Urteil des FG Hamburg vom 30.11.2012

FG Hamburg: verfügungsrecht, prozessstandschaft, ausschluss, unternehmen, gerichtsakte, gleichstellung, genehmigung, anfechtungsklage, hamburger

1
2
6
8
4
5
7
3
Insolvenzrecht: Unzulässigkeit einer ohne Genehmigung des Insolvenzverwalters erhobenen
Klage
Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn sie nach Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers erhoben wurde und der Insolvenzverwalter die
Klageerhebung nicht genehmigt.
FG Hamburg 4. Senat, Gerichtsbescheid vom 30.11.2012, 4 K 127/12
§ 80 Abs 1 InsO, § 40 Abs 2 FGO
Tatbestand
Die Klägerin hat am 19.07.2012 Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid vom 28.06.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 19.06.2012 erhoben.
Bereits mit Beschluss vom ... 2012 hatte das Amtsgericht C (Az.: ...) über das Vermögen der Klägerin das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der vor diesem Hintergrund um Stellungnahme gebetene Insolvenzverwalter hat
mit Schriftsatz vom 27.11.2012 mitgeteilt, dass die Klageerhebung nicht genehmigt werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 90 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.
Die Klage ist unzulässig, denn die Klägerin ist nicht zur Prozessführung befugt (§ 40 Abs. 2 FGO).
Nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die
Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen.
Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem
Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende
Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die
uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners; der Schuldner ist nicht
prozessführungsbefugt (vgl. BFH, Beschluss vom 26.07.2004, X R 30/04, juris).
Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter die Klage der Klägerin nicht genehmigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO),
sind nicht gegeben.