Urteil des FG Hamburg vom 17.01.2014

FG Hamburg: zustellung, vollmacht, bekanntgabe, verlängerung der frist, vertreter, einspruch, verwaltungsakt, klagefrist, vollziehung, strafverfahren

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Verfahrensrecht: Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch
Zustellung an einen Beauftragten
1. Wenn der Steuerpflichtige zunächst selbst Einspruch eingelegt hat, aber der Behörde mitteilt, er habe
einen Rechtsanwalt beauftragt sich um die Sache zu kümmern, und der Rechtsanwalt sich sodann bei der
Behörde meldet, im Namen des Steuerpflichtigen Einspruch einlegt und sodann ausschließlich
gegenüber der Behörde für ihn tätig ist, kann die Behörde ihre Einspruchsentscheidung mit Wirkung
gegenüber dem Steuerpflichtigen durch Zustellung an den Rechtsanwalt bekannt geben, auch wenn keine
Vollmacht für ihn vorgelegt worden ist.
2. Die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 29.07.1987 (I R 367/83) sind nicht dahin zu verstehen,
dass die das Verfahren abschließende Einspruchsentscheidung nur dann demjenigen, der vom
Steuerpflichtigen für die Durchführung eines Verfahrens bevollmächtigt ist, zum Zweck der Bekanntgabe
zugestellt werden kann, wenn zusätzlich ein Interesse des Steuerpflichtigen gerade an einer Zustellung
beim Bevollmächtigten eindeutig und zweifelsfrei erkennbar ist.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 17.01.2014, 4 K 21/13
§ 80 Abs 1 AO, § 122 Abs 1 AO, § 122 Abs 2 AO, § 122 Abs 5 AO, § 124 Abs 1 AO, § 7 Abs 1 S 1 VwZG, § 7 Abs
1 S 2 VwZG
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen zwei Abgabenbescheide, in denen der Beklagte am 15.12.2008 gegen den
Kläger Tabaksteuer und Zinsen festgesetzt hat. Der Kläger habe im Jahr 2006 bzw. im Jahr 2007 in diesen
Mengen unverzollte und unversteuerte Zigaretten an die Eheleute A verkauft und zwar nach und nach in
Abständen von jeweils 4 bis 5 Wochen. Für das Jahr 2006 setzte der Beklagte gegen den Kläger als
Gesamtschuldner neben beiden Eheleuten A Abgaben von insgesamt EUR 45.833 fest (Registerzeichen S01-
...-... - im Folgenden: Bescheid für 2006). Für das Jahr 2007 setzte der Beklagte gegen den Kläger als
Gesamtschuldner neben Frau A Abgaben von insgesamt EUR 13.578 fest (Registerzeichen S02-...-... - im
Folgenden: Bescheid für 2007).
1. Mit Schreiben vom 21.12.2008 legte der Kläger gegen jeden der beiden Bescheide mit gleichlautenden
Schreiben Einspruch ein. Weiter heißt es jeweils: "Da die Beschuldigungen gegen mich nicht der Wahrheit
entsprechen, habe ich einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich um diese Angelegenheit kümmert."
2. Mit Schreiben vom 07.01.2009 meldete sich Rechtsanwalt B von den Rechtsanwälten B und C beim
Beklagten.
Rechtsanwalt B hatte bereits im September 2007 in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das
insbesondere auch wegen des den beiden streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde liegenden Vorwurfs
gegen den Kläger geführt wurde, bei der Staatsanwaltschaft D angezeigt, von dem Kläger mit der
Verteidigung beauftragt worden zu sein. Dort hatte er eine umfassende "Strafprozessvollmacht" des Klägers
vorgelegt und den Kläger bis zur Verfahrenseinstellung vor dem Amtsgericht vertreten.
In dem Schreiben des Rechtsanwalts an den Beklagten vom 07.01.2009 heißt es unter Nennung der
Aktenzeichen u. a. der streitgegenständlichen Bescheide: "... zeige ich hiermit an, dass mich Herr E, X-
Straße, ...F mit seiner Verteidigung beauftragt hat. Im Namen des Mandanten lege ich gegen die Steuer- und
Zinsbescheide vom 15.12.2008 des Hauptzollamtes G, Dienstort H, Einspruch ein. Ich beantrage
Akteneinsicht."
