Urteil des FG Hamburg vom 23.04.2014

FG Hamburg: öffentliche gewalt, veröffentlichung, exekutive, kontrolle, erstinstanzliches gericht, akteneinsicht, integration, unterrichtung, öffentlichkeit, rechtsberatung

--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
1. Der Inhalt des Entwurfes eines Abschlussberichts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses
ist nicht durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) der
gerichtlichen Kontrolle entzogen, wenn Einzelne sich gegen einen mit der Veröffentlichung des
Abschlussberichts bevorstehenden rechtswidrigen Eingriff in ihre Rechte wenden.
2. Dem hamburgischen Verfassungsgeber fehlt es an der Kompetenz, die Rechtsschutzgarantie des Art.
19 Abs. 4 Satz 1 GG durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV einzuschränken.
3. Soweit sich die Exekutive zur Erfüllung ihrer Aufgaben Privater bedient, ist deren Handeln als der
Exekutive zuzurechnende Tätigkeit nicht der (öffentlichen) parlamentarischen Kontrolle und damit
gegebenenfalls auch nicht der von Untersuchungsausschüssen entzogen. Diese Kontrolle zu unterstützen
und öffentliche Kritik an ihren Handlungen gegebenenfalls zu ertragen, haben die privaten Dritten als Teil
des öffentlichen Auftrages mit übernommen.
4. Private Dritte, über die der Bericht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unzutreffende
Tatsachenbehauptungen enthält, die geeignet sind, die berufliche Reputation und die persönliche
Integrität und damit den Ruf in Beruf und Gesellschaft empfindlich zu beschädigen, können erfolgreich
die Untersagung dieser Behauptung verlangen.
5. Der aus § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG erwachsende Anspruch eines Betroffenen auf zusammengefasste
Unterrichtung über Untersuchungshandlungen, die sich auf ihn beziehen, ist nicht auf die
Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse beschränkt, die der parlamentarische
Untersuchungsausschuss in seinen Bericht aufnehmen will.
6. Betroffene i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG haben keinen Anspruch auf Aufnahme des wesentlichen
Inhalts ihrer Stellungnahme in den Bericht des Untersuchungsausschusses.
7. Fotokopien von Unterlagen oder Protokollen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses
können von Betroffenen i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG nicht mit Erfolg verlangt werden.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 23.04.2014, 3 Bs 75/14
Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 28 Abs 3 GG, Art 31 GG, Art 44 Abs 4 S 1 GG, Art 70 GG, Art 142 GG, Art 26 Abs 5 S 1
Verf HA, Art 61 Verf HA, § 19 UAbgG HA, § 30 UAbgG HA
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 27. März 2014, Az: 8 E 1256/14, Beschluss
Tenor
1.) Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es
eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2014 ist insoweit wirkungslos.
2.) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27.
März 2014 geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in seinem der Präsidentin der
Bürgerschaft zuzuleitenden und zur Veröffentlichung bestimmten Abschlussbericht über den Antragsteller die
Tatsachenbehauptung aufzustellen, der Antragsteller habe bis zum Abschluss des Nachtrags 4 hinsichtlich
des Komplexes „Integration der Investorenplanung“ eine vollkommen andere rechtliche Beurteilung vertreten
als nach Nachtrag 4 (Entwurf des Abschlussberichts S. 269 Zeilen 3 bis 6).
3.) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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4.) Der Antragsteller trägt 8/10, der Antragsgegner 2/10 der Kosten des gesamten Verfahrens.
5.) Der Streitwert wird für das Verfahren in erster und zweiter Instanz auf jeweils 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der Mitglied einer Rechtsanwaltskanzlei ist, die im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung
der „Elbphilharmonie“ mit einer baubegleitenden Rechtsberatung beauftragt war, wendet sich dagegen, dass
wertende Äußerungen über ihn – mit dem Hauptantrag sämtliche, hilfsweise bestimmte - in den
Abschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Elbphilharmonie" der Bürgerschaft der
Freien und Hansestadt Hamburg aufgenommen werden sollen und der Bericht mit solchem Inhalt der
Präsidentin der Bürgerschaft zur Beratung dort zugeleitet und veröffentlicht werden soll, weil damit falsche
Tatschen behauptet würden, die ihn in seinem beruflichen Fortkommen behinderten und sein
Persönlichkeitsrecht verletzten. Hilfsweise begehrt er vor einer Veröffentlichung weitere Unterrichtung über
die Untersuchung, weitergehende Akteneinsicht, ihm Photokopien von Teilen der Unterlagen zu ermöglichen,
eine weitere Frist zur Stellungnahme nach Akteneinsicht einzuräumen, sowie die Aufnahme des wesentlichen
Inhalts seiner Stellungnahme in den Bericht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag teils für unzulässig erachtet, weil gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der
richterlichen Erörterung entzogen seien. Im Übrigen sei der Informationsanspruch des Antragstellers erfüllt.
Ihm sei umfängliche Akteneinsicht angeboten worden. Er habe die gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme
genutzt, einen Anspruch, deren wesentlichen Inhalt in dem Bericht des Untersuchungsausschusses
wiederzugeben, habe der Antragsteller nicht.
II.
