Urteil des FG Hamburg vom 07.11.2013
FG Hamburg: vollziehung, aussetzung, option, vorläufiger rechtsschutz, einkünfte, reserven, stillen, einspruch, kirchensteuer, teilerlass
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Abgabenordnung: Erlass
In der Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG beim Ausscheiden eines
Gesellschafters liegt auch dann keine sachliche Unbilligkeit im Sinne von § 227 AO, wenn die Option zur
Tonnagesteuer nach Ausscheiden des Gesellschafters erfolgte und er mit dieser Möglichkeit ernsthaft
rechnen müsste.
FG Hamburg 2. Senat, Beschluss vom 07.11.2013, 2 V 188/13
§ 227 AO, § 114 FGO, § 5a Abs 4 S 3 Nr 3 EStG
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2007 und den Erlass
einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf den Teilerlass der Einkommensteuer 2007, des
Solidaritätszuschlags 2007 und der Kirchensteuer 2007 sowie auf Erstattung von vom Antragsgegner
aufgerechneten Einkommensteuererstattungsbeträgen.
Der Antragsteller erwarb im Jahr 2002 einen Kommanditanteil mit einer im Handelsregister eingetragenen
Hafteinlage in Höhe von 273.504 € (entspricht etwa 1,78 % aller Kommanditanteile) an der
Schifffahrtsgesellschaft "A" mbH und Co. KG, B (im Folgenden: A KG). Die von ihm zu entrichtende
Pflichteinlage in Höhe von 160.000 € erbrachte der Antragsteller, den Differenzbetrag zur Hafteinlage leistete
er - wie nach dem Anlagekonzept auch die anderen Kommanditisten - nicht. Gegenstand des Unternehmens
der A KG ist der Erwerb und der Betrieb des Rohlöltankers MT "C". Das Schiff wurde 1998 gebaut und im
Jahr 2002 von der A KG übernommen. Mit dem Erwerb des Schiffes durch die Gesellschaft ist zugleich die
Löschung des Schiffes im Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und es ist in das
Seeschiffsregister des Staates Liberia eingetragen worden. Im ... 2006 wurde das Schiff wieder in das
Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Nach dem Emissionsprospekt zur A KG war
der Übergang zur so genannten Tonnagesteuer für den 1. Januar 2006 vorgesehen.
Dem Antragsteller wurden aus seiner Beteiligung an der A KG in den Jahren 2002-2006 Verluste von
insgesamt 276.823 € zugewiesen. Nach den Berechnungen des Antragsgegners ergab sich daraus in diesen
Jahren eine Steuerersparnis von insgesamt 103.833 €.
Mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom ... 2007 verkaufte und übertrug der Antragsteller seine
Beteiligung an der A KG mit schuldrechtlicher Wirkung zum ... 2007 an die D ... GmbH & Co KG. Der
Kaufpreis betrug 203.200 € und basierte nach § 2.1 des Vertrages auf einer Bewertung zum 23. Juli 2007.
Am 4. Dezember 2007 stellte die A KG beim zuständigen Finanzamt E einen Antrag auf Gewinnermittlung
nach der Tonnage gemäß § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2007. Das
Finanzamt E stellte mit Bescheid vom 12. April 2011 gemäß § 5a Abs. 4 EStG den Unterschiedsbetrag für
das Seeschiff MT "C" in Höhe von 17.753.517 € und für das Fremdwährungsdarlehen in Höhe von 6.562.503
€ fest. Auf den Antragsteller entfielen dabei Anteile in Höhe von 325.763 € (Seeschiff) und 116.717
(Darlehen.). Mit Bescheid vom 12. April 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG stellte das Finanzamt E
für den Antragsteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 443.175,13 € fest. Dieser Betrag
setzt sich zusammen aus dem laufenden Gewinn aus dem Betrieb des Seeschiffes aufgrund der
Gewinnermittlung nach der Tonnage in Höhe von 695,13 € und dem nach § 5a Abs. 4 EStG hinzugerechneten
Unterschiedsbetrag in Höhe von 442.480 €. Der Antragsteller legte gegen beide Bescheide Einsprüche ein
und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Seine Aussetzungsanträge blieben erfolglos. Das Schleswig-
Holsteinische Finanzgericht wies sie mit Beschlüssen vom 6. Dezember 2012 zurück (2 V 176/12, 2 V
182/12). Nach Zurückweisung der Einsprüche durch das Finanzamt E hat der Antragsteller beim Schleswig-
Holsteinischen Finanzgericht Klage gegen beide Bescheide erhoben, über die noch nicht entschieden worden
ist (2 K 100/13). Parallel hatte er einen neuen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den das
Schleswig-Holsteinische Finanzgericht mit Beschluss vom 16. August 2013 (2 V 99/13) abgelehnt hat.
