Urteil des FG Hamburg vom 15.04.2014

FG Hamburg: vorläufiger rechtsschutz, vergütung, voa, deckung, erfüllungs statt, erlass, vollziehung, abtretung einer forderung, vertrag zugunsten dritter, adv

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Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines
Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1 i. V. m. § 3 AnfG
1. Der Erlass eines dinglichen Arrests zur Sicherung des Wertersatzanspruchs gem. § 11 Abs. 1 AnfG gegenüber dem
Anfechtungsgegner ist zulässig, auch wenn das Finanzamt gegen den Vollstreckungsschuldner über die
befriedigungsbedürftige Steuerforderung (noch) keinen vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG besitzt.
2. Vor Erlass des dinglichen Arrestes zur Sicherung des Wertersatzanspruchs gem. § 11 Abs. 1 AnfG muss der
Anfechtungsanspruch nicht durch Duldungsbescheid gegenüber dem Anfechtungsgegner geltend gemacht werden.
FG Hamburg 3. Senat, Beschluss vom 15.04.2014, 3 V 63/14
§ 2 AnfG, § 3 AnfG, § 11 Abs 1 AnfG, § 324 Abs 1 S 1 AO
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung in das bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Antragstellerin vom 07.03.2014.
1. a) Die Antragstellerin hat seit Anfang 2007 ihrem Lebensgefährten, Herrn Dr. A (im
Folgenden: Vollstreckungsschuldner), Darlehen gewährt.
b) Der Vollstreckungsschuldner war seit Ende 1995 Mitglied des Gläubigerausschusses
in dem Konkursverfahren über das Vermögen des ... B (Arrestakte - ArrestA - Bl. ...). Auf
Veranlassung des Konkursverwalters war unter Hinzuziehung des Sachverständigen
Prof. Dr. C eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass die Vergütung des
Gläubigerausschusses insgesamt 5% der Vergütung des Konkursverwalters ausmachen
sollte. Dabei wurden für den Vollstreckungsschuldner 1,3 % festgeschrieben (vgl.
gutachterliche Stellungnahme vom 11.07.2001, Insolvenzakte -InsoA- Bl. ...). Für seine
Tätigkeit erhielt der Vollstreckungsschuldner durch den Konkursverwalter in den Jahren
1996 bis 2006 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 533.361,22 € (Rechnungen vom
04.12.1996 über 40.000,00 DM zzgl. USt; vom 01.12.1997 über 90.000,00 DM zzgl. USt;
vom 10.01.2002 über 199.403,83 € zzgl. USt, vom 12.11.2003 über 156.572,71 € zzgl.
USt; vom 04.10.2005 über 55.368,64 € zzgl. USt; vom 28.11.2006 über 55.548,10 € zzgl.
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USt [ArrestA Bl. ... - ...]).
Bis Ende 2006 hatte der Konkursverwalter immer auch für die Mitglieder des
Gläubigerausschusses die entsprechenden Anträge auf Vorschüsse beim
Insolvenzgericht gestellt.
2. a) Unter dem ... 2007 unterzeichneten der Vollstreckungsschuldner als
Darlehensnehmer und die Fa. D ... GmbH (im Folgenden: D GmbH), deren alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldner war, als
Darlehensgeberin folgende Vereinbarung (ArrestA Bl. ...):
1.
Die Darlehensgeberin hat nach Einschätzung beider Vertragspartner per 30.06.2006
Darlehensforderungen gegen den Darlehensnehmer in Höhe von ca. € 250.000,00.
(...)
2.
Der Darlehensnehmer ist persönlich seit Beginn des Konkursverfahrens ... B Mitglied des
Gläubigerausschusses.
Diesbezüglich ist hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
eine Regelung des Inhalts getroffen worden, dass der Darlehensnehmer eine Vergütung
in Höhe von 1,3 % auf die Verwaltervergütung zzgl. Mehrwertsteuer erhält. Dies entsprach
bei jedem Vorschuss auf die Verwaltervergütung in Höhe von € 4.272.930,88 jeweils
einem Betrag in Höhe von € 55.548,10 zzgl. Mehrwertsteuer. Die letzte diesbezügliche
und vom Gericht beschlossene Zahlung erfolgte am 05.12.2006.
In einem persönlichen Gespräch am 31.05.2007 erklärte der Konkursverwalter,
Rechtsanwalt Dr. E (...) dem Darlehensnehmer, dass er mit einer weiteren Vergütung in
Höhe von 2 x € 4.272.930,88 rechne und diese Vergütungen auch gesetzlich zulässig und
angemessen seien.
Dementsprechend betragen die auf den Darlehensnehmer entfallenden Vergütungen 2 x
€ 55.548,10 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(...)
Nach Aussage von Herrn Dr. E ist allerdings mit der nächsten Vorschusszahlung auf die
Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht vor Ende 2008 zu rechnen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner:
Der Darlehensnehmer tritt hiermit seine vorgenannten Ansprüche auf Vergütung als
Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Konkursverfahren über das Vermögen der
Firma ... B in voller Höhe der Darlehensgeberin ab.
Die Darlehensgeberin nimmt die Abtretung an.
(...)
b) Unter dem ... 2009 unterzeichneten Herr F als Darlehensgeber, der
Vollstreckungsschuldner als Darlehensnehmer sowie die Fa. D GmbH als
Sicherungsgeberin folgende Vereinbarung (ArrestA Bl. ...):
I.
Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer bereits ein Darlehen in Höhe von €
10.000,00 gewährt.
Er erklärt sich bereit, den Darlehensbetrag um € 30.000,00 auf € 40.000,00 zu erhöhen.
Die Darlehensbeträge sind mit 8% p. a. zu verzinsen und, ohne dass es einer
gesonderten Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf, spätestens am 31.12.2009 zur
Rückzahlung fällig.
II.
Zur Sicherung der vorbezeichneten Darlehensansprüche tritt die Sicherungsgeberin
hiermit als Gesamtschuldnerin der Darlehensvereinbarung bei.
Zur weiteren Absicherung tritt die Sicherungsgeberin ihre Ansprüche aus der
Abtretungsvereinbarung mit Herrn Dr. A gegen die Firma G KG (...) an den
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Darlehensgeber hinsichtlich eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe von € 45.000,00 ab.
Der Darlehensnehmer nimmt diese Abtretung an.
(...)
Für den Fall, dass wider Erwarten der vorgenannte Betrag nicht bis zum 31.12.2009 an
den Darlehensgeber gezahlt werden sein sollte, tritt die Sicherungsgeberin hiermit
unwiderruflich die ihr aus der Vereinbarung mit dem Darlehensnehmer vom ... 2007
zustehenden Ansprüche auf die Vergütung des Herrn Dr. A als Mitglied des
Gläubigerausschusses in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ... B bis
zu einer Höhe von € 55.548,10 - erstrangig - an den Darlehensgeber ab, der die Abtretung
annimmt.
Der Darlehensnehmer stimmt dieser Abtretung ausdrücklich zu.
(...)
c) Unter dem ... 2009 unterzeichneten die Antragstellerin als Darlehnsgeberin, der
Vollstreckungsschuldner als Darlehensnehmer sowie die Fa. D GmbH als
Sicherungsgeberin zur Sicherung der Darlehensansprüche der Antragstellerin folgendes
Schuldanerkenntnis nebst Abtretungsvereinbarung (Finanzgerichtsakten -FGA-
Anlagenband Bl. ...):
(...)
I.
Die Darlehensgeberin hat dem Darlehensnehmer seit Anfang 2007 bis heute Darlehen in
Höhe von etwa € 70.000,00 gewährt.
Die Darlehensbeträge sollten mit 8% p. a. verzinst werden und, ohne dass es einer
gesonderten Kündigung bedurfte, spätestens am 31.12.2009 zur Rückzahlung fällig sein.
Der Darlehensnehmer erklärt, zu dieser Rückzahlung nicht imstande zu sein.
Darlehensgeberin und Darlehensnehmer verständigen sich einvernehmlich unter
Berücksichtigung der Zinsforderung und unter ausdrücklichem Verzicht auf eine
diesbezügliche Zinsberechnung hinsichtlich der Teilbeträge der insgesamt gewährten
Darlehen darauf, dass der Darlehensnehmer hiermit anerkennt, der Darlehensgeberin per
31.12.2009 € 80.000,00 (i. W. Euro achtzigtausend) zu schulden.
Demgegenüber erklärt die Darlehensgeberin hiermit verbindlich, den Darlehensnehmer
von allen etwaigen Ansprüchen von Mitgliedern ihrer Familie freizuhalten, die der
Darlehensgeberin jene Mittel zur Verfügung gestellt haben, die diese an den
Darlehensschuldner weitergereicht hat.
II.
Zur Sicherung der vorbezeichneten Darlehensansprüche tritt die Sicherungsgeberin
hiermit als Gesamtschuldnerin der Darlehensvereinbarung bei.
Darlehensnehmer und Sicherungsgeberin haften mithin der Darlehensgeberin gegenüber
gesamtschuldnerisch wegen eines Betrages in Höhe von € 80.000,00 zzgl. 8 % Zinsen
auf € 70.000,00 ab 01.01.2010.
III.
Der Darlehensnehmer hat mit Vereinbarung vom ... 2007 (Anlage 1) seine zu jener Zeit
noch offen stehenden Vergütungsansprüche als Mitglied des Gläubigerausschusses in
dem Konkursverfahren über das Vermögen ... B I.K. an die Sicherungsgeberin in voller
Höhe abgetreten. Zu jener Zeit, am ... 2007 waren nach Auffassung des
Darlehensnehmers lediglich Vergütungen in Höhe von "2 x € 55.548,10 zzgl. der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer" offen.