A
Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Zuge des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Begehrens des
Antragstellers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, dem Antragsgegner die Veröffentlichung der
Behauptung zu untersagen, er habe erst nach wiederholter Vernehmung mit Aktenvorhalt offengelegt, dass
von ihm schriftliche Stellungnahmen nach Abschluss des Nachtrags 4 erstellt wurden (II. f) des
Beschwerdeantrages), weil der Antragsgegner die entsprechende Behauptung aufgrund der Stellungnahme
des Antragstellers inzwischen aus dem Berichtsentwurf entfernt hat, ist das vorliegende Eilverfahren in
entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zudem ist in entsprechender Anwendung
von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass der mit der
Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos geworden ist.
B
Die zulässige Beschwerde hat im Übrigen nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach Auffassung des
jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das
Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, so prüft
das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht ohne die Einschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO, ob die Beschwerde begründet ist.
1. So verhält es sich hier hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages, die das
Verwaltungsgericht beide unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV als unzulässig angesehen hat. Der
Antragsteller ist dieser Ansicht des Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610) mit dem Argument
entgegengetreten, dass jedenfalls in Fällen nachhaltiger und intensiver Rechtsverstöße eine gerichtliche
Überprüfung verfassungsrechtlich geboten sei. Die wahrheitswidrigen Behauptungen über ihn in dem
Abschlussbericht des Antragsgegners stellten eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines
Persönlichkeitsrechts und seines Rechts auf ungestörte Berufsausübung dar. Damit hat der Antragsteller die
uneingeschränkte Anwendbarkeit des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV und damit das rechtlich tragende Argument
des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen.
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Die rechtliche Prüfung durch das Beschwerdegericht ergibt, dass der Haupt- und der erste Hilfsantrag
zulässig sind (a). Der Hauptantrag ist aber unbegründet (b). Für einen (einzigen) Teil des ersten Hilfsantrages
hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (c).
a) Der Haupt- und der erste Hilfsantrag, mit denen der Antragsteller die „Veröffentlichung“ aller, hilfsweise
konkret bezeichneter „wertenden Äußerungen“ vorläufig untersagt wissen will, bedürfen angesichts der
Ausführungen zu ihrer Begründung der Auslegung. Mit der Begründung macht der Antragsteller geltend, der
Antragsgegner habe in dem Entwurf des Untersuchungsberichts falsche Tatsachenbehauptungen über ihn
aufgestellt, deren Veröffentlichung er, weil rufschädigend, verhindern wolle. Damit zielt das Begehr des
Antragstellers, trotz der an dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse
der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427 m. spät. Änd.), HmbUAG,
(„Betroffene sind natürliche Personen, über die der Untersuchungsausschuss in seinem Bericht eine wertende
Äußerung abgeben will“) orientierten Antragsfassung in der Sache nicht darauf, bloße Meinungsäußerungen
über ihn zu unterlassen, sondern über ihn keine falschen Tatsachenbehauptungen gegenüber der
Öffentlichkeit zu verbreiten; wobei bei sachgerechter Auslegung dieses Begehr darauf zielt, die Aufnahme
derartiger „wertender Äußerungen“ in den der Bürgerschaftspräsidentin zu übersendenden und zu
veröffentlichenden Bericht zu untersagen.
Die so ausgelegten Anträge sind zulässig. Sie zielen auf eine Verhinderung eines behaupteten unmittelbar
bevorstehenden Eingriffes in die grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechte des Antragstellers
durch den Untersuchungsausschuss und damit durch einen Träger öffentlicher Gewalt. Damit steht dem
Antragsteller gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen, der hier gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu
den Verwaltungsgerichten führt.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist dieser Rechtsweg nicht durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV
versperrt. Als wesentliche rechtsstaatliche Verbürgung gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen den
lückenlosen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte
(BVerfG, B. v. 23.6.1981, BVerfGE 58, 1, 40). Eine Einschränkung dieser „Grundsatznorm für die gesamte
Rechtsordnung“ (BVerfG, B. v. 23.6.1981, a.a.O.) durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV mit dem Ziel einer
„Gerichtsfreiheit“ (David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar 2. A., Art. 26 Rn. 135)
ist kompetenziell ausgeschlossen, so dass der Anwendungsbereich der Vorschrift reduzierend ausgelegt
werden muss. Die Kompetenz des hamburgischen Verfassungsgebers zur Regelung der auf Hamburg
bezogenen verfassungsmäßigen Ordnung ist durch Art. 70 und Art. 28 GG geprägt. Die Einhaltung der
Grundrechte durch die verfassungsmäßige Ordnung der Länder ist außer durch Art. 28 Abs. 3 GG
vornehmlich durch Art. 31 und Art. 142 GG gewährleistet, wobei sich Art. 142 GG auch auf
grundrechtsgleiche Rechte außerhalb der Art. 1 bis 18 GG bezieht (BVerfG, B. v. 19.7.1967, BVerfGE 22,
267, 271). Zwar bedeutet dies nicht, dass Landesverfassungen bei Aufnahme von Grundrechten diese in