Der Antragsteller wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2009 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau erstmalig
zur Einkommensteuer 2007 veranlagt. Diese Veranlagung stand zunächst unter dem Vorbehalt der
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zur Einkommensteuer 2007 veranlagt. Diese Veranlagung stand zunächst unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) und wurde mehrfach aus hier nicht streiterheblichen
Gründen geändert. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 die Einkommensteuer 2007 auf
158.354 €, der Solidaritätszuschlag auf 8.709,47 € und die evangelische Kirchensteuer der Ehefrau auf 3.600
€ festgesetzt. Bei den Einkünften des Antragstellers aus Gewerbebetrieb wurden die Einkünfte aus seiner
Beteiligung an der A KG entsprechend der gesonderten und einheitlichen Feststellung mit 443.175 €
berücksichtigt. Der Antragsteller hat am 16. Mai 2011 Einspruch gegen den zwischenzeitlich ergangenen
Einkommensteueränderungsbescheid 2007 vom 4. Mai 2011 eingelegt, der den Feststellungsbescheid des
Finanzamtes E vom 12. April 2011 erstmalig umsetzte. Über den Einspruch ist vom Antragsgegner noch
nicht entschieden worden.
Der Antragsteller beantragte am 28. März 2013 beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des
Einkommensteuerbescheides 2007, weil auf Grund von beim Finanzamt E neu vorgebrachten Einwendungen
gegen den Feststellungsbescheid ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides
bestünden. Dieser Antrag wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 2. April 2013 abgelehnt. Der
Antragsteller legte dagegen Einspruch ein, der vom Antragsgegner mit Entscheidung vom 30. April 2013 als
unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 6. Juli 2009 beantragte der Antragsteller einen Teilerlass der Einkommensteuer 2007 in Höhe von 95.172
€, des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5.234,46 € und der Kirchensteuer in Höhe von 660 € wegen
sachlicher Unbilligkeit. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Erhebung der Einkommensteuer 2007 in
dieser Höhe unbillig sei, weil ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliege. Es liege kein Zuwachs an
Leistungsfähigkeit vor, der dem durch die Tonnagebesteuerung verursachten Veräußerungsgewinn
entspreche. Ohne die Option zur Tonnagesteuer habe dieser Gewinn lediglich 361.666,88 €
(Veräußerungspreis von 203.200 € zuzüglich negatives Kapitalkonto von 158.466,88 €) betragen. Er, der
Antragsteller, habe aufgrund seiner Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft lediglich einen Zuwachs an
Leistungsfähigkeit in Höhe von insgesamt 84.814,12 € gehabt. Unter Zugrundelegung der
Tonnagebesteuerung werde der Veräußerungsgewinn in Höhe von 83.678,49 € zu 99 % besteuert. Im
Billigkeitswege sei für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns und der darauf zu erhebenden Steuern von
der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auszugehen. Daraus ergebe sich eine Differenz von
rund 104.000 €, in deren Höhe er keinen Zuwachs an Leistungsfähigkeit erzielt habe. Die
Tonnagebesteuerung solle eine Förderung der deutschen Handelsschifffahrt bewirken. Bei ihm, dem
Antragsteller, bewirke diese jedoch das Gegenteil in Form einer wesentlich höheren Steuerbelastung. Er habe
zudem mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung der
Gesellschaft gehabt, rückwirkend zum 1. Januar 2007 zur Tonnagebesteuerung zu optieren. Der
Gesellschafterbeschluss sei erst am 28. September 2007 erfolgt. Daran habe er, Antragsteller, nicht
mitgewirkt.
Der Antragsgegner lehnte den Erlassantrag mit Bescheid vom 18. November 2009 ab. Der Antragsteller legte
dagegen am 7. Dezember 2009 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2013 als
unbegründet zurückgewiesen wurde.
Der Antragsteller hat am 24. Juli 2013 Klage erhoben (2 K 187/13) und um einstweiligen Rechtsschutz
nachgesucht sowie einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.
