Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2012

FG Hamburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, grundstück, sinn und zweck der norm, grünfläche, beschränkung, nichteinhaltung der frist, beschleunigtes verfahren, bebauungsplan, rechtssicherheit

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--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
Die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO bei der Erhebung einer Normenkontrollklage bleibt auch
dann bestehen, wenn verspätet geltend gemachte Anregungen oder Einwendungen zum öffentlich
ausgelegten Entwurf eines Bebauungsplans im weiteren Planaufstellungsverfahren nach § 4a Abs. 6 BauGB
vom Plangeber dennoch berücksichtigt worden sind.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Urteil vom 19.12.2012, 2 E 11/11.N
§ 4a Abs 6 BauGB, § 47 Abs 2a VwGO
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die
Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans O.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 482 qm großen Grundstücks H. 23 – 25. Das Grundstück ist
straßenseitig mit einem dreigeschossigen Wohngebäude (H. 25) bebaut. Darüber hinaus befindet sich ein in der
Vergangenheit wiederholt gewerblich genutztes, in geschlossener Bauweise errichtetes ein- bis
zweigeschossiges Hofgebäude (H. 23) auf dem Grundstück.
In dem am 14. Januar 1955 festgestellten Baustufenplan war u.a. für das Grundstück der Antragstellerin ein
Mischgebiet mit viergeschossiger geschlossener Bauweise festgesetzt.
Nach vorbereitenden Untersuchungen wurde das Grundstück der Antragstellerin mit Verordnung vom 1.
Oktober 1991 Teil des Sanierungsgebiets O. Zu den Sanierungszielen gehörten die Erweiterung öffentlicher
Grünflächen und die Schaffung kleinerer wohnungsbezogener Grünflächen. Nach dem Sanierungskonzept, das
im September 1999 fortgeschrieben wurde, sollte ausschließlich der straßenseitige Teil des Grundstücks der
Antragstellerin in erster Baureihe bebaubar sein; der vollständige Abriss des Hofgebäudes war vorgesehen. Im
hinteren Grundstücksbereich sollte eine private Grünfläche angelegt werden. Dies wurde in der Fortschreibung
des Sanierungskonzepts für das Grundstück der Antragstellerin damit begründet, dass die Abstandsflächen zu
den östlich liegenden Wohngebäuden in der A.-Straße zu gering seien und die Belichtung und Belüftung dieser
Gebäude verbessert werden müsse. Die vorhandene Situation stelle einen städtebaulichen Missstand dar.
Die Nutzung des erweiterten Hofgebäudes war der Antragstellerin zuletzt am 27. Februar 2003 befristet bis zum
30. September 2004 für eine Design-Agentur genehmigt worden. Das gegen die Befristung gerichtete
Klageverfahren blieb erfolglos. In der Vergangenheit gab es verschiedene weitere Rechtsstreitigkeiten
zwischen den Beteiligten, innerhalb derer die Antragsgegnerin auch Einwendungen gegen die vorgesehene
Grünfläche erhoben hatte.
Das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans O. leitete die Antragsgegnerin mit dem
Aufstellungsbeschluss vom 2. Oktober 2001 ein. Nach dem ursprünglichen Konzept war der vollständige
hintere Grundstücksbereich des Grundstücks der Antragstellerin – wie auch bei anderen Grundstücken im
Plangebiet – als private Grünfläche vorgesehen. An der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit im Januar
2002 und einer öffentlichen Plandiskussion am 29. Januar 2002 beteiligte sich die Antragstellerin nicht.
Am 6. August 2007 beschloss die Antragsgegnerin durch den Bezirksamtsleiter die (erste) öffentliche
Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB und kündigte diese am 14. August 2007 im Amtlichen
Anzeiger, über die Tagespresse und über ein Plakat für den Zeitraum vom 27. August bis zum 28. September
2007 an. Der Ankündigungstext enthielt den Hinweis: „Verspätet vorgebrachte Anregungen können
unberücksichtigt bleiben“ und: „Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit in
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ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller nicht oder verspätet geltend gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.“ Einwendungen der Antragstellerin gingen während
dieses Auslegungszeitraums nicht ein.
In der Folgezeit änderte die Antragsgegnerin einige Festsetzungen im Planentwurf, allerdings nicht bezogen auf
das Grundstück der Antragstellerin. Sie ergänzte u.a. die Begründung des Planentwurfs unter 5.1 um weitere
Argumente für die Einrichtung privater Grünflächen im Blockinnenbereich im Allgemeinen Wohngebiet.
Außerdem führte sie aus, dass im Hinblick auf die in der Berechnung der Grundflächenzahl nicht
berücksichtigungsfähigen privaten Grünflächen eine Grundflächenzahl von bis zu 0,8 festgesetzt werde.
Am 8. August 2008 beschloss die Antragsgegnerin durch den Bezirksamtsleiter die erneute (zweite) öffentliche
Auslegung des Planentwurfs O. auf der Grundlage einer dem Bezirksamtsleiter vorgelegten Verfügung des
zuständigen Dezernenten vom 11. Juni 2008. Inhalt dieser Verfügung zum Auslegungsbeschluss war, dass
während der Auslegung Anregungen nur zum geänderten Teil des Plans abgegeben werden und dass verspätet
vorgebrachte Anregungen unberücksichtigt bleiben können. Der Auslegungszeitraum wurde wegen einer zu
knappen Bearbeitungszeit für die dem Auslegungsbeschluss vorgeschaltete Rechtsprüfung von Juli auf
September 2008 verschoben. Die Antragsgegnerin kündigte dementsprechend am 19. August 2008 im
Amtlichen Anzeiger die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs für den Zeitraum vom 1. bis zum 15.
