Urteil des FG Hamburg vom 15.01.2013

FG Hamburg: ware, spielzeug, zollrechtliche tarifierung, kunststoff, einreihung, fahrzeug, form, einspruch, eugh, bestandteil

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Zolltarif: Tarifierung von Spielzeug
Spielzeug aus Kunststoff in Form von Weltraumfahrzeugen, ausgestattet mit Rädern, die über mechanische
Verbindungen den in dem Fahrzeug sitzenden, nicht herausnehmbaren Oberkörper einer Disney-Figur
bewegen, stellt keine zusammengesetzte Ware dar. Es ist in die Warennummer 9503 0095 90 einzureihen.
NZB, Az.: VII B 37/13
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 15.01.2013, 4 K 7/12
Nr 9503 0095 90 KN
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Am 11.10.2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für Spielzeug aus
Kunststoff in Form von Weltraumfahrzeugen, ausgestattet mit Rädern, die über mechanische Verbindungen
eine in dem Fahrzeug sitzende Disney-Figur bewegen. Dabei handelt es sich um sechs unterschiedliche
Weltraumfahrzeuge, die gesammelt und miteinander mittels Haken zu einem Zug verbunden werden können.
Einen Einreihungsvorschlag unterbreitete die Klägerin nicht.
Mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 22.02.2011 reihte der Beklagten die Ware in die Warennummer
9503 0095 90 ein. Zur Warenbeschreibung heißt es darin: "Es handelt sich um bemannte Spielfahrzeuge aus
Kunststoff in sechs verschiedenen Varianten. Sie bestehen jeweils aus einem fantasievoll gestalteten Gerät
(Stern, Rakete ...) mit zwei Rädern und einer fest angebrachten Figur aus der X-Serie. Werden die Fahrzeuge
bewegt, wackeln die Figuren seitlich hin und her. Die Fahrzeuge sind ca. 5 cm lang und sowohl vorne als auch
hinten mit einer Anhängerkupplung ausgestattet, so dass die Fahrzeuge aneinander gehängt werden können.
Zwei Fahrzeuge (mit Dagobert Duck und Goofy) sind zusätzlich mit einer fest angebrachten, aus klarsichtigem
Kunststoff bestehenden Fahrerkabine ausgestattet und daher ca. 6,5 cm hoch. Die offenen Fahrzeuge sind
samt Fahrer (Donald, Daisy, Mickey und Mini) max. 5 cm hoch. Auf der Unterseite der Fahrzeuge befindet sich
jeweils ein Loch, mit dem die Waren auf einer Schokoladenverpackung befestigt werden können. Dies ändert
jedoch nichts an der Einreihung der separat eingeführten Spielzeuge."
Am 24.03.2011 legte die Klägerin Einspruch gegen die verbindliche Zolltarifauskunft ein und meinte, die Waren
seien in die Warennummer 9503 0049 90 einzureihen. Prägendes Merkmal der Ware sei nicht das Fahrzeug,
das auch in der Form nur typisierend dargestellt sei, sondern die als Wackelfigur angelegte Disneyfigur. Die
Bedeutung des Sockelfahrzeugs trete vollständig in den Hintergrund. Der Spielanreiz gehe ausschließlich von
der Figur aus.
Mit Schreiben vom 15.07.2011 und vom 13.09.2011 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der
Bundesfinanzverwaltung zu dem Einspruch Stellung. Darin heißt es, es handele sich um vermenschlichte Tiere
bzw. nicht menschliche Wesen, gleichwohl komme eine Einreihung in die Warennummer 9503 0049 90 nicht in
Betracht, weil sie sich nicht als bloße Tierfiguren darstellten. Die Figuren fungierten als Fahrer von
Fantasiegefährten, lediglich ihre Köpfe samt Oberkörper seien ausgeprägt. Das Gefährt sei dem jeweiligen
Insassen angepasst, solle geschoben und mithilfe der Anhängerkupplung mit anderen Gefährten verbunden
werden. Das Gefährt könne nicht vernachlässigt werden und sei auch nicht mit einem einfachen Sockel
vergleichbar. Es führe dazu, dass sich die Figur hin und her bewege. Aufgrund der Untrennbarkeit und der
übergreifenden Funktionen handele es sich um mehr als nur ein Tier oder Wesen. Da die Spielzeuge von keiner
Unterposition der Position 9503 erfasst würden, seien sie als andere Spielzeuge aus Kunststoff in die
Unterposition 9503 0095 einzureihen. Es handele sich nicht um eine Kombination aus Figur und Fahrzeug bzw.
eine zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3b), bei der es auf den charakterbestimmenden Bestandteil
ankomme, sondern um bemannte Spielfahrzeuge, deren Radbewegung eine Auswirkung auf den Fahrer hätten.
Die Ware stelle sich nicht als eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, sondern als ein
Spielzeug mit gemeinsamer Funktion dar.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2011 zurückgewiesen. Der Beklagte wiederholt
zur Begründung im Wesentlichen die Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der
Bundesfinanzverwaltung.
