Urteil des FG Hamburg vom 25.09.2013

FG Hamburg: kunststoff, einreihung, zollrechtliche tarifierung, pos, ware, begriff, anmerkung, eugh, bedingung, gewebe

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Tarifrecht: Tarifierung von Taschen aus einem Verbundstoff aus Spinnstoff und Kunststoff
Ein Behältnis der Pos. 4202 KN hat auch dann eine Außenseite aus Kunststofffolie im Sinne der Unterpos.
4202 92 KN, wenn es sich um die Kunststofflage eines Verbundstoffes handelt, die erst dadurch
entstanden ist, dass der andere Stoff - z. B. Spinnstoff - mit einem Kunststoff bestrichen oder überzogen
worden ist.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 25.09.2013, 4 K 171/12
Allgemein ZK
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Klägerin wendet sich gegen die erhöhte Festsetzung von Einfuhrabgaben; wesentlicher Streitpunkt ist
dabei die zolltarifliche Einreihung zweier Waren.
1.Bei den Waren handelt es sich zum einen um eine Tasche ("... Bag ...", mit den Abmessungen 25 cm x 18
cm x 7 cm) mit Reißverschluss, nach Angabe der Klägerin zur Aufbewahrung von Kosmetika bestimmt,
allerdings ohne Innenaufteilung, und zum anderen um ein etuiähnliches Behältnis ("... Toolholster small", mit
den Abmessungen 21 cm x 12 cm x 5 cm) mit Dehnfalte, Überschlagklappe und einer aufgesetzten
Einstecktasche, nach Angabe der Klägerin für Friseurwerkzeug bestimmt. Tasche und Etui bestehen aus
einem Verbundstoff mit einer Innenlage aus einem Spinnstofferzeugnis, das an der Außenseite mit einem
Kunststoff aus Chemiefaser beschichtet ist.
2.Mit Zollanmeldungen vom 01.07.2010, 20.07.2010 und 11.08.2010 meldete die Klägerin zunächst 45.360
Taschen, dann 1.008 Etuis und dann noch einmal 58.400 Taschen zur Überführung in den freien Verkehr an,
jeweils unter Angabe der Codenummer 4202 9298 90 00 0. Auf der Grundlage dieser Angabe erließ der
Beklagte zunächst vorläufige Einfuhrabgabenbescheide. Nachdem das Bildungs- und Wissenschaftszentrum
der Bundesfinanzverwaltung, Dienstsitz ... (BWZ) die jeweils entnommenen Warenproben untersucht hatte,
erließ der Beklagte am 23.11.2010, 29.11.2010 und 08.03.2011 jedoch abschließende Festsetzungen, in
denen der Zoll nunmehr statt mit 2,7% mit 9,7% nach der Codenummer 4202 9219 00 0 berechnet worden ist
(Mehrbetrag: EUR 2.723,74, EUR 328,57 und EUR 3.393,10).
3.Die Klägerin legte am 22.12.2010 und 24.03.2010 Einsprüche ein. Nach dem maßgeblichen Wortlaut der
einschlägigen Tarifposition komme es entscheidend darauf an, ob die Außenseite der Waren aus einer
Kunststofffolie bestehe. Tatsächlich handele es sich aber bei der Außenseite um eine Kunststoffbedeckung,
die auf das jeweils verwendete Trägermaterial aufgeschmolzen und aufgewälzt worden sei. Damit seien die
Waren zutreffend in die Unterposition 4202 99 00 (mit einem Zollsatz von 3,7%) einzureihen.
4.Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 04.10.2012 als unbegründet zurück.
Innerhalb der unstreitigen Pos. 4202 Kombinierte Nomenklatur würden die Waren nicht von den Unterpos.
4202 11 bis 91 erfasst und für die weitere Einreihung sei die Beschaffenheit ihrer Außenseite maßgeblich. Für
die Einreihung in Unterposition 4202 9219 sei es hinreichend, wenn die äußere Lage eines - wie hier - aus
Spinnstoff und Kunststoff hergestellten Verbundstoffes wie eine Kunststofffolie aussehe, selbst wenn es sich
tatsächlich nicht um eine Kunststofffolie handele, sondern der Spinnstoff mit einem Kunststoff bestrichen
oder überzogen worden sei, ErlKN zu Pos. 4202 Rz. 03.1 f, 08.1, 09.0. Der Begriff "Außenseite" im Sinne der
Unterpositionen der Position 4202 bezeichne gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 1 zum Kapitel 42 den mit
bloßem Auge wahrnehmbaren Stoff an der Oberfläche des Behältnisses, selbst wenn es sich bei diesem
Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handele, der das Außenmaterial des Behältnisses bilde. Das
Etui sei an der Außenseite mit einer schwarzen Kunststoffschicht bedeckt, die durch die eingebrachte
Prägung an eine lederartige Struktur erinnere und den Eindruck einer vorgefertigten Kunststofffolie vermittle.
Ein zur Untersuchung vorgenommener Schnitt habe eine deutliche Trennung zwischen der hellen
Gewebeschicht und der schwarzen Kunststoffschicht sichtbar gemacht. Entsprechendes gelte für die
Tasche, auch dort erwecke die äußere - helle - Kunststoffschicht den Eindruck einer vorgefertigten
Kunststofffolie.
Wegen ihrer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
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5.Die Klägerin hat am 23.10.2012 Klage erhoben.
Der allein maßgebliche Wortlaut der Unterpos. 4202 92 KN - "... andere mit Außenseite aus Kunststofffolien
..." - lasse es nicht zu, Waren ohne Kunststofffolie dort einzureihen, so dass die streitgegenständlichen
Waren, die eine Kunststoffbeschichtung hätte, aber keine Folie, als "andere" Behältnisse in die Unterpos.
4202 99 00 KN einzureihen seien.
Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 29.11.2010, 23.11.2010 und 08.03.2010 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung Bezug. Für die zutreffende
Einreihung komme es nach dem Wortlaut der Pos. 4202 KN und ihrer Unterpositionen maßgeblich darauf an,
welche stoffliche Beschaffenheit die Warenaußenseite nach der Wahrnehmung mit bloßem Auge habe, selbst
wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handele. Die Innenlage der Waren
bestünde jeweils aus einem Spinnstofferzeugnis, das an der Außenseite zwar nicht mit einer vor der
Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigten Kunststofffolie versehen, aber mit einer Kunststoffschicht
bestrichen oder überzogen sei. Diese Schicht sei mit bloßem Auge wahrnehmbar, so dass es hinsichtlich der
stofflichen Beschaffenheit der Außenseiten der Taschen wegen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 42
nicht auf die Innenlage aus Spinnstoffen, sondern auf die sich als äußere Lage des Verbundstoffes
darstellende Kunststoffbeschichtung ankomme.
6.Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen ein Ordner mit den Verfahrensakten
des Beklagten zu den drei Einfuhrvorgängen und zu dem Rechtsbehelfsverfahren vor. Ergänzend wird Bezug
genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins am 26.04.2013, in dem die Beteiligten übereinstimmend
ihren Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den
Berichterstatter als Einzelrichter erklärt haben.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2, § 79a Abs. 2, 4 FGO ohne
mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide sind rechtmäßig und
können die Klägerin daher nicht im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO in ihren Rechten verletzen.
Zu Recht allein streitig ist die Frage der zutreffenden Einreihung der eingeführten Waren in den Zolltarif.
1.Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des BFH (vgl.
etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII
R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist
das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven
Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den
Anmerkungen zu den Ab-schnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die
Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen
und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften
2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum
Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur
Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn
auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl.
EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer
Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu
ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/9, und
vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
2.Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren führen zu der vom Beklagten vorgenommenen
Einreihung der streitgegenständlichen Taschen bzw. Etuis in die Unterposition 4202 9219 KN.
Zutreffend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Waren der Pos. 4202 KN -
"Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis
für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse;
Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke,
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Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel,
Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen,
Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen,
Vulkanfiber oder Pappe oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen" -
unterfallen.
Die strittige Unterposition 4202 92 umfasst "andere" Waren als die in den Unterpos. 4202 11 ff., 4202 21 00
ff., 4202 31 00 ff. genannten und hat den Wortlaut "mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen".
a) Zum Begriff der "Außenseite" im Sinne dieser Unterposition regelt die Zusätzliche Anmerkung zu Kapitel
42, dass damit der mit bloßem Auge wahrnehmbare Stoff an der Oberfläche des Behältnisses bezeichnet
wird, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das
Außenmaterial des Behältnisses bildet.
Das bedeutet für die streitgegenständlichen Waren, dass es auf die äußerlich sichtbare Kunststoffschicht
ankommt, die auf das (die Innenlage der Waren bildende) Spinnstofferzeugnis aufgebracht ist.
b) Damit ist allerdings noch nicht geklärt, ob diese Schicht auch dem Wortlaut des in der Unterposition 4202
92 verwendeten Begriffs der "Kunststofffolie" unterfällt. Dieser Begriff ist in den maßgeblichen
Positionswortlauten oder Anmerkungen nicht näher definiert.