gleichem Umfang verbürgen müssen. Daher erscheint es nicht ausgeschlossen, wenn die Verfassung der
Freien und Hansestadt Hamburg in Art. 61 einerseits eine Art. 19 Abs. 4 GG entsprechende Gewährleistung
mit einem Verweis auf den Verwaltungsrechtsweg vorsieht, diese Rechtschutzgarantie dann aber in Art. 26
Abs. 5 Satz 1 HV für Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zurücknimmt. Für eine
entsprechende Beschränkung des durch das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten lückenlosen
Rechtsschutzes gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Rechte des
Einzelnen (BVerfG, B. v. 23.6.1981, a.a.O.) fehlt es dem hamburgischen Verfassungsgeber allerdings an der
Kompetenz. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Grundgesetz für Beschlüsse der
Untersuchungsausschüsse des Bundestags in Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG wortgleich mit Art. 26 Abs. 5 Satz 1
HV anordnet, „Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen“. Ob
und inwieweit damit Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse des Bundestages „gerichtsfrei“ sind, so dass
sie auch ungehindert Grundrechte der Bürger verletzen oder sogar ihre Menschenwürde missachten könnten,
ohne dass die solcherart in ihren Rechten Verletzten sich hiergegen (gerichtlich) zur Wehr setzen könnten,
erscheint, wie das Beschwerdegericht schon im Beschluss vom 27. Mai 1986 (a.a.O.) für Art. 26 Abs. 5 Satz
1 HV zum Ausdruck gebracht hat, angesichts des Umstandes zweifelhaft zu sein, dass damit in einem von
politischen Interessen geprägten Teil staatlichen Handelns die „Grundsatznorm für die gesamte
Rechtsordnung“ außer Kraft gesetzt und willkürlicher Verletzung von Grundrechten Dritter Tür und Tor
geöffnet wäre. Soweit Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG als grundgesetzimmanente Schranke den Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG einzuschränken vermag, gibt es jedenfalls keinen Anhalt dafür, dass Art. 28 Abs. 1 und 2 GG den
Ländern, abweichend von Art. 28 Abs. 3, 31, 142 GG die Möglichkeit eingeräumt hat, Art. 19 Abs. 4 GG im
selben Maße einzuschränken, wie dies in Art. 44 Abs. 4 GG erfolgt ist. Auch kann Art. 19 Abs. 4 GG
schwerlich deshalb als im Bereich der Beschlüsse Parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des
Bundestags und der Länderparlamente als von vornherein kupierte rechtsstaatliche Verbürgung aufgefasst
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werden, weil sich dies aus dem Prinzip der Gewaltenteilung ergebe (so aber OLG München, Urt. v. 14.4.1972,
BayVBl. 1975, 54, 56). Denn Art. 19 Abs. 4 GG unterwirft gerade jede behauptete Rechtsverletzung Einzelner
durch die „öffentliche Gewalt“ und damit auch den mit dem Abschlussbericht öffentliche Gewalt ausübenden
Antragsgegner insoweit der gerichtlichen Kontrolle. Einer ausdrücklichen Einschränkung dieser umfassenden
Rechtsschutzverbürgung durch Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG hätte es anderenfalls nicht bedurft. Sie steht nach
der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nur dem Grundgesetzgeber, nicht aber den Verfassungsgebern
der Länder zu.
Um die Kollision zwischen Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV und Art. 19 Abs. 4 GG zu vermeiden, ist die Anordnung
in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV, die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung
entzogen, zwar als nicht auf eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen rechtswidrige
Eingriffe in die Rechte Einzelner gerichtet auszulegen, aber sie schließt zum einen sonstige gerichtliche
Streitigkeiten über den Bericht (etwa von Organen der Hamburgischen Verfassung) aus, zum anderen
unterstreicht sie Bedeutung und Gewicht der Berichte von Untersuchungsausschüssen für den
demokratischen Meinungsbildungs- und Kontrollprozess bei der Abwägung zwischen den Rechten Privater
und denen der Bürgerschaft als Vertreter aller Bürger, und es wird die Intention des Hamburgischen
Verfassungsgebers verdeutlicht, Bewertungen, Beurteilungen und sonstige Meinungsäußerungen in derartigen
Beschlüssen möglichst ungestört zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als der Bericht des
Untersuchungsausschusses sich seiner originären Kontrollaufgabe gegenüber der Exekutive widmet und sich
die Bewertungen und Beurteilungen auf das Handeln der Exekutive beziehen. Dabei können auch private
Dritte, denen entweder exekutive Aufgaben übertragen worden sind oder die Unterstützungsleistungen für die
Exekutive erbracht haben, in den Fokus der Untersuchungen gelangen und damit die Beurteilung und
Bewertung ihres Handelns mit zu den zentralen Inhalten eines Untersuchungsberichts gehören. Soweit sich
die Exekutive zur Erfüllung ihrer Aufgaben Privater bedient, ist deren Handeln als der Exekutive
zuzurechnende Tätigkeit nicht der (öffentlichen) parlamentarischen Kontrolle und damit gegebenenfalls auch
nicht der von Untersuchungsausschüssen entzogen. Diese Kontrollmöglichkeit ist dem übernommenen
öffentlichen Auftrag ebenso immanent, wie die daraus resultierende Möglichkeit der öffentlichen Bewertung
und Beurteilung der Aufgabenerledigung. Diese Kontrolle zu unterstützen und öffentliche Kritik an ihren
Handlungen gegebenenfalls zu ertragen, haben die privaten Dritten als Teil des öffentlichen Auftrages mit
übernommen. Anderenfalls stünde der Exekutive durch Auslagerung von Aufgabenerledigung ein einfaches
Mittel zur Verfügung, sich zumindest in Teilbereichen der parlamentarischen Kontrolle zu entziehen.