Hiervon hat die Sicherungsgeberin in der Vereinbarung zwischen dem Darlehensnehmer
und Herrn F sowie der Sicherungsgeberin mit Vereinbarung vom ... 2009 (Anlage ...)
einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von € 55.548,10 an Herrn F unter ausdrücklicher
Zustimmung des Darlehensnehmers bereits abgetreten.
Sollte Herr F anderweitig befriedigt werden, tritt die Sicherungsgeberin hiermit die
Ansprüche aus der Vereinbarung vom ... 2007 (Ablage 1) in voller Höhe an die
Darlehensgeberin ab.
Für den Fall, dass Herr F bei Auszahlung der Vergütung Anspruch auf den erstrangig
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abgetretenen Teil hat, steht, der Darlehensgeberin diesbezüglich lediglich der
Differenzbetrag zur Verfügung.
Zur Klarstellung erklären Darlehensnehmer und Sicherungsgeberin:
Sofern von der Vereinbarung vom ... 2007 nicht alle noch offenen Vergütungsansprüche
des Darlehensnehmers erfasst und abgetreten sein sollten, tritt hiermit der
Darlehensnehmer alle darüber hinaus gehenden Vergütungsansprüche selbst an die
Darlehensgeberin ab. Die Sicherungsgeberin stimmt dem ausdrücklich zu.
Die Darlehensgeberin nimmt sämtliche vorgenannten Abtretungsangebote hiermit
ausdrücklich an.
(...)
3. Am 22.06.2010 beantragte der Vollstreckungsschuldner beim Insolvenzgericht, ihm
einen weiteren Vorschuss in Höhe von 144.612,00 € zzgl. USt zu gewähren (InsoA Bl. ...),
nachdem der Konkursverwalter am 19.11.2009 für sich selbst einen weiteren Vorschuss
in Höhe von 11.902.680,00 € beantragt hatte, ohne entsprechende Anträge für die
Mitglieder des Gläubigerausschusses zu stellen (InsoA Bl. ...). Der Antrag des
Vollstreckungsschuldners wurde durch das Insolvenzgericht am 09.08.2010 abgelehnt
(InsoA Bl. ...).
4. Unter dem ... 2010 unterzeichneten die Antragstellerin als Darlehnsgeberin, der
Vollstreckungsschuldner als Darlehensnehmer sowie die Fa. D GmbH als
Sicherungsgeberin ein weiteres Schuldanerkenntnis nebst Abtretungsvereinbarung (FGA
Anlagenband Bl. ...):
(...)
I.
Die Darlehensgeberin hat dem Darlehensnehmer seit Anfang 2007 bis heute Darlehen
gewährt. Hierzu sind am ... 2009 bereits ein Schuldanerkenntnis und eine
Abtretungsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden.
In Abänderung und Ergänzung dieser Vereinbarung vom ... 2009 verständigen sich die
Parteien unter ausdrücklichen Verzicht auf eine diesbezügliche Zinsberechnung
hinsichtlich der Teilbeträge darauf, dass der Darlehensnehmer hiermit anerkennt, der
Darlehensgeberin aufgrund der gewährten Darlehen einschließlich der vereinbarten
Zinsen per 30.06.2010 € 100.000,00 (i. W. Euro einhunderttausend) zuzüglich Zinsen in
Höhe von 8 % ab dem 01.07.2010 zu schulden.
II.
Der Darlehensnehmer ist nicht in der Lage den Darlehensbetrag zurückzuführen.
Zum Zwecke der Erfüllung seiner Darlehensschuld tritt daher der Darlehensnehmer seine
noch ausstehenden Vergütungsansprüche als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem
Konkursverfahren über das Vermögen ... B I.K. in voller Höhe an die Darlehensgeberin
ab. Die Sicherungsgeberin stimmt dieser Abtretung im Hinblick auf die am ... 2007
vorgenommene Abtretung vom Darlehensnehmer an die Sicherungsgeberin ausdrücklich
zu. Die Darlehensnehmerin nimmt die Abtretung ausdrücklich an.
Es wird klargestellt, dass die in der Vereinbarung vom ... 2009 erfolgte
Sicherungsabtretung aller vorgenannten Ansprüche nunmehr als unbedingte und
unwiderrufliche Vollabtretung vorgenommen wird. Im Gegenzug erlöschen die Ansprüche
der Darlehensgeberin gegenüber dem Darlehensnehmer.
Sie verpflichtet sich noch einmal, den Darlehensnehmer von allen etwaigen Ansprüchen
von Mitgliedern ihrer Familie, die der Darlehensgeberin jene Mittel zur Verfügung gestellt
haben, die diese an den Darlehensnehmer weitergereicht hat, freizuhalten, ohne dass
ihre Forderung dadurch wieder auflebt.
III.
Der Darlehensnehmer weist darauf hin, dass die tatsächliche Höhe seiner vorgenannten
Vergütungsansprüche streitig ist und dass das Amtsgericht ... - Insolvenzgericht - mit
Schreiben vom 08.07.2010 angekündigt hat, den Antrag des Darlehensnehmers vom
21.06.2010 auf Zahlung eines weiteren Vorschusses auf die zu erwartende Vergütung
abzulehnen.
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Der Darlehensnehmer weist erneut darauf hin, dass von den Ansprüchen ein erstrangiger
Teilbetrag in Höhe von € 55.548,10 aufgrund Vereinbarung vom ... 2009 an Herrn F
abgetreten ist und weist ergänzend darauf hin, dass eine anderweitige Befriedigung des
Herrn F ausgeblieben ist und ausbleiben wird. Die hier erfolgte Abtretung kann daher nur
die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlich erfolgenden Vergütung
betreffen.
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anspruch besteht, ist daher nicht sicher. Die
Parteien sind sich darüber einig, dass die Abtretung trotzdem als Erfüllung der
Verpflichtungen des Darlehensnehmers dienen soll, wobei die Darlehensgeberin
versichert, dass ihr bewusst ist, dass sie das Risiko trägt, dass keine vollständige
Befriedigung ihrer Forderung erfolgt, und wobei beide Parteien versichern, dass ihnen
auch bewusst ist, dass die Ansprüche des Darlehensnehmers auch die geschuldeten
Beträge überstiegen können. Die Parteien halten an ihrer Vereinbarung gleichwohl fest
und betrachten das jeweilige Risiko als ausgewogen und die Abtretung daher in ihrer
Gesamtheit als angemessenen Ausgleich der Forderung.
(...)
5. a) Nachdem das FA am ... 2011 und am ...2011 fruchtlose Vollstreckungsversuche
unternommen hatte (vgl. Niederschriften über die fruchtlose Pfändung vom ... 2011 und ...
2011 Vollstreckungsakte -VoA- Bl. ... und ...), beantragte es am 11.04.2011 beim
Amtsgericht ..., Insolvenzgericht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Vollstreckungsschuldners wegen Abgabenrückständen über insgesamt
107.785,61 € (insbes. Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 nebst
Nebenleistungen; VoA Bl. ...).
b) Der von dem Insolvenzgericht als Gutachter beauftragte Herr Rechtsanwalt H empfahl
in seinem Gutachten vom 30.05.2011 ausdrücklich, den Insolvenzantrag mangels Masse
abzuweisen (VoA Bl. ...). Zur beruflichen Tätigkeit des Vollstreckungsschuldners enthält
das Gutachten folgende Feststellungen:
"Der Schuldner war bis zum ... 2011 in ... als Anwalt zugelassen. Der Schuldner
beabsichtigt nicht, gegen den Einzug der Zulassung etwas zu unternehmen, da er nach
eigenem Bekunden - und soweit aufgrund der Unterlagen feststellbar war - bereit seit ca.
1 1/2 Jahren gar nicht mehr als Anwalt tätig war. Er sehe nicht, dass er noch irgendeinem
Mandanten wirklich helfen könne. Mit Wirkung vom ... 2011 wurde Herr Rechtsanwalt J
zum Abwickler der Kanzlei durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer bestellt. Bis
zum Jahre 2009 führte der Schuldner seine Kanzlei gemeinsam mit dem Abwickler. Unter
Mitnahme der ihm anvertrauten Mandate verließ der Schuldner die Sozietät und wickelte
seitdem nur noch ab.
Der jetzt formell eingesetzte Abwickler wird aber - so die Auffassung des Schuldners -
lediglich noch die Akten ordnen können und müssen. Etwa noch eintreibbare Gebühren
werden dabei nicht aufzufinden sein, diese hätte er in seiner Not bereits sämtlich
realisiert. Die Höhe und Art der Gläubigerforderungen lässt keinen Zweifel zu, dass diese
Ausführungen zutreffend sind."
c) Mit Beschluss vom 01.06.2011 wies das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag mangels
Masse ab (VoA Bl. ...).
d) Im Gläubigerverzeichnis vom ... 2011 gab der Vollstreckungsschuldner an, u. a.
Verbindlichkeiten gegenüber der Antragstellerin in Höhe von 80.000,00 € zu haben
(ArrestA Bl. ...).