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Mit ihrer am 09.01.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie
wiederholt die Einspruchsbegründung und betont, entscheidend seien die Figuren. Die Fahrzeuge seien nur
Mittel zum Zweck, um eine Bewegung der Figuren zu ermöglichen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 22.02.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 05.12.2011 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu
erteilen, mit der die streitgegenständlichen Waren in die Warennummer 9503 0049 90 eingereiht
werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänzend trägt er vor, die Ware sei mit der in der
verbindlichen Zolltarifauskunft DE .../...-1 beschriebenen Ware nicht vergleichbar. Dort sei eine Meerjungfrau
beschrieben, die auf einem lilafarbenen, nicht speziell gestalteten Sockel mit Hebelfunktion stehe, wobei der
Sockel als Standfläche diene und die Figur sich durch die Hebelfunktion drehe. Demgegenüber stellten sich die
streitgegenständlichen Waren als bemannte Fahrzeuge dar, deren Fahrer lediglich aus dem Oberkörper der
Figur bestehe. Während bei der Meerjungfrau die Bewegung mithilfe eines Hebels ausgeführt werde, bewegten
sich die streitgegenständlichen Figuren nur, wenn die gesamte Ware geschoben bzw. gezogen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 22.02.2011 ist in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
05.12.2011 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl.
etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R
69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das
entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen
und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen
zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen
Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und
Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis
5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum
Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur
Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn
auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl.
EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer
Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu
ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom
05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
Die objektiven Merkmale und Eigenschaften des von der Klägerin in verschiedenen Varianten eingeführten
Spielzeugs sprechen nach Überzeugung des Senats für eine Einreihung in die Warennummer 9503 0095 90.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Übereinstimmend und zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen
Waren um Spielzeug im Sinne der Position 9503 handelt. Die Warennummer 9503 0095 90 bildet eine
Auffangposition für anderes Spielzeug, das in den vorstehenden Unterpositionen nicht benannt ist. Sie kommt
also nur in Betracht, wenn das Spielzeug nicht in eine der speziellen Unterpositionen eingereiht werden kann.
Dies ist indes nicht der Fall. Insbesondere kann es nicht in die von der Klägerin als richtig angesehene
Unterposition 9503 0049 eingereiht werden, in der Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend,
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beschrieben wird.
Es handelt sich nicht um Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend im Sinne der
Unterposition 9503 0049. Nach den Feststellungen des Gerichts handelt es sich um (vermenschlichte) Tiere,
von denen allerdings nur der Kopf und der Oberkörper hergestellt sind und die auf unterschiedliche
Fantasiefahrzeuge montiert wurden. Die Tiere und die Fahrzeuge stellen eine - sowohl körperlich als auch in
Bezug auf den Spielzweck - untrennbare Einheit dar. Die Spielidee liegt naheliegend im Wesentlichen darin, die
Fahrzeuge zu bewegen, damit die Tiere über eine dies vorsehende Mechanik in Bewegung gesetzt werden.
Zudem kann man die verschiedenen Fahrzeuge aneinander hängen und dann als eine Art Zug bewegen. Es
handelt sich daher nicht um Tiere oder nicht menschliche Wesen, sondern um mit halben Tieren oder nicht
menschlichen Wesen bemannte Fahrzeuge. Diese bemannten Fahrzeuge stellen jeweils ein einheitliches
Spielzeug und keine aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Ware im Sinne der allgemeinen Vorschrift 3
b) dar, die nach dem Bestandteil eingereiht wird, die ihr den wesentlichen Charakter verleiht. Es muss daher
nicht entschieden werden, ob Kopf und Oberkörper der Spielfigur oder das Fantasiefahrzeug den Charakter
bestimmen.
Dass Gericht vermag nicht festzustellen, dass die Ware in einer der speziellen Unterpositionen der Position
9503 beschrieben würde. Von daher bleibt nur eine Einreihung in die vom Beklagten angenommene
Unterposition 9503 0095 90.
Das Gericht teilt aus den dargelegten Gründen die vom Finanzgericht Düsseldorf in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 27.07.2011 (4 V 1990/11 A(Z)) nach (nur) summarischer Prüfung
vertretene Rechtsauffassung nicht. Das Gericht sieht auch keine Vergleichbarkeit mit der verbindlichen
Zolltarifauskunft DE .../...-1, mit der eine (vollständige und nicht nur als Torso dargestellte) Meerjungfrau, die
auf einem Sockel steht, in dem sich eine Vorrichtung zum Bedienen einer Wackelfunktion befindet, in die
Unterposition 9503 0041 eingereiht wurde. Diese Meerjungfrau ist in der Sachakte abgebildet. Der Sockel dient
ersichtlich lediglich als Standfläche und verfügt - anders, als dies bei den Fahrzeugen bei den
streitgegenständlichen Spielwaren der Fall ist - nicht über eine eigene Spielfunktion, sondern dient lediglich der
Standfestigkeit und zur Aufnahme des Knopfes für die Betätigung der Wackelfunktion.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe gemäß
§ 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.