Urteil des FG Hamburg vom 07.09.2012

FG Hamburg: au pair, sprachkurs, berufsausbildung, universität, england, anschluss, sprachaufenthalt, hochschule, fremdsprache, absicht

1
2
3
4
5
7
10
11
6
8
9
12
Einkommensteuerrecht/Kindergeld: Sprachunterricht, der der Vorbereitung auf einen
anerkannten Prüfungsabschluss dient, stellt eine Berufsausbildung dar.
Das First Certificate in English (FCE) der University of Cambridge ESOL Examination stellt einen
anerkannten Prüfungsabschluss dar.
FG Hamburg 6. Senat, Urteil vom 07.09.2012, 6 K 5/12
§ 79a Abs 3 FGO, § 79a Abs 4 FGO, § 90 Abs 2 FGO, § 32 Abs 4 EStG, § 62 Abs 1 EStG, § 63 Abs 1 EStG
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Kindergeld für die Tochter A für den Zeitraum Juli 2010 bis Dezember 2010
streitig.
Der Kläger bezog laufend Kindergeld für seine Tochter A, geb. am ... 1990, bis einschließlich Oktober 2010.
Die Tochter schloss ihre Ausbildung im Juni 2010 mit dem Abitur ab. Sie war im Anschluss daran ab August
2010 als Au-pair in England tätig. Gleichzeitig besuchte sie ab ... 2010 am B-College einen englischen
Sprachkurs, der nach Ablegung einer Prüfung zum Abschluss des First Certificate in English des Cambridge
ESOL Level 1 Certificate in ESOL International führt. Der Sprachkurs umfasste 9 Unterrichtsstunden pro
Woche, weitere Vor- und Nachbereitungsstunden waren erforderlich. Die Tochter des Klägers beendete den
Sprachkurs im Dezember 2010, ohne jedoch die Abschlussprüfung abzulegen. Sie kehrte im Januar 2011 nach
Deutschland zurück und begann im August 2011 eine Ausbildung als ... (voraussichtliches Ausbildungsende
2014). Im Anschluss daran beabsichtigt sie, ein Studium mit Schwerpunkt ... aufzunehmen.
Mit Bescheid vom 20.10.2010 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab 07/2010 auf und forderte das
überzahlte Kindergeld für den Zeitraum 08/2010 - 10/2010 in Höhe von 552 € (3 x 184 €) zurück. Zur
Begründung führte die Beklagte aus, das Au-pair-Verhältnis der Tochter des Klägers könne nicht als
Ausbildung gewertet werden. Der wöchentliche Sprachunterricht sei stundenmäßig zu gering, um als
Ausbildung anerkannt zu werden.
Den Einspruch des Klägers wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ... 2010 als unbegründet
zurück.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom ... 2010, beim Finanzgericht am gleichen Tage eingegangen,
Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. Er führte dazu aus, dass
sowohl der Aufenthalt in England in einem Au-pair-Verhältnis als auch der dortige Collegebesuch als
Maßnahme zu einer Berufsausbildung zu qualifizieren sei. Der von der Tochter des Klägers besuchte
Sprachkurs diene einem anerkannten Prüfungsabschluss. Die Tochter beabsichtige nach einem Pädagogik-
Studium in internationalen Projekten tätig zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom ... 2011
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angegriffenen Einspruchsentscheidung und weist
darauf hin, dass der wöchentliche Sprachunterricht weniger als 10 Unterrichtsstunden betragen habe.
Am 14.04.2011 fand ein Erörterungstermin mit den Beteiligten statt. Auf das Protokoll des Erörterungstermins
vom 14.04.2011 wird insoweit Bezug genommen. Die Kindergeldakte Nr. ... hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I.
13
14
15
16
17
18
19
20
Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin, nachdem die Beteiligten auf
mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden
erklärt haben (§§ 79 a Abs. 3 u. 4 und § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO).
II.
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 20.10.2010 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom ... 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die
Kindergeldfestsetzung für A ab Juli 2010 aufgehoben worden war. Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für
seine Tochter A für den Zeitraum Juli 2010 bis Dezember 2010, denn der von der Tochter des Klägers in
diesem Zeitraum besuchte Sprachunterricht diente der Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss.