6. Mit Schreiben vom 20.09.2012 beantragte der Vollstreckungsschuldner beim
Insolvenzgericht, seine Vergütung für seine Tätigkeit als Mitglied des
Gläubigerausschusses auf insgesamt 991.936,23 € netto festzusetzen abzüglich bereits
erhaltener Vorschüsse (InsoA Bl. ...). Mit Beschluss vom 15.01.2013 setzte das
Insolvenzgericht für die Tätigkeit des Vollstreckungsschuldners als Mitglied des
Gläubigerausschusses eine Vergütung von 533.361,22 € zzgl. Umsatzsteuer fest (InsoA
Bl. ...). Auf diesen Vergütungsbetrag wurde der bereits erhaltene Vorschuss angerechnet,
so dass der Vollstreckungsschuldner keine weitere Auskehrung erhielt. Gegen den
Beschluss des Insolvenzgerichts legte der Vollstreckungsschuldner am 28.01.2013
sofortige Beschwerde ein (InsoA Bl. ...).
7. Am 07.10.2013 gab der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher K
des Amtsgerichts ... ein Vermögensverzeichnis ab (VoA Bl. ...). Darin gab er an, sonstige
Forderungen in Höhe von ursprünglich 1.500.000,00 DM gegen Herrn L und Herrn M als
Gesamtschuldner zu haben. Herr L habe jedoch die eidesstattliche Versicherung
abgegeben und Herr M habe sich nach ... abgemeldet (Tz. 19). Die Frage, ob
angegebene Ansprüche oder Rechte gepfändet oder abgetreten seien, verneinte der
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Vollstreckungsschuldner (Tz. 21).
8. Mit Beschluss vom 18.12.2013 setzte das Landgericht ... unter Aufhebung des
Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 15.01.2013 die Vergütung des
Vollstreckungsschuldners als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... B auf insgesamt 991.639,23 € netto fest
(ArrestA Bl. ...).
9. a) Am 06.01.2014 berechnete der Vollstreckungsschuldner dem Konkursverwalter in
dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ... B seine restliche Vergütung über
562.369,78 € (netto 991.936,23 € zzgl. 19 % USt in Höhe von 188.467,88 € abzgl. bereits
erhaltener Vorschüsse inkl. USt in Höhe von 618.034,33 €, VoA Bl. ...), wobei er Herrn
Prof. Dr. E mündlich bat, den Rechnungsbetrag an die Antragstellerin zu überweisen
(VoA Bl. ...).
b) Am 08.01.2014 wurde die Vergütung dem Konto ... der Antragstellerin bei der Bank-1
(Bank-1) gutgeschrieben; der Vollstreckungsschuldner ist seit dem ... 2011
Verfügungsberechtigter über dieses Konto (VoA hinter Bl. ...).
c) Am 15.01.2014 richtete die Antragstellerin ... neue Konten bei der Bank-1 ein, für die
der Vollstreckungsschuldner verfügungsberechtigt ist (VoA hinter Bl. ...).
d) Am 17.01.2014 erhielt das FA vom LKA ... eine E-Mail mit einer
Geldwäscheverdachtsanzeige der Bank-1 vom 16.01.2014 (VoA Bl. ...). Diese enthält
folgende Angaben:
" Angaben zur Transaktion (...)
Überweisungsgutschrift am 08.01.2014 über € 562.369,78 mit dem Verwendungszweck
"Kostenre. V. 06.01.2014 Dr. A. Auftraggeber: ... B
Grund für die Verdachtsschöpfung und andere relevante Informationen:
Frau N ist uns mit ihrem Privatkonto seit dem ... 2011 bekannt. Alle Mietzahlungen und
sonstige Kosten werden durch Bareinzahlungen gedeckt. Die Kontoumsätze seit dem
01.10.2013 sind beigefügt. Bevollmächtigt ist der Lebensgefährte Herr Dr. A, geb. am ...
1941. Die gemeinsame Anschrift ist die X-Straße ..., ... O. In der Y-Straße ... befindet sich
nach unseren Recherchen die ... von Frau N.
Auf den Hintergrund der Gutschrift angesprochen gaben Frau N und Herr Dr. A in einem
persönlichen Gespräch am 15.01.2014 an, dass es sich um offene Forderungen von
Herrn A handelt. Desweiteren habe er noch weitere Forderungen über € 2 Mio. gegenüber
diversen Gläubigern. Die bisherige Gutschrift soll erst einmal auf den Konten der Frau N
verbleiben, jedoch nicht langfristig angelegt werden und ihnen zur Verfügung stehen. Herr
Dr. A selbst hat keine eigenen Konten in unserem Haus.
Eine Insolvenz wurde mangels Masse am 01.06.2011 abgewiesen. In die
Vermögensverhältnisse haben wir keinen Einblick. Aufgrund dieser Tatsachen haben wir
uns zu dieser Meldung entschlossen. (...)"
10. a) Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20.01.2014, der Antragstellerin am
selben Tag zugestellt, pfändete das FA den Anspruch des Vollstreckungsschuldners
gegen die Antragstellerin auf Herausgabe der zu seinen Gunsten auf dem Konto der
Antragstellerin bei der Bank-1 eingehenden Geldbeträge, maximal in Höhe von
137.863,79 € (VoA Bl. ..., ...).
b) Mit Drittschuldnererklärung gem. § 316 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vom 29.01.2014
erklärte die Antragstellerin, den gepfändeten Anspruch nicht anzuerkennen.
Dementsprechend sei sie nicht bereit, zu leisten (VoA Bl. ...).
11. Aufgrund eines Vollstreckungsauftrags vom 20.01.2014 über Rückstände in Höhe von
insgesamt 137.841,60 € (VoA Bl. ...) suchte der Vollziehungsbeamte des FA den
Vollstreckungsschuldner am 22.01.2014 auf. Dieser verweigerte dem
Vollziehungsbeamten den Zutritt mit dem Hinweis, er habe die Vermögensübersicht
bereits abgegeben (VoA Bl. ...).
12. a) Am 07.03.2014 ordnete das FA zur Sicherung von begründeter, aber noch nicht
festgesetzter Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum (VAZ) Januar 2014 in Höhe
von 89.790,00 €, von begründeter, aber noch nicht festgesetzter Einkommensteuer für
2009 sowie das 2. bis 4. Quartal 2014 jeweils nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von
insgesamt 170.329,78 € sowie von bereits festgesetzter Einkommensteuern für 2007 und
2008 (durch bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 02.06.2009, VoA
Bl. ...; durch bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 07.12.2010, VoA
Bl. ...) und steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 138.747,79 € einen
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dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 398.867,57
€ an (VoA Bl. ...).
Zur Begründung der Arrestanordnung führte das FA an, der Arrestanspruch bestehe in
dem Anspruch auf Duldung der Vollstreckung gem. § 191 AO i. V. m. §§ 3, 4
Anfechtungsgesetz -AnfG-. Die Möglichkeit zum Erlass eines Duldungsbescheides gem.
§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO ergebe sich aus der Anfechtbarkeit der Zahlungsanweisung des
Vollstreckungsschuldners an den Insolvenzverwalter, den Rechnungsbetrag i. H. v.
562.369,78 € auf das Konto der Antragstellerin zu zahlen, nach § 3 und § 4 AnfG.
Ein Arrestgrund bestehe, da der Vollstreckungsschuldner sein Vermögen zumindest
teilweise in die Sphäre der Antragstellerin verschoben habe. Die sofortige
Inanspruchnahme der Antragstellerin als Duldungsschuldnerin sei ermessensgerecht i. S.
d. § 2 AnfG. Weitere Personen, die mit Vermögen des Vollstreckungsschuldners zur
Beitreibung seiner Steuerschulden beitragen könnten, seien nicht bekannt. Erhebliche
vermögenrechtliche Schäden seien nicht zu erwarten.
Der Vollstreckungsschuldner habe nach bisherigen Ermittlungen nicht die Möglichkeit
bzw. sei nicht dazu gewillt, die Steuerverbindlichkeiten zurückzuführen. In seiner am
07.10.2013 abgegebenen Vermögensaufstellung habe er die Vergütungsforderung nicht
angegeben, obwohl er mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sei, dass die
Erfüllung der Forderung überwiegend wahrscheinlich sei. Anderenfalls hätte er seinen
Anspruch nicht eingeklagt.
Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Arrestanordnung verwiesen.
b) In der Folge erließ das FA am 07.03.2014 eine Pfändungsverfügung und pfändete die
Konten der Antragstellerin bei der Bank-1 (VoA Bl. ...).
c) Mit Drittschuldnererklärung vom 07.03.2014 teilte die Bank-1 mit, dass sie die
Pfändungsmaßnahme hinsichtlich ... Girokonten (mit einem Guthaben in Höhe von
insgesamt 321.827,69 €) sowie ... Sparkonten (Guthaben in Höhe von insgesamt
105.008,94 €) berücksichtigt habe (VoA Bl. ...).