Mit Schreiben vom 18.02.2009 beantragte der Rechtsanwalt im Namen seines Mandanten für die beiden
streitgegenständlichen und für zwei andere Bescheide Aussetzung der Vollziehung. Die Begründung kündigte
er nach erfolgter Akteneinsicht an. Rechtsanwalt B begründete den Aussetzungsantrag - nach
zwischenzeitlicher Fristsetzung durch den Beklagten und Fristverlängerung aufgrund eines Telefonats
zwischen ihm und dem Beklagten - mit Schreiben vom 25.03.2009. Der unzutreffende Vorwurf gegen den
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Kläger lasse sich nicht beweisen. Zwischenzeitlich habe Frau A ihre den Kläger belastende Aussage
zurückgezogen und sei Herr A verstorben.
Der Beklagte setzte die Vollziehung der Bescheide sodann aus.
3. Nachdem das Strafverfahren gegen den Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts D vom 14.11.2010
gemäß § 153a StPO gegen Auflage (Zahlung von EUR 500) eingestellt worden war, forderte der Beklagte mit
Schreiben vom 08.07.2011 auf, die Einsprüche weiter zu begründen oder zurückzunehmen. Mit
Telefaxschreiben vom 22.07. und 22.08.2011 beantragte die Kanzlei des Rechtsanwalts Verlängerung der
Frist zur Begründung, die dann jedoch bis zum Erlass der Einspruchsentscheidungen am 20. bzw.
22.11.2012 nicht erfolgte.
Den Einspruch gegen den Bescheid für 2007 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
20.11.2012 (Gz.: ..., im Folgenden: Einspruchsentscheidung "1") als unzulässig. Die als Gesamtschuldnerin
neben dem Kläger in Anspruch genommene Frau A habe die insoweit festgesetzten Abgaben vollständig
bezahlt.
Den Einspruch gegen den Bescheid für 2006 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.11.2012
(Gz.: ..., im Folgenden: Einspruchsentscheidung "2") als unbegründet zurück. Aus den Umständen des
Falles ergebe sich, dass der Kläger die unverzollten und unversteuerten Zigaretten im Besitz gehabt habe
und damit Steuerschuldner geworden sei.
Der Beklagte veranlasste, dass die Einspruchsentscheidungen den Rechtsanwälten B und C zugestellt
werden. Laut der Zustellurkunden ist die Einspruchsentscheidung "1" vom 20.12.2012 am 22.11.2012 und die
Einspruchsentscheidung "2" vom 22.11.2012 am 12.12.2012 bei den Rechtsanwälten zugestellt worden.
4. Der Kläger hat, nunmehr vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, am 14.02.2013 Klage
erhoben.
Der Kläger meint, seine Klage sei hinsichtlich beider Bescheide zulässig, insbesondere erfolge ihre Erhebung
innerhalb der einmonatigen Klagefrist, denn die Einspruchsentscheidungen hätten ihm gegenüber nicht
bereits durch Zustellung bei Rechtsanwalt B wirksam bekannt gegeben werden können, da Rechtsanwalt B
dem Beklagten keine schriftliche Vollmacht des Klägers für das Einspruchsverfahren zu den Akten gereicht
habe. Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.07.1987 (I R 367/ 379/83) folge, dass die
Behörde, wenn sie sich dafür entscheide, einen Bescheid förmlich zuzustellen, die Zustellung zwingend
gegenüber dem Steuerpflichtigen selbst und nicht gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten
vorzunehmen habe, sofern dieser keine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht habe und besondere
Umstände des Einzelfalles das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Zustellung gegenüber seinem
Bevollmächtigen nicht eindeutig erkennen lassen. Das Interesse des Steuerpflichtigen an der selbständigen
Entscheidung, ob er zur Überprüfung des Bescheides einen Berater einschalte oder aus Kostengründen
davon absehe, müsse als überwiegend angesehen werden. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall
ein - zumal eindeutiges - Interesse des Klägers an einer Zustellung der Einspruchsentscheidungen gegenüber
Rechtsanwalt B erkennen ließen, seien hier nicht ersichtlich und seien auch vom darlegungsbelasteten
Beklagten nicht vorgetragen worden.
Nichts Abweichendes ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 03.02.2004 (VII R
30/02). Anders als in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt habe der Kläger dem
Beklagten keine Mitteilung gemacht, eine Vollmacht erteilt zu haben, sondern nur, einen Rechtsanwalt
beauftragt zu haben. Die Beauftragung sei von einer Bevollmächtigung zu unterscheiden. Schon gar nicht
habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass der beauftragte Rechtsanwalt zur Entgegennahme von
Zustellungen berechtigt sei. Umstände, aus denen ein mutmaßliches Interesse des Klägers an einer
Zustellung bzw. Bekanntgabe gegenüber einem Vertreter geschlossen werden könnten, lägen nicht vor. Dass
der Kläger selbst und nicht der von ihm beauftragte Rechtsanwalt den Einspruch eingelegt habe, spreche
vielmehr für das Gegenteil. Von einem mutmaßlichen Interesse könne überdies ohne verbleibende Zweifel
auch deswegen nicht ausgegangen werden, weil der beauftragte Rechtsanwalt nur in einem äußerst
überschaubaren Umfang für den Kläger tätig gewesen sei, zudem letztmalig lange Zeit vor dem Erlass der
Einspruchsentscheidungen.
Im Übrigen sei hinsichtlich der Einspruchsentscheidung "2" vom 22.11.2012 die Zustellung nicht
nachgewiesen. Der Beklagte habe insoweit alternativ zwei Zustellungsurkunden vorgelegt. Außerdem
verwende der Beklagte die Aktenzeichen uneinheitlich, was eine eindeutige Identifizierung ausschließe, wie
sie zum Nachweis der Zustellung einer bestimmten Sendung erforderlich sei. Weiterhin habe der Zusteller die
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Zustellurkunde am 18.12.2012 nachträglich korrigiert, die damit ihre öffentliche Beweiskraft nach § 418 ZPO
verloren habe.
Rechtsanwalt B habe die Einspruchsentscheidungen, nachdem sie ihm zugegangen seien, an die
zwischenzeitlich nicht mehr zutreffende Anschrift des Klägers in J versandt, von wo aus sie nicht an den
Kläger weitergeleitet worden seien. Der Kläger habe von den Entscheidungen erstmalig durch Zusendung des
Beklagten vom 16.01.2013 Kenntnis erlangt.
Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte habe keinen Nachweis erbracht, dass der Kläger die in den
angefochtenen Bescheiden aufgeführten Zigaretten erworben oder in Besitz genommen und diese an das
Ehepaar A weiterveräußert habe. Der Kläger führt im Einzelnen aus, dass die Ermittlungsergebnisse den ihm
gegenüber erhobenen Vorwurf nicht trügen, sondern sogar gegen seine Täterschaft sprächen. Ein Zigaretten-
Verkaufsgeschäft habe es tatsächlich nur insofern zwischen ihm und Frau A gegeben, als diese an ihn, den
Kläger, eine geringe Menge unversteuerter Zigaretten veräußert habe. Diese Zigarettenmenge sei
Gegenstand eines anderen, nicht streitgegenständlichen Abgabenbescheids, den der Kläger auch habe
bestandskräftig werden lassen. Dass das gegen den Kläger geführte Strafverfahren nur gegen eine Auflage
eingestellt worden sei, habe seinen Grund allein in diesem, nicht aber in dem ihm in den
streitgegenständlichen Bescheiden vorgeworfenen Sachverhalt.
Der Kläger beantragt,
den Steuer- und Zinsbescheid vom 15.12.2008 zum Registerkennzeichen S02-...-... in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 20.11.2012 zum Geschäftszeichen ... aufzuheben
und
den Steuer- und Zinsbescheid vom 15.12.2008 zum Registerkennzeichen S01-...-... in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 20.11.2012 zum Geschäftszeichen ... aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig zu verwerfen.
Der Beklagte meint, die Klage sei verspätet erhoben worden, weil die Einspruchsentscheidungen mit
Zustellung an Rechtsanwalt B wirksam bekannt gegeben worden seien. Die Bevollmächtigung eines
Rechtsanwalts sei auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich und im vorliegenden Fall habe
kein Anlass bestanden, die Vollmacht des für den Kläger auf dessen Ankündigung hin tätigten Rechtsanwalts
B anzuzweifeln. Der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs läge ein
anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.
Die Klage sei auch unbegründet. Die Beteiligung des Klägers an dem ihm vorgeworfenen Handel mit
unversteuerten Zigaretten ergebe sich aus den Aussagen, die die beiden Eheleute A unabhängig voneinander
gemacht hätten. Die Zeugin A sei ggf. noch einmal zu vernehmen.
5.
a) Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen folgende Verwaltungsvorgänge
des Beklagten vor: ...
b) Die Sache ist nach § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Senatsbeschluss vom 27.01.2013 dem
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
c) Rechtsanwalt B hat den Eingang der Einspruchsentscheidung "2" vom 22.11.2012 gegenüber dem Gericht
mit Schreiben vom 04.12.2013 bestätigt und belegt (Gerichtsakte Bl. 105 ff.). Das Schreiben nebst Anlagen
ist den Beteiligten sogleich zur Kenntnis gegeben worden.
d) Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 10.12.2013 wird Bezug genommen. In der mündlichen
Verhandlung haben die Beteiligten im Hinblick auf andauernde Verständigungsbemühungen übereinstimmend
den Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung erklärt. Zu einer Verständigung ist es allerdings nach
Mitteilung des Klägers nicht gekommen. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung aller bis zum
Entscheidungsdatum eingegangener Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter. Die Entscheidung erfolgt - nachdem die
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Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2013 übereingekommen waren, die Möglichkeit einer
Verständigung zu prüfen, zwischenzeitlich jedoch das Scheitern dieser Bemühungen angezeigt haben - im
Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die im Wege der Klagehäufung gegen die beiden streitgegenständlichen Abgabenbescheide erhobene Klage
ist unzulässig, denn sie ist erst nach Ablauf der gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO für Anfechtungsklagen
einzuhaltenden Klagefrist erhoben worden. Nach dieser Vorschrift beginnt die einmonatige Klagefrist mit der
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidungen sind am 22.11.2012 bzw. am
12.12.2012 gegenüber dem Beklagten wirksam durch Zustellung bei der Rechtsanwaltssozietät B und C
bekannt gegeben worden, so dass die am 14.02.2013 und damit mehr als einen Monat später eingegangene
Klage verspätet erhoben wurde.
1. Die Einspruchsentscheidung "1" ist dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt B aus
der Rechtsanwaltssozietät B und C ausweislich der Zustellungsurkunde (Verwaltungsakte ...) am 22.11.2013
zugestellt worden.
Die Einspruchsentscheidung "2" ist dem Anwaltsbüro B und C ausweislich der dem Gericht mit Schriftsatz
des Beklagten vom 23.10.2013 vorgelegten (...) Zustellungsurkunde am 12.12.2013 zugestellt worden. Die
von dem Kläger insoweit geltend gemachten Zweifel sind jedenfalls deswegen unbeachtlich, weil dieses
Zustellungsdatum von dem insoweit befragten Rechtsanwalt B mit Schriftsatz vom 04.12.2012 zum einen
schriftlich bestätigt und zum anderen mit der Kopie der ersten Seite der Einspruchsentscheidung belegt
worden ist, auf der sich ein Eingangstempel der Rechtsanwaltssozietät mit dem Datum 12.12.2012 befindet.
Dass die Zweifel auch im Übrigen den Beweiswert der Zustellungsurkunde nicht erschüttern, bedarf deshalb
an dieser Stelle keiner weiteren Darlegung.
