Urteil des FG Hamburg vom 06.09.2012

FG Hamburg: firma, steuerhinterziehung, rechtskräftiges urteil, geschäftsführer, handbuch, abstimmung, beihilfe, kausalität, eigenschaft, gefährdung

2
3
4
5
8
9
1
6
7
Abgabenordnung: Haftung wegen Steuerhinterziehung
Zur Haftung des maßgeblich lenkend an einem Umsatzsteuerkarussell mitwirkenden Geschäftsführers einer
am Ende der deutschen Rechnungskette stehenden Firma wegen Steuerhinterziehung für die nach § 14c
Abs. 2 UStG bestehenden Umsatzsteuerschuld der in der Rechnungskette davor liegenden Firma.
NZB, Az.: VII B 190/12
FG Hamburg 2. Senat, Urteil vom 06.09.2012, 2 K 232/11
§ 71 AO, § 191 AO, § 14c Abs 2 UStG, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid für Umsatzsteuern.
Er war Geschäftsführer der A Marketing GmbH mit Sitz in B (im Folgenden: A). Die Steuerfahndung Hamburg
führte in den Jahren 2007 und 2008 gegen insgesamt 18 Personen - zu denen auch der Kläger gehörte -
Ermittlungen aufgrund des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung im Rahmen organisierter
Vorsteuererschleichung in den Jahren 2006 und 2007 durch.
Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2009 (...) wurde der Kläger wegen mittäterschaftlich
begangener Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wirkte der Kläger zusammen mit anderen Angeklagten in den
Veranlagungszeiträumen April 2006 bis September 2007 an einem gut organisierten
Umsatzsteuerhinterziehungssystem mit, in das die Firma A einbezogen worden war. Das
Hinterziehungssystem habe aus zwei Rechnungsketten bestanden, die als Quer- und Standardgeschäft
bezeichnet worden seien. Das Quergeschäft habe der eigentlichen Umsatz-und Vorsteuerhinterziehung gedient.
Über das Standardgeschäft seien die Umsatzsteuergewinne aus dem Quergeschäft verdeckt an ... Täter
weitergeleitet worden. Zugleich habe dieses Geschäft der Verschleierung des eigenen Beuteanteils sowie der
eigenen Tatbeteiligung gedient. Der Firma A sei dabei eine Schlüsselposition zu gekommen. Bei ihr sei die
Geltendmachung und zuletzt auch die Auszahlung der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als
Vorsteuerguthaben erfolgt. Zudem sei sie sowohl im Quer- als auch im Standardgeschäft eingebunden
gewesen, so dass zugleich die Weiterleitung der aus dem Quergeschäft erlangten Vorsteuern an die ...
Täterseite durch sie über die Rechnungskette des Standardgeschäfts erfolgt sei.
Im Quergeschäft hätten die Angeklagten durch die Konstruktion der Rechnungskette dafür gesorgt, dass die
erste deutsche Firma in der Kette, die keine Umsatzsteuererklärungen habe abgeben sollen und auch nicht
abgegeben habe, nicht der Firmengruppe A nach außen zuzuordnen gewesen sei und zudem nicht dieser
Firmengruppe zugehörige Firmen als Rechnungsaussteller unmittelbar vorgelagert gewesen seien. Der Kläger
sowie andere Angeklagte hätten auf diese Weise ihre Kenntnis und damit ihre Zuordnung zu dem auf
Steuerhinterziehung angelegten Betrugssystem verschleiern wollen.
Die innerstaatliche Rechnungskette im Quergeschäft habe von Juni bis September 2007 wie folgt ausgesehen:
C GmbH (im Folgenden: C) - D GmbH - E Vertriebs-und Handels GmbH (im Folgenden: E) - A
Die erste Firma in der Rechnungskette, die C, habe tatsächlich keinen Handel betrieben, sondern lediglich
Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt, ohne die dadurch entstandene Umsatzsteuer anzumelden und
an das Finanzamt abzuführen. Die nachfolgenden Firmen hätten die Waren mit einem geringen Aufpreis
weiterfakturiert. Die Firma A habe die Waren dann ... Firmen in Rechnung gestellt und zu Unrecht
ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuerguthaben geltend gemacht, ohne - wegen des Verkaufs ins
europäische Ausland - eigene Umsatzsteuern anmelden zu müssen.
Der Kläger habe mit der Firmengruppe A, zu der auch die Firmen F GmbH und Co. KG und die Firma G
Handels GmbH gehört hätten, die Unternehmen und jeweils eine bestehende Unternehmensinfrastruktur
eingebracht, mit Hilfe derer die Tat überhaupt hätte begangen werden können. Er habe zudem die
Finanzplanung vorgenommen und die letzte Entscheidungsgewalt für seinen Einflussbereich gehabt.
10
11
12
13
14
15
16
17
Im Umsatzsteuerhinterziehungsystem A habe sich der Schaden auf insgesamt rund ... € zu Unrecht
angemeldeter und erstatteter Vorsteuern in der Zeit von April 2006 bis September 2007 mit Ausnahme der
Monate Juli und September 2006 belaufen. Der Kläger habe bewirkt, dass das Finanzamt zu Unrecht
Vorsteuern für die Firma A in Höhe dieses Betrags festgesetzt habe.
Die Taten seien aus der Unternehmensgruppe A heraus begangen und gesteuert worden. Der Kläger sei
Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften gewesen, die zu der Firmengruppe gehört hätten. Ihm sei eine
Zentralstellung zugekommen. Er sei derjenige gewesen, der die formellen Verträge mit den an dem System
beteiligten Unternehmen unterzeichnet habe. Er habe die Finanzkontrolle wahrgenommen und die Verteilung
des Umsatzsteuergewinns mit dem anderweitig verfolgten H abgestimmt. Hierfür habe er auch die
Rechnungsbeträge des Quer-und Standardgeschäfts sowie die Anmeldung der Vorsteuern überwacht. Auch
habe er sich von Anfang an mithilfe der Angeklagten J und K um eine buchhalterisch scheinbar
ordnungsgemäße Beleglage der Geschäfte gekümmert.
Durch das Umsatzsteuerhinterziehungssystem habe der Kläger als Geschäftsführer der Firma A im bewussten
und gewollten Zusammenwirken mit den Angeklagten L, J und K die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
der Firma A beim Finanzamt ... für den Zeitraum April bis Juni 2006, August 2006 und Oktober 2006 bis
September 2007 bewirkt, in denen Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der Firma A im Quergeschäft geltend
gemacht worden seien, obwohl kein Erstattungsanspruch bestanden habe, weil den Rechnungen kein
Leistungsaustausch zu Grunde gelegen habe und diese Teil eines Umsatzsteuerhinterziehungssystem
gewesen seien. Dies habe der Kläger nicht nur gewusst, sondern es sei ihm - wie den Mittätern - gerade darauf
angekommen.