13. Gegen die Arrestanordnung legte die Antragstellerin am 11.03.2014 Einspruch ein
(ArrestA Bl. ...) und trug zur Begründung vor:
Die Anordnung des Arrestes sei rechtswidrig. Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch
noch ein Anordnungsgrund. Sie, die Antragstellerin, sei nicht Schuldnerin eines
Duldungsanspruchs. Das FA beziehe sich in seiner Arrestanordnung zur Begründung des
Anspruchs zwar auf die § 191 AO i. V. m. § 4 Abs. 1, 3 AnfG, habe jedoch tatsächlich
keinen entsprechenden Duldungsbescheid gem. § 191 AO erlassen, der einen Arrest zur
Sicherung künftiger Vollstreckungen rechtfertige. Sie, die Antragstellerin, habe in ihrer
Drittschuldnererklärung vom 29.01.2014 zutreffend erklärt, dass der
Vollstreckungsschuldner keine Ansprüche auf Herausgabe gegen sie habe. Der
Vollstreckungsschuldner habe seine Ansprüche auf Vergütung als Mitglied des
Gläubigerausschusses in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. ... B bereits
im Juni 2007 abgetreten und letztendlich habe die volle restliche Forderung allein ihr
zugestanden mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe von 55.548,10 €
an Herrn F zu zahlen sei. Die Chance, dass das Landgericht ... den vom
Vollstreckungsschuldner geltend gemachten Vergütungsanspruch bestätigen würde, sei
nach ihren Informationen außerordentlich gering gewesen. Herr Rechtsanwalt J, der die
Vereinbarung vom ... 2010 entworfen habe, habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass er die Chancen der Durchsetzung des restlichen Vergütungsanspruchs des
Vollstreckungsschuldners als gering einschätze. Da kein Arrestanspruch bestehe, sei
auch kein Arrestgrund gegeben. Im Übrigen lege das FA keine Argumente dar, die die
Besorgnis rechtfertigen könnten, dass eine mögliche künftige Vollstreckung des
Anspruchs gefährdet sei.
Sie, die Antragstellerin, sei eine typische ..., die sich ausschließlich der ... widme. Sie
habe damit in der Vergangenheit kein Geld verdient, werde jedoch von ihrer Familie stets
unterstützt. Sie sei Eigentümerin eines sehr wertvollen Grundbesitzes in ... und
"spekuliere" trotz entsprechender Baugenehmigungen auf weitere Wertsteigerungen. Die
Arrestanordnung sei gegenwärtig besonders schlimm für sie, weil sie mit einer
befreundeten Partnerin, einer ..., gerade ein Ladenlokal in O angemietet, Arbeiten
verschiedener Gewerbe in Auftrag gegeben und Bestellungen vorgenommen habe, die
jetzt durch die Blockade ihrer Konten bei der Bank-1 extrem gefährdet seien.
14. Am 18.03.2014 hat die Antragstellerin sich wegen der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen die Arrestanordnung vom 07.03.2014 an das Gericht gewandt.
Sie trägt zur Begründung vor, der Arrestanordnung vom 07.03.2014 mangele es sowohl
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am Arrestanspruch als auch am Arrestgrund. Die Arrestanordnung habe zu einer
beträchtlichen Belastung des Verhältnisses zu ihrer Bank geführt. Es stehe zu befürchten,
dass sie erhebliche wirtschaftliche und immaterielle Schäden erleide; insbesondere seien
von ihr getroffene Dispositionen zum Ausbau ihrer beruflichen Tätigkeit stark gefährdet.
Nach dem tatsächlichen Sachverhalt spreche nichts dafür, dass eine anfechtbare
Rechtshandlung vorliege. Eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG sei nicht
gegeben. Diese setze auf ihrer Seite eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht voraus, für
die - zumindest - erforderlich sei, dass sie gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit
des Vollstreckungsschuldners drohe. Zudem müsste sie gewusst haben, dass es
Gläubiger gegeben habe und die Handlung diese benachteilige. Beides unterstelle das
FA, ohne auch nur den geringsten Anhaltspunkt hierfür zu haben. Soweit das FA in
diesem Zusammenhang auf eine inkongruente Deckung abhebe, seien die Ausführungen
dazu vollkommen an der Sach- und Rechtslage vorbei. Das FA gehe an dieser Stelle von
Kenntnissen aus dem Jahr 2014 aus, um Intentionen und Wissen in den Jahren 2009 und
2010 zu unterstellen. Es habe sich seinerzeit um einen erlaubten und üblichen Kauf einer
Risikoforderung gehandelt. Der jetzt zugeflossene Betrag sei damals in keiner Weise
abzusehen gewesen, er sei sogar absolut unwahrscheinlich gewesen und könne daher in
keiner Weise zur Beurteilung der Rechtsnatur der Vereinbarung herangezogen werden.
Ihr, der Antragstellerin, seien auch nicht 426.320,78 € zu viel zugeflossen, da sie die
gesamte Forderung gekauft habe. Zum Zeitpunkt der damaligen Vereinbarung sei ein
Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf eine Vergütung in Höhe von ca. 144.000,00 €
zu erwarten gewesen. Ein höherer Anspruch sei vollkommen unsicher gewesen, da
weitere Honorarforderungen des Konkursverwalters nicht absehbar gewesen seien.
Sie und der Vollstreckungsschuldner seien zum damaligen Zeitpunkt nicht eng verbunden
gewesen; sie hätten noch keine verfestigte Beziehung geführt. Der
Vollstreckungsschuldner sei seinerzeit noch verheiratet gewesen. Sie habe weder mit ihm
zusammengelebt noch einen gemeinsamen Haushalt geführt. Sie habe zwar von
"Millionenforderungen" gewusst, die zu jener Zeit nicht zu realisieren gewesen seien,
habe jedoch keine vertieften Kenntnisse von der Einkommens- und Vermögenssituation
des Vollstreckungsschuldners gehabt.
Allein die Tatsache, dass er das von ihr gewährte Darlehen nicht habe zurückführen
wollen/können, ergebe keineswegs seine drohende Zahlungsunfähigkeit. Vielmehr habe
sich die finanzielle Situation des Vollstreckungsschuldners zum damaligen Zeitpunkt -
weder im Dezember 2009 noch im Juli 2010 - für sie keineswegs in irgendeiner Weise als
gefährdet dargestellt. Der Vollstreckungsschuldner sei zum damaligen Zeitpunkt ein seit
Jahrzehnten erfolgreicher Anwalt gewesen. In dieser Funktion habe er - wie dem FA
bekannt sei - auch stets erhebliche Gewinne erwirtschaftet. Noch im Jahr 2009 habe er,
nach Abzug der Kosten der Kanzlei, einen Gewinn von nahezu 130.000,00 € erzielt. Er
habe seit Jahren dieselbe Wohnung bewohnt und zu den fraglichen Zeitpunkten eine
eingerichtete Rechtsanwaltkanzlei im Z-Weg unterhalten. Abgesehen davon, dass somit
im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung eine Zahlungsunfähigkeit des
Vollstreckungsschuldners nicht bestanden habe, habe sie, die Antragstellerin, jedenfalls
von einer solchen auch nichts wissen können.
Dass der Vollstreckungsschuldner auf großem Fuß gelebt habe, sei bekannt gewesen.
Dass dies vielleicht - wie sich erst geraume Zeit später herausgestellt habe - auf zu
großem Fuß gewesen sei, sei zum fraglichen Zeitpunkt für sie in keiner Weise erkennbar
gewesen.
Die durch das FA behaupteten Steuerschulden des Vollstreckungsschuldners bestreite
sie mit Nichtwissen.
Sie habe auch nichts von einer angeblichen Gläubigerbenachteiligung gewusst. Sie habe
schon nicht einmal etwas von etwaigen Gläubigern gewusst, geschweige denn, dass
diese dadurch, dass sie eine Risikoforderung gekauft habe, in irgendeiner Form hätten
benachteiligt werden sollen oder können.
Ein Anfechtungsgrund gem. § 4 Abs. 1 AnfG liege ebenfalls nicht vor. Der
Vollstreckungsschuldner sei bereits seit dem ... 2007 nicht mehr Inhaber der Forderung
gewesen. Er habe, auch wenn man die Verfügung als unentgeltlich ansehen würde, weit
vor dem Anfechtungszeitraum von vier Jahren über die Forderung verfügt. Entgegen der
Ansicht des FA sei auch eine Gegenleistung gegeben gewesen. Auch wenn die
Darlehensforderung seinerzeit durch den Vollstreckungsschuldner nicht zurückgeführt
worden sei und der erklärt habe, dazu nicht in der Lage zu sein, mache dies die
Forderung nicht wertlos.
Ein Arrestgrund sei nicht gegeben. Sie, die Antragstellerin, habe dem
Vollstreckungsschuldner nicht ihr Konto zur Verfügung gestellt, damit er darüber
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Geschäfte habe abwickeln können. Vielmehr sei auf ihr bestehendes Konto lediglich ein
ihr zustehender Betrag eingezahlt worden. Der Geldeingang habe gerade nicht dem
Vollstreckungsschuldner zugestanden, deshalb sei auch nichts verschleiert worden.
Die Antragstellerin beantragt,
1. im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckungsmaßnahmen im Wege der
Arrestanordnung vom 07.03.2014 in ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen mit
sofortiger Wirkung ohne Sicherheitsleistung aufzuheben,
2. vorsorglich die Vollziehung eines vom Antragsgegner im Verfahrensverlauf erlassenen
Duldungsbescheides auszusetzen,
hilfsweise,
die Vollziehung der Arrestanordnung vom 07.03.2014 auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es trägt zur Begründung vor: Für die glaubhafte Annahme eines Arrestanspruchs genüge,
dass ein gesetzliches Schuldverhältnis nach dem AnfG bestehe, das inhaltlich begründet
und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft bestimmt sei. Dies sei der Fall. Die
Antragstellerin habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch eine anfechtbare
Rechtshandlung etwas aus dem Vermögen des Vollstreckungsschuldners erlangt, was
dem FA gem. § 11 AnfG zur Verfügung gestellt werden müsse, soweit es zur Befriedigung
der Rückstände des Vollstreckungsschuldners erforderlich sei. Anfechtungsgründe
bestünden gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AnfG. Die Antragstellerin habe eine
inkongruente Deckung erlangt, da sie eine Sicherung oder Befriedigung erlangt habe, die
sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit habe beanspruchen können. Die
Antragstellerin habe gegen den Vollstreckungsschuldner höchstens eine
Darlehensforderung über 136.049,00 € (100.000,00 € zzgl. 8 % Zinsen seit dem
01.07.2010). Da die Abtretung des Vergütungsanspruchs nicht auf den Stand des
Darlehens zzgl. Zinsen begrenzt worden sei, seien der Antragstellerin letztlich 426.320,78
€ zu viel zugeflossen (562.369,78 € abzgl. 136.049,00 €).
