Urteil des FG Hamburg vom 28.02.2013

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Finanzgerichtsordnung: Fehlende Bestimmtheit des Klagebegehrens und mangelnde geordnete
Darlegung der Rechtsverletzung
1. An der Bestimmtheit des Klagebegehrens (i. S. v. § 65 FGO) fehlt es, wenn - hier bei Parallelklagen - nicht
deutlich wird, welche Klage sich jeweils auf welches Begehren bezieht oder welche Klage jeweils an
welchen Vorverfahrens-Streitstand anknüpft oder wie die Klagen sich insoweit unterscheiden.
2. An der Bestimmtheit des Klagebegehrens fehlt es weiter insoweit, als mehrere Besteuerungsmerkmale
vorgebracht werden, die nur teilweise betragsmäßig bestimmt und im Übrigen unbestimmt und auch nicht
bestimmbar sind (vgl. FG Hamburg vom 13.03.2012 3 K 211/11, EFG 2012, 1487 m. Anm. Lemaire, DStRE
2013, 252 m. w. N.).
3. Die weitere Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis bzw. Geltendmachung einer Rechtsverletzung
ist nicht erfüllt, wenn die Klagebegründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der
Eingaben und Ausführungen die Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen in Bezug auf ein bestimmtes
Klagebegehren nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich erkennen lässt; es ist nicht Aufgabe des
Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer (i. S. v. § 40 Abs. 2 FGO) geeignet
sein könnte (vgl. FG Hamburg vom 08.01.2009 3 K 228/08, StEd 2009, 568, Juris m. w. N.).
4. Für eine bloße Zahlungsklage auf Erstattung von Steuern ist ein Rechts-schutzbedürfnis nur
ausnahmsweise denkbar; grundsätzlich ist die Leistungsklage subsidiär gegenüber der Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage.
NZB, Az.: VII 143/13
FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 28.02.2013, 3 K 145/12
§ 40 Abs 1 FGO, § 40 Abs 2 FGO, § 65 Abs 1 FGO, § 65 Abs 2 S 3 FGO, § 100 Abs 1 S 2 FGO