September 2008 an und führte im Ankündigungstext aus: „Während der öffentlichen Auslegung können
Anregungen nur zum geänderten Teil des Bebauungsplans bei der genannten Dienststelle schriftlich oder zur
Niederschrift vorgebracht werden. Verspätet vorgebrachte Anregungen können unberücksichtigt bleiben.“ Der
Ankündigungstext enthielt wie bei der vorherigen Auslegung den gleichlautenden Hinweis auf § 47 Abs. 2a
VwGO. In der zwischen dem 1. und 15. September 2008 ausgelegten Fassung des Bebauungsplans O. waren
die geänderten Festsetzungen zeichnerisch ebenso hervorgehoben wie Änderungen in der Begründung des
Plans.
Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 11. September 2008 zum Planentwurf ein, ihr Hofgebäude
genieße Bestandsschutz, es dürfe nicht im Hinblick auf die Festsetzung der privaten Grünfläche abgerissen
werden. Dieser Bestandsschutz entfalle auch nicht nach Ablauf der Nutzungsgenehmigung. Die Planung sei
daher nicht verwirklichungsfähig. Im Übrigen sei die Festsetzung unverhältnismäßig und verstoße gegen das
Gebot der Lastengleichheit. Sie führe zu einer erheblichen Wertminderung des Grundstücks zu Gunsten der
Eigentümer der Nachbargrundstücke. Schließlich verstoße die Festsetzung des besonderen bzw. allgemeinen
Wohngebiets gegen ihren Anspruch auf Gebietsbewahrung, da nun nicht mehr alle Gewerbebetriebe
planungsrechtlich zulässig seien.
Ab Oktober 2008 nahmen die Antragstellerin und der Antragsgegnerin Vergleichsgespräche hinsichtlich eines
Teilabrisses des Hofgebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin auf, die jedoch scheiterten.
Ausweislich eines Vermerks vom 22. Januar 2009 befürwortete die Antragsgegnerin aufgrund erneuter
Überlegungen eine Verkleinerung und Verschiebung der privaten Grünfläche auf dem Grundstück der
Antragstellerin und änderte ihren Planentwurf ein zweites Mal ab, diesmal u.a. im Hinblick auf das Grundstück
der Antragstellerin. Am 4. März 2009 beschloss sie durch den Bezirksamtsleiter die erneute – dritte -
Auslegung des Planentwurfs mit der Begründung in der Fassung vom 16. Februar 2009 für den Zeitraum vom
23. März bis zum 7. April 2009. Die Veröffentlichung der Auslegungsankündigung im Amtlichen Anzeiger
erfolgte am 13. März 2009. Wie bei der Ankündigung der zweiten Auslegung wurden die Anregungen auf die
geänderten Teile des Bebauungsplans beschränkt und es wurde darauf hingewiesen, dass verspätet
vorgebrachte Anregungen unberücksichtigt bleiben könnten. Außerdem enthielt die Ankündigung den Hinweis
nach § 47 Abs. 2a VwGO. Während dieses Auslegungszeitraums machte die Antragstellerin keine
Einwendungen geltend.
Am 24. September 2009 stimmte die Bezirksversammlung Altona dem Bebauungsplan O. zu.
Am 27. Mai 2010 erließ der Bezirksamtsleiter die Verordnung über den Bebauungsplan O., die am 11. Juni
2010 verkündet wurde. Ausweislich der zeichnerischen Festsetzungen gilt für das straßenseitig gelegene
Vorderhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin die Ausweisung WAg III-IV (als Mindest- und Höchstmaß),
GRZ 0,9 (Grundflächenzahl als Höchstmaß). Im hinteren Grundstücksbereich ist die private Grünfläche auf der
östlichen Hälfte des Grundstücks festgesetzt worden, zudem auf Teilen der östlich angrenzenden
Nachbargrundstücke. Auf der Fläche des gegenwärtigen Hinterhofgebäudes auf dem Grundstück der
Antragstellerin wurde – wie in der Fassung der letzten Auslegung - auf einer Breite von 6 Metern von der
westlichen Grundstücksgrenze bis an die hintere Grundstücksgrenze heranreichend die Festsetzung WBg,
GRZ 0,9, GH 5,7 getroffen und auf diese Weise etwa die Hälfte des gegenwärtigen Hinterhofgebäudes mit
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Baugrenzen als bebaubare Fläche festgesetzt.
In der Begründung des Bebauungsplans O. führte die Antragsgegnerin unter 5.2 (Planinhalt und Abwägung –
Besonderes Wohngebiet – Nördlich H.) auf S. 27 aus, weshalb die Festsetzungen für das Grundstück der
Antragstellerin geändert wurden.
Am 22. Oktober 2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Abwägungsergebnis hinsichtlich ihrer
Einwendungen mit.
Am 17. Mai 2011 erhob die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin eine Rüge zur Rechtswidrigkeit der
abgeänderten Festsetzung.
Am 1. Juni 2011 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
Sie macht geltend, sie habe die erforderliche Stellungnahme während der Auslegungsfrist abgegeben und sei
nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Präklusionsvorschrift dürfe nicht angewendet werden, da der
Ankündigungstext in der Bekanntmachung der zweiten Auslegung mit dem Hinweis auf die drohende
Präklusion nicht den Gesetzestext wiedergebe. Die inhaltliche Beschränkung der zweiten Auslegung habe ihre
Einwendungen zur privaten Grünfläche nicht ausgeschlossen. Denn es sei bereits nicht festzustellen, dass sie
vom zuständigen Bezirksamtsleiter festgesetzt worden sei. Dieser habe lediglich einen kurzen Beschluss
unterschrieben, der keine Beschränkung der Einwendungen beinhalte. Zudem seien ihre Einwendungen auch
inhaltlich nicht ausgeschlossen gewesen. Denn es habe bei der zweiten Auslegung des Planentwurfs
Änderungen der Planbegründung zu privaten Grünflächen gegeben; außerdem seien Festsetzungen zur
Grundflächenzahl im Hinblick auf die Einrichtung privater Grünflächen geändert worden. Insoweit bestehe ein
untrennbarer Zusammenhang zur privaten Grünfläche auf ihrem Grundstück, zu der sie vorgetragen habe. Nach
Sinn und Zweck sei die Präklusionsvorschrift schließlich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie diene
dazu, denjenigen von einer Anrufung des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen, der keinerlei Einwände
gegen den Bebauungsplan während der öffentlichen Auslegung erhoben habe, die er aber in einem späteren
Normenkontrollverfahren rüge. Dies habe sie jedoch getan. Außerdem habe sie bereits vor der ersten
Auslegung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren wegen der Erteilung einer Nutzungserlaubnis für das
Hofgebäude ihre inhaltlichen Bedenken gegen die Festsetzung einer privaten Grünfläche im Innenhofbereich
geltend gemacht. Deshalb seien ihre Einwendungen der Antragsgegnerin bei Planerlass bekannt gewesen, sie
seien auch in die Abwägung eingeflossen und das Gericht müsse sich nicht im Normenkontrollverfahren
erstmalig damit befassen. Insbesondere dann, wenn – wie hier - der Plangeber die Einwendungen
berücksichtigt und den Plan noch einmal geändert habe, könne die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a
VwGO nicht zur Anwendung kommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Rechtsverordnung vom 27. Mai 2010 über den Bebauungsplan O., bekannt gemacht am 11. Juli
2010, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzuweisen.