Die Gewährung einer inkongruenten Deckung stelle ein erhebliches Beweisanzeichen für
die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des
Vollstreckungsschuldners dar. Zudem habe die Antragstellerin gewusst, dass der
Vollstreckungsschuldner zahlungsunfähig sei, da in dem Schuldanerkenntnis und der
Abtretungserklärung vom ... 2010 niedergeschrieben sei, dass der
Vollstreckungsschuldner nicht in der Lage sei, das Darlehen zurückzuführen.
Die Antragstellerin habe in dem Schuldanerkenntnis und der Abtretungserklärung vom ...
2010 auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Unabhängig von der Ungewissheit
der Höhe der Vergütung bzw. der vereinbarten Abgeltung des Risikos, dass die
Darlehensforderung nicht erreicht werde, seien der Antragstellerin mindestens 426.320,78
€ zugeflossen, ohne dass dem eine konkrete Gegenleistung gegenüberstehe. Der
Verzicht auf eine wertlose Forderung habe keinen Entgeltcharakter. Bei Abschluss der
Vereinbarung am ... 2010 hätte die Antragstellerin den Anspruch auf
Darlehensrückzahlung nicht durchsetzen können. Aus dem Gläubigerverzeichnis vom ...
2011 ergebe sich nunmehr allerdings, dass die Antragstellerin offenbar doch nicht auf das
Darlehen verzichtet habe.
Indem die Antragstellerin dem Vollstreckungsschuldner ihr Konto zur Verfügung gestellt
habe, habe sie ihm ermöglicht, den Geldeingang vor den Gläubigern zu verschleiern. Das
Geld habe die Antragstellerin durch eine anfechtbare Rechtshandlung erhalten, so dass
sie es an den Vollstreckungsschuldner zurückzugewähren habe. Ausweislich der
Drittschuldnererklärung der Bank-1 vom 07.03.2014 sei das Geld offenbar bereits auf
verschiedene Konten transferiert worden und innerhalb von nur 1,5 Monaten seien von
den 562.000,00 € bereits mindestens 140.000,00 € ausgegeben oder jedenfalls von den
Bank-1-Konten wegtransferiert worden.
Wesentliches Indiz für die Gefährdung der Vollstreckung sei auch, dass sich die
Antragstellerin die kompletten 562.000,00 € auf ihr Konto habe überweisen lassen,
obwohl die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Vollstreckungsschuldner an das FA
abzuführen sein werde.
Das FA habe bei Erlass der Arrestanordnung nicht erkennen können, welche Rechte die
Antragstellerin an den auf ihrem Konto eingegangenen 562.369,78 € beanspruche. In
dem Insolvenzgutachten vom 30.05.2011 seien keine Feststellungen zu Rechten der
Antragstellerin gegenüber dem Vollstreckungsschuldner enthalten.
Dem Gericht haben 1 Band Vollstreckungsakte (St.-Nr.-1), jeweils 1 Band Einkommen-
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und Umsatzsteuerakten (St.-Nr.-2), ein Band Arrestakten sowie Band ... bis ... der
Insolvenzakte (Az. ...) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 114
Finanzgerichtsordnung -FGO- gegen die Arrestanordnung ist nicht statthaft (1.a)); der
vorsorgliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines vom FA im
Verfahrensverlauf erlassenen Duldungsbescheides ist mangels Beschwer unzulässig
(1.b); der hilfsweise gestellte Antrag auf AdV der Arrestanordnung ist statthaft und auch im
Übrigen zulässig (1.c) und 1.d)), in der Sache aber unbegründet (2.).
1. a) Gegen die Arrestanordnung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gem. § 114 FGO nicht statthaft.
Im finanzgerichtlichen Verfahren ist vorläufiger Rechtsschutz entweder gem. § 69 FGO
durch AdV des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch eine einstweilige Anordnung
nach § 114 FGO zu gewähren. Die AdV ist gegenüber der einstweiligen Anordnung
grundsätzlich vorrangig (§ 114 Abs. 5 FGO). Die Abgrenzung der beiden
Rechtsschutzmöglichkeiten korrespondiert mit der Klageart in der Hauptsache. Ist die
zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz in der Regel
durch AdV gewährt (§ 69 FGO), bei Verpflichtungs-, Feststellungs- und sonstigen
Leistungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu
beantragen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rn. 8).
Im Streitfall ist die Anfechtungsklage die zutreffende Klageart. Denn die Arrestanordnung
ist ein vollzugs- und aussetzungsfähiger Verwaltungsakt (vgl. Seer in Tipke/Kruse,
AO/FGO, § 69 FGO Rn. 34 "Vollstreckungsmaßnahmen").
Ausnahmsweise kann zwar vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen
nicht nur im Wege der AdV, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der
Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs. 5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige
Anordnung gewährt werden. Ein solcher Antrag kann z. B. auf § 258 AO (einstweilige
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aufhebung einzelner
Vollstreckungsmaßnahmen) gestützt werden (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO
Rn. 34 "Vollstreckungsmaßnahmen"). Mit dem Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) wird
eine Regelungsanordnung durch das Gericht i. S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO begehrt.
Ein solcher Antrag wäre vorliegend aber unbegründet. Da die den Anordnungsgrund
rechtfertigenden Umstände über die Nachteile hinausgehen müssen, die im Regelfall bei
einer Vollstreckung zu erwarten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofes -BFH- vom
10.08.1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719; vom 25.02.1997 VII B 231/96, BFH/NV
1997, 428), kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn
die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der
beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Eine solche Bedrohung hat die
Antragstellerin jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht; die Antragstellerin hat
lediglich darauf hingewiesen, die Arrestanordnung habe zu einer beträchtlichen
Belastung in dem Verhältnis zu ihrer Bank geführt und es sei zu befürchten, dass
erhebliche wirtschaftliche und immaterielle Schäden für sie entstünden (oben I.14.).
b) aa) Ein Antrag auf AdV setzt voraus, dass der Verwaltungsakt angefochten ist, d. h.
gegen ihn ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt oder Klage erhoben worden ist.
Zwar kann das Gericht die Vollziehung schon vor Klageerhebung aussetzen (§ 69 Abs. 3
Satz 2 FGO), jedoch nicht vor Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs.
Vorliegend ist der Duldungsbescheid nach Kenntnis des Senats noch gar nicht ergangen,
geschweige denn durch die Antragstellerin mit einem Einspruch angefochten worden.
bb) Der Senat kann offen lassen, ob der Antrag der Antragstellerin auf vorsorgliche AdV in
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem FA den Erlass
eines Duldungsbescheides zu untersagen, umzudeuten ist, da dieser Antrag unbegründet
wäre.
aaa) Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung nur erlassen, wenn ein
Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3
FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Das ist vorliegend nicht der Fall,
auch wenn das FA beabsichtigt, gegen die Antragstellerin in Kürze einen
Duldungsbescheid zu erlassen. Es gibt grundsätzlich keinen vorläufigen
Unterlassungsanspruch oder Feststellungsanspruch bzgl. der Unterlassung eines
angekündigten Verwaltungsaktes, da der Adressat eines erlassenen Verwaltungsaltes
seine Rechte durch Gestaltungsklage gegen diesen Verwaltungsakt verfolgen kann (vgl.
FG Bremen, Beschluss vom 16.11.1990 II 257/90 V, EFG 1991, 211; anders zur
Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11
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BFH/NV 2013, 739, vorgehend FG Hamburg, Urteil vom 26.10.2011 3 K 205/10, EFG
2012, 482), d. h. die Antragstellerin müsste den Duldungsbescheid für den Fall, dass er
tatsächlich erlassen wird, mit Einspruch und - falls der Einspruch zurückgewiesen wird -
mit der Anfechtungsklage angreifen. Die Aussetzung der Vollziehung könnte sie ggf. im
Verfahren nach § 69 FGO zu erreichen versuchen.
bbb) Unabhängig vom Fehlen des Anordnungsanspruchs ist auch ein Anordnungsgrund
für den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht gegeben. Ein Anordnungsgrund im Sinn
des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO ist nur dann gegeben, wenn die Regelung "um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen
nötig erscheint". Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass das
FA mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen sie in Kürze einen Duldungsbescheid erlassen
wird, hat die bevorstehende Bekanntgabe eines solchen Bescheides keine Folgen, die
den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Da der Antragstellerin
die einschlägigen Rechtsbehelfe einschließlich des Antrags auf Aussetzung der
Vollziehung zustehen, sind keine Gründe ersichtlich, warum sie nicht zunächst den Erlass
eines Duldungsbescheides abwarten kann und diesen Bescheid nach der Bekanntgabe
an sie angreift.
c) Gegen die Arrestanordnung ist somit der statthafte Rechtsbehelf der Antrag auf AdV
(vgl. BFH-Beschluss vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615).
d) Der Antrag auf AdV, den der Senat nach dem offenkundigen Interesse der
Antragstellerin als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Arrestanordnung gem. § 69
Abs. 3 Satz 3 FGO auslegt, ist auch im Übrigen zulässig.
