B vom 13.11.2008 beigefügten
Ausdruck "Bekleidungstechnik", Seite 2: Stichtypen für das Maschinen- und Handnähen nach DIN 61400,
sowie den bei der Sachakte des Beklagten befindlichen Ausdruck "Grundlagen Nähtechnik", Prof. B, vom
29.09.2006, Seiten 1, 6) und damit weder begrifflich noch technisch identisch mit den von den
streitgegenständlichen Nähmaschinen zu leistenden Overlock-/Überwendlich(bzw. Überwendlings-)stichen. In
diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vorgelegten
verbindlichen Zolltarifauskünfte betreffend sog. Overlocknähmaschinen mit einer Zuordnung zur Unterposition
8452 1090 dem nicht entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich diesen verbindlichen
Zolltarifauskünften keine Aussage dahin gehend entnehmen, dass der von den streitgegenständlichen
Nähmaschinen zu leistende Overlock-/Überwendlich(bzw. Überwendlings-)stich kein Steppstich sei. Denn diese
verbindlichen Zolltarifauskünfte beurteilen nur die dort jeweils genannten Nähmaschinen, und, soweit sie hierzu
ausdrücklich ausführen, dass es sich bei den betreffenden Nähmaschinen um solche handelt, die nicht bzw.
nicht ausschließlich nach dem Prinzip des Steppstichs arbeiten (vgl. die Warenbeschreibungen der von der
Klägerin in der Anlage GSG 11 vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskünfte VZTA-Nummern DE...-1 und DE...-
2), bedeutet dies lediglich, dass die konkret von den jeweils beurteilten Overlocknähmaschinen ausgeführten
Nähstiche keine Steppstiche sind. Dies lässt jedoch nicht zwingend den Schluss zu, dass jeder als
Overlockstich bezeichnete Nähstich - unabhängig von der konkreten Art der Stichbildung unter
Berücksichtigung insbesondere der Art der Fadenführung und der Verschlingung der verwendeten Fäden
aufgrund der technischen Gegebenheiten der Nähmaschine, also insbesondere der Ausgestaltung von Nadel
und Schlingenfänger und deren Zusammenspiel - ebenfalls kein Steppstich sei.
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Dass die streitgegenständlichen Nähmaschinen mit einem Greifer mit Unterfadenspule und nicht - wie in der
Erläuterung zur KN zu Unterpositionen 8452 1011 und 8452 1019 (KN) Rz. 02.0, 03.0 beschrieben - mit einem
Schiffchen arbeiten, ist für die Annahme einer Steppstichnähmaschine im Sinne der genannten Unterposition
unerheblich. Denn die Funktionalität des Greifers mit Unterfadenspule ist mit derjenigen des Schiffchens,
soweit es auf die Verschlingung von Ober- und Unterfaden zwecks Bildung des Steppstichs ankommt,
identisch; Unterschiede ergeben sich insofern nur hinsichtlich Geschwindigkeit der Stichbildung (vgl. die
Angaben in Wikipedia, a. a. O., und in Meyers Enzyklopädisches Lexikon, a. a. O.).
Es ist ferner unerheblich, dass - was unstreitig und damit nicht weiter beweisbedürftig im Sinne des
klägerischen Beweisantrages ist - die streitgegenständlichen Nähmaschinen ausweislich der jeweiligen
Stichmuster- bzw. Stichartentabelle neben dem Geradstich, Zickzackstich und diversen Zierstichen auch die in
der Terminologie der jeweiligen Stichmuster- bzw. Stichartentabelle zu verstehenden Nähstiche Blindstich,
Knopflochstich, Blindsaumstich, Muschelkantenstich, Elastikstich (Smokstich) und Overlock- bzw.
Überwendlich(bzw. Überwendlings)stich ausführen können. Denn der Erläuterung zur KN zu Unterpositionen
8452 1011 und 8452 1019 (KN) Rz. 02.0, 03.0 lässt sich nicht entnehmen, dass - wie indes die Klägerin wohl
meint - nur solche Steppstichnähmaschinen, die keine anderen Stichprogramme als solche zur Herstellung
eines Geradstichs, Zickzackstichs und/oder Zierstichs aufweisen, als Steppstichnähmaschinen im Sinne der
betroffenen Unterposition anzusehen wären. Zwar erwähnt die Erläuterung durchaus den Geradstich,
Zickzackstich und Zierstich, allerdings lediglich als Aufzählung innerhalb eines Klammerzusatzes nach dem
Wort "Nähstiche" im Rahmen des Satzteils, der die Anfertigung des Steppstichs beschreibt, und ohne jeglichen
Hinweis darauf, dass diese Aufzählung abschließend im Sinne einer ausschließlich auf Geradstich,
Zickzackstich und Zierstich begrenzten Stichprogrammauswahl sei. Zudem ist die Aufzählung im Kontext mit
dem Bedeutungsinhalt der Erläuterung - nämlich, wie oben ausgeführt, der Beschreibung der grundsätzlichen
Funktionsweise des Steppstichs - zu sehen. Damit kann der Aufzählung keine eigenständige Bedeutung im
Sinne einer Begrenzung zulässiger Stichprogramme zukommen. Die Aufzählung verdeutlicht nämlich lediglich,
dass Nähstiche, wie es exemplarisch der Geradstich, der Zickzackstich oder der Zierstich sind, bei
Steppstichnähmaschinen im Sinne der einschlägigen Unterposition in der in der Erläuterung näher
beschriebenen Weise der Verschlingung von Oberfaden und Unterfaden angefertigt werden. Dies gilt umso
mehr, als die Begriffe Geradstich, Zickzackstich und Zierstich letztlich nur den Verlauf der Naht bzw. die
Anordnung der Nähstiche auf dem Nähgut umschreiben, jedoch nicht die konkrete Art der Stichbildung unter
Berücksichtigung insbesondere der Art der Verschlingung der verwendeten Fäden. So kann beispielsweise der
Zickzackstich auch in Form eines Doppelkettenstichs ausgeführt werden (vgl. dazu nur die von der Klägerin im
Antragsverfahren mit Schriftsatz vom 18.09.2008 vorgelegte und bei der Sachakte des Beklagten befindliche
sowie ferner als Anlage GSG 9 im Klageverfahren vorgelegte Stichtypen- und Stichbilderliste gemäß DIN
61400/ISO 4915, dort: Stichtyp 404 Doppelkettenstich Zickzack). Im Übrigen ist - entsprechend den insoweit
übrigens auch nicht durch substantiiertes Bestreiten in Abrede gestellten Angaben der Vertreterin des Bildungs-
und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2012 -
davon auszugehen, dass alle von den streitgegenständlichen Maschinen ausgeführten Stiche letztlich aus
Kombinationen von Geradstich, Zickzackstich und Zierstich bestehen. Dies ergibt sich insbesondere
anschaulich aus der Stichmustertabelle der streitgegenständlichen Nähmaschine Modell A 0.
Dass die streitgegenständlichen Nähmaschinen nicht nur nähen können, d. h. mit Hilfe einer beweglichen Nadel
zwei oder mehr Teile aus Gewebe, Leder, Papier usw. durch Nähte verbinden können (vgl. hierzu die
Erläuterung zur KN zu Position 8452 (HS) Rz. 02.1, Satz 1), sondern auch besondere Funktionen wie
Knopflochnähen und Stopfen ausführen können, bei denen nicht zwangsläufig zwei oder mehr Teile durch
Nähte verbunden werden, rechtfertigt ebenfalls keine andere, der Klägerin günstigere Beurteilung. Zum einen ist
es für die Zuordnung zu Position 8452 unschädlich, dass eine Nähmaschine nicht nur nähen kann, vergleiche
die Erläuterung zur KN zu Position 8452 (HS) Rz. 02.1, Satz 2, wonach hierher auch Maschinen gehören, mit
denen nicht nur genäht wird, sondern auch noch Zierstiche, z. B. Stickarbeiten, ausgeführt werden können.
Des Weiteren ist es aber auch im Rahmen der Unterposition 8452 1011 für die Annahme einer
Steppstichnähmaschine unschädlich, wenn diese nicht nur im vorstehend beschriebenen Sinne nähen kann,
sondern beispielsweise auch Zierstiche ausführen kann oder sonstige Funktionen wie Knöpfe annähen,
Knopflochnähen oder Stopfen beherrscht. Denn auch insoweit werden von der Nähmaschine Nähstiche - hier in
Form von Steppstichen - ausgeführt, die zwar keine Nähte zur Verbindung von zwei oder mehr Teilen aus
Gewebe, etc. bilden, aber in sonstiger Weise mit dem zu bearbeitenden Stoff verknüpft werden, beispielsweise
um ein Knopfloch zu bilden, einen Knopf an einen Stoff zu binden oder einen beschädigten Stoff mit
Fadenmaterial auszufüllen.
Die in der englischen und französischen Fassung der Erläuterungen zur KN zu Unterposition 8452 1011
verwendeten Formulierungen ("they must be lock-stitch only (running-stitch, zig-zag stitch, decorative stitch), i.
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e. operate with two threads, one inserted on the needle and one carried underneath by a shuttle" bzw. "elles
doivent réaliser uniquement le point de navette, c'est-à-dire exécuter les points de couture (point droit, point
zig-zag, point décoratif) au moyen de deux fils distincts, dont l'un est introduit par l'aiguille à travers le support
(tissu, papier, etc.), cependant que l'autre est lié au premier, sous le support, par le jeu d'une navette mobile")
entsprechen im Wesentlichen der in der deutschen Fassung verwendeten Formulierung und deuten ebenfalls
darauf hin, dass die Erläuterung lediglich die Funktionsweise des Steppstichs beschreibt, jedoch keine
Begrenzung auf die Verwendung maximal zweier Fäden oder auf eine auf Geradstich, Zickzackstich oder
Zierstich eingeengte Stichprogrammauswahl vorgibt. Dies gilt auch für die englische Fassung, obwohl der
Klammerzusatz "(running-stitch, zig-zag stitch, decorative stitch)" hinter "lock-stitch only" geführt ist. Denn
dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass im erläuternden Satz nach "i. e." der Begriff Nähstich (stitch) als
solcher nicht nochmals aufgegriffen wird und daher nicht als Anknüpfungsbegriff zur Verfügung steht.
Schließlich vermögen auch die von der Klägerin in der Anlage GSG 10 vorgelegten verbindlichen
Zolltarifauskünfte der polnischen Zollverwaltung (VZTA-Nummern ...-77 und ...-79) ihre Tarifauffassung nicht zu
stützen. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin betreffen diese verbindlichen Zolltarifauskünfte keine
hinreichend vergleichbare Ware. Ausweislich der von der Klägerin hierzu vorgelegten Übersetzungen findet sich
insbesondere kein Hinweis darauf, ob die betreffenden Nähmaschinen - wie die streitgegenständlichen -
ausschließlich nach dem Steppstichprinzip Nähstiche anfertigen. Im Übrigen ist, selbst wenn die Ware
vergleichbar wäre, die Einreihung durch eine andere Zollbehörde für das Gericht nicht bindend und kann zudem
vorliegend angesichts des nach obigen Ausführungen nach Auffassung des Gerichts eindeutigen
Bedeutungsinhalts der einschlägigen Erläuterung zur KN zu Unterpositionen 8452 1011 und 8452 1019 auch
keine Zweifel an der hier vorgenommenen Auslegung begründen. Insofern besteht auch keine Veranlassung,
die Tarifierungsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die
Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.