2. Die Einspruchsentscheidungen konnten gegenüber dem Kläger auch wirksam durch Zustellung bei der
Rechtsanwaltssozietät B und C bekannt gegeben werden.
a) Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 124 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gegenüber demjenigen, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.
Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.
Anstelle der formlosen Bekanntgabe nach § 122 Abs. 1 bis Abs. 2 a AO kann die Finanzbehörde anordnen,
dass die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes im Wege der förmlichen Zustellung erfolgt (§ 122
Abs. 5 Satz 1 AO). Die von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG - § 122 Abs. 5 Satz 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 3 VwZG), die als
spezielle und abschließende Regelungen die Bekanntgabevorschriften der Abgabenordnung verdrängen (BFH-
Urteil vom 03.02.2004, VII R 30/02, m. w. N.).
Die Zustellung an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen regelt § 7 VwZG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1
VwZG können Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter
gerichtet werden. Die Vollmachterteilung und die Bestellung eines Vertreters bedarf grundsätzlich nicht der
Schriftform und ist der Behörde nur auf Verlangen vorzulegen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO).
Eine Verpflichtung der Behörde zur Zustellung des Verwaltungsaktes an den Bevollmächtigten des
Steuerpflichtigen besteht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG dann, wenn für den Steuerpflichtigen ein
Bevollmächtigter bestellt ist und dieser der Behörde eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat.
aa) Als schriftliche Vollmacht kommt die Vollmachtsurkunde in Betracht. Die gleiche Rechtswirkung wie die
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht wird allerdings erzielt, wenn der Vollmachtgeber die Erteilung der
Vollmacht unmittelbar bei der Behörde schriftlich anzeigt und zu erkennen gibt, dass der Bevollmächtigte zur
Entgegennahme von Zustellungen berechtigt ist (BFH, Urteil vom 03.02.2004, VII R 30/02, unter Hinweis auf
§ 80 Abs. 1 AO, § 167 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -, m. w. N.). Der Inhalt dieser
verfahrensrechtlichen Willenserklärung ist dabei durch Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts
zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 06.03.2013, X B 165/12 m. w. N).
Ergibt die Auslegung, dass der Steuerpflichtige eine allgemeine Vollmacht in diesem Weise erteilt hat, so
schließt dies unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 1 AO ("Ein Beteiligter
kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes
ergibt.") in aller Regel eine Empfangsvollmacht ein. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige oder
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sein Bevollmächtigter eindeutig darauf hinweisen, dass der Bevollmächtigte zwar Namens und in Vollmacht
des Steuerpflichtigen zur Sache Stellung nehme, nicht aber bevollmächtigt ist, die in diesem Zusammenhang
etwa ergehenden Steuerbescheide in Empfang zu nehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 07.09.2005, IV B
67/04).
bb) Hat sich für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, ohne dass eine schriftliche Vollmacht vorgelegt
wurde oder eine der Vorlage gleichgestellte Mitteilung des Steuerpflichtigen über die Bevollmächtigung erfolgt
ist, stellt es § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG nach allgemeiner Auffassung in das Ermessen der Behörde, ob sie ein
Schriftstück bzw. den Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen, d. h. dem von dem Verwaltungsakt Betroffenen
(Adressaten) oder aber seinem Bevollmächtigten zustellt. Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln (§ 5 AO), wobei die Ermessensentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall
und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Steuerpflichtigen zu treffen ist (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 03.02.2004, VII R 30/02 - noch zum VwZG in alter Fassung, die den
jetzigen § 7 als § 8 enthielt - m. w. N.).
b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich für den Fall des Klägers Folgendes:
aa) Der Beklagte hatte eine Zustellung gegenüber den Rechtsanwälten B und C vorzunehmen, § 7 Abs. 1
Satz 2 VwZG.
Der Kläger hat die Rechtsanwälte für die Steuerfestsetzungsverfahren bevollmächtigt. Dies ergibt sich
jedenfalls daraus, dass er in den zwei Schreiben vom 21.12.2008, mit denen er jeweils Einspruch gegen die
beiden streitgegenständlichen Abgabenbescheide einlegte (...), zugleich erklärte, er habe einen Anwalt
beauftragt, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern. Jedenfalls nach dem insoweit maßgeblichen
Empfängerhorizont (s. o.) ist in der Erklärung des Klägers seine Mitteilung gegenüber dem Beklagten zu
erkennen, dass der sich sodann gegenüber dem Beklagten "kümmernde" Rechtsanwalt vom Kläger auch
bevollmächtigt ist. Der Beklagte durfte und musste jedenfalls unter Berücksichtigung der weiteren Umstände
- nämlich dass sich daraufhin die Rechtsanwälte B und C unter dem 07.01.2009 beim Beklagten meldeten,
nochmals Einspruch einlegten und sodann neben dem Strafverfahren, in dem Rechtsanwalt B bereits im Jahr
2007 seine Tätigkeit für den Kläger unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht angezeigt hatte und den
Kläger sodann bis zum Verfahrensende vertreten hat, auch abgabenrechtlich umfassend weiter für den Kläger
tätig wurden - die Schreiben des Klägers vom 21.12.2008 im Sinne der Mitteilung einer Vollmachtsmitteilung
verstehen. Der Kläger hat die Beauftragung der Rechtsanwälte B und C im Übrigen nicht in Abrede
genommen und auch nicht, dass dieser Auftrag unter Erteilung einer Vollmacht gegenüber den Anwälten zur
Vertretung des Klägers erfolgt ist.
Die Mitteilung des Klägers war vom Beklagten auch dahingehend zu verstehen, dass sie den Empfang der
die Einspruchsverfahren abschließenden Einspruchsentscheidungen mitumfasst. Dies ergibt sich aus den
oben dargelegten Auslegungsgrundsätzen, denn weder hat der Kläger in seiner Erklärung oder ansonsten
gegenüber dem Beklagten noch haben die Rechtsanwälte B und C im weiteren Verfahren geäußert, dass den
Rechtsanwälten keine allgemeine Vollmacht erteilt worden sei bzw. dass der Empfang der
Einspruchsentscheidung von der Vollmacht nicht umfasst gewesen sein sollte oder dass die
Einspruchsentscheidungen gegenüber dem Kläger persönlich bekannt gegeben werden sollten.
Demnach waren die Einspruchsentscheidungen im Falle der Zustellung gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG an die
Rechtsanwälte B und C zuzustellen.
bb) Aber selbst wenn die Mitteilung des Klägers nicht der Vorlage einer (allgemeinen) Vollmacht
gleichzustellen wäre, wäre die Zustellung an die Rechtsanwälte B und C wirksam gewesen.
Entsprechend den oben dargestellten, vom BFH herausgearbeiteten Grundsätzen (vgl. auch Schuster,
jurisPR-SteuerR 7/2004 Anm. 4), die die Finanzbehörde bei der Zustellung eines Bescheids an den
Steuerpflichtigen bzw. seinen Bevollmächtigten zu beachten hat, hätte der Beklagte in dem Fall, dass die
Rechtsanwälte B und C den Einspruch im Namen und im Auftrag des Klägers eingelegt hätten, ohne dass sie
eine Vollmacht vorgelegt haben und ohne dass durch den Kläger die Mitteilung einer Bevollmächtigung an
den Beklagten erfolgt wäre, gegenüber den Rechtsanwälten wirksam zustellen können. Insoweit reicht es
nach dem oben Ausgeführten, dass für den Beklagten kein Anlass bestand, an der Bestellung des
Bevollmächtigten und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Klägers an der
Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an seine Vertreter zu zweifeln (vgl. BFH, Urteil vom
27.02.1986, IV R 72/85).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom
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29.07.1987 (I R 367/83). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Beteiligten darüber
gestritten, ob ein nicht an den Berater, sondern an den Steuerpflichtigen persönlich zugestellter
Verwaltungsakt wirksam bekannt gegeben worden war. Die Entscheidung ist mit einem Leitsatz veröffentlich
worden, demgemäß die Finanzbehörde den Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner selbst zustellen muss,
wenn sich aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das
Verfahren und das daraus folgende mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der
Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater ergibt. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu wörtlich:
"Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Steuerpflichtige sich zweifelsfrei erklären muss, wenn er keine
Bekanntgabe (Zustellung) an sich selbst, sondern eine solche an seinen Bevollmächtigten wünscht.
Eventuell bestehende Zweifel gehen deshalb zu Lasten des Steuerpflichtigen."
In jenem Fall war gegenüber dem Finanzamt lediglich angezeigt worden, der Steuerbevollmächtigte habe den
Auftrag, für das Streitjahr die Gewinnermittlung zu erstellen und die Aussetzung der Vollziehung des
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides zu beantragen. Der Bundesfinanzhof hat dazu ausgeführt, diese
Tätigkeiten seien nicht gleichbedeutend mit einer Vertretung des Klägers in den von diesem persönlich
eingeleiteten Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzungen. Der Steuerbevollmächtigte hätte sich
deshalb als Vertreter des Klägers für beide Einspruchsverfahren insgesamt bestellen müssen, um die
Annahme zu rechtfertigen, dass die Zustellung der Einspruchsentscheidungen an ihn im mutmaßlichen
Interesse des Klägers liege.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der zitierte Leitsatz in dem Sinne zu verstehen ist, dass die
Finanzbehörde den Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner dann persönlich zustellen muss, wenn sich
aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig ergibt, dass er für das entsprechende Verfahren überhaupt
eine Vollmacht erhalten hat, aus der gegebenenfalls das mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der
Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater folgt.
Nicht jedoch ist der zitierte Leitsatz der Entscheidung vom 29.07.1987 so zu verstehen ist, dass eine
Einspruchsentscheidung nur dann durch Zustellung an einen Vertreter wirksam bekannt gegeben ist, wenn
sich über seine Bevollmächtigung zur Durchführung des Verfahrens hinaus erst aus weiteren Umständen
ergibt, dass der Steuerpflichtige ein Interesse gerade auch an einer Zustellung der
Rechtsbehelfsentscheidung an den für die Durchführung dieses Rechtsbehelfsverfahrens bevollmächtigten
Berater hat.
Entsprechend hat der Bundesfinanzhof auch in späteren Entscheidungen entschieden. Beispielhaft sei aus
dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.02.2004 in der Sache VII R 30/02 zitiert:
"Die hier maßgebliche, nach Einfügung des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG durch das Gesetz zur Änderung des
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (BGBl I 1972, 789, BStBl I 1972, 396) ergangene
Rechtsprechung des BFH zu § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG hat bestimmte Maßstäbe und Grundsätze
herausgearbeitet, die bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung zu beachten sind und zur Wirksamkeit der
Bekanntgabe durch die Zustellung eines Verwaltungsaktes führen. So hat der BFH entschieden, das FA dürfe
dann, wenn ein steuerlicher Berater ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Namen und Auftrag eines
Mandanten einen Rechtsbehelf eingelegt habe und für das FA kein Anlass bestehe, an der Bestellung des
Bevollmächtigten und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Steuerpflichtigen an der
Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an den Vertreter zu zweifeln, die Rechtsbehelfsentscheidung
an den Vertreter bekannt geben (BFH-Urteil vom 27.02.1986, IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986,
547); andererseits müsse es einen Verwaltungsakt an den Steuerpflichtigen selbst zustellen, wenn sich aus
dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das Verfahren und
das daraus folgende mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den
Berater ergebe (BFH-Urteil vom 29.07.1987, I R 367/83 u.a., BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242). Nach dieser
Rechtsprechung darf das FA im ersten Fall an den bestellten Vertreter bekannt geben, ohne jedoch hierzu
verpflichtet zu sein, im zweiten Fall muss das FA den Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen selbst bekannt
geben (BFH-Beschluss vom 18.01.1995, I B 181/83, BFH/NV 1995, 852). Allein daraus ist ersichtlich, dass
der BFH --sofern nicht eine durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht begründete Verpflichtung zur
Bekanntgabe an den Vertreter besteht-- die Bekanntgabe/Zustellung an den Betroffenen --auch wenn sich für
diesen ein Bevollmächtigter bestellt hat-- jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft ansieht (vgl. hierzu auch
BFH in BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3, und in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, sowie in BFH/NV 1999,
1053); mit anderen Worten davon ausgeht, dass in den Fällen fehlender Vollmachtsvorlage nach § 8 Abs. 1
Satz 1 VwZG die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt wirksam werden lässt.
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Diese Auffassung findet ihre Stütze nicht nur in dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch in dem durch die
Einfügung des Satzes 2 in § 8 Abs. 1 a. F. VwZG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, der
in Kenntnis und Auswertung der bis zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1
a. F. VwZG ergangenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1954 II 239/53 U, BFHE 59, 305,
BStBl III 1954, 327; vom 13. April 1965 I 36, 37/64 U, BFHE 82, 391, BStBl III 1965, 389, sowie vom 25.
Oktober 1963 III 7/60 U, BFHE 77, 764, BStBl III 1963, 600; vgl. dazu BTDrucks VI/3195) und Anpassung an
die Praxis der Verwaltung eine Ermessensreduzierung auf Null durch eine Ermessensbindung der Behörde
nur für den Fall vorgesehen hat, in dem der Vertretungsberechtigte seine Vollmacht urkundlich nachweist.
Dagegen ist der Behörde in den übrigen Fällen, in denen ein Vertreter bestellt, eine Vollmacht jedoch nicht
vorgelegt worden ist, durch den Gesetzestext des § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG ein uneingeschränktes Ermessen
eingeräumt (vgl. dazu auch BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86). In diesen Fällen ist die Behörde lediglich
berechtigt, aber nicht verpflichtet, an den Bevollmächtigten zuzustellen.
Das gesetzgeberische Ziel, die Behörde durch Einräumung eines weitgehenden Ermessens nicht über das
notwendige Maß hinaus zu binden und ihr die Möglichkeit zu lassen, den vielfältigen Erscheinungen der
Massenverwaltung individuell Rechnung zu tragen (vgl. OVG NRW in BB 1990, 2249, und Senatsurteil in
BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86), hat der Gesetzgeber später in der Gesetzesbegründung (BTDrucks
7/4292) anlässlich der Ausgestaltung der für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltenden Vorschrift des
§ 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AO 1977 bei Vorhandensein eines Bevollmächtigten in der AO 1977
ausdrücklich benannt."
Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsansicht und diesem Verständnis der zitierten älteren
Entscheidung des Bundesfinanzhofs an, so dass eine Finanzbehörde in einem Fall, in dem weder eine
schriftliche Vollmacht vorgelegt worden ist noch der Steuerpflichtige die Behörde über die Vollmachtserteilung
informiert, grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie den Steuerbescheid oder sonstigen
Steuerverwaltungsakt (wahlweise) dem Betroffenen oder dem Bevollmächtigten zustellt.
Hier hatten sich die Rechtsanwälte B und C jedenfalls durch die - vom Kläger gegenüber dem Beklagten
angekündigte - Einlegung des Einspruchs gerade für die Durchführung des Einspruchsverfahrens bestellt,
was - auch nach der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.07.1987 - die
Annahme rechtfertigt, dass die Zustellung der Einspruchsentscheidungen an sie im mutmaßlichen Interesse
des Klägers lag.
3. Da somit die Einspruchsentscheidungen in beiden Einspruchsverfahren mit Zustellung an die
Rechtsanwälte B und C am 22.11. bzw. 12.12.2012 wirksam bekannt gegeben worden waren und damit die
einmonatige Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO zu laufen begann, war die am 14.02.2013 erhobene
Klage verspätet.
4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht gegeben. Die Entscheidung ergeht
unter Würdigung des konkreten Sachverhalts auf der Grundlage der - wie ausgeführt - gefestigten
höchstrichterlichen Rechtsprechung.