1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe A Einkommensteuergesetz (EStG) Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet
wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und
nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu
nehmen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs z. B. Senatsurteil vom 15.03.2012 III R 58/08
DStRE 2012, 875 ff. Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BFH E 224, 546, BStBl. II 2010, 298).
Eine Berufsausbildung kann auch im Ausland absolviert werden. Hierunter ist jedoch nicht jeder
Auslandsaufenthalt zu fassen, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse der jeweiligen Landessprache führt.
Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie
entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung (z. B. Besuch eines Colleges oder einer Universität)
oder z. B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses von einem theoretisch-
systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine
hinreichend gründliche (Sprach-) Ausbildung rechtfertigt (BFH Urteil vom 19.02.2002 VIII R 83/00 BFH E 198,
192, BStBl. II 2002, 464. Urteil vom 09.06.1999 VI R 33/98, BFH E 189, 88, BStBl. II 1999, 701).
Im Hinblick auf den Umfang der Sprachausbildung im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses gilt Folgendes: Ist
der Sprachaufenthalt in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben, kann in der Regel von einem
hinreichenden Bezug zu dem angestrebten Beruf ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2002 a. a.
O.). Fehlt es - wie im Fall des Klägers - hieran, kann grundsätzlich ein begleitender Sprachunterricht von
wöchentlich 10 Unterrichtsstunden als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung
sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung mit
einbezogen werden müssen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann ausnahmsweise jedoch auch das
Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, beispielsweise dann, wenn der Sprachkurs der üblichen
Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient (vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2002 a. a. O.) und das
Kind den Prüfungsabschluss anstrebt.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der von der Tochter des Klägers besuchte Sprachkurs dient der
Erlangung des anerkannten "First Certificate in English (FCE) der University of Cambridge ESOL Examination".
Diese Prüfung wird in Deutschland von zahlreichen Hochschulen (z. B. Hochschule Reutlingen, Humboldt-
Universität zu Berlin, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt, Justus-Liebig-Universität Gießen etc.)
sowie Bildungseinrichtungen von Firmen als Nachweis qualifizierter Sprachkenntnisse und Zugang zu
bestimmten Ausbildungen anerkannt, dies gilt auch für die Bundesagentur für Arbeit (Anlage K 8). Der
Sprachkurs weist auch den erforderlichen Bezug zu dem von der Tochter des Klägers im streitigen Zeitraum
angestrebten später auszuübenden Beruf aus; diese wollte ein Pädagogikstudium aufnehmen mit dem Ziel,
auch in internationalen Projekten tätig zu sein. Es bedarf keiner weiteren Ausführung darüber, dass hierfür
fundierte englische Sprachkenntnisse erforderlich sind. Dass die Tochter des Klägers die Prüfung nicht
abgelegt hat und nunmehr eine Ausbildung im ... begonnen hat, ist insoweit unschädlich, weil auf die Absicht
zum Zeitpunkt des Beginns bzw. Durchführung der Sprachausbildung abzustellen ist.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Tochter des Klägers im Zeitraum des Sprachkurses am B-College
für einen Beruf ausgebildet wurde und somit die Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe A EStG vorlagen und der Kläger in diesem Zeitraum kindergeldanspruchsberechtigt ist. Dies gilt
auch für die Monate Juli und August 2010, weil diese Zeit als Übergangszeit im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 2
Buchstabe B EStG zu bewerten ist.
Der angegriffene Bescheid des Beklagten in der Fassung der Einspruchsentscheidung kann somit keinen
20
21
22
23
Bestand haben und ist aufzuheben.
Ob der Kläger nach diesem Zeitraum weiter kindergeldanspruchsberechtigt ist, ist in diesem Verfahren nicht zu
entscheiden. Der Kläger wird hierfür bei der Beklagten die Nachweise dafür vorlegen müssen, ob in der Person
seiner Tochter auch nach ihrer Rückkehr aus England die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG vorliegen.
III.
Die Kostenentscheidung sowie die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135, 151 FGO i. V. m. § 708 Nr. 11
und § 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.