Die Firma E sei von Juni bis September 2007 in die Rechnungskette einbezogen gewesen. Es handle sich
dabei um eine Scheinfirma, die kurz vor den Taten mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2007 und
Handelsregistereintragung vom ... 2007 gegründet worden sei. Ende 2008 sei die Gesellschaft aufgelöst
worden. Formaler Geschäftsführer der Gesellschaft sei der Zeuge M gewesen. Aus den Eingangsrechnungen
der E an die A im Quergeschäft seien folgende Beträge zu Unrecht als Vorsteuern geltend gemacht worden:
- Juni 2007:
... €
- Juli 2007:
... €
- August 2007:
... €
- September 2007: ... €
- Summe:
... €
Die Zahlungen der Firma A im Quergeschäft seien ausschließlich zur Verschleierung erfolgt. Sofern sie nicht
direkt an ausländische Firmen, sondern unter anderem an die Firma E weitergeleitet worden seien, seien sie
dort entweder bar abgehoben oder an ausländische Firmen, wie an die Firma ... des Angeklagten L
weitergeleitet worden. Zahlungen im Zusammenhang mit den Eingangsrechnungen der Firma E seien in Höhe
von insgesamt ... € erfolgt. Davon sei der wesentliche Teil direkt an die ausländischen Domizilfirmen ... Ltd.
und ... Ltd. gezahlt worden. An die Firma E seien insgesamt in der Zeit vom 12. Juli bis zum 13. November
2007 etwa ... € bezahlt worden. Auch hiervon seien erhebliche Beträge an ausländische Firmen weitergeleitet
oder in bar abgehoben worden.
Die Revision des Klägers und der anderen Angeklagten wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH)
vom 08. Februar 2011 (1 StrR 24/10) als unbegründet verworfen. Sowohl die Verfahrensrüge als auch die
Sachrügen blieben erfolglos.
Der Geschäftsführer der E, der Zeuge M, wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg vom ...
2010 (...) wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen durch Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen der E
für die Monate Juni bis August 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 8 Monaten verurteilt.
Der Zeuge M sei als formaler Geschäftsführer der E im Jahr 2007 in das Umsatzsteuerhinterziehungssystem in
der Rechnungskette mit der Firma A eingebunden gewesen. Bei ihm habe es sich um ein untergeordnetes
Kettenmitglied gehandelt, dessen Aufgabe darin bestanden habe, als unselbständiger Strohmann in der zur
Verschleierung der Taten aufgebauten Rechnungskette, an deren Ende die anvisierte
18
19
20
21
22
24
25
26
23
Umsatzsteuerhinterziehung in Form der Auszahlung eines Guthabens bestanden habe, zu dienen. Dabei habe
der Kläger auf der Führungsebene vor Ort mitgewirkt. Er habe die Taten mit gesteuert und sich um die
Aufteilung des Umsatzsteuergewinnes gekümmert. Keine der in die Rechnungskette eingebauten inländischen
Firmen sei - ungeachtet etwaiger tatsächlicher Warenlieferungen - unternehmerisch tätig gewesen. Die Firma E
sei der Firma A unmittelbar vorgelagert gewesen und habe somit eine gewisse tragende Rolle zur
Verschleierung der Hinterziehungstaten im Zusammenhang mit dem Vorsteueranmeldungen der Firma A
gehabt. Sie habe die Waren mit geringem Aufpreis zum Schein weiterfakturiert. Der Zeuge M habe die Funktion
der Firma E als Strohfirma zur Verschleierung und Verdeckung des am Ende der deutschen Rechnungskette
erlangten Umsatzsteuergewinns gekannt. Für seine Tatbeteiligung sei ihm ein Lohn in Höhe von ... € monatlich
versprochen worden, den er auch drei Monate lang bekommen habe. Bei der Strafzumessung sei zu Gunsten
des Angeklagten berücksichtigt worden, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt habe.
Der Zeuge N wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2012 (...) wegen Steuerhinterziehung in 11
Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9
Monaten verurteilt. Er habe im Umsatzsteuerhinterziehungssystem A zunächst den "missing trader" in Gestalt
der ... GmbH zur Verfügung gestellt und später untergeordnete Gesellschaften für das Quergeschäft beschafft
und ihr Zusammenspiel koordiniert. Ab Juli 2007 habe er das Ausstellen sämtlicher Rechnungen im
Quergeschäft abgestimmt. Teilweise habe er die Rechnungen selbst ausgedruckt (so bei der E). Er habe für
seine Beteiligung insgesamt Zahlungen in Höhe von ... € erhalten. Die Feststellungen beruhten auf einem
Geständnis des Zeugen N.
Für die E wurden für die Monate Juni bis August 2007 Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, in die die
Eingangs- und Ausgangsrechnungen im sogenannten Quergeschäft mit der Firma A am Ende der deutschen
Rechnungskette als steuerbarer Leistungsaustausch eingeflossen sind. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für
den Monat September 2007 und eine Jahreserklärung 2007 wurden nicht abgegeben.
Mit Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 22. September 2009 setzte der Beklagte gegenüber der E Umsatzsteuer
in Höhe von ... € fest. Bemessungsgrundlage war dabei die ausgewiesene Umsatzsteuer in den Rechnungen
der E an die Firma A in den Monaten Juni bis September 2007. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Nach Anhörung des Klägers wurde dieser mit Bescheid vom 29. September 2011 für die
Umsatzsteuerschulden der E in Höhe von ... € in Haftung genommen. Die mit Bescheid vom 22. September
2009 gegenüber der E festgesetzten Umsatzsteuern für 2007 seien nicht entrichtet worden. Die Haftung beruhe
auf § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 71 AO. Der Kläger habe den Tatbestand der
Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO erfüllt. Dies ergebe sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des
Bundesgerichtshofes vom 08. Februar 2011 sowie dem vorinstanzlichen Urteil des Landgerichts Hamburg vom
... 2009. Die Vollstreckung bei der E habe nicht zum Erfolg geführt. Die Inanspruchnahme des Klägers sei
nicht ermessensfehlerhaft.
Der Kläger legte dagegen am ... 2011 Einspruch ein. Er sei nicht Geschäftsführer der E gewesen und habe
keinen Einfluss auf deren Voranmeldungen für die Monate Juni bis September 2007 genommen. Im Jahr 2007
habe die A zudem ... € an die E gezahlt. Es fehle somit auch an einem Kausalzusammenhang zwischen einer
Pflichtverletzung und dem eingetretenen Steuerausfall, weil die E von der Firma A ausreichend mit Mitteln
versorgt worden sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom ... 2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am ... 2011 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sein Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung wurde durch Beschluss des Gerichts vom 24. April 2012 (2 V 233/11) abgelehnt.
Er habe lediglich Kenntnis vom unmittelbaren Vorlieferanten gehabt, nicht jedoch von den diesem
vorgeschalteten Unternehmen. An die E seien im Jahr 2007 ... € gezahlt worden. Dies sei ausreichend
gewesen, damit diese Firma ihre Lieferverbindlichkeiten hätte tilgen können. Die Zahlungen ergäben sich aus
einem Auszug aus der Buchhaltung der Firma A. Sie könnten auch anhand der Bankkontoauszüge belegt
werden. Deshalb fehle es auch an der Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und dem Steuerschaden.
Die Lieferbeziehungen zur E seien in den persönlichen Zusammenhang mit J zu bringen, der in seiner aktiven
Zeit bei der Firma A die Liefervorgänge mit der Firma E begleitet habe. Dieser habe auch den Kontakt zur E
hergestellt. Ab Frühjahr 2007 sei J nicht mehr weiter bei der A tätig gewesen. Vom Beklagten werde verkannt,
dass die Liefervorgänge getrennt beurteilt werden müssten. Der Beklagte habe ungeprüft die Ausführungen des
Landgerichts übernommen und keine eigenen Ermittlungen durchgeführt.
27
28
29
30
31
36
37
32
33
34
35
Die Firma E habe entgegen der Annahme des Beklagten tatsächlich Liefergeschäfte durchgeführt. So seien im
September 2007 ... Geräte von dieser Firma bezogen worden, die durch eine anerkannte Spedition in die O
geliefert worden sein. Auch im Oktober 2007 seien Warenlieferungen in die O erfolgt. Das Landgericht habe den
dazu angebotenen Zeugenbeweis mit dem Verweis der Unerheblichkeit nicht erhoben.
Aus einer Stellungnahme des Zeugen N ergebe sich, inwieweit er, der Kläger, Kenntnis von den übrigen Firmen
gehabt habe. Daraus gehe ebenfalls hervor, dass er, der Kläger, selbst in Millionenhöhe habe betrogen werden
sollen. Der Zeuge M habe angegeben, ihn, den Kläger, nicht zu kennen. Eine Steuerung der Firma E durch ihn,
den Kläger, könne somit nicht erfolgt sein, zumal vom Firmensitz der A nach P, dem Sitz der E, eine große
Entfernung bestehe. Auch aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg in der Sache des Zeugen N werde
deutlich, dass er, der Kläger, die Vorgänge bei der E nicht habe kennen können. Dies habe gerade vermieden
werden sollen. Aus einem Vernehmungsprotokoll der Mitangeklagten Q ergebe sich, dass er, der Kläger, keine
Ahnung von den Machenschaften der Vorlieferfirmen gehabt habe. Insbesondere die Herren J und H seien die
treibenden Kräfte gewesen.
Er, der Kläger, habe mit Ausnahme von Verträgen mit beteiligten Lieferspeditionen keine Verträge im
streitgegenständlichen Zusammenhang unterschrieben. Er habe schon vorher bei einem Geschäft mit ... von J
betrogen werden sollen. Die Mitangeklagten J und K seien maßgeblich als Haupttäter einzuordnen.
Aus einer E-Mail vom 22. August 2007 zwischen der E und ihm, dem Kläger, könne nicht geschlossen werden,
dass er, der Kläger, mit der E zusammengewirkt habe. Wenn dort von Proforma-Rechnungen die Rede sei,
bedeute dies nur, dass damit die Zollabfertigung habe vorbereitet werden sollen. Die A habe tatsächlich
Warenlieferungen durchgeführt. Dies ergebe sich unter anderem aus der Anmietung eines Lagerplatzes bei
einer Spedition mit Vertrag vom ... 2007 sowie aus dem Versuch, sich als internationaler Versender in
Drittländern registrieren zu lassen. Ab August 2007 existiere auch eine Bilddokumentation über
Warenlieferungen.
Er, der Kläger, habe die Geschäfte seinerzeit als normal betrachtet. Sie hätten für ihn dazu gedient, die von
ihm hergestellten Produkte, insbesondere ..., im ... Ausland abzusetzen. Eine Lieferkette habe er nicht
gekannt, sondern in Bezug auf den hier relevanten Sachverhalt nur die E. Er sei davon ausgegangen, dass
diese Firma der Importeur gewesen sei. Zu diesem Geschäftspartner habe er keinen Kontakt gehabt. Sein
Prokurist J und die nachgeordneten Sachbearbeiter hätten sich um die Geschäfte gekümmert. Beim während
der Durchsuchung aufgefundenen Handbuch O habe es sich um ein Diagramm für die Mitarbeiter gehandelt.
Die Abstimmung zwischen Quer- und Standardgeschäft sei nötig gewesen, weil durch diese Verbindung eine
Zwischenfinanzierung für die den ... Abnehmern eingeräumten Zahlungsziele ermöglicht worden sei.
Sicherheiten seien nicht gewährt worden. Die Überzahlungen im Standardgeschäft seien ebenfalls als
gegenseitige Zwischenfinanzierung zu sehen.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom ... 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger hafte für die Steuerschuld der E gemäß § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgrund seiner
Teilnahme an der Steuerhinterziehung bezüglich dieser Schuld. Eine positive Kenntnis des Klägers von der E
ergebe sich unter anderem aus seiner Email, in der auf Änderungswünsche der E bezüglich einer "Proforma"
Rechnung geantwortet worden sei. Dem Kläger habe damit klar sein müssen, dass es sich nicht um eine
ordnungsgemäße Dokumentation eines tatsächlichen Warengeschäfts gehandelt habe. Zudem ergebe sich aus
dem auf dem Schreibtisch des Klägers sichergestellten sogenannten "O-Handbuch", dass der Kläger Kenntnis
von der gesamten vorgetäuschten Warenkette gehabt habe. Die Auswertung des Kontos der E bei der Bank-1
zeige, dass lediglich Zahlungseingänge von ... € von der A bei der E zu verzeichnen gewesen seien. Im
streitgegenständlichen Zeitraum sei nur ein Geschäft über die E tatsächlich abgewickelt worden, nämlich der
Kauf und die Lieferung ... Geräte.
In der mündlichen Verhandlung am 06. September 2012 sind die Zeugen M und N zu den
Geschäftsbeziehungen der E mit der A GmbH vom Juni bis September 2007 und deren Hintergründen sowie
der Kenntnis des Klägers davon vernommen worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
den Inhalt der Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.
38
41
42
43
44
45
39
40
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 K
232/11, 2 V 233/11) und den der beigezogenen Akten des Beklagten sowie den der beigezogenen Akten zu den
Strafverfahren des LG Hamburg (...; ...) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Haftungsbescheid vom ... 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2011 ist rechtmäßig.
1. Er beruht auf § 191 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 71 AO. Nach § 71 AO haftet für die verkürzten Steuern und die
zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO, wer eine Steuerhinterziehung oder
eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Der Haftungsschuldner kann gem. § 191 Abs.
1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
a) Der Beklagte geht ausweislich der Einspruchsentscheidung vom ... 2011 auf der Grundlage der
rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers sowie des Zeugen M durch das Landgericht Hamburg vom ... 2009
und vom ... 2010 davon aus, dass die E ausschließlich für den Einsatz als Rechnungsfirma in der
Rechnungskette im Quergeschäft des Umsatzsteuerhinterziehungssystems A gegründet worden ist. Sie habe
im Zeitraum Juni bis September 2007 als Scheinfirma Rechnungen an die A gestellt, so dass ein erheblicher
Steuergesamtschaden aus dem Umsatzsteuerhinterziehungssystem A habe entstehen können. Die Firma E
habe keine Unternehmereigenschaft i. S. v. § 2 UStG gehabt, so dass weder Eingangs- noch
Ausgangsrechnungen zu berücksichtigen gewesen seien. Da die Umsatzsteuer jedoch in den jeweiligen
Rechnungen explizit ausgewiesen worden sei, sei sie gem. § 14c UStG geschuldet und in Höhe dieses
Betrages gegenüber der E mit Bescheid vom 22. September 2009 festzusetzen gewesen. Die in den
Voranmeldungen erklärten Vorsteuern seien nicht mehr zu gewähren gewesen. Der Kläger hafte für die
Umsatzsteuerschuld der E nach § 71 AO wegen seiner vorsätzlichen Beteiligung an dem
Umsatzsteuerhinterziehungssystem auf Organisationsebene wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr.
2, Abs. 3 Nr. 1 AO.
In der Tat tragen die Urteile des Landgerichts Hamburg vom ... 2009 (...) und vom ... 2010 (...) diese
Annahmen des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht. Sie werden durch den Beschluss des BGH vom 08.
Februar 2011 (1 StR 24/10) gestützt, worin dieser auf die Sachrügen des Klägers und anderer Angeklagter
ausgeführt hat, dass zum Schein Fakturierungsketten aufgebaut worden seien, die u. a. der Firma A den
Abzug von in den Rechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuer hätten ermöglichen sollen. Zu
diesem Zweck seien jeweils mindestens zwei Gesellschaften vorgeschaltet worden, deren Aufgabe im
Wesentlichen darin bestanden habe, Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu erstellen. Irgendeinen
Spielraum hätten diese dabei nicht gehabt, die Rechnungen seien ihnen zuvor von den Angeklagten samt
Papieren übersandt worden. Die Rechnungssummen seien dabei planmäßig so gewählt worden, dass ein
"Umsatzsteuergewinn" erwirtschaftet worden sei, der verschleiert an Firmen im Ausland transferiert worden sei.
Die in den Fakturierungsketten, u. a. der Firma A, vorgeschalteten Gesellschaften seien keine Unternehmer i.
S. von § 2 Abs. 1 UStG gewesen, sondern nicht als Unternehmer einzustufende Strohmänner. Sie hätte nicht
wie ein typischer Händler gehandelt, sondern weder ein Kapital- noch ein Abnahmerisiko getragen und ohne
eigenen Spielraum im Wesentlichen nur vorgegebene Rechnungen auszustellen gehabt. Es lägen so genannte
Strohmanngeschäfte vor, da die vorgeschalteten Firmen nicht im Rahmen eines Geschäftes, das
wechselseitige Rechte und Pflichten habe begründen sollen, eigene Interessen wahrgenommen hätten.
Vielmehr seien sich die Beteiligten dieser Geschäfte darüber einig gewesen, dass die vorgeschalteten Firmen
ohne sonstige eigene Rechte oder Pflichten als im Lager der Firma A stehende Hilfspersonen ausschließlich
der Durchsetzung von deren Interessen gedient hätten.
b) Unter Zugrundelegung der Feststellungen und Ausführungen in diesen Gerichtsentscheidungen fehlt der
Firma E als bloßer Scheinfirma die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, so dass sie
gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG die in den Rechnungen der Monate Juni bis September 2007 an die A -
unstreitigen - ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von ... € schuldet, ohne einen Vorsteuerabzug
durchführen zu können. Dieser Betrag ist mit bestandskräftigem Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 22.
September 2009 festgesetzt worden. Die E hat ihn nicht gezahlt. Vollstreckungsversuche des Beklagten
blieben erfolglos.
Der nach § 14c Abs. 2 Sätzen 1 und 2 UStG geschuldete Steuerbetrag kann zwar berichtigt werden, soweit die
Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (§ 14c Abs. 2 Satz 3 UStG). Die Gefährdung des
Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt
oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des
46
47
48
49
50
51
geschuldeten Steuerbetrages ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen
Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum
vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind (§ 14c Abs. 2 Satz 4 und 5 UStG).
Eine solche Berichtigung hat nicht stattgefunden. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie möglich wäre, weil die
Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Die Firma A hat einen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen
der Firma E vorgenommen. Es ist weder vorgetragen worden noch im Übrigen erkennbar, dass die geltend
gemachten Vorsteuern an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden sind.
c) Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen und Ausführungen der genannten
Gerichtsentscheidungen haftet der Kläger nach § 71, § 370 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB) wegen mittäterschaftlich begangener und Beihilfe zur Steuerhinterziehung für den
gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG von der Firma E geschuldeten Umsatzsteuerbetrag aus den Rechnungen an
die Firma A in den Monaten Juni bis September 2007. Durch die Abgabe fehlerhafter Umsatzsteuer-
Voranmeldungen für die Monate Juni bis August 2007, die Nichtabgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für
den Monat September 2007 und die Nichtzahlung der nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG geschuldeten
Umsatzsteuern sind diese verkürzt worden und damit die Tatbestände des § 370 Abs. Nr. 1 AO (durch Abgabe
der USt-Voranmeldungen Juni bis August 2007) und des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (durch Nichtabgabe einer USt-
Voranmeldung für den Monat September 2007) verwirklicht worden.
aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg und den Ausführungen des BGH wusste der Kläger,
dass die Firma E nur als Scheinfirma in die Rechnungskette einbezogen worden ist und nicht wie ein typischer
Händler agieren sollte, weder ein Kapital-noch Abnahmerisiko getragen hat und ohne eigenen Spielraum im
Wesentlichen nur vorgegebene Rechnungen auszustellen hatte und ausgestellt hat.
Ihm kam nach den Feststellungen des Landgerichts eine Zentralstellung zu. Er ist danach derjenige gewesen,
der die formellen Verträge mit den an dem System beteiligten Unternehmen unterzeichnet hat. Er hat die
Finanzkontrolle wahrgenommen und die Verteilung des Umsatzsteuergewinns mit dem anderweitig verfolgten H
abgestimmt. Hierfür hat er auch die Rechnungsbeträge des Quer-und Standardgeschäfts sowie die Anmeldung
der Vorsteuern überwacht. Auch hat er sich von Anfang an mit Hilfe der Mittäter J und K um eine
buchhalterisch scheinbar ordnungsgemäße Beleglage der Geschäfte gekümmert.
Daraus ergibt sich, dass der Kläger im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den anderen Mittätern
als zentrale Figur die Firma E in die Rechnungskette des Quergeschäftes mit einbezogen hat, deren
Rechnungsbeträge überwacht und am Ende den Umsatzsteuergewinn in Abstimmung mit dem Mittäter H
verteilt hat. Durch seine Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma A konnte er zudem den Zahlungsfluss auf
die Eingangsrechnungen der Firma E steuern und damit Einfluss auf die finanzielle Ausstattung dieser Firma
nehmen, die extra für die Rechnungsstellung im Quergeschäft im Frühjahr 2007 gegründet worden ist. Im
Rahmen der Mittäterschaft werden ihm gemäß § 25 Abs. 2 StGB die Tatbeiträge der anderen Mittäter wie
eigene zugerechnet (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 25 Rdn. 11 m. w. N.), so dass es nicht darauf
ankommt, dass er mangels Geschäftsführereigenschaft nicht dazu verpflichtet war, die umsatzsteuerlichen
Pflichten der E zu erfüllen.
Dies gilt aber nur, soweit für die Monate Juni bis August 2007 (fehlerhafte) Umsatzsteuervoranmeldungen für
die E abgegeben worden sind. Dagegen kann bei Tatverwirklichung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr.
2 AO - hier durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat September 2007 - Täter und
Mittäter nur sein, wer selbst zur Aufklärung der steuerlich erheblichen Tatsachen verpflichtet ist (vgl. BGH-
Urteil vom 07. November 2006 5 StR 164/06, NStZ-RR 2007-345; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 25 Rdn.
16e). Der Kläger war nicht Geschäftsführer der E. Es ist weder vorgetragen worden, noch im Übrigen
erkennbar, dass er als faktischer Geschäftsführer der E gemäß § 35, § 34 Abs. 1 AO deren steuerliche
Pflichten zu erfüllen gehabt hat. Der Kläger hat aber insoweit eine strafbare Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB
zur Haupttat des Geschäftsführers der E, des Zeugen M, begangen.
Dieser ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2010 (...) dafür verurteilt worden, eine
Steuerhinterziehung durch Abgabe fehlerhafter Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni bis August
2007 begangen zu haben. Der Zeuge war vor dem Landgericht geständig. Durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat September 2007, in dem die E Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt ... € im Quergeschäft in Rechnungen an die A ausgewiesen hat, hat der Zeuge eine
Steuerhinterziehung durch Unterlassen begangen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Er war als Geschäftsführer der E
gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1, 3, 4b UStG, § 34 Abs. 1 AO zur Abgabe der Umsatzsteuer-
Voranmeldung für den Monat September 2007 verpflichtet. Er hätte die für den Monat September 2007 gemäß
§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG von der E geschuldeten Umsatzsteuerbeträge anmelden und an das Finanzamt
52
53
54
55
56
abführen müssen. Der Zeuge hat durch die Nichtabgabe dieser Erklärung und die Nichtabführung der
Umsatzsteuern den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung rechtswidrig und
schuldhaft verwirklicht. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hat er im Rahmen der Beweisaufnahme
bekundet, er sei sich bewusst gewesen, dass er die steuerlichen Pflichten der E als deren Geschäftsführer zu
erfüllen gehabt habe. Von den Feststellungen des Landgerichts Hamburg, dass er die Funktion der Firma E als
Strohfirma zur Verschleierung und Verdeckung des am Ende der deutschen Rechnungskette erlangten
Umsatzsteuergewinns gekannt habe und seinem diesbezüglichen Geständnis vor dem Landgericht hat sich der
Zeuge während seiner Vernehmung während der Beweisaufnahme vor dem Senat nicht substantiiert
distanziert. Durch seine Bekundung, ihm sei bewusst gewesen, dass der Zeuge N seine Geschäfte über seinen
Namen (den des Zeugen M) bzw. seine GmbH (die E) habe laufen lassen, hat der Zeuge vielmehr zum
Ausdruck gebracht, dass ihm zumindest bedingt vorsätzlich die Eigenschaft der Firma E als Strohfirma und
damit deren fehlende umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft bewusst gewesen ist.
Der Kläger hat über seine mitsteuernde Lenkung des Umsatzsteuerhinterziehungssystems mit dazu
beigetragen, dass die E als Scheinfirma ihre umsatzsteuerlichen Pflichten aus § 14c Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs.
1, 3, 4b UStG nicht erfüllt hat und es deshalb zur dargestellten Steuerverkürzung gekommen ist. Da ihm nach
den Feststellungen des Landgerichts und den Ausführungen des BGH die Eigenschaft der E als Scheinfirma
bekannt war, ist der Kläger auch zumindest bedingt vorsätzlich davon ausgegangen, dass es auch auf der
Ebene der E zu einer Steuerverkürzung wegen Nichterfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten kommt.
bb) Der Senat macht sich die in der Beweiswürdigung umfangreich und überzeugend begründeten
Tatsachenfeststellungen des Landgerichts Hamburg in den Urteilen vom ... 2009 (...) und vom ... 2010 (...) zu
Eigen. Der Kläger hat dagegen keine substantiierten Einwendungen vorgetragen und bewiesen, die Zweifel an
der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 07. März 2006 X R 8/05, BStBl II
2007, 594).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe die Geschäfte seinerzeit als normale
Geschäfte betrachtet, die ihm dazu gedient hätten, seine von ihm hergestellten Produkte ins ... Ausland
abzusetzen. Die Überzahlungen im Standardgeschäft hätten die Funktion einer Zwischenfinanzierung gehabt.
Die Abstimmung zwischen beiden Geschäftszweigen sei ebenfalls zur Zwischenfinanzierung nötig gewesen.
Dabei handelt es sich um keinen Sachvortrag, der die Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom
... 2009 in Zweifel ziehen kann. Der Kläger hat sich vor dem Landgericht - ausweislich Bl. 115 ff. des Urteils -
bereits in gleicher Weise eingelassen. Das Landgericht hat diese Einlassungen umfangreich und überzeugend
schon aus sich heraus als nicht glaubhaft gewürdigt (vgl. Bl. 119 ff. des Urteils). Ferner hat das Landgericht in
seiner Gesamtwürdigung nochmals erwogen, ob der Kläger über die wahren Hintergründe getäuscht worden
sein könnte. Es hat dies aber unter anderem auf Grund der Bedeutung der Geschäfte für den Kläger und der
ins dortige Verfahren eingeführten Unterlagen, insbesondere der Monatsaufstellungen, Liquiditätslisten und
Vermerke des Klägers für sicher ausgeschlossen gehalten (vgl. Bl 293 f. i. V. m. Bl. 137 ff. des Urteils). Der
Kläger ist dieser Würdigung nicht nachvollziehbar entgegengetreten. Das erkennende Gericht hält sie vielmehr
weiterhin für überzeugend, insbesondere gibt es für die auf dem Rechner des Klägers aufgefundenen Daten
keine andere nachvollziehbare Erklärung, als dass er in voller Kenntnis der wesentlichen Umstände in das
System einbezogen worden war.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, an die E seien im Jahr 2007 ... € gezahlt worden, kann dies die
Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom ... 2009 nicht hinreichend substantiiert erschüttern. Danach sind
zwar Zahlungen im Zusammenhang mit Eingangsrechnungen der E in der vom Kläger genannten Höhe erfolgt.
Hiervon ist aber nur ein geringer Teil von etwa ... € in der Zeit vom 12. Juli 2007 bis 13. November 2007 an die
E geflossen. Der wesentliche Teil ist direkt an ausländische Domizilfirmen in einer Gesamthöhe von ... €
gezahlt worden. Der Beklagte hat zudem unter Bezugnahme auf eine eingereichte Kontoauswertung eines
Bankkontos der E bei der Bank-1 ausgeführt, dass vom 13. Juli bis 05. Oktober 2007 insgesamt nur ein Betrag
von ... € von der Firma A an die E gezahlt worden sei. Der Kläger hat weder zu den vom Landgericht
festgestellten und konkret aufgeführten einzelnen Zahlungen Stellung genommen, noch seine Behauptung
durch (lediglich angekündigte) Auszüge eines Bankkontos der E glaubhaft gemacht. Der von ihm eingereichte
Auszug aus einem Buchhaltungskonto der A ist nicht aussagekräftig. Der Kläger hat somit die Feststellungen
des Landgerichts nicht hinreichend substantiiert erschüttert.
Der Vortrag des Klägers, der vom Landgericht Hamburg im Verfahren ... mit Urteil vom ... 2009 ebenfalls
wegen mittäterschaftlich begangener Steuerhinterziehung verurteilte J habe bis zu seinem Ausscheiden im
Frühjahr 2007 bei der Firma A die Lieferbeziehungen zur Firma E im Wesentlichen allein, ohne Beteiligung des
Klägers begleitet und den Kontakt zu dieser Firma hergestellt, kann die Feststellungen des Landgerichts in
dem hier entscheidungserheblichen Zusammenhang ebenfalls nicht substantiiert erschüttern. Zum einen geht
57
58
59
60
61
62
es vorliegend um die umsatzsteuerlichen Pflichten der Firma E ab der Voranmeldung Juni 2007, also zu einem
Zeitpunkt, zu dem J nach dem Vorbringen des Klägers schon nicht mehr für die Firma A tätig war. Zum
anderen war auch J nach den Feststellungen des Landgerichts als Mittäter in das
Umsatzsteuerhinterziehungssystem A eingebunden, so dass dessen Tatbeitrag dem Kläger danach
zuzurechnen ist. Der Kläger bezeichnet J im Übrigen selbst als einen der Haupttäter. Ferner weist der Beklagte
zutreffend auf die E-Mail des Klägers vom 22. August 2007 hin, mit der dieser auf eine E-Mail der E
(unterschrieben mit R) geantwortet hat, in der es um die Abstimmung von "Proforma-Rechnungen" für einen ...
ging. Darin antwortete der Kläger, dass die Rechnungen für August ohne Änderungen übernommen werden
könnten. Dies zeigt zum einen, dass der Kläger auch eigenen Kontakt zur Firma E hatte und zum anderen,
dass er - als wesentlicher Tatbeitrag - in die Abstimmung der Rechnungen mit der E mit einbezogen worden ist.
Durch diese E-Mail wird zudem die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung widerlegt, er habe
keinen Kontakt zu der Firma E gehabt, weil sich sein Prokurist J und die nachgeordneten Sachbearbeiter um
die Geschäfte gekümmert hätten.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe keine Lieferkette gekannt, sondern
sei davon ausgegangen, dass die E der Importeur gewesen sei, kann auch diese Behauptung die oben
dargestellten Feststellungen des Landgerichts Hamburgs im Urteil vom ... 2009 nicht erschüttern. Sie ist
unsubstantiiert und geht auf die umfangreiche Beweiswürdigung des Landgerichts Hamburg nicht ein.
Es begründet auch keine Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Hamburgs, dass der
formale Geschäftsführer der Firma E, der Zeuge M, bei seiner Vernehmung in Rahmen der Beweisaufnahme in
der mündlichen Verhandlung bekundet hat, er kenne den Kläger nicht und habe zu ihm keinen Kontakt gehabt.
Das Landgericht Hamburg hat im Urteil vom ... 2010 (...) festgestellt, dass der Zeuge M nur als unselbständiger
Strohmann in die Rechnungskette eingebunden war. Der Kläger sei eine mitsteuernde Zentralfigur gewesen.
Unabhängig davon, ob die Aussage des Zeugen M glaubhaft ist, was dahingestellt bleiben kann, war es für die
mittäterschaftliche Begehung der Steuerhinterziehung oder für die Beihilfe daran nicht erforderlich, dass der
Kläger Kontakt zum Zeugen M hatte. Seine Tat- oder Gehilfenbeiträge konnten auch über Dritte vermittelt
werden oder in anderen Bereichen liegen, wie etwa in der vom Landgericht festgestellten - und etwa mit der
oben genannten E-Mail vom 22. August 2007 belegten - Überwachung der Rechnungsbeträge und der
Beleglage, der Aufteilung des Umsatzsteuergewinns und der Ausstattung der E mit Finanzmittel, durch
Zahlungen auf deren Eingangsrechnungen.
Der Beklagte geht mit dem Kläger davon aus, dass die Firma E im September 2007 einmalig die Lieferung von
... Geräten durchgeführt hat. Der Kläger behauptet, es seien auch noch weitere, dem sogenannten
Quergeschäft zugehörige tatsächliche Lieferungen erfolgt. Das Landgericht Hamburg hat diese Frage im Urteil
vom ... 2009 offen gelassen. Nach den obigen Ausführungen kommt es in der Tat nicht darauf an, ob die Firma
E tatsächlich - eine oder mehrere - Lieferungen durchgeführt hat, weil es sich bei ihr nach den - nicht
substantiiert angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts Hamburg und den Ausführungen des BGH um
eine gleichsam fremdgesteuerte Scheinfirma gehandelt hat, die jedenfalls mangels eigenen unternehmerischen
Risikos keine Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG war.
Der Beklagte weist ferner zutreffend darauf hin, dass die oben aufgeführte E-Mail des Klägers vom 22. August
2007 und der Umstand, dass das sogenannte "O-Handbuch" bei der Beschlagnahme auf seinem Schreibtisch
gefunden worden ist, entscheidend mit dafür sprechen, dass der Kläger nicht gutgläubig war, sondern Kenntnis
von Umsatzsteuerhinterziehungssystem hatte. Im "O-Handbuch" wird der Ablauf der Rechnungsketten und
Geschäfte detailliert dargestellt. Es war zudem ein Baustein der Beweiswürdigung des Landgerichts. Der
Kläger hat dazu keine substantiierten Einwände erhoben. Allein sein Hinweis in der mündlichen Verhandlung,
dass das Handbuch als "Diagramm" und damit als Arbeitsanweisung für die Mitarbeiter gedacht war, reicht
dafür nicht aus.
Aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2012 (...) im Verfahren gegen den Zeugen N ist entgegen
der - im Übrigen auch unsubstantiierten Darstellung des Klägers - nichts Entlastendes zu entnehmen. Die mit
Schriftsatz des Klägers vom 03. August 2012 eingereichte Abschrift aus der Vernehmung des Beschuldigten
Q- lässt ebenfalls - ungeachtet der auch insoweit nur vagen Darstellung des Klägers - nicht hinreichend
nachvollziehbar erkennen, dass die Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom ... 2009 (...) in
Bezug auf den Kläger unzutreffend sein könnten.
Die Aussagen des Zeugen N im Rahmen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung können die
Feststellungen des Landgerichts ebenfalls nicht substantiiert in Frage stellen, insbesondere hat der Senat nicht
die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger keine Kenntnis von dem USt-Hinterziehungssystem hatte
und selbst Opfer gewesen ist.
63
64
65
66
67
68
Soweit der Zeuge auf seine schriftlichen Aussagen im Strafverfahren Bezug nimmt, die vom Kläger bereits in
das Eilverfahren 2 V 233/11 eingeführt worden sind, haben diese in Bezug auf den Kenntnisstand des Klägers
vom wahren Hintergrund der Geschäfte nur einen geringen Beweiswert. Bei der Kenntnis des Klägers handelt
es sich um eine innere Tatsache, die einem Zeugenbeweis nur eingeschränkt zugänglich ist. Soweit der Zeuge
Tatsachen geschildert hat, die die Unwissenheit des Klägers dokumentieren sollen - beispielsweise
Vermeidung eines Zusammentreffens mit dem Kläger bei Besuchen in S - haben sie allenfalls eine indizielle
Wirkung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Zeuge - auf der Grundlage seiner
Aussage - insoweit nur ein Zeuge vom Hörensagen ist und nicht über eine unmittelbare Wahrnehmung verfügte.
Denn der Zeuge hat in seiner schriftlichen Stellungnahme und bei seiner Vernehmung vor dem Senat
ausgesagt, den Kläger nicht persönlich kennengelernt zu haben. Er habe aber durch viele Erzählungen von J
und H einen gewissen Einblick bekommen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass der Kläger nicht
herausfinden dürfe, wie die Struktur der Unterfirmen aussehe. Er sei sich sicher, dass der Kläger keine Ahnung
von den Strukturen oder dem eigentlichen Zweck der Unterfirmen gehabt habe.
Die Bekundungen des Zeugen können aus diesen Gründen schon nicht ausschließen, dass der Kläger doch
über den wahren Hintergrund der Geschäfte informiert war, zumal der Zeuge nach seinen Angaben erst ab Mitte
März 2007 nach einer Reise in die O mit H in Kontakt kam und erst ab dann mit zunehmender Intensität in die
Geschehnisse einbezogen worden ist. Das Umsatzsteuerhinterziehungssystem mit der Firma A am Ende der
inländischen Rechnungskette lief nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg aber bereits seit April
2006. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Zeuge - aus welchen Gründen auch immer - von den übrigen
Beteiligten über den Kenntnisstand des Klägers im Dunkeln gehalten werden sollte. Soweit der Zeuge in seiner
schriftlichen Aussage angegeben hat, er sei im Büro anwesend gewesen, als der Kläger H angerufen habe
"nachdem die Bombe gepatzt" sei und H lautstark beschimpft habe, in welche Situation dieser und J ihn
gebracht hätten, ist diese Bekundung schon mangels Mithörens und Schilderung des gesamten Inhalts des
Telefongesprächs nicht aussagekräftig für den Kenntnisstand des Klägers.
Die Aussagen des Zeugen können deshalb nur ein (schwaches) Indiz für die Kenntnis des Klägers darstellen,
das - die Aussagen als wahr unterstellt - die anhand der objektiven Beweismittel wie E-Mail-Verkehr, Vermerke,
Monats- und Liquiditätslisten, Handbuch O vorgenommen umfangreiche Beweiswürdigung des Landgerichts
Hamburg im Urteil vom ... 2009 nicht erschüttern kann.
Im Übrigen hält das Gericht die Aussagen des Zeugen in Bezug auf den Kenntnisstand und die Rolle des
Klägers nicht für glaubhaft und den Zeugen insoweit nicht für glaubwürdig.
Die Bekundungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sind diesbezüglich schon in sich nicht stimmig
und schwerlich mit dem vom Landgericht Hamburg festgestellten Geschehensablauf in Einklang zu bringen.
Der Zeuge hat ausgesagt, es sei entscheidend gewesen, dass der Geschäftsführer der A, der Kläger, nichts
mitbekam. In diesem Zusammenhang habe J eine neue GmbH gesucht, die "gut aussehe", damit der Kläger
nichts merke. Der Zeuge habe dann seinen alten Freund, den Zeugen M, angesprochen, der gegen ein
monatliches Salär bereit gewesen sei, eine GmbH (die E) zur Verfügung zu stellen. Die E ist aber erst im ...
2007 gegründet worden und bereits ab Juni 2007 in die Rechnungskette einbezogen worden. Aus welchen
Gründen eine solche neugegründete GmbH - ohne geschäftlichen Hintergrund und Reputation - für den Kläger
unverdächtig gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Gegenteil hätte der Kläger bei einer
unbekannten und neu gegründeten Firma eher Anlass gehabt nachzuprüfen, warum diese plötzlich mit
Millionenumsätzen mit der A Geschäfte über ... betreiben konnte. Dies, zumal sämtliche Geschäfte nach dem
Vortrag des Klägers ohne Sicherheiten abgewickelt worden sind und die Firmen der Rechnungskette nach den
Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom ... 2009 häufiger und in kurzen Zeitabständen
gewechselt wurden. So war von März bis Mai 2007 die Firma T (T GmbH) als Vorlieferant der A in die
Rechnungskette einbezogen.
Die Aussagen des Zeugen waren nach dem persönlichen Eindruck des Senats zudem erkennbar darauf
ausgerichtet, die Gutgläubigkeit des Klägers in den Vordergrund zu stellen, auch dann, wenn der Zeuge danach
nicht gefragt worden ist oder wenn der Zusammenhang nicht richtig passte. So hat der Zeuge etwa
ausdrücklich betont, in seinem Strafverfahren auf Fragen des Landgerichts darauf hingewiesen zu haben, dass
ihm die Höhe der Verurteilung des Klägers unerfindlich sei. Diese Aussage war überraschend im
Zusammenhang mit dem Vorhalt des Beklagten zur Beteiligung des Klägers unter Hinweis auf Bl. 77 des
Strafurteils gegen den Zeugen, in dem unter anderem das sogenannte Handbuch O abgehandelt wird. Auch der
oben dargestellte vom Zeugen nicht stimmig bekundete Hintergrund der Einbeziehung der E in die
Rechnungskette zeigt das nachhaltige Bemühen des Zeugen, den Kläger in positivem, das heißt
ahnungslosem Licht darzustellen. Beides begründet durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Zeugen. Zudem hat auch seine Körpersprache den Eindruck erweckt, dass er den Kläger, trotz gegenteiligen
69
70
71
72
73
Bekundens, vorher gekannt hat.
Der Vortrag des Klägers, er habe nur Verträge mit Lieferspeditionen unterschrieben, greift die Feststellungen
des Landgerichts im Urteil vom ... 2009 ebenfalls nicht substantiiert an. Soweit dort davon die Rede ist, der
Kläger habe "die formellen Verträge" mit den beteiligten Firmen unterschrieben, werden sie nicht näher
genannt. In der Tat dürfte dies auch auf die Verträge mit den Lieferspeditionen bezogen gewesen sein. Solche
in diesem Zusammenhang relevante und vom Kläger unterschriebene Verträge befinden sich in den Strafakten
des Landgerichts. Darüber hinaus dürften aber auch andere - vom Landgericht Hamburg nicht näher
bezeichnete - Verträge gemeint gewesen sein, die im Rahmen der streitgegenständlichen Zusammenhänge mit
den beteiligten Firmen geschlossen worden sind. So hat der Kläger in seiner in der mündlichen Verhandlung
überreichten schriftlichen Stellungnahme vom 29. September 2009 selbst ausgeführt, dass die Firma A einen
Lieferantenvertrag mit ... gezeichnet habe, ebenso mit den Kunden in der O. Es sei immer darauf geachtet
worden, dass Verträge mit den einzelnen Firmen abgefasst worden seien. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass
die Feststellungen des Landgerichts Hamburg zur Unterschrift des Klägers unter die "formellen Verträge" ein
besonderes Gewicht in dessen Beweiswürdigung gehabt haben.
2) Die Haftungsinanspruchnahme des Klägers scheitert nicht an dem rechtlichen Gesichtspunkt mangelnder
Kausalität seiner Handlung für den eingetretenen Steuerausfall, weil der durch die Nichtentrichtung der in
Wirklichkeit geschuldeten Umsatzsteuer eingetretene Schaden durch die Handlungen des Klägers nicht (mit-)
verursacht worden ist. Wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 71 AO haftet der Täter oder
Teilnehmer einer Steuerhinterziehung lediglich in Höhe der aufgrund seines Tatbeitrages verkürzten Beträge.
Beschränkt wird die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO jedoch auf den Vermögensschaden des
Fiskus, der durch die Tat verursacht wurde und vom Vorsatz des Täters umfasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 05.
August 2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002,
891).
a) Der Tatbeitrag des Klägers war - wie sich aus den oben dargestellten und nicht substantiiert angegriffenen
Feststellungen des Landgerichts Hamburgs ergibt - zumindest mit bedingtem Vorsatz nicht nur auf die durch
die falschen Angaben in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Firma E für Juni bis August 2007 angestrebte
zu niedrige Umsatzsteuerfestsetzung bzw. auf keine Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat September 2007
gerichtet, sondern insbesondere auf die Nichtentrichtung der tatsächlich geschuldeten Umsatzsteuer an das
Finanzamt. Auf der Ebene der Firma E sollte es nach dem gemeinsamen Tatplan der Beteiligten nicht zu
nennenswerten Umsatzsteuerzahlungen aus den an die Firma A ausgestellten Rechnungen im so genannten
Quergeschäft kommen, weil es Gegenstand der Planungen war, dass die E die Vorsteuer aus ihren
Eingangsrechnungen abziehen sollte. Dies zeigt sich auch daran, dass die Firma A an die E nach den oben
dargestellten Feststellungen des Landgerichts Hamburg auf die Rechnungen nur einen geringen Teil bezahlte,
der zudem zum größten Teil von dort wieder an anderen Firmen weitergeleitet oder in bar abgehoben worden
ist.
b) Die Kausalität der Tat- und Gehilfenbeiträge des Klägers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Firma
E schon im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld --möglicherweise-- nicht mehr
genügend Mittel zu deren Begleichung zur Verfügung hatte. Zwar kann der Grundsatz zur anteiligen Haftung
auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO zur Anwendung kommen (vgl. BFH-
Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891). Daraus könnte sich im Streitfall eine
Beschränkung der Haftung des Klägers der Höhe nach ergeben. Es kommt aber auch bei dem
Haftungstatbestand der Steuerhinterziehung für den Umfang der Haftung darauf an, inwieweit das strafrechtlich
vorwerfbare Verhalten für den Steuerausfall ursächlich gewesen ist.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen
Steuerausfall (Haftungsschaden) kann auch dadurch begründet werden, dass der Haftende den
Steuerschuldner schon zu einem früheren Zeitpunkt schuldhaft außerstande gesetzt hat, die vorhersehbare
Steuerschuld tilgen zu können (vgl. BFH Urteil vom 05. März 1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678, 681). In
diesem Fall liegt der maßgebliche Grund für den Steuerausfall nämlich nicht in der mangelnden Liquidität der
Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt, sondern darin, dass durch die Abgabe einer unzutreffenden
Steueranmeldung (oder die Nichtabgabe der Anmeldung) der Erfolg der vorsätzlichen herbeigeführten nicht
ausreichenden Liquiditäts- und Vermögensverhältnisse der Gesellschaft sichergestellt werden soll. Dieser
rechtliche Gesichtspunkt muss in besonderem Maße in einem Falle der Hinterziehung Berücksichtigung finden,
wie er hier vorliegt. Nach dem Tatplan der Beteiligten sollte die pflichtwidrige Abgabe der unzutreffenden
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Nichtabgabe der Voranmeldungen mit dazu dienen, den aus der
vorangegangenen vorsätzlichen Nichtzurverfügungstellung der - zur Begleichung der tatsächlich verwirklichten
Umsatzsteuerschuld notwendigen und im Geldkreislauf auch vorhandenen - Gelder erlangten Vorteil auf Dauer
74
75
76
sicherzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).
3) Ermessensfehler im Sinne von § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei der Inanspruchnahme des
Klägers als Haftungsschuldner gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 71 AO liegen nicht vor. Der Beklagte
weist in der Einspruchsentscheidung vom ... 2011 zutreffend darauf hin, dass sowohl das Entschließungs- als
auch das Auswahlermessen im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat in der Weise vorgeprägt ist,
das die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind. Einer besonderen Begründung der
Ermessensbetätigung bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 40/07, BStBl
II 2009, 478; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 VII B 119/05, BFH/NV 2006, 1246).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist.