Urteil des FG Hamburg vom 06.12.2012

FG Hamburg: unterschutzstellung, bebauungsplan, venire contra factum proprium, bestimmtheit, denkmalschutz, grundstück, bauwerk, verfügung, konzept, form

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--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
1. Ein (Angebots-)Bebauungsplan trifft keine verbindliche Aussage über den Erhalt einer denkmalwürdigen
baulichen Anlage. Er lässt den Bestandsschutz vorhandener Bauten unberührt und kann einen
Grundstückseigentümer nicht verpflichten, ein bestehendes Bauwerk abzubrechen. Ebenso wenig kann er
einem Eigentümer gebieten, ein festgesetztes Gebäude zu errichten, und damit mittelbar die Beseitigung
der Bausubstanz erzwingen, die der Verwirklichung eines Neubaus entgegensteht.
2. Städtebauliche Erhaltungsgründe und Gründe des Denkmalschutzes sind auch in der Einheitsgemeinde
Hamburg getrennt zu prüfen.
3. Eine Translozierung führt nach § 11 Abs. 3 DSchG nicht per se zur Zerstörung eines Denkmals und damit
zum Verlust seiner Denkmaleigenschaft.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Beschluss vom 06.12.2012, 2 Bf 133/11.Z
§ 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 6 DSchG BW, § 11 Abs 3 DSchG BW
Tenor
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher
Verhandlung vom 27. Mai 2011 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung. Sie sind Eigentümer
des Grundstücks … das mit einem 12-seitigen polygonalen Rundbau bebaut ist, um den sich annähernd
symmetrisch konzipierte Anbauten gruppieren. Der um 1890 als Zirkus von seinem Direktor Busch errichtete
Rundbau hat einen Gesamtdurchmesser von etwa 40 Metern und wird von einer Stahlkonstruktion getragen, die
dem Gebäude seine Kubatur verleiht. Es schließt mit einem flach geneigten Kegeldach mit Laterne sowie
einem niedrigeren ringförmigen Pultdach ab. Ab dem Jahre 1905 dienten die Bauten nach entsprechender
Herrichtung zunächst dem „Schiller-Theater“ und später der „Schilleroper“ als Spielstätte. Nach Einstellung des
Spielbetriebs im Jahre 1939 und Beschädigungen während der Kriegszeit wurde der Bebauungskomplex -
zuletzt nur noch sporadisch - zu verschiedenen Zwecken genutzt.
Anfang der 1990er Jahre regten die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) gegenüber der Beklagten an, die
„Schilleroper“ unter Denkmalschutz zu stellen. Zu jener Zeit war das Grundstück durch den Bebauungsplan St.
Pauli 24 vom 23. Juni 1986 als Straßenverkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Marktfläche
überplant. Ein unter dem 14. November 1997 durch das Denkmalschutzamt erstelltes Gutachten kam zu dem
Ergebnis, dass die Erhaltung des Rundbaus mit den Nebengebäuden aus historischen Gründen und zur
Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbilds im öffentlichen Interesse liege.Trotz
unangemessener Nutzungen in den letzten Jahren habe sich der Zirkus in großer Anschaulichkeit durch die
Zeiten hin erhalten. In den Bauten sei die Zirkusarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts gut
dokumentiert und zudem die Ingenieurbauweise des Industriezeitalters hervorragend bewahrt. Ihre Bedeutung
weise über Hamburg hinaus, weil es sich um den letzten erhaltenen Zirkusbau aus dem 19. Jahrhundert in der
Bundesrepublik Deutschland handele.Daraufhin leitete die Beklagte das Unterschutzstellungsverfahren ein, das
in der Folgezeit im Hinblick auf Verhandlungen über ein Nutzungskonzept jedoch nicht weiter gefördert wurde.
Am 18. Oktober 2004 wurde der Bebauungsplan St. Pauli 42 festgestellt, der sich ausschließlich auf das
Grundstück der Kläger erstreckt und dieses nunmehr als Kerngebiet ausweist. Die im nördlichen Bereich des
Grundstücks festgesetzte kreisförmige Baugrenze spiegelt den Grundriss des Rundbaus wieder, ist gegenüber
dem Bestand jedoch um rund 5 Meter nach Norden versetzt. Die als Höchstmaß festgesetzte Gebäudehöhe
von 24 Metern über der Straßenverkehrsfläche entspricht der gegenwärtigen Höhe der Rotunde. Im südlichen
Bereich ermöglichen die Festsetzungen die Errichtung eines weiteren, etwas niedrigeren Gebäudes. In der
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Begründung zum Bebauungsplan wird zum Anlass der Planung ausgeführt, dass nach einer langjährigen und
wechselvollen Planungsgeschichte nunmehr ein tragfähiges städtebauliches Konzept zur Entwicklung des
Standorts unter Sicherung der historischen Schilleroper vorliege. Die auf dem Gelände der Schilleroper
vorhandene Rotunde solle demontiert und, von den bestehenden Anbauten befreit, leicht nach Norden versetzt
wieder aufgebaut werden.
Nachdem die Kläger im Juni 2006 die Erteilung einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung für den Abbruch
sämtlicher Gebäude auf dem Grundstück beantragt hatten, verfügte die Beklagte zunächst die vorläufige
Eintragung „der Schilleroper …“ in die Denkmalliste und nahm das Unterschutzstellungsverfahren wieder auf.
Unter dem 15. März 2007 erstattete Prof. Dr.-Ing. L. ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten zur
Bestandsdokumentation und Bauzustandsbewertung für das Stahltragwerk des Rundbaus, in dem er zu dem
Ergebnis gelangte, dass ungeachtet zahlreicher Nutzungsänderungen und Eingriffe nicht nur die
stadtbildprägende Silhouette, sondern auch das Stahltragwerk der „Schilleroper“ in seinen wesentlichen
Bestandteilen erhalten geblieben sei. Eine langfristig wirksame Sicherung und Instandsetzung des historischen
Stahltragwerks sei - dem auf den ersten Blick desolaten Zustand zum Trotz - mit klar begrenztem Aufwand
realisierbar. Eine Translozierung sei angesichts des Charakters des Bauwerks als eines bereits unter
industriellen Bedingungen modular gefertigten Stahltragwerks denkmalpflegerisch wie technisch grundsätzlich
denkbar, wenngleich mit Sicherheit mit einem weiteren Verlust an Originalsubstanz verbunden. Ergänzend
nahm der Gutachter unter dem 14. Mai 2007 zu den Kosten Stellung, die zum einen im Falle einer Sanierung
des Bauwerks in situ und zum anderen im Falle einer Sanierung nebst Translozierung zu erwarten seien.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2007 unterstellte die Beklagte „das Gebäude … belegen auf dem Flurstück … der
Gemarkung St. Pauli Nord“ unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 14. November 1997 dem Schutz des
Denkmalschutzgesetzes. Hiergegen haben die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, zu deren
Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben: Die Unterschutzstellung sei nicht hinreichend bestimmt,
da sie die aus ihr resultierenden Pflichten nicht so umschreibe, als dass sie - die Kläger - erkennen könnten,
was künftig von ihnen verlangt werde. Das gelte umso mehr, als die Verfügung vom 13. Juli 2007 lediglich den
Rundbau betreffe, während der Widerspruchsbescheid auch die Nebengebäude einbeziehe. Obwohl lediglich
eine Unterschutzstellung der Eisenkonstruktion gewollt sei, wie sich aus verschiedenen Verlautbarungen der
Beklagten ergebe, werde ersichtlich die Unterschutzstellung des bereits untergegangenen Gesamtgefüges
verfügt. Eine Denkmaleigenschaft der Gebäude - auch des Rundbaus - sei aufgrund der Beschädigungen
während des Krieges und der vollständigen Zerstörung des Innenraums und der Bühnenmaschinen nicht mehr
gegeben. Nach dem Krieg sei das Gebäude in seiner früheren Form nicht wieder aufgebaut, sondern nur
teilweise und notdürftig repariert worden. Darüber hinaus seien die angefochtenen Bescheide auch deshalb
rechtswidrig, weil die Beklagte aus den Gründen der Entscheidungsbildung im Zusammenhang mit der
Feststellung des Bebauungsplans St. Pauli 42 an einer Unterschutzstellung gehindert sei. Es sei widersinnig
und treuwidrig, wenn die Beklagte im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen gegen eine abgestimmte
Planung unter Berücksichtigung sanierungs- und denkmalschutzrechtlicher Erwägungen erhoben habe, sodann
aber die Umsetzung eines plan- und denkmalpflegegemäßen Vorhabens durch vorgebliche
Denkmalschutzgründe verhindere.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide
insoweit aufgehoben, als mit ihnen auch die Nebengebäude unter Schutz gestellt worden sind, und erklärt,
dass allein der Rundbau unter Schutz gestellt werden solle. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit
eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen: Die Bescheide seien in dem verbliebenen Umfang
hinreichend bestimmt, da kein Zweifel daran bestehe, dass sich die Unterschutzstellung auf den Rundbau
beziehe, und sie sei auch in der Sache rechtmäßig. Der Rundbau dokumentiere mit seiner Eisen- und
Stahlkonstruktion die Zirkusarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts wie auch die Ingenieurbauweise des
Industriezeitalters und stelle darüber hinaus eine charakteristische Eigenheit des Stadtbilds dar. Wie sich aus
dem überzeugenden Bauzustandsgutachten ergebe, seien ungeachtet der zahlreichen Nutzungsänderungen
und Eingriffe nicht nur die stadtbildprägende Silhouette, sondern auch die Originalsubstanz des Stahltragwerks
des Rundbaus in ihren wesentlichen Bestandteilen erhalten geblieben. Ob dem Rundbau auch nach einer
Translozierung noch ein Denkmalwert zukommen würde, sei unerheblich, weil der Bau noch nicht versetzt
worden sei und auch nicht feststehe, dass eine Niederlegung überhaupt erfolgen werde. Der Bebauungsplan St.
Pauli 42 stehe dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Rundbaus nicht entgegen. Er ziele erkennbar
nicht auf die Beseitigung eines denkmalschutzwürdigen Bestands, sondern diene mit der Verschiebung der
Baugrenzen im Gegenteil - im Sinne eines dauerhaft tragfähigen Denkmalschutzes - einer für die Kläger die
Lasten der Denkmalpflege jedenfalls teilweise kompensierenden intensiven Grundstücksnutzung. Damit
antizipiere der Bebauungsplan eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung und schließe sie nicht aus.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel
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an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der
Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie einen Verfahrensfehler geltend machen. Ernstlich
zweifelhaft ist aus Sicht der Kläger zum einen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die angefochtenen
Bescheide seien hinreichend bestimmt, zum anderen die Auffassung, dass der Bebauungsplan St. Pauli 42
nicht als ein der Unterschutzstellung entgegenstehendes öffentliches Interesse zu bewerten sei.
II.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO gestützte Antrag der Kläger auf
Zulassung der Berufung ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
1. Aus den Darlegungen der Kläger ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils.
a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide (§ 37
Abs. 1 HmbVwVfG) in der Gestalt, die sie aufgrund der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
vom 27. Mai 2011 gefunden haben, bejaht. Bereits die Verfügung vom 13. Juli 2007 lässt keinen vernünftigen
Zweifel daran aufkommen, dass mit ihr der gesamte auf dem Grundstück vorhandene Baubestand unter
Denkmalschutz gestellt worden ist. Dies folgt schon aus dem Tenor des Bescheides, der sich auf „das
Gebäude … belegen auf dem Flurstück … der Gemarkung St. Pauli“ und damit auf den gesamten
Bebauungskomplex bezieht, der aus dem Rundbau und den ihn umschließenden Anbauten besteht. Bestätigt
wird diese Regelung durch die Begründung des Bescheides, die auf das den Klägern bekannte Gutachten des
Denkmalschutzamtes vom 14. November 1997 verweist. Denn dieses mündet in die Feststellung, dass „die
Erhaltung des Rundbaus mit den Nebengebäuden“ aus historischen Gründen und zur Bewahrung
charakteristischer Eigenheiten des Stadtbilds im öffentlichen Interesse liege. Der Widerspruchsbescheid vom
3. Juli 2008 greift diese Begründung auf und stellt ebenfalls ausdrücklich sowohl auf den Rundbau als auch die
ihn umgebenden Nebengebäude ab. Wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht sodann zu Protokoll gegeben hat, dass der Bescheid vom 13. Juli 2007 und der
Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2008 insoweit aufgehoben würden, als mit ihnen auch die auf dem
Grundstück befindlichen Nebengebäude zu dem Rundbau unter Schutz gestellt worden seien, und allein der
Rundbau unter Schutz gestellt werden solle, so ist dieser zweifelsohne in seiner gegenwärtigen Kubatur und
Beschaffenheit und damit in seiner Gesamtheit gemeint. Das bedarf keines ausdrücklichen Ausspruches,
sondern versteht sich zwanglos von selbst. Denn anders als eine Verfügung, die nur auf bestimmte Teile eines
Bauwerks gerichtet ist, bedarf eine auf das Bauwerk als Ganzes zielende Unterschutzstellung in der Regel
keiner weiteren Präzisierungen. Mangels Einschränkungen ist die pauschale Nennung des Rundbaus als
verbliebener Gegenstand der angefochtenen Bescheide daher fraglos als dessen vollständige
Unterschutzstellung zu verstehen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte nach dem Inhalt der Sachakten mehrfach verlautbart hat, dass
sie lediglich das Tragwerk des Rundbaus als erhaltenswert ansehe. Die Begleitumstände des Erlasses eines
Verwaltungsakts können zwar im Einzelfall als Auslegungshilfe herangezogen werden, sofern bezüglich seines
Inhalts Unklarheiten bestehen. Sie sind jedoch nicht geeignet, dem - wie hier - aus sich heraus
unmissverständlichen Regelungsinhalt eines Bescheides seine Bestimmtheit zu nehmen.
Ebenso wenig kann das in der Begründung des Zulassungsantrags angeführte Schreiben der Beklagten vom
22. Juni 2011 als Beleg dafür dienen, dass es den angefochtenen Bescheiden - in ihrem verbliebenen Umfang -
an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Das Schreiben enthält den vorsorglichen Hinweis darauf, dass der
Abbruch der Nebengebäude nach § 9 DSchG der Genehmigungspflicht unterliege, weil hierbei ein Schaden
bzw. Substanzverlust an dem Rundbau zu befürchten sei. Dies offenbart keine Unklarheiten hinsichtlich der
formellen Reichweite der angefochtenen Unterschutzstellung, sondern findet seine Erklärung allein in dem
Umstand, dass das Denkmalschutzgesetz nicht nur die Veränderung von Denkmälern (§ 8), sondern auch die
Veränderung ihrer unmittelbaren Umgebung (§ 9) einem Genehmigungsvorbehalt unterwirft.
Die hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide ist schließlich nicht deshalb zweifelhaft, weil die
Beklagte bereits jetzt ihre Bereitschaft zur Genehmigung künftiger Veränderungen des Denkmals zu erkennen
gegeben hat. Das Denkmalschutzgesetz sieht ein mehrstufiges Verfahren vor. Durch die behördliche
Unterschutzstellung nach § 6 DSchG und die ihr folgende Eintragung in die Denkmalliste nach § 5 DSchG
werden zunächst nur die Denkmaleigenschaft einer Sache begründet und Veränderungen dieser Sache einem
Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Ob und ggf. welche Veränderungen an dem Denkmal vorgenommen
werden dürfen, entscheidet sich erst im Genehmigungsverfahren nach § 8 DSchG, wenn der Eigentümer des
Denkmals ein konkretes Vorhaben zur Prüfung stellt. Die Kläger verkennen diese unterschiedlichen
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Verfahrensstufen, wenn sie meinen, dass schon im Verfahren der Unterschutzstellung nach § 6 DSchG mit
Blick auf beabsichtigte Veränderungen eine Abgrenzung zwischen künftig zu erhaltenden und nicht zu
erhaltenden Teilen eines Bauwerks erfolgen müsse bzw. das Fehlen einer solchen Abgrenzung zur
Unbestimmtheit der Unterschutzstellung führe.
Ob denkmalschutzrechtliche Gründe die Unterschutzstellung des Rundbaus in seiner Gesamtheit rechtfertigen,
ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts. Materiell
greifen die Kläger jedoch die Reichweite der Unterschutzstellung mit ihrem Zulassungsantrag nicht an. Soweit
sie eine unmittelbare Wechselwirkung zwischen diesen Fragen sehen, geht ihre Auffassung fehl.
b) Soweit das Verwaltungsgericht den im Jahre 2004 festgestellten Bebauungsplan St. Pauli 42 nicht als ein
der Erhaltung des Rundbaus entgegenstehendes öffentliches Interesse bewertet hat, bestehen aus den von
den Klägern geltend gemachten Gründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ihre
Auffassung, das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Bauwerks sei durch den Bebauungsplan St. Pauli
42 gleichsam „verbraucht“, beruht im Wesentlichen auf der Prämisse, dass bereits der Plangeber eine
Abwägung vorgenommen und sich mit abschließender Wirkung gegen die Erhaltung des Rundbaus und für die
Errichtung eines neuen, um rund 5 Meter versetzten Gebäudes entschieden habe, das lediglich das
Stahltragwerk des Rundbaus wieder integriere und sich ansonsten auf einen erinnernden Charakter beschränke.
Diese Prämisse trifft jedoch so nicht zu.
aa) Schon vom Ansatz her vermag ein Bebauungsplan keine verbindliche Aussage über den Erhalt einer
baulichen Anlage zu treffen. Er lässt den Bestandsschutz vorhandener Bauten unberührt und kann daher einen
Grundstückseigentümer nicht verpflichten, ein bestehendes Bauwerk abzubrechen. Ebenso wenig kann er
einem Eigentümer gebieten, ein festgesetztes Gebäude zu errichten, und damit mittelbar die Beseitigung
derjenigen Bausubstanz erzwingen, die der Verwirklichung eines Neubaus entgegensteht. Anders verhält es
sich nur im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB, der zwangsläufig mit der
vertraglichen Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens einhergeht. Ein derartiger Plan, der u.a. die
Tragung der Planungskosten durch die Kläger oder einen sonstigen Vorhabenträger vorausgesetzt hätte, liegt
hier jedoch nicht vor. Soweit die Kläger geltend machen, dass jedenfalls faktisch von einem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen sei, ist dies für die rechtlichen Rahmenbedingungen ohne
Bedeutung. Selbst wenn man des Weiteren das Instrumentarium von Bau- und Rückbaugeboten (§§ 176, 179
BauGB) berücksichtigen würde, führte dies im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Denn nach § 175
Abs. 5 BauGB bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von
Denkmälern, unberührt.
bb) Darüber hinaus weist der Bebauungsplan St. Pauli 42 auch nicht den Grad an Konkretisierung auf, der es
rechtfertigen könnte, von einer Verengung der Planung auf das von den Klägern behauptete Vorhaben
auszugehen. Soweit es in der Begründung zum Bebauungsplan heißt, dass die auf dem Gelände der
Schilleroper vorhandene Rotunde demontiert und, von den bestehenden Anbauten befreit, leicht nach Norden
versetzt wieder aufgebaut werden solle, lassen diese Ausführungen nicht nur an einen Neubau denken, der
sich unter Integration des Stahltragwerks des vorhandenen Bauwerks auf einen erinnernden Charakter
beschränkt, sondern zumindest gleichermaßen, wenn nicht sogar in erster Linie an eine Translozierung des
Rundbaus, wie sie das Verwaltungsgericht für möglich erachtet hat. Letzteres gilt umso mehr, als in der
Planbegründung des Weiteren von der „Sicherung der historischen Schilleroper“ die Rede ist. Unabhängig
hiervon sind die Vorstellungen des Plangebers und ein bei Planaufstellung vorliegendes Konzept für ein
konkretes Vorhaben aber ohnehin nur insoweit von Bedeutung, als sie in den Festsetzungen des
Bebauungsplans ihren konkreten Niederschlag gefunden haben. Insoweit nimmt der Bebauungsplan zwar den
Grundriss und die Höhe des vorhandenen Rundbaus auf, verpflichtet jedoch nicht zu einer entsprechenden
Bebauung. Denn der Plangeber hat die zu überbauende Grundstücksfläche lediglich durch Baugrenzen gemäß
§ 23 Abs. 3 BauNVO (und nicht durch Baulinien gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO) vorgegeben und die
Gebäudehöhe nur als Höchstmaß festgesetzt. Die nach der Begründung zum Bebauungsplan vorgesehene
Tiefgarage ist ebenfalls nicht durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB gesichert worden. Der
Plan ist daher im Sinne einer reinen Angebotsplanung für vielfältige Bebauungsmöglichkeiten offen.
Eine negative Entscheidung über die Erhaltung des Rundbaus kann dieser Ausgestaltung der Planung nicht
entnommen werden. Vielmehr kommt sie seiner Erhaltung entgegen, indem sie durch die
Kerngebietsausweisung die Möglichkeit einer Nutzung eröffnet, die zuvor unter der Geltung des
Bebauungsplans St. Pauli 24 aus dem Jahre 1986 infolge der dortigen Ausweisung des Grundstücks als
Straßenverkehrsfläche nicht gegeben war. Dass sich das Denkmalschutzamt im Planaufstellungsverfahren
nicht eindeutig für den Erhalt des Rundbaus ausgesprochen hat, ist entgegen der Auffassung der Kläger ohne
Belang. Die Position des Denkmalschutzamtes war offensichtlich von einer abwartenden Haltung geprägt, wie
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sich aus der bei den Sachakten befindlichen Stellungnahme vom 26. Mai 2003 zum Bebauungsplanentwurf St.
Pauli 42 ergibt. Denn darin empfahl das Amt, vor weiteren Arbeiten am Planentwurf zunächst die
Konkretisierung eines seinerzeit der Kulturbehörde vorgestellten Projektes zur Nutzung der Schilleroper
abwarten. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Konkretisierung ein vertiefendes Gespräch
zur architektonischen Ausformung mit dem Denkmalschutzamt erforderlich sein werde, da das Konzept von
einer nicht unerheblichen Aufgabe des Rundbaus ausgehe, was zwar grundsätzlich lösbar erscheine, aber
gewisse Konsequenzen für die Ausweisungen und entsprechenden Gesprächsbedarf zu diesen Punkten nach
sich ziehen werde. Auch wenn das Denkmalschutzamt damit keine rückhaltlose Position zugunsten des
unveränderten Erhalts des Rundbaus eingenommen hat, kann die Erklärung andererseits nicht dahin gehend
gewertet werden, dass das damals bereits eingeleitete, wenngleich einvernehmlich „ausgesetzte“
Unterschutzstellungsverfahren nicht weiter habe verfolgt werden sollen. Die eingeforderte Abstimmung mit dem
Denkmalschutzamt ergibt im Gegenteil nur unter der Voraussetzung einen Sinn, dass das Bauwerk nach wie
vor als erhaltungswürdig angesehen worden ist.
cc) Darüber hinaus sprechen kompetenzrechtliche Gründe gegen die Auffassung der Kläger, mit dem
Bebauungsplan sei bereits eine abschließende Entscheidung gegen die Erhaltung des Rundbaus getroffen
worden. Wie die Kläger selbst nicht verkennen, ist es dem Plangeber verwehrt, im Gewande des
Städtebaurechts Denkmalschutz zu betreiben. Denkmalschutz hat die Erhaltung baulicher Anlagen aus
historischen Gründen im weitesten Sinne im Auge; er will durch sie geschichtliche, insbesondere kunst- oder
architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch allgemein- oder sozialgeschichtliche
Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentieren. Das Bodenrecht nimmt hingegen die zu erhaltenden baulichen
Anlagen in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und in ihrer stadträumlichen Funktion für das
gegenwärtige Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde in den Blick. Es bezieht vorhandene bauliche
Anlagen in ihrer Bedeutung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechende sozial gerechte Bodennutzung und eine menschenwürdige Umwelt in seine Regelungen ein.
Städtebauliche Erhaltungsgründe und Gründe des Denkmalschutzes sind deshalb prinzipiell getrennt
voneinander zu prüfen (vgl. zu allem BVerwG, Urt. v. 18.5.2001, BVerwGE 114, 247 und v. 3.7.1987,
BVerwGE 78, 23). Das gilt auch in der Einheitsgemeinde Hamburg, die eine Trennung zwischen den Aufgaben
der Gemeinde und des Landes nicht kennt. Dieser Kompetenzordnung, derzufolge der Plangeber auf den
städtebaulichen Aspekt der Erhaltungswürdigkeit einer baulichen Anlage beschränkt ist, würde es widerstreiten,
wenn dem Bebauungsplan St. Pauli 42 zugleich die Fähigkeit zugebilligt würde, eine abschließende negative
Entscheidung über die Erhaltungswürdigkeit des Rundbaus aus historischen Gründen im weitesten Sinne zu
treffen. Zwar schließen sich städtebauliche und denkmalschutzrechtliche Gründe nicht dergestalt aus, dass
eine bauliche Anlage entweder nur aus städtebaulichen Gründen ohne denkmalschützerischen Bezug oder nur
als Baudenkmal ohne städtebauliche Funktion erhaltungswürdig sein kann; vielmehr können im Einzelfall beide
Gründe zusammentreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, a.a.O.).Selbst wenn der Plangeber hier aus
städtebaulichen Gründen die Erhaltung des Rundbaus nicht für erforderlich gehalten und den Gebietscharakter
durch ein neues, lediglich erinnerndes Bauwerk als hinreichend gewahrt angesehen haben sollte, könnte dies
aber die denkmalfachlichen Gründe für die Erhaltung des Rundbaus nicht verdrängen. Das Verwaltungsgericht
hat den Denkmalwert des Rundbaus nicht nur daraus hergeleitet, dass er mit seiner markanten Form und
auffallenden Dachkonstruktion das Stadtbild in dem betreffenden Bereich St. Paulis seit rund 120 Jahren prägt,
sondern auch aus seinem Eigenwert, nämlich dem Umstand, dass er mit seiner Eisen- und Stahlkonstruktion
die Zirkusarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts wie auch die Ingenieurbauweise des Industriezeitalters
dokumentiert und es sich um den letzten stationären Zirkusbau aus dieser Zeit handelt, der in Deutschland
erhalten ist. Diese Auffassung greifen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag nicht an. Die von ihnen zitierte
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 26.4.2012, 2 B 26.10, juris) gibt zu
keiner anderen Beurteilung Anlass, da sie eine andere Ausgangslage betrifft.
dd) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die von den Klägern ferner angeführten
Gesichtspunkte der unzulässigen Rechtsausübung und der Verwirkung der Unterschutzstellung nicht
durchgreifen können.
ee) Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans St. Pauli 42 wird durch die Unterschutzstellung nicht berührt.
Zwar weicht der gegenwärtige Standort des Rundbaus um rund 5 Meter von den festgesetzten Baugrenzen ab.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend berücksichtigt, dass die Möglichkeit einer Translozierung
besteht.
Das Denkmalschutzgesetz sieht die Möglichkeit der Translozierung eines Denkmals ausdrücklich vor. Dies
folgt aus § 11 Abs. 3 DSchG, wonach die Genehmigung u.a. der Beseitigung eines Denkmals an die
Bedingung seiner Wiedererrichtung an geeigneter Stelle geknüpft werden kann. Nach den Umständen des
Falles spricht auch nichts für die Auffassung der Kläger, dass eine Versetzung des Bauwerks mit einer
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irreversiblen Zerstörung des Denkmals und mithin dem Verlust der Denkmaleigenschaft verbunden wäre. Der
Denkmalwert des Rundbaus wird im Wesentlichen durch das Stahltragwerk und die hierdurch vermittelte
Kubatur des Gebäudes begründet. Der Ab- und Wiederaufbau dieses Tragwerks ist nach dem Inhalt der
gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. L. vom 15. März 2007 denkmalpflegerisch denkbar, in
technischer Hinsicht grundsätzlich möglich und eher zu realisieren als beispielsweise die Abtragung und
Wiedererrichtung eines historischen Massivbaus, was entscheidend darauf beruht, dass das Tragwerk bereits
unter industriellen Bedingungen im Werk modular vorgefertigt und vor Ort nur noch zusammengefügt worden
ist. Dementsprechend kommt nach Auffassung des Gutachters eine Demontage und erneute Zusammenfügung
an den historischen Schnittstellen in Betracht. Zwar weist er auch darauf hin, dass ein Ab- und Wiederaufbau
im Hinblick auf den nicht unerheblichen Korrosionsgrad, die heute nicht mehr üblichen historischen
Fügetechniken und die zwischenzeitlich erfolgten Eingriffe nicht unerhebliche Verluste an Originalsubstanz mit
sich bringen würde. Den Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Originalsubstanz in einem so
hohen Maße Einbußen erleiden würde, dass nach einem Wiederaufbau nur noch von einer Kopie des Denkmals
die Rede sein könnte. Ebenso wenig lässt sich in Anbetracht der speziellen Fertigungstechnik des
Stahltragwerks sagen, dass allein schon die Niederlegung zum Zwecke des anschließenden, um wenige Meter
versetzten Wiederaufbaus den endgültigen Verlust der Denkmalaussage zur Folge hätte. Die Identität bliebe
aufgrund der Transportfähigkeit des Tragwerks in gleicher Weise erhalten wie bei einer Restaurierung am
gegenwärtigen Ort.
Dass eine Translozierung nach den Ausführungen in der Kostenschätzung von Prof. Dr.-Ing. L. vom 14. Mai
2007 mit dem endgültigen Verlust der übrigen Bauteile des Rundbaus – mit Ausnahme der Fenster der Laterne
– verbunden wäre, spricht ebenfalls nicht gegen den Fortbestand der Denkmaleigenschaft. Dies gilt für einen
guten Teil der Innenausbauten allein schon deshalb, weil sie ohnehin erst nachträglich vorgenommen worden
sind und nicht den ursprünglichen Zustand des Zirkusbaus dokumentieren. Die vollständige Erneuerung der
Dach- und die weitgehende Erneuerung der Fensterflächen, die neue Einkleidung des Tragwerks mit
Wellblechelementen und der neue Einbau eines Fußbodens wären auch bei einer Restaurierung an Ort und
Stelle erforderlich. Dabei würde es sich um bloße Erhaltungsmaßnahmen handeln, die regelmäßig nicht zum
Verlust der Denkmaleigenschaft führen. Denn Arbeiten dieser Art sind lediglich Ausdruck des
selbstverständlichen Umstands, dass Baudenkmäler „durch die Zeit gehen“ und der Unterhaltung bedürfen.
Selbst wenn die einer bloßen Erhaltung in diesem Sinne zugänglichen Teile eines Gebäudes im Laufe der Zeit
vollständig ausgetauscht werden, hat dies nicht den Verlust der Denkmaleigenschaft zur Folge, solange nicht
gerade die historische Substanz dieser Gebäudeteile die Identität und damit den Denkmalwert des Gebäudes
begründet (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, OVGE MüLü 52, 7, 16; OVG Magdeburg, Urt. v.
15.12.2011, 2 L 152/06, juris, Rn. 89 f.). Letzteres ist in Bezug auf die genannten Teile des Rundbaus nicht der
Fall. Sie gehören zwar zum Denkmal, weil das Tragwerk einer Einkleidung bedarf und erst diese das Bild der
historischen Zirkusarchitektur vervollständigt. Ihre Originalsubstanz, die ohnehin schon zumindest teilweise
ausgetauscht worden sein dürfte, ist für den Denkmalwert jedoch nicht bestimmend. Unter diesen Umständen
macht es für den Denkmalwert keinen Unterschied, ob die Teile an Ort und Stelle oder im Zuge des
Wiederaufbaus des Stahltragwerks erneuert werden. Soweit die Kläger bereits den gegenwärtigen Zustand des
Bauwerks als abgängig bezeichnen, bleibt ihre Behauptung gänzlich unsubstantiiert.
ff) Aus den Darlegungen der Kläger ergibt sich schließlich auch nicht, dass die Unterschutzstellung den für das
Sanierungsgebiet St. Pauli-Nord S 1 (Schilleroper) bestehenden Sanierungszielen widerspricht. Die Kläger
benennen insoweit keine eigenständigen Gesichtspunkte, sondern berufen sich allein darauf, dass die
Sanierungsziele in den Bebauungsplan St. Pauli 42 eingeflossen seien. Dass letzterer kein der
Unterschutzstellung entgegenstehendes öffentliches Interesse begründet, ist oben ausgeführt.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs.2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die von den Klägern geltend
gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen nicht vor.
Soweit die Kläger in tatsächlicher Hinsicht die Frage als schwierig bezeichnen, welche Teile der auf dem
Grundstück vorhandenen Bebauung dem Denkmalschutz unterliegen, ergibt sich aus den obigen Ausführungen
unter 1.a) ohne Weiteres, dass die Reichweite der angefochtenen Unterschutzstellung nach dem Inhalt der
Bescheide und der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
hinreichend bestimmt ist. Insoweit bedarf es weder schwieriger tatsächlicher Feststellungen bzw.
Abgrenzungen noch einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten oder sachverständiger Hilfe (dazu
nachfolgend 4.). Soweit die Kläger rechtliche Schwierigkeiten aus der wechselseitigen Abhängigkeit von
sanierungs-, bauplanungs-, bauordnungs- und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften in Ansehung des
streitgegenständlichen Objekts und der hierzu getroffenen Entscheidungen herleiten wollen, ist der
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht gegeben. Da dem Bebauungsplan St. Pauli 42
wie oben (unter 1.b)) dargelegt keine Festlegung auf ein der Unterschutzstellung des Rundbaus
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widerstreitendes Vorhaben entnommen werden kann, bedarf das Verhältnis, in dem die verschiedenen
Rechtsgebiete zueinander stehen, keiner rechtlichen Erörterung.
3. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte
Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder
der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
verlangt insoweit die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein
wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Vorliegend haben die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag zwar die beiden Fragen aufgeworfen, „ob und
inwieweit das öffentliche Interesse an einer modifizierten Erhaltungswürdigkeit eines Objekts im Rahmen eines
städtebaulichen Sanierungsgebietes und das korrespondierende Interesse einer denkmalschutzrechtlichen
Unterschutzstellung dieses Objekts im Rahmen eines faktisch vorhabenbezogenen Bebauungsplans
abweichend sein können, wenn keinerlei denkmalschutzrechtliche Einwendungen im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens erhoben wurden“ und „inwieweit zum Zeitpunkt der Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplans bekannte, aber erst zum Zeitpunkt der Umsetzung des Vorhabens nachgeschobene
denkmalschutzrechtliche Erwägungen als venire contra factum proprium zu werten sind“. Es fehlt jedoch an der
Darlegung, weshalb diese Fragen als klärungsbedürftig anzusehen sind. Darüber hinaus sind die Fragen zu
unbestimmt formuliert, als dass sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich wären und würden sich in einem
Berufungsverfahren auch nicht stellen. Denn sie beruhen ersichtlich auf der Prämisse, dass mit dem
Bebauungsplan eine Entscheidung gegen die Erhaltung einer baulichen Anlage gefallen ist, was hier aus den
oben (unter 1.b)) dargelegten Gründen nicht zutrifft.
4. Soweit die Kläger schließlich den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen, weil das
Verwaltungsgericht die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Unterschutzstellung verneint habe, ohne
durch eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten und ggf. sachverständige Hilfe zu klären, welche Teile der
Bebauung nach teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die Beklagte nunmehr unter
Denkmalschutz stehen sollen, liegt der gerügte Verfahrensfehler in Form eines Aufklärungsmangels nicht vor.
Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer
Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Dementsprechend kann die
Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei zumutbarer Weise hätte stellen
können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 14.9.2007, 4 B 37/07, juris, m.w.N.).
Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weder einen Beweisantrag gestellt noch in anderer Weise
auf eine Ortsbesichtigung oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens hingewirkt. Dies wäre nur
dann unerheblich, wenn sich dem Verwaltungsgericht auf der Basis seiner Rechtsauffassung eine
Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten offensichtlich hätte aufdrängen müssen. Dergleichen ist der Begründung
des Zulassungsantrags jedoch nicht zu entnehmen und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar. Das
Verwaltungsgericht ist ersichtlich und in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage
der hinreichenden Bestimmtheit der Unterschutzstellung um eine allein anhand der Bescheide zu
beantwortende Rechtsfrage handelt, für die die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort und die denkmalfachliche
Bewertung einzelner Bestandteile des Bauwerks unerheblich sind. Die Kläger verkennen offenbar auch in
diesem Zusammenhang, dass im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden ist, welche Eingriffe in
welche Bausubstanz im Falle beabsichtigter Veränderungen genehmigungsfähig sind.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1
GKG.