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht zuvor
einen Antrag auf AdV an das FA gestellt und dessen Ablehnung abgewartet hat. Eine
Ablehnung durch das FA ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO entbehrlich, wenn die
Vollstreckung droht. Dies gilt auch, wenn die Vollstreckung schon begonnen hat. Erst
recht muss dies gelten, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides wie hier
schon stattgefunden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFH/NV
2013, 615; vom 15.02.2002 XI S 32/01, BFH/NV 2002, 940; BFH-Urteil vom 29.10.1985
VII B 69/85, BStBl II 1986, 236, 237). Durch die vollzogene Vollstreckung ist die
Rechtsstellung der Antragstellerin noch stärker als durch die drohende Vollstreckung
beeinträchtigt, so dass der Verweis auf den vorherigen außergerichtlichen Antrag nicht
gerechtfertigt ist. Gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO kann das Gericht in diesen Fällen die
Vollziehung aufheben.
2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht die Vollziehung
aufheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes im
Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind nach der Rechtsprechung des BFH zu bejahen,
wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben den für die Rechtmäßigkeit
sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe
zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer
Rechtsfrage bewirken (BFH-Beschlüsse vom 21.11.2013 II B 46/13, BFH/NV 2014, 269;
vom 11.07.2013 XI B 41/13 BFH/NV 2013, 1647; vom 12.12.2012 I B 127/12, BFHE 239,
25, BStBl II 2013, 272).
a) Im Streitfall bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung.
Gem. § 324 Abs. 1 AO kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur
Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach §§ 249 bis 323 AO den Arrest in
das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass
sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Die Arrestanordnung ist eine Ermessensentscheidung; das Entschließungsermessen
bedarf indes keiner besonderen Begründung (Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO
Rn. 6; FG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 2 K 166/07, juris; FG Saarland, Urteil vom
03.12.2003 1 K 35/03, EFG 2004, 242).
Der Arrestanspruch ebenso wie der Arrestgrund müssen mit einem hinreichenden Maß an
Wahrscheinlichkeit vorliegen (BFH-Beschluss vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFH/NV
2013, 6158; BFH-Urteil vom 26.02.2001 VII B 265/00, BStBl II 2001, 464, 466). Eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn der Sachverhalt, auf dessen Grundlage
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sich der Arrestanspruch/Arrestgrund schlüssig ergibt, wahr zu sein scheint. Nach
Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände müssen mehr Gründe für als gegen
das Bestehen des Arrestanspruchs/Arrestgrundes sprechen (FG Hamburg, Beschluss
vom 02.08.1999 V 87/99, juris; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rn. 24).
Dabei ist sowohl zu prüfen, ob die Arrestanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses
rechtmäßig war, als auch, ob sie am Schluss der mündlichen Verhandlung gem. § 325 AO
noch gerechtfertigt ist (BFH-Urteil vom 17.12.2003 I R 1/02, BFHE 204, 30, BStBl II 2004,
392). Die Tatsachen, die die Arrestanordnung auf den Zeitpunkt des Erlasses begründen,
können - jedenfalls im Rahmen des § 102 S. 2 FGO - bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung ergänzt werden.
aa) Das Bestehen eines Arrestanspruchs ist nach summarischer Beurteilung des Senats
hinreichend wahrscheinlich.
aaa) Nach § 249 AO hängt die Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsakts und damit die
Zulässigkeit der Vollstreckung durch das Finanzamt auch davon ab, dass mit dem
Verwaltungsakt, der Grundlage der Vollstreckung ist, eine Geldleistung gefordert wird. Als
Geldleistungen i. S. des § 249 Abs. 1 S. 1 AO kommen neben denen, die Steuern und
steuerliche Nebenleistungen zum Gegenstand haben, auch solche Leistungen in
Betracht, die in Geldleistungen übergehen können. Zu den Verwaltungsakten, mit denen
eine Geldleistung gefordert wird, werden auch Duldungsbescheide nach § 191 AO
gerechnet, mit denen Rückgewähransprüche nach dem AnfG zur Befriedigung von
Steuerforderungen geltend gemacht werden (so auch Hohrmann in
Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 328 AO Rn. 1; Dumke in Schwarz, AO, § 324 Rn.
3). Dies gilt uneingeschränkt, wenn sich der Anfechtungsanspruch von vornherein auf
eine Geldforderung richtet oder wenn Wertersatz geschuldet wird, weil der anfechtbar
erworbene Gegenstand zur Zwangsvollstreckung nicht mehr zur Verfügung gestellt
werden kann. Dabei kann der Arrest nach § 324 Abs. 1 Satz 2 AO auch dann angeordnet
werden, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt
oder betagt ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2000 2 K 2948/99, juris).
bbb) Für die glaubhafte Annahme des durch das FA geltend gemachten
Anfechtungsanspruchs auf Wertersatz gem. § 11 Abs. 1 AnfG genügt, dass im Streitfall ein
gesetzliches Schuldverhältnis nach dem AnfG besteht, das inhaltlich begründet und mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit bestimmt ist; wobei die vorherige Geltendmachung
durch einen Duldungsbescheid insoweit nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom
09.02.1988 VII R 62/86, BFH/NV 1988, 752; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2000 2
K 2948/99, juris).
(1) Nach § 1 AnfG können alle Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger
benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Bestimmungen des AnfG
angefochten werden. Nach § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der
Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine
Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der
Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird diese
Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Gemäß § 11 Abs.
1 Satz 1 AnfG muss das, was durch anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des
Schuldners weggegeben wurde, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es
zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer
ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen
Grundes bekannt ist, gelten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG entsprechend. Dies bedeutet
insbesondere, dass der Empfänger bei Unmöglichkeit der Herausgabe Wertersatz zu
leisten hat, ohne sich auf Entreicherung berufen zu können (§ 818 Abs. 2 und 3, § 819
Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-).
(a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG ist
anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeit
des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird, d. h. ganz oder
teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert wird (Nerlich/Niehus, AnfG, § 1 Rn. 42).
Dabei kommt es nicht auf die Verminderung des Schuldnervermögens insgesamt an,
sondern auf die Erschwerung der Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten
Gegenstand (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.05.2011 5 K 3087/10, juris). Die
Feststellungslast hierfür trägt der Gläubiger. Ausreichend ist es, wenn er vorträgt und
nachweist, dass der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des
Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Dann muss der
Anfechtungsgegner im Einzelnen Tatsachen vortragen, aus denen sich
anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände ergeben.
(b) Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt ein bedingter Vorsatz, das heißt,
dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger zumindest billigend in Kauf nimmt.
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Dieser Vorsatz muss nicht der alleinige Zweck des Handelns sein. Nicht erforderlich ist
zudem, dass der Vorsatz darauf gerichtet ist, einen bestimmten, z. B. den später
anfechtenden, Gläubiger zu benachteiligen (KG Berlin, Urteil vom 10.02.2014 20 U
308/12, juris; Nerlich/Niehus, AnfG, § 3 Rn. 13).
(c) In der Person des Anfechtungsgegners ist die Kenntnis des
Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners erforderlich. Ein Vorsatz, die Gläubiger des
Schuldners benachteiligen zu wollen, ist dagegen nicht erforderlich. Notwendig ist die
positive Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes, Kennenmüssen und grob fahrlässige
Unkenntnis reichen dagegen nicht aus (Nerlich/Niehus, AnfG, § 3 Rn. 25).
(2) Der Senat hat nach summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel daran, dass die
vorstehenden Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung i. S. d. § 3 AnfG im Streitfall
erfüllt sind.
(a) Sowohl die am ... 2009 vereinbarte Besicherung der Darlehensforderung durch
Abtretung der künftigen Vergütungsforderung als auch die am ... 2010 vereinbarte
Vollabtretung zum Zwecke der Erfüllung der Darlehensforderung stellen
Rechtshandlungen des Vollstreckungsschuldners dar, die zu einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 1 und 3 Abs. 1 AnfG führten. Der Begriff der
Rechtshandlung erfasst alle von einem Willen getragenen Handlungen, die in irgendeiner
Weise Rechtswirkungen auslösen können, ohne dass der Wille auf den Eintritt dieser
Wirkungen gerichtet sein muss (Nerlich/Niehus, AnfG, § 3 Rn. 13).
Der Annahme von anfechtbaren Rechtshandlungen steht insoweit nicht entgegen, dass
der Vollstreckungsschuldner seine Vergütungsansprüche bereits am ... 2007 an die Fa. D
GmbH abgetreten hatte (oben I.2.a)); zum einen trat der Vollstreckungsschuldner in der
Vereinbarung vom ... 2009 "alle darüber hinausgehenden Vergütungsansprüche" - sofern
von der Vereinbarung vom ... 2007 nicht alle noch offenen Vergütungsansprüche erfasst
und abgetreten sein sollten - und in der Vereinbarung vom ... 2010 "seine noch
ausstehenden Vergütungsansprüche" selbst an die Antragstellerin ab (oben I.2.c) und 4.);
soweit die Fa. D GmbH als Sicherungsgeberin die Forderungen abtrat, verfügte der
Vollstreckungsschuldner zumindest über seinen Rückübertragungsanspruch, so dass
auch insoweit eine Rechtshandlung i. S. d. § 1 AnfG vorliegt.
(b) Neben der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist in beiden Fällen auch der hierauf
bezogene Vorsatz des Schuldners zu bejahen. Hier sprechen die vorhandenen Indizien
für einen derartigen Vorsatz des Vollstreckungsschuldners. Sowohl mit der Abtretung des
Vergütungsanspruchs zur Besicherung des Darlehensanspruchs als auch zur Erfüllung
des Darlehensanspruchs ist der Antragstellerin nämlich eine sog. inkongruente Deckung
gewährt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Gewährung einer
inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen für die
Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners (zu § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung -
InsO- vgl. BGH-Urteile vom 19.12.2013 IX ZR 127/11, MDR 2014, 371; vom 17.07.2003 IX
ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1924, zu § 3 AnfG vgl. BFH-Beschluss vom 14.06.2007 IX
ZR 170/06, juris).
(aa) Inkongruent ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung
oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht
zu der Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. § 131 Abs. 1 InsO). Entscheidend ist das
Abweichen der konkreten Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses
(Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO § 131 Rn. 9).
(aaa) Eine Deckung ist nicht zu beanspruchen, wenn der Gläubiger gar keinen Anspruch
gegen den Schuldner auf dessen Leistung hat (Kayser in Münchener Kommentar, InsO, §
131 Rn. 13). Da die Forderung auf die Hauptleistung allein noch kein Recht auf eine
Sicherung gibt, ist eine Sicherung nur dann zu beanspruchen, wenn sie vertraglich, ggf.
auch durch Vertrag zugunsten Dritter hinreichend bestimmt und besonders vereinbart
worden war (Rogge in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 131 Rn. 20). Der
Anspruch auf Besicherung ist nicht als minus in dem Anspruch auf Befriedigung
enthalten, sondern als aliud anzusehen (BGH-Urteil vom 18.03.2010 IX ZR 57/09, NJW-
RR 2010, 1428). Die Gewährung einer Sicherheit ist demgemäß nur dann kongruent,
wenn der Sicherungsnehmer einen Anspruch auf gerade diese Sicherheit hatte. Wird ein
Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag eingeräumt, durch den der gesicherte
Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der Sicherheit keine
inkongruente Deckung, weil von Anfang an ein Anspruch auf die Sicherung bestand. Wird
hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit nachträglich besichert, liegt regelmäßig
eine inkongruente Deckung vor (BGH-Urteile vom 11.03.2004 IX ZR 160/02, NJW-RR
2004, 1130; vom 18.04.2002 IX ZR 219/01, BGHZ 150, 326, NJW-RR 2002, 1417).
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(bbb) Eine Deckung ist nicht in der Art zu beanspruchen, wenn dem Gläubiger zwar eine
Befriedigung oder Sicherung zusteht, aber in einer Art, welche die übrigen Gläubiger
weniger benachteiligt als die konkret gewährte. Wegen des Normzwecks ist der Maßstab
dafür, ob eine Abweichung als geringfügig unschädlich ist, die Gleichwertigkeit im
Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung (Kayser in Münchener Kommentar, InsO, § 131
Rn. 31). Die Gewährung einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs Statt
(§ 364 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) oder erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB)
ist inkongruent, da sie eine in der Art nicht zu beanspruchende Befriedigung darstellt (vgl.
Kayser in Münchener Kommentar, InsO, § 131 Rn. 32; Kreft in Heidelberger Kommentar,
InsO, § 131 Rn. 9).
(bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt bei summarischer Prüfung sowohl
hinsichtlich der unter dem ... 2009 vereinbarten Abtretung zwecks Sicherung sowie der
unter dem ... 2010 vereinbarten Abtretung zwecks Erfüllung eine inkongruente Deckung
vor.
(aaa) Bezüglich der unter dem ... 2009 vereinbarten Besicherung der Darlehensforderung
durch Abtretung der künftigen Vergütungsforderung lag eine inkongruente Deckung vor,
da die Antragstellerin eine derartige Deckung nicht beanspruchen konnte. Sie hatte
allenfalls einen Anspruch auf Zahlung - der mittlerweile wertlos war, weil der
Vollstreckungsschuldner Barmittel nicht besaß -, nicht aber auf Bestellung einer
Sicherheit.
Zwar wurde im Streitfall die Sicherung in der Form der Abtretung mit der Erteilung des
Schuldanerkenntnisses bestellt, die gesicherte Forderung war jedoch bereits zuvor durch
die Darlehenshingabe der Antragstellerin begründet worden. Das Schuldanerkenntnis
selbst diente ebenso wie die Forderungsabtretung lediglich der Sicherung des bereits
zuvor entstandenen Darlehens-Rückzahlungsanspruchs. Dieser Erfüllungsanspruch
enthielt aber nicht zugleich einen Anspruch auf Sicherung.
(bbb) Bezüglich der unter dem ... 2010 vereinbarten Abtretung der künftigen
Vergütungsforderung zum Zwecke der Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit lag
ebenfalls eine inkongruente Deckung vor, da die Antragstellerin eine Deckung in der Art
nicht beanspruchen konnte. Sie hatte allenfalls einen Anspruch auf Zahlung - der
mittlerweile wertlos war, weil der Vollstreckungsschuldner Barmittel nicht besaß -, nicht
aber auf Erfüllung durch die Abtretung einer Forderung.
Vorliegend wurde die Forderungsabtretung an Erfüllungs Statt gewährt, da die
Antragstellerin - anders als im Regelfall der Abtretung (vgl. BGH-Urteil vom 19.12.2013 IX
ZR 127/11 MDR 2014, 371) - das Bonitätsrisiko tragen sollte. Da es sich somit bereits um
eine nicht in der Art zu beanspruchende Deckung handelt, kommt es auf die vom FA in
Bezug genommene Höhe der Forderung gar nicht mehr an.
(cc) Das in der Gewährung der inkongruenten Deckung liegende Beweisanzeichen hat
die Antragstellerin nicht entkräftet. Dazu hätte sie dartun müssen, dass der
Vollstreckungsschuldner bei Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung angenommen
habe, er könne mit Sicherheit alle seine Gläubiger befriedigen (vgl. BGH-Urteile vom
24.05.2007 IX ZR 97/06, NJW-RR 2007, 1537; vom 29.04.1999 IX ZR 163/98, NJW 1999,
3046). Daran fehlt es vorliegend. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass der
Vollstreckungsschuldner eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger zumindest billigend
in Kauf genommen hat. Dies genügt für die Annahme des Vorsatzes im Sinne von § 3
Abs. 1 AnfG.
(c) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geht der Senat nach
summarischer Prüfung auch davon aus, dass die Antragstellerin Kenntnis von der
Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vollstreckungsschuldners hatte.
Die inkongruente Deckung stellt ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom
Anfechtungsvorsatz des Schuldners dar, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu
einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung
Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH-Urteile vom
19.12.2013 IX ZR 127/11, MDR 2014, 371; vom 18.07.2013 IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64,
DB 2013, 1894; vom 18.03.2010 IX ZR 57/09, NJW-RR 2010, 1428).
Dies ist vorliegend der Fall:
In der notariellen Vereinbarung vom ... 2009 erklärte der Vollstreckungsschuldner
ausdrücklich, zur Rückzahlung des Darlehens nicht imstande zu sein. Die Antragstellerin
wusste zudem aufgrund der offengelegten Sicherungsabtretung an Herrn F bzw. der
ausdrücklichen Erwähnung in der Vereinbarung vom ... 2010, dass der
Vollstreckungsschuldner die Darlehensforderung des Herrn F auch nicht befriedigen
konnte.
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Im Übrigen ergibt sich aus dem Bericht des Gutachters im Insolvenzverfahren vom
30.05.2011, dass der Vollstreckungsschuldner seine Anwaltstätigkeit bereits ca. 1,5 Jahre
zuvor eingestellt hatte (oben I.5.b)). Unabhängig von der Frage, wie verfestigt die
Beziehung zwischen der Antragstellerin und dem Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt
des Abschlusses der notariellen Vereinbarungen war, ist das Gericht davon überzeugt,
dass der Antragstellerin dieser Umstand sowie die damit einhergehende Konsequenz der
fehlenden Einnahmequelle nicht verborgen blieb.
(d) Das FA war bezüglich der bereits festgesetzten Steuern/steuerlichen Nebenleistungen
in Höhe von insgesamt 138.747,79 € anfechtungsberechtigt i. S. d. § 2 AnfG (aa)). Im
Hinblick auf die noch nicht festgesetzten Steuern/steuerlichen Nebenleistungen ist der
alsbaldige Eintritt der Voraussetzungen des § 2 AnfG überwiegend wahrscheinlich (bb)).
(aa) Zur Anfechtung ist gemäß § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen
vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu
führen würde.
(aaa) Zu den in § 2 AnfG genannten vollstreckbaren Schuldtiteln gehören auch
Steuerbescheide (BFH-Urteil vom 09.02.1988 VII R 62/86, BFH/NV 1988, 752). Das FA
hat gegen den Vollstreckungsschuldner bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 2007 und 2008 erlassen (oben I.12.a)). Die Steuerforderungen waren seit dem
10.09.2009 bzw. 10.01.2011 fällig.
(bbb) Die Forderungen waren beim Vollstreckungsschuldner wegen der Unzulänglichkeit
des Schuldnervermögens uneinbringlich. Im Februar 2011 waren zwei
Vollstreckungsversuche beim Vollstreckungsschuldner fruchtlos, der Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners am
01.06.2011 wurde mangels Masse abgewiesen und eine noch am 22.01.2014 versuchte
Vollstreckung blieb erfolglos (oben I.11.)
(bb) Soweit dem FA der für eine Anfechtung gem. § 2 AnfG erforderliche vollstreckbare
Schuldtitel bzgl. der Umsatzsteuer für den VAZ 01/2014, der Einkommensteuer 2009 zzgl.
Solidaritätszuschlag sowie der Einkommensteuervorauszahlung für das 2.- 4. Quartal
2014 zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 260.119,78 € noch fehlte, steht
dies gleichwohl nicht der Annahme eines Arrest-Anordnungsanspruchs auf Wertersatz
nach dem AnfG entgegen, da insoweit die überwiegende Wahrscheinlichkeit des
alsbaldigen Eintritts der Voraussetzungen des § 2 AnfG genügt (vgl. Kirchhof in
Münchener Kommentar, AnfG, § 2 Rn. 20).
(aaa) Zwar ist zu einer Anfechtung nach dem AnfG gemäß § 2 AnfG nur ein Gläubiger
berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig
ist. Dies ist hier hinsichtlich der behaupteten Forderung des FA bezüglich der
Einkommensteuer für 2009 zzgl. Solidaritätszuschlag sowie der
Einkommensteuervorauszahlung für das 2. bis 4. Quartal 2014 zzgl. Solidaritätszuschlag
sowie der Umsatzsteuer für den VAZ Januar 2014 (noch) nicht der Fall, da die
maßgeblichen Steuerbescheide seitens des FA noch nicht erlassen wurde, so dass das
FA deshalb zur Anfechtung von Rechtshandlungen, die der Vollstreckungsschuldner
zugunsten der Antragstellerin vorgenommen hat, derzeit noch nicht berechtigt ist. Dies
steht aber dem Erlass eines Arrestes gegen die Antragstellerin nicht entgegen.
Anders als für die klageweise Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs nach § 13
AnfG ist es für die Sicherung durch Arrest nicht erforderlich, dass über die
befriedigungsbedürftige Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 2
AnfG vorliegt (OLG München, Beschluss vom 17.10.2008 3 W 2328/08, juris). Der
Anfechtungsanspruch entsteht bereits mit der Vollendung der anfechtbaren
Rechtshandlung. Die Fälligkeit des Hauptanspruchs, das Erlangen des Schuldtitels und
der Nachweis der Vermögensunzulänglichkeit des Hauptschuldners sind nur -
aufschiebende - Bedingungen für die Einleitung seiner zwangsweisen Erfüllung (Kirchhof
in Münchener Kommentar, AnfG, § 13 Rn. 63). Unabhängig davon ist der Anspruch schon
nach Maßgabe des § 324 Abs. 1 S. 2 AO sicherbar. Lediglich seine gerichtliche
Durchsetzung erfordert zum einen das Vorliegen weiterer Voraussetzungen und hat zum
anderen auch binnen bestimmter Fristen zu erfolgen.
Soweit in der zivilrechtlichen Rechtsprechung eingewandt wird (vgl. OLG Köln, Beschluss
vom 28.09.2009 2 W 88/09, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2002, 27 W 7/02,
juris), dass dann entgegen der Intention des § 2 AnfG nicht auszuschließen sei, dass der
Streit über das Bestehen der Hauptforderung zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner
auszutragen wäre, so ist zum einen anzumerken, dass durch eine derartige einengende
Auslegung der nötige Rechtsschutz gerade in einem Bereich verweigert wird, in dem die
Erfüllung der gesetzlichen Anfechtungsvoraussetzungen oft zugleich die Gefahr
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fortzusetzender Gläubigerbenachteiligung nahelegt (Kirchhof in Münchener Kommentar
zum AnfG, § 13 Rn. 63). Zudem greift dieser Einwand bei dem Arrest gem. § 324 AO nicht
ein, da das FA als Steuergläubigerin für die Anordnung des Arrestes selbst zuständig ist
und der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und bei Einwendungen gegen die
Arrestanordnung, die gerichtlich geltend gemacht werden, das Finanzgericht die
Anordnung darauf zu überprüfen hat, ob sämtliche Voraussetzungen für den Erlass noch
vorliegen (Hohrmann in HHSp, AO/FGO, § 324 AO Rn. 94). Bei dem Arrest nach §§ 324 ff.
AO handelt es sich um ein vorgezogenes Verfahren, das in seinem Zweck dem
Besteuerungsverfahren dient, indem es einen Teil dieses hauptsächlichen
Verwaltungsverfahrens in notwendig noch vorläufiger Form vorwegnimmt. Wegen des
Zeitbedarfs des Hauptsacheverfahrens wird dem FA gesetzlich zugestanden, das
Interesse an der Sicherung seiner Ansprüche vorab zu befriedigen. Dabei ist in diesem
zweigliedrigen Nebenverfahren dasjenige zur Anordnung und Aufhebung des Arrestes
eine besondere Form des Steuerfestsetzungsverfahrens und dasjenige zur Vollziehung
des Arrestes ein vorgezogener Teil des Steuererhebungsverfahrens in der Form der
Vollstreckungstätigkeit: Der spätere Steueranspruch wird bereits so weit identifiziert und
konkretisiert, wie das die Kenntnis des verwirklichten Sachverhalts zulässt, und die
Vollziehung des Steueranspruchs so weit abgesichert, wie es die Umstände notwendig
machen (FG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2000 5 K 5963/92 U, juris).
(bbb) Die durch das FA geltend gemachten, noch nicht festgesetzten Steuerforderungen
stehen ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu.
(a) Für das Jahr 2009 hat der Vollstreckungsschuldner keine Einkommensteuererklärung
eingereicht. Laut - dem Gericht nicht vorliegender - Mitteilung des
Betriebsstättenfinanzamtes hatte der Vollstreckungsschuldner in 2009 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit aus Beteiligungen in Höhe von 125.166,54 €. Unter Zugrundelegung
dieser Einkünfte abzüglich eines Altersentlastungsbetrags sowie des Sonderausgaben-
Pauschbetrags ergibt sich unter Anwendung der Grundtabelle für das Jahr 2009 eine
Einkommensteuerschuld von 43.724,00 € zzgl. 2.404,82 € Solidaritätszuschlag
(Probeberechnung vom 19.03.2014, VoA Bl. ...). Die Steuer ist mit Ablauf des Jahres 2009
entstanden (§ 36 Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG-).
(ß) Der Vollstreckungsschuldner schuldet als Leistungserbringer die in der mit Rechnung
vom 06.01.2014 abgerechneten Brutto-Vergütung enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von
89.790,00 €. Der Anspruch ist mit Ablauf des 31.03.2014 entstanden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 lit.
b i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz -UStG- im Fall der
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bzw. gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a S. 4 i. V. m.
§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG im Fall der Besteuerung nach vereinbarten
Entgelten).
(?) Der Zufluss der Netto-Vergütung in Höhe von 472.579,78 € wird mit Ablauf des Jahres
2014 eine Einkommensteuer von geschätzt 118.445,00 € zzgl. Solidaritätszuschlag in
Höhe von 6.514,47 € entstehen lassen (geschätzter Gewinn: 300.000,00 €;
Probeberechnung vom 19.03.2014 VoA Bl. ...). Durch den Zufluss der steuerpflichtigen
Vergütung ist ein Rechtsgrund für die Forderung bereits gelegt (vgl. Hohrmann in HHSp,
AO/FGO, § 324 AO Rn. 17).
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige am 10.03., 10.06., 10.09. und
10.12. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden
Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Die Einkommensteuer-
Vorauszahlung entsteht gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 EStG jeweils mit Beginn des
Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind. Grundsätzlich
bemessen sich die Vorauszahlungen zwar nach der Einkommen-steuer, die sich nach
Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs.
3 Satz 2 EStG). Das FA kann die Vorauszahlungen aber gem. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG an
die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich
ergeben wird, vorliegend somit auf 39.242,00 € zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von
2.158,32 € für das 2. bis 4. Kalendervierteljahr 2014.
(3) Da nach summarischer Beurteilung durch den Senat bereits die Voraussetzungen des
§ 11 Abs. 1 i. V. m. § 3 AnfG erfüllt sind, kann dahin stehen, ob vorliegend auch die
Anfechtungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 AnfG erfüllt sind.
bb) Nach summarischer Würdigung des Senats liegt auch ein ausreichender Arrestgrund
vor.
Ein Arrestgrund besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger
Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung
durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich
erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und
damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 XI B
128
129
130
131
125/12, BFH/NV 2013, 89; vom 26.02.2001 VII B 265/00, BFHE 194, 40, BStBl II 2001,
464).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der glaubhaft gemachten Umstände ist die Besorgnis
gerechtfertigt, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die spätere
Vollstreckung des Anfechtungsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die
Antragstellerin verfügt - neben ausländischem Grundvermögen - nach Aktenlage nahezu
ausschließlich über Bankguthaben und damit über Vermögenswerte, die ohne großen
Aufwand und in kürzester Zeit beiseite geschafft werden könnten. Das bisherige
Verhalten der Antragstellerin - die Abhebung bzw. der Wegtransfer von ca. 140.000,00 €
von den Konten der Bank-1 (oben I.12.c)) - sowie die Äußerung seitens der Antragstellerin
und des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Bank-1, das Geld solle nicht langfristig
angelegt werden und ihnen zur Verfügung stehen, lassen nicht erwarten, dass die
Vermögenswerte mit hinreichender Sicherheit auf pfändbaren Bankkonten verbleiben
werden.
b) Hinreichende Gründe dafür, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige
Härte darstellte, sind nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Nichtzulassung der Beschwerde folgt aus § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO, da
Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind.
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