Der Begriff der "Folie" ("sheeting" in der englischen Fassung, "feuille" in der französischen Fassung)
bezeichnet in dem Kontext - Beschreibung von Materialien -ein in Bahnen hergestelltes, sehr dünnes Material
(aus Metall oder Kunststoff), wie es zum Bekleben, Beschichten etc. verwendet wird. Die Verwendung des
Begriffs "Folie" für die Außenseite einer Ware beantwortet für sich allerdings noch nicht zwingend, ob es sich
bei dem an der Außenseite der Ware befindlichen Material zunächst, also bevor es zur Außenseite der Ware
wurde, bereits um einen für sich eigenständigen und als Folie zu bezeichnenden Werkstoff gehandelt haben
muss - so ist die Argumentation der Klägerin zu verstehen - oder ob es hinreichend ist, dass die Außenseite
der einzureihenden Ware von einer - im Sinne des Begriffs einer Folie - dünnen Kunststoffschicht gebildet
wird, selbst wenn die Schicht zu dem Zeitpunkt, als sie aufgebracht wurde, noch keine Folie im
beschriebenen Wortsinn gewesen ist - so die Ansicht des Beklagten.
Das Gericht zieht entsprechend den o. g. Auslegungsgrundsätzen die Erläuterungen zur Kombinierten
Nomenklatur heran. Die auch vom Beklagten zitierten Rz. 08.1, 09.0 der ErlKN zu Pos. 4202, die die
Unterpositionen 4202 9211 bis 4202 9219 betreffen, verweisen auf Rz. 03.1, 03.2, wo es heißt: "Im Sinne
dieser Unterposition gilt: Wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge
wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststoff-Folie ist (z. B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer
Kunststoff-Folie ), so kommt es für die Einreihung in diese Unterposition nicht darauf an, ob die Folie vor der
Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass
ein Stoff (z. B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung
dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten
vorgefertigten Kunststoff-Folie gleicht."
Aus dieser Erläuterung beantwortet sich - in Fortführung der bereits zitierten Zusätzlichen Anmerkung zu
Kapitel 42 (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 08.07.2004, C-400/03, Rz. 27) - die aufgeworfene Frage im Sinne
des Beklagten, dass nämlich eine Kunststofflage auch dann eine Kunststofffolie im Sinne der fraglichen
Unterposition sein kann, wenn sie erst dadurch entsteht, dass ein Kunststoff bei der Herstellung eines
Verbundstoffes auf einen anderen Stoff - hier den Spinnstoff, der sodann die Innenlage der
streitgegenständlichen Waren bildet - durch Bestreichen oder Überziehen entsteht.
c) Dies gilt allerdings nach der Erläuterung nur unter der Bedingung, dass die sichtbare Kunststofflage wie
eine vorgefertigte Kunststofffolie aussieht.
Auch diese Bedingung ist bei den streitgegenständlichen Waren erfüllt.
Das in der zur Erläuterung angesprochene Kriterium des "Aussehens wie eine vorgefertigte Kunststofffolie"
zielt weniger - wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt - darauf, ob die Kunststofflage wie ein
typischer Kunststoff aussieht oder inwieweit sie einem anderen Material nachempfunden worden ist, sondern
darauf, ob die Kunststofflage - auch wenn sie erst bei der Herstellung des Verbundstoffes etwa durch
Bestreichen oder Überziehen entstanden ist - wie eine vorgefertigte Folie aussieht.
Die Waren sind während des Erörterungstermins in Augenschein genommen worden. Dabei hat sich für den
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erkennenden Richter bestätigt, was der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung ausgeführt hat, dass
nämlich die äußerlich wahrnehmbare Oberfläche der Kunststofflage in ihrem Aussehen solchen
Kunststofffolien gleicht, die mit einer lederartigen Prägung auch im Handel erhältlich sind. Dies gilt auch (und
sogar erst recht) für den flächenmäßig geringeren und daher nicht maßgeblichen Teil der
streitgegenständlichen Tasche, der eine glatte (nicht lederartige) Oberfläche aufweist. Der Eindruck einer
Kunststofffolie wird - worauf es allerdings nicht entscheidend ankommt - bestätigt durch einen Blick auf die
Stelle des untersuchten Warenmusters, an der die Kunststofflage entfernt wurde. Da sich die Kunststofflage
im Umkreis dieser Schnittstelle, wohl infolge der mechanischen Beanspruchung der Untersuchung, von dem
Spinnstoff abgelöst hat, hat sie dort unmittelbar den Charakter einer Kunststofffolie bekommen.
3.Da die Waren dem unter Heranziehung der Erläuterungen auszulegenden Wortlaut der Unterposition 4202
92 unterfallen, sind sie nicht, wie die Klägerin meint, in die Auffangunterposition 4202 99 - "andere" -
einzureihen und ist der Zollsatz in den angefochtenen Abgabenbescheiden zutreffend bestimmt worden.
4.Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht gegeben.