Sie hält den Normenkontrollantrag aufgrund der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO für unzulässig.
Die Einwendungen der Antragstellerin während der zweiten Auslegung mit inhaltlicher Beschränkung hätten nur
die erste Auslegungsfassung betroffen. Die Festsetzungen für das Grundstück der Antragstellerin seien vor der
zweiten Auslegungsfassung nicht geändert worden. Zulässig seien während der zweiten Auslegung nur
Einwendungen gewesen, die sich auf die Änderungen des Planentwurfs nach der ersten öffentlichen Auslegung
bezogen hätten.
Das Gericht hat die Aufstellungsakten der Antragsgegnerin zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht. Auf deren Inhalt und die weiteren Ausführungen in den gewechselten Schriftsätzen wird Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift
ist der Normenkontrollantrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum
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Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie
im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat (siehe
unter 1.), aber hätte geltend machen können (2.), und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung
hingewiesen worden ist (3.). Auch darf die Auslegung selbst nebst ihrer Ankündigung keinen formellen
rechtlichen Bedenken unterliegen (4.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
1. Die Antragstellerin hat ihre Einwendungen nicht rechtzeitig im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3
Abs. 2 BauGB geltend gemacht.
a. Die Geltendmachung von Einwendungen hat nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO „im Rahmen“ der
Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 BauGB, d.h. zwischen Fristbeginn und Fristende zu erfolgen, was nicht
geschehen ist. Denn die Frist nach § 3 Abs. 2 BauGB endete am 28. September 2007 und die Antragstellerin
machte erst mit Schreiben vom 11. September 2008 Einwendungen geltend.
Die Frist ist auch nicht durch die erneute Auslegung vom 1. bis zum 15. September 2008 für die vorgetragenen
Einwendungen verlängert worden. Eine erneute Auslegung verlängert die Frist nach § 3 Abs. 2 BauGB für alle
Einwendungen nur dann, wenn der Plangeber nicht – wie hier – von der Möglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2
BauGB Gebrauch gemacht und die Einwendungen inhaltlich auf die geänderten Teile des Plans beschränkt hat
(Krumb in: Rixner/Biederman/Steger, BauGB/BauNVO, 2010, § 4a BauGB Rn. 13).
Die inhaltliche Beschränkung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nicht zu beanstanden. Diese wäre dann
bedenklich, wenn Änderungen oder Ergänzungen in einem untrennbaren Zusammenhang zu unverändert
gebliebenen Festsetzungen des Entwurfs gestanden hätten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, NVwZ-RR
1990, 286 f.; VGH München, Urt. v. 30.11.1998, BRS 60 Nr. 38 zu § 3 Abs. 3 S 1 Halbs. 2 BauGB a.F.). Dies
ist nicht der Fall. Es ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erkennbar, weshalb die Erhöhung der
Grundflächenzahl auf das beim Grundstück der Antragstellerin bereits festgesetzte Maß von 0,8 für weitere,
nicht unmittelbar benachbarte Grundstücke, auf denen ebenfalls private Grünflächen festgesetzt worden sind,
die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der privaten Grünfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin berühren
soll.
Die Verkürzung der Auslegungsfrist für die zweite Auslegung auf zwei Wochen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3
BauGB ist nicht zu beanstanden. Die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 maßgebliche 2-Wochen-Frist hätte
nach der nunmehr gültigen Regelung des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei geringfügigen Änderungen auch
unterschritten werden können.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin waren die ausschließlich auf ihr Grundstück bezogenen
Einwendungen inhaltlich ausgeschlossen. Stellungnahmen, die trotz der inhaltlichen Beschränkung zu den
unveränderten Teilen des Bebauungsplans abgegeben werden, sind als verspätete Stellungnahmen zu
behandeln (Krumb, a.a.O.). Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, durch die ergänzte Begründung
zu privaten Grünflächen (unter 5.1) sei ihr die Möglichkeit gewährt worden, auch zu der auf ihrem Grundstück
(unverändert) festgesetzten Grünfläche erneut Einwendungen geltend zu machen, ist dies unzutreffend. Es
fehlt bereits an der in § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB geforderten Bezugnahme auf die Änderungen des
Planentwurfs. Ihr Schreiben vom 11. August 2008 erwähnt die Änderungen, die zur zweiten Auslegung geführt
haben, nicht; dieser Bezug soll nachträglich hergestellt werden. Zudem bezogen sich die Einwendungen
inhaltlich nicht auf die geänderten oder ergänzten Teile des Planentwurfs im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 1
BauGB oder auf deren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin. Zum Planentwurf gehören sowohl
die im Text als auch in der Planzeichnung enthaltenen Festsetzungen, nicht dagegen die Planbegründung.
Eine inhaltliche Bezugnahme auf eine geänderte oder ergänzte Planbegründung allein bewegt sich nicht im
gesetzten Rahmen der inhaltlichen Beschränkung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB. Denn die inhaltliche
Beschränkung bezieht sich auf den Anlass der erneuten Auslegung. Allein die Änderung der textlichen oder
zeichnerischen Festsetzungen erfordert eine solche gemäß § 4a Abs. 3 BauGB. Die (bloße) Änderung oder
Ergänzung der Begründung des Planentwurfs erfordert nur dann eine erneute Auslegung, wenn der Planentwurf
ohne jegliche oder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden ist. Die geänderte
Begründung ist lediglich mit auszulegen (OVG Koblenz, Urt. v. 1.10.2008, 8 C 10611/08, juris; Korbmacher in
Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2011, § 4a Rn. 12; Gaentzsch, Berliner Kommentar BauGB, Stand Oktober
2009, § 4a Rn. 5). Schließlich müssen sich die Einwendungen kausal aus den Änderungen ergeben haben
(Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2011, § 4a Rn. 27), um dem
Entlastungs- und Beschleunigungszweck der inhaltlichen Beschränkung gerecht zu werden. Der Plangeber soll
sich gerade nicht mit Aspekten auseinandersetzen müssen, die bereits in einer vorherigen Auslegung hätten
geltend gemacht werden können, da dies zu Verzögerungen im Planungsverfahren führen würde. An der
Kausalität zwischen den Änderungen und den Einwendungen fehlt es vorliegend selbst dann, wenn
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Einwendungen gegen eine geänderte Planbegründung noch als innerhalb der inhaltlichen Beschränkung liegend
angesehen werden würden. Die Einwendungen zur privaten Grünfläche hätten bereits in der ersten Auslegung
nach § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht werden können. Denn sie berührten die Festsetzung der privaten
Grünfläche als solche und nicht die später erfolgte darauf basierende – auf anderen Grundstücken –
vorgenommene Erhöhung der Grundflächenzahl.
Die Antragstellerin hat auch nicht die letzte Auslegung vom 23. März bis zum 7. April 2009 genutzt, um
Einwendungen zu erheben. Dieser Zeitraum stand ihr trotz der erneuten Beschränkung gemäß § 4a Abs. 3
Satz 2 BauGB auf die Änderungen zur Verfügung, da ihr Grundstück von einer Änderung betroffen war.
Insbesondere hätte die Antragstellerin Anlass zur Geltendmachung von Einwendungen im dritten
Auslegungszeitraum gehabt, da sie die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Änderungen zu ihren
Gunsten nicht für ausreichend hielt.
b. Die Präklusionsvorschrift ist auch nicht im Interesse des Planbetroffenen dahingehend auszulegen, es
genüge, dass ein Planbetroffener zwar nicht innerhalb der maßgeblichen Fristen, aber in einem anderen
Verfahren vor der ersten Auslegung und vor der letzten Auslegungsfrist, also vor der endgültigen
Abwägungsentscheidung Einwendungen erhoben hat.
Für den Eintritt der Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO ist unerheblich, ob die Einwendungen dem
Plangeber zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung bereits bekannt waren bzw. ob sie sich ihm hätten
aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, BVerwGE 138, 181; OVG Münster, Urt. v. 3.2.2012, 2 D
92/10.NE, juris und Urt. v. 19.12.2011, DVBl. 2012, 520; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.4.2009, BRS 74 Nr. 52).
Zwar zielt § 47 Abs. 2a VwGO auch darauf, dass Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren
geltend gemacht werden sollen (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 4.9.2006, BT-Drs.
16/2496, S. 18). Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Auffassung der Senat sich anschließt, hat jedoch zu
den weiteren Gesetzeszwecken des § 47 Abs. 2a VwGO ausgeführt:
㤠47 Abs. 2a VwGO unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht danach, ob die Einwendungen Belange
betreffen, die für die planende Stelle ohne Weiteres als abwägungserheblich ersichtlich sind, oder
Belange, die erst dadurch ins Blickfeld rücken, dass sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von
den Betroffenen geltend gemacht werden. Der Verzicht auf diese Differenzierung ist nach Sinn und
Zweck der Norm beabsichtigt. Die Regelung hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem
Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen
Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst
im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BT-Drucks. 16/2496 S. 18). Dieses Ziel ist nicht
nur für den Fall relevant, dass abwägungsbeachtliche Belange erst aufgrund ihrer Geltendmachung
durch Betroffene für die Gemeinde sichtbar werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch auf
der Hand liegende Belange von der Gemeinde übersehen und nicht - wie geboten - in die Abwägung
eingestellt werden. Mit der Forderung, dass solche Belange im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
ebenfalls geltend zu machen sind, will der Gesetzgeber eine lückenlose Zusammenstellung des
Abwägungsmaterials gewährleisten und das öffentliche Interesse an der Vermeidung von - der
Investitions- und Rechtssicherheit abträglichen - Abwägungsfehlern schützen (vgl. BT-Drucks. 16/2496
S. 11). Auch hätte § 47 Abs. 2a VwGO keinen eigenständigen, über den bisherigen Rechtszustand
hinausgehenden Regelungsgehalt, wenn er nur Einwendungen erfasste, mit denen für die Gemeinde
nicht sichtbare, der Planung widerstreitende Belange geltend gemacht würden. Bereits vor Inkrafttreten
des § 47 Abs. 2a VwGO zum 1. Januar 2007 hatte der Senat die Unzulässigkeit eines
Normenkontrollantrags wegen fehlender Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) angenommen,
wenn der Antragsteller einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot wegen der Missachtung oder
Fehlgewichtung eines Belangs rügte, der für die Gemeinde bei der Entscheidung über den
Bebauungsplan nicht erkennbar war (vgl. Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - NVwZ 2004,
1120 f.). Eine weitergehende Bedeutung kommt der Präklusionsnorm des § 47 Abs. 2a VwGO mithin
nur dann zu, wenn sie auch Einwendungen einschließt, die sich aufdrängende Belange zum
Gegenstand haben. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber auf die Bestätigung der
Senatsrechtsprechung beschränken wollte, sind nicht ersichtlich.“
Der Planbetroffene, der später einen Normenkontrollantrag stellen will, soll nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a
VwGO kein Wahlrecht mehr besitzen, zu welchem Zeitpunkt er im Laufe des Verfahrens seine Einwendungen
geltend macht. Die Antragsgegnerin soll gerade nicht verpflichtet sein, planbezogene Einwendungen aus
anderen Verfahren erkennen und in das Planverfahren einführen zu müssen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten
über das Normenkontrollverfahren hat der Gesetzgeber bewusst zu Gunsten des Interesses der übrigen
Planbetroffenen an Rechtssicherheit verkürzt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/2496, S.
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18). Sinn und Zweck der Vorschrift würden konterkariert, wenn man andere, außerhalb der maßgeblichen
Auslegungsfrist getätigte Äußerungen des Planbetroffenen als präklusionsverhindernde Einwendungen gelten
lassen würde. Die Obliegenheit des planbetroffenen Grundstückseigentümers, seine Belange formalisiert in das
Planaufstellungsverfahren einzubringen, liefe sonst leer (OVG Münster, Urt. v. 19.12.2011, a.a.O.; OVG
Lüneburg, Urt. v. 20.4.2009, a.a.O.).
c. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO ist schließlich nicht – über den Wortlaut hinaus - teleologisch
dahingehend auszulegen, dass die Präklusionswirkung entfällt, wenn die Antragsgegnerin auf ihren eigenen
Ausschluss von Einwendungen in der zweiten Auslegung verzichtet und die Fristversäumnis „heilt“, indem sie
inhaltlich darauf eingeht und eine Planänderung veranlasst.
Gegen die Möglichkeit der einschränkenden Anwendung der Norm sprechen die fehlende Dispositionsbefugnis
der Antragsgegnerin (aa) und die fehlende Disponibilität der Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2
BauGB (bb). Zudem gebieten auch verfassungsrechtliche Aspekte keine solche Heilungsmöglichkeit (cc).
aa. Den Verzicht auf die Erfüllung einer fristgerechten, verfahrensrelevanten Mitwirkung durch einen
Verfahrensbeteiligten, z.B. auf die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen oder die rechtzeitige
Einlegung von Rechtsmitteln kann – die Disponibilität dieses Erfordernisses vorausgesetzt – nur derjenige
vornehmen, der für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich ist. Nur ihm kann eine Dispositionsbefugnis
zustehen.
So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Widerspruchsbehörde – jedenfalls bei zweipoligen
Rechtsverhältnissen - auf die Einhaltung der Widerspruchsfrist des § 70 VwGO durch den Betroffenen
verzichten kann und die Fristversäumnis durch Entscheidung in der Sache heilen kann. Sie ist hinsichtlich der
Frist des § 70 VwGO dispositionsbefugt, denn diese Frist ist ihrer Sachentscheidung vorgeschaltet und dient
neben der Schaffung von Rechtssicherheit ihrer Entlastung. Die Behörde besitzt jedoch keine Kompetenz, von
gerichtlichen Sachurteilsvoraussetzungen abzusehen.
Bei der Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB handelt es sich um eine rein prozessuale
Sachurteilsvoraussetzung. Denn die Frist des § 3 Abs. 2 BauGB zur Geltendmachung von Einwendungen
gegen einen ausgelegten Bebauungsplan besitzt seit dem Inkrafttreten des § 47 Abs. 2a VwGO zwei
Ausprägungen, die eigenständig nebeneinander stehen (ebenso VGH München, Urt. v. 13.1.2010, DVBl. 2010,
387):
Zum einen führt sie – wie bisher – zu einer beschränkten Behördenpräklusion, d.h. zum Verlust der
Abwägungserheblichkeit eines Belangs, wobei die Behörde gemäß § 4a Abs. 6 BauGB – wie hier geschehen -
verspätete Einwendungen in der von ihr zu treffenden Abwägung dennoch inhaltlich berücksichtigen darf und
unter Umständen sogar muss. Eine materielle Präklusionswirkung, die – ohne Heilungsmöglichkeit durch den
Plangeber – als Einwendungsausschluss bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hineinwirkt, besitzt § 3
Abs. 2 BauGB schon aufgrund dieser gesetzlichen Regelung nicht (ebenso BVerwG, Beschl. v. 7.3.2007,
DVBl. 2007, 634; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 3.2.2012, 2 D 92/10.NE, juris; Blechschmidt, ZfBR 2007,
120, 126; Korbmacher in: Brügelmann, BauGB, a.a.O., § 3 Rn. 68; v. Albedyll in: Bader/Funke-
Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 47 Rn. 103).
Zum anderen ist die Einhaltung der Frist des § 3 Abs. 2 BauGB – ohne dass es auf eine weitere
Behördenentscheidung ähnlich dem Widerspruchsbescheid als Zwischenschritt vor dem gerichtlichen
Verfahren ankommt – über § 47 Abs. 2a VwGO im Wege der prozessualen Präklusion (vgl. BVerwG, Beschl.
v. 7.3.2007, DVBl. 2007, 634; VGH Mannheim, Beschl. v. 2.11.2009, 3 S 3013/08, juris; OVG Lüneburg, Urt. v.
20.4.2009, BRS 74 Nr. 52 (2009); Blechschmidt ZfBR 2007, 120/125 f.) zu einer unmittelbaren
Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Normenkontrollverfahren geworden.
Diese verschiedenen Präklusionswirkungen des § 3 Abs. 2 BauGB sind streng voneinander zu trennen; nur bei
der inhaltlichen Präklusion bezüglich der eigenen, behördlichen Abwägungsentscheidung besitzt der Plangeber
eine Dispositionsbefugnis, nicht jedoch hinsichtlich der prozessualen Präklusion des § 47 Abs. 2a VwGO
i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Würde man der Antragsgegnerin als Plangeber gestatten, eine versäumte Frist nach
§ 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zu heilen, würde man ihr dagegen eine Dispositionsbefugnis über
eine verfahrensfremde, gerichtliche Sachurteilsvoraussetzung zusprechen.
bb. Darüber hinaus ist die Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB als gesetzliche
Ausschlussfrist nicht disponibel.
Wie streng die Anforderungen an die Einhaltung einer Frist zu bewerten sind und ob gegebenenfalls von ihr
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abgesehen werden kann, hängt von ihrer Art ab. Sofern eine gesetzliche Ausschlussfrist vorliegt, kommt eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht in Betracht, es sei denn, es liegt höhere Gewalt
vor oder besondere, außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls gebieten eine Ausnahme (Kopp/Schenke,
VwGO, 17. Aufl. 2011, § 57 Rn. 15). Wenn aber bereits keine Wiedereinsetzung möglich ist, ist eine solche
Frist erst Recht nicht unabhängig vom Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen oder besonderer Härtegründe
disponibel. Die Rechtsfolge des Ausschlusses der Wiedereinsetzung und der Disponibilität muss nicht im
Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen; sie tritt auch ein, wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung
ergibt, dass mit Versäumung der Frist der zuvor bestehende Anspruch – z.B. auf Einlegung eines
Rechtsmittels - entfallen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, BVerwGE 101, 39, 44).
So ist u.a. die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO als nicht disponible oder wiedereinsetzungsfähige
Ausschlussfrist anzusehen (ebenso OVG Magdeburg, Urt. v. 26.10.2011, 2 K 10/10, juris; VGH München, Urt.
v. 17.11.2009, BayVBl 2010, 439; OVG Münster, Beschl. v. 2.3.2009, 7 D 13/08.NE, juris; OVG Schleswig,
Urt. v. 22.11.2000, NordÖR 2001, 29; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 292;
Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 47 Rn. 26). Denn Zweck der Antragsfrist ist es,
Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergeben
sollen, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt werden (vgl. Begründung zu
Art. 1 Nr. 2 des Entwurfes der Bundesregierung, BT-Drs. 13/3993). Der Festlegung des Zeitrahmens von einem
Jahr liegt eine Abwägung zugrunde zwischen den Interessen von durch eine Rechtsvorschrift (etwa
Bebauungsplänen) Betroffenen daran, in einem (zulässigen) Normenkontrollverfahren die Norm objektiver
Rechtsprüfung zu unterwerfen, und den Interessen derjenigen, die ebenfalls von den Regelungen betroffen
sind, sich aber auf den Bestand der Norm grundsätzlich einrichten wollen. Mit der Fristbestimmung soll das
Vertrauen einer meist nicht genau bestimmbaren Zahl Dritter geschützt werden, die von potentiellen
Antragstellern nicht selten keine Kenntnis haben (OVG Magdeburg, Urt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Der Zweck des
§ 60 VwGO ist von der Forderung materieller Gerechtigkeit zur Gewährung von
Individualrechtsschutzinteressen bestimmt. Für die Normenkontrolle als einem objektiven
Beanstandungsverfahren kann dieser Zweck daher nicht zum Tragen kommen (OVG Schleswig, Urt. v.
22.11.2000, a.a.O.).
Auch die prozessuale Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit ihrer Bezugnahme auf die Frist des § 3 Abs.
2 BauGB ist als gesetzliche Ausschlussfrist zu bewerten. Sie stellt wie die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO
eine Sachurteilsvoraussetzung für ein normatives Kontrollverfahren dar und betrifft – anders als z.B. die Fristen
nach §§ 70, 74 VwGO - die Angreifbarkeit einer Rechtsnorm, die eine große Personenzahl betrifft. Auch stehen
dieselben gesetzgeberischen Interessen hinter dem Erlass der prozessualen Präklusionsvorschrift des § 47
Abs. 2a VwGO wie hinter der Verkürzung der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO. Das gesamte
Gesetzgebungsvorhaben diente der Beschleunigung des Planungsverfahrens und dem früheren Eintritt der
Rechts- und Planungssicherheit. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Titel „Entwurf eines
Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ (BT-Drs. 16/2496 v.
4.9.2006) heißt es bei der Darstellung des Problems und des gesetzgeberischen Ziels, das Gesetz diene der
Beschleunigung wichtiger Planungsvorhaben und der Schaffung investitionsfreundlicher Rahmenbedingungen.
Speziell zu § 47 Abs. 2a VwGO führt die Bundesregierung aus, Beteiligungsrechte der Bürger im
Verwaltungsverfahren sollten betont und zugleich der Rechtsschutz im Interesse der Investitions- und
Rechtssicherheit unter Wahrung seiner Effizienz auf ein sachgerechtes Maß orientiert werden (BT-Drs.
16/2496, S. 11). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des zuständigen Ausschusses zu dem
Gesetzentwurf heißt es, es werde ein neues beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der
Innenentwicklung eingeführt. Hierzu werde eine erhebliche Kürzung und Vereinfachung der Planungsverfahren,
insbesondere eine konzentrierte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgesehen. Die Bestandskraft dieser
Pläne und damit die Sicherheit der hierauf gestützte Investitionen sowie deren zügige Umsetzung in
Genehmigungsverfahren werde in flankierenden Regelungen erhöht (BT-Drs. 16/3308 v. 8.11.2006, S. 1). Auch
in Anbetracht der Tatsache, dass die formelle Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO im Unterschied zu der
Fristenregelung in § 47 Abs. 2 VwGO zwei Zielen dient, nämlich der Schaffung von Rechtssicherheit und der
Konzentration der Einwendungen im Verwaltungsverfahren, besitzt der Gedanke der frühzeitigen
Rechtssicherheit für die große Zahl Planbetroffener hier eine ebenso große Bedeutung wie bei der Schaffung
und Verkürzung der Fristenregelung des § 47 Abs. 2 VwGO.
Angesichts dieser gesetzgeberischen Zielsetzung würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, die
Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO als gesetzliche Ausschlussfrist anzusehen, noch nicht einmal eine
Wiedereinsetzung zuzulassen und demgegenüber die Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
als disponible Frist ohne Ausschlusscharakter zu bewerten. Allein der Umstand, dass die nach § 3 Abs. 2
BauGB gesetzte Frist hinsichtlich ihrer inhaltlichen Wirkung, d. h. der Frage, ob ein Belang
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abwägungserheblich bleibt, über § 4a Abs. 6 BauGB in das Ermessen der Behörde gestellt worden ist, führt
wegen der gebotenen Unterscheidung zwischen prozessualer Präklusion und beschränkter Behördenpräklusion
nicht zur Disponibilität derselben Frist im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO (ebenso OVG Münster, Urteil v.
19.12.2011, DVBl. 2012).
Aus der Veränderung der Regelung während des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich ebenfalls keine
gesetzgeberische Intention ableiten, die eine Heilungsmöglichkeit durch den Plangeber vorsieht oder billigt. Mit
der Umformulierung des Gesetzestexts im Gesetzgebungsverfahren von „… ist unzulässig, soweit die den
Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung … nicht
oder verspätet geltend gemacht hat“ in: „… wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend
macht, die…“ hat der Gesetzgeber keine rechtsschutzfreundliche Anwendung der Vorschrift bezweckt, die
Rückschlüsse für die vorliegende Rechtsfrage zuließe. Vielmehr hat die Bundesregierung dem Vorschlag des
Bundesrates zur Umformulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zugestimmt und dies damit begründet, dass mit der
weiteren Änderung das Gewollte präziser zum Ausdruck gebracht werde, nämlich dass der Antrag unzulässig
sei, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend mache, die er im Rahmen der Beurteilung
nicht oder verspätet geltend gemacht habe (BT-Drs. 16/3308 v. 8.11.2006, S. 20). Eine inhaltliche Veränderung
des Gesetzestexts zu Gunsten der rechtsschutzsuchenden Antragsteller – etwa aufgrund rechtlicher Bedenken
des Bundesrates – ist nicht erfolgt. Der Bundesrat hat vielmehr darauf gedrungen, neben Bebauungsplänen
auch Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 35 Abs. 6 BauGB in die Präklusionsregelung
einzubeziehen.
Der gesetzgeberische Wille für den Ausschlusscharakter der prozessualen Präklusionsvorschrift des § 47 Abs.
2a VwGO lässt sich schließlich daraus ablesen, dass der Gesetzgeber in den Tatbestand eine Ausnahme
aufgenommen hat, die regelmäßig bei Ausschlussfristen gefordert wird (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 57 Rn.
15), nämlich die Prüfung, ob der Betroffene die Einwendungen rechtzeitig innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2
BauGB hätte geltend machen können. Diese tatbestandliche Prüfung besonderer Umstände des Einzelfalls
wäre nicht erforderlich, wenn eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 60 Abs. 1 VwGO bestünde oder wenn
die Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB disponibel wäre.
cc. Eine Heilungsmöglichkeit ist aus verfassungsrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht
geboten, denn die Regelung der formellen Präklusion begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Auffassung der Senat sich anschließt, hat in seinem Urteil
vom 18. November 2010 (BVerwGE 138, 181) hierzu ausgeführt:
„In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Ausschluss von
Einwendungen, die in einem behördlichen Verfahren nicht oder verspätet erhoben worden sind, in
einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren sowohl im Hinblick auf das Gebot effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) als auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1
GG) - der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht betroffen - unbedenklich ist, wenn der
Gesetzgeber damit ein legitimes Ziel verfolgt, die Obliegenheit zur Mitwirkung im behördlichen
Verfahren für den betroffenen Bürger typischerweise erkennbar und nicht geeignet ist, den gerichtlichen
Rechtsschutz zu vereiteln oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr.
119 S. 137; Beschluss vom 17. Oktober 2005 - BVerwG 7 BN 1.05 - Buchholz 445.3
Landeswasserrecht Nr. 4 Rn. 7). Das Ziel des § 47 Abs. 2a VwGO, die jeweiligen Interessen
rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen und im Hinblick auf die grundsätzliche
Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche
Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, ist legitim. Aufgrund
der in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB und § 47 Abs. 2a VwGO normierten Hinweispflichten ist
sichergestellt, dass die betroffenen Bürger sowohl über ihre Obliegenheit zur Erhebung von
Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung als auch über die Folgen der Nichtbeachtung
informiert werden. Eine unverhältnismäßig hohe Hürde für die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes
richtet § 47 Abs. 2a VwGO nicht auf. Weder die Obliegenheit, überhaupt Einwendungen zu erheben,
noch die einmonatige Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauGB, binnen derer
die Einwendungen zu erheben sind, erschweren den Zugang zum Gericht in unzumutbarer Weise. Dies
liegt an den geringen Anforderungen, die an Einwendungen zu stellen sind. Einwendungen sind
sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl.
Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Sie müssen zwar erkennen
lassen, in welcher Hinsicht aus Sicht des Einwendenden Bedenken gegen die in Aussicht genommene
Planung bestehen könnten, und so konkret sein, dass die Gemeinde erkennen kann, in welcher Weise
sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 -
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BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 <679>). Der Betroffene kann sich jedoch darauf beschränken, in
groben Zügen darzulegen, welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Eine weitergehende Begründung
darf ihm ebenso wenig abverlangt werden wie eine rechtliche Einordnung seiner Einwendungen (vgl.
Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 36).“
Der Gesetzestext des § 47 Abs. 2a VwGO beinhaltet – wie dargestellt – zudem die Ausnahme der nicht zu
vertretenden Verhinderung, die Frist des § 3 Abs. 2 BauGB einzuhalten, so dass keine weitere Ausnahme bzw.
Heilungsmöglichkeit geboten ist.
Die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO wird überdies noch dadurch abgemildert, dass sie nur im
Normenkontrollverfahren eintritt. § 47 Abs. 2a VwGO bezieht sich nicht auf die Inzidentkontrolle eines
Bebauungsplans im Rahmen eines Klageverfahrens nach § 42 Abs. 1 VwGO, in dem es etwa um die Erteilung
einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids geht. Denn eine materielle Präklusion bewirkt die
Nichteinhaltung der Frist des § 3 Abs. 2 BauGB nicht (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2007, DVBl. 2007, 634; vgl.
auch OVG Münster, Urt. v. 3.2.2012, 2 D 92/10.NE, juris; Blechschmidt, ZfBR 2007, 120, 126; Korbmacher in:
Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2011, § 3 Rn. 68; v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll,
VwGO, 5. Aufl. 2010, § 47 Rn. 103).
2. Die Antragstellerin hätte ihre Einwendungen auch geltend machen können. Sie war zum Zeitpunkt der ersten
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenso wie während der dritten Auslegung in der Lage, die geltend
gemachten Einwendungen zu erheben, da sich die Einwendungen nicht erst nach Ablauf der Auslegungsfrist
ergeben haben. Neue Einwendungen hat sie nicht erhoben. Sie hat auch nicht geltend gemacht, während der
Auslegungsfrist(en) nicht in der Lage gewesen zu sein, Einwendungen zu erheben.
3. Die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt ferner voraus, dass der Planbetroffene auf die
Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen der Beteiligung ordnungsgemäß hingewiesen worden ist.
Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.
Die im Amtlichen Anzeiger veröffentlichten Ankündigungen für die drei Auslegungen enthalten jeweils einen am
Text des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB orientierten Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO.
Im Unterschied zu § 47 Abs. 2a VwGO („…ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur
Einwendungen geltend macht, die…“) hat die Antragsgegnerin formuliert: „…ist unzulässig, soweit mit ihm nur
Einwendungen geltend gemacht werden, die…“. Insofern unterscheidet sich die von der Antragsgegnerin
gewählte Formulierung inhaltlich wesentlich von derjenigen, die der von der Antragstellerin zitierten
Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2010 (DÖV 2011,
245) zugrunde lag. Die unterschiedlichen Gesetzeswortlaute des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und des § 47 Abs.
2a VwGO gehen auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers zurück und sind für die Rechtmäßigkeit der
Belehrung unschädlich (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, BVerwGE 138,84 und Urt. v. 18.11.2010, BVerwGE 138,
181). Die minimale Textdifferenz („soweit“ statt „wenn“) in der Belehrung ist nicht geeignet, einen
rechtserheblichen Irrtum bei den Betroffenen auszulösen und sie davon abzuhalten, während des
Planfeststellungsverfahrens Einwendungen zu erheben (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O.).
4. Das Verfahren der öffentlichen Beteiligung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar fordert §
47 Abs. 2a VwGO nicht ausdrücklich eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verfahrenserfordernisse. Es wäre
jedoch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, dem Planbetroffenen vorzuhalten, er habe sich im
Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig geäußert, wenn diese nicht ordnungsgemäß
durchgeführt worden ist (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 3.2.2011, VBlBW 2011,
280; OVG Münster, Urt. v. 19.12.2011, DVBl. 2012, 520).
Die Ankündigungen zu den drei öffentlichen Auslegungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Nach der
vom Senat der Antragsgegnerin erlassenen „Bekanntmachung über Bebauungspläne“ vom 8. Mai 1962
(HmbGVBl. S. 135) wird im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht, bei welchem Bezirksamt und während
welcher Zeit die Entwürfe ausgelegt werden. Die Auslegung wurde jeweils vom hierfür zuständigen
Bezirksamtsleiter bzw. seinem Stellvertreter beschlossen (vgl. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1
Bauleitplanfeststellungsgesetz i.d.F. v. 30.11.1999, HmbGVBl. S. 271 i.V.m. § 1 Satz 1
Weiterübertragungsverordnung-Bau v. 8.8.2006, HmbGVBl. S. 481); die Ankündigung erfolgte wie vorgesehen
im Amtlichen Anzeiger. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, wurden mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht (§ 3 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 1 BauGB), für die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (27.8. - 28.9.2007) am 14. August 2007, für die
erneute Auslegung vom 1. bis zum 15. September 2008 am 19. August 2008 und für die dritte Auslegung vom
23. März bis zum 7. April 2009 am 13. März 2009.
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Auch bezüglich der Anordnung der inhaltlichen Beschränkung der Einwendungen nach § 4a Abs. 3 Satz 2
BauGB bei der zweiten Auslegung bestehen keine formellen Bedenken. Zwar enthält der vom Bezirksamtsleiter
unterschriebene Auslegungsbeschluss für die zweite Auslegung vom 8. August 2008 keine näheren Angaben
über den Text der Bekanntmachung, den Auslegungszeitraum oder über inhaltliche Beschränkungen. Anlage
zu den Auslegungsbeschlüssen waren jedoch jeweils begleitende Verfügungen des zuständigen Dezernenten,
die die entsprechenden Angaben enthalten. Der Umstand, dass die inhaltlichen Beschränkungen insbesondere
zur hier relevanten 2. Auslegung nicht in dem vom Bezirksamtsleiter unterschriebenen Beschluss enthalten
sind, sondern nur in der vorbereitenden Verfügung, ist unschädlich. Denn der vom Bezirksamtsleiter
unterschriebene Beschluss erfasst auch die Inhalte der vorbereitenden, ihm vorliegenden Verfügung des
zuständigen Dezernenten, in der die inhaltliche Beschränkung der Einwendungen nach § 4a Abs. 3 Satz 2
BauGB enthalten war. Der Inhalt dieser Verfügung war als wesentlicher Bestandteil für die Konkretisierung der
Auslegung z.B. bezüglich des Auslegungszeitraums und der zu veröffentlichenden Begründung erforderlich.
Dass der Bezirksamtsleiter einen unvollständigen, nicht konkretisierten Auslegungsbeschluss fassen wollte,
kann ihm nicht unterstellt werden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung
gemäß § 132 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO
eine Heilung der Fristversäumung durch eine Sachentscheidung des Plangebers in Betracht kommt, wurde
bisher ober- oder höchstgerichtlich nicht entschieden.