Es lägen neue Informationen vor, aus denen sich ergebe, dass die A KG nicht habe zur Tonnagesteuer
optieren können. Die Frist für die Möglichkeit der Ausübung dieser Option sei gesetzeswidrig nach hinten
verschoben worden. Es liege ein Formfehler beim Treuhandgeschäft mit der liberianischen Gesellschaft der A
KG vor, dieses sei auch nur ein Scheingeschäft gewesen. Das Seeschiff habe nicht aus dem deutschen
Schiffsregister gelöscht werden dürfen. Mit der Gewährung der Tonnagesteuer an die A KG liege zudem ein
Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot vor. Es bestehe eine Wahrscheinlichkeit von über 50 %
dafür, dass er, der Antragsteller, mit seinen Argumenten im Hauptsacheverfahren durchdringe.
Unabhängig von diesen Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid gebe es individuelle Gründe, weshalb
die Einkünfte aus der Beteiligung nach § 4 Abs. 1, § 16 EStG festzustellen seien. Er, der Antragsteller, habe
die aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs ermittelten Steuern beglichen. Weitere Einkünfte habe er
aus dem Anteilsverkauf nicht erzielt. Von der Änderung der Gewinnermittlung habe er erst nach dem Verkauf
seiner Beteiligung im Jahr 2008 erfahren. Er sei in der Schifffahrt unerfahren gewesen. Deshalb sei er
gutgläubig davon ausgegangen, dass die steuerliche Situation, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden
habe, erhalten bleibe. Er genieße deshalb Vertrauensschutz. Allerdings habe er spätestens nach Erhalt des
Emissionsprospektes von der Möglichkeit der Option zur Tonnagesteuer gewusst. Die Entscheidung, ob und
wann ein solcher Antrag gestellt werden würde, sei aber offen gewesen. Ferner habe eine Besteuerung nach
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dem Zuflussprinzip zu erfolgen. Alle Zahlungen aus dem Verkauf der Kommanditanteile seien Anfang August
2007 zugeflossen. Damit sei der Zeitpunkt für eine Versteuerung der Erträge festgelegt. Diese müsse nach
dem Steuersatz durchgeführt werden, der zu diesem Zeitpunkt gültig gewesen sei. Eine rückwirkende
Änderung der Steuergrundlage dürfe nicht zu einer Änderung der nach dem Zuflussprinzip bereits erfüllten
Steuer führen. Es müsse deshalb die reguläre Versteuerung nach § 4 EStG erfolgen.
Die Erhebung der Steuer sei sachlich unbillig. Die Besteuerung nach der Tonnage sei eine Subvention. Dieser
Förderungsgedanke werde in seinem Falle umgekehrt. Bei ihm führe die rückwirkend angewandte
Tonnagesteuer ausschließlich zu Verlusten und nicht zu einem Gewinn. Zudem sei der Unterschiedsbetrag
unzutreffend ermittelt worden. Der Teilwert des Schiffes sei vorrangig aus dem Veräußerungspreis für die
Kommanditanteile abzuleiten gewesen. Hierin seien die stillen Reserven des Schiffes und der
Währungsverbindlichkeit abgebildet. Durch die rückwirkende Option zur Tonnagesteuer werde er, der
Antragsteller, in unzulässiger Weise nachvertraglich belastet. Er habe nach Verkauf seiner Anteile auf die
nachfolgend erfolgte Option zur Tonnagesteuer nicht mehr einwirken können. Lediglich der Käufer nehme die
Vorteile der Tonnagebesteuerung in Anspruch. Ferner verstoße die Besteuerung gegen das Übermaßverbot.
Es lägen auch persönliche Gründe für einen Erlass vor. Durch die fiktiven Gewinne aus der Anwendung der
Tonnagebesteuerung sei ihm keine Liquidität zugeflossen. Für eine persönliche Vermögensbildung sei kein
Raum geblieben. Er, der Antragsteller, habe seine übliche Steuer voll gezahlt. Aufgrund seiner finanziellen
Verhältnisse könne er die durch die Anwendung der Tonnagesteuer bedingte höhere Steuer auf den
Anteilsverkauf nicht bezahlen. Sein hoher Verschuldungsgrad und Liquiditätsengpass sei ausschließlich auf
die Pfändungsmaßnahmen des Antragsgegners zurückzuführen. Er werde dadurch in die Insolvenz getrieben
und die Erfolgsaussicht für eine in den vergangenen Jahren mit hohen Investitionen begonnene gewerbliche
Tätigkeit werde zunichte gemacht. Deshalb sei eine Eilbedürftigkeit gegeben.
Der Antragsteller beantragt nach dem Inhalt seines schriftsätzlichen Vorbringens sinngemäß,
1. die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 19. Oktober 2012 auszusetzen.
2. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Einkommensteuer
2007 in Höhe von 95.172 €, den Solidaritätszuschlag 2007 in Höhe von 5.234,46 € und die
Kirchensteuer 2007 in Höhe von 660 € zu erlassen und dem Antragsgegner aufzugeben, die
aufgerechneten Einkommensteuererstattungsbeträge 2006 bis 2012 aus den Anfangsverlusten seiner
gewerblichen Tätigkeit zu erstatten.
3. ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Die Voraussetzungen des § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien nicht erfüllt, weil mit einem
Teilerlass nicht ernsthaft zu rechnen sei. Insoweit werde auf die Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2013
in der Hauptsache verwiesen. Soweit sich der Antragsteller pauschal gegen Vollstreckungsmaßnahmen
wehre, sei darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Pfändungsvorschriften beachtet worden seien. Im
Übrigen würden durch die Schuldnerschutzvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) die mit einer
Vollstreckung verbundenen Nachteile grundsätzlich aufgefangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
1.
a) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 19. Oktober 2012
ist hinsichtlich der Rüge unzulässig, dass in diesem Bescheid ein in Bezug auf die Gewinnermittlungsart und
ein der Höhe nach fehlerhaft ermittelter Gewinn aus der Veräußerung seiner Kommanditbeteiligung an der A
KG angesetzt wird. Damit wendet sich der Antragsteller der Sache nach gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid 2007 für die A KG vom 12. April 2011. Diese Einwände können im Verfahren
gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch, soweit der
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Antragsteller eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) auf Grund von
allgemeinen Prinzipien (keine weiteren Einkünfte, Vertrauensschutz, Zuflussprinzip) für geboten erachtet.
Aus dem Verhältnis zwischen Gewinnfeststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) und
Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) ergibt sich, dass Einkommensteuerbescheide nicht mit der
Begründung angefochten werden können, eine Besteuerungsgrundlage, die auf dem
Gewinnfeststellungsbescheid beruht (§§ 179 Abs.1, 180 Abs.1 Nr.2 Buchst. a AO), sei unrichtig festgesetzt
worden (§ 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO).
Nach § 182 Abs.1 AO sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für
Steuerbescheide bindend, soweit die getroffenen Feststellungen für diese Steuerbescheide als
Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies ist hier in Bezug auf die Gewinnzurechnung im
Gewinnfeststellungsbescheid für die A KG vom 12. April 2011 dem Grunde und der Höhe nach der Fall. Dem
entspricht es, dass Rechtsschutz gegen die steuerlichen Folgen solcher Feststellungen durch Anfechtung
des Feststellungsbescheids und vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des
Feststellungsbescheids gewährt wird. Mit Rücksicht darauf bestimmen § 361 Abs.3 Satz 1 AO und § 69 Abs.
2 Satz 4 der FGO, dass die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die entsprechende
Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids auslöst. Die Aussetzung der Vollziehung des
Grundlagenbescheids begründet eine Verpflichtung des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes, die Vollziehung
des Folgebescheids auszusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1977 IV S 3/77, BStBl II 1977, 612;
BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240).
Nach Ergehen eines (positiven oder negativen) Gewinnfeststellungsbescheids besteht deshalb für einen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids kein schutzwürdiges Interesse,
wenn dieser Antrag mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen im Feststellungsbescheid
begründet wird (ständige Rspr. vgl. etwa BFH-Beschluss vom 25. April 1977 IV S 3/77, BStBl II 1977, 612;
BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240; FG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai
2005 I 130/05, EFG 2005, 1282).
b) Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Situation der Sache nach eine
Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2007 wegen unbilliger Härte geltend macht (§
69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO), ist der Antrag - unabhängig davon, dass eine Aussetzung
der Vollziehung wegen unbilliger Härte auch im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid beantragt werden
kann - jedenfalls unbegründet.
Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist ausgeschlossen, wenn der Rechtsbehelf in der
Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben kann oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsakts fast oder gänzlich ausgeschlossen sind (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rn. 104 m. N.
aus der ständigen Rspr.). Dies ist hier der Fall.
Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 und eine Klage mit dem Ziel, die einheitlich und
gesondert festzustellenden Einkünfte abweichend von den Feststellungen im Grundlagenbescheid
anzusetzen, könnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Erfolg haben, weil nicht feststeht, ob es zu einer
Änderung des nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für die Einkommensteuerfestsetzung bindenden
Gewinnfeststellungsbescheids kommen wird. Eine Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO bis zum Abschluss
des Klageverfahrens gegen den Grundlagenbescheid vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (2 K
100/13) kommt nicht in Betracht. Sie wäre mit der summarischen Natur der Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes unvereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240; FG
Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2005 I 130/05, EFG 2005, 1282).
2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
(Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§
114 Abs. 2 Satz 2 FGO - Regelungsanordnung -). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist, dass der Antragsteller den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet
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(Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und deren
Voraussetzungen glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, der Antragsteller hat jedenfalls das Bestehen
eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf den begehrten Teilerlass
der Einkommensteuer 2007, des Solidaritätszuschlags 2007 und der Kirchensteuer 2007 hat. Dann könnte er
korrespondierend auch einen Anspruch auf Erstattung der vom Antragsgegner offenbar aufgerechneten
Einkommensteuererstattungsbeträge 2006 bis 2012 haben.
Der Antragsteller hat aber keinen Anspruch auf den begehrten Erlass. Der Antragsgegner hat den
diesbezüglichen Antrag vielmehr mit Bescheid vom 18. November 2009 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2013 zu Recht abgelehnt.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn
deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können
bereits errichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden (§ 227 AO).
Der Zweck des § 227 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der
Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst
ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als
unbillig erscheinen lassen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BStBl II 1994, 833; vom 4. Juli
1972 VII R 103/69, BStBl II 1972, 806; vom 20. September 2012 IV R 29/10, BStBl II 2013, 505).
Die Erlassentscheidung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), die gemäß § 102
FGO i. V. m. § 121 FGO nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Stellt das Gericht eine
Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehler fest, ist es grundsätzlich auf die Aufhebung der
angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschränkt. Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall
derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog.
Ermessensreduzierung auf null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung
der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (vgl. BFH-Urteile vom
6. September 2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269; vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297,
m. w. N.).
b) Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber
den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als
unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers
angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er
sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte
(ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 12. September 2007 X B 18/03, BFH/NV
2008, 102; BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 29/10, BStBl II 2013, 505, m. w. N.). Eine für den
Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen
hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (vgl. BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010 V R 17/09,
BFH/NV 2011, 865; vom 4. Februar 2010 II R 25/08, BStBl II 2010, 663; vom 20. September 2012 IV R
29/10, BStBl II 2013, 505, jeweils m. w. N.).
Der Antragsgegner hat zu Recht eine sachliche Unbilligkeit der vollständigen Einziehung der Steuer verneint.
Die Billigkeitsüberprüfung einer Steuereinziehung ist grundsätzlich unabhängig von der Rechtmäßigkeit des
Steuerbescheides. Der Sinn des Billigkeitsverfahrens ist es nicht, fehlerhaft Steuerfestsetzungen zu
korrigieren. Bestandskräftige Steuerbescheide werden allerdings im Billigkeitsverfahren sachlich daraufhin
überprüft, ob die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig rechtswidrig ist, wenn es (kumulativ) für den
Steuerpflichtigen nicht möglich oder zumutbar war, sich gegen die Steuerfestsetzung oder einen
Grundlagenbescheid zu wehren (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297; BFH-
Beschluss vom 9. Dezember 1997 I B 99/97, BFH/NV 1998, 685; Stöcker in Beermann/Gosch § 227 AO Rn.
22 m. w. N. aus der ständigen Rspr.). Daraus folgt, dass die Einwendungen des Antragstellers gegen die
Rechtmäßigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
Der Antragsteller hat noch die Möglichkeit, seine Gründe im noch anhängigen Klageverfahren gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid und den Bescheid über die Feststellung des Unterschiedsbetrags vor dem
Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (2 K 100/13) geltend zu machen.
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Die Besteuerung des Gewinns des Antragstellers aus der Veräußerung seiner Kommanditbeteiligung an der A
KG widerspricht nicht den gesetzlichen Wertungen des § 5a Abs. 4 EStG und führt deshalb nicht zu einem
ungewollten "Überhang" des gesetzlichen Tatbestandes. Die Besteuerung verletzt auch nicht das
Übermaßverbot, weil dem Antragsteller aus seiner Beteiligung an der A KG kein (entsprechender) Zuwachs
an Leistungsfähigkeit zugeflossen ist.
Der Sinn und Zweck der Regelung des § 5a Abs. 4 EStG besteht darin, die stillen Reserven, die sich
während der Zeit der Regelbesteuerung vor dem Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage
angesammelt haben, festzuhalten, um sie dann zu späterer Zeit beim umgekehrten Übergang zur regulären
Gewinnermittlung oder - wie hier - nach § 5a Abs. 4 Nr. 3 EStG beim Ausscheiden eines Gesellschafters
hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils dem Gewinn hinzurechnen. Von der Abgeltungswirkung der
pauschal (gewinnunabhängig) errechneten Tonnagesteuer sollen also die bis zum Umstellungszeitpunkt
entstandenen stillen Reserven ausgenommen werden. Das Gesetz stellt dabei auf die "historischen" stillen
Reserven ab. Dies ist Folge des in sich geschlossenen Systems der vom Gesetzgeber als Privilegierung
vorgesehen Tonnagebesteuerung (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BStBl II 2011, 878; vom
13. Dezember 2007 IV R 92/05, BStBl II 2008, 583; FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 3 K 38/09,
juris). Dass die bis zum Anteilsverkauf aufgeschobene steuerliche Berücksichtigung des
Unterschiedsbetrags nicht zwangsläufig zu einem entsprechenden Mittelzufluss aus der Veräußerung führt,
liegt in der Natur der Sache und kann daher nicht als vom Gesetzgeber nicht gewollt erkannt werden, zumal
der Veräußerungserlös nicht nur vom Marktwert der Anteile, sondern auch von anderen Gegebenheiten, etwa
dem Verhandlungsgeschick des Veräußerers, abhängen kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember
2009 3 K 38/09, juris). Hinzu kommt, dass die spätere Versteuerung der stillen Reserven letztlich ausgleicht,
dass die im Wirtschaftsgut "Schiff" enthaltenen stillen Reserven im Regelfalls durch die AfA bereits in der
Vergangenheit angesammelt und steuerlich genutzt worden sind. Dies war auch beim Antragsteller der Fall,
der in den Jahren 2002 bis 2006 Verlustzuweisungen aus seiner Beteiligung in Höhe von insgesamt 276.823
€ steuerlich nutzen konnte, woraus sich nach den Berechnungen des Antragsgegners eine Steuerersparnis
von insgesamt 103.833 € ergab. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot
durch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns - wofür der Antragsteller eine (isolierte) Steuer von
83.678,49 € ausgerechnet hat - erkennbar, zumal der Veräußerungsgewinn bei einer Gewinnermittlung nach
Betriebsvermögensvergleich mit 361.666,88 € in etwa in der Nähe des Unterschiedsbetrags von 442.480 €
liegt und der Antragsteller den laufenden Gewinn aus seiner Beteiligung (anteilig) in 2007 vergünstigt nach der
Tonnage versteuern kann.
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach den Grundsätzen des § 5a Abs. 4 EStG ist auch unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht sachlich unbillig. Das - möglicherweise vorhandene - Vertrauen des
Antragstellers, dass die Gesellschaft nach seinen Ausscheiden im Jahr 2007 nicht rückwirkend zur
Tonnagebesteuerung optieren würde, ist nicht schutzwürdig, weil der Antragsteller ernsthaft mit einer solchen
Möglichkeit rechnen musste. Bereits im Anlageprospekt aus dem Jahr 2002 wurde darauf hingewiesen, dass
geplant ist, zum Januar 2006 zur Tonnagebesteuerung überzugehen. Auch aus den vom Antragsteller
vorgelegten Protokollen von Gesellschafterversammlungen geht hervor, dass diese Absicht von der
Geschäftsführung aus Gründen der Steueroptimierung nie aufgegeben worden ist und weiter verfolgt und
thematisiert wurde. Aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung 2006 am ... 2006 ergibt sich,
dass auf Grund eines Vergleichs der steuerlichen Auswirkungen vorgeschlagen wurde, im Jahr 2006 nicht,
wie ursprünglich vorgesehen, zur Tonnagebesteuerung übergehen, um die degressive AfA noch ein Jahr
nutzen zu können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft immer noch die
Möglichkeit hätte, mit Wirkung zum 1. Januar 2007 zur Tonnagebesteuerung zu optieren. Vor diesem
Hintergrund und unter Berücksichtigung der Ausrichtung des Anlagekonzepts an einer Steueroptimierung für
die Gesellschafter musste der Antragsteller mit einem Wechsel der Gewinnermittlung in 2007 (auch bereits
ab Januar 2007) ernsthaft rechnen, die er auf Grund seiner geringen Beteiligungshöhe von 1,78 % auch nicht
allein hätte verhindern könne. Über die persönlichen steuerlichen Auswirkungen eines Anteilsverkaufs in 2007
hätte sich der Antragsteller fachkundig beraten lassen können, wobei auch die Möglichkeit einer Option der
Gesellschaft zur Tonnagebesteuerung hätte in den Blick genommen werden müssen, zumal die jährliche
Gesellschafterversammlung zum Zeitpunkt des Anteilsverkaufs offenbar noch nicht stattgefunden hatte. Auf
dieser Grundlage hätte dann die Möglichkeit bestanden, sich im Kaufvertrag entsprechend abzusichern und
mögliche steuerliche Nachteile durch eine Option zur Tonnagesteuer - etwa durch eine dementsprechend
bedingte nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises - ausgleichen zu lassen.