Auch mit dem so eingeschränkten Anwendungsbereich ist Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV nicht funktionslos, kann
allerdings als ein von Anfang an bestehender Ausschluss gerichtlichen Rechtsschutzes gegen behauptete
rechtswidrige Eingriffe in die Rechte Einzelner durch Beschlüsse parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse nicht herangezogen werden.
b) Der Hauptantrag (aa) und die unter II. zusammengefassten Hilfsanträge (bb) sind, mit einer Ausnahme
(cc), unbegründet.
aa) Der Hauptantrag mit dem Ziel, dem Antragsgegner zu untersagen, in seinem Abschlussbericht wertende
Äußerungen über den Antragsteller zu veröffentlichen, hat keinen Erfolg.
Sollte der Antragsteller sich damit entgegen der oben unter B 1. a) vorgenommenen Auslegung nicht nur
gegen falsche Tatsachenbehauptungen wenden, sondern auch alle den Antragsteller betreffenden
Meinungsäußerungen und Bewertungen im Abschlussbericht des Antragsgegners untersagen wollen, fehlte
es für letzteres an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers. Er hat nicht
vorgetragen, dass er in dem Abschlussbericht der Schmähkritik unterzogen oder formal beleidigt werden wird
und damit die Grenzen der Meinungsfreiheit oder der Aufklärungs- und Bewertungskompetenz des
Antragsgegners überschritten sind. Solches ist den vom Antragsgegner eingereichten Auszügen des
Entwurfes auch nicht zu entnehmen. Eine Kontrolle der ihm von der ReGe und damit von einem öffentlichen
Auftraggeber übertragenen Rechtsberatung hat der Antragsteller nach dem oben ausgeführten ebenso als
dem Auftrag immanent hinzunehmen wie eine Bewertung der Erledigung sowie sachliche Kritik daran.
Aber auch wenn der Antragsteller sich ausschließlich gegen die Verbreitung seiner Meinung nach falscher
Tatsachenbehauptungen im Abschlussbericht wendet, hat er wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel
hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v.10.6.2009, NJW 2009, 3357; juris Rn. 17 m.w.N.). Dass sämtliche in dem
Abschlussbericht über den Antragsteller mitgeteilten Tatsachen unwahr sind, hat der Antragsteller nicht
behauptet, solches ist auch nicht ersichtlich. Nicht erkennbar ist auch, dass die zutreffende Darstellung über
die Tätigkeit des Antragstellers bei ihm einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis
zu dem Interesse an der Wahrheit steht (vgl. hierzu BVerfG, B.v.10.6.2009 a.a.O.). Betroffen ist
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ausschließliche die Sphäre der beruflichen Betätigung des Antragstellers für die öffentliche Verwaltung.
Selbst wenn durch die Veröffentlichung zutreffender Umstände ein nicht geringer Schaden für die berufliche
Reputation und Zweifel an seiner persönlichen Integrität auftreten sollten, besteht, wie oben ausgeführt, ein
ganz erhebliches Interesse an der Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung der Exekutive, auch wenn diese
durch private Dritte erledigt wird, so dass, wenn diese Aufgabenwahrnehmung nicht nur ganz untergeordnete
Randbereich betrifft, das private Interesse, nicht in den Fokus der Öffentlichkeit zu gelangen, regelmäßig
auch dann gegenüber dem Kontroll- und Informationsinteresse des Parlaments zurückzustehen hat, wenn die
Verbreitung der wahren Tatsachen erhebliche negative Auswirkungen für den Betroffenen hat.
bb) Die unter II. der Beschwerdeschrift zusammengefassten Hilfsanträge sind überwiegend unbegründet.
(1.) Das Begehren, dem Antragsgegner die Behauptung zu untersagen, der Antragsteller habe „jeweils
Rechtsgutachten erstellt, welche die Anerkennung der betragsmäßig größten PÄMs ermöglichten, damit ein
möglichst hoher Betrag als berechtigte Forderung akzeptiert werden konnte“ (II. b) des Beschwerdeantrages),
kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach der Änderung des Entwurfes durch den Antragsgegner
nicht mehr davon die Rede ist, dass der Antragsteller derartige Rechtsgutachten erstellt hat, sondern dass
solche Rechtsgutachten „abgefordert“ wurden (S. 245 Z. 5 des Berichtsentwurfs). Diese Formulierung hat
nicht mehr die Tätigkeit des Antragstellers, sondern das Verhalten der ReGe zum Gegenstand, sodass der
Antragsteller dadurch nicht erheblich in seinen Rechten betroffen ist.
(2.) Mit den Begehren, dem Antragsgegner die Behauptungen zu untersagen, der Antragsteller habe vor
Abschluss des Nachtrags 4 keine Zweifel an der Kostentragungspflicht der ADAMANTA gehabt (II. c) des
Beschwerdeantrags), sowie allein der Wille des Antragstellers, der ADAMANTA mit dem Nachtrag 4
entgegenzukommen, war ausschlaggebend dafür, die abwehrende Rechtsposition aufzugeben (II. d) des
Beschwerdeantrags), kann der Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist,
dass der Beschlussentwurf derartige Darstellungen enthält. Über die geäußerten Zweifel des Antragstellers zu
der zunächst auftragsgemäß dargestellten Rechtsposition zur Kostentragungspflicht der ADAMANTA enthält
der Entwurf des Untersuchungsberichts zwei Passagen mit zum Teil wörtlicher Wiedergabe der Äußerungen
(S. 262 Z. 24 ff., S. 263 Z. 1 ff. des Berichtsentwurfes). Dementsprechend wird der Wille, die abwehrende
Rechtsposition aufzugeben, um der ADAMANTA mit dem Nachtrag 4 entgegenzukommen, nicht dem
Antragsteller, sondern dem Zeugen L. zugeschrieben (S. 269 Z. 29 ff des Berichtsentwurfes).
