Urteil des FG Hamburg vom 29.06.2012

FG Hamburg: seminar, reisekosten, gleichbehandlung im unrecht, grundsatz der gleichbehandlung, gewinnausschüttung, berufliche tätigkeit, geschäftsführer, tirol, unternehmen, hotel

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Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare zur
Persönlichkeitsentwicklung
Aufwendungen der Kapitalgesellschaft für Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung und für Reisekosten
des Gesellschafters und seiner Begleitung können verdeckte Gewinnausschüttungen sein; die
einkommensteuerliche Rechtsprechung zur fehlenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung von
Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung gilt sinngemäß.
FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 29.06.2012, 3 K 86/11
§ 8 Abs 3 KStG, § 4 Abs 4 EStG, § 12 EStG, § 7 GewStG
Tatbestand
A.
Streitig sind einkommensteuerlich erstens für 2006 verdeckte Gewinnausschüttungen aus einer GmbH des
Klägers, und zwar von der GmbH getragene Aufwendungen für die Teilnahme des Klägers an Seminaren sowie
für eine Reise des Klägers im Zusammenhang mit einer Seminarteilnahme in A/türkische ... (unten I.).
Zweitens sind einkommensteuerlich für 2007 bei dem Einzelunternehmen des Klägers verbuchte vergleichbare
Seminar- und Reisekosten streitig, die auch für Frau B getragen wurden; außerdem Aufwendungen für eine
Reise des Klägers mit Frau B über Silvester 2007 in ein Hotel am C/Tirol (unten II.).
I.
1. Die für das Streitjahr 2006 interessierende GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2001 gegründet
und am ... 2002 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der
Kläger. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens (Akte Allgemeines GmbH --
Allg.-A GmbH-- Bl. 9 ff.):
"1. Beratung und Coaching für den Mittelstand in allen Problembereichen der Unternehmensführung mit den
Schwerpunkten:
a) Ganzheitliche Unternehmensanalyse
b) Strategieentwicklung
c) Coaching von Führungskräften
d) Sicherstellen von Unternehmensnachfolgen im Mittelstand durch Jungunternehmer.
2. Aufbereitung und Verwertung von Immobilien aller Art.
3. Vermittlung von Unternehmen aus dem Mittelstand an Unternehmensnachfolger.
4. Finanzierungsvermittlung für mittelständische Unternehmen und Unternehmensnachfolger."
2. Der in 2005 geschiedene Kläger besuchte die Seminare "Zellklarheit" vom 18. bis 19. Februar 2006 in D
sowie von Sonnabend 05. bis Mittwoch 09. August 2006 in A/türkische ... An- und abgereist in der Türkei ist
der Kläger am Freitag 04. und Freitag 11. August 2006 (Finanzgerichts-Anlagenband GmbH --FG-Anlbd. GmbH-
-, Anlage 3, 4a; Betriebsprüfungs-Arbeitsakte --Bp-ArbA-GmbH Bl. 148 f., 196 f.)
Die Seminarkosten betrugen für das 2-Tage-Seminar in D 540,00 Euro und für das 5-Tage-Seminar in A
1.100,00 Euro. Reisekosten entstanden für den Flug sowie für das Hotel in Höhe von insgesamt 639,45 Euro
(FG-Anlbd. GmbH, Anlage 4b, 4c; Bp-ArbA GmbH Bl. 196). Insgesamt rechnete der Kläger für 2006 über die
GmbH Seminar- und Reisekosten in Höhe von (540,00 + 1.100,00 + 639,45 =) 2.279,45 Euro ab (Bilanzakte
GmbH --Bil-A GmbH-- Bl. 120; Bp-ArbA GmbH Bl. 33 ff, 88 ff).
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3. Die besuchten Seminare hatten die "Steigerung des eigenen Potentials und Umsetzung im beruflichen
Alltag" zum Inhalt. Angeboten wurden diese Seminare von einer Heilpraktikerin. In dem Seminar würden - laut
Internetauftritt der Seminaranbieterin - Verhaltensmechanismen aufgebrochen und deren Herkunft geklärt.
Damit werde das Selbstbild und das Wertesystem des Einzelnen verändert und Platz für ein neues
Selbstwertgefühl geschaffen. Das Seminar fließe somit in alle Lebensbereiche ein (Bp-ArbA Kläger Bd. II aE;
Bp-ArbA GmbH Bl. 132, 177 f., 187, 203 f.; Rechtsbehelfs-Akte --Rb-A-- Kläger Bl. 15 ff.; Rb-A GmbH Bl. 27,
32).
Zum Beispiel heißt es auf Internetseiten der Seminaranbieterin (Rb-A GmbH Bl. 27, 29, 31):
"Zellklarheit bedeutet, einen neuen Weg für sich zu beschreiten in Selbstverantwortung mit Lebensfreude und
Entscheidungskraft."
"Es werden Verhaltensmechanismen und deren Herkunft bewußt gemacht, die Emotionen gefühlt und gelöst.
Sie beginnen wieder zu fühlen ... und stellen damit wieder den inneren Kontakt zu sich her."
"Die einzige Voraussetzung, diesen Weg zu gehen, ist der Mut zur Ehrlichkeit mit sich selbst ..."
"Die Hauptursache warum Sie nur mit einem geringen Potential durch das Leben gehen, hängt mit
schmerzhaften Erfahrungen und Botschaften aus der Kindheit zusammen und genau da ist der Ansatz von
Zellklarheit."
"Sie fühlen bewusst die Verletzungen ihrer Vergangenheit und reinigen sie mit Farbfrequenzen. Damit
neutralisieren Sie die Emotionen und sie beginnen wieder in Ihrer Urfrequenz zu schwingen."
Das Seminar sollte mit einer Einzelarbeit an zwei aufeinander folgenden Tagen beginnen, bei der zunächst die
schmerzhaften Erfahrungen und Botschaften aus der Kindheit analysiert und eine sog. "Grundreinigung" der
körpereigenen Zellen vorgenommen werden sollten (Rb-A GmbH Bl. 27, 33 ff.):
"Ich begleite Sie ... zu Ihren beeindruckenden und schmerzhaften Erfahrungen und Erlebnissen der
Vergangenheit. Sie ... fühlen Ihre ... Verletzungen und beginnen deren Heilung.
Damit erlösen Sie sich aus alten Reaktionsmustern.
Jede Einzelarbeit ist sehr persönlich und die Erlebnisse des Einzelnen sind nicht übertragbar auf andere."
Nach der Einzelarbeit folgte in einem zweiten Schritt das 5-Tage-Seminar mit folgenden Inhalten (Rb-A GmbH
Bl. 36 f.):
"- Übung der Selbstwahrnehmung durch Spiegeln in anderen Menschen
- Aufdecken von Projektionen
- Hören auf das, was wir sagen und denken
- Bewusst und erfahrbar machen, was es heißt, im Alltag Resonanz zu leben
- Lösen alltäglicher, immer wiederkehrender Mechanismen
- Vertraut werden mit der wiedergewonnen Energie
- Üben im Kontakt mit sich selbst zu bleiben, damit dieser dem Alltag standhält und wächst
- Bewusst machen von Wertungen, Vorurteilen, Kontrollen und Ängsten
- Öffnen emotionaler Enttäuschungen und Verletzungen -sowohl in der Gegenwart, als auch aus
der Vergangenheit
- Fühlen und füllen
- Erinnern an die Herzsprache, dass das JA - ja und das NEIN - nein ist
- Klären
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- Viel Farbe fließen lassen
- Aktivieren aller Körperzellen
- In Freiheit und Liebe kommen
Es geht in diesem Seminar...um Erkennen und Auflösen der Mechanismen im Alltag, damit Ihnen nicht immer
wieder das gleiche passiert. Sie beginnen eine Veränderung in Ihrem Leben mit Freude und Leichtigkeit."
II.
1. Die im folgenden Streitjahr 2007 fraglichen Betriebsausgaben betreffen das Einzelunternehmen des Klägers.
Dabei handelt es sich um seine Unternehmensberatung, mit der er unter seinen Namen und dem Zusatz "..."
vornehmlich Bäckereien beriet.
2. Die für 2007 über das Einzelunternehmen des Klägers abgerechneten Aufwendungen betrafen - wie folgt -
die Teilnahme von ihm und Frau B an Seminaren "Zellliebe" und "Zellklarheit" (oben I 3) sowie Kosten für
Reisen mit Frau B im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme in A/türkische ... sowie über Silvester 2007 in
ein Hotel am C/Tirol (Betriebsprüfungs-Akte --Bp-A-- Kläger Bl. 9, 14 ff.; Bp-ArbA Kläger Bd. I Bl. 23 ff., 45,
173 ff., vgl. 254 ff.; Bp-ArbA Kläger Bd. II Bl. 4d-g).
a) Vom 26. bis 31. Januar 2007 besuchte Frau B das Seminar "Zellklarheit" in D für 1.100,00 Euro.
b) Von Freitag 13. bis Dienstag 24. Juli 2007 reisten der Kläger und Fr. B in den Urlaubsort A an der türkischen
... Von Montag 16. bis Donnerstag 19. Juli nahmen beide dort am Seminar "Zellklarheit" teil. Die
Seminarkosten betrugen (2 x 1.100,00 =) 2.200,00 Euro. An Reisekosten entstanden für zwei Hin- und
Rückflüge 830,00 Euro, Taxi 66,73 Euro, Hotel 815,00 Euro, Mietwagen 113,64 Euro, zusammen 1.825,37
Euro. Insgesamt beliefen sich Seminar- und Reisekosten auf (2.200 + 1.825,37 =) 4.025,37 Euro.
c) Vom 20. bis 23. August 2007 besuchte der Kläger zusammen mit Fr. B in E/... (Landkreis ...) das Seminar
"Zellliebe" für (2 x 900,00 =) 1.800,00 Euro. Dieses Seminar wurde von derselben Heilpraktikerin angeboten,
die auch das Seminar "Zellklarheit" durchgeführt hat (oben A I 3).
d) Vom 15. bis 19. Oktober 2007 nahm Fr. B an dem Seminar "Zellklarheit" in A für 1.100,00 Euro teil.
e) Vom 17. bis 18. Dezember 2007 besuchte der Kläger das Seminar "Zellklarheit" in D für 1.500,00 Euro.
f) Vom 27. Dezember 2007 bis zum 04. Januar 2008 reiste der Kläger mit Frau B in ein 4 Sterne Hotel am C in
Tirol. Verbucht wurden für 2007 aus Arrangement 3.398,00 Euro, aus Spa-Leistungen 130,60 Euro, aus Bar,
Garage, Kurtaxe usw. 448,20 Euro, zusammen 3.976,80 Euro.
3. Insgesamt rechnete der Kläger über sein Einzelunternehmen 2007 Seminar- und Reisekosten für die
Seminare in Deutschland (1.100,00 + 1.800,00 + 1.500,00 =) 4.400,00 Euro, für die Seminarteilnahme in der
Türkei (2.200,00 + 1.100,00 =) 3.300,00, für Reisekosten Türkei 1.825,37 Euro und für Reisekosten C 3.976,80
Euro, zusammen 13.502,17 Euro ab (vgl. FG-A Kläger Bl. 7; Bp-A Kläger Bl. 9).
III.
1. Die für 2006 über die GmbH verbuchten Seminar- und Reisekosten von 2.279,45 Euro wurden von dieser als
betrieblich verbucht und steuermindernd behandelt.
Die für 2007 über das Einzelunternehmen verbuchten Seminar- und Reisekosten von 13.502,17 Euro minderten
den erklärten Gewinn des Klägers.
Der Kläger wurde einkommensteuerlich für 2006 und 2007 mit Bescheiden vom 21. April 2008 unter
Nachprüfungsvorbehalt veranlagt (Rb-A Kläger Bl. 10, vgl. Einkommensteuer-Akte --ESt-A-- Bd. IV Bl. 26).
2. Aufgrund von bei der GmbH und dem Kläger in 2008-2009 für 2005-2007 durchgeführten Betriebsprüfungen
sah der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Seminar- und Reisekosten 2006 in Höhe von 2.279,00 Euro als
verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Kläger und die Seminar- und Reisekosten 2007 in Höhe
von 13.502,17 Euro als Entnahmen bzw. nicht abziehbare Betriebsausgaben bei seinem Einzelunternehmen an
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(Bp-A Kläger Bl. 1, 6; Bp-A GmbH Bl. 1, 5).
3. Dementsprechend änderte das FA die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 21. April 2008 durch
- auf den Nachprüfungsvorbehalt gestützte - Bescheide vom 28. Dezember 2009. Und zwar rechnete es dem
Kläger für 2006 in Höhe von 2.279,00 Euro eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH bei seinen
Einkünften aus Kapitalvermögen hinzu und legte es für 2007 einen um 13.502,17 Euro höheren Gewinn aus
seinem Einzelunternehmen zugrunde (ESt-A- Bd. IV Bl. 19 ff.; Rb-A Kläger Bl. 10 ff.; ESt-A- Bd. IV Bl. 24 ff.).
4. Der Kläger legte am 27. Januar 2010 gegen die Einkommensteuer-Änderungsbescheide jeweils Einspruch
ein (Rb-A- Kläger Bl.2).
5. Nach Schreiben des FA vom 28. Februar 2011 wies das FA - auf dieses und die Betriebsprüfung
bezugnehmend - die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 04. April 2011 zurück (mit einfacher Post);
und zwar gleichzeitig mit der Einspruchsentscheidung im Parallelverfahren - vgl. FG 3 K 85/11 - betreffend
Körperschaft- und Gewerbesteuer der GmbH 2006 (Rb-A-Kläger Bl. 26 ff.; Rb-A GmbH Bl. 46).
IV.
1. Der Kläger hat am 06. Mai 2011 seine vorliegende Klage 3 K 86/11 wegen Einkommensteuer 2006-2007
erhoben. Zur Begründung nimmt er dabei auf die Klage 3 K 85/11 der GmbH - betreffend die verdeckte
Gewinnausschüttung 2006 - Bezug (FG-A Kläger Bl. 7, 8, FG-A- GmbH Bl. 7,8).
a) In 2006 liege keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sondern habe er als Geschäftsführer der GmbH an
den Seminaren zwecks betrieblicher Fortbildung teilgenommen. Die GmbH habe sich in den letzten Jahren von
strategischen und operativen Bereichen auch zu lösungsorientierten Hilfestellungen bei zwischenmenschlichen
Konflikten innerhalb der Kunden-Unternehmen erweitert. Die in den Seminaren vermittelten Inhalte seien im
Rahmen der Unternehmensberatung eingesetzt worden. In der Türkei hätten die frühere Anreise und die spätere
Abreise der mentalen Vor- und Nachbereitung gedient.
b) Die für 2007 geltend gemachten Seminar- und Reisekosten seien durch den Betrieb des Einzelunternehmens
Unternehmensberatung und nicht privat veranlasst. Die Seminare hätten seiner - des Klägers - Weiterbildung
im Bereich des Coaching gedient; desgleichen der Weiterbildung von Frau B, die als Mitarbeiterin für das
Einzelunternehmen tätig gewesen sei. Da gleichgerichtete Seminare von anderen Unternehmensberatern
besucht und steuerlich anerkannt worden seien, sei der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3
Grundgesetz (GG) verletzt.
Soweit die Reisekosten nach Tirol i. H. v. 3.976,80 Euro betroffen seien, habe er, der Kläger, dort seine
Jahresziele mit Umsatzzahlen, Projekten und Seminarorganisation geplant. Diese Planung sei ihm nur in der
Zeit "zwischen den Jahren" möglich, in der er keine Coachingeinsätze habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß (FG-A Kläger Bl. 7, 31),
die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007, jeweils vom 28. Dezember 2009 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. April 2011, aufzuheben mit der Folge des
Wiederinkrafttretens der ursprünglichen Bescheide, das heißt ohne Erhöhung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen 2006 um eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Seminar- und Reisekosten von
2.279 Euro und ohne Erhöhung der Einkünfte 2007 aus dem Einzelunternehmen um Seminar- und
Reisekosten von 13.502,17 Euro.
2. Das FA beantragt (FG-A- Kläger Bl. 9),
die Klage abzuweisen.
Das FA bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidung sowie seine Erwiderung im Parallelverfahren 3 K 85/11
und trägt ergänzend im Wesentlichen vor (FG-A Kläger Bl. 9 ff. i. V. m. FG-Akte GmbH Bl. 13 ff.):
a) Für 2006 beträfen die Aufwendungen für die Seminare die Lebensführung des Gesellschafter-
Geschäftsführers, so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege.
Die Seminare hätten ausschließlich Themen der Persönlichkeitsentfaltung und -entwicklung zum Gegenstand.
Insbesondere seien die Einzelseminare überwiegend auf persönlichkeitsformende bzw. -erweiternde,
individuelle Kriterien ausgerichtet und somit der Privatsphäre des Gesellschafters zuzuordnen. In den
Seminaren werde nicht vermittelt, wie "Zellklarheit" usw. an andere Menschen weitergegeben werden könne
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und insoweit für die hiesige Unternehmensberatung hätte relevant werden können. Auch habe der Kläger nicht
vorgetragen, wie diese Inhalte in ihrem Coachingalltag vermittelt würden und welche unternehmensfördernde
Kenntnisse der Geschäftsführer erworben habe.
Hinsichtlich der früheren An- und späteren Abreise in der Türkei sei auch keine Aufteilung der Reisekosten in
einen privaten und einen beruflich veranlassten Teil möglich, da es an einem nachvollziehbaren
Aufteilungsmaßstab fehle.
b) Für 2007 sei eine betriebliche Veranlassung der Seminarkosten nicht ersichtlich. Im Übrigen sei selbst bei
einer betrieblichen Mitveranlassung das gesetzliche Aufteilungs- und Abzugsverbot für Lebensführungskosten
anzuwenden. Das gelte mangels eines unmittelbaren betrieblichen Anlasses auch für die Türkei-Reisekosten.
Die für Frau B übernommenen Aufwendungen seien auch nicht im Hinblick auf eine Tätigkeit von ihr für das
Unternehmen abziehbar. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, in welcher Position sie für den Kläger tätig
gewesen sei.
Aus entsprechenden Gründen sei auch keine betriebliche Veranlassung der Reise nach Tirol erkennbar.
Insbesondere sei nicht erkennbar, wie in der Zeit vom 26. Dezember 2007 bis 04. Januar 2008 die
Jahresplanung habe vorgenommen werden können und wieso die Spa-Leistungen sowie Getränke- und
Essenskosten betrieblich veranlasst gewesen seien.
V.
1. Das Gericht hat dem Kläger am 08. Juni 2012 eine Ausschlussfrist gemäß § 79b Finanzgerichtsordnung
(FGO) bis 25. Juni 2012 gesetzt, die Tatsachen und Beweismittel zu den Behauptungen zu bezeichnen, dass
die streitigen Seminar- und Reisekosten betrieblich veranlasst seien, insbesondere Seminarprogramme,
Schriftstücke aus den Seminarinhalten, Teilnehmerlisten sowie Dokumente betreffend Weitergabe der Inhalte
an die Kunden vorzulegen (FG-A-Kläger Bl. 21).
Der Kläger hat auf die Ausschlussfristsetzung nicht reagiert.
2. Mit Beschluss vom 11. Juni 2012 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (FG-A
Kläger Bl. 20).
3. Nach fristgerechter Ladung mit Hinweis auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung bei
Ausbleiben, haben die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen (FG-A Kläger Bl. 24 ff,
30).
Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (FG-A Kläger Bl. 30) sowie
auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge
- aus der vorliegenden Gerichtsakte 3 K 86/11 (FG-Akte Kläger) nebst Anlagenband (FG-Anlbd.
Kläger),
- aus der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 3 K 85/11 (FG-Akte GmbH) nebst Anlagenband (FG-
Anlbd. GmbH)
sowie aus folgenden Steuerakten:
- Einkommensteuer-Akte (ESt-A),
- Rechtsbehelfs-Akten Kläger und GmbH (Rb-A Kl. und Rb-A GmbH),
- Betriebsprüfungs-Akten Kläger und GmbH (Bp-A Kläger und Bp-A GmbH),
- Betriebsprüfungs-Arbeitsakten Kläger Bd. I-II und GmbH (Bp-ArbA Kläger Bd. I-II und Bp-ArbA
GmbH),
- Akte Allgemeines GmbH (Allg.-A GmbH),
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- Bilanz- und Bilanzberichtsakte GmbH (Bil-A GmbH).
Weiter haben folgende Steuerakten vorgelegen:
- Bilanz- und Bilanzberichtsakte Kläger (ab 2008),
- Körperschaftsteuerakte GmbH,
- Akte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals GmbH,
- Gewerbesteuerakte GmbH.
Entscheidungsgründe
B.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide 2006 und 2007 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz
1 FGO).
Zu Recht hat das FA bei der Einkommensteuer des Klägers die für 2006 streitigen Seminar- und Reisekosten -
wie bei der GmbH - als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Kläger behandelt (I.) und
nachfolgend auch die für 2007 streitigen Seminar- und Reisekosten als privat veranlasst angesehen und nicht
als Betriebsausgaben seines Einzelunternehmens Unternehmensberatung berücksichtigt (II.).
I.
Die für 2006 streitigen und von der GmbH getragenen Seminar- und Reisekosten (oben A I) sind verdeckte
Gewinnausschüttungen von der GmbH an den Kläger als ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter, weil
sie nicht durch den Betrieb der Gesellschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis, d. h. durch die
Gesellschafterstellung, veranlasst waren.
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 8
Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
definiert als eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich bei der Kapitalgesellschaft auf die Höhe des Unterschiedsbetrages
i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer
offenen Ausschüttung steht (z. B. Urteile vom 19. Oktober 2005 I R 40/04, BFH/NV 2006, 822; vom 07. August
2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131). Davon abzugrenzen sind Vermögensminderungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG.
2. Für die Frage, ob Seminar- oder Bildungsaufwendungen des geschäftsführenden Gesellschafters durch das
Gesellschaftsverhältnis bzw. den Betrieb der GmbH veranlasst sind, kommt es darauf an, ob ein ordentlicher
und gewissenhafter Geschäftsführer die Vermögensminderung gegenüber einem Mitarbeiter, der nicht
Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte. Ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsführer würde gerade nicht für die GmbH die Kosten der allgemeinen Lebensführung
eines Beschäftigten übernehmen (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2001 3 K 189/00, Juris;
des FG Nürnberg vom 10. September 1999 I 308/97, EFG 1999, 1249).
3. Für die Entscheidung, ob Aufwendungen für ein Seminar, welches die eigene Persönlichkeitsentfaltung des
Teilnehmers zum Gegenstand hat, durch den Betrieb der Gesellschaft oder durch die Gesellschafterstellung
bzw. privat veranlasst sind, kommt es darauf an, ob der Lehrgang primär auf die spezifischen Bedürfnisse der
von der GmbH ausgeübten wirtschaftlichen Betätigung gerichtet ist. Insofern gilt sinngemäß die
Rechtsprechung über die fehlende berufliche Veranlassung von Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung (vgl.
Urteile des BFH vom 06. März 1995 VI R 79/94, BFHE 177, 199, BStBl II 1995, 393; des FG Hamburg vom 04.
Oktober 1995 V 186/93, EFG 1996, 136; des FG Baden-Württemberg vom 23. Mai 1990 XII K 1015/85, EFG
1991, 76; Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8 Rd. 545 "Fortbildung").
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Indizien für eine ausnahmsweise betriebliche Veranlassung wären dagegen ein berufsmäßig qualifizierter
Veranstalter, spezifische Lehrinhalte und deren konkrete Anwendung in der betrieblichen Tätigkeit sowie ein
homogener Teilnehmerkreis (Schmidt, EStG, 31. A., §. 12 Rd. 25 "Persönlichkeitsentfaltung" m. w. N.). Für
den homogenen Teilnehmerkreis ist es nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe
angehören. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit
gleichgerichtete fachliche Interessen haben (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 1974 I R 212/72, BFHE 113, 274,
BStBl II 1975, 70; vom 24. April 1992 VI R 110/89, BFH/NV 1992, 801).
4. Letztere Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
a) In Anbetracht der - trotz Ausschlussfristsetzung (oben A V 1) - unzureichenden Substantiierung durch
Unterlagen seitens der Klägerin ist es bereits nicht möglich, die Inhalte des Seminars "Zellklarheit" bei den
konkreten Besuchen näher nachzuvollziehen, erst recht nicht eine anschließende Verwendbarkeit oder
Verwendung im Betrieb der Klägerin überhaupt (vgl. zum unzureichendem Nachweis der Veranlassung von
Fortbildungskosten und ähnlichen Aufwendungen die Urteile des Finanzgericht Köln vom 27. Mai 1993 10 K
5147/88, EFG 1994, 25; des BFH vom 09. Juni 1988 VI R 132/87, BFH/NV 1988, 708; vom 23. Juni 1978 VI R
127/77, BFHE 125, 265, BStBl II 1978, 543).
b) Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit den über den Seminarinhalt allgemein vorhandenen
Unterlagen steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 96 FGO fest, dass das Seminar, welches der
Kläger als Geschäftsführer der GmbH durchlief, auf die Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer selbst,
insbesondere ihre seelische Stärkung und Therapie abzielte und kein bestimmtes unternehmens- bzw.
berufsspezifisches Wissen vermittelte.
aa) Im ersten Teil des Seminars steht die eigene Therapieerfahrung der Teilnehmer eindeutig im Vordergrund,
da ausschließlich die Erlebnisse aus der Vergangenheit des Einzelnen analysiert werden. Die dabei gewonnen
Ergebnisse sind daher auch nach Angaben der Seminaranbieterin konsequenterweise nicht auf andere
übertragbar (oben A I 3). Die Einzelarbeit stellt folglich eine ausschließlich persönlichkeitsformende Maßnahme
für den Teilnehmer dar und vermittelt keine erkennbar für die Unternehmensberatung nützlichen Erkenntnisse.
bb) Im zweiten Teil des Seminars werden Verhaltensmechanismen mit den Teilnehmern geübt, damit diese
nicht wieder in ihre Gewohnheiten aus der Vergangenheit verfallen (oben A I 3). Der Seminarschwerpunkt lag
somit auch im zweiten Teil nicht auf der Erlernung therapeutischer Fähigkeiten, sondern auf dem persönlichen
Nutzen der erlernten Erkenntnisse für die Teilnehmer selbst. Aus dem Internetauftritt der Seminaranbieterin
geht bereits hervor, dass das Seminar in alle Lebensbereiche einfließen soll. Eine primäre Ausrichtung auf die
spezifischen Bedürfnisse der in der hiesigen Unternehmensberatung ausgeübten Tätigkeit ist somit nicht durch
das Seminar gegeben. Es ist auch von der Klägerin selbst - trotz Ausschlussfrist (oben A V 1) - nicht dargelegt
worden, wie die Seminarinhalte im Rahmen der Unternehmensberatung eingesetzt bzw. die erlernten Methoden
an andere Menschen weitergegeben werden könnten.
cc) Gegen eine besondere Ausrichtung der Tätigkeit der Seminaranbieterin auf die Unternehmensberatung oder
andere Unternehmensgegenstände spricht auch die insoweit unzureichende und fachfremde berufsmäßige
Qualifikation der Seminaranbieterin als Heilpraktikerin (oben A I 3).
dd) Weiterhin richtet sich das Seminar nicht an einen homogenen Teilnehmerkreis und nicht an
Unternehmensberater als Zielgruppe. Die Teilnahme setzt keine bestimmte berufliche Tätigkeit voraus, sondern
steht allen Interessierten offen, die "den Mut zur Ehrlichkeit mit sich selbst" haben (oben A I 3).
II.
Die für 2007 streitigen und zu Lasten des Einzelunternehmens des Klägers verbuchten Aufwendungen für die
Seminare in Deutschland und in A/Türkei sowie für die Silvesterreise nach C/Tirol (oben A II) sind nicht als
Betriebsausgaben abziehbar.
1. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Dieser Veranlassungszusammenhang setzt voraus, dass die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb
zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29. Oktober
1991 VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647 m. w. N.; ständige Rechtsprechung).
Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind demgegenüber nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG Aufwendungen, die
der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung der betrieblichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der
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Lebensführung dienen als auch den Betrieb fördern, grundsätzlich - bei mangelndem Aufteilungsmaßstab - nur
abziehbar, wenn die betriebliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine
ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH, Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647;
Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).
a) Kosten für die Teilnahme an Seminaren zur Persönlichkeitsentfaltung, die nicht primär auf die spezifische
Bedürfnisse der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit zugeschnitten sind,
sind nach der Rechtsprechung des BFH Lebensführungskosten gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG und nicht als
Betriebsausgaben abziehbar. Bei derartigen Seminaren sind die der privaten Lebensführung zuzurechnenden
Gesichtspunkte nicht von untergeordneter Bedeutung. Für die fehlende betriebliche Veranlassung gelten
insofern sinngemäß die bereits im Zusammenhang mit der verdeckten Gewinnausschüttung der GmbH
dargestellten Grundsätze (oben I 1-3).
b) Reisekosten sind dann Betriebsausgaben, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der
betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010,
880; vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121).
Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn entweder der Reise ein unmittelbarer beruflicher
bzw. betrieblicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der
Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728; vom 18. Mai 2005 VIII
R 43/03, BFH/NV 2005, 2174) oder wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt
und die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen
Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen
Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (z. B. BFH-Urteile vom 23. April
1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898).
2. Schon nach vorstehenden Grundsätzen (oben 1 a i. V. m. I 3), ohne dass noch ein Aufteilungsmaßstab zu
prüfen ist, können die Kosten der Seminare "Zellklarheit" und "Zellliebe" nebst Türkei-Reisekosten nicht als
Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Soweit überhaupt Unterlagen eingereicht oder veröffentlicht sind,
lassen diese - wie bereits für die Seminare in 2006 ausgeführt - darauf schließen, dass die Seminarinhalte auf
die Persönlichkeitsentfaltung der Teilnehmer und nicht auf die speziellen Belange der Unternehmensberatung
zugeschnitten waren (oben I 4).
3. Aus denselben Gründen sind auch die für die Seminarteilnahme von Frau B entfallenden Aufwendungen
nebst Türkei-Reisekosten nicht abziehbar. Im Übrigen ist eine Mitarbeit von Frau B in der
Unternehmensberatung für den Streitzeitraum weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
4. Für die Kosten der Silvesterreise des Klägers mit Frau B geht das Gericht nach seiner aus dem
Gesamtinhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gemäß § 96 FGO ebenfalls von einer privaten und
nicht von einer betrieblichen Veranlassung aus. Für die private Veranlassung sprechen bereits einerseits die
Entfernung vom Betrieb und andererseits touristische Werte der Reisezeit über Silvester, des Auslands, der
Ganzjahres- und Ski-Urlaubsregion, des Orts am See, der Lage und des Standards des Hotels. Der private
Charakter der Reise mit Frau B wird im Übrigen durch die neben dem "Arrangement" abgerechneten speziellen
Spa-Kosten bestätigt (oben A II 2 f). Demgegenüber hat der Kläger seine - unter den vorgenannten Umständen
unwahrscheinliche - Behauptung einer dortigen "Jahresplanung" weder zeitlich oder örtlich belegt noch unter
Beweis gestellt.
5. Auch der Hinweis des Klägers auf einen angeblichen Verstoß gegen Art. 3 GG geht fehl. Selbst wenn ein
anderer Steuerpflichtiger zu Unrecht steuerlich günstiger veranlagt worden sein sollte, könnte der Kläger sich
nicht darauf berufen. Es gibt "keine Gleichbehandlung im Unrecht" (vgl. z. B. Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 28. Juni 1993 1 BvR 390/89, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 2068;
des BFH vom 29. August 2000 VII R 42/00, BFHE 192, 372, BStBl II 2001, 118; vom 14. Juni 1991 VI R
185/87, BFHE 165, 208, BStBl II 1991, 926).
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
2. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 115 Abs. 2 FGO.
3. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 FGO (oben
A V 1).
94 4. Das Gericht kann in der Sache gemäß § 91 Abs. 2 FGO entscheiden, obwohl die Beteiligten zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienen sind; sie wurden mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum
Termin geladen (oben A V 3).