c) Der Antragsgegner hat zu Recht auch einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen abgelehnt. Dies
folgt schon daraus, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nur einen Erlass aus sachlichen Gründen
beantragt und allenfalls konkludent und unsubstantiiert persönlichen Billigkeitsgründe geltend gemacht hat.
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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung kommt es auf die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung an, so dass neue Billigkeitsgründe im
Gerichtsverfahren nicht nachgeschoben werden können (ständige Rspr., vgl. Stöcker in Beermann/Gosch, §
227 AO Rn. 145 m. N. aus der Rspr.).
Aber auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit seinem Antrag geltend gemachten persönlichen
und wirtschaftlichen Situation (Insolvenzgefahr, Gefährdung des Erfolgs der neuen gewerblichen Betätigung)
kommt kein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht. Den Darstellungen des Antragstellers ist
schon nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, dass seine wirtschaftliche Notlage - wie erforderlich -
durch die Einziehung der Steuer herbeigeführt worden ist und es ist danach auch nicht ausgeschlossen, dass
ein Steuererlass anderen Gläubigern zu Gute kommt. Ein Erlass setzt aber gerade voraus, dass er dem
Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zu Gute kommt (vgl. BFH-
Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411; vom 18. Juli 2002 V B 52/02, BFH/NV
2002, 1546; vom 12. Mai 2003 V B 252/02, BFH/NV 2003, 1285; vom 20. Juli 2007 XI B 95/06, BFH/NV
2007, 1826).
d) Es kann nach diesen Ausführungen dahingestellt bleiben, ob der im Wege einer einstweiligen Anordnung
begehrte Teilerlass der Einkommensteuer 2007 auch deshalb nicht erfolgen kann, weil damit eine -
grundsätzlich unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsache (2 K 187/13) erfolgen würde und deshalb nur eine
einstweilige Anordnung gerichtet auf eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung (§ 258 AO) zulässig ist.
Ein solcher auf einen Vollstreckungsaufschub gerichteter Antrag - sofern das Antragsvorbringen ergänzend in
diesem Sinne auszulegen wäre - hätte im Übrigen ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht erkennbar,
dass die Vollstreckung unbillig im Sinne von § 258 AO ist. Dazu ist kumulativ erforderlich, dass die
Vollstreckung einen unangemessenen Nachteil mit sich bringt, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch
eine andere Vollstreckungsmaßnahme verhindert werden könnte (vgl. Neumann in Beermann/Gosch, § 258
AO Rz. 8). Jedenfalls letztere Voraussetzung ist hier angesichts der vom Antragsteller geschilderten
finanziellen Situation nicht gegeben; insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich seine Situation auf
absehbare Zeit ändert. Eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung ist durch § 258 AO nicht zu erreichen
(vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2004 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900).
e) Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
möglicherweise auch gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners wenden will, ist sein
Vorbringen - trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts - zu unspezifisch geblieben und dem Gericht
ist folglich die Überprüfung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen nicht möglich.
f) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
3.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie die obigen
Ausführungen zeigen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 Satz 1
ZPO).
Gründe für die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung
und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor (§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO). Der
Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO
unanfechtbar.