Urteil des FG Hamburg vom 08.07.2013

FG Hamburg: zollrechtliche tarifierung, einreihung, zubehör, ware, handel, widerruf, rennbahn, ausstattung, einspruch, unrichtigkeit

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Zolltarif: Tarifierung von Modellautos für sog. Carrera-Bahnen
Zur Einreihung von Modellautos für digitale Autorennbahnen (sog. Carrera-Bahnen) in die Unterposition
9504 9010.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 08.07.2013, 4 K 28/13
Art 9 Abs 1 ZK, Art 9 Abs 1 EWGV 2913/92, Pos 9504 UPos 9010 KN
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Der Kläger ist Inhaber der Firma A und führt sog. Rennbahnautos ein. Am 31.03.2009 beantragte er die
Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine wie folgt beschriebene Ware: "Es handelt sich um
Rennbahnautos (Slotcars für elektrische Autobahnrennspiele z. B. Carrera- oder SCX-Bahnen). Die Autos
bestehen aus einem Chassis mit dem Stromabnehmer und einem Motor und Kabel für die Beleuchtung. Auf
dem Chassis sitzt die Karosse aus Plastik. Die Autos sind maßstabgetreu verkleinert (1:32 oder 1:24). Sie
funktionieren nur auf der Autorennspielbahn. Produziert werden diese in China." Er schlug die Einreihung in
die Warennummer 9504 9010 00 vor.
Am 24.05.2009 erteilte der Beklagte eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der er die Ware antragsgemäß in
die Warennummer 9504 90 einreihte. Zur Warenbeschreibung heißt es u. a., es handele sich um erkennbare
Teile für elektrische Autorennspiele in Form von Rennwagen, die den Charakter von Gesellschaftsspielen
hätten. Es handele sich um maßstabgetreu (1:32) verkleinerte Modelle von DTM-Rennwagen mit Motor, die
sich aufgrund ihrer Ausstattung als erkennbare Teile, hauptsächlich verwendbar für Autorennbahnen (Carrera)
des Kapitels 95 darstellten. Es handele sich um die Modelle Audi A4 DTM, Audi Sport Team ... "X" -1 und
AMG Mercedes DTM ... "Y" -2. Die Modellautos seien aufgrund ihrer Gestaltung (Größe, Gewicht, Führung)
gleichermaßen nutzbar für Rennbahnen mit einer Spur (Position 9503) oder mit mehreren Spuren (Position
9504) und daher der letztgenannten Position zuzuweisen. Sie dienten im Wesentlichen der spielerischen
Unterhaltung von Jugendlichen und Erwachsenen.
Mit Bescheid vom 26.01.2012 widerrief der Beklagte die verbindliche Zolltarifauskunft gemäß Art. 9 Abs. 1
Zollkodex. Zur Begründung hieß es, die Fahrzeuge könnten gleichermaßen für Rennbahnen der Position 9503
(z. B. einspurige Rennbahnen) als auch für Rennbahnen der Position 9504 (Rennbahnen mit mindestens zwei
parallel verlaufenden Spuren verwendet werden. Damit seien sie nicht hauptsächlich für Waren einer
bestimmten Position bestimmt (Anm. 3 zu Kapitels 95). Somit seien derartige Fahrzeuge nach ihrer eigenen
Beschaffenheit - als Modellauto - der Position 9503 zuweisen.
Am 22.02.2012 legte der Kläger Einspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2012 ein. Die Rennbahnautos
würden ausschließlich für Rennbahnen mit mindestens zwei parallel verlaufenden Spuren hergestellt. Für
keine ihm bekannte Rennbahn gebe es eine Anschlussschiene nur für eine Spur. Die Rennbahnen würden mit
zwei Spuren starten und ließen sich jeweils im Abstand von zwei Spuren erweitern. Darüber hinaus verfügten
digitale Rennbahnautos über eine Spurwechselfunktion. Die Handregler würden individuell codiert und
verfügten über einen Spurwechselschalter. Über Weichen würden die Autos während des Rennens auf
Veranlassung des Fahrers die Spur wechseln. Diese Funktion mache keinen Sinn bei einer einspurigen Bahn.
Für die von ihm vertriebenen Rennbahnautos gebe es keine einspurigen Systeme und die technischen
Funktionalitäten der Autos widersprächen dieser Tarifierung.
Mit Schreiben vom 19.06.2012 und vom 21.11.2012 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der
Bundesfinanzverwaltung zu dem Einspruch Stellung. Unstreitig handele es sich um Waren des Kapitels 95.
Gemäß Anm. 3 zum Kapitel 95 seien die Rennwagen als Teile für Autorennbahnen wie diese einzureihen,
wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt seien.
Autorennbahnen könnten als Spielzeug der Position 9503 oder als Gesellschaftsspiel der Position 9504
angesehen werden. Zusammenstellungen aus Rennwagen und Rennstrecken seien nach den Erläuterungen
(HS) 46.0 und 47.0 in die Position 9504 einzureihen. Aus den Erläuterungen (KN) 03.0 und 04.0 zur Position
9504 ergebe sich jedoch, dass die Autorennbahnen aus mindestens zwei Spuren, auf denen zumindest zwei
Wagen gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden könnten, bestehen müssten. Bahnen mit nur einer Spur
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Wagen gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden könnten, bestehen müssten. Bahnen mit nur einer Spur
seien daher in die Position 9503 einzureihen. Bezüglich der Autos sei nicht erkennbar, ob sie für Rennbahnen
der Position 9503 (einspurig) oder der Position 9504 (mehrspurig) bestimmt seien. Die Erkennbarkeit müsse
sich aus den objektiven Merkmalen des Teils und nicht aus den Merkmalen der Hauptware ergeben, auf die
Eigenschaften der Slotbahn könne nicht abgestellt werden. Die Fahrzeuge hätten vier Räder und einen
Leitkiel, mit dem sie auf eine Spur der Slotbahn gesetzt würden. An dem Fahrzeug sei nicht erkennbar, ob
die Slotbahn einspurig oder mehrspurig sei. Im Handel seien einspurige Streckenteile zu erwerben, die dann
individuell zu einspurigen Slotbahnen zusammengestellt werden könnten. Innerhalb der Position 9503 würden
maßstabgetreu verkleinerte Modelle auch mit Antrieb erfasst. Die Spurwechselfunktion stünde der
Verwendung auf einer einspurigen Slotbahn nicht entgegen, man könne ein Fahrzeug mit
Spurwechselfunktion gleichermaßen auf einer ein- und einer mehrspurigen Slotbahn einsetzen. Die
Rennautos bestünden überwiegend/charakterbestimmend aus Kunststoff und seien daher in die Unterposition
9503 0075 einzureihen.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 01.02.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung gibt der
Beklagte die Stellungnahmen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung wieder.
Mit seiner am 28.02.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur
Begründung betont er, dass digitale, also individuell codierbare slotcars mit einer Spurwechselfunktion,
hauptsächlich für mehrspurige Rennbahnen der Position 9504 vorgesehen seien. Die Autos könnten auch auf
einspurigen Teilabschnitten einer Rennbahn fahren. Einspurige Schienen gebe es in der Regel in Extra-Sets,
z. B. der Pit Stop Lane, zu kaufen. Ansonsten würden sie individuell gefertigt. Rennbahnsysteme oder
Startpackungen von Rennbahnen, die ausschließlich oder hauptsächlich einspurige Schienen enthielten, gebe
es nicht. Die Autos führen ausschließlich bzw. hauptsächlich auf mindestens zweispurigen Bahnen und
verfügten über eine Spurwechselfunktion. Dementsprechend biete der Marktführer auch ausschließlich
mehrspurige Schienenanordnungen für Rennbahnen von digitalen Rennbahnautos an.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid vom 26.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und betont, dass es sowohl einspurige
Slotbahnen im Eigenbau als auch im Handel zu erwerben gebe, die individuell zusammengestellt werden
könnten. Er verweist auf Angebote auf Ebay (Suchbegriff Carrera Schienen einspurig, Seiten gokarli.de,
plastikmodellcenter.de, enzoslot132.jimdo.com). Aufgrund ihrer Ausstattung seien die Fahrzeuge sowohl für
einspurige als auch mehrspurige Bahnen geeignet. Abzustellen sei ausschließlich auf die objektiven
Merkmale der Autos. Es sei erkennbar, dass die Fahrzeuge auf eine Spur der Slotbahn gesetzt würden. An
dem Slotcar selbst sei nicht erkennbar, ob die Slotbahn einspurig oder mit weiteren Spuren oder einem
Messsystem ausgestattet seien oder ob die Rennbahn im Eigenbau gefertigt oder aus einzelnen
Streckenabschnitten individuell zusammengestellt worden sei. Die digitale Ausrüstung und die
Spurwechselfunktion der Autos stünden einer Verwendung auf einer einspurigen Slotbahn nicht entgegen. Die
digitale Steuerung ermögliche auch, mehrere Fahrzeuge auf einer Spur zu halten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der Widerruf der am 27.05.2009 erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft ist in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 01.02.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100
Abs. 1 S. 1 FGO.
Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex) wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen oder
geändert, wenn in anderen als den in Art. 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren
Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Die Zollbehörde ist bereits dann zum Widerruf einer von
ihr erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft - dabei handelt es sich um eine begünstigende Entscheidung
(BFH, Urteil vom 11.03.2004, VII R 20/01) - berechtigt, wenn sie nachträglich die Unrichtigkeit der Auskünfte
feststellt, auch wenn der Antragsteller für die Unrichtigkeit der Tarifierung keine Ursache gesetzt hat (BFH,
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Urteil vom 11.03.2004, VII R 20/01; Witte, Zollkodex, Art. 12 Rn. 46). Vorliegend hat der Beklagte die
Unrichtigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft als Folge seiner geänderten Tarifierungsauffassung
festgestellt. Diese geänderte Tarifierungsauffassung hält das Gericht nicht für richtig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des
Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 20.06.1996, C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH, Urt. v.
18.11.2001, VII R 78/00, v. 09.10.2001, VII R 69/00, v. 14.11.2000, VII R 83/99, v. 05.10.1999, VII R 42/98
und v. 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren
allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen
und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs
festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den
Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach
dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden,
ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen
darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.12.1997, Rs. C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14, und v. 19.05.1994, Rs.
C-11/93, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann
abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf
dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urt. v. 14.11.2000, VII R 83/9 und v. 05.10.1999 VII R
42/98, juris; Beschl. v. 24.10.2002, VII B 17/02).
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint die in der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 27.05.2009 erfolgte
Einreihung in die Unterposition 9504 90 als richtig, der Widerruf ist mithin rechtswidrig. Die Unterposition 9504
90 beschreibt u. a. Gesellschaftsspiele, die Unterposition 9504 9010 beschreibt elektrische Autorennspiele,
die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben. Die Unterposition 9503 0075, von der der Beklagte
nunmehr ausgeht, beschreibt u. a. anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche
Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb aus Kunststoff. Nach dem Positionswortlaut scheidet keine der
Unterpositionen offensichtlich aus. Anm. 3 zu Kapitel 95 bestimmt, dass Teile und Zubehör, die erkennbar
ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt sind, wie diese Waren eingereiht
werden. Zutreffend hat der Beklagte daher zunächst nach der Einreihung von Autorennbahnen gefragt, da die
streitgegenständlichen Slotcars Zubehör für Autorennbahnen darstellen.
Nach den Erläuterungen (HS) Nr. 46.0 und 47.0 zur Position 9503 gehören Zusammenstellungen aus
Rennwagen und Rennstrecken als Gesellschaftsspiele zur Position 9504. Die korrespondierende Regelung
findet sich in den Erläuterungen (HS) 01.0 und 11.0 zur Position 9504. In den Erläuterungen (KN) 03.0 und
04.0 findet sich eine Präzisierung zur Unterposition 9504 9010, wonach in diese Unterposition Rundstrecken
mit mindestens zwei Spuren, auf denen zumindest zwei Wagen gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden
können, gehören. Der vom Beklagten gezogene Schluss, dass dann Rennbahnen mit lediglich einer Spur in
die Position 9503 gehören, erscheint möglich, muss aber hier nicht abschließend überprüft werden.
Der Beklagte geht von einem Verständnis von Anm. 3 zu Kapitel 95 aus, das das Gericht nicht teilt.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Position 9504 ist nach dem Wortlaut dieser Anmerkung, dass das
Teil bzw. Zubehör "erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt" ist.
Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass Autorennbahnen als Gesellschaftsspiele typischerweise aus
mindestens zwei Bahnen bestehen, auf denen die Fahrzeuge gleichzeitig gestartet und unter gleichen
Bedingungen gefahren werden können, da es um das Ermitteln eines Gewinners und eines Verlierers geht.
Richtig ist auch, dass Slotbahnen im Handel zumeist als Gesamtpakete, bestehend aus Schienen,
Fahrzeugen und ggf. weiterem Zubehör, verkauft werden, dass es aber auch alternativ möglich ist, die
Bahnen aus einzeln gekauften Schienen etc. zusammenzustellen. Es ist gerichtsbekannt, dass Letzteres die
absolute Ausnahme darstellt. In aller Regel werden die im Handel in vielen Variationen erhältlichen Sets
erworben, die dann im Laufe der Zeit bei Bedarf durch den Hinzukauf von Schienenteilen, weiteren
Fahrzeugen etc. erweitert werden (vgl. etwa das Angebot des Anbieters www.mytoys.de). Dabei handelt es
sich jedenfalls in aller Regel um zweispurige Schienen bzw. im Prinzip zweispurige Bahnen. Eine Umfrage im
Kollegenkreis des Einzelrichters sowie eine Recherche im Internet haben ergeben, dass - jedenfalls was den
streitgegenständlichen Maßstab 1:32 betrifft - die Firma Carrera absoluter Marktführer ist und - von
speziellem Zubehör wie etwa der Pit Stop Adapter Unit abgesehen - ausschließlich zweispurige Rennbahnen
anbietet. Einspurige Rennbahnen machen, wenn man von einem kompetitiven Gesellschaftsspiel ausgeht,
auch wenig Sinn. Es ist zwar vorstellbar, auf einer einspurigen Bahn etwa Rundenzeiten zu messen und die
Rundenzeiten mehrerer Mitspieler zu vergleichen, dies stellt jedoch - wenn man auf das Angebot der Marke
Carrera blickt - offenbar nicht die eigentliche Spielidee dar und entspricht auch nicht dem Charakter eines
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Autorennens, wie es etwa im DTM-Rennsport, dem die streitgegenständlichen Fahrzeuge nachempfunden
sind, oder auch in der Formel 1 stattfindet. Dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge auch auf einer
einspurigen Rennbahn - die nach den Recherchen des Beklagten bei Nischenanbietern bezogen oder im
Eigenbau hergestellt werden kann - eingesetzt werden können, ist nicht entscheidend. Anm. 3 zu Kapitel 90
verlangt nicht, dass das Teil bzw. Zubehör ausschließlich oder hauptsächlich für eine Ware des Kartells 95
geeignet ist. Vielmehr kommt es auf die Bestimmung der Ware an. Der Beklagte bestreitet in der
Einspruchsentscheidung nicht, dass die Fahrzeuge digital ausgerüstet sind und über eine
Spurwechselfunktion verfügen. Diese Spurwechselfunktion macht aber denklogisch nur auf einer
zweispurigen Bahn Sinn, da nur dort - sofern die entsprechenden Schienen verbaut sind - Spurwechsel
möglich sind. Insofern sind die Fahrzeuge auch für mehrspurige Bahnen bestimmt, auch wenn sie auch für
einspurige Bahnen geeignet sein mögen. Eine ausschließliche Bestimmung ist nach dem Wortlaut der Anm.
3 zu Kapitel 95 nicht erforderlich.
Die hauptsächliche Bestimmung für Rennbahnen der Position 9504 ist auch erkennbar. Die Fahrzeuge sind
ohne weiteres als solche für Autorennbahnen erkennbar, wobei angesichts der Marktdominanz des
Herstellers Carrera Modell-Autorennbahnen - unabhängig vom Hersteller - vielfach verallgemeinernd als
Carrera-Bahnen bezeichnet werden. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen um solche für
Rennbahnen der Position 9504 handelt, ist an ihrer Ausrüstung ohne weiteres erkennbar. Sie verfügen an der
Unterseite über einen Stromabnehmer, über eine mit einer lenkbaren Schiene versehene Führung sowie eine
Diode, über die die Steuerung erfolgt. Da die mehrspurigen Rennbahnen - wie ausgeführt - die absolute Regel
darstellen, ist auch - weil mehr als naheliegend - erkennbar, dass die Fahrzeuge jedenfalls hauptsächlich für
solche Bahnen bestimmt sind. Die äußerlich erkennbare Ausstattung der Fahrzeuge macht auch nur Sinn,
wenn mit ihr ein Spurwechsel ermöglicht werden soll. Dies gilt nicht nur für die mit einer lenkbaren Schiene
versehene Führung an der Unterseite, sondern insbesondere auch für die Diode, mit der über die digitale
Steuerung ermöglicht wird, dass die Autos mit einem Handregler auf mehreren Bahnen gefahren werden
können. Auch insofern ist die Bestimmung für mehrspurige Bahnen ohne weiteres erkennbar. Dabei bedarf es
für das Erkennen der Bestimmung keiner speziellen Fachkenntnisse. Modellbahnen und die dazugehörigen
Fahrzeuge sind im Spielwarenbereich überaus gängige Produkte. Ein grundsätzliches Verständnis dieser
Produkte kann bei einem mit der Abfertigung betrauten Zollbeamten unterstellt werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen,
da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.