(3.) Die vom Antragsteller dargestellte finale Verknüpfung zwischen den von ihm gelieferten undatierten
Unterlagen und der Hilfe für die ReGe, den Schein einer Prüfung der PÄMs vor Abschluss des Nachtrages 4
zu wahren („…um ihr auf diese Weise zu helfen…“, - II. e) des Beschwerdeantrages), findet sich in dem
Entwurf des Antragsgegners nicht. Dort ist nur von einer kausalen Verknüpfung die Rede („… dass sie der
ReGe undatierte Unterlagen geliefert und ihr auf diese Weise geholfen haben, den Schein zu wahren, …“ - S.
362 Z. 5 f. des Berichtsentwurfes). Die Behauptung einer kausalen Verknüpfung ist nach dem
Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht falsch, denn, wie vom Antragsteller nicht in Abrede genommen, ist
die ReGe wie vom Antragsgegner dargestellt vorgegangen.
(4.) Der nach Änderung des Berichtsentwurfes im Zuge des Beschwerdeverfahrens unter II. (g) erstmalig
gestellte Antrag, dem Antragsgegner die Veröffentlichung der Behauptung zu untersagen, „dass der
Antragsteller nicht wie der Geschäftsführer H… sowie der zuständige Mitarbeiter B… bei der
Zeugenvernehmung sogleich wahrheitsgemäß über die nachträgliche Dokumentation berichtet habe“ hat
keinen Erfolg. Zum einen enthält der Berichtsentwurf (S. 362 Z. 10 f.) nicht die Behauptung „… dass der
Antragsteller nicht wie …“, sondern lediglich die Mitteilung, die H… und B…hätten sogleich wahrheitsgemäß
über die nachträgliche Dokumentation berichtet. Zum anderen hat der Antragsteller nicht behauptet, dem
Antragsgegner über die Dokumentation der ReGe berichtet zu haben, sondern hat, inzwischen unstreitig, auf
die Anfertigung undatierter Stellungnahmen an die ReGe nach Abschluss des Nachtrags 4 bereits bei seiner
ersten Zeugenvernehmung hingewiesen. Damit stellt sich die Behauptung des Berichtsentwurfes für einen
unbefangenen Betrachter auch dann nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung dar, wenn der
Antragsgegner, wie seiner Stellungnahme zu entnehmen ist (A I. 4. a) cc), S. 6 der Beschwerdeerwiderung),
zu Unrecht und entgegen seiner Ausführung (A I. 1. a), S. 3 der Beschwerdeerwiderung), er halte an dem
Vorwurf nicht länger fest, der Antragsteller habe die nachträgliche Anfertigung von Stellungnahmen erst in
seiner zweiten Zeugenvernehmung im Jahre 2012 und nach Aktenvorhalt eingeräumt, gleichwohl gegenüber
dem Antragsteller implizit den Vorwurf erheben will, der Antragsteller habe die Anfertigung rechtlicher
Stellungnahmen, anders als die H… und B… nicht sogleich unzweideutig offengelegt. Ein solcher „Vorwurf“
wäre wohl nicht als wertende Meinungsäußerung einzustufen und, weil schon nach dem eigenen Vortrag des
Antragsgegners im Kern wahrheitswidrig, müsste vom Antragsteller, wäre er in dem veröffentlichten
Abschlussbericht enthalten, wohl nicht geduldet werden.
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c) Der Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, in seinem der Präsidentin der Bürgerschaft zuzuleitenden
und zur Veröffentlichung bestimmten Abschlussbericht über den Antragsteller die Tatsachenbehauptung
aufzustellen, der Antragsteller habe bis zum Abschluss des Nachtrags 4 hinsichtlich des Komplexes
„Integration der Investorenplanung“ eine vollkommen andere rechtliche Beurteilung vertreten als nach
Nachtrag 4 (II. a) des Beschwerdeantrages), hat Erfolg. Es handelt sich um eine unzutreffende
Tatsachenbehauptung (aa), die geeignet ist, seine berufliche Reputation und seine persönliche Integrität und
damit seinen Ruf in Beruf und Gesellschaft empfindlich zu beschädigen (bb). Dem Antragsteller steht auch
ein Anordnungsgrund zur Seite (cc).
aa) Mit der Behauptung, „Ein unbefangener Leser, der die vorherigen Äußerungen von Herrn Lampe zu
diesem Thema nicht kennt, wusste also nicht, dass er sich vor dem Nachtrag 4 noch genau entgegengesetzt
positioniert hatte.“ (S. 269 Z. 3-6 des Berichtsentwurfes), stellt der Antragsgegner eine unwahre
Tatsachenbehauptung auf. Bei der Behauptung der entgegengesetzten Positionierung handelt es sich um die
Behauptung, bis zum Abschluss des Nachtrags 4 habe der Antragsteller die eine, danach die
entgegengesetzte rechtliche Position vertreten. Ob dies zutrifft, ist kein Akt wertender Erkenntnis, sondern
durch Feststellung der objektiven Umstände, nämlich der den Stellungnahmen zu entnehmenden rechtlichen
Standpunkte, ob die ADAMANTA die Mehrkosten zu tragen habe, dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Der
Antragsgegner hat die Wahrheit dieser Behauptung selbst untersucht und im Ergebnis falsifiziert. Denn er ist
im Zuge von ins Einzelne gehenden Untersuchungen der vom Antragsteller eingenommenen
Rechtspositionen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller seine, möglicherweise auftragsgemäß
zur Verwendung gegenüber der ADAMANTA zunächst vertretene eindeutige Ansicht zu deren Lasten
(Stellungnahme vom 26.5.2008), mit Stellungnahmen vom 21. August 2008 und 10. September 2008, also
vor Abschluss des Nachtrages 4 vom 26. November 2008, dahingehend gegenüber dem Auftraggeber ReGe
relativiert hat, dass die bisher vorgenommene Auslegung des Vertrages keineswegs zwingend erscheine, so
dass auch eine andere Beurteilung durch die Gerichte nicht ausgeschlossen werden könne, es bestehe daher
ein nicht unerhebliches Prozessrisiko (S. 262 Z. 32 ff, S. 263 Z. 1 ff. des Berichtsentwurfes). Wenn der
Antragsgegner darüber hinaus feststellt, dass die ReGe am 23.Oktober 2008 im Bauausschuss die
Auffassung vertreten habe, „dass die Rechtslage der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Integration der
Investorenplanung „letztlich offen“ sei (S. 263 Z. 10 ff.), kann er nur davon ausgehen, dass die dem
Auftraggeber ReGe mitgeteilten Unsicherheiten in Bezug auf die zunächst eindeutig geäußerte
Rechtsauffassung des Antragstellers dort als Abrücken von der bisher vertretenen Rechtsposition verstanden
und gegenüber dem Bauausschuss mitgeteilt worden ist. Auch wenn der Antragsteller mit der undatierten
Stellungnahme vom Februar 2009 schließlich zu dem Ergebnis gekommen ist, die ADAMANTA könne wegen
der Integration der Investorenplanung zusätzliche Vergütung beanspruchen, hat er sich damit gegenüber
seiner vor dem Abschluss des Nachtrages 4 im November 2008 vertretenen Ansicht nicht „noch genau
entgegengesetzt positioniert“. Die diesbezügliche Feststellung im Berichtsentwurf ist unzutreffend und steht
im Widerspruch zu den vorherigen Feststellungen, ist mithin willkürlich.
Damit stellt sich diese Behauptung als rechtswidrig dar. Denn der Antragsgegner ist bei seiner Arbeit und der
Abfassung seines Abschlussberichts nicht nur an die Einhaltung der Grundrechte gebunden, sondern er ist
bereits aus seiner Aufgabenstellung heraus zu einer genauen und objektiven Prüfung des Sachverhalts
verpflichtet (vgl. OVG Hamburg, B.v. 27.5.1986, a.a.O.). Unrichtige Tatsachenbehauptungen über Dritte sind
von der Aufgabe und den Rechten des Antragsgegners nicht gedeckt.
bb) Solches braucht der Antragsteller auch nicht hinzunehmen.
Ob unrichtige Tatsachenbehauptungen von den Betroffenen hinzunehmen sind, beurteilt sich danach, ob und
inwiefern sie in die Rechte des Betroffenen einzugreifen geeignet sind. Grundsätzlich lenken veröffentlichte
Tatsachenfeststellungen in dem Bericht eines Untersuchungsausschusses, den die Öffentlichkeit, weil der
Ausschuss mit gerichtsähnlicher Aufklärungsmacht ausgestattet ist, regelmäßig nicht nur als Ort
hauptsächlich parteipolitisch motivierter Auseinandersetzung, sondern auch als Instrument objektiver
Wahrheitsfindung versteht, zumindest wenn sie, wie hier, zentrale Fragen des Untersuchungsauftrages
betreffen, die öffentliche Aufmerksamkeit in erheblichem Maße auf die Tatsachenfeststellung und, wenn sie
sich auf eine Person beziehen, auch auf die Person. Wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen in
Abschlussberichten eines Untersuchungsausschusses sind, wenn sie sich nicht nur auf Bagatellen beziehen,
daher in hohem Maße geeignet, auf die berufliche Reputation und persönliche Integrität der betroffenen
Person einzuwirken.
Vorliegend drängt sich aufgrund der falschen Tatsachenbehauptung für den unbefangenen Leser der Eindruck
auf, dass der Antragsteller ohne erkennbaren Grund gegenüber der ReGe zu demselben Komplex bis zum
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Abschluss des Nachtrages 4, der erhebliche finanzielle Belastungen für die Freie und Hansestadt Hamburg
zur Folge hatte, rechtliche Beratungsleistung mit einem gänzlich anderen Ergebnis als nach Abschluss des
Nachtrags 4 erbracht hat, seine Rechtsberatung, weil mit beliebigem Ergebnis, mithin keine Substanz hat
oder er nach Art eines „Mietmauls“ jede von ihm geforderte Meinung gegen Bezahlung vertritt. Dass damit
neben seiner beruflichen Reputation auch seine persönliche Integrität und gesellschaftliche Reputation in
Zweifel gezogen wird, ist auch dann nicht in Abrede zu nehmen, wenn in Bedacht genommen wird, dass der
Antragsteller sich durch Übernahme eines Auftrages der öffentlichen Hand, auch kritischer öffentlicher
Prüfung seiner Arbeit und Arbeitsergebnisse stellen muss. Denn deren für ihn negative falsche oder
irreführende öffentliche Darstellung braucht er, jedenfalls soweit, wie hier, Vorwürfe von Gewicht in Rede sind,
auch im Rahmen der Durchführung eines öffentlichen Auftrags nicht zu dulden.
cc) Dem Antragsteller steht, wie angesichts der unmittelbar bevorstehenden Übersendung des
Abschlussberichts und dessen Veröffentlichung offenkundig ist, ein Anordnungsgrund für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung zur Seite. Ohne gerichtliche Hilfe würde der Antragsgegner die gerügte
wahrheitswidrige Behauptung über den Antragsteller der Präsidentin der Bürgerschaft zuleiten und
veröffentlichen.
2. Mit den äußerst hilfsweise gestellten Anträgen (III. des Beschwerdeantrages) hat der Antragsteller im
Ergebnis keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller mit schlüssigen Argumenten die jeweilige Begründung des
angefochtenen Beschlusses in Frage gestellt hat, fehlt es an den geltend gemachten Ansprüchen für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
a) Sein mit der Beschwerde weiter verfolgtes Begehren, den Antragsgegner entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts zu verpflichten, ihn über sämtliche Untersuchungshandlungen und Ergebnisse betreffend
seine rechtliche Prüfung von Nachträgen vor und nach Abschluss des Nachtrages 4 zu unterrichten (III. 1.
des Beschwerdeantrages) hat der Antragsteller auf beachtliche Argumente gestützt. Gleichwohl kann der
Antrag keinen Erfolg haben.
Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass der auf § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG gestützte
Anspruch eines Betroffenen i.S des § 19 Abs. 1 HmbUAG auf zusammengefasste Unterrichtung der sich auf
ihn beziehenden wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse, schwerlich sich nur darauf
richtet, darüber informiert zu werden, was der Untersuchungsausschuss selbst für wesentlich und in seinem
Untersuchungsbericht berücksichtigungswert hält. Denn dann wären dem Betroffenen von vornherein ihm
günstige Erkenntnisse verschlossen, die der Untersuchungsausschuss nicht zu berücksichtigen beabsichtigt.
Er hätte nicht die Möglichkeit, eine die bisherigen Untersuchungen berücksichtigende, qualifizierte
Stellungnahme abzugeben, was mit der zusammengefassten Mitteilung der wesentlichen
Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse an die Betroffenen bezweckt werden soll (vgl. OVG
Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14). Die Notwendigkeit qualifizierter Stellungnahmen durch Betroffene,
damit der Untersuchungsausschuss seinem Abschlussbericht keine falschen Tatsachen zugrunde legt, wird
im vorliegenden Verfahren augenfällig bestätigt, wie der erledigte Teil des Rechtsstreites zeigt. Gleichwohl ist
die Unterrichtungspflicht nicht unbeschränkt, wie sich aus dem Wortlaut § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG
deutlich ergibt, sondern konzentriert auf das Wesentliche an Untersuchungshandlungen und Ergebnissen
sowie lediglich eine zusammenfassende Darstellung. Regelmäßig wird der Entwurf des
Untersuchungsberichts, wenn die Betroffenheit i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG erst in einem derart späten
Stadium der Untersuchung entsteht (vgl. hierzu OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14), dem genügen.
Aus dem Umstand, dass ein objektiv Betroffener darüber nicht unterrichtet worden ist und ihm dadurch
eventuell die Möglichkeit zu zusammenhängender Darstellung zeitlich vor Zeugen und Sachverständigen (§
19 Abs. 3 HmbUAG) entgangen ist, lässt sich keine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer gesteigerten
Unterrichtungspflicht herleiten. Denn § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG gibt Betroffenen auch in den Fällen, in
denen trotz objektiver Betroffenheit über die Betroffeneneigenschaft vom Untersuchungsausschuss nicht
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG entschieden worden ist, nur die darin vorgesehenen
Informationsansprüche (vgl. OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14). Für darüber hinausgehende
Informationsansprüche fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Wenn der
Untersuchungsausschuss allerdings beabsichtigt, Teile der Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse
nicht in den Bericht aufzunehmen und diese sich jeweils auf Betroffene beziehen, sind die Betroffenen
unabhängig vom Entwurf des Untersuchungsberichts auch hierüber zusammengefasst zu unterrichten.
Der Antragsteller hat aber nichts dafür vorgetragen, was darauf hindeutet, dass der Antragsgegner in seinen
Untersuchungsbericht Untersuchungshandlungen oder deren Ergebnisse, die den Antragsteller betreffen,
überhaupt nicht aufnehmen will. Solches ist auch nicht erkennbar. Dass der Untersuchungsbericht
Zeugenaussagen und Untersuchungsergebnissen möglicherweise anderes Gewicht beimisst und anders
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wertet als der Antragsteller, führt nicht zu einer gesonderten Unterrichtungspflicht. Denn der Antragsteller
hatte durch die zusammenfassende Darstellung hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und konnte, falls
er weiteren Informationsbedarf vor einer Stellungnahme hatte, diesen durch die in § 30 HmbUAG
eingeräumten Rechte auf Einsichtnahme in Protokolle und Unterlagen decken. Dementsprechende
Einsichtsmöglichkeit hat der Antragsgegner dem Antragsteller auch gegeben.
b) Zu dem Einsichtsbegehren in Sitzungsprotokolle, Unterlagen, Stellungnahmen und Gutachten, die sich zu
der Frage der Prüfung der Nachträge des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Abschluss des
Nachtrags 4 befassen (III. 2. des Beschwerdeantrages), hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieses
auf § 30 Abs. 6 HmbUAG gestützte Verlangen des Antragstellers durch den Antragsgegner dadurch erfüllt
worden sei, dass seinem Akteneinsichtsersuchen nachgekommen worden sei und ihm die Einsicht in alle in
dem Berichtsentwurf zitierten Quellen angeboten worden sei. In welche Unterlagen er darüber hinaus Einsicht
nehmen wolle, sei nicht dargetan. Diese Begründung erschüttert die Beschwerde nicht. Zwar trägt der
Antragsteller zutreffend vor, dass er ohne genaue Kenntnis aller Unterlagen betreffend seine Rolle bei der
Verhandlung des Nachtrags 4 keine Angaben zu weiteren Unterlagen machen könne, die er einsehen wolle.
Er hat aber nicht dargetan, weshalb sein auf § 30 HmbUAG gestützter Antrag, dem der Antragsgegner
stattgegeben hat, entgegen den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter des Arbeitsstabes des
Antragsgegners, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht vollständig erfüllt
ist. Wenn er sich darauf beruft, der Antragsgegner habe ihn, entgegen seiner auf § 19 Abs. 5 Satz 2
HmbUAG beruhenden Verpflichtung, nicht umfassend genug informiert, so dass er sein Einsichtsbegehren
nicht näher konkretisieren könne, so trifft dies bereits im rechtlichen Ansatz, wie oben ausgeführt (II. B 2. a)),
nicht zu.
c) Den Antrag, ihm die Möglichkeit, Unterlagen des Antragsgegners zu kopieren, einzuräumen (III.2. 2.
Halbsatz des Beschwerdeantrages), hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den insoweit klaren
Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des HmbUAG zutreffend abgelehnt und auch die Notwendigkeit
einer verfassungskonformen Auslegung zu Gunsten des Antragstellers verneint. Auf das Argument
besonderer Erschwernisse durch die Notwendigkeit von Diktaten oder Fertigung von (auszugsweisen)
Abschriften bei der Akteneinsicht ist bereits das Verwaltungsgericht eingegangen. Neue Argumente hat der
Antragsteller insofern nicht vorgebracht und auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.
d) Die vom Antragsteller begehrte (weitere) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ihn betreffenden
Äußerungen im Abschlussbericht des Antragsgegners ist ihm bereits eingeräumt worden, er hat davon
Gebrauch gemacht. Auch wenn sich für den gemäß § 19 Abs. 1 HmbUAG Betroffenen, für den
einfachgesetzlich kein Recht zur Stellungnahme vorgesehen ist, ein solches Recht auf Art. 1 Abs. 1 und Art.
20 Abs. 3 GG stützen ließe (offengelassen OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014), wäre damit nicht das Recht zu
wiederholter Stellungnahme verbunden.
e) Für eine Pflicht des Antragsgegners, in seinem Abschlussbericht den wesentlichen Inhalt der
Stellungnahme des Antragstellers wiederzugeben (III. 4. des Beschwerdeantrages) , fehlt es, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, an einer einfachgesetzlichen Grundlage. Entgegen der Ansicht
des Antragstellers lässt sich ein entsprechender Anspruch auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG herleiten. Denn
Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet nur den Rechtsweg für von der öffentlichen Gewalt in ihren Rechten verletzte
Personen. Der Antragsteller ist damit nicht schutzlos Verletzungen seiner Grundrechte durch den
Antragsgegner ausgeliefert.
f) Da die weiteren Hilfsanträge (III. 1-4 des Beschwerdeantrages) insgesamt keinen Erfolge haben, konnte
auch der letzte der äußerst hilfsweise gestellten Anträge, dem Antragsgegner die Veröffentlichung eines
Abschlussberichts zu untersagen, bevor er nicht den vorher äußerst hilfsweise geltend gemachten
Verpflichtungen nachgekommen ist, keinen Erfolg haben.
III.
Die Kosten des gesamten Verfahrens sind gemäß §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO zu verteilen. Die
Erfolgsquote des Antragstellers bezogen auf sein umfassendes Untersagungsbegehren bemisst der
Beschwerdesenat mit 2/10. Der Antragsgegner hat hinsichtlich des unter II. f) gestellten Hilfsantrages dem
Begehren des Antragstellers abgeholfen; der Antragsteller hat mit einem seiner weiteren Hilfsanträge Erfolg.
Der Streitwert bemisst sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschwerdesenat
bewertet das Rechtsschutzbegehren als in der Sache einheitliches, auf die Verhinderung nach Ansicht des
Antragstellers unrichtiger Tatsachenbehauptungen in dem Abschlussbericht des Antragsgegners gerichtetes
Begehren. Die daneben geltend gemachten Akteneinsicht-, Stellungnahme- und Kopierrechte haben
erkennbar nur den Charakter, der Durchsetzung des Verhinderungsbegehrens zu dienen. Haupt- und
Hilfsanträge führen daher nicht zur Erhöhung des Regelstreitwertes. Angesichts der angestrebten
weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Verminderung dieses Streitwertes trotz des nur
vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt. Die Berechtigung zur